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Regierungsvorlage - Universität Salzburg

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4 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />

12. § 75a lautet:<br />

㤠75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird,<br />

für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen<br />

bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:<br />

1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;<br />

2. wenn der Karenzurlaub<br />

a) zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung<br />

gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;<br />

b) zur<br />

aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des<br />

Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder<br />

bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der<br />

Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder<br />

cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft,<br />

zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines<br />

Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen<br />

Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,<br />

gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;<br />

c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder<br />

zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden<br />

ist: höchstens zehn Jahre.<br />

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf<br />

Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.<br />

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses<br />

abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzurechnen.<br />

Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf<br />

dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“<br />

13. In § 75d Abs. 1 wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von<br />

Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“<br />

eingefügt.<br />

14. In § 75d Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen<br />

entgegenstehen“.<br />

15. § 75d Abs. 2 lautet:<br />

„(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem<br />

beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden<br />

Umstände unverzüglich darzulegen.“<br />

16. § 87 Abs. 6 entfällt.<br />

17. § 94 Abs. 2 Z 1 lautet:<br />

„1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof<br />

oder einem Verwaltungsgericht,“<br />

18. § 94 Abs. 2 Z 2 entfällt.<br />

19. In § 94 Abs. 2 Z 2a wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck<br />

„Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />

20. In § 94 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck<br />

„Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />

21. In § 94 Abs. 2 Z 5 lit. a wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck<br />

„Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />

22. In § 95 Abs. 2 1. Satz wird die Wortfolge „eines unabhängigen Verwaltungssenates“ durch die<br />

Wortfolge „eines Verwaltungsgerichts“ ersetzt.<br />

www.parlament.gv.at

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