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Streitpunkt Arbeitszeugnis - Müller Eckstein Rechtsanwälte

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Bedeutung von <strong>Arbeitszeugnis</strong>sen<br />

1 Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens<br />

Das <strong>Arbeitszeugnis</strong> 1 soll das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers 2<br />

nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erleichtern. 3 Die Zeugnispflicht ist<br />

somit eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht 4 der Arbeitgeberin gemäss<br />

Art.328 OR. Es dient dem Arbeitnehmer als Qualifikationsausweis und stellt<br />

eine Bestätigung seiner Leistungen dar. Anspruch auf ein <strong>Arbeitszeugnis</strong> haben<br />

deshalb Arbeitnehmer auf allen Hierarchiestufen und unabhängig von der<br />

Höhe des Beschäftigungsgrades. 5 Obwohl in der Praxis nur diejenigen Zeugnisse<br />

vorgewiesen werden, die vorteilhaft lauten und ungünstige Fakten oft<br />

stillschweigend übergangen werden, kommt dem <strong>Arbeitszeugnis</strong> bei der Bewerbung<br />

um eine Arbeitsstelle in der Schweiz eine nicht zu unterschätzende<br />

Bedeutung zu. 6 Meist bestimmt das <strong>Arbeitszeugnis</strong> darüber, ob ein Bewerber<br />

bei der Selektion in die engere Wahl gelangt und infolgedessen überhaupt zur<br />

1 Soweit in diesem Buch der Begriff <strong>Arbeitszeugnis</strong> gebraucht wird, ist damit grundsätzlich das<br />

Vollzeugnis bzw. das qualifizierte Zeugnis im Gegensatz zur blossen Arbeitsbestätigung bzw.<br />

dem einfachen Zeugnis gemeint.<br />

2 Bei der weit überwiegenden Mehrheit den Arbeitgeberinnen in der Schweiz handelt es sich<br />

um juristische Personen. Aus diesem Grund, aber auch zur Verbesserung der Lesbarkeit,<br />

wird nachstehend in der Regel von einer «Arbeitgeberin » und einem «Arbeitnehmer » gesprochen.<br />

Selbstverständlich sind jeweils sowohl die feminine als auch die maskuline Form<br />

gemeint.<br />

3 Oder in den Worten des Bundesgerichts in BGE 136 III 510 : « …das berufliche Fortkommen<br />

des Arbeitnehmers fördern… ».<br />

4 Der Anspruch auf das <strong>Arbeitszeugnis</strong> gehört zu den nachwirkenden Fürsorgepflichten : BGE<br />

129 III 177 ; Rehbinder/Stöckli, N 1 zu Art. 330 a OR ; vgl. auch Vischer, Arbeitsvertrag,<br />

177.<br />

5 Vgl. Faesch, 20, FN 5.<br />

6 Dazu ausführlich auch Collé/Meyer, 6 ff.<br />

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