Gemeinde Aichen - Gerhard Boll
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G. <strong>Boll</strong> Rüggerichte und Ortsbereisungen Seite 22<br />
[23/24]<br />
da entlich die <strong>Gemeinde</strong> auch nicht gesonne ist<br />
gegen die genannten Hofgutbesitzer wegen<br />
Forthaltung des Faselviehes aus einem besonderen<br />
Titel aufzu klagend aufzutreten, der Rechtsweg<br />
jedoch ihr immerhin vorbehalten bleibe,<br />
keineswegs aber die einstweilige Anschaffung<br />
des ~asels Hiedereh suspendirt oder verzögert<br />
werden darf, so wird dem <strong>Gemeinde</strong>rath<br />
u. Ausschuß aufgegeben,<br />
unverzüglich aus der Gemeindskasse den<br />
nach Verhältniß des Viehstandes erforderlichen<br />
Fasel an Rindvieh u. Schweinen<br />
nemlich einen Stier u. zwei Eber anzuschaffen<br />
u. zu unterhalten.<br />
Hiebei muß auf fremdes, junges ausgewachsenes<br />
Vieh von gesunder u. bei Schweinen<br />
von langgestrekter Ras s e gesehen<br />
werden.<br />
Wird derselbe in den Bestand gegeben<br />
so geschieht dies nicht über 15. Jahre, u. es muß<br />
hiebei besonders dem Pächter zur unerläßlichen<br />
Pflicht gemacht werden, daß er<br />
es an guter regelmäßiger Fütterung<br />
nicht fehlen lasse.<br />
nicht korrigiert! G. <strong>Boll</strong> Vorabzug!