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Regierungsvorlage - Universität Salzburg

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1 von 44<br />

2003 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP<br />

<strong>Regierungsvorlage</strong><br />

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das<br />

Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das<br />

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-<br />

Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-<br />

Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das<br />

Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das<br />

Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz,<br />

das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz,<br />

das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Bundes-<br />

Bedienstetenschutzgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden und das<br />

Karenzurlaubsgeldgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2012)<br />

Der Nationalrat hat beschlossen:<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Art. Gegenstand<br />

1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979<br />

2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956<br />

3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948<br />

4 Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes<br />

5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes<br />

6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes<br />

7 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes<br />

8 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes<br />

9 Änderung des Pensionsgesetzes 1965<br />

10 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes<br />

11 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes<br />

12 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989<br />

13 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979<br />

14 Änderung des Väter-Karenzgesetzes<br />

15 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes<br />

16 Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984<br />

17 Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes<br />

18 Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen<br />

19 Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes<br />

20 Änderung des Strafgesetzbuchs<br />

21 Aufhebung des Karenzurlaubsgeldgesetzes<br />

www.parlament.gv.at


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Artikel 1<br />

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979<br />

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />

BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />

1. Dem § 14 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:<br />

„Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.“<br />

2. In § 20 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:<br />

„3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines<br />

Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,“<br />

3. § 20 Abs. 1 Z 6 entfällt.<br />

4. In § 38 Abs. 7, § 112 Abs. 6, in der Überschrift zu § 129 und in § 129 wird jeweils das Wort<br />

„Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.<br />

5. Die §§ 41a bis 41f samt Überschriften entfallen.<br />

6. In § 48a Abs. 2 Z 2 lit. d wird der Ausdruck „PTA-Bereich“ durch die Wortfolge „Bereich der<br />

jeweiligen in § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, angeführten<br />

Unternehmungen (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als<br />

„PTA-Bereich“ bezeichnet)“ ersetzt.<br />

7. Die §§ 65 und 66 samt Überschriften lauten:<br />

„Ausmaß des Erholungsurlaubs<br />

§ 65. (1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das<br />

Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240<br />

Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das<br />

Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.<br />

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt<br />

das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen<br />

Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so<br />

gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von<br />

Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.<br />

(3) Ist dem Dienstverhältnis ein Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar<br />

vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem<br />

ersten Tag des Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen<br />

Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare<br />

Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.<br />

(4) Das in den Abs. 1 und 2 und § 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn<br />

die Beamtin oder der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.<br />

(5) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten<br />

sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er<br />

in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des<br />

Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 oder gemäß § 66 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise<br />

verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.<br />

Änderung des Urlaubsausmaßes<br />

§ 66. (1) Das in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn<br />

1. die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten herabgesetzt ist oder<br />

2. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG vorliegt oder<br />

3. die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3<br />

in Anspruch nimmt.<br />

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1<br />

und des § 65 Abs. 4 ist das gemäß §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige<br />

Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 3 von 44<br />

Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus<br />

vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.<br />

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten<br />

1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 17 Abs. 3 und 4, § 19 oder § 78b, einer<br />

Dienstfreistellung gemäß § 78c Abs. 1 oder 2, § 78d oder § 78e,<br />

2. einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder<br />

3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,<br />

so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um<br />

die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung<br />

bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.<br />

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so<br />

sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“<br />

8. In § 73 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Damaskus, “ der Ausdruck „Doha, “ eingefügt.<br />

9. In § 73 Abs. 7 wird das Zitat „§ 65 Abs. 8 und 9“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 4 und 5“ ersetzt.<br />

10. § 75 Abs. 2 lautet ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 folgenden<br />

Tag:<br />

„(2) Eine Beamtin oder ein Beamter,<br />

1. mit der oder dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als<br />

Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenats begründet wird oder<br />

2. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über<br />

Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder<br />

3. die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des<br />

Stadtschulrats Wien bestellt wird oder<br />

4. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines<br />

Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76,<br />

betraut wird oder<br />

5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des <strong>Universität</strong>sgesetzes 2002 (UG),<br />

BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor<br />

gemäß § 24 UG einer <strong>Universität</strong> gewählt wird oder<br />

6. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer<br />

Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005<br />

(HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oder<br />

7. die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen<br />

Union bestellt wird,<br />

ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“<br />

11. § 75 Abs. 2 lautet ab 1. Jänner 2014:<br />

„(2) Eine Beamtin oder ein Beamter,<br />

1. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über<br />

Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder<br />

2. die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des<br />

Stadtschulrats Wien bestellt wird oder<br />

3. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines<br />

Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76,<br />

betraut wird oder<br />

4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des <strong>Universität</strong>sgesetzes 2002 (UG),<br />

BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor<br />

gemäß § 24 UG einer <strong>Universität</strong> gewählt wird oder<br />

5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer<br />

Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005<br />

(HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oder<br />

6. die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen<br />

Union bestellt wird,<br />

ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“<br />

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4 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />

12. § 75a lautet:<br />

㤠75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird,<br />

für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen<br />

bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:<br />

1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;<br />

2. wenn der Karenzurlaub<br />

a) zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung<br />

gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;<br />

b) zur<br />

aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des<br />

Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder<br />

bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der<br />

Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder<br />

cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft,<br />

zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines<br />

Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen<br />

Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,<br />

gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;<br />

c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder<br />

zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden<br />

ist: höchstens zehn Jahre.<br />

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf<br />

Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.<br />

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses<br />

abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzurechnen.<br />

Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf<br />

dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“<br />

13. In § 75d Abs. 1 wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von<br />

Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“<br />

eingefügt.<br />

14. In § 75d Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen<br />

entgegenstehen“.<br />

15. § 75d Abs. 2 lautet:<br />

„(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem<br />

beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden<br />

Umstände unverzüglich darzulegen.“<br />

16. § 87 Abs. 6 entfällt.<br />

17. § 94 Abs. 2 Z 1 lautet:<br />

„1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof<br />

oder einem Verwaltungsgericht,“<br />

18. § 94 Abs. 2 Z 2 entfällt.<br />

19. In § 94 Abs. 2 Z 2a wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck<br />

„Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />

20. In § 94 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck<br />

„Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />

21. In § 94 Abs. 2 Z 5 lit. a wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck<br />

„Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />

22. In § 95 Abs. 2 1. Satz wird die Wortfolge „eines unabhängigen Verwaltungssenates“ durch die<br />

Wortfolge „eines Verwaltungsgerichts“ ersetzt.<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 5 von 44<br />

23. In § 95 Abs. 2 2. Satz wird der Klammerausdruck „der unabhängige Verwaltungssenat“ durch den<br />

Klammerausdruck „das Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />

24. Am Ende des § 96 Z 1 wird der Beistrich durch ein „und“ und am Ende des § 96 Z 2 wird der<br />

Beistrich durch einen Punkt ersetzt.<br />

25. § 96 Z 3 und Z 4 entfällt.<br />

26. Am Ende des § 97 Z 1 wird der Beistrich durch ein „und“ und am Ende des § 97 Z 2 wird der<br />

Beistrich durch einen Punkt ersetzt.<br />

27. § 97 Z 3 und 4 entfällt.<br />

28. § 99 samt Überschrift entfällt.<br />

29. In der Überschrift zu § 100, in § 100 Abs. 1, 3 und 4 und § 102 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge<br />

„und der Disziplinaroberkommission“.<br />

30. In § 100 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder der Disziplinaroberkommission“.<br />

31. In § 100 Abs. 5 entfällt der Schlusssatz.<br />

32. In § 101 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und die Disziplinaroberkommission“.<br />

33. § 101 Abs. 3 entfällt.<br />

34. In § 101 Abs. 5 entfällt jeweils der Ausdruck „(ober)“.<br />

35. § 102 Abs. 1b entfällt.<br />

36. § 102 Abs. 2 letzter Satz entfällt.<br />

37. § 103 Abs. 4 lautet:<br />

„(4) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,<br />

1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das<br />

Bundesverwaltungsgericht und<br />

2. gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an<br />

den Verwaltungsgerichtshof<br />

zu erheben.“<br />

38. § 104 Abs. 3 entfällt.<br />

39. § 112 Abs. 1 lautet:<br />

„(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu<br />

verfügen,<br />

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder<br />

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a<br />

angeführten Delikts vorliegt oder<br />

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last<br />

gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des<br />

Dienstes gefährdet würden.<br />

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer<br />

rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a<br />

angeführten Delikts zu verständigen.“<br />

40. In § 112 Abs. 3 wird der Ausdruck „der Berufungskommission“ durch den Ausdruck „des<br />

Bundesverwaltungsgerichts“ ersetzt.<br />

41. § 112 Abs. 3 letzter Satz lautet:<br />

„Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in<br />

Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.“<br />

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6 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />

42. In § 112 Abs. 3a wird die Wortfolge „Berufung an die Berufungskommission“ durch die Wortfolge<br />

„Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.<br />

43. § 112 Abs. 4 zweiter Satz lautet:<br />

„Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf<br />

Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder<br />

aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und<br />

ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes<br />

im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.“<br />

44. In § 112 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:<br />

„(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige<br />

Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine<br />

unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen<br />

Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines<br />

Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder<br />

seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht<br />

nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als<br />

monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.“<br />

45. § 112 Abs. 5 zweiter Satz lautet:<br />

„Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen<br />

sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.“<br />

46. In § 116 Abs. 4 wird der Ausdruck „Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,“ durch „PG 1965“ ersetzt.<br />

47. § 119 samt Überschrift entfällt.<br />

48. § 123 Abs. 2 letzter Satz entfällt.<br />

49. § 125a Abs. 3 entfällt.<br />

50. § 126 Abs. 1 letzter Satz entfällt.<br />

51. § 126 Abs. 4 entfällt.<br />

52. § 128a samt Überschrift lautet:<br />

„Veröffentlichung von Entscheidungen der Disziplinar(ober)kommission und der<br />

Berufungskommission<br />

§ 128a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von<br />

der oder dem Vorsitzenden der Disziplinar(ober)kommission oder der Berufungskommission<br />

unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu<br />

veröffentlichen.“<br />

53. § 128a samt Überschrift lautet:<br />

„Veröffentlichung von Entscheidungen der Disziplinarkommission<br />

§ 128a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von<br />

der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission unverzüglich in anonymisierter Form im<br />

Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.“<br />

54. In § 128b erster Satz wird der Ausdruck „die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der<br />

Disziplinaroberkommission“ durch den Ausdruck „die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ ersetzt.<br />

55. In § 131 Z 3 wird der Ausdruck „einen unabhängigen Verwaltungssenat“ durch „ein<br />

Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />

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56. Nach § 135 wird folgender 9. Abschnitt samt Überschriften eingefügt:<br />

„9. Abschnitt<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

Senatsentscheidungen<br />

§ 135a. (1) In Angelegenheiten der §§ 15a, 20 Abs. 1 Z 2 sowie der §§ 38, 40 und 41 Abs. 2 hat die<br />

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.<br />

(2) In Angelegenheiten des § 14 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen<br />

Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.<br />

(3) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen,<br />

wenn<br />

1. gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus<br />

dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben<br />

wurde oder<br />

2. die Einzelrichterin oder der Einzelrichter der Ansicht ist, dass die Disziplinarstrafe der<br />

Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche zu<br />

verhängen wäre.<br />

Im Fall der Z 2 hat die Einzelrichterin oder der Einzelrichter die Rechtssache an den Senat abzutreten.<br />

Dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter<br />

§ 135b. (1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 135a haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des<br />

Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als<br />

fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.<br />

(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Bundeskanzlerin oder dem<br />

Bundeskanzler nominiert.<br />

(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft<br />

Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Bundeskanzlerin oder dem<br />

Bundeskanzler.<br />

(4) Bei Senatsentscheidungen betreffend Beamtinnen und Beamte aus dem PTA-Bereich haben als<br />

Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1 von der<br />

Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten zu nominierende Vertreterinnen und Vertreter<br />

mitzuwirken.<br />

(5) Als dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige<br />

Bundesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Bundesdienst nominiert<br />

werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 5 oder 9 des<br />

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des<br />

Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.<br />

(6) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen<br />

rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung<br />

und der Erteilung eines Urlaubs von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen<br />

Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem<br />

Bundesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.<br />

Entscheidungsfrist<br />

§ 135c. Das Bundesverwaltungsgericht hat<br />

1. in den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten und<br />

2. in den Angelegenheiten der §§ 112 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen<br />

nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“<br />

57. Den §§ 141 Abs. 1, 145d Abs. 1 und 152b Abs. 1 wird jeweils folgender Satz angefügt:<br />

„Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung<br />

rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam.“<br />

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8 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />

58. § 151 Abs. 2 letzter Satz lautet:<br />

„Eine mehrmalige Weiterbestellung ist nach Vereinbarung in der Dauer von jeweils einem Jahr oder<br />

einem Vielfachen eines Jahrs bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von neun Jahren<br />

zulässig.“<br />

59. In § 151 Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 7“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3<br />

bis 5 und 7“ ersetzt.<br />

60. § 169 Abs. 1 Z 9 lautet:<br />

„9. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),“<br />

61. § 173 Abs. 1 Z 8 lautet:<br />

„8. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),“<br />

62. In § 175 Abs. 5 entfällt die Ziffernbezeichnung „1.“, wird die Wortfolge „hatte oder“ durch den<br />

Ausdruck „hatte.“ ersetzt und entfällt die Z 2.<br />

63. In § 177 Abs. 4 wird in Z 2 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 3.<br />

64. In § 177 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 4 Z 1 und 3“ durch das Zitat „Abs. 4 Z 1“ ersetzt.<br />

65. In § 200l Abs. 1 Z 5 wird das Zitat „§ 65 Abs. 8“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 4“ ersetzt.<br />

66. In § 203c erster Satz und in § 207c erster Satz wird jeweils nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „auf<br />

der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich“<br />

eingefügt.<br />

67. In § 203d Abs. 5 Z 4 wird das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 3 oder 4“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 3, 3a, 3b<br />

oder 4“ ersetzt.<br />

68. In § 213 Abs. 9 wird die Wortfolge „sind die §§ 50a bis 50d“ durch die Wortfolge „ist § 50a“ ersetzt.<br />

69. Der bisherige § 213a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 213b.“. § 213a samt Überschrift lautet:<br />

„Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson<br />

§ 213a. (1) Wird für eine Leiterin oder einen Leiter, eine Abteilungsvorständin oder einen<br />

Abteilungsvorstand, eine Fachvorständin oder einen Fachvorstand oder eine Erziehungsleiterin oder einen<br />

Erziehungsleiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß<br />

der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu<br />

betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder<br />

des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten<br />

Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.<br />

(2) Sofern durch die Maßnahme gemäß Abs. 1 die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson in<br />

Verbindung mit einer anderen ihr oder ihm als Leiterin oder Leiter bereits zukommenden Einrechnung<br />

mehr als 20 Werteinheiten aufweisen würde, kann im Umfang der aus Anlass der Vertretung bei der mit<br />

der Leitung teilbetrauten Lehrperson anfallenden das Ausmaß von 20 Werteinheiten überschreitenden<br />

Einrechnung eine weitere Lehrperson mit der zusätzlichen Vertretung der Leiterin oder des Leiters betraut<br />

werden.<br />

(3) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine<br />

Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde<br />

Vertretung sicher gestellt ist.“<br />

70. In § 226 Abs. 2 entfällt der Zitatteil „bis 50d“.<br />

71. Dem § 241a wird folgender Abs. 4 angefügt:<br />

„(4) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 75a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG<br />

jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf<br />

vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen,<br />

Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.“<br />

72. § 282 samt Überschrift entfällt.<br />

73. In § 284 Abs. 67 wird das Zitat „§ 213a“ durch das Zitat „§ 213b“ ersetzt.<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 9 von 44<br />

74. Dem § 284 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />

1. Anlage 1 Z 2.9.8 mit 1. September 2012,<br />

2. § 20 Abs. 1 Z 3a, §§ 65 und 66 samt Überschriften, § 73 Abs. 2 Z 1, § 73 Abs. 7, § 75a, § 75d<br />

Abs. 1 und 2, § 112 Abs. 1, § 112 Abs. 4a, § 141 Abs. 1, § 145d Abs. 1, § 152b Abs. 1, § 169<br />

Abs. 1 Z 9, § 173 Abs. 1 Z 8, § 241a Abs. 4, Anlage 1 Z 24.1 und Anlage 1 Z 26.1 mit 1. Jänner<br />

2013,<br />

3. § 203c und § 207c mit 1. April 2013,<br />

4. § 213 Abs. 9, § 213a samt Überschrift, § 213b, § 226 Abs. 2 und § 284 Abs. 67 mit 1. September<br />

2013,<br />

5. § 200l Abs. 1 mit 1. Oktober 2013,<br />

6. § 38 Abs. 7, § 48a Abs. 2 Z 2 lit. d, § 75 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 11, § 94 Abs. 2, § 95<br />

Abs. 2, § 96, § 97, die Überschrift zu § 100, § 100 Abs. 1 bis 5, § 101 Abs. 1, 3 und 5, § 102<br />

Abs. 1b und 2, § 103 Abs. 4, § 104 Abs. 3, § 112 Abs. 3, 3a 4, 5 und 6, § 116 Abs. 4, § 123<br />

Abs. 2, § 125a Abs. 3, § 126 Abs. 1 und 4, § 128a samt Überschrift in der Fassung des Art. 1<br />

Z 53, § 128b, die Überschrift zu § 129, § 129, § 131 Z 3, der 9. Abschnitt samt Überschriften,<br />

§ 175 Abs. 5, § 177 Abs. 4 sowie der Entfall des § 20 Abs. 1 Z 6, der §§ 41a bis 41f samt<br />

Überschriften, des § 87 Abs. 6, des § 99 samt Überschrift, des § 119 samt Überschrift und des<br />

§ 282 samt Überschrift mit 1. Jänner 2014,<br />

7. § 75 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 10, § 128a samt Überschrift in der Fassung des Art. 1<br />

Z 52, § 151 Abs. 2, Anlage 1 Z 1.3.7 lit. d, Anlage 1 Z 1.9.6, Anlage 1 Z 1.11.2, Anlage 1 Z 1.19<br />

samt Überschrift, Anlage 1 Z 2.6.7, Anlage 1 Z 2.7.5, Anlage 1 Z 2.7.6, Anlage 1 Z 2.8.6,<br />

Anlage 1 Z 2.8.7, Anlage 1 Z 3.26, Anlage 1 Z 3.28, Anlage 1 Z 3.6.4, Anlage 1 Z 3.7.3,<br />

Anlage 1 Z 4.14 samt Überschrift, Anlage 1 Z 8.3, Anlage 1 Z 8.4, Anlage 1 Z 8.6 lit. b,<br />

Anlage 1 Z 8.7 lit. a, Anlage 1 Z 9.3 lit. b, Anlage 1 Z 9.6 lit. a und Anlage 1 Z 9.8 lit. a mit dem<br />

der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.“<br />

75. Anlage 1 Z 1.3.7 lit. d lautet:<br />

„d) des Bundesministeriums für Inneres,<br />

der Landespolizeidirektion Wien,“<br />

76. Anlage 1 Z 1.9.6 lautet:<br />

„1.9.6. im Bundesministerium für Inneres die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende<br />

Leiter des Polizeikommissariats Wiener Neustadt der Landespolizeidirektion Niederösterreich,“<br />

77. Anlage 1 Z 1.11.2 lautet:<br />

„1.11.2. im Bundesministerium für Inneres die zweite rechtskundige Referentin oder der zweite<br />

rechtskundige Referent im Sicherheitsreferat bei einem Polizeikommissariat der Landespolizeidirektion<br />

Wien,“<br />

78. In der Anlage 1 wird nach der Z 1.18 folgende Z 1.19 samt Überschrift eingefügt:<br />

„Rechtskundiger Dienst<br />

1.19. (1) Das zur Aufnahme in den rechtskundigen Dienst erforderliche Studium des<br />

österreichischen Rechts ist an einer <strong>Universität</strong> zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen<br />

akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff UG) zu Grunde liegen<br />

können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest<br />

240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 UG) zu betragen.<br />

(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende<br />

Wissensgebiete zu erwerben:<br />

1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,<br />

2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,<br />

3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und<br />

österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,<br />

4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und<br />

österreichisches Steuerrecht,<br />

5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,<br />

6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und<br />

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10 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />

