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Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ... - Norton Rose

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Auswirkungen des <strong>Anlegerschutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Funktionsverbesserungsgesetz</strong>e<br />

Wichtiger Hinweis: Zusammen mit dem Diskussionsentwurf des AnsFuG war<br />

im Mai diesen Jahres auch der Entwurf einer Mitarbeiteranzeigenverordnung<br />

(WpHGMaAnzVO) veröffentlicht worden. Dem Kabinettsentwurf liegt diese<br />

Verordnung nicht mehr bei; wir gehen jedoch davon aus, dass die Verordnung<br />

im Wesentlichen in der Form des Diskussionsentwurfs verabschiedet wird. 1<br />

Anforderungen an Anlageberater<br />

Nach dem neuen § 34d WpHG-E darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlageberatung betrauen, wenn dieser<br />

sachk<strong>und</strong>ig ist <strong>und</strong> über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.<br />

Wann die Sachk<strong>und</strong>e vorliegt, ergibt sich nicht aus dem Gesetz selbst,<br />

sondern aus der WpHGMaAnzVO. Im vorliegenden Entwurf werden Kenntnisse<br />

<strong>und</strong> praktische Erfahrung gefordert im Hinblick auf Bedarfsermittlung,<br />

Lösungsmöglichkeiten sowie Produktdarstellung <strong>und</strong> Information bei der<br />

K<strong>und</strong>eninformation. Ferner muss der Berater vertraut sein mit den rechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen der Anlageberatung, einschließlich des Vertragsrechts.<br />

Und schließlich müssen vertiefte Kenntnisse bestehen in Bezug auf die<br />

Funktionsweise <strong>und</strong> Risiken der Finanzinstrumente zu denen beraten wird<br />

sowie deren Kosten.<br />

Die Kenntnisse lediglich zu haben reicht nicht aus. Es muss vielmehr auch<br />

ein entsprechender – revisionsfester – Nachweis geführt werden. Die<br />

entsprechende Formulierung im Verordnungsentwurf ist kryptisch:<br />

„Der Nachweis kann durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse,<br />

Stellenbeschreibungen, Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter<br />

Weise erbracht werden, wenn sichergestellt ist, dass der Mitarbeiter über<br />

die nach Absatz 1 geforderte Sachk<strong>und</strong>e verfügt.“<br />

Angenommen, der Mitarbeiter ist eigentlich Industrie- oder Versicherungskaufmann<br />

<strong>und</strong> hat sich im Wege des Selbststudiums <strong>und</strong> in der täglichen<br />

Arbeit die notwendigen Kenntnisse verschafft – wie ist dann der Nachweis<br />

zu führen?<br />

Angenommen, der Mitarbeiter ist Volljurist oder Bankbetriebswirt<br />

(diese Abschlüsse „werden als Nachweis der erforderlichen Sachk<strong>und</strong>e<br />

anerkannt“, vgl. § 4 WpHGMaAnzVO), ist dann wirklich kein weiterer<br />

Sachk<strong>und</strong>enachweis erforderlich? Als Jurist fühlt man sich geschmeichelt,<br />

dass der Gesetzgeber unserem Berufsstand anscheinend aus dem Stand<br />

eine qualifizierte Anlageberatung zutraut, aber kann dies wirklich die richtige<br />

Gesetzesauslegung sein?<br />

1 Einzige wesentliche Änderung ist der Wegfall der Detailvorgaben zu den geordneten Vermögensverhältnissen,<br />

in denen der Anlageberater leben muss, da dies auch nach dem Gesetz nicht mehr gefordert wird.<br />

<strong>Norton</strong> <strong>Rose</strong> LLP Oktober 2010 13

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