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Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ... - Norton Rose

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Anlageberatung <strong>und</strong> Produktvertrieb vor einer gesetzlichen Neuordnung<br />

Meldepflicht für K<strong>und</strong>enbeschwerden<br />

Zukünftig müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen jede<br />

K<strong>und</strong>enbeschwerde in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen sowie den<br />

Namen des Mitarbeiters, auf dessen Tätigkeit die Beschwerde zurückzuführen<br />

ist, der BaFin melden.<br />

Die Meldung muss so konkret sein, dass die BaFin in die Lage versetzt wird,<br />

etwaige Missstände in dem Unternehmen <strong>und</strong> die hierfür verantwortlichen<br />

Personen festzustellen.<br />

Prinzipiell ist gegen diese Regelung nichts einzuwenden, aber die Tücke liegt,<br />

wie so häufig, im Detail.<br />

Was ist eigentlich eine Beschwerde? Ein Sachvortrag, an dessen Ende<br />

der K<strong>und</strong>e unmissverständlich äußert „Ich will mein Geld zurück!“ dürfte<br />

zwanglos hierunter fallen. Wie aber ist es, wenn der K<strong>und</strong>e zum Beispiel die<br />

versprochene Übersendung von Unterlagen „anmahnt“? Wie, wenn er eine<br />

Abrechnung „reklamiert“? Wie, wenn er dem Berater gegenüber sichtbar<br />

unzufrieden äußert, die erteilte Empfehlung habe sich im Nachhinein als<br />

falsch erwiesen?<br />

Hinweis an den Projektleiter:<br />

Wenn man nicht soweit gehen möchte, dem K<strong>und</strong>en die Wahl zu<br />

überlassen, ob die BaFin informiert werden soll (dies könnte in der<br />

Tat ein gangbarer Weg sein), muss man feststellen, welche Arten von<br />

Beschwerden / Reklamationen / Mahnungen typischerweise von K<strong>und</strong>en<br />

eingehen <strong>und</strong> wie zukünftig hiermit umzugehen ist.<br />

Wegen des über den Anlageberatern schwebenden Berufsverbotes ist auch<br />

sicher zu stellen, dass diese K<strong>und</strong>enbeschwerden nicht „unterschlagen“<br />

werden, denn die Konsequenzen hieraus müsste das Unternehmen tragen.<br />

Im Rahmen des hier thematisierten dritten Fragekomplexes sind damit<br />

Antworten auf u. a. folgende Herausforderungen zu liefern:<br />

• Stehen die Berufsqualifikationen neben den dargelegten<br />

Anforderungen oder sind sie Eingangsvoraussetzung für Anlageberater/<br />

Vertriebsbeauftragte/Compliance Mitarbeiter?<br />

• Sind firmeninterne Schulungsnachweise zulässig oder müssen die<br />

Schulungen bei einem neutralen Dritten durchgeführt werden?<br />

• Bestehen datenschutzrechtliche Einschränkungen bei der Erhebung,<br />

Speicherung <strong>und</strong> Bearbeitung dieser Daten?<br />

16 <strong>Norton</strong> <strong>Rose</strong> LLP Oktober 2010

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