7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete<br />

mit Bezug zum Recht.<br />

Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs einer Beamtin<br />

oder eines Beamten im rechtskundigen Dienst erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung<br />

angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt<br />

zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete<br />

zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch<br />

positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit<br />

nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren<br />

Wissensgebieten entnommen sein kann.<br />

(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren<br />

inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen<br />

Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen<br />

rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.<br />

(4) Das Ernennungserfordernis des Abschlusses des Studiums des österreichischen Rechts gemäß<br />

Abs. 1 wird auch erfüllt durch<br />

1. die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über<br />

die Studien an den <strong>Universität</strong>en, BGBl. Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das<br />

Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und den auf Grund dieses Studiums<br />

erlangten akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder<br />

2. die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studienund<br />

Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945.“<br />

79. Anlage 1 Z 2.6.7 lautet:<br />

„2.6.7. im Bundesministerium für Inneres die der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referentin<br />

(Pressesprecherin) oder der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referent (Pressesprecher) im<br />

Referat Pressestelle des Büros für Öffentlichkeitsarbeit der Landespolizeidirektion Wien,“<br />

80. Anlage 1 Z 2.7.5 lautet:<br />

„2.7.5. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter Strafvollzug beim<br />

Polizeikommissariat Innere Stadt der Landespolizeidirektion Wien,“<br />

81. Anlage 1 Z 2.7.6 lautet:<br />

„2.7.6. im Bundesministerium für Inneres die der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referentin<br />

oder der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referent des Referats Wirtschaftspolizeiliche<br />

Angelegenheiten und Vermögenssicherung im Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion Wien,“<br />

82. Anlage 1 Z 2.8.6 lautet:<br />

„2.8.6. im Bundesministerium für Inneres die der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referentin<br />

oder der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referent im Strafreferat beim Polizeikommissariat<br />

Landstraße der Landespolizeidirektion Wien,“<br />

83. Anlage 1 Z 2.8.7 lautet:<br />

„2.8.7. im Bundesministerium für Inneres die der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referentin<br />

oder der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referent im Büro Budget des Geschäftsbereichs B der<br />

Landespolizeidirektion Wien,“<br />

84. In Anlage 1 Z 2.9 wird der Punkt am Ende der Z 2.9.7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende<br />

Z 2.9.8 angefügt:<br />

„2.9.8. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die mit umfassenden<br />

Fremdsprachenkenntnissen oder sonstigen Zusatzqualifikationen ausgestattete Verwaltungskraft an einer<br />

allgemein bildenden höheren Schule, Handelsakademie, Handelsschule oder Bildungsanstalt für<br />

Kindergartenpädagogik mit mehr als 50 Klassen und besonderen Unterrichtsmodulen zu einer erweiterten<br />

Sprachförderung oder Fachausbildung sowie mit Zuständigkeit für die Beratung und Betreuung von<br />

Schülerinnen und Schülern und Eltern mit nicht deutscher Muttersprache aus unterschiedlichen<br />

Kulturkreisen, wie die Schulsekretariatskraft des Europagymnasiums Auhof, Aubrunnerweg 4,<br />

4040 Linz.“<br />

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85. Anlage 1 Z 3.6.4 lautet:<br />

„3.6.4. im Bundesministerium für Inneres die Sachbearbeiterin Strafvollzug und stellvertretende<br />

Leiterin Strafvollzug oder der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretende Leiter Strafvollzug beim<br />

Polizeikommissariat Landstraße der Landespolizeidirektion Wien,“<br />

86. Anlage 1 Z 3.7.3 lautet:<br />

„3.7.3. im Bundesministerium für Inneres die Sachbearbeiterin Strafvollzug und stellvertretende<br />

Leiterin Strafvollzug oder der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretende Leiter Strafvollzug beim<br />

Polizeikommissariat Innere Stadt der Landespolizeidirektion Wien,“<br />

87. In Anlage 1 Z 3.26 lautet der Einleitungssatz vor lit. a:<br />

„Für Schifffahrtsaufsichtsorgane zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 folgende Erfordernisse:“<br />

88. In Anlage 1 Z 3.26 wird der Beistrich am Ende der lit. b durch das Wort „und“ und der Ausdruck „<br />

, und“ am Ende der lit. c durch einen Punkt ersetzt; lit. d entfällt.<br />

89. In Anlage 1 wird im Einleitungssatz vor Z 3.28 Abs. 2 lit. a sowie in der Überschrift zu Z 4.14 und im<br />

Einleitungssatz vor Z 4.14 lit. a jeweils das Wort „Schifffahrtspolizei“ durch das Wort<br />

„Schifffahrtsaufsicht“ ersetzt.<br />

90. In Anlage 1 Z 3.28 Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der lit. a durch das Wort „und“ und das Wort<br />

„und“ am Ende der lit. b durch einen Punkt ersetzt; lit. c entfällt.<br />

91. In Anlage 1 Z 4.14 wird der Beistrich am Ende der lit. a durch das Wort „und“ und das Wort „und“<br />

am Ende der lit. b durch einen Punkt ersetzt; lit. c entfällt.<br />

92. Anlage 1 Z 8.3 lautet:<br />

„8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind zB:<br />

a) Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender<br />

Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der<br />

Landespolizeidirektion Niederösterreich,<br />

b) Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender<br />

Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der<br />

Landespolizeidirektion Tirol.“<br />

93. Anlage 1 Z 8.4 lautet:<br />

„8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:<br />

a) Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender<br />

Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der<br />

Landespolizeidirektion Burgenland,<br />

b) Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender<br />

Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der<br />

Landespolizeidirektion Vorarlberg.“<br />

94. Anlage 1 Z 8.6 lit. b lautet:<br />

„b) Leiterin oder Leiter der Verkehrsabteilung bei der Landespolizeidirektion <strong>Salzburg</strong>,“<br />

95. Anlage 1 Z 8.7 lit. a lautet:<br />

„a) Leiterin oder Leiter der Verkehrsabteilung bei der Landespolizeidirektion Burgenland,“<br />

96. Anlage 1 Z 9.3 lit. b lautet:<br />

„b) Leiterin oder Leiter des Ermittlungsbereiches Diebstahl im Landeskriminalamt der<br />

Landespolizeidirektion Tirol,“<br />

97. Anlage 1 Z 9.6 lit. a lautet:<br />

„a) Kriminalsachbearbeiterin oder Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des<br />

Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion Niederösterreich,“<br />

98. Anlage 1 Z 9.8 lit. a lautet:<br />

„a) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für Einsatztraining in der Abteilung für Sondereinheiten<br />

der Landespolizeidirektion Wien,“<br />

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12 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />

99. In Anlage 1 Z 24.1 entfällt in der Spalte „Erfordernis“ in Abs. 1 die Wortgruppe „oder die<br />

Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit“.<br />

100. In Anlage 1 Z 24.1 lautet in der Spalte „Erfordernis“ der zweite Absatz:<br />

„(2) Das Erfordernis gemäß Abs. 1 kann für Lehrpersonen für sozialfachliche<br />

Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch den Erwerb eines der<br />

Verwendung entsprechenden Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 UG oder gemäß § 5 des Fachhochschul-<br />

Studiengesetzes gemeinsam mit einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der<br />

Absolvierung des Bachelorgrades. Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2<br />

entsprechenden Verwendung sind auf die Zeiten der Berufspraxis anzurechnen.“<br />

101. In Anlage 1 Z 26.1 erhält in der Spalte „Erfordernis“ die lit. f die Bezeichnung „g“ und wird folgende<br />

lit. f eingefügt:<br />

„f) bei Lehrpersonen für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und<br />

höheren Schulen die Ablegung der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer<br />

höheren Schule sowie eine sechsjährige facheinschlägige Berufspraxis.“<br />

Artikel 2<br />

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956<br />

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />

Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 6 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5,“.<br />

2. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:<br />

„Umsetzung von Unionsrecht<br />

§ 7a. Durch die §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 bis 15 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie<br />

2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die<br />

Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich der Vorrückung im<br />

Bundesdienstverhältnis in österreichisches Recht umgesetzt.“<br />

3. In § 10 Abs. 1 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 bis 6<br />

angefügt:<br />

„4. durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden<br />

Entschuldigungsgrundes;<br />

5. für die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer<br />

Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe<br />

angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;<br />

6. für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots gemäß § 220b des Strafgesetzbuches (StGB),<br />

BGBl. Nr. 60/1974.“<br />

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:<br />

„(5) Die Hemmung nach Abs. 1 Z 5 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im<br />

elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes (STVG),<br />

BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.“<br />

5. In § 12 Abs. 2 Z 6 letzter Satz entfällt das Wort „möglichen“.<br />

6. § 12 Abs. 2 Z 7 lit. d lautet:<br />

„d) eines abgeschlossenen Studiums, das für die Beamtin oder den Beamten in der<br />

Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage 1 Z 24.1, Z 24.3 oder Z 24.5 oder in der<br />

Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß Anlage 1 Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979<br />

Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.“<br />

7. Dem § 13c wird folgender Abs. 9 angefügt:<br />

„(9) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Berufung gegen eine amtswegige<br />

Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher<br />

Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine<br />

Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren.“<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 13 von 44<br />

8. In § 22 Abs. 3 wird das Zitat „§ 12f Abs. 1, 2 und 4“ durch das Zitat „§ 12e Abs. 1 und 4“ ersetzt.<br />

9. In § 22 Abs. 5 wird das Zitat „§ 12f Abs. 3“ durch das Zitat „§ 12e Abs. 2“ ersetzt.<br />

10. § 22 Abs. 9 lautet:<br />

„(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten. Für die<br />

Monate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihr oder ihm keine Bezüge gebühren, sind die<br />

Pensionsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Solche Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge<br />

vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken. Aus<br />

berücksichtigungswürdigen Gründen können bei der Vorschreibung auf Antrag Zahlungserleichterungen<br />

(Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden. Von Gesetzes wegen eintretende Änderungen der<br />

Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bedürfen keines gesonderten Bescheides; die geänderte<br />

Höhe des Pensionsbeitrags ist diesfalls der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.“<br />

11. § 22 Abs. 9a lautet:<br />

„(9a) Während der Zeit einer für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren<br />

Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) unter Entfall der Bezüge bildet die<br />

Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Pensionsbeitrag und den nach § 22b Abs. 5 erster Satz zu<br />

leistenden Dienstgeberbeitrag derjenige Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten gebühren<br />

würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre.“<br />

12. § 22a Abs. 2 letzter Satz lautet:<br />

„Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.“<br />

13. Dem § 22b wird folgender Abs. 5 angefügt:<br />

„(5) Der Dienstgeberbeitrag ist während einer auf Antrag gewährten und für die ruhegenussfähige<br />

Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) von der Beamtin<br />

oder dem Beamten zu tragen, sofern sie oder er während der Dienstfreistellung (des Karenzurlaubs, der<br />

Außerdienststellung) einen Pensionsbeitrag zu leisten hat. Bei kraft Gesetzes eintretenden<br />

Karenzurlauben und bei gänzlichen Dienstfreistellungen und Außerdienststellungen gemäß §§ 17, 19 oder<br />

78b BDG 1979 hat den Dienstgeberbeitrag weiterhin der Dienstgeber zu entrichten.“<br />

14. In § 30 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b angefügt:<br />

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der<br />

Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit<br />

des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam,<br />

wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie<br />

gelten soll, abgegeben wurde.<br />

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben,<br />

so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von<br />

Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40<br />

Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden<br />

und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“<br />

15. In § 36b Abs. 2 Z 1 lit. a wird das Wort „und“ angefügt.<br />

16. § 36b Abs. 4 entfällt.<br />

17. Dem § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:<br />

„(4) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung<br />

gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1,<br />

ist ihre oder seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses<br />

Erfordernisses entsprechend den Abs. 1 bis 3 neu festzusetzen.“<br />

18. § 59b Abs. 1a lautet:<br />

„(1a) An Neuen Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die<br />

Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für<br />

1. Lehrpersonen in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache<br />

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14 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />

a) 59,6 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden<br />

Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister<br />

verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,<br />

b) 74,2 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände<br />

in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der<br />

dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten<br />

Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,<br />

2. Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren<br />

a) 74,2 €, wenn die Neue Mittelschule bis zu zwölf Klassen aufweist,<br />

b) 89,4 €, wenn die Neue Mittelschule mehr als zwölf Klassen aufweist,<br />

3. Leiterinnen und Leitern<br />

a) 59,6 €, wenn die Neue Mittelschule bis zu acht Klassen aufweist,<br />

b) 74,2 €, wenn die Neue Mittelschule mehr als acht Klassen aufweist.<br />

Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Z 2 pro Schule bestellt werden; einer<br />

Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Z 2. An Schulen, an denen im Zeitraum vom<br />

1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen<br />

Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der<br />

Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen. Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit<br />

sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Z 1 mit folgender<br />

Maßgabe: die Zulage gemäß lit. a gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch,<br />

Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die<br />

Zulage gemäß lit. b gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt<br />

sechs Wochenstunden unterrichten.“<br />

19. Nach § 60a wird folgender § 60b samt Überschrift eingefügt:<br />

„Vertretungsabgeltung für Lehrpersonen<br />

§ 60b. (1) § 12f ist auf Lehrpersonen nicht anzuwenden.<br />

(2) Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Lehrperson (§ 213a Abs. 1 oder 2 BDG 1979) gebührt<br />

für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die<br />

Dienstzulage nach § 57 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.“<br />

20. § 63b samt Überschrift lautet:<br />

„Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen<br />

§ 63b. (1) Der Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung der vorwissenschaftlichen<br />

Arbeit (§§ 7 bis 10 der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012) und der Diplomarbeit (§§ 7 bis 10<br />

der Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 177/2012) im Verlauf der letzten Schulstufe<br />

je betreuter Arbeit eine Abgeltung in Höhe von 9,82 von Hundert des Gehalts der Dienstklasse V<br />

Gehaltsstufe 2. Dabei ist der Gehaltsansatz für September des Jahres zugrunde zu legen, in dem das<br />

Schuljahr beginnt, in dessen Verlauf die Betreuung stattfindet.<br />

(2) Die Abgeltung für die Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Diplomarbeit (Abs. 1)<br />

gebührt im Fall des Betreuungswechsels der zunächst betreuenden und der die Betreuung fortsetzenden<br />

Lehrperson in Abhängigkeit vom jeweiligen Zeitraum ihrer aufrechten Bestellung zur Betreuerin bzw.<br />

zum Betreuer (Bestellungszeitraum) in der Betreuungsphase. Als Betreuungsphase gelten die<br />

Kalendermonate September bis April des Schuljahres, in dessen Verlauf die Betreuung stattzufinden hat.<br />

Für jeden vom Bestellungszeitraum erfassten Kalendermonat in der Betreuungsphase gebührt je ein<br />

Achtel der Abgeltung gemäß Abs. 1. Im Falle des Wechsels während eines Monats gebührt der auf diesen<br />

Monat entfallende Betrag den beiden Lehrpersonen anteilig entsprechend der jeweiligen<br />

Betreuungsdauer. Einer Lehrperson, welche die Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit und der<br />

Diplomarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil eine Schülerin oder ein Schüler diese abbricht,<br />

gebührt die anteilige Abgeltung für die Kalendermonate bis zum Abbruch der Arbeit; erfolgt der Abbruch<br />

während eines Kalendermonats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag aliquot.<br />

(3) Der Lehrperson, die mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen<br />

zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder teilzentralen Reife- und<br />

Diplomprüfung betraut ist (§ 30 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS, § 23 Abs. 1 Prüfungsordnung BHS,<br />

Bildungsanstalten), gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 von<br />

Hundert des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2. Arbeitsgruppen dürfen pro Prüfungsgebiet der<br />

mündlichen Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung zum jeweiligen Haupttermin in der Anzahl<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 15 von 44<br />

gebildet werden, die dem Ergebnis der Teilung der Gesamtzahl der im Prüfungsgebiet zu betreuenden<br />

Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten durch 20, gegebenenfalls aufgerundet auf die nächste<br />

ganze Zahl, entspricht. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten<br />

geführt werden.<br />

(4) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche<br />

Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung) an Schulen<br />

für Berufstätige (Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 400/1999, sowie Prüfungsordnung BMHS,<br />

BGBl. II Nr. 70/2000), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg<br />

(Prüfungsordnung Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt<br />

für Sozialpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000) oder einer<br />

Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer Abschlussprüfung an einer<br />

berufsbildenden mittleren Schule (Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000) gebührt<br />

1. Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH oder L 1 eine Abgeltung von 200,6 € und<br />

2. Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 174,8 €<br />

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für sie an dieser<br />

Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes<br />

einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der<br />

tatsächlichen zeitlichen Betreuung.<br />

(5) War in der für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Klasse der betreffende<br />

Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 4 von der<br />

Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jener Klasse<br />

vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.<br />

(6) Sind für die gemäß Abs. 4 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine<br />

vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 4 ausschließlich für einen Prüfungstermin.<br />

(7) Hatte die Lehrperson in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülerinnen<br />

und Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe<br />

für die Lehrperson bei der Anwendung der Abs. 4 bis 6 als eine einzelne Klasse.<br />

(8) Die Abgeltung nach Abs. 4 erhöht sich<br />

1. für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH und L 1 um 25,7 € und<br />

2. für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen um 22,4 €<br />

für jede vorzubereitende Kandidatin oder jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 4 letzter Satz ist<br />

anzuwenden.“<br />

21. In § 74 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b angefügt:<br />

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1<br />

können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen.<br />

Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie<br />

nicht bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.<br />

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben,<br />

so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von<br />

Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40<br />

Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden<br />

und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“<br />

22. In § 91 Abs. 3a wird die Wortfolge „ihm anstelle seiner“ durch die Wortfolge „ihr anstelle ihrer“<br />

ersetzt.<br />

23. In § 91 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b angefügt:<br />

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1<br />

oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können<br />

durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche<br />

schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis<br />

zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.<br />

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben,<br />

so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von<br />

Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40<br />

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Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden<br />

und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“<br />

24. § 113h samt Überschrift lautet:<br />

„Maßnahmen betreffend die Behördenreform im Bereich des Bundesministeriums für Inneres<br />

§ 113h. (1) Wird in Folge der Behördenreform - Zusammenführung der Sicherheitsdirektionen, der<br />

Landespolizeikommanden und der Bundespolizeidirektionen in die Landespolizeidirektionen - im Bereich<br />

des Bundesministeriums für Inneres eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes oder eine<br />

Beamtin oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38<br />

BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder ihr<br />

oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so<br />

gebührt ihr oder ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der<br />

Zulagen nach § 36 und § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.<br />

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der<br />

jeweiligen neuen Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten und der für ihre oder seine bisherige<br />

Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei<br />

Jahren.<br />

(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen<br />

1. der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a und 83, auf die die<br />

Beamtin oder der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch<br />

gehabt hat, und<br />

2. der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a und 83, die der Beamtin<br />

oder dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz<br />

gebühren,<br />

solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich<br />

endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.<br />

(4) Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind § 15 Abs. 4 und 5 und § 15a Abs. 2<br />

anzuwenden.<br />

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nur auf jene Beamtinnen und Beamte anzuwenden, deren Versetzung oder<br />

Verwendungsänderung bis zum 30. Juni 2013 erfolgt ist.“<br />

25. An die Stelle der Überschrift zu § 115 treten folgende Überschriften:<br />

„UNTERABSCHNITT B<br />

Lehrpersonen<br />

Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6“<br />

26. Nach § 116d wird folgender § 116e samt Überschrift eingefügt:<br />

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2012<br />

§ 116e. (1) Die Abgeltung gemäß § 63b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I<br />

Nr. XXX/XXXX ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die<br />

1. an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem<br />

Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der<br />

musischen Ausbildung für Studierende der Musik) vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,<br />

a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl.<br />

Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012, für den Haupttermin<br />

der Reifeprüfung 2014,<br />

b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2015 und danach;<br />

2. am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter<br />

besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik<br />

vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,<br />

a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes<br />

BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,<br />

b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2016 und danach;<br />

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3. an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der<br />

