Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ... - Norton Rose
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Auswirkungen des <strong>Anlegerschutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Funktionsverbesserungsgesetz</strong>e<br />
Hinweis an den Projektleiter:<br />
Gleichwohl: „die Luft wird dünner“, wenn es darum geht, Zuwendungen<br />
rechtfertigen zu wollen. Als ersten Schritt sollten Sie prüfen, ob in den<br />
bisherigen Rechtfertigungen Ihres Hauses die obige Vermutung genutzt<br />
wurde <strong>und</strong> dann ggf. alternative Begründungen suchen.<br />
Darüber hinaus sollten Sie sich – soweit nicht bereits geschehen – einmal<br />
mit den jüngsten CESR-Papieren zur Rechtfertigung von Zuwendungen<br />
befassen. Diese zeigen nämlich, in welchem Maße die europäischen<br />
Wertpapieraufseher die Geduld mit der Finanzbranche verloren<br />
haben. War CESR bisher ein zahnloser Tiger <strong>und</strong> auf unverbindliche<br />
Empfehlungen beschränkt, wird die Nachfolgeorganisation ESMA<br />
unmittelbare Rechtssetzungs- <strong>und</strong> Eingriffsbefugnisse haben <strong>und</strong> hiervon<br />
auch weitgreifend Gebrauch machen. Wir gehen davon aus, dass in naher<br />
Zukunft Vermögensverwalter, welche eine jährliche Vergütung vom K<strong>und</strong>en<br />
erhalten, keine Bestandsvergütungen oder Transaktionsvergütungen mehr<br />
erhalten dürfen.<br />
Das Beispiel Großbritannien, wo ab 2012 Retrozessionen gesetzlich<br />
verboten sein werden, zeigt, dass Aufsichtsbehörden nicht länger vor<br />
Schritten zurückschrecken, die noch vor 3 Jahren als <strong>und</strong>enkbar galten.<br />
Offenlegung von Produkteinschränkungen <strong>und</strong> Schwerpunkten<br />
Soweit ein Unternehmen die Anlageberatung erbringt, muss es in Zukunft<br />
nach der WpDVerOV dem K<strong>und</strong>en schriftlich mitteilen:<br />
a) ob Einschränkungen hinsichtlich der Finanzinstrumente, der Emittenten<br />
oder der Wertpapierdienstleistungen, die berücksichtigt werden können,<br />
bestehen <strong>und</strong><br />
b) ob bestimmte Finanzinstrumente, Emittenten oder<br />
Wertpapierdienstleistungen bevorzugt berücksichtigt werden.<br />
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Gesetzesbegründung:<br />
„Eine (…) beschränkte Beratung oder Bevorzugung kann sowohl die Art<br />
der Finanzinstrumente als auch bestimmte Emittenten betreffen. Beispiele<br />
hierfür sind, wenn Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur eigene oder<br />
konzerneigene Finanzinstrumente anbieten oder sonstige Einschränkungen<br />
des bei der Anlageberatung berücksichtigten Marktes vornehmen.<br />
Diese Informationspflicht gestaltet die Anlageberatung für den K<strong>und</strong>en<br />
transparenter, denn er wird zukünftig informiert, zu welcher Angebotspalette<br />
er gr<strong>und</strong>sätzlich beraten wird.“<br />
<strong>Norton</strong> <strong>Rose</strong> LLP Oktober 2010 09