Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ... - Norton Rose
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Auswirkungen des <strong>Anlegerschutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Funktionsverbesserungsgesetz</strong>e<br />
Wichtiger Hinweis: Zusammen mit dem Diskussionsentwurf des AnsFuG war<br />
im Mai diesen Jahres auch der Entwurf einer Mitarbeiteranzeigenverordnung<br />
(WpHGMaAnzVO) veröffentlicht worden. Dem Kabinettsentwurf liegt diese<br />
Verordnung nicht mehr bei; wir gehen jedoch davon aus, dass die Verordnung<br />
im Wesentlichen in der Form des Diskussionsentwurfs verabschiedet wird. 1<br />
Anforderungen an Anlageberater<br />
Nach dem neuen § 34d WpHG-E darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />
einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlageberatung betrauen, wenn dieser<br />
sachk<strong>und</strong>ig ist <strong>und</strong> über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.<br />
Wann die Sachk<strong>und</strong>e vorliegt, ergibt sich nicht aus dem Gesetz selbst,<br />
sondern aus der WpHGMaAnzVO. Im vorliegenden Entwurf werden Kenntnisse<br />
<strong>und</strong> praktische Erfahrung gefordert im Hinblick auf Bedarfsermittlung,<br />
Lösungsmöglichkeiten sowie Produktdarstellung <strong>und</strong> Information bei der<br />
K<strong>und</strong>eninformation. Ferner muss der Berater vertraut sein mit den rechtlichen<br />
Gr<strong>und</strong>lagen der Anlageberatung, einschließlich des Vertragsrechts.<br />
Und schließlich müssen vertiefte Kenntnisse bestehen in Bezug auf die<br />
Funktionsweise <strong>und</strong> Risiken der Finanzinstrumente zu denen beraten wird<br />
sowie deren Kosten.<br />
Die Kenntnisse lediglich zu haben reicht nicht aus. Es muss vielmehr auch<br />
ein entsprechender – revisionsfester – Nachweis geführt werden. Die<br />
entsprechende Formulierung im Verordnungsentwurf ist kryptisch:<br />
„Der Nachweis kann durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse,<br />
Stellenbeschreibungen, Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter<br />
Weise erbracht werden, wenn sichergestellt ist, dass der Mitarbeiter über<br />
die nach Absatz 1 geforderte Sachk<strong>und</strong>e verfügt.“<br />
Angenommen, der Mitarbeiter ist eigentlich Industrie- oder Versicherungskaufmann<br />
<strong>und</strong> hat sich im Wege des Selbststudiums <strong>und</strong> in der täglichen<br />
Arbeit die notwendigen Kenntnisse verschafft – wie ist dann der Nachweis<br />
zu führen?<br />
Angenommen, der Mitarbeiter ist Volljurist oder Bankbetriebswirt<br />
(diese Abschlüsse „werden als Nachweis der erforderlichen Sachk<strong>und</strong>e<br />
anerkannt“, vgl. § 4 WpHGMaAnzVO), ist dann wirklich kein weiterer<br />
Sachk<strong>und</strong>enachweis erforderlich? Als Jurist fühlt man sich geschmeichelt,<br />
dass der Gesetzgeber unserem Berufsstand anscheinend aus dem Stand<br />
eine qualifizierte Anlageberatung zutraut, aber kann dies wirklich die richtige<br />
Gesetzesauslegung sein?<br />
1 Einzige wesentliche Änderung ist der Wegfall der Detailvorgaben zu den geordneten Vermögensverhältnissen,<br />
in denen der Anlageberater leben muss, da dies auch nach dem Gesetz nicht mehr gefordert wird.<br />
<strong>Norton</strong> <strong>Rose</strong> LLP Oktober 2010 13