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DAS UNTERNEHMEN IN POSITION BRINGEN - Ihr Magazin als E ...

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26 HR_administration<br />

terlagen ausgewählt werden, ist der Aufwand zur Überprüfung<br />

der Bewerber deutlich höher – mit negativen Folgen für die<br />

Wirtschaft. In den USA z.B. wurden in den vergangenen Jahren<br />

daher Gesetze erlassen, um Arbeitgeber zu motivieren, Zeugnisse<br />

(references) auszustellen.<br />

Gegen die Abschaffung des Arbeitszeugnisses spricht auch,<br />

dass viele Unternehmen in Deutschland durchaus differenzierte,<br />

aussagekräftige Zeugnisse ausstellen und damit anderen<br />

Arbeitgebern die Personalauswahl erleichtern. Das bestätigt<br />

Barbara Huesmann, ehemalige wissenschaftliche Mitarbeiterin<br />

am Institut für Management an der Freien Universität<br />

Berlin. Sie hat das Arbeitszeugnis und seine wirtschaftliche<br />

Bedeutung aus personalpolitischer Perspektive analysiert und<br />

WISSENSWERTES ZUR GESETZGEBUNG<br />

UND RECHTSPRECHUNG<br />

FORMULIERUNGSFREIHEIT:<br />

Auf Basis von Gerichtsurteilen und Fachpublikationen haben<br />

sich in Deutschland Standards der Zeugnisschreibung<br />

entwickelt. Laut Bundesarbeitsgericht sind Arbeitgeber<br />

aber „grundsätzlich frei in der Formulierung des Zeugnisses“,<br />

solange der Wahrheits-, der Klarheits- und der<br />

Wohlwollensgrundsatz beachtet werden. Allerdings ist es<br />

nicht empfehlenswert, auf Kosten der Mitarbeiter die weit<br />

verbreitete Zeugnissprache mit ihren nach Schulnoten<br />

abgestuften Formulierungen zu missachten und durch<br />

vollständig frei formulierte Zeugnisse und das Weglassen<br />

gewohnter Elemente, z.B. der Leistungszusammenfassung,<br />

Missverständnisse zu provozieren.<br />

CODES UND GEHEIMMERKMALE:<br />

Mit der Novellierung der Gewerbeordnung 2002 wurde der<br />

§ 113 GewO <strong>als</strong> Bestimmung zur Zeugniserteilung durch<br />

den neuen § 109 GewO ersetzt. Während in dem bis 2002<br />

geltenden Gesetz „Merkmale“ verboten wurden, „welche<br />

den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaute<br />

des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen“,<br />

verbietet der neue § 109 GewO „Merkmale oder<br />

Formulierungen [...], die den Zweck haben, eine andere <strong>als</strong><br />

aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche<br />

Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen“ und fügt hinzu:<br />

„Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein.“<br />

Der Gesetzgeber hat <strong>als</strong>o den Anspruch auf Zeugnisklarheit<br />

und -verständlichkeit stärker und deutlicher betont.<br />

BEURTEILUNG BERUFSSPEZIFISCHER MERKMALE UND<br />

FÄHIGKEITEN:<br />

Laut neueren Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (2008)<br />

sowie des Landesarbeitsgerichts Hamm (2006) muss im<br />

Arbeitszeugnis beurteilt werden, ob der Arbeitnehmer die<br />

wesentlichen berufsspezifischen Anforderungen erfüllt hat.<br />

In der Praxis ist <strong>als</strong>o bei der Verwendung von Textbausteinen<br />

darauf zu achten, dass diese auch zu den spezifischen<br />

Berufsanforderungen passen.<br />

manage_HR | Heft 03 | August 2010<br />

kommt zu dem Schluss: „Arbeitszeugnisse sind [...] besser <strong>als</strong><br />

