Streitpunkt Arbeitszeugnis - Müller Eckstein Rechtsanwälte
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Bedeutung von <strong>Arbeitszeugnis</strong>sen<br />
1 Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens<br />
Das <strong>Arbeitszeugnis</strong> 1 soll das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers 2<br />
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erleichtern. 3 Die Zeugnispflicht ist<br />
somit eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht 4 der Arbeitgeberin gemäss<br />
Art.328 OR. Es dient dem Arbeitnehmer als Qualifikationsausweis und stellt<br />
eine Bestätigung seiner Leistungen dar. Anspruch auf ein <strong>Arbeitszeugnis</strong> haben<br />
deshalb Arbeitnehmer auf allen Hierarchiestufen und unabhängig von der<br />
Höhe des Beschäftigungsgrades. 5 Obwohl in der Praxis nur diejenigen Zeugnisse<br />
vorgewiesen werden, die vorteilhaft lauten und ungünstige Fakten oft<br />
stillschweigend übergangen werden, kommt dem <strong>Arbeitszeugnis</strong> bei der Bewerbung<br />
um eine Arbeitsstelle in der Schweiz eine nicht zu unterschätzende<br />
Bedeutung zu. 6 Meist bestimmt das <strong>Arbeitszeugnis</strong> darüber, ob ein Bewerber<br />
bei der Selektion in die engere Wahl gelangt und infolgedessen überhaupt zur<br />
1 Soweit in diesem Buch der Begriff <strong>Arbeitszeugnis</strong> gebraucht wird, ist damit grundsätzlich das<br />
Vollzeugnis bzw. das qualifizierte Zeugnis im Gegensatz zur blossen Arbeitsbestätigung bzw.<br />
dem einfachen Zeugnis gemeint.<br />
2 Bei der weit überwiegenden Mehrheit den Arbeitgeberinnen in der Schweiz handelt es sich<br />
um juristische Personen. Aus diesem Grund, aber auch zur Verbesserung der Lesbarkeit,<br />
wird nachstehend in der Regel von einer «Arbeitgeberin » und einem «Arbeitnehmer » gesprochen.<br />
Selbstverständlich sind jeweils sowohl die feminine als auch die maskuline Form<br />
gemeint.<br />
3 Oder in den Worten des Bundesgerichts in BGE 136 III 510 : « …das berufliche Fortkommen<br />
des Arbeitnehmers fördern… ».<br />
4 Der Anspruch auf das <strong>Arbeitszeugnis</strong> gehört zu den nachwirkenden Fürsorgepflichten : BGE<br />
129 III 177 ; Rehbinder/Stöckli, N 1 zu Art. 330 a OR ; vgl. auch Vischer, Arbeitsvertrag,<br />
177.<br />
5 Vgl. Faesch, 20, FN 5.<br />
6 Dazu ausführlich auch Collé/Meyer, 6 ff.<br />
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