Erzieherbildung Diplomarbeiten betreuen,<br />

a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes<br />

BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung)<br />

2015,<br />

b) für Haupttermine der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2016 und danach.<br />

In diesen Fällen gebührt keine Entschädigung für die Betreuung der Fachbereichsarbeit oder die<br />

Betreuung der Diplomarbeit gemäß Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl.<br />

Nr. 314/1976.<br />

(2) Die Abgeltung gemäß § 63b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012<br />

ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von<br />

Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder<br />

teilzentralen Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) betraut sind,<br />

1. an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem<br />

Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der<br />

musischen Ausbildung für Studierende der Musik)<br />

a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes<br />

BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,<br />

b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2015 und danach;<br />

2. am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter<br />

besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik<br />

a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes<br />

BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,<br />

b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2016 und danach;<br />

3. an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der<br />

Erzieherbildung<br />

a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes<br />

BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung)<br />

2015,<br />

b) für Haupttermine der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2016 und danach.<br />

(3) § 63b in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von<br />

Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer<br />

Reifeprüfung nach der Klausurprüfung (allgemein bildende höheren Schulen)<br />

1. im Schuljahr 2013/2014 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden allgemein bildenden<br />

höheren Schule vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes<br />

BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird,<br />

2. im Schuljahr 2014/2015 weiter anzuwenden, wenn an dem betreffenden Werkschulheim oder<br />

dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung<br />

der musischen Ausbildung für Studierende der Musik Schule vom Optionenmodell gemäß § 82c<br />

SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird.<br />

(4) § 63b in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von<br />

Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife- und<br />

Diplomprüfung nach der Klausurprüfung (berufsbildende mittlere und höhere Schulen und höhere<br />

Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung)<br />

1. im Schuljahr 2013/2014 weiter anzuwenden,<br />

2. im Schuljahr 2014/2015 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden berufsbildenden höheren<br />

Schule oder höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung vom Optionenmodell gemäß § 82c<br />

SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird<br />

oder werden kann.“<br />

27. § 175 Abs. 61 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 erhält die Bezeichnung „61a“.<br />

28. § 175 Abs. 72 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2012 erhält die Bezeichnung „73“.<br />

29. Dem § 175 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:<br />

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />

1. § 59b Abs. 1a und § 113h samt Überschrift mit 1. September 2012,<br />

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2. § 22a Abs. 2 mit 1. Dezember 2012,<br />

3. § 22 Abs. 3 und 5 mit 1. Jänner 2012,<br />

4. § 10 Abs. 1 und 5, § 13c Abs. 9, § 22 Abs. 9 und 9a, § 22b Abs. 5 mit 1. Jänner 2013,<br />

5. § 60b samt Überschrift, § 63b samt Überschrift und § 116e samt Überschrift mit 1. September<br />

2013,<br />

6. § 6 Abs. 3, § 7a samt Überschrift, § 12 Abs. 2 Z 6 und 7, § 36b, § 40 Abs. 4, § 91 Abs. 3a, § 175<br />

Abs. 61a und Abs. 73 sowie die Überschriften zu Unterabschnitt B mit dem der Kundmachung<br />

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.<br />

(XY) § 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des<br />

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des<br />

31. Dezember 2014 außer Kraft.“<br />

Artikel 3<br />

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948<br />

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />

BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />

1. An die Stelle des § 2e Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:<br />

„(1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als<br />

oberste Personalstelle zuständig.<br />

(1a) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der<br />

Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für den Wirkungsbereich der<br />

nachgeordneten Dienststellen innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen<br />

errichten.<br />

(1b) In Dienstrechtsangelegenheiten einer oder eines Vertragsbediensteten, die oder der eine<br />

nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer oder eines Vertragsbediensteten einer nachgeordneten<br />

Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung<br />

zugeteilt ist, ist die oberste Personalstelle zuständig.“<br />

2. Dem § 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:<br />

„(4) Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9<br />

des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur<br />

Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle<br />

zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen.<br />

(5) Strafregisterauskünfte gemäß Abs. 4 sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde<br />

unverzüglich zu löschen.<br />

(6) Die Abs. 4 und 5 gelten abweichend von § 1 für alle Neuaufnahmen in den Bundesdienst.“<br />

3. Nach § 18a wird folgender § 18b samt Überschrift eingefügt:<br />

„Umsetzung von Unionsrecht<br />

§ 18b. Durch die §§ 19, 26 und 82 Abs. 10 bis 13 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie<br />

2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die<br />

Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich der Vorrückung im<br />

Bundesdienstverhältnis in österreichisches Recht umgesetzt.“<br />

4. In § 24 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch“.<br />

5. In § 24 Abs. 7 wird die Wortfolge „wenigstens einmonatiger Dienstleistung“ durch die Wortfolge<br />

„Antritt des Dienstes“ ersetzt.<br />

6. In § 26 Abs. 2 Z 6 letzter Satz entfällt das Wort „möglichen“.<br />

7. § 26 Abs. 2 Z 7 lit. d lautet:<br />

„d) eines abgeschlossenen Studiums, das für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten<br />

für eine Verwendung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gemäß Anlage 1 Z 24.1, Z 24.3 oder<br />

Z 24.5 oder in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß Anlage 1 Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979<br />

vorgeschrieben war, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.“<br />

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8. § 27a samt Überschrift lautet:<br />

„Ausmaß des Erholungsurlaubs<br />

§ 27a. (1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das<br />

Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf<br />

240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das<br />

Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.<br />

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder<br />

Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des<br />

Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem<br />

Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich<br />

bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.<br />

(3) Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar<br />

vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem<br />

ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im<br />

vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub<br />

oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.<br />

(4) Das in den Abs. 1 und 2 und § 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn<br />

die oder der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979<br />

unterliegt.<br />

(5) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der oder dem<br />

Vertragsbediensteten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht<br />

anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich<br />

bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 oder gemäß § 27c ein Rest an Urlaubsstunden, der<br />

nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“<br />

9. § 27c samt Überschrift lautet:<br />

„Änderung des Urlaubsausmaßes<br />

§ 27c. (1) Das in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn<br />

die oder der Vertragsbedienstete<br />

1. nicht vollbeschäftigt ist oder<br />

2. eine Dienstfreistellung gemäß § 29g, § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j<br />

Abs. 3 in Anspruch nimmt.<br />

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1<br />

und des § 27a Abs. 4 ist das gemäß §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige<br />

Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen<br />

Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus<br />

vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.<br />

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten<br />

1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 29h, § 29i in Verbindung mit § 17<br />

Abs. 3 und 4 BDG 1979 oder § 29i in Verbindung mit § 19 BDG 1979, einer Dienstfreistellung<br />

gemäß § 20a, § 29j Abs. 1 oder 2 oder § 29k,<br />

2. einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder<br />

3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,<br />

so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um<br />

die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung<br />

bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.<br />

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so<br />

sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“<br />

10. In § 28b Abs. 5 wird die Wortfolge „zugekommen wären“ durch die Wortfolge „zugekommen wäre“<br />

ersetzt.<br />

11. In § 29 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Damaskus, “ der Ausdruck „Doha, “ eingefügt.<br />

12. In § 29 Abs. 7 wird das Zitat „§ 27a Abs. 8 und 9“ durch das Zitat „§ 27a Abs. 4 und 5“ ersetzt.<br />

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13. § 29b Abs. 2 lautet:<br />

„(2) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter,<br />

1. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über<br />

Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder<br />

2. die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des<br />

Stadtschulrats Wien bestellt wird oder<br />

3. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines<br />

Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird oder<br />

4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des <strong>Universität</strong>sgesetzes 2002 (UG),<br />

BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor<br />

gemäß § 24 UG einer <strong>Universität</strong> gewählt wird oder<br />

5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer<br />

Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005<br />

(HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,<br />

ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt.“<br />

14. § 29b Abs. 5 entfällt.<br />

15. § 29c Abs. 5 entfällt.<br />

16. In § 29g Abs. 7 wird das Zitat „§ 12e und § 12f Abs. 4 GehG“ durch das Zitat „§ 12e Abs. 1, 3 und 4<br />

GehG“ ersetzt.<br />

17. In § 29o Abs. 1 wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von<br />

Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“<br />

eingefügt.<br />

18. In § 29o Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen<br />

entgegenstehen“.<br />

19. § 29o Abs. 2 lautet:<br />

„(2) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor<br />

dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden<br />

Umstände unverzüglich darzulegen.“<br />

20. § 30 Abs. 1 Z 7 entfällt.<br />

21. § 34 Abs. 3 lautet:<br />

„(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten<br />

ergangen, das bei einer Beamtin oder einem Beamten<br />

1. den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oder<br />

2. gemäß § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979 zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,<br />

so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils<br />

als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung<br />

des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten.“<br />

22. In § 41 Abs. 2 lautet der erste Satz:<br />

„(2) Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen, die<br />

Vertretungsabgeltung und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw.<br />

Erzieherzulage oder Vertretungsabgeltung, auf die die vergleichbaren Lehrpersonen, die im öffentlichrechtlichen<br />

Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57 bis 60b GehG, Anspruch haben.“<br />

23. § 41 Abs. 4 Z 5 lautet:<br />

„5. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung<br />

mit § 116e und“<br />

24. § 44b Abs. 1a lautet:<br />

„(1a) An Neuen Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des<br />

Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende<br />

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Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage<br />

beträgt jährlich<br />

1. 713,2 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden<br />

Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister<br />

verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,<br />

2. 891,2 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände<br />

in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der<br />

dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten<br />

Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten.<br />

An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl<br />

Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz<br />

anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als<br />

Klassen. Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich<br />

eingesetzten Lehrpersonen gelten Z 1 und 2 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß Z 1 gebührt auch<br />

dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache<br />

insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Z 2 gebührt auch dann, wenn<br />

sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten.“<br />

25. § 44e Z 4 lautet:<br />

„4. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung<br />

mit § 116e und“<br />

26. In § 46 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „14 Tage nach Dienstantritt durch“.<br />

27. Der bisherige Abschnitt IIa erhält die Bezeichnung „Abschnitt IIb“.<br />

28. In § 48e Abs. 4 wird das Zitat „§ 27a Abs. 8“ durch das Zitat „§ 27a Abs. 4“ ersetzt.<br />

29. In § 48n Abs. 1 wird das Zitat „§ 27a Abs. 8“ durch das Zitat „§ 27a Abs. 4“ ersetzt.<br />

30. In § 52 Abs. 5 entfällt die Ziffernbezeichnung „1.“, wird der Ausdruck „hatte,“ durch den Ausdruck<br />

„hatte.“ ersetzt und entfällt die Z 2.<br />

31. In § 52a Abs. 4 wird in Z 2 der Ausdruck „hatte,“ durch den Ausdruck „hatte.“ ersetzt und entfällt die<br />

Z 3.<br />

32. In § 52a Abs. 7 wird die Zeichenfolge „und 3 sind“ durch das Wort „ist“ und die Wortfolge „diesen<br />

Bestimmungen“ durch die Wortfolge „dieser Bestimmung“ ersetzt.<br />

33. In § 73 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b angefügt:<br />

„(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können durch schriftliche<br />

Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 3 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche<br />

Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis zum 31. März<br />

des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.<br />

(3b) Hat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a<br />

abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von<br />

Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40<br />

Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden<br />

und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“<br />

34. Dem § 77 wird folgender Abs. 4 angefügt:<br />

„(4) Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eine Hochschulbildung gemäß<br />

Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Überstellung in die Entlohnungsgruppe v1 ab, sind<br />

ihre oder seine Entlohnungsstufe und ihr oder sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag des<br />

Erwerbs dieser Hochschulbildung entsprechend der Abs. 1 bis 3 neu festzusetzen.“<br />

35. § 78a Abs. 2 letzter Satz lautet:<br />

„Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.“<br />

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36. Dem § 78a werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:<br />

„(8) Pensionskassenregelungen auf Grundlage von § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes über die<br />

Gründung einer Bundespensionskasse AG, BGBl. I Nr. 127/1999, können in Kollektivverträgen<br />

vereinbart werden, die auf Arbeitnehmerseite vom Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft<br />

Öffentlicher Dienst abzuschließen sind. Diese Kollektivverträge sind Kollektivverträge gemäß § 3<br />

Abs. 1a des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990. Die Bestimmungen des<br />

1. Hauptstücks des I. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, finden auf diese<br />

Kollektivverträge Anwendung. Der Bund hat diese Kollektivverträge und ihre Änderungen auf geeignete<br />

Art kundzumachen.<br />

(9) Ein vom Bund mitgegründeter Verein mit dem Vereinszweck der Regelung der betrieblichen<br />

Pensionsvorsorge im Sinne des Abs. 8 ist für die ihm angehörenden Gesellschaften, Stiftungen, Anstalten<br />

oder Fonds auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.<br />

Nr. 22/1974. Die Kollektivvertragsfähigkeit beschränkt sich auf den Abschluss von Kollektivverträgen im<br />

Sinne des Abs. 8. Bei Auflösung des Vereins erlöschen die von ihm abgeschlossenen Kollektivverträge<br />

mit dem Tage der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister gemäß § 27 des Bundesgesetzes über<br />

Vereine (Vereinsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 66/2002.“<br />

37. In § 84 Abs. 2 Z 8 wird die Zeichenfolge „ , 4 oder 7“ durch die Zeichenfolge „oder 4“ ersetzt.<br />

38. Dem § 100 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:<br />

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />

1. § 44b Abs. 1a mit 1. September 2012,<br />

2. § 78a Abs. 2 mit 1. Dezember 2012,<br />

3. § 3 Abs. 4 bis 6, § 27a samt Überschrift, § 27c samt Überschrift, § 29 Abs. 2 Z 1, § 29 Abs. 7,<br />

§ 29o Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 3, § 78a Abs. 8 und 9 sowie der Entfall des § 29c Abs. 5 mit<br />

1. Jänner 2013,<br />

4. § 41 Abs. 2, § 41 Abs. 4 und § 44e mit 1. September 2013,<br />

5. § 48e Abs. 4 und § 48n Abs. 1 sowie die Bezeichnung des Abschnitts IIb mit 1. Oktober 2013,<br />

6. § 2e Abs. 1 bis 1b, § 29b Abs. 2 und 5, § 30 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 52a Abs. 4 und 7 sowie § 84<br />

Abs. 2 mit 1. Jänner 2014,<br />

7. § 18b samt Überschrift, § 24 Abs. 1 und 7, § 26 Abs. 2 Z 6 und 7, § 28b Abs. 5, § 29g Abs. 7,<br />

§ 46 Abs. 2 sowie § 77 Abs. 4 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I<br />

Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.<br />

(XY) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit<br />

1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“<br />

Artikel 4<br />

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes<br />

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das<br />

Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />

1. Art. III Abs. 3 entfällt.<br />

2. In § 30 Abs. 3 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten<br />

Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich“ eingefügt.<br />

3. § 66 Abs. 8 Z 1 entfällt.<br />

4. § 72 samt Überschrift lautet:<br />

„Urlaubsausmaß<br />

§ 72. (1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das<br />

Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240<br />

Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das<br />

Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.<br />

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wird, beträgt<br />

das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen<br />

Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so<br />

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gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von<br />

Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.<br />

(3) Das in Abs. 1 und § 72a ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die<br />

Auslastung einer Richterin oder eines Richters gemäß § 75d Abs. 3, § 76a oder § 76b ermäßigt ist.<br />

(4) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung im Sinne des Abs. 3 ist das gemäß Abs. 1 und § 72a<br />

ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend der über das gesamte<br />

Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Auslastung neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche<br />

auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.<br />

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten<br />

1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung oder einer Dienstfreistellung gemäß § 75d Abs. 1<br />

oder 2 oder § 75e Abs. 1 Z 2,<br />

2. einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder<br />

3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,<br />

so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um<br />

die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung<br />

bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.<br />

(6) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen<br />

dabei bei Vollauslastung acht Stunden, bei Teilauslastung der dem Ausmaß der Auslastung entsprechende<br />

Teil davon. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 bis 5 ein Rest an<br />

Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht<br />

werden.“<br />

5. In § 72b Abs. 1 wird das Zitat „§ 72 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 72 Abs. 6“ ersetzt.<br />

6. § 75a lautet:<br />

㤠75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird,<br />

für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen<br />

bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:<br />

1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;<br />

2. wenn der Karenzurlaub<br />

a) zur Ausbildung der Richterin oder des Richters für ihre oder seine dienstliche Verwendung<br />

gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;<br />

b) zur<br />

aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des<br />

Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder<br />

bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der<br />

Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder<br />

cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft,<br />

zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines<br />

Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen<br />

Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,<br />

gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;<br />

c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder<br />

zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden<br />

ist: höchstens zehn Jahre.<br />

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf<br />

Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.<br />

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses<br />

abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt<br />

nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen<br />

Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“<br />

7. In § 75e Abs. 1, § 76a Abs. 1 und § 76b Abs. 1 wird vor der Wortfolge „auf die Hälfte“ jeweils das<br />

Wort „bis“ eingefügt.<br />

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8. In § 75f Abs. 1 wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von<br />

Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“<br />

eingefügt.<br />

9. In § 75f Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen<br />

entgegenstehen“.<br />

10. § 75f Abs. 2 lautet:<br />

„(2) Der Richter hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem<br />

beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden<br />

Umstände unverzüglich darzulegen.“<br />

11. In § 76d Abs. 1 wird das Wort „halben“ durch das Wort „aliquoten“ ersetzt und entfällt die Wortfolge<br />

„auf die Hälfte“.<br />

12. In § 76d Abs. 2 wird das Wort „halbierten“ durch das Wort „aliquotierten“ ersetzt.<br />

13. § 83 samt Überschrift lautet:<br />

„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit<br />

§ 83. (1) Die Richterin oder der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn<br />

1. sie oder er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder<br />

2. sie oder er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt.<br />

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat von Amts wegen nach § 91 oder<br />

auf Antrag der Richterin oder des Richters zu erfolgen.<br />

(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom<br />

Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen.<br />

Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die<br />

halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem<br />

Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen<br />

Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen<br />

Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.“<br />

14. In § 84 wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch den Ausdruck<br />

„Verwaltungsgerichts“ ersetzt.<br />

15. In § 85 Abs. 3 wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck<br />

„Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />

16. In § 86 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenates“ der Ausdruck „oder<br />

Verwaltungsgerichts“ eingefügt.<br />

17. In § 87 entfällt in der Überschrift und in Abs. 1 das Wort „dauernden“.<br />

18. In § 87a Abs. 1 entfällt das Wort „dauernden“.<br />

19. In § 88 entfällt in der Überschrift und im Text das Wort „dauernden“.<br />

20. § 89 samt Überschrift entfällt.<br />

21. In § 89a Abs. 1 wird die Wortfolge „zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand“ durch die Wortfolge<br />

„Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit“ ersetzt.<br />

22. In § 89a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „zeitlichen oder in den dauernden“.<br />

23. § 91 Abs. 2 entfällt.<br />

24. In § 92 wird das Zitat „§ 91 Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 91 Abs. 1“ ersetzt.<br />

25. In § 94 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zeitlichen oder dauernden“.<br />

26. In § 99 entfällt in der Überschrift und im Text das Wort „dauernden“.<br />

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27. In § 100 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:<br />

„3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines<br />

Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,“<br />

28. § 100 Abs. 1 Z 5 lautet:<br />

„5. Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines<br />

Landesverwaltungsgerichts,<br />

29. § 105 samt Überschrift entfällt.<br />

30. Dem § 112 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:<br />

„Die Vorerhebungen und die Disziplinaruntersuchung sind von einem Mitglied des Disziplinargerichts als<br />

Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär durchzuführen.“<br />

31. In § 112 Abs. 5 wird das Wort „Richter“ durch das Wort „Richtern“ ersetzt.<br />

32. In § 133a wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden<br />

unverzüglich“ eingefügt.<br />

33. In § 150 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:<br />

„Nimmt die Richterin oder der Richter während der Suspendierung eine erwerbsmäßige<br />

Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine<br />

unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den<br />

ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs<br />

übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Richterin oder der Richter unverzüglich ihre oder seine Einkünfte<br />

aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der<br />

ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen<br />

aus der Nebenbeschäftigung.“<br />

34. Dem § 166b wird folgender Abs. 4 angefügt:<br />

„(4) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube ist § 75a in der am 31. Dezember 2012<br />

geltenden Fassung weiter anzuwenden.“<br />

35. In § 178 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „auf der beim Bundeskanzleramt<br />

eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich“ eingefügt.<br />

36. In der Überschrift des 5. Teils, § 207 Abs. 1 erster Halbsatz, § 208 Abs. 2, § 209 erster Satz, § 209<br />

Z 1, 3 und 4, § 210 und § 211 wird jeweils die Wortfolge „des Asylgerichtshofes“ durch die Wortfolge<br />

„des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts“ ersetzt.<br />

37. § 207 Abs. 1 Z 2 lautet:<br />

„2. das Studium des österreichischen Rechts (§ 2a) abgeschlossen hat,“<br />

38. In § 207 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „ , insbesondere im Bereich des Asyl- und<br />

Fremdenrechtes,“.<br />

39. In § 207 Abs. 1 Z 4 und § 209 Z 2 wird die Wortfolge „des Asylgerichtshofes“ durch die Wortfolge<br />

„des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts“ ersetzt.<br />

40. Dem § 207 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:<br />

„5. Abweichend von Z 2 und 3 müssen die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts ein<br />

einschlägiges Hochschulstudium, das dem Studium des österreichischen Rechts (§ 2a) in<br />

qualitativer und quantitativer Hinsicht entspricht, abgeschlossen haben und über eine fünfjährige<br />

einschlägige Berufserfahrung verfügen.“<br />

41. In § 208 Abs. 1 wird das Wort „Asylgerichtshof“ durch die Wortfolge „Bundesverwaltungsgericht und<br />

dem Bundesfinanzgericht“ ersetzt.<br />

42. In § 208 Abs. 2 wird das Wort „Asylgerichtshofes“ durch die Wortfolge „Bundesverwaltungsgerichts<br />

und des Bundesfinanzgerichts“ ersetzt.<br />

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43. In § 209 wird die Wortfolge „im Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008,“ durch die<br />

Wortfolge „in den Organisationsgesetzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts“<br />

ersetzt.<br />

44. In § 209 Z 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ und das Wort „sechs“ durch das Wort<br />

„fünfzehn“ ersetzt.<br />

45. § 209 Z 4 lautet:<br />

„4. Dienstgerichte sind das Bundesverwaltungsgericht für die Richterinnen und Richter des<br />

Bundesverwaltungsgerichtes und das Bundesfinanzgericht für die Richterinnen und Richter des<br />

Bundesfinanzgerichtes. Diese verhandeln und entscheiden in einem Senat (§ 93), der von der<br />

Vollversammlung der Richterinnen und Richter aus ihrer Mitte gewählt wird.“<br />

46. § 209 Z 5 lautet:<br />

„5. Disziplinargerichte im Sinne des § 111 sind das Bundesverwaltungsgericht für die Richterinnen<br />

und Richter des Bundesfinanzgerichtes und das Bundesfinanzgericht für die Richterinnen und<br />

Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Diese verhandeln und entscheiden in einem<br />

Disziplinarsenat (§ 112), der von der Vollversammlung der Richterinnen und Richter aus ihrer<br />

Mitte gewählt wird. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des § 118<br />

Abs. 1 für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ist aus dem Kreis dieser<br />

Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem<br />

Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes zu bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der<br />

Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 für die Richterinnen und Richter des<br />

Bundesfinanzgerichtes ist aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der<br />

Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes zu<br />

bestellen.“<br />

47. Die Tabelle in § 210 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />

in der<br />

Verwendungsgruppe<br />

in der<br />

Gehalts- R 1c<br />

stufe<br />

Euro<br />

1 3 536,2<br />

2 4 056,1<br />

3 4 529,1<br />

4 5 236,3<br />

5 5 837,3<br />

6 6 382,6<br />

7 6 772,7<br />

8 7 070,7<br />

48. In § 210 Abs. 2 wird der Betrag „9 176,5“ durch den Betrag „9 851,1“ ersetzt.<br />

49. In § 210 Abs. 3 wird der Betrag „570,4“ durch den Betrag „817,7“ ersetzt.<br />

50. Dem § 210 wird folgender Abs. 4 angefügt:<br />

„(4) Für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes gebührt der Richterin<br />

oder dem Richter eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 570,4 Euro.“<br />

51. Dem § 212 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />

1. § 72 samt Überschrift, § 72b, § 75a, § 75e Abs. 1, § 75f Abs. 1 und 2, § 76a Abs. 1, § 76b Abs. 1,<br />

§ 76d Abs. 1 und 2, § 83 samt Überschrift, § 87 samt Überschrift, § 87a, § 88 samt Überschrift,<br />

§ 89a, § 92, § 94, § 99 samt Überschrift, § 100 Abs. 1 Z 3a, § 112 Abs. 1, § 150, § 166b Abs. 4,<br />

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sowie der Entfall des § 66 Abs. 8 Z 1, des § 89 samt Überschrift, des § 91 Abs. 2 und des § 105<br />

samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,<br />

2. § 30 Abs. 3 und § 178 Abs. 3 mit 1. April 2013,<br />

3. § 84, § 85 Abs. 3, § 86 Abs. 1, § 100 Abs. 1 Z 5, die Überschrift des 5. Teils, § 207 Abs. 1,<br />

§ 208, § 209, § 210 Abs. 1 bis 4, § 211 und § 212a samt Überschrift und § 213 Abs. 2, sowie der<br />

Entfall des Art. III Abs. 3 mit 1. Jänner 2014,<br />

4. § 112 Abs. 5 und § 133a mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I<br />

Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.“<br />

52. Nach § 212 wird folgender § 212a samt Überschrift eingefügt:<br />

„Übergangsbestimmungen<br />

§ 212a. (1) Einer Richterin oder einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des<br />

Bundesfinanzgerichts, die oder der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 ernannt wird, gebührt eine<br />

ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder<br />

Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts und dem Bezug, den sie oder er als<br />

Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5 oder höher, erhielte. Die<br />

Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste<br />

aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des<br />

Bundesfinanzgerichts die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der<br />

Verwendungsgruppe A 1, in der jeweiligen Funktionsgruppe, übersteigt. Für ehemalige Beamtinnen und<br />

Beamte der Funktionsgruppen 7 bis 9, Verwendungsgruppe A 1 endet die Ergänzungszulage nach dem<br />

Zeitraum der ursprünglichen Ernennung gemäß § 141 BDG 1979 oder einer vergleichbaren Bestimmung.<br />

(2) Einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, das mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 zur<br />

Richterin oder zum Richter des Asylgerichtshofs ernannt wurde und sich zu diesem Zeitpunkt zumindest<br />

in der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 1 befand, gebührt eine ruhegenussfähige<br />

Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder Richter des<br />

Asylgerichtshofs und dem Bezug, den das Mitglied als Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe<br />

A 1, Funktionsgruppe 5, erhalten hätte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in<br />

dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des<br />

Asylgerichtshofs die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der<br />

Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, übersteigt.<br />

(3) Auf Richterinnen und Richter, die sich am 31. Dezember 2012 im zeitlichen Ruhestand gemäß<br />

§ 83 in der an diesem Tag geltenden Fassung befinden, sind die Regelungen über den zeitlichen<br />

Ruhestand weiter anzuwenden.<br />

53. § 213 Abs. 2 lautet:<br />

„(2) Mit der Vollziehung des 5. Teils dieses Bundesgesetzes ist in Angelegenheiten des<br />

Bundesverwaltungsgerichtes die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler und in Angelegenheiten des<br />

Bundesfinanzgerichtes die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.“<br />

Artikel 5<br />

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes<br />

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />

BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:<br />

„(5) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses Strafregisterauskünfte gemäß<br />

den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Diese sind nach ihrer<br />

Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.“<br />

2. In § 16 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:<br />

„3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines<br />

Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,“<br />

3. In § 49 wird die Wendung „sind die §§ 45 bis 48“ durch die Wendung „ist § 45“ ersetzt.<br />

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4. Nach § 49 wird folgender § 49a samt Überschrift eingefügt:<br />

„Mit der Leitung teilbetraute Landeslehrperson<br />

§ 49a. (1) Wird für eine Leiterin oder für einen Leiter die Jahresnorm oder die Lehrverpflichtung<br />

herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung<br />

entsprechenden) Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute<br />

Landeslehrperson hat während der Abwesenheit der Leiterin oder des Leiters – gegebenenfalls<br />

entsprechend von der Leiterin oder von dem Leiter erteilter Weisungen – die an der Schule anfallenden<br />

Leitungsaufgaben wahrzunehmen.<br />

(2) Die der Leiterin oder dem Leiter zukommenden Stunden der Verminderung der<br />

Unterrichtsverpflichtung sowie die Stunden der von ihr oder ihm wahrzunehmenden<br />

Unterrichtsverpflichtung sind auf die Leiterin oder den Leiter und die teilbetraute Landeslehrperson<br />

entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der Jahresnorm oder der Lehrverpflichtung anteilig<br />

aufzuteilen. Im Rahmen dieser Aufteilung sind als Abzugsstunden ferner alle sonstigen aus Anlass der<br />

Leitung der Schule vorgesehenen Stunden zu berücksichtigen. Allfällige bei dieser Aufteilung sich<br />

ergebende Bruchteile einer Unterrichtsverpflichtung sind bei gleichzeitiger Anpassung der<br />

Abzugsstunden zulasten der teilbetrauten Landeslehrperson auf ganze Unterrichtsstunden aufzurunden.<br />

(3) Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter<br />

bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Abs. 1 aus. Sofern durch die Maßnahme<br />

gemäß Abs. 2 die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mehr als 23 Abzugsstunden aufweisen würde, ist<br />

für die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden eine Landeslehrperson mit der<br />

zusätzlichen Unterstützung zu betrauen.<br />

(4) Die Leiterin oder der Leiter hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend<br />

zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit von der Schule eine dauernde Vertretung sicher<br />

gestellt ist.<br />

(5) Bei der Übernahme der teilweisen Vertretung durch eine Landeslehrperson vermindern sich<br />

deren Dienstpflichten als Landeslehrperson anteilig entsprechend dem Ausmaß der übernommenen<br />

Leitungsaufgaben an einer Vollbeschäftigung und es ist (vorerst) für diesen Anteil der als<br />

Landeslehrperson zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung eine Festsetzung und Aufteilung der<br />

Jahresnorm nach den Grundsätzen des § 43 und § 47 Abs. 3a vorzunehmen. Darüber hinaus ist die in<br />

Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu erbringende Unterrichtsverpflichtung nach den Grundsätzen<br />

des § 43 Abs. 1 Z 1 und 2 für die Jahresnorm auszuweisen. Die danach für die Erfüllung der Jahresnorm<br />

verbleibenden Stunden sind der Erfüllung der nichtunterrichtlichen Leitungsaufgaben zuzuordnen. Im<br />

Fall der erst im Verlauf eines Unterrichtsjahres erfolgenden teilweisen Betrauung mit der<br />

Leitungsfunktion ist die Festlegung und Aufteilung der Jahresnorm an das Ausmaß der Erfüllung der<br />

Leitungsaufgaben entsprechend anzupassen. Für die Dauer der teilweisen Betrauung mit der<br />

Leitungsfunktion ruht die Vertretungsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 3 Z 3.“<br />

5. In § 50 Abs. 1 und 3 jeweils letzter Satz wird der Begriff „überschreitet“ jeweils durch die Wortfolge<br />

„sowie für eine Landeslehrperson, welche unter Berücksichtigung der als teilbetraute Leiterin oder als<br />

teilbetrauter Leiter der Schule wahrzunehmende Aufgaben durch Unterrichtstätigkeit die Jahresnorm<br />

überschreitet“ ersetzt.<br />

6. In § 58 Abs. 2 entfällt die Z 1 und im Schlusssatz die Wortfolge „zum unabhängigen Verwaltungssenat<br />

oder“.<br />

7. § 58a lautet:<br />

㤠58a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird,<br />

für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen<br />

bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:<br />

1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;<br />

2. wenn der Karenzurlaub<br />

a) zur Ausbildung der Landeslehrperson für ihre dienstliche Verwendung oder<br />

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder<br />

zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder<br />

c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,<br />

BGBl. Nr. 574/1983, oder<br />

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d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen<br />

der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder<br />

e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft,<br />

zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines<br />

Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen<br />

Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,<br />

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für<br />

allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.<br />

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf<br />

Antrag für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen.<br />

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses<br />

abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt<br />

nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen<br />

Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“<br />

8. In § 58e Abs. 1 wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von<br />

Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“<br />

eingefügt.<br />

9. In § 58e Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen<br />

entgegenstehen“.<br />

10. § 58e Abs. 2 lautet:<br />

„(2) Der Landeslehrer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem<br />

beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden<br />

Umstände unverzüglich darzulegen.“<br />

11. In § 72 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 wird jeweils die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch das<br />

Wort „Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />

12. In § 73 Abs. 2 werden im ersten Satz die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch das<br />

Wort „Verwaltungsgerichts“ und im zweiten Satz der Klammerausdruck „(der unabhängige<br />

Verwaltungssenat)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ ersetzt.<br />

13. § 80 Abs. 1 lautet:<br />

„(1) Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat die vorläufige Suspendierung einer<br />

Landeslehrperson zu verfügen,<br />

1. wenn über sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder<br />

2. wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten<br />

Delikts vorliegt oder<br />

3. wenn durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten<br />

Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes<br />

gefährdet würden.<br />

Die Staatsanwaltschaft hat die landesgesetzlich zuständige Behörde umgehend vom Vorliegen einer<br />

rechtswirksamen Anklage gegen eine Landeslehrperson wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten<br />

Delikts zu verständigen.“<br />

14. In § 80 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:<br />

„Nimmt die Landeslehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf<br />

oder weitet eine solche aus oder übt sie während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung<br />

aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus dieser<br />

Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die<br />

Landeslehrperson unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu<br />

geben. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung<br />

entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.“<br />

15. In § 94a Abs. 2 wird die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch das Wort<br />

„Verwaltungsgerichts“ ersetzt.<br />

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16. In § 97a wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden<br />

unverzüglich“ eingefügt.<br />

17. In § 100 Z 3 wird die Wortfolge „einen unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „ein<br />

Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />

18. Nach § 106 wird folgender § 106a samt Überschrift eingefügt:<br />

„Vertretungsabgeltung für Landeslehrpersonen<br />

§ 106a. Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landeslehrperson (§ 49a Abs. 1 erster Satz) gebührt<br />

für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die<br />

Dienstzulage nach § 57 GehG, allenfalls iVm § 106 Abs. 2 Z 9 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu<br />

bemessen. Bei einer Teilbetrauung nach § 49a Abs. 3 letzter Satz richtet sich die Bemessung der<br />

Dienstzulage nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 58 GehG sowie dem Ausmaß der<br />

Teilbetrauung.“<br />

19. Dem § 121d wird folgender Abs. 6 angefügt:<br />

„(6) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube ist § 58a in der am 31. Dezember 2012<br />

geltenden Fassung weiter anzuwenden.“<br />

20. Dem § 123 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />

1. § 16 Abs. 1 Z 3a, § 58a, § 58e Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 1 und 4 sowie § 121d Abs. 6 mit 1. Jänner<br />

2013,<br />

2. § 49, § 49a samt Überschrift § 50 Abs. 1 und 3 sowie § 106a samt Überschrift mit 1. September<br />

2013,<br />

3. § 58 Abs. 2, § 72 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 73 Abs. 2, § 94a Abs. 2, § 100 Z 3 mit 1. Jänner 2014,<br />

4. § 6 Abs. 5 und § 97a mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX<br />

folgenden Tag.“<br />

Artikel 6<br />

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes<br />

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt<br />

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:<br />

„(5) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses Strafregisterauskünfte gemäß<br />

den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Diese sind nach ihrer<br />

Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.“<br />

2. In § 16 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:<br />

„3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines<br />

Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,“<br />

3. In § 49 wird die Wendung „sind die §§ 45 bis 48“ durch die Wendung „ist § 45“ ersetzt.<br />

4. Nach § 49 wird folgender § 50 samt Überschrift eingefügt:<br />

„Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson<br />

§ 50. (1) Wird für eine Leiterin oder für einen Leiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine<br />

geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Leiterin<br />

oder des Leiters zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwesenheit<br />

der Leiterin oder des Leiters – gegebenenfalls entsprechend von der Leiterin oder von dem Leiter erteilter<br />

Weisungen – die an der Schule anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.<br />

(2) Für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, verringert<br />

sich auch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im Sinne des § 58. Die Lehrverpflichtung der<br />

Lehrperson, die gemäß Abs. 1 mit der Leitung teilbetraut ist, vermindert sich in dem Ausmaß, um das<br />

sich die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung beim Inhaber der Leitungsfunktion reduziert.<br />

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(3) Die Leiterin oder der Leiter hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend<br />

zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit von der Schule eine dauernde Vertretung<br />

sichergestellt ist.“<br />

5. Dem § 54 wird folgender Abs. 3 angefügt:<br />

„(3) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen<br />

der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen<br />

Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 11a und § 11b des Land- und forstwirtschaftlichen<br />

Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990) eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu<br />

vier Werteinheiten vornehmen.“<br />

6. In § 65 Abs. 2 entfällt die Z 1 und im Schlusssatz die Wortfolge „zum unabhängigen Verwaltungssenat<br />

oder“.<br />

7. § 65a lautet:<br />

㤠65a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird,<br />

für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen<br />

bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:<br />

1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;<br />

2. wenn der Karenzurlaub<br />

a) zur Ausbildung der Lehrperson für ihre dienstliche Verwendung oder<br />

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder<br />

zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder<br />

c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,<br />

BGBl. Nr. 574/1983, oder<br />

d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen<br />

der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)<br />

e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft,<br />

zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines<br />

Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen<br />

Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,<br />

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für<br />

allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.<br />

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf<br />

Antrag für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen.<br />

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses<br />

abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt<br />

nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen<br />

Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“<br />

8. In § 65e Abs. 1 wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von<br />

Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“<br />

eingefügt.<br />

9. In § 65e Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen<br />

entgegenstehen“.<br />

10. § 65e Abs. 2 lautet:<br />

„(2) Der Lehrer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem<br />

beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden<br />

Umstände unverzüglich darzulegen.“<br />

11. In § 80 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 wird jeweils die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch das<br />

Wort „Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />

12. In § 81 Abs. 2 werden im ersten Satz die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch das<br />

Wort „Verwaltungsgerichts“ und im zweiten Satz der Klammerausdruck „(der unabhängige<br />

Verwaltungssenat)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ ersetzt.<br />

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32 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />

13. § 88 Abs. 1 lautet:<br />

„(1) Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat die vorläufige Suspendierung einer Lehrperson zu<br />

verfügen,<br />

1. wenn über sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder<br />

2. wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten<br />

Delikts vorliegt oder<br />

3. wenn durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten<br />

Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes<br />

gefährdet würden.<br />

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer<br />

rechtswirksamen Anklage gegen eine Lehrperson wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu<br />

verständigen.“<br />

14. In § 88 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:<br />

„Nimmt die Lehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder<br />

weitet eine solche aus oder übt sie während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus,<br />

erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus dieser<br />

Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Lehrperson<br />

unverzüglich ihre Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie dieser Pflicht<br />

nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches<br />

Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.“<br />

15. In § 102a Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch das Wort<br />

„Verwaltungsgerichts“ ersetzt.<br />

16. In § 105a wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden<br />

unverzüglich“ eingefügt.<br />

17. In § 108 Z 3 wird die Wortfolge „einen unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „ein<br />

Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />

18. In § 114 Abs. 2 Z 7 wird nach dem Wort „betraut“ die Wortfolge „oder teilbetraut“ eingefügt und der<br />

Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 27 Abs. 2 bzw. 50 Abs. 1)“ ersetzt.<br />

