Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ... - Norton Rose
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Anlageberatung <strong>und</strong> Produktvertrieb vor einer gesetzlichen Neuordnung<br />
Meldepflicht für K<strong>und</strong>enbeschwerden<br />
Zukünftig müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen jede<br />
K<strong>und</strong>enbeschwerde in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen sowie den<br />
Namen des Mitarbeiters, auf dessen Tätigkeit die Beschwerde zurückzuführen<br />
ist, der BaFin melden.<br />
Die Meldung muss so konkret sein, dass die BaFin in die Lage versetzt wird,<br />
etwaige Missstände in dem Unternehmen <strong>und</strong> die hierfür verantwortlichen<br />
Personen festzustellen.<br />
Prinzipiell ist gegen diese Regelung nichts einzuwenden, aber die Tücke liegt,<br />
wie so häufig, im Detail.<br />
Was ist eigentlich eine Beschwerde? Ein Sachvortrag, an dessen Ende<br />
der K<strong>und</strong>e unmissverständlich äußert „Ich will mein Geld zurück!“ dürfte<br />
zwanglos hierunter fallen. Wie aber ist es, wenn der K<strong>und</strong>e zum Beispiel die<br />
versprochene Übersendung von Unterlagen „anmahnt“? Wie, wenn er eine<br />
Abrechnung „reklamiert“? Wie, wenn er dem Berater gegenüber sichtbar<br />
unzufrieden äußert, die erteilte Empfehlung habe sich im Nachhinein als<br />
falsch erwiesen?<br />
Hinweis an den Projektleiter:<br />
Wenn man nicht soweit gehen möchte, dem K<strong>und</strong>en die Wahl zu<br />
überlassen, ob die BaFin informiert werden soll (dies könnte in der<br />
Tat ein gangbarer Weg sein), muss man feststellen, welche Arten von<br />
Beschwerden / Reklamationen / Mahnungen typischerweise von K<strong>und</strong>en<br />
eingehen <strong>und</strong> wie zukünftig hiermit umzugehen ist.<br />
Wegen des über den Anlageberatern schwebenden Berufsverbotes ist auch<br />
sicher zu stellen, dass diese K<strong>und</strong>enbeschwerden nicht „unterschlagen“<br />
werden, denn die Konsequenzen hieraus müsste das Unternehmen tragen.<br />
Im Rahmen des hier thematisierten dritten Fragekomplexes sind damit<br />
Antworten auf u. a. folgende Herausforderungen zu liefern:<br />
• Stehen die Berufsqualifikationen neben den dargelegten<br />
Anforderungen oder sind sie Eingangsvoraussetzung für Anlageberater/<br />
Vertriebsbeauftragte/Compliance Mitarbeiter?<br />
• Sind firmeninterne Schulungsnachweise zulässig oder müssen die<br />
Schulungen bei einem neutralen Dritten durchgeführt werden?<br />
• Bestehen datenschutzrechtliche Einschränkungen bei der Erhebung,<br />
Speicherung <strong>und</strong> Bearbeitung dieser Daten?<br />
16 <strong>Norton</strong> <strong>Rose</strong> LLP Oktober 2010