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Regierungsvorlage - Universität Salzburg

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40 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />

(3) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der<br />

Zusammenlegung der politischen Bezirke Judenburg und Knittelfeld, Bruck an der Mur und<br />

Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen<br />

Bezirksverwaltungsbehörden eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Landeslehrerinnen und<br />

Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.<br />

Weiterführung der Geschäfte anlässlich des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes<br />

§ 42f. (1) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nehmen die<br />

im Bereich des Bundesasylamts am 31. Dezember 2013 eingerichteten Dienststellenausschüsse die<br />

Aufgaben weiter wahr, die den entsprechenden Dienststellenausschüssen beim Bundesamt für<br />

Fremdenwesen und Asyl zukommen.<br />

(2) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nimmt der im<br />

Bereich des Bundesasylamts am 31. Dezember 2013 eingerichtete Fachausschuss die Aufgaben weiter<br />

wahr, die dem Fachausschuss beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zukommen.“<br />

8. Dem § 45 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />

1. § 11 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 1 und § 42f samt Überschrift mit 1. Jänner 2014,<br />

2. § 9 Abs. 1 lit. p, § 14 Abs. 1 lit. e, § 21 Abs. 2, § 21 Abs. 3 lit. d, § 42e samt Überschriften mit<br />

dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag in Kraft.“<br />

Artikel 16<br />

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984<br />

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />

BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />

1. An die Stelle des § 2 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:<br />

„(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als<br />

oberste Dienstbehörde zuständig.<br />

(3) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der<br />

Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für den Wirkungsbereich der<br />

nachgeordneten Dienststellen innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden<br />

errichten.<br />

(3a) Einer Dienstbehörde gemäß Abs. 2 oder 3 können folgende Dienstrechtsangelegenheiten für alle<br />

dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden:<br />

1. Feststellung der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten,<br />

2. Vorschreibung von besonderen Pensionsbeiträgen,<br />

3. Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit,<br />

4. Vorschreibung von Pensionsbeiträgen und Pensionsversicherungsbeiträgen oder<br />

5. Feststellung von Schwerarbeitsmonaten.<br />

(3b) In Dienstrechtsangelegenheiten einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der eine<br />

nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer Beamtin oder eines Beamten einer nachgeordneten<br />

Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung<br />

zugeteilt ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.“<br />

2. § 2 Abs. 6 letzter Satz entfällt.<br />

3. In § 2 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 3b“ ersetzt.<br />

4. § 2 Abs. 8 lautet:<br />

„(8) Die Abs. 2 bis 3b sind auch in den Fällen der Abs. 6 und 6a anwendbar.“<br />

5. In § 2 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „in erster und letzter Instanz“.<br />

6. In § 3 entfällt das Wort „öffentlich-rechtliches“ und wird die Wortfolge „einem solchen<br />

Dienstverhältnis“ durch das Wort „diesem“ ersetzt.<br />

7. § 8a samt Überschrift entfällt.<br />

www.parlament.gv.at

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