19. In § 119g wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 11<br />

bis 15 eingefügt<br />

„11. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen<br />

Atmosphären (B-VEXAT), BGBl. II Nr. 156/2005,<br />

12. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch<br />

Lärm und Vibrationen, BGBl. II Nr. 90/2006,<br />

13. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der<br />

Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-<br />

Elektroschutzverordnung-B-ESV), BGBl. II Nr. 228/2007,<br />

14. Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes-<br />

Fachkenntnisnachweis-Verordnung-B-FK-V), BGBl. II Nr. 229/2007,<br />

15. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch<br />

optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST), BGBl. II Nr. 291/2011.“<br />

20. Dem § 121e wird folgender Abs. 4 angefügt:<br />

„(4) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube ist § 58a in der am 31. Dezember 2012<br />

geltenden Fassung weiter anzuwenden.“<br />

21. Dem § 127 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:<br />

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />

1. § 54 Abs. 3 mit 1. September 2012,<br />

2. § 16 Abs. 1 Z 3a, § 65a, § 65e Abs. 1 und 2, § 88 Abs. 1 und 4 sowie § 121e Abs. 4 mit 1. Jänner<br />

2013,<br />

3. § 49, § 50 samt Überschrift und § 114 Abs. 2 Z 7 mit 1. September 2013,<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 33 von 44<br />

4. § 65 Abs. 2, § 80 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 81 Abs. 2, § 102a Abs. 1 Z 2, § 108 Z 3 mit 1. Jänner<br />

2014,<br />

5. § 6 Abs. 5, § 105a und § 119g mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I<br />

Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.<br />

(XY) § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit Ablauf des<br />

31. August 2015 außer Kraft.“<br />

Artikel 7<br />

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes<br />

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das<br />

Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 3 Abs. 8 wird nach der Wortgruppe „Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik“ der Ausdruck<br />

„, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an den Instituten für Sozialpädagogik“ eingefügt und<br />

im Tabellenkopf der Ausdruck „an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik“ durch den Ausdruck<br />

„der Bildungsanstalt“ ersetzt.<br />

2. § 3 Abs. 9 entfällt.<br />

3. Dem § 3 wird folgender Abs. 11 angefügt:<br />

„(11) Für die Leiterin oder den Leiter, die Abteilungsvorständin oder den Abteilungsvorstand, die<br />

Fachvorständin oder den Fachvorstand oder die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter, deren oder<br />

dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, verringert sich auch die Verminderung der<br />

Unterrichtsverpflichtung im Sinne der Abs. 1 bis 10. Die Lehrverpflichtung der Lehrperson, die gemäß<br />

§ 213a Abs. 1 BDG 1979 mit der Leitung teilbetraut ist, vermindert sich in dem Ausmaß, um das sich die<br />

Verminderung der Unterrichtsverpflichtung bei der Inhaberin oder beim Inhaber der Leitungsfunktion<br />

reduziert.“<br />

4. Dem § 15 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />

„(XX) § 3 Abs. 8 und 11 sowie der Entfall des § 3 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes<br />

BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. September 2013 in Kraft.“<br />

Artikel 8<br />

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes<br />

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das<br />

Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 19a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:<br />

„§ 19b. Erlittene persönliche Beeinträchtigung“<br />

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 20c betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:<br />

„§ 20d. Dialog mit Nichtregierungsorganisationen“<br />

3. In § 4 wird die Wortfolge „Ehe- oder Familienstand“ durch die Wortfolge „Familienstand oder den<br />

Umstand, ob jemand Kinder hat“ ersetzt.<br />

4. In § 5 Z 3 wird nach dem Wort „Ehegattin“ der Ausdruck „ , der eingetragenen Partnerin“ und nach<br />

dem Wort „Ehegatten“ der Ausdruck „, des eingetragenen Partners“ eingefügt.<br />

5. Nach § 19a wird folgender § 19b samt Überschrift eingefügt:<br />

„Erlittene persönliche Beeinträchtigung<br />

§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu<br />

bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die<br />

Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen<br />

verhindert.“<br />

6. § 20 Abs. 1 dritter Satz entfällt.<br />

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34 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />

7. § 20 Abs. 1 letzter Satz entfällt.<br />

8. Nach § 20 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:<br />

„(1a) Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 17a bis § 17c<br />

und § 18b sind gerichtlich, Ansprüche von Beamtinnen und Beamten nach § 17b, § 17c und § 18b mit<br />

Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Für diese Ansprüche gilt die<br />

dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS<br />

Nr. 946/1811.“<br />

9. § 20 Abs. 2 lautet:<br />

„(2) Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 19 infolge<br />

sexueller Belästigung nach § 8 und infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen drei Jahren<br />

gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 19 infolge sexueller<br />

Belästigung nach § 8 und infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen drei Jahren mit Antrag<br />

bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten<br />

gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 19 infolge sexueller Belästigung nach § 8 und<br />

infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.“<br />

10. § 20 Abs. 3 lautet:<br />

„(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs<br />

Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung<br />

abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des<br />

Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder<br />

Beförderung erlangt hat.“<br />

11. Nach § 20c wird folgender § 20d samt Überschrift eingefügt:<br />

„Dialog mit Nichtregierungsorganisationen<br />

§ 20d. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog<br />

mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses<br />

Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.“<br />

12. § 23a Abs. 5 letzter Satz lautet:<br />

„Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 7<br />

oder § 13 Abs. 1 Z 7 oder § 20b in Verbindung mit § 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7 binnen 14 Tagen und<br />

wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach den §§ 8, 8a und 16 binnen drei Jahren<br />

zulässig.“<br />

13. Nach § 24 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:<br />

„(2a) Die Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich. Bildet den Gegenstand des Verfahrens eine<br />

behauptete sexuelle Belästigung nach § 8 oder eine behauptete Belästigung nach den §§ 8a oder 16, so<br />

kann die oder der Senatsvorsitzende anordnen, dass die Befragungen der oder des von der sexuellen<br />

Belästigung Betroffenen und der Person, gegen die sich der Antrag richtet, abgesondert erfolgen.“<br />

14. Dem § 47 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />

„(XX) Die die § 19b und § 20d betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 4, § 5 Z 3, § 19b<br />

samt Überschrift, § 20 Abs. 1a, 2 und 3, § 20d samt Überschrift, § 23a Abs. 5 und § 24 Abs. 2a sowie der<br />

Entfall des § 20 Abs. 1 dritter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I<br />

Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“<br />

Artikel 9<br />

Änderung des Pensionsgesetzes 1965<br />

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />

Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 1 Abs. 12 entfällt das Wort „dauernden“ und wird nach dem Zitat „§ 83 Abs. 1 oder 2 RStDG“ die<br />

Wortfolge „in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bzw. die Versetzung in den Ruhestand<br />

wegen Dienstunfähigkeit nach § 83 Abs. 1 RStDG in der ab 1. Jänner 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.<br />

2. In § 1b entfällt die Zeichenfolge „§ 51,“.<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 35 von 44<br />

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:<br />

„(7) Bei ab 1. Jänner 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten darf die<br />

Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 nach dem<br />

vollendeten 57. Lebensjahr 66,8% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten, wenn<br />

innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den<br />

Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 15b Abs. 2 BDG 1979) vorliegen.“<br />

4. Die §§ 50 und 51 samt Überschriften entfallen.<br />

5. In § 73 Abs. 5 entfällt die Zeichenfolge „ , 50, 51“.<br />

6. In § 93 wird in den Abs. 5, 6, 7 und 17 der Ausdruck „§ 213b BDG 1979“ jeweils durch den Ausdruck<br />

„§ 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung“ ersetzt.<br />

7. In § 93 Abs. 6 Z 2 lit. b wird das Zitat „§ 12f Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 12e Abs. 1“ ersetzt.<br />

8. Dem § 100 wird folgender Abs. 5 angefügt:<br />

„(5) Bei der Bemessung der Pension nach dem APG ist § 105 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“<br />

9. In § 105a Abs. 2 lautet der zweite Satz:<br />

„Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung<br />

entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten<br />

Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013<br />

entspricht – aufzuwerten.“<br />

10. In § 105a Abs. 2 entfällt der letzte Satz.<br />

11. Dem § 109 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:<br />

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />

1. § 1 Abs. 12, § 1b, § 73 Abs. 5, § 93 Abs. 6 Z 2 lit. b, § 100 Abs. 5 sowie der Entfall der §§ 50<br />

und 51 samt Überschriften mit 1. Jänner 2013,<br />

2. § 105a Abs. 2 mit 1. Jänner 2014.<br />

(XY) § 5 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer<br />

Kraft.“<br />

Artikel 10<br />

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes<br />

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />

BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />

1. Dem § 5b wird folgender Abs. 10 angefügt:<br />

„(10) Bei ab 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten darf die<br />

Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 2 66,8% nach dem<br />

vollendeten 57. Lebensjahr der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten, wenn innerhalb<br />

der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand<br />

mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 2e Abs. 2) vorliegen.“<br />

2. In § 21d Abs. 2 lautet der zweite Satz:<br />

„Die gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung<br />

entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten<br />

Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013<br />

entspricht – aufzuwerten.“<br />

3. In § 21d Abs. 2 entfällt der letzte Satz.<br />

4. Dem § 22 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:<br />

„(XX) § 21d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner<br />

2014 in Kraft.<br />

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36 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />

(XY) § 5b Abs. 10 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer<br />

Kraft.“<br />

Artikel 11<br />

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes<br />

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />

BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />

1. Dem § 1 Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:<br />

„§ 67 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“<br />

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:<br />

„(6) Bei ab 1. Jänner 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten beträgt das Ausmaß der Kürzung<br />

bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach dem vollendeten 57. Lebensjahr<br />

maximal 11%, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der<br />

Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 2a Abs. 2) vorliegen.“<br />

3. Dem § 62 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:<br />

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />

1. § 72 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014,<br />

2. § 1 Abs. 12 und § 67 Abs. 4 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I<br />

Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.<br />

(XY) § 5 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer<br />

Kraft.“<br />

4. Dem § 67 wird folgender Abs. 4 angefügt:<br />

„(4) Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:<br />

1. eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeitspension<br />

nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,<br />

2. eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 2a einer<br />

Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und<br />

3. eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 2b einer Korridorpension nach<br />

§ 4 Abs. 2 APG.“<br />

5. In § 72 Abs. 2 lautet der zweite Satz:<br />

„Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung<br />

entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten<br />

Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013<br />

entspricht – aufzuwerten.“<br />

Artikel 12<br />

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989<br />

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />

Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 5 Abs. 2a lautet:<br />

„(2a) Jede Ausschreibung hat den Hinweis zu enthalten, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten<br />

Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die<br />

Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz (Funktion) wirksam werden soll, erwünscht sind.“<br />

2. § 5 Abs. 4 lautet:<br />

„(4) Die in den §§ 2 bis 4 genannten Funktionen und Arbeitsplätze sind auf der beim<br />

Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die in den §§ 2<br />

und 3 genannten Funktionen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 1 umschriebenen und die diesen gemäß § 4 Abs. 2<br />

gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.“<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 37 von 44<br />

3. § 5 Abs. 7 entfällt.<br />

4. In § 5 Abs. 8 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:<br />

„Das Datum des Endens der Bewerbungsfrist ist in der Ausschreibung anzuführen.“<br />

5. § 20 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:<br />

„Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig auf<br />

der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ bekannt zu machen.<br />

Diese Bekanntmachung (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung<br />

durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank erfolgt.“<br />

6. In § 20 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:<br />

„(1a) Jede Bekanntmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten<br />

Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die<br />

Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz wirksam werden soll, erwünscht sind.“<br />

7. § 23 Abs. 1 lautet:<br />

„(1) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere<br />

Öffentlicher Dienst“ zu veröffentlichen.“<br />

8. In § 90 Abs. 2 wird am Ende der Z 28 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 29<br />

angefügt:<br />

„29. In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />

a) § 5 Abs. 2a und 8, § 20 Abs. 1a sowie der Entfall des § 5 Abs. 7 in der Fassung des<br />

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit dem der Kundmachung des<br />

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag in Kraft,<br />

b) § 5 Abs. 4, § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 mit 1. April 2013.“<br />

Artikel 13<br />

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979<br />

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />

Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />

1. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:<br />

„§ 22a. Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die gemäß § 3 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen,<br />

haben keinen Anspruch nach § 14 Abs. 2 für Zeiten, während derer ein Anspruch nach § 13d<br />

Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr. 54 oder § 24b VBG besteht.“<br />

2. In § 23 Abs. 6 wird der Ausdruck „§§ 15e Abs. 2, 15h und 15i sind“ durch den Ausdruck „§ 15e Abs. 2<br />

ist“ ersetzt.<br />

3. In § 23 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:<br />

„(10a) Abs. 10 ist auf Vertragsbedienstete und auf Landesvertragslehrpersonen nach dem<br />

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172 und dem Land- und forstwirtschaftlichen<br />

Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), BGBl. Nr. 244/1969 sinngemäß anzuwenden.“<br />

4. In § 23 Abs. 11 Z 1 wird vor der Wortfolge „auf die Hälfte“ das Wort „bis“ eingefügt.<br />

5. In § 23 Abs. 11 Z 2 wird das Zitat „RDG“ durch das Zitat „RStDG“ ersetzt.<br />

6. In § 23 Abs. 15 wird das Zitat „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG)“ durch das Zitat<br />

„Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG)“ ersetzt.<br />

7. Dem § 23 Abs. 17 wird folgender Satz angefügt:<br />

„Wurde die Teilzeitbeschäftigung rechtskräftig abgelehnt, kann die Beamtin binnen einer Woche nach<br />

Rechtskraft bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des<br />

Kindes in Anspruch nimmt.“<br />

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38 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />

8. Dem § 40 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />

1. § 23 Abs. 11 Z 1 mit 1. Jänner 2013,<br />

2. § 23 Abs. 6 mit 1. September 2013,<br />

3. § 22a, § 23 Abs. 10a, § 23 Abs. 11 Z 2, § 23 Abs. 15 und17 mit dem der Kundmachung des<br />

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.“<br />

Artikel 14<br />

Änderung des Väter-Karenzgesetzes<br />

Das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />

Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 10 Abs. 8 wird der Ausdruck „§§ 7b Abs. 2, 8 und 8a sind“ durch den Ausdruck „§ 7b Abs. 2 ist“<br />

ersetzt.<br />

2. In § 10 wird nach Abs. 12 folgender Abs. 12a eingefügt:<br />

„(12a) Abs. 12 ist auf Vertragsbedienstete und auf Landesvertragslehrpersonen nach dem<br />

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172 und dem Land- und forstwirtschaftlichen<br />

Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), BGBl. Nr. 244/1969 sinngemäß anzuwenden.“<br />

3. In § 10 Abs. 13 Z 1 wird vor der Wortfolge „auf die Hälfte“ das Wort „bis“ eingefügt.<br />

4. In § 10 Abs. 13 Z 2 wird das Zitat „RDG“ durch das Zitat „RStDG“ ersetzt.<br />

5. In § 10 Abs. 16 wird das Zitat „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG)“ durch das Zitat<br />

„Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG)“ ersetzt.<br />

6. Dem § 10 Abs. 19 wird folgender Satz angefügt:<br />

„Wurde die Teilzeitbeschäftigung rechtskräftig abgelehnt, kann der Beamte binnen einer Woche nach<br />

Rechtskraft bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des<br />

Kindes in Anspruch nimmt.“<br />

7. Dem § 14 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />

1. § 10 Abs. 13 Z 1 mit 1. Jänner 2013,<br />

2. § 10 Abs. 8 mit 1. September 2013,<br />

3. § 10 Abs. 12a, § 10 Abs. 13 Z 2 sowie § 10 Abs. 16 und 19 mit dem der Kundmachung des<br />

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.“<br />

Artikel 15<br />

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes<br />

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das<br />

Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 9 Abs. 1 wird am Ende der lit. o der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. p<br />

angefügt:<br />

„p) bei Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen gemäß § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz.“<br />

2. § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:<br />

„1. bei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten<br />

Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für<br />

die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),<br />

2. bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion<br />

Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b<br />

(Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 39 von 44<br />

3. beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Bediensteten des Bundesamts für<br />

Fremdenwesen und Asyl sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die<br />

Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl),“<br />

3. § 13 Abs. 1 Z 1 lautet:<br />

„1. beim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für<br />

a) die Bediensteten der Landespolizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten<br />

Dienststellen, soweit diese nicht unter lit. b fallen, des Bundeskriminalamtes, des<br />

Einsatzkommandos Cobra, des Bundesamts für Verfassungsschutz und<br />

Terrorismusbekämpfung, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten<br />

Bildungszentren sowie die den Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte<br />

angehörenden bzw. in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden<br />

Bediensteten der Zentralleitung (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen<br />

Sicherheitswesens),<br />

b) die sonstigen Bediensteten bei der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres, soweit<br />

diese nicht unter lit. a fallen, die Bediensteten der dem Geschäftsbereich B zugeordneten<br />

Büros, der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilungen, der Polizeikommissariate<br />

der Landespolizeidirektionen, der Personalabteilung und der nicht der Besoldungsgruppen<br />

Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden oder nicht in vertraglicher Verwendung als<br />

Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion<br />

Wien, sowie die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Zentralausschuss<br />

für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),“<br />

4. In § 14 Abs. 1 lit. e wird das Zitat „§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76“ durch das<br />

Zitat „§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76“ ersetzt.<br />

5. § 21 Abs. 2 lautet:<br />

„(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens<br />

(ausgenommen wegen eines Privatanklagedelikts) ab Zustellung der Anklageschrift oder des Strafantrags<br />

an die Beschuldigte oder den Beschuldigten oder eines Disziplinarverfahrens ab der Zustellung des<br />

Einleitungsbeschlusses darf das Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses seine Funktion<br />

nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht<br />

seine Funktion.“<br />

6. In § 21 Abs. 3 lit. d wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Nebensatz<br />

angefügt:<br />

„ und durch Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß § 16 BMG, die nicht zugleich eine Ernennung<br />

darstellt.“<br />

7. Nach § 42d werden folgende § 42e samt Überschriften und § 42f samt Überschrift eingefügt:<br />

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/XXXX<br />

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Zusammenlegung politischer Bezirke<br />

§ 42e. (1) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der<br />

Zusammenlegung der politischen Bezirke Judenburg und Knittelfeld, Bruck an der Mur und<br />

Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen<br />

Bezirkspolizeikommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen<br />

Sicherheitswesens in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.<br />

(2) Die Dienststellenausschüsse nach Abs. 1 nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen<br />

Wirkungsbereich für den Bereich des neuen Bezirkspolizeikommandos mit der Maßgabe weiter wahr,<br />

dass<br />

1. zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige neue<br />

Bezirkspolizeikommandantin oder der jeweilige neue Bezirkspolizeikommandant ist,<br />

2. neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem<br />

Zuständigkeitsbereich der bisherigen Dienststellenausschüsse besetzt werden, als demjenigen<br />

Dienststellenteil angehörig gelten, für den der an diesem Dienstort bisher zuständige<br />

Dienststellenausschuss zuständig war.<br />

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40 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />

(3) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der<br />

Zusammenlegung der politischen Bezirke Judenburg und Knittelfeld, Bruck an der Mur und<br />

Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen<br />

Bezirksverwaltungsbehörden eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Landeslehrerinnen und<br />

Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.<br />

Weiterführung der Geschäfte anlässlich des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes<br />

§ 42f. (1) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nehmen die<br />

im Bereich des Bundesasylamts am 31. Dezember 2013 eingerichteten Dienststellenausschüsse die<br />

Aufgaben weiter wahr, die den entsprechenden Dienststellenausschüssen beim Bundesamt für<br />

Fremdenwesen und Asyl zukommen.<br />

(2) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nimmt der im<br />

Bereich des Bundesasylamts am 31. Dezember 2013 eingerichtete Fachausschuss die Aufgaben weiter<br />

wahr, die dem Fachausschuss beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zukommen.“<br />

8. Dem § 45 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />

1. § 11 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 1 und § 42f samt Überschrift mit 1. Jänner 2014,<br />

