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Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ... - Norton Rose

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Auswirkungen des <strong>Anlegerschutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Funktionsverbesserungsgesetz</strong>e<br />

Hinweis an den Projektleiter:<br />

Gleichwohl: „die Luft wird dünner“, wenn es darum geht, Zuwendungen<br />

rechtfertigen zu wollen. Als ersten Schritt sollten Sie prüfen, ob in den<br />

bisherigen Rechtfertigungen Ihres Hauses die obige Vermutung genutzt<br />

wurde <strong>und</strong> dann ggf. alternative Begründungen suchen.<br />

Darüber hinaus sollten Sie sich – soweit nicht bereits geschehen – einmal<br />

mit den jüngsten CESR-Papieren zur Rechtfertigung von Zuwendungen<br />

befassen. Diese zeigen nämlich, in welchem Maße die europäischen<br />

Wertpapieraufseher die Geduld mit der Finanzbranche verloren<br />

haben. War CESR bisher ein zahnloser Tiger <strong>und</strong> auf unverbindliche<br />

Empfehlungen beschränkt, wird die Nachfolgeorganisation ESMA<br />

unmittelbare Rechtssetzungs- <strong>und</strong> Eingriffsbefugnisse haben <strong>und</strong> hiervon<br />

auch weitgreifend Gebrauch machen. Wir gehen davon aus, dass in naher<br />

Zukunft Vermögensverwalter, welche eine jährliche Vergütung vom K<strong>und</strong>en<br />

erhalten, keine Bestandsvergütungen oder Transaktionsvergütungen mehr<br />

erhalten dürfen.<br />

Das Beispiel Großbritannien, wo ab 2012 Retrozessionen gesetzlich<br />

verboten sein werden, zeigt, dass Aufsichtsbehörden nicht länger vor<br />

Schritten zurückschrecken, die noch vor 3 Jahren als <strong>und</strong>enkbar galten.<br />

Offenlegung von Produkteinschränkungen <strong>und</strong> Schwerpunkten<br />

Soweit ein Unternehmen die Anlageberatung erbringt, muss es in Zukunft<br />

nach der WpDVerOV dem K<strong>und</strong>en schriftlich mitteilen:<br />

a) ob Einschränkungen hinsichtlich der Finanzinstrumente, der Emittenten<br />

oder der Wertpapierdienstleistungen, die berücksichtigt werden können,<br />

bestehen <strong>und</strong><br />

b) ob bestimmte Finanzinstrumente, Emittenten oder<br />

Wertpapierdienstleistungen bevorzugt berücksichtigt werden.<br />

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Gesetzesbegründung:<br />

„Eine (…) beschränkte Beratung oder Bevorzugung kann sowohl die Art<br />

der Finanzinstrumente als auch bestimmte Emittenten betreffen. Beispiele<br />

hierfür sind, wenn Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur eigene oder<br />

konzerneigene Finanzinstrumente anbieten oder sonstige Einschränkungen<br />

des bei der Anlageberatung berücksichtigten Marktes vornehmen.<br />

Diese Informationspflicht gestaltet die Anlageberatung für den K<strong>und</strong>en<br />

transparenter, denn er wird zukünftig informiert, zu welcher Angebotspalette<br />

er gr<strong>und</strong>sätzlich beraten wird.“<br />

<strong>Norton</strong> <strong>Rose</strong> LLP Oktober 2010 09

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