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Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ... - Norton Rose

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Anlageberatung <strong>und</strong> Produktvertrieb vor einer gesetzlichen Neuordnung<br />

Hinweis an den Projektleiter:<br />

Für die Frage, wie dieser Konflikt aufgelöst werden kann, gibt es kein<br />

Patentrezept. Es darf aber unterstellt werden, dass sich die BaFin – vor<br />

dem Hintergr<strong>und</strong> der strengen Auslegung durch CESR – nicht mit einer<br />

bloßen „Feigenblatt-Lösung“ zufrieden gibt.<br />

Einige wenige Unternehmen werden Ihr Heil in der vollständigen<br />

Umstellung auf Honorarberatung sehen.<br />

Andere Unternehmen – speziell im gehobenen Privatk<strong>und</strong>ensegment –<br />

werden Beratungsmandate auf Verwaltungsmandate umstellen (wobei dies<br />

streng genommen den Konflikt nur auf eine andere Ebene verlagert).<br />

Erwägen könnte man, dem K<strong>und</strong>en verschiedene Modelle zur Auswahl<br />

zu stellen, <strong>und</strong> wenn er sich – nach Erhalt vollständig transparenter<br />

Informationen über das Für <strong>und</strong> Wider der einzelnen Lösungen – für das<br />

traditionelle Modell entscheidet, dann geschieht ihm kein Unrecht, <strong>und</strong><br />

der Konflikt ist aufgelöst.<br />

In jedem Fall gilt es, hier im Zusammenwirkung mit der Geschäftsleitung<br />

<strong>und</strong> der Compliance-Abteilung schnell eine Lösung zu finden – denn eine<br />

Übergangsfrist bezüglich dieser bloßen gesetzgeberischen Klarstellung<br />

gibt es nicht.<br />

Sie müssen im Rahmen des Projekts u. a. auch folgende Fragen<br />

beantworten <strong>und</strong> einer Lösung zuführen:<br />

• Was umfasst die „Beeinträchtigung von K<strong>und</strong>eninteressen“ konkret?<br />

• Muss die Bank sich mit allen Assetklassen beschäftigen <strong>und</strong> begründen,<br />

warum diese vertrieben werden sollen? Wenn ja, Welche Aspekte muss<br />

die Bank im Einzelnen prüfen?<br />

• Wie sind von Beratern selbst erstellte Empfehlungslisten zu werten?<br />

Abschnitt 3 – Registrierung von Anlageberatern <strong>und</strong><br />

Vertriebsbeauftragten; Neuerungen im Beschwerdemanagement<br />

Ein Schwerpunkt des Gesetzesentwurfs liegt darin, die ausreichende<br />

Qualifikation <strong>und</strong> Zuverlässigkeit der Anlageberater sicher zu stellen.<br />

Bei den unvoreingenommenen Empfehlungen, die im Rahmen einer<br />

Anlageberatung gegeben werden müssen, kommt dem Mitarbeiter, der<br />

diese Wertpapierdienstleistung gegenüber dem K<strong>und</strong>en erbringt, eine<br />

Schlüsselposition zu, so der Gesetzgeber. Ferner will man der Aufsicht die<br />

Möglichkeit geben, bei Feststellung von Missständen Konsequenzen gegen<br />

die verantwortlichen Personen zu ergreifen. Neben einer Registrierung von<br />

Anlageberatern <strong>und</strong> sogenannten Vertriebsbeauftragten soll dieses Ziel auch<br />

durch eine Anzeigepflicht bei K<strong>und</strong>enbeschwerden gefördert werden.<br />

12 <strong>Norton</strong> <strong>Rose</strong> LLP Oktober 2010

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