2. § 9 Abs. 1 lit. p, § 14 Abs. 1 lit. e, § 21 Abs. 2, § 21 Abs. 3 lit. d, § 42e samt Überschriften mit<br />

dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag in Kraft.“<br />

Artikel 16<br />

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984<br />

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />

BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />

1. An die Stelle des § 2 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:<br />

„(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als<br />

oberste Dienstbehörde zuständig.<br />

(3) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der<br />

Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für den Wirkungsbereich der<br />

nachgeordneten Dienststellen innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden<br />

errichten.<br />

(3a) Einer Dienstbehörde gemäß Abs. 2 oder 3 können folgende Dienstrechtsangelegenheiten für alle<br />

dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden:<br />

1. Feststellung der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten,<br />

2. Vorschreibung von besonderen Pensionsbeiträgen,<br />

3. Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit,<br />

4. Vorschreibung von Pensionsbeiträgen und Pensionsversicherungsbeiträgen oder<br />

5. Feststellung von Schwerarbeitsmonaten.<br />

(3b) In Dienstrechtsangelegenheiten einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der eine<br />

nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer Beamtin oder eines Beamten einer nachgeordneten<br />

Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung<br />

zugeteilt ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.“<br />

2. § 2 Abs. 6 letzter Satz entfällt.<br />

3. In § 2 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 3b“ ersetzt.<br />

4. § 2 Abs. 8 lautet:<br />

„(8) Die Abs. 2 bis 3b sind auch in den Fällen der Abs. 6 und 6a anwendbar.“<br />

5. In § 2 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „in erster und letzter Instanz“.<br />

6. In § 3 entfällt das Wort „öffentlich-rechtliches“ und wird die Wortfolge „einem solchen<br />

Dienstverhältnis“ durch das Wort „diesem“ ersetzt.<br />

7. § 8a samt Überschrift entfällt.<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 41 von 44<br />

8. Die Überschrift zu § 10 lautet:<br />

„Zu § 58 AVG“<br />

9. In § 10 entfällt der letzte Satz.<br />

10. § 12 samt Überschrift entfällt.<br />

11. In § 19 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />

„(XX) § 2 Abs. 2 bis 3b und 7 bis 9, § 3 und die Überschrift zu § 10 sowie der Entfall des § 2 Abs. 6<br />

letzter Satz, des § 8a samt Überschrift und des § 12 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes<br />

BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“<br />

Artikel 17<br />

Änderung des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes<br />

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das<br />

Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 16 Abs. 4 lautet:<br />

„(4) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene<br />

Partnerinnen und Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie, für die die entsendete Person<br />

zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Unterhalt entgeht.“<br />

2. Dem § 32 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />

„(XX) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit dem der<br />

Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag in Kraft.“<br />

Artikel 18<br />

Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen<br />

Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt<br />

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert:<br />

1. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:<br />

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2012<br />

§ 6a. Die Abgeltung gemäß Anlage I Abschnitt II, Abschnitt III sowie Abschnitt IV Z 1 in der<br />

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 ist anzuwenden auf Lehrer, die<br />

1. an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem<br />

Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der<br />

musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Prüfungen im Rahmen der teilzentralen<br />

Reifeprüfung abnehmen,<br />

a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl.<br />

Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012, für den Haupttermin<br />

der Reifeprüfung 2014,<br />

b) für Termine der Reifeprüfungen 2015 und danach;<br />

2. am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter<br />

besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik Prüfungen im<br />

Rahmen der teilzentralen Reifeprüfung abnehmen,<br />

a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes<br />

BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,<br />

b) für Termine der Reifeprüfungen 2016 und danach;<br />

3. an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der<br />

Erzieherbildung Prüfungen im Rahmen der teilzentralen Reife- und Diplomprüfung abnehmen,<br />

a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes<br />

BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung)<br />

2015,<br />

b) für Termine der Reife- und Diplomprüfungen (Diplomprüfungen) 2016 und danach.“<br />

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42 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />

2. In Anlage I erhält der Abschnitt II die Bezeichnung „IIa“ und wird folgender Abschnitt II eingefügt:<br />

„II<br />

.<br />

Allgemein bildende höhere Schulen<br />

1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):<br />

Vorsitzender …………………………………………………………………….….…… 4,1<br />

Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer……..……………….…… 3,5<br />

Klassenvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer…..….. 2,1<br />

Prüfer:<br />

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen..………………………..…… 3,5<br />

für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen..……...……...…..……. 6,3<br />

für den praktischen Teil ……………………………………………………………..….. 3,5<br />

für den mündlichen Teil………………………………..……………………………….. 3,5<br />

Beisitzer…………………………………………………………………………………. 1,8<br />

mündliche Kompensationsprüfung…………………..…………………. 3,5<br />

Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich<br />

Präsentation und Diskussion ………………………………………………………….. 9,7<br />

2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):<br />

Vorsitzender …………………………………………………………………………….. 2,8<br />

Schriftführer …………………………………………………………………………….. 2,1<br />

Prüfer:<br />

für den mündlichen Teil ………………………………………..………………..……… 3,5<br />

für den schriftlichen oder praktischen Teil ……………..……..……………………….. 6,3“<br />

3. In Anlage I erhält der Abschnitt III die Bezeichnung „IIIa“ und wird folgender Abschnitt III eingefügt:<br />

„III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der<br />

höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten:<br />

1. Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG):<br />

Vorsitzender …………………………………………………………..………………… 4,1<br />

Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer... 3,5<br />

Jahrgangsvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger<br />

Lehrer……………………………….…………………………………………..……….. 3,5<br />

Prüfer:<br />

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen..…………………...…..……. 3,5<br />

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil bei nicht standardisierten<br />

Prüfungen..…………………………………………………………………......…..……. 6,3<br />

für den mündlichen Teil………………………………..……………………………….. 3,5<br />

Beisitzer…………………………………………………………………………………. 1,8<br />

mündliche Kompensationsprüfung…………………..…………………. 3,5<br />

Korrektur der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit) einschließlich Präsentation und<br />

Diskussion…………...................................................... 9,7<br />

2. Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG):<br />

Vorsitzender ………………………………………………………………..…………… 2,8<br />

Schriftführer ………………………………………………………………………..…… 2,1<br />

Prüfer:<br />

für den mündlichen Teil ……………………………………………………………..….. 3,5<br />

für den praktischen Teil ……………...……………………………………...……..…… 6,3“<br />

4. In Anlage I Abschnitt IV erhält die bisherige Z 1 die Bezeichnung „1a“ und wird folgende neue Z 1<br />

eingefügt:<br />

„1. Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG):<br />

Vorsitzender …………………………………………………………..………………… 4,1<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 43 von 44<br />

Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Abteilungsvorstand oder<br />

Lehrer …………………………....................................................…………..………... 3,5<br />

Klassenvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer ..….. 2,1<br />

Prüfer:<br />

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen …………………………… 3,5<br />

für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen .…………......…..……. 6,3<br />

für den praktischen Teil ……………………………………………………………..….. 4,1<br />

für den mündlichen Teil ……………………………..……………………………….. 3,5<br />

Beisitzer ………………………………………………………………………………. 1,8<br />

mündliche Kompensationsprüfung………………..…………………. 3,5<br />

Korrektur der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit) einschließlich Präsentation und<br />

Diskussion …………………………………………………………………………….. 9,7“<br />

Artikel 19<br />

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes<br />

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das<br />

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 10 Abs. 10 entfällt das Anführungszeichen.<br />

2. In § 19 Abs. 2 entfällt die Z 2 und erhalten die bisherigen Z 3 bis 5 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis<br />

„4.“.<br />

3. Dem § 107 wird folgender Abs. 9 angefügt:<br />

„(9) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Juli 2013 in<br />

Kraft.“<br />

Artikel 20<br />

Änderung des Strafgesetzbuchs<br />

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />

Nr. 61/2012, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 64 Abs. 1 Z 4 werden nach dem Klammerzitat „(§ 278a)“ ein Beistrich sowie der Verweis „Folter<br />

(§ 312a)“ eingefügt.<br />

2. Nach dem § 312 wird folgender § 312a samt Überschrift eingefügt:<br />

„Folter<br />

§ 312a. (1) Wer als Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b oder c, auf Veranlassung eines solchen<br />

Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers<br />

einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu<br />

erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu<br />

bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung<br />

beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, ist mit Freiheitsstrafe<br />

von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.<br />

(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter<br />

mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit<br />

Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.<br />

(3) Amtsträger im Sinne dieser Bestimmung ist auch, wer im Falle der Abwesenheit oder des<br />

Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch als Amtsträger handelt.“<br />

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44 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />

Artikel 21<br />

Aufhebung des Karenzurlaubsgeldgesetzes<br />

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />

BGBl. I Nr. 34/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 29<br />

Vorblatt<br />

Probleme:<br />

1. Das Dienstrecht enthält Bestimmungen, die mit dem aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-<br />

Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, einzuführenden System einer mehrstufigen<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeit in Widerspruch stehen bzw. obsolet werden.<br />

2. Das Dienstrecht enthält keine Regelungen, die es ermöglichen, durch Begehung bestimmter<br />

Straftaten untragbar gewordene Bedienstete aus dem öffentlichen Dienst entfernen zu können.<br />

3. Das Dienstrecht der Bundesbediensteten enthält eine Reihe von nicht mehr zeitgemäßen und<br />

sachlich nicht mehr erforderlichen Regelungen.<br />

4. Zu enge Rahmenregelungen verhindern in bestimmten Fallkonstellationen die Inanspruchnahme<br />

eines Frühkarenzurlaubs für Väter.<br />

5. Die Ausnahme „jener Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, die zur Unterrichtserteilung<br />

oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind“, aus dem Anwendungsbereich des Bundes-<br />

Bedienstetenschutzgesetzes ist aus europarechtlichen Gründen nicht mehr aufrecht zu erhalten.<br />

6. Das Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende<br />

Behandlung oder Strafe, BGBl Nr. 492/1987, ist nach Ansicht des UN-Anti-Foltertkomitees nicht<br />

ausreichend umgesetzt.<br />

Ziele:<br />

1. Anpassung der Vorschriften im Dienstrecht an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit.<br />

2. Durch Begehung bestimmter Straftaten untragbar gewordene Bedienstete sollen möglichst bereits als<br />

Folge der rechtskräftigen Verurteilung aus dem öffentlichen Dienst entfernt werden können.<br />

3. Modernisierung und Versachlichung des Dienstrechts der Bundesbediensteten.<br />

4. Der Frühkarenzurlaub für Väter soll in allen Fallkonstellationen in Anspruch genommen werden<br />

können.<br />

5. Herstellung eines europarechtskonformen Rechtszustandes im Anwendungsbereich des Bundes-<br />

Bedienstetenschutzgesetzes.<br />

6. Schaffung eines dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder<br />

erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl Nr. 492/1987, entsprechenden Rechtszustands.<br />

Inhalte:<br />

1. Entfall bzw. Änderung der Regelungen betreffend die Berufungskommission und die<br />

Disziplinaroberkommission sowie Normierung von Senatsentscheidungen mit Beteiligung von<br />

fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern.<br />

2. Das Dienstverhältnis von Bediensteten, die wegen der Begehung von Straftaten gegen die sexuelle<br />

Integrität und Selbstbestimmung, wegen Quälens und Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder<br />

wehrloser Personen oder Gefangener oder wegen Folter rechtskräftig verurteilt werden, endet von<br />

Gesetzes wegen mit Rechtskraft des Strafurteils.<br />

3. Hemmung der Vorrückung bei unentschuldigter Abwesenheit und Haftstrafe, Entfall der Wartefrist<br />

für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit, zeitliche Ruhestandsversetzung von<br />

Richterinnen und Richtern sowie weitere vergleichbare Regelungen.<br />

4. Schaffung eines unbedingten Rechtsanspruchs auf Inanspruchnahme des Frühkarenzurlaubs für<br />

Väter.<br />

5. Entfernung der Ausnahme jener Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, die zur<br />

Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind, aus dem Bundes-<br />

Bedienstetenschutzgesetzes. Zur Aufrechterhaltung der Kostenneutralität sind nach Kundmachung<br />

der Änderungen des B-BSG im Bundesgesetzblatt entsprechende Maßgabebestimmungen<br />

hinsichtlich dieser Räumlichkeiten in der Bundes-Arbeitsstättenverordnung durch die<br />

Bundesregierung zu beschließen.<br />

6. Schaffung eines neuen Straftatbestands gegen Folter im Strafgesetzbuch.<br />

Alternativen:<br />

Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen keine näher in Erwägung zu ziehenden Alternativen.<br />

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2 von 29 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen<br />

Finanzielle Auswirkungen:<br />

Siehe die Ausführungen im Allgemeinen Teil. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der<br />

Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird auf die<br />

dortigen Ausführungen verwiesen.<br />

Durch das im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz vorgesehene In-Kraft-Treten steht den Bundesländern<br />

außerdem ein ausreichend langer Zeitraum zur Erlassung allenfalls von der Bundesrechtslage<br />

abweichender Regelungen auf der Grundlage der §§ 112 und 113a Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz,<br />

BGBl. Nr. 302/1984, zur Verfügung.<br />

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:<br />

Keine.<br />

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen:<br />

Zusätzliche Verwaltungslasten für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen sind nicht vorgesehen.<br />

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:<br />

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.<br />

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:<br />

Keine<br />

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:<br />

Siehe die Ausführungen im Allgemeinen Teil.<br />

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:<br />

Keine.<br />

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:<br />

Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur<br />

Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sowie der<br />

Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in<br />

Arbeitsstätten.<br />

Im Übrigen steht das Regelungsvorhaben im Einklang mit geltendem EU-Recht.<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 3 von 29<br />

Erläuterungen<br />

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:<br />

Siehe die Ausführungen im Vorblatt.<br />

I. Allgemeiner Teil<br />

Finanzielle Auswirkungen<br />

Es entstehen Veränderungen der Aufwendungen durch folgende Maßnahmen:<br />

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und<br />

Minderausgaben/Mehreinnahmen (-)<br />

in Tausend Euro<br />

Maßnahme 2013 2014 2015 2016<br />

Anrechnungsbestimmung bei<br />

- 40 - 40 - 40 - 40<br />

Suspendierten, die eine NB ausüben<br />

Zeit während der Berufung gegen die<br />

- 30 - 30 - 30 - 30<br />

Versetzung in den Ruhestand wegen<br />

Dienstunfähigkeit gilt als<br />

Krankenstand<br />

Übernahme der Abschlagsregelung<br />

+ 155 + 155 + 155<br />

des APG bei Zusammentreffen von<br />

Schwerarbeiterzeiten und<br />

Frühpensionsformen<br />

Abgeltungen im Zusammenhang mit<br />

- 8<br />

abschließenden Prüfungen für die<br />

Reifeprüfung<br />

Gleichstellung der<br />

+ 22 + 65 + 65 + 65<br />

Abteilungsvorständinnen und<br />

Abteilungsvorstände an BASOP und<br />

BAKIP<br />

Maßnahmen betreffend die<br />

+90<br />

Behördenreform im Bereich des<br />

Bundesministeriums für Inneres<br />

Summe in Tausend € + 107 + 150 + 150 + 77<br />

Details der Aufwandschätzungen<br />

Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

Betreffend die dienstrechtlichen Begleitmaßnahmen wird auf die finanziellen Erläuterungen<br />

Ausführungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, verwiesen.<br />

Anrechnungsbestimmung bei Suspendierten, die eine Nebenbeschäftigung ausüben<br />

Ausgehend von durchschnittlichen Monatsbezügen in Höhe von 2 700 € und der Annahme, dass 3 Fälle<br />

für eine Dauer von jeweils 6 Monaten pro Jahr relevant sind, ergibt sich bei der Bewilligung nur ein<br />

Drittel des Monatsbezuges dazuverdienen zu dürfen Minderausgaben in Höhe von ca. 40 T € pro Jahr.<br />

Übernahme des Dienstgeberbeitrages bei anrechenbarem Karenzurlaub durch Beamtinnen und<br />

Beamten und Klärung der Bemessungsgrundlage<br />

Diese Regelung bewirkt in den ersten Jahren Mehreinnahmen (Zahlung der Dienstgeberbeiträge durch<br />

Bedienstete) denen jedoch in der Folge Mehrausgaben (leicht erhöhte Pensionen) gegenüberstehen. In<br />

einer Gesamtbetrachtung ist Aufwandsneutralität zu erwarten. Um keine irreführende Darstellung zu<br />

haben wird daher von der Aufnahme in die tabellarische Übersicht abgesehen.<br />

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4 von 29 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen<br />

Zeit während der Berufung gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gilt<br />

als Krankenstand<br />

Minderaufwand entsteht dadurch, dass die Kürzung der Bezüge andauert und nicht ein Aufleben der<br />

vollen Bezüge erfolgt. Es ist mit 30 T € Minderausgaben pro Jahr zu rechnen bei folgenden Annahmen:<br />

- durchschnittliche Monatsbezüge 2 700 €<br />

- durchschnittliche Dauer der Verfahren 3 Monate<br />

- 20 Fälle pro Jahr<br />

Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen für die Reifeprüfung, Reife- und<br />

Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfungen<br />

Jährlicher Mehraufwand in voller Höhe von 3 161 T € entsteht ab 2016 durch Veränderungen des § 63b<br />

GehG im bisher schon bestehenden Bereich der Vorbereitung auf die mündliche Reifeprüfung und die<br />

Betreuung der Abschlussarbeiten.<br />

Die Umsetzung der neuen zentralen teilstandardisierten Reifeprüfung bringt eine Änderung der Art der<br />

Prüfungen, der Anzahl der Prüfungen und eine daraus ableitbare Änderung der einzelnen Abgeltungssätze<br />

mit sich. Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen wurde für die Entwicklung in den kommenden<br />

Jahren eine gleichbleibende Größenordnung angenommen und berücksichtigt, dass die neuen<br />

Abgeltungen als Aufwandsentschädigungen keine Lohnnebenkosten verursachen. In Summe ist ab 2016<br />

von jährlichen Minderaufwendungen in voller Höhe von 3 168 T € auszugehen.<br />

Die Vorhaben Änderungen im § 63b GehG und Novellierung des Prüfungstaxengesetz Schulen –<br />

Pädagogische Hochschulen ist in engem Zusammenhang zu sehen. Beide Gesetze werden im Hinblick auf<br />

die neue teilstandardisierte zentrale Reifeprüfung angepasst und abgestimmt, wobei die Abgeltungshöhen<br />

so gestaltet werden, dass langfristig nur äußerst geringfügige Ausgabenveränderungen in Höhe von<br />

jährlich 8 T € entstehen. Die Vorgaben aus dem BFRG 2012-2016 werden damit jedenfalls eingehalten<br />

In den Jahren 2014 und 2015 sind die Aufwandsveränderungen davon abhängig, wie viele Schulen die<br />

Möglichkeiten im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c Schulunterrichtsgesetz nutzen; sie werden<br />

jedoch nicht über den Veränderungen für 2016 liegen.<br />

Gleichstellung der Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände an BASOP und BAKIP<br />

Die Angleichung der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände an den<br />

BASOP an jene der Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände an den BAKIP bewirkt pro Fall<br />

einen Mehrbedarf von 4 Wochenstunden der LVG III. Bei Annahmen, dass die durchschnittliche<br />

Lehrverpflichtung der Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände an den BASOP derzeit im<br />

Schnitt 7 Wochenstunden der LVG III betroffen sind das 4,2 Werteinheiten. Österreichweit ist mit einer<br />

maximalen Fallzahl von 5 zu rechnen, woraus sich ein Mehrbedarf von 21 Werteinheiten ergibt. Eine<br />

Werteinheit verursacht Personalausgaben von 3.100 € pro Jahr. Daraus ergeben sich ab dem Schuljahr<br />

2013/14 jährliche Mehrausgaben von circa 65 T € pro Jahr. Davon wird nur ein Drittel, das sind rund<br />

22 T €, im Jahr 2013 wirksam.<br />

Übernahme der Abschlagsregelung des APG bei Zusammentreffen von Schwerarbeiterzeiten und<br />

Dienstunfähigkeit<br />

Die im Zuge der Harmonisierung von der gesetzlichen Pensionsversicherung übernommene Regelung<br />

reduziert den Abschlag bei Frühpension wegen Dienstunfähigkeit um ca. ein Viertel. Dies ergibt unter<br />

