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Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ... - Norton Rose

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Anlageberatung <strong>und</strong> Produktvertrieb vor einer gesetzlichen Neuordnung<br />

Aber alles Klagen hilft nichts – deutsche <strong>und</strong> europäische Gesetzgeber wollen<br />

eine weitere Gesetzesverschärfung.<br />

Abschaffung der Vermutungsregel in § 31d Abs. 4 WpHG<br />

Zuwendungen dürfen gemäß § 31d WpHG nur entgegen genommen oder<br />

gewährt werden, wenn diese „geeignet sind, die Qualität der Dienstleistung<br />

zu verbessern“.<br />

Glücklicherweise hatte der deutsche Gesetzgeber in § 31d Abs. 4 WpHG<br />

folgende Regelung aufgenommen:<br />

„Erfolgt die Annahme einer Zuwendung im Zusammenhang mit einer<br />

Wertpapierdienstleistung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 [Anlageberatung] oder<br />

allgemeinen Empfehlungen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten betreffen,<br />

<strong>und</strong> werden diese Dienstleistungen trotz der Zuwendung unvoreingenommen<br />

erbracht, ist zu vermuten, dass die Zuwendung darauf ausgelegt ist, die<br />

Qualität der für den K<strong>und</strong>en erbrachten Dienstleistung zu verbessern.“<br />

M.a.W.: Erbringt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine<br />

Anlageberatung, so braucht es sich über die Frage, ob die Entgegennahme<br />

einer Zuwendung – etwa Bestandsvergütungen von Produktemittenten<br />

– geeignet ist, die Qualität der eigenen Dienstleistung zu verbessern,<br />

keine Gedanken zu machen. Unter allgemeinen Empfehlungen sind<br />

sogar Marketingmitteilungen zu verstehen, wie die seinerzeitige<br />

Gesetzesbegründung zeigt:<br />

„Demnach wird vermutet, dass die Annahme einer Geldleistung von Dritten<br />

durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit<br />

der Erbringung von Anlageberatung oder mit allgemeinen Empfehlungen<br />

darauf ausgerichtet ist, eine qualitative Verbesserung dieser Dienstleistungen<br />

gegenüber dem K<strong>und</strong>en zu bewirken, wenn die jeweilige Beratung oder<br />

Empfehlung trotz dieser Zuwendung unvoreingenommen erfolgt. Zu den<br />

allgemeinen Empfehlungen zählen beispielsweise Marketingmitteilungen<br />

oder Finanzanalysen, die sich an eine Vielzahl von Personen richten <strong>und</strong> sich<br />

in allgemeingültiger Form auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen,<br />

ohne eine persönliche, auf den individuellen K<strong>und</strong>en zugeschnittene<br />

Anlageempfehlung zu enthalten.“<br />

Diese Vermutung wird nun gestrichen werden, <strong>und</strong><br />

Wertpapierdienstleistungsunternehmen werden gezwungen sein, andere<br />

Begründungsansätze für die „Qualitätsverbesserung“ heranzuziehen.<br />

Immerhin bleibt es bei der Aussage in der Gesetzesbegründung zum<br />

Regierungsentwurf des MiFID-Umsetzungsgesetzes, wonach Zuwendungen,<br />

die dazu dienen, effiziente <strong>und</strong> qualitativ hochwertige Infrastrukturen für<br />

den Erwerb <strong>und</strong> die Veräußerung von Finanzinstrumenten aufzubauen oder<br />

zu erhalten, dazu geeignet sein können, die Qualität der Dienstleistung zu<br />

verbessern.<br />

08 <strong>Norton</strong> <strong>Rose</strong> LLP Oktober 2010

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