ihr Ruf.“<br />

VORSICHT MIT GEHEIMCODES!<br />

Wie aber können Konflikte und Rechtsstreitigkeiten in Sachen<br />

Arbeitszeugnisse vermieden werden? Erfahrungsgemäß wird<br />

ein Großteil der Zeugniskonflikte dadurch verursacht, dass die<br />

spezifische Zeugnissprache nicht beachtet und mit Textbausteinen<br />

f<strong>als</strong>ch umgegangen wird. Zudem werden Zeugnisse oft<br />

ohne die nötige Sorgfalt geschrieben. Im Umkehrschluss heißt<br />

das: Bestimmte Grundsätze müssen bei der Zeugnisschreibung<br />

berücksichtigt werden.<br />

Einer der Grundsätze betrifft die in Fachpublikationen häufig<br />

zitierten Geheimcodes. Sie stammen überwiegend aus einer<br />

Liste, die bereits 1976 veröffentlicht wurde, und sollten nicht<br />

verwendet werden. Codes der Zeugnissprache weisen Aussagen<br />

andere Bedeutungen zu <strong>als</strong> aus dem Wortlaut ersichtlich ist. In<br />

der Regel handelt es sich um negative Beurteilungen „zwischen<br />

den Zeilen“. So wird zum Beispiel die harmlos klingende Aussage<br />

„Wir lernten ihn <strong>als</strong> umgänglichen Mitarbeiter kennen“ <strong>als</strong><br />

Hinweis auf einen unangenehmen Mitarbeiter verstanden.<br />

Arbeitnehmer fühlen sich durch derartig verdeckte Kritik zu<br />

Recht getäuscht. Die Verwendung solcher Codes ist gemäß §<br />

109 der Gewerbeordnung auch verboten. Darin heißt es: „Das<br />

Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine<br />

Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben,<br />

eine andere <strong>als</strong> aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut<br />

ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.“<br />

SCHULNOTEN‑BEWERTUNGEN DURCH TEXT‑BAUSTE<strong>IN</strong>E<br />

In der Praxis hingegen durchgesetzt haben sich Textbausteine,<br />

die nach Schulnoten abgestuft sind. Fachliteratur und Zeugnis-<br />

Software beruhen heute überwiegend auf diesen Textbaustein-<br />

Systemen, die z.T. auch durch Gerichtsurteile bestätigt sind. Im<br />

Gegensatz zu den Codes weisen die Textbausteine Aussagen<br />

keine geheime Bedeutung zu, sondern werten positive Aussagen<br />

zusätzlich auf.<br />

Die Aufwertungstechnik wird für Bewertungen des Schulnotenbereichs<br />

1 (sehr gut) bis 3 (befriedigend) verwendet: Eine<br />

Aussage, wie „<strong>Ihr</strong>e Arbeitsergebnisse waren gut“ (Note 3) wird<br />

in einer guten Beurteilung durch Temporaladverbien (stets,<br />

jederzeit, immer) aufgewertet: „<strong>Ihr</strong>e Arbeitsergebnisse waren<br />

stets gut“ (Note 2). In einer sehr guten Beurteilung wird sie<br />

durch einen Superlativ oder ein Modaladverb weiter verstärkt:<br />

„<strong>Ihr</strong>e Arbeitsergebnisse waren stets sehr gut“ (Note 1).<br />

Personaler sollten allerdings vermeiden, mehrere Temporaladverbien<br />

und Superlative in einem Satz zu verwenden. Eine<br />

Beurteilung wie „Er war ein stets höchst engagierter, immer<br />

stark motivierter und äußerst einsatzfreudiger Mitarbeiter ...“<br />

wirkt nicht „sehr gut“, sondern übertrieben. Es reicht aus, z.B.<br />

zu schreiben: „Er war ein stets sehr engagierter, einsatzfreudiger<br />

und hoch motivierter Mitarbeiter ...“.<br />

Um einen Mitarbeiter kritisch zu beurteilen, kann ein knapp<br />

formuliertes „durchschnittliches“ Zeugnis (Note 3) auf Basis

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