Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ... - Norton Rose
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Anlageberatung <strong>und</strong> Produktvertrieb vor einer gesetzlichen Neuordnung<br />
Besonders kritisch muss man die Regelung in Bezug auf „einfache Bankkaufleute“<br />
sehen, die über keinen weiteren formalen Befähigungsnachweis verfügen.<br />
Diese sollen zukünftig formal nur noch befähigt sein, zur Anlage in<br />
Investmentfonds zu beraten. Dabei sind Investmentfonds (hierunter fallen<br />
auch Hedgefonds) weder risikolos noch per se wenig komplex, <strong>und</strong> es macht<br />
überhaupt keinen Sinn, wenn ein Berater mit 20 Jahren Berufserfahrung zwar<br />
nicht länger zur Anlage in B<strong>und</strong>esschuldverschreibungen beraten, wohl aber<br />
dem K<strong>und</strong>en einen afrikanischen Minenfonds verkaufen darf.<br />
Hinweis an den Projektleiter:<br />
Jedenfalls soweit die Zahl der Anlageberater in Ihrem Unternehmen<br />
überschaubar ist, empfiehlt es sich, hinsichtlich der Qualifikation keine<br />
offene Flanke zu haben. Alle Berater sollten einen (ggf. intranet-basierten)<br />
Test absolvieren, in dem sie ihre Kenntnisse in dem obigen Fächerkanon<br />
nachweisen. Nur so können Sie sicherstellen, dass unabhängig von formalen<br />
Berufsbefähigungen der Berater – revisionsfest belegt – über die<br />
erforderliche Sachk<strong>und</strong>e verfügt.<br />
Der Umstand, dass ein Mitarbeiter in der Anlageberatung eingesetzt<br />
wird, muss der BaFin elektronisch angezeigt werden. Allerdings besteht<br />
für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits in der<br />
Anlageberatung beschäftigt sind, eine Übergangsfrist für die Anzeige<br />
von mindestens 6 Monaten, je nach Übergangsregelung auch länger.<br />
Hinweis an den Projektleiter:<br />
Diese „Gnadenfrist“ sollte gegebenenfalls für eine Qualifizierungsoffensive<br />
genutzt werden.<br />
Der Vertriebsbeauftragte<br />
Neben dem Compliance-Beauftragten wird es für den Bereich des Vertriebs<br />
zukünftig auch so genannte „Vertriebsbeauftragte“ geben, d. h. Personen, die<br />
„mit der Ausgestaltung, Umsetzung oder Überwachung von Vertriebsvorgaben<br />
im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a“<br />
beauftragt sind. Auch diese müssen sachk<strong>und</strong>ig <strong>und</strong> zuverlässig sein.<br />
Da die Begriffe „Ausgestaltung“, „Umsetzung“ <strong>und</strong> „Überwachung“<br />
ausgesprochen vielschichtig sind, gibt es in jedem mittelgroßen<br />
Wertpapierdienstleistungsunternehmen zahlreiche Vertriebsbeauftragte.<br />
Dies zeigt auch die Gesetzesbegründung:<br />
14 <strong>Norton</strong> <strong>Rose</strong> LLP Oktober 2010