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Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ... - Norton Rose

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Anlageberatung <strong>und</strong> Produktvertrieb vor einer gesetzlichen Neuordnung<br />

Besonders kritisch muss man die Regelung in Bezug auf „einfache Bankkaufleute“<br />

sehen, die über keinen weiteren formalen Befähigungsnachweis verfügen.<br />

Diese sollen zukünftig formal nur noch befähigt sein, zur Anlage in<br />

Investmentfonds zu beraten. Dabei sind Investmentfonds (hierunter fallen<br />

auch Hedgefonds) weder risikolos noch per se wenig komplex, <strong>und</strong> es macht<br />

überhaupt keinen Sinn, wenn ein Berater mit 20 Jahren Berufserfahrung zwar<br />

nicht länger zur Anlage in B<strong>und</strong>esschuldverschreibungen beraten, wohl aber<br />

dem K<strong>und</strong>en einen afrikanischen Minenfonds verkaufen darf.<br />

Hinweis an den Projektleiter:<br />

Jedenfalls soweit die Zahl der Anlageberater in Ihrem Unternehmen<br />

überschaubar ist, empfiehlt es sich, hinsichtlich der Qualifikation keine<br />

offene Flanke zu haben. Alle Berater sollten einen (ggf. intranet-basierten)<br />

Test absolvieren, in dem sie ihre Kenntnisse in dem obigen Fächerkanon<br />

nachweisen. Nur so können Sie sicherstellen, dass unabhängig von formalen<br />

Berufsbefähigungen der Berater – revisionsfest belegt – über die<br />

erforderliche Sachk<strong>und</strong>e verfügt.<br />

Der Umstand, dass ein Mitarbeiter in der Anlageberatung eingesetzt<br />

wird, muss der BaFin elektronisch angezeigt werden. Allerdings besteht<br />

für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits in der<br />

Anlageberatung beschäftigt sind, eine Übergangsfrist für die Anzeige<br />

von mindestens 6 Monaten, je nach Übergangsregelung auch länger.<br />

Hinweis an den Projektleiter:<br />

Diese „Gnadenfrist“ sollte gegebenenfalls für eine Qualifizierungsoffensive<br />

genutzt werden.<br />

Der Vertriebsbeauftragte<br />

Neben dem Compliance-Beauftragten wird es für den Bereich des Vertriebs<br />

zukünftig auch so genannte „Vertriebsbeauftragte“ geben, d. h. Personen, die<br />

„mit der Ausgestaltung, Umsetzung oder Überwachung von Vertriebsvorgaben<br />

im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a“<br />

beauftragt sind. Auch diese müssen sachk<strong>und</strong>ig <strong>und</strong> zuverlässig sein.<br />

Da die Begriffe „Ausgestaltung“, „Umsetzung“ <strong>und</strong> „Überwachung“<br />

ausgesprochen vielschichtig sind, gibt es in jedem mittelgroßen<br />

Wertpapierdienstleistungsunternehmen zahlreiche Vertriebsbeauftragte.<br />

Dies zeigt auch die Gesetzesbegründung:<br />

14 <strong>Norton</strong> <strong>Rose</strong> LLP Oktober 2010

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