Annahme von jährlich ca. 75 Fällen einen Mehraufwand von ungefähr 155 T € pro Jahr. Die Regelung<br />

gilt nur bei Pensionsantritt bis 2015.<br />

Maßnahmen betreffend die Behördenreform im Bereich des Bundesministeriums für Inneres<br />

Auf die Ausführungen im Besonderen Teil der wird verwiesen.<br />

Geschlechtsspezifische Auswirkungen<br />

Die Einführung einer flexibleren Meldefrist für die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs für Väter<br />

ist eine genderrelevante Maßnahme, die eine zielgenauere Gestaltung zum Inhalt hat. Dadurch soll es für<br />

Väter noch attraktiver werden, den Frühkarenzurlaub in Anspruch zu nehmen.<br />

Einige Regelungen im vorliegenden Entwurf betreffen ein Geschlecht stärker.<br />

Hauptsächlich Männer sind von folgenden Regelungen betroffen:<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 5 von 29<br />

- zeitlich begrenzte Funktionen – Abstellen auf Funktionsausübung (= einschl. Betrauung) statt auf –<br />

formelle Ernennung für Berechnung des 5-jährigen Zeitraums<br />

- Flexibilisierung der Verpflichtungsdauer für Militärpersonen auf Zeit<br />

- Maßnahmen betreffend die Behördenreform im Bereich des Bundesministeriums für Inneres<br />

Hauptsächlich Frauen sind von folgenden Regelungen betroffen:<br />

- Ermöglichung der Herabsetzung der Auslastung für die Kinderbetreuung bis zur Hälfte<br />

- Änderungen im Dienstrecht der Lehrpersonen<br />

- Gleichstellung der Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände an BASOP und BAKIP<br />

Kompetenzgrundlage:<br />

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich<br />

1. hinsichtlich der Art. 1 bis 4 (BDG 1979, GehG, VBG, RStDG), 7 bis 9 (BLVG, B-GlBG, PG 1965)<br />

12 (AusG), 15 (PVG), 17 (AZGH) und 19 (B-BSG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und<br />

Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),<br />

2. hinsichtlich des Art. 5 (LDG 1984) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,<br />

3. hinsichtlich des Art. 6 (LLDG 1985) aus Art. 14a Abs. 3 B-VG,<br />

4. hinsichtlich der Art. 10 und 11 (BThPG und BB-PG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG,<br />

5. hinsichtlich der Art. 13, 14 (MSchG und VKG) und 21 (Aufhebung des KUG) aus Art. 10 Abs. 1<br />

Z 11 B-VG,<br />

6. hinsichtlich des Art. 16 (DVG) aus Art. 11 Abs. 2 B-VG,<br />

7. hinsichtlich des Art. 18 (Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen) aus Art. 14<br />

Abs. 1 B-VG und Art. 14a Abs. 2 lit. e B-VG und<br />

8. hinsichtlich des Art. 20 (Strafgesetzbuch) aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen).<br />

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II. Besonderer Teil<br />

Zu § 14 Abs. 7 BDG 1979:<br />

Die von Gesetzes wegen eintretende Beurlaubung aufgrund einer Berufung gegen eine<br />

Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit steht dem Antritt einer neuen Verwendung<br />

entgegen und soll daher in diesem Fall enden.<br />

Zu § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979, § 34 Abs. 3 VBG, § 100 Abs. 1 Z 3a RStDG, § 16 Abs. 1 Z 3a<br />

LDG 1984 und § 16 Abs. 1 Z 3a LLDG 1985:<br />

Strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmten Straftaten beschädigen das Vertrauen der<br />

Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten<br />

und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv, dass es zu seiner Wiederherstellung einer<br />

sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf. Das Disziplinarverfahren und die<br />

Regelungen über die Beendigung vertraglicher Dienstverhältnisse können diese Aufgabe regelmäßig<br />

nicht erfüllen; dem Ansehen der Bundesverwaltung wird dadurch immer wieder Schaden zugefügt. Auch<br />

der strafrechtliche Amtsverlust löst das Problem häufig nicht, da die Strafgerichte es regelmäßig nicht als<br />

ihre Aufgabe sehen, im Rahmen der Urteilsfindung die disziplinar- und standesrechtlichen Folgen der<br />

Begehung einer Straftat durch Beamtinnen oder Beamte vorwegzunehmen.<br />

An die Stelle der vorgesehenen dienst- und verfahrensrechtlichen Instrumente soll daher in Zukunft ein<br />

„dienstrechtlicher Amtsverlust“ treten: Das Dienstverhältnis soll von Gesetzes wegen mit Rechtskraft<br />

einer einschlägigen Verurteilung enden, und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Diejenigen Straftaten,<br />

die im Fall der Verurteilung zu einer Auflösung des Dienstverhältnisses führen sollen, sind die in den<br />

§§ 92, 201 bis 217 und 312 StGB sanktionierten Handlungs- und Unterlassungsdelikte (strafbare<br />

Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie Quälen oder Vernachlässigen<br />

unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92 StGB) oder eines Gefangenen (§ 312 StGB).<br />

Weiters ist der neue Straftatbestand gegen Folter (§ 312a StGB) erfasst.<br />

Zu § 20 Abs. 1 Z 6, § 75 Abs. 2 (in der Fassung Art. 1 Z 11), § 175 Abs. 5 und § 177 Abs. 4<br />

BDG 1979, § 29b Abs. 2, § 30 Abs. 1 Z 7, § 52 Abs. 5, § 52a Abs. 4 und 7, § 84 Abs. 2 Z 8 VBG,<br />

Art. III RStDG, § 58 Abs. 2 Z 1, § 72 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 73 Abs. 2, § 94a Abs. 2 § 100 Z 3<br />

LDG 1984 sowie § 65 Abs. 2, § 80 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 81 Abs. 2, § 102a Abs. 1 Z 2 und § 108 Z 3<br />

LLDG 1985:<br />

Aufgrund der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, bedingten<br />

Auflösung der Unabhängigen Verwaltungssenate und der Einrichtung von Landesverwaltungsgerichten,<br />

können § 20 Abs. 1 Z 6, § 75 Abs. 2 Z 1, § 175 Abs. 5 und § 177 Abs. 4 BDG 1979 sowie die<br />

entsprechenden Parallelbestimmungen im VBG, RStDG, LDG 1984 und LLDG 1985 restlos entfallen.<br />

Zu § 38 Abs. 7, § 112 Abs. 6 und § 129 BDG 1979:<br />

Anpassung der Terminologie an die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges.<br />

Zu § 48a BDG 1979:<br />

Übernahme der Definition des „PTA-Bereichs“ aus der Bestimmung des § 41a, da dieser entfällt.<br />

Zu den §§ 41a bis 41f, § 123 Abs. 2 letzter Satz und zu § 128a BDG 1979 (in der Fassung des Art. 1<br />

Z 53):<br />

Die Bestimmungen, welche die Berufungskommission betreffen, haben zu entfallen, da die<br />

Berufungskommission mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufgelöst wird<br />

(vgl. Art. 151 Abs. 51 Z 8 iVm Anlage A Z 17 B-VG idF Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012). Die<br />

Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 wird bereits durch Artikel 2 Abs. 1 Z 5 der<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 aufgehoben.<br />

Zu § 65 und § 66 BDG 1979, § 27a und § 27c VBG sowie § 72 RStDG:<br />

Der Zeitpunkt der Urlaubsaliquotierung soll bei „gänzlichen Freistellungen“ – ausgenommen einer<br />

Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG - mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung festgelegt<br />

werden. Urlaubsansprüche werden daher bereits bei Gewährung eines Karenzurlaubs oder einer sonstigen<br />

Freistellung aliquotiert und nicht erst bei Antritt derselben. Bei Karenzen nach dem MSchG oder VKG<br />

erfolgt die Aliquotierung erst bei Antritt. Da der Frühkarenzurlaub für Väter in dienstrechtlicher Hinsicht<br />

wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln ist (vgl. § 75d Abs. 4 BDG 1979, § 29o Abs. 4 VBG, § 75f<br />

Abs. 4 RStDG), gilt auch für diesen, dass die Aliquotierung erst bei Antritt erfolgt. Unter einem werden<br />

die §§ 65 und 66 systematisch neu geordnet bzw. verfasst. Änderungen des Urlaubsausmaßes werden<br />

nunmehr grundsätzlich im § 66 zusammengefasst.<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 7 von 29<br />

Zu § 73 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 und § 29 Abs. 2 Z 1 VBG:<br />

In Doha wurde im November 2011 eine österreichische Botschaft neu eröffnet. Aufgrund seiner Lage auf<br />

der Arabischen Halbinsel wird der Dienstort Doha wie die sonstigen dort befindlichen Dienstorte in die<br />

Z 1 des § 73 Abs. 2 BDG eingereiht.<br />

Zu § 73 Abs. 7 BDG 1979:<br />

Zitatanpassung anlässlich der Änderung des § 65 BDG 1979.<br />

Zu § 75 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 10:<br />

Ein österreichischer Bundesheer-Offizier wird ab Ende Mai 2013 Leiter des Militärstabs der EU. Dies ist<br />

eine herausragende Funktion im Rahmen ihrer gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und<br />

beinhaltet wichtige Aufgabengebiete wie etwa Planung, Einsätze, Aufklärung oder die Wahrnehmung der<br />

Verbindung zur NATO und zur UNO. Der Militärstab ist die zentrale strategische militärische<br />

Planungsstelle der EU. Die besondere Bedeutung ist schon daran erkennbar, dass diese Funktion, gemäß<br />

dem Statut durch eine „Dreisternegeneralin“ oder einen „Dreisternegeneral“ (d.h. Dienstgrad:<br />

Generalleutnant) wahrzunehmen ist. Die Auswahl erfolgt grundsätzlich ein Jahr vor Beginn der<br />

Funktionsperiode. Diese dauert drei Jahre und kann einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden.<br />

Gemäß dem Statut bleibt die Leiterin oder der Leiter des Militärstabes während der Dauer ihrer oder<br />

seiner Abordnung im Dienst ihres oder seines Arbeitgebers und wird weiter von diesem bezahlt.<br />

Um der Bedeutung dieser einzigartigen EU-Funktion auch besoldungsrechtlich gerecht zu werden und<br />

eine adäquate Abgeltung sicherzustellen, ist eine Karenzierung mit „Vollanrechnung“ und der Abschluss<br />

eines Sondervertrages mit einem Entgelt, welches dem einer Generalleutnantin oder eines<br />

Generalleutnants in Österreich entspricht (M BO 1/8) vorzusehen.<br />

Zu § 75 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung des Art. 1 Z 11, § 29 Abs. 2 VBG, § 58 Abs. 2 LDG und<br />

§ 65 Abs. 2 LLDG:<br />

Zufolge der Überführung der Unabhängigen Verwaltungssenate in Landesverwaltungsgerichte können die<br />

Bestimmungen über eine Karenzierung für die Dauer eines befristeten Dienstverhältnisses bei einem<br />

Unabhängigen Verwaltungssenat ab 2014 entfallen.<br />

Zu § 75a und § 241a Abs. 4 BDG 1979, § 22 Abs. 9a und § 22b Abs. 5 GehG, § 29a VBG, § 75a und<br />

§ 166b Abs. 4 RStDG, § 58a und § 121d Abs. 6 LDG und § 65a und § 121e LLDG:<br />

Die die Anrechnung von Karenzurlauben für zeitabhängige Rechte (Vorrückung und<br />

Pensionsversorgung) sehr restriktiv regelnden Bestimmungen entsprechen der Zielsetzung der<br />

Karenzurlaubsreform des Jahres 1997, die Anzahl von Karenzurlauben auf eine vernünftige Größe zu<br />

reduzieren und Doppelpensionen aus und einer während eines angerechneten Karenzurlaubs ausgeübten<br />

Beschäftigung zu verhindern. Inzwischen wurden im Beamtendienst- und –pensionsrecht zwei<br />

Änderungen vorgenommen, die eine Überarbeitung des Karenzurlaubsrechts nahelegen: Einerseits die<br />

fortschreitende Pensionsharmonisierung, andererseits die Einführung eines Dienstgeberbeitrags zur<br />

Beamtenpensionsvorsorge ab 2013.<br />

Sofern die Anrechenbarkeit eines Karenzurlaubs für die Pensionsvorsorge auf Antrag erfolgt, entspricht<br />

sie dem Institut der freiwilligen Weiterversicherung der gesetzlichen Pensionsversicherung. Diese<br />

Weiterführung der Pensionsvorsorge liegt jedenfalls überwiegend im eigenen Interesse der sie<br />

beantragenden Beamtinnen und Beamten; ab 2013 soll daher für diese Karenzurlaube von den<br />

Betroffenen auch der Dienstgeberbeitrag getragen werden. Der Dienstgeber hat den Dienstgeberbeitrag<br />

jedoch bei jenen Karenzurlauben, die derart stark im Interesse des Dienstgebers liegen, dass sie aufgrund<br />

des Antritts einer bestimmten Funktion von Gesetzes wegen eintreten (§ 75a Abs. 2 Z 1 BDG), sowie bei<br />

gänzlichen Dienstfrei- und Außerdienststellungen aufgrund der Ausübung einer politischen Funktion<br />

weiterhin selbst zu tragen.<br />

Weiters soll die Verknüpfung von Vorrückung und Pensionsvorsorge für die grundsätzlich anrechenbaren<br />

Karenzurlaube entfallen. Der für die Vorrückung maßgebliche Erfahrungszugewinn kann ja ohne weiteres<br />

auch in einer der Verwendungen erworben werden, deren Bekleidung Voraussetzung für eine<br />

Anrechnung des Karenzurlaubs für zeitabhängige Rechte ist. Die in § 75a Abs. 2 BDG angeführten<br />

Karenzurlaube sind daher ohne weiteres für die Vorrückung zu berücksichtigen.<br />

Die dritte Änderung betrifft die Beitragsleistung während eines für die Pensionsvorsorge anrechenbaren<br />

Karenzurlaubs. Im bestehenden Recht sinkt die Beitragsgrundlage, was aufgrund der fortschreitenden<br />

Durchrechnung zu einer Pensionsreduktion führt. Diese Reduktion der Pensionsanwartschaft soll bei den<br />

anrechenbaren Karenzurlauben, die ja auch im Interesse des Bundes stehen wie zB eine Tätigkeit im<br />

Dienst der Europäischen Kommission, entfallen. Zu diesem Zweck wird als Beitragsgrundlage diejenige<br />

besoldungsrechtliche Stellung herangezogen, die ohne Karenzierung bestünde.<br />

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8 von 29 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen<br />

Für die jedenfalls überwiegend im eigenen Interesse stehenden sonstigen Karenzurlaube bleibt die<br />

Rechtslage unverändert; sie sind weiterhin weder für die Vorrückung noch für die Pensionsvorsorge<br />

anrechenbar.<br />

Die Übergangsbestimmungen gewährleisten die Weitergeltung des bisherigen Karenzurlaubsrechts für<br />

vor dem 31. Dezember 2012 gewährte Karenzurlaube, da die Änderungen in ihrer Tragweite durchaus<br />

eine „Änderung der Geschäftsgrundlage“ für die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs darstellen<br />

können.<br />

Zu § 75d Abs. 1 BDG 1979, § 29o Abs. 1 VBG, § 75f Abs. 1 RStDG, § 58e Abs. 1 LDG 1984, § 65e<br />

Abs. 1 LLDG 1985:<br />

Abgesehen von der Klarstellung, dass auch im Fall von Mehrlingsgeburten nur ein Frühkarenzurlaub<br />

gebührt, soll das Erfordernis, dass keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, entfallen.<br />

Somit verbleibt als einzige „Anspruchsvoraussetzung“ für den Frühkarenzurlaub – neben dem Antrag –<br />

der gemeinsame Haushalt mit Mutter und Kind.<br />

Zu § 75d Abs. 2 BDG 1979, § 29o Abs. 2 VBG, § 75f Abs. 2 RStDG, § 58e Abs. 2 LDG 1984, § 65e<br />

Abs. 2 LLDG 1985:<br />

Um die Inanspruchnahme des Karenzurlaubes für die Bediensteten zudem zu erleichtern, soll die<br />

bestehende Antragsfrist von zwei Monaten vor dem voraussichtlichen Geburtstermin entfallen und durch<br />

eine einwöchige Frist vor dem beabsichtigten Antritt des Frühkarenzurlaubes ersetzt werden.<br />

Zu § 87 Abs. 6 BDG 1979:<br />

Diese Bestimmung kann im Hinblick auf die Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

entfallen.<br />

Zu § 94 Abs. 2 BDG 1979:<br />

Die Aufzählung der Verfahren, bei denen eine Hemmung der Verjährungsfristen eintritt, wird an das neue<br />

System der Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst.<br />

Zu § 95 Abs. 2 und § 112 Abs. 3a BDG 1979:<br />

Anpassung an die neuen Zuständigkeiten, die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012<br />

eingeführt werden.<br />

Zu den §§ 96 und 97 BDG 1979:<br />

Da die Disziplinaroberkommission und die Berufungskommission aufgelöst werden, wird die Aufzählung<br />

der Disziplinarbehörden ebenso wie die Regelung der Zuständigkeiten angepasst. Das<br />

Bundesverwaltungsgericht wird nicht in die Aufzählung aufgenommen, da es sich nicht um eine<br />

„Behörde“ im administrativen Instanzenzug handelt.<br />

Zu § 99, Überschrift zu § 100, § 100, § 101, § 102, § 104 Abs. 3, § 119, § 125a Abs. 3, § 126 Abs. 1<br />

letzter Satz, § 126 Abs. 4, Überschrift zu § 128a, § 128b und § 282 BDG 1979:<br />

Die Bestimmung über die Disziplinaroberkommission entfällt und die Regelungen, die sich auf die<br />

Disziplinaroberkommission beziehen, werden entsprechend angepasst, da die Disziplinaroberkommission<br />

mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufgelöst wird (vgl. Art. 151 Abs. 51 Z 8<br />

iVm Anlage A Z 18 B-VG idF Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012).<br />

Zu § 103 Abs. 4 BDG 1979:<br />

Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist zwar gemäß § 106 BDG 1979 Partei im<br />

Disziplinarverfahren, nach der Entscheidung des VwGH vom 22.10.1987, Zl. 87/09/0228 erlauben es die<br />

Bestimmungen des BDG 1979, die der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt eine bestimmte<br />

als Partei des Disziplinarverfahrens auszuübende Funktion zuweisen, nicht, auf subjektiv-öffentliche<br />

Rechte der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwaltes zu schließen. In Art. 132 B-VG idF<br />

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 wird die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde beim<br />

Bundesverwaltungsgericht jedoch davon abhängig gemacht, dass die Beschwerdeführerin oder der<br />

Beschwerdeführer die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet. Die Disziplinaranwältin oder der<br />

Disziplinaranwalt hätte demnach keine Beschwerdelegitimation. Art. 132 Abs. 5 B-VG idF Bundesgesetz<br />

BGBl. I Nr. 51/2012 ermöglicht allerdings durch Bundesgesetz Amts- und Organparteien zur<br />

Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid zu berechtigen. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch<br />

gemacht, um eine Gleichstellung beider Verfahrensparteien zu gewährleisten und auch eine Überprüfung<br />

der Bescheide in jeder Hinsicht zu ermöglichen. Das Gleiche gilt für die Revision gegen ein Erkenntnis<br />

des Bundesverwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof. Die verfassungsrechtliche Grundlage für<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 9 von 29<br />

die Einräumung der Beschwerdelegitimation findet sich in Art. 133 Abs. 8 B-VG idF Bundesgesetz<br />

BGBl. I Nr. 51/2012.<br />

Zu § 112 Abs. 1 BDG 1979, § 80 Abs. 1 LDG 1984 und § 88 Abs. 1 LLDG 1985:<br />

Zwingende Suspendierung aufgrund einer rechtskräftigen Anklage wegen einer in § 20 Abs. 1 Z 3a<br />

angeführten strafbaren Handlung.<br />

Zu § 112 Abs. 3 BDG 1979:<br />

Anpassung an den Wegfall des administrativen Instanzenzuges bzw. an die Einführung der<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeit.<br />

