Regierungsvorlage - Universität Salzburg
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4 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />
12. § 75a lautet:<br />
„§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird,<br />
für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen<br />
bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:<br />
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;<br />
2. wenn der Karenzurlaub<br />
a) zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung<br />
gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;<br />
b) zur<br />
aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des<br />
Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder<br />
bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der<br />
Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder<br />
cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft,<br />
zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines<br />
Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen<br />
Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,<br />
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;<br />
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder<br />
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden<br />
ist: höchstens zehn Jahre.<br />
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf<br />
Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.<br />
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses<br />
abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzurechnen.<br />
Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf<br />
dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“<br />
13. In § 75d Abs. 1 wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von<br />
Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“<br />
eingefügt.<br />
14. In § 75d Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen<br />
entgegenstehen“.<br />
15. § 75d Abs. 2 lautet:<br />
„(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem<br />
beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden<br />
Umstände unverzüglich darzulegen.“<br />
16. § 87 Abs. 6 entfällt.<br />
17. § 94 Abs. 2 Z 1 lautet:<br />
„1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof<br />
oder einem Verwaltungsgericht,“<br />
18. § 94 Abs. 2 Z 2 entfällt.<br />
19. In § 94 Abs. 2 Z 2a wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck<br />
„Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />
20. In § 94 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck<br />
„Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />
21. In § 94 Abs. 2 Z 5 lit. a wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck<br />
„Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />
22. In § 95 Abs. 2 1. Satz wird die Wortfolge „eines unabhängigen Verwaltungssenates“ durch die<br />
Wortfolge „eines Verwaltungsgerichts“ ersetzt.<br />
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