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Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ... - Norton Rose

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Auswirkungen des <strong>Anlegerschutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Funktionsverbesserungsgesetz</strong>e<br />

„In Abhängigkeit von der Größe, Organisations- oder Hierarchiestruktur eines<br />

Unternehmens können dies beispielsweise Filialleiter, regionale oder zentrale<br />

Vertriebsverantwortliche sein. Diesen Personen kommen in unterschiedlicher<br />

Gestalt <strong>und</strong> Unmittelbarkeit Einwirkungsmöglichkeiten auf die Prozesse der<br />

Anlageberatung zu. Aufgr<strong>und</strong> der vielgestaltigen Erscheinungsformen sind<br />

alle Personen, die auf den verschiedenen betrieblichen Ebenen oder in den<br />

Organisationseinheiten Vertriebsvorgaben aufstellen, umsetzen oder deren<br />

Einhaltung überwachen, anzuzeigen.“<br />

Hinweis an den Projektleiter:<br />

Ihre erste (Sysiphos-)Aufgabe wird es daher in diesem Zusammenhang<br />

sein, alle in Ihrem Betrieb tätigen Vertriebsbeauftragten zu identifizieren.<br />

Da das Unterbleiben einer Anzeige eine bußgeldbewehrte<br />

Ordnungswidrigkeit darstellt, empfiehlt es sich, ggf. einen großzügigen<br />

Maßstab anzulegen.<br />

Es versteht sich von selbst, dass diejenigen, die als Vertriebsbeauftrage<br />

tätig sind, mindestens so qualifiziert sein müssen, wie die von Ihnen<br />

(ggf. mittelbar) überwachten Berater. Daher sind auch hier dieselben<br />

praktischen Fragen hinsichtlich der Qualifikation zu beantworten, wie bei den<br />

Anlageberatern.<br />

Insoweit die Vertriebsbeauftragten auf den unterschiedlichen Ebenen darin<br />

involviert sind, Vertriebsvorgaben auszugestalten, umzusetzen <strong>und</strong> zu<br />

überwachen, richtet sich der gesetzgeberische Befehl, Interessenkonflikte zu<br />

vermeiden, unmittelbar an die Vertriebsbeauftragten. Tun sie dies nicht, so<br />

riskieren sie ein Berufsverbot von bis zu 2 Jahren!<br />

Hinweis an den Projektleiter:<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> empfiehlt es sich, die unterschiedlichen<br />

Vertriebsbeauftragten frühzeitig einzubinden, wenn es um die Neuordnung<br />

des Vertriebs im Rahmen von konfliktfreien Vertriebsvorgaben geht.<br />

Ein selbstbewusster Filialleiter könnte sich ansonsten Vorgaben der<br />

Unternehmensleitung mit dem Argument entgegen stellen, der Ausschluss<br />

von Interessenkonflikten sei nicht gewährleistet.<br />

<strong>Norton</strong> <strong>Rose</strong> LLP Oktober 2010 15

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