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Regierungsvorlage - Universität Salzburg

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16 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />

Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden<br />

und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“<br />

24. § 113h samt Überschrift lautet:<br />

„Maßnahmen betreffend die Behördenreform im Bereich des Bundesministeriums für Inneres<br />

§ 113h. (1) Wird in Folge der Behördenreform - Zusammenführung der Sicherheitsdirektionen, der<br />

Landespolizeikommanden und der Bundespolizeidirektionen in die Landespolizeidirektionen - im Bereich<br />

des Bundesministeriums für Inneres eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes oder eine<br />

Beamtin oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38<br />

BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder ihr<br />

oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so<br />

gebührt ihr oder ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der<br />

Zulagen nach § 36 und § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.<br />

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der<br />

jeweiligen neuen Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten und der für ihre oder seine bisherige<br />

Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei<br />

Jahren.<br />

(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen<br />

1. der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a und 83, auf die die<br />

Beamtin oder der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch<br />

gehabt hat, und<br />

2. der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a und 83, die der Beamtin<br />

oder dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz<br />

gebühren,<br />

solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich<br />

endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.<br />

(4) Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind § 15 Abs. 4 und 5 und § 15a Abs. 2<br />

anzuwenden.<br />

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nur auf jene Beamtinnen und Beamte anzuwenden, deren Versetzung oder<br />

Verwendungsänderung bis zum 30. Juni 2013 erfolgt ist.“<br />

25. An die Stelle der Überschrift zu § 115 treten folgende Überschriften:<br />

„UNTERABSCHNITT B<br />

Lehrpersonen<br />

Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6“<br />

26. Nach § 116d wird folgender § 116e samt Überschrift eingefügt:<br />

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2012<br />

§ 116e. (1) Die Abgeltung gemäß § 63b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I<br />

Nr. XXX/XXXX ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die<br />

1. an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem<br />

Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der<br />

musischen Ausbildung für Studierende der Musik) vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,<br />

a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl.<br />

Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012, für den Haupttermin<br />

der Reifeprüfung 2014,<br />

b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2015 und danach;<br />

2. am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter<br />

besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik<br />

vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,<br />

a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes<br />

BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,<br />

b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2016 und danach;<br />

www.parlament.gv.at

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