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Gemeinde Aichen - Gerhard Boll

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G. <strong>Boll</strong> Rüggerichte und Ortsbereisungen Seite 22<br />

[23/24]<br />

da entlich die <strong>Gemeinde</strong> auch nicht gesonne ist<br />

gegen die genannten Hofgutbesitzer wegen<br />

Forthaltung des Faselviehes aus einem besonderen<br />

Titel aufzu klagend aufzutreten, der Rechtsweg<br />

jedoch ihr immerhin vorbehalten bleibe,<br />

keineswegs aber die einstweilige Anschaffung<br />

des ~asels Hiedereh suspendirt oder verzögert<br />

werden darf, so wird dem <strong>Gemeinde</strong>rath<br />

u. Ausschuß aufgegeben,<br />

unverzüglich aus der Gemeindskasse den<br />

nach Verhältniß des Viehstandes erforderlichen<br />

Fasel an Rindvieh u. Schweinen<br />

nemlich einen Stier u. zwei Eber anzuschaffen<br />

u. zu unterhalten.<br />

Hiebei muß auf fremdes, junges ausgewachsenes<br />

Vieh von gesunder u. bei Schweinen<br />

von langgestrekter Ras s e gesehen<br />

werden.<br />

Wird derselbe in den Bestand gegeben<br />

so geschieht dies nicht über 15. Jahre, u. es muß<br />

hiebei besonders dem Pächter zur unerläßlichen<br />

Pflicht gemacht werden, daß er<br />

es an guter regelmäßiger Fütterung<br />

nicht fehlen lasse.<br />

nicht korrigiert! G. <strong>Boll</strong> Vorabzug!

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