Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ... - Norton Rose
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Anlageberatung <strong>und</strong> Produktvertrieb vor einer gesetzlichen Neuordnung<br />
Aber alles Klagen hilft nichts – deutsche <strong>und</strong> europäische Gesetzgeber wollen<br />
eine weitere Gesetzesverschärfung.<br />
Abschaffung der Vermutungsregel in § 31d Abs. 4 WpHG<br />
Zuwendungen dürfen gemäß § 31d WpHG nur entgegen genommen oder<br />
gewährt werden, wenn diese „geeignet sind, die Qualität der Dienstleistung<br />
zu verbessern“.<br />
Glücklicherweise hatte der deutsche Gesetzgeber in § 31d Abs. 4 WpHG<br />
folgende Regelung aufgenommen:<br />
„Erfolgt die Annahme einer Zuwendung im Zusammenhang mit einer<br />
Wertpapierdienstleistung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 [Anlageberatung] oder<br />
allgemeinen Empfehlungen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten betreffen,<br />
<strong>und</strong> werden diese Dienstleistungen trotz der Zuwendung unvoreingenommen<br />
erbracht, ist zu vermuten, dass die Zuwendung darauf ausgelegt ist, die<br />
Qualität der für den K<strong>und</strong>en erbrachten Dienstleistung zu verbessern.“<br />
M.a.W.: Erbringt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine<br />
Anlageberatung, so braucht es sich über die Frage, ob die Entgegennahme<br />
einer Zuwendung – etwa Bestandsvergütungen von Produktemittenten<br />
– geeignet ist, die Qualität der eigenen Dienstleistung zu verbessern,<br />
keine Gedanken zu machen. Unter allgemeinen Empfehlungen sind<br />
sogar Marketingmitteilungen zu verstehen, wie die seinerzeitige<br />
Gesetzesbegründung zeigt:<br />
„Demnach wird vermutet, dass die Annahme einer Geldleistung von Dritten<br />
durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit<br />
der Erbringung von Anlageberatung oder mit allgemeinen Empfehlungen<br />
darauf ausgerichtet ist, eine qualitative Verbesserung dieser Dienstleistungen<br />
gegenüber dem K<strong>und</strong>en zu bewirken, wenn die jeweilige Beratung oder<br />
Empfehlung trotz dieser Zuwendung unvoreingenommen erfolgt. Zu den<br />
allgemeinen Empfehlungen zählen beispielsweise Marketingmitteilungen<br />
oder Finanzanalysen, die sich an eine Vielzahl von Personen richten <strong>und</strong> sich<br />
in allgemeingültiger Form auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen,<br />
ohne eine persönliche, auf den individuellen K<strong>und</strong>en zugeschnittene<br />
Anlageempfehlung zu enthalten.“<br />
Diese Vermutung wird nun gestrichen werden, <strong>und</strong><br />
Wertpapierdienstleistungsunternehmen werden gezwungen sein, andere<br />
Begründungsansätze für die „Qualitätsverbesserung“ heranzuziehen.<br />
Immerhin bleibt es bei der Aussage in der Gesetzesbegründung zum<br />
Regierungsentwurf des MiFID-Umsetzungsgesetzes, wonach Zuwendungen,<br />
die dazu dienen, effiziente <strong>und</strong> qualitativ hochwertige Infrastrukturen für<br />
den Erwerb <strong>und</strong> die Veräußerung von Finanzinstrumenten aufzubauen oder<br />
zu erhalten, dazu geeignet sein können, die Qualität der Dienstleistung zu<br />
verbessern.<br />
08 <strong>Norton</strong> <strong>Rose</strong> LLP Oktober 2010