Regierungsvorlage - Universität Salzburg
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40 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />
(3) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der<br />
Zusammenlegung der politischen Bezirke Judenburg und Knittelfeld, Bruck an der Mur und<br />
Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen<br />
Bezirksverwaltungsbehörden eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Landeslehrerinnen und<br />
Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.<br />
Weiterführung der Geschäfte anlässlich des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes<br />
§ 42f. (1) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nehmen die<br />
im Bereich des Bundesasylamts am 31. Dezember 2013 eingerichteten Dienststellenausschüsse die<br />
Aufgaben weiter wahr, die den entsprechenden Dienststellenausschüssen beim Bundesamt für<br />
Fremdenwesen und Asyl zukommen.<br />
(2) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nimmt der im<br />
Bereich des Bundesasylamts am 31. Dezember 2013 eingerichtete Fachausschuss die Aufgaben weiter<br />
wahr, die dem Fachausschuss beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zukommen.“<br />
8. Dem § 45 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />
„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />
1. § 11 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 1 und § 42f samt Überschrift mit 1. Jänner 2014,<br />
2. § 9 Abs. 1 lit. p, § 14 Abs. 1 lit. e, § 21 Abs. 2, § 21 Abs. 3 lit. d, § 42e samt Überschriften mit<br />
dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag in Kraft.“<br />
Artikel 16<br />
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984<br />
Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />
BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />
1. An die Stelle des § 2 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:<br />
„(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als<br />
oberste Dienstbehörde zuständig.<br />
(3) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der<br />
Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für den Wirkungsbereich der<br />
nachgeordneten Dienststellen innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden<br />
errichten.<br />
(3a) Einer Dienstbehörde gemäß Abs. 2 oder 3 können folgende Dienstrechtsangelegenheiten für alle<br />
dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden:<br />
1. Feststellung der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten,<br />
2. Vorschreibung von besonderen Pensionsbeiträgen,<br />
3. Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit,<br />
4. Vorschreibung von Pensionsbeiträgen und Pensionsversicherungsbeiträgen oder<br />
5. Feststellung von Schwerarbeitsmonaten.<br />
(3b) In Dienstrechtsangelegenheiten einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der eine<br />
nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer Beamtin oder eines Beamten einer nachgeordneten<br />
Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung<br />
zugeteilt ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.“<br />
2. § 2 Abs. 6 letzter Satz entfällt.<br />
3. In § 2 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 3b“ ersetzt.<br />
4. § 2 Abs. 8 lautet:<br />
„(8) Die Abs. 2 bis 3b sind auch in den Fällen der Abs. 6 und 6a anwendbar.“<br />
5. In § 2 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „in erster und letzter Instanz“.<br />
6. In § 3 entfällt das Wort „öffentlich-rechtliches“ und wird die Wortfolge „einem solchen<br />
Dienstverhältnis“ durch das Wort „diesem“ ersetzt.<br />
7. § 8a samt Überschrift entfällt.<br />
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