Zu § 112 Abs. 3 letzter Satz, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979:<br />

Bisher war vorgesehen, dass auch die Disziplinaroberkommission, sofern das Disziplinarverfahren bereits<br />

bei ihr anhängig war, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Suspendierung zu verfügen bzw.<br />

aufzuheben hatte. Diese Zuständigkeit der Disziplinaroberkommission wird nicht auf das<br />

Bundesverwaltungsgericht übertragen, sondern es wird die Zuständigkeit der Disziplinarkommission ab<br />

dem Zeitpunkt des Einlangens der Disziplinaranzeige bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens<br />

normiert. Das Gleiche gilt für die Aufhebung oder Minderung der Bezugskürzung, für die bisher die<br />

Disziplinaroberkommission oder die Berufungskommission zuständig war, sofern das Verfahren bereits<br />

bei ihr anhängig war.<br />

Zu § 112 Abs. 4a BDG 1979, § 150 RStDG, § 80 Abs. 4 LDG 1984, § 88 Abs. 4 LLDG 1985:<br />

§ 112 legt auf Basis des Versorgungsgedankens fest, dass im Falle der Suspendierung der Monatsbezug<br />

der Beamtin oder des Beamtin lediglich auf zwei Drittel gekürzt wird. Da eine Alimentation durch Staat<br />

und Allgemeinheit aber dann nicht mehr notwendig ist, wenn die Beamtin oder der Beamte die durch die<br />

Suspendierung gewonnene Zeit zur Ausübung einer (meldepflichtigen) erwerbsmäßigen<br />

Nebenbeschäftigung nutzt, wird die Kürzungsbestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 entsprechend<br />

adaptiert.<br />

Die vorgeschlagene Neuregelung ermöglicht es suspendierten Beamtinnen und Beamten jedenfalls, das<br />

durch die Suspendierung weggefallene Drittel ihres Monatsbezugs durch eine Nebenbeschäftigung zu<br />

kompensieren. Übersteigen die Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung jedoch dieses Drittel, soll es zu<br />

einer Anrechnung auf den Monatsbezug bzw. zu einer entsprechenden Erhöhung des Kürzungsbetrags um<br />

genau jenen Betrag kommen, um den die Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung das Drittel des<br />

Monatsbezugs übersteigen.<br />

So ist einerseits sichergestellt, dass hinsichtlich der Versorgung keinerlei Schlechterstellung der Beamtin<br />

oder des Beamten passiert. Andererseits wird dadurch auch verhindert, dass Beamtinnen und Beamte<br />

durch Ausübung einer Nebenbeschäftigung während einer Suspendierung auf Kosten der Allgemeinheit<br />

ein insgesamt höheres Einkommen lukrieren als dies ohne Suspendierung der Fall wäre.<br />

§ 13c GehG über die Endgültigkeit der Kürzung des Monatsbezugs bei Suspendierung bleibt von dieser<br />

Regelung unberührt, sodass die infolge Kürzung einbehaltenen Beträge bspw. in Folge eines Freispruchs<br />

der Beamtin oder dem Beamten nachzuzahlen sind.<br />

Zu § 116 Abs. 4 BDG 1979:<br />

Zitatberichtigung.<br />

Zu § 128a BDG 1979 (in der Fassung des Art. 1 Z 52), § 133a RStDG, § 97a LDG 1984 und § 105a<br />

LLDG 1985:<br />

Mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2012<br />

und mit dem Zweck der Erhöhung der Transparenz von Disziplinarverfahren die verpflichtende<br />

Veröffentlichung rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftiger Einstellungsbeschlüsse in<br />

anonymisierter Form vorgesehen. Bisher findet sich im Rechtsinformationssystem des Bundes allerdings<br />

noch keine einzige derartige Entscheidung einer Disziplinarkommission, was augenscheinlich in der<br />

offenen Formulierung des geltenden § 128a BDG 1979 begründet liegt.<br />

Daher soll § 128a (und die Parallelbestimmungen im RStDG, im LDG 1984 und im LLDG 1985)<br />

entsprechend erweitert werden, um bezüglich der Veröffentlichung der genannten Entscheidungen klare<br />

Verantwortlichkeiten und zeitliche Anforderungen fest zu legen. Die Veröffentlichung hat daher künftig<br />

durch die oder den Vorsitzenden der entscheidenden Kommission unverzüglich, also ohne unnötigen<br />

Aufschub, nach Eintritt der Rechtskraft zu erfolgen.<br />

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10 von 29 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen<br />

Zum 9. Abschnitt (§§ 135a bis 135c) BDG 1979:<br />

Im neu eingefügten 9. Abschnitt werden unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ jene<br />

Bestimmungen zusammengefasst, die durch die Wahrnehmung von dienstrechtlichen Materien durch das<br />

neu errichtete Bundesverwaltungsgericht erforderlich sind. Es sind dies insbesondere die Festlegung von<br />

dienstrechtlichen Angelegenheiten, die von einem Senat zu entscheiden sind, ergänzende Bestimmungen<br />

zur Bestellung von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern sowie Sonderbestimmungen<br />

betreffend dienstrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.<br />

Art. 135 Abs. 1 B-VG idF Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 sieht vor, dass das<br />

Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich durch Einzelrichter erkennt; Entscheidungen durch Senate<br />

kommt laut den Erläuterungen lediglich ein Ausnahmecharakter zu. In einem dienstrechtlichen Kontext<br />

erscheint es daher folgerichtig, dass besonders starke Eingriffe in die Rechtsstellung von Bediensteten<br />

einer Entscheidung durch einen Senat vorbehalten bleiben. In § 135a ist deshalb für disziplinäre<br />

„Entlassungen“, für den „Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche“, für<br />

amtswegige Versetzungen, Überstellungen und Verwendungsänderungen, Kündigungen des<br />

provisorischen Dienstverhältnisses sowie amtswegiger Ruhestandsversetzungen eine Zuständigkeit von<br />

Senaten vorgesehen. Im Zusammenhang mit einem „disziplinären Beschwerdeverfahren“ (betreffend<br />

etwa die Verhängung einer Geldstrafe) bedeutet dies weiters, dass, wenn der grundsätzlich zuständige<br />

Einzelrichter am Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, es sei eine Entlassung zu verhängen, der<br />

Fall zur Entscheidung an einen Senat abzutreten ist.<br />

Die Zusammensetzung von Senaten für dienstrechtliche Angelegenheiten soll durch Ergänzung mit<br />

fachkundigen Laien nach sozialpartnerschaftlichen Grundsätzen erfolgen. Es ist daher erforderlich,<br />

zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen betreffend die Senate im Verfahrens- und<br />

Organisationsrecht des Bundesverwaltungsgerichts im neuen § 135b einige präzisierende Bestimmungen<br />

aufzunehmen: Der dreiköpfige „dienstrechtliche“ Senat besteht aus einer (vorsitzenden) Berufsrichterin<br />

oder einem Berufsrichter sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dienstgeber- und der<br />

Dienstnehmerseite („dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter“). Das Nominierungsrecht liegt<br />

dienstgeberseitig bei der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und dienstnehmerseitig bei der<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst bzw. der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten. Die<br />

Fachkunde der dienstrechtlichen Laienrichterinnen und Laienrichter wird dadurch gewährleistet, dass<br />

ausschließlich erfahrene, aktive und rechtskundige Bundesbedienstete in dienstrechtlichen Senaten zum<br />

Einsatz gelangen. Ebenfalls wird sichergestellt, dass die dienstrechtlichen Laienrichterinnen und<br />

Laienrichter nicht in einem Disziplinarverfahren verfangen oder vom Dienst suspendiert sind.<br />

In den Angelegenheiten, die durch Senat zu entscheiden sind, wird in § 135c die Entscheidungsfrist des<br />

Bundesverwaltungsgerichts nach dem Vorbild der Berufungskommission mit drei Monaten festgelegt. In<br />

jenen Angelegenheiten, die einer besonders schnellen Entscheidung bedürfen (Suspendierung und<br />

Einleitung des Disziplinarverfahrens), wird die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts mit<br />

sechs Wochen festgelegt. Diese Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren sind für ein<br />

zweckmäßiges Personalmanagement in der Bundesverwaltung unerlässlich und haben sich bereits in der<br />

Entscheidungspraxis der Berufungskommission sehr bewährt.<br />

Zu § 141 Abs. 1, § 145d Abs. 1 und § 152b Abs. 1 BDG 1979:<br />

Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1, der Funktionsgruppe 12 der<br />

Verwendungsgruppe E 1, der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 sowie der<br />

Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 sind nach der geltenden Rechtslage durch befristete<br />

Ernennung für einen Zeitraum von fünf Jahren zu besetzen. In den Materialien zum Besoldungsreform-<br />

Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, wurde dazu festgehalten, dass hohe Leitungsfunktionen nur mehr auf fünf<br />

Jahre befristet vergeben werden sollen.<br />

In der Praxis sind Sachverhalte aufgetreten, in denen die Besetzung des Arbeitsplatzes, also der Beginn<br />

der Funktionsausübung, und die gesetzlich vorgesehene befristete Ernennung zeitlich auseinanderfielen.<br />

Um eine durch eine spätere Ernennung bewirkte mögliche Ausdehnung des tatsächlichen Zeitraums der<br />

Funktionsausübung über fünf Jahre hinaus hintanzuhalten, wird nunmehr für diese Fälle in Abweichung<br />

von § 5 Abs. 2 eine Rückwirkung der befristeten Ernennung auf den Tag der Besetzung des<br />

Arbeitsplatzes normiert. Damit soll der Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen und die Einhaltung<br />

der jeweils fünfjährigen Funktionsperiode sichergestellt werden. Die Möglichkeit der befristeten<br />

Weiterbestellung bleibt unberührt.<br />

Zu § 151 Abs. 2 BDG 1979:<br />

Die bisherige Einschränkung, immer nur ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis jeweils auf 3 Jahre<br />

eingehen zu können, hat sich nicht bewährt. Mit der flexiblen und durch die Vereinbarungspflicht auf die<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 11 von 29<br />

Interessen beider Seiten abstellenden Verlängerungsmöglichkeit soll den Bewerberinnen und Bewerbern<br />

ein flexibleres und für ihre Lebensplanung attraktiveres Angebot für ein befristetes Dienstverhältnis im<br />

Bundesheer ermöglicht werden.<br />

Zu § 151 Abs. 3 Z 3 BDG 1979:<br />

Zitatanpassung auf Grund der im § 20 erfolgten Änderungen.<br />

Zu § 169 Abs. 1 Z 9 und § 173 Abs. 1 Z 8 BDG 1979:<br />

Zitatanpassung auf Grund der in den §§ 65 und 66 erfolgten Änderungen im Urlaubsrecht.<br />

Zu § 177 Abs. 7:<br />

Zitatanpassung.<br />

Zu § 200l Abs. 1 Z 5 BDG 1979:<br />

Siehe die Erläuterungen zu § 73 Abs. 7 BDG 1979.<br />

Zu § 203d Abs. 5 Z 4:<br />

Zitatanpassung.<br />

Zu § 213 Abs. 9, § 213a und § 226 Abs. 2 BDG 1979, § 60b GehG, § 41 Abs. 2 VBG, § 3 Abs. 11<br />

BLVG, § 49, § 49a, § 50 Abs. 1 und 3 und § 106a LDG 1984, § 49, § 50 und § 114 Abs. 2 Z 7<br />

LLDG 1985 und § 23 Abs. 6 MSchG sowie § 10 Abs. 8 VKG:<br />

Die mit der Dienstrechts-Novelle 2011 vorgesehene Teilung von Leitungsfunktionen soll auch für<br />

Leiterinnen und Leiter sowie Beamtinnen und Beamte des Schulaufsichtsdienstes für die Dauer einer<br />

Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h und 15i MSchG oder gemäß §§ 8 und 8a VKG sowie für eine<br />

Maßnahme gemäß § 50b BDG 1979, § 46 LDG 1984 bzw. § 46 LLDG 1985 offenstehen.<br />

Um die dauerhafte Sicherung der schulrechtlichen Aufgaben der Schulleitung zu gewährleisten ist eine<br />

Stellvertreterin oder ein Stellvertreter in jenem Ausmaß zu bestellen, welches dem Ausmaß der<br />

Herabsetzung der Schulleiterin oder des Schulleiters entspricht. Überschreitet bei dieser Stellvertreterin<br />

oder diesem Stellvertreter das Ausmaß der Einrechnung 20 Werteinheiten, so kann eine weitere<br />

Lehrperson mit der Vertretung der Leiterin oder des Leiters im Ausmaß dieser Überschreitung betraut<br />

werden. Eine sachliche Rechtfertigung einer solchen zusätzlichen Vertretung ist dann gegeben, wenn der<br />

Umfang der zu übernehmenden Aufgaben nicht mehr durch Verdichtung der Gesamtaufgaben der<br />

erstvertretenden Person innerhalb der Vollbeschäftigung geleistet werden kann.<br />

Besoldungsrechtlich wird für Lehrpersonen mit § 60b GehG und § 106a LDG 1984 anstelle des § 12f<br />

GehG eine eigene Vertretungsabgeltung geschaffen. Diese bemisst sich am Anteil der Vertretung und an<br />

der besoldungsrechtlichen Stellung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.<br />

Die Bezüge der mit der Schulleitung auf Dauer betrauten Lehrperson, deren Lehrverpflichtung<br />

herabgesetzt wird, werden gemäß § 12e GehG anteilig gekürzt.<br />

Die Vertretungsabgeltung für Beamtinnen und Beamte des Schulaufsichtsdienstes bemisst sich gemäß<br />

§ 12f GehG.<br />

Die sonstigen Bestimmungen über die vorübergehende Stellvertretung der Schulleitung bleiben<br />

unberührt.<br />

Mit der Maßnahme sind keine Mehrkosten verbunden.<br />

Zu Anlage 1 Z 24.1 zum BDG 1979:<br />

In den sozialfachlichen Unterrichtsgegenständen werden vermehrt Absolventinnen und Absolventen mit<br />

einschlägigen Bachelorabschlüssen eingesetzt, die Anlage 1 zum BDG 1979 berücksichtigt diese<br />

facheinschlägigen Studien für den Bereich der Verwendungsgruppe L 2a 2 bisher jedoch noch nicht.<br />

Diese Studienabschlüsse sind vom Ausbildungsinhalt und der Ausbildungshöhe mit den seinerzeit an den<br />

Akademien für Sozialarbeit erworbenen Ausbildungen und Qualifikationen vergleichbar und sollen daher<br />

ebenfalls für eine Einstufung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehen werden. Zugleich soll, da die<br />

an der Akademie für Sozialarbeit erworbene Ausbildung im Wege der Übergangsbestimmung des § 248a<br />

BDG 1979 in der zum Ablauf des 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung weiter gilt, die<br />

Anführung der seit 2004 aufgelösten Akademien für Sozialarbeit in der aktuellen Anlage zum BDG 1979<br />

entfallen.<br />

Zu § 284 Abs. 67 BDG 1979:<br />

Zitatanpassung.<br />

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12 von 29 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen<br />

Zu Anlage 1 Z 1.3.7 lit. d, Anlage 1 Z 1.9.6, Anlage 1 Z 1.11.2, Anlage 1 Z 2.6.7, Anlage 1 Z 2.7.5,<br />

Anlage 1 Z 2.7.6, Anlage 1 Z 2.8.6, Anlage 1 Z 2.8.7, Anlage 1 Z 3.6.4, Anlage 1 Z 3.7.3, Anlage 1<br />

Z 8.3, Anlage 1 Z 8.4, Anlage 1 Z 8.6 lit. b, Anlage 1 Z 8.7 lit. a, Anlage 1 Z 9.3 lit. b, Anlage 1 Z 9.6<br />

lit. a und Anlage 1 Z 9.8 lit. a BDG 1979:<br />

Anpassung der Richtverwendungen an die mit 1. September 2012 in Kraft getretene Neustrukturierung<br />

der Sicherheitsbehörden.<br />

Zu Anlage 1 Z 1.19 BDG 1979:<br />

Die Tätigkeit einer Verwaltungsjuristin oder eines Verwaltungsjuristen zählt zu den juristischen<br />

Kernberufen. So stellen juristische Kerntätigkeiten in der Allgemeinen Verwaltung die Grundlage für die<br />

verfassungsmäßig gebotene Vollziehung im Sinne des Rechtsstaatlichkeitsprinzips dar. In einer Vielzahl<br />

von dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen wird darüber hinaus die Ausübung von Tätigkeiten<br />

in der allgemeinen Verwaltung an eine juristische Vorbildung der Beamtin oder des Beamten geknüpft.<br />

Beispielhaft hervorgehoben seien hier § 41a BDG 1979, § 40a GehG und § 11 Abs. 3 Bundes-<br />

Schulaufsichtsgesetz. Während vor der Umsetzung der Bologna Architektur in der österreichischen<br />

Studienlandschaft ausschließlich das Studium der Rechts- und Staatswissenschaften, bzw.<br />

Diplomstudium der Rechtswissenschaften Voraussetzung für die Aufnahme in den rechtskundigen Dienst<br />

war, entsteht nunmehr durch die Einführung von Bologna konformen Bachelor – Master Studien sowie<br />

durch das <strong>Universität</strong>sgesetz 2002 und der damit einhergehenden <strong>Universität</strong>sautonomie, zunehmend<br />

Rechtsunsicherheit, ob Absolventinnen und Absolventen solcher Studien „rechtskundig“ im Sinne der<br />

einschlägigen Bestimmungen sind. Analog den Bestimmungen für Richterinnen und Richter bzw.<br />

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (§ 2a des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes) und<br />

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (§ 3 der Rechtsanwaltsordnung) sollen daher losgelöst von der<br />

Studienbezeichnung, die Inhalte eines Studiums für den rechtskundigen Dienst festgelegt werden. Mit<br />

dem Begriff „rechtkundiger Dienst“ wird eine einheitliche Bezeichnung für Verwaltungsjuristinnen und<br />

Verwaltungsjuristen in der Anlage 1 aufgenommen, die sich schon derzeit in den Geschäftseinteilungen<br />

und Grundausbildungsverordnungen einzelner Ressorts findet. Bei Studienabschlüssen, die nicht in<br />

Österreich erworben wurden, kommt § 4a BDG 1979 zur Anwendung.<br />

Zu Anlage 1 Z 2.9.8 BDG 1979:<br />

Mit der neuen Richtverwendung werden die Kriterien für die Zuordnung einer Verwendung im<br />

Schulsekretariatsbereich zur Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 1 festgeschrieben.<br />

Zu Anlage 1 Z 3.26, 3.28 und 4.14 BDG 1979:<br />

Zur Förderung der Mobilität insbesondere zwischen den Ressorts wird bei Bediensteten der<br />

Schifffahrtsaufsicht auf das besondere Erfordernis der entsprechenden mehrjährigen Vorverwendung im<br />

Schifffahrtsdienst verzichtet.<br />

Im Übrigen erfolgt durch die Verwendung des Ausdrucks „Schifffahrtsaufsicht“ statt<br />

„Schifffahrtspolizei“ eine redaktionelle Anpassung.<br />

Zu Anlage 1 Z 26.1. zum BDG 1979:<br />

Berufspraktikerinnen und Berufspraktiker mit einer Reifeprüfung bzw. einer Reife- und Diplomprüfung<br />

und einer jahrelangen (sechsjährigen) einschlägigen Berufspraxis können derzeit nach der Anlage 1 zum<br />

BDG 1979 nicht eingestuft werden. Eine Bestellung solcher über eine entsprechende Ausbildung<br />

verfügenden Personen kommt derzeit nur mittels befristeter Sonderverträge in Betracht. Die<br />

gegenständliche Erweiterung der Anlage 1 zum BDG 1979 steht auch in Übereinstimmung zu der im<br />

zweiten Absatz zu den Erfordernissen für die Unterrichtserteilung in sozialfachlichen Gegenständen<br />

vorgesehenen Einstufung von Absolventinnen und Absolventen einer Ausbildung gemäß GuKG, welche<br />

zugleich über eine sechsjährige facheinschlägige Berufspraxis verfügen.<br />

Zu § 7a GehG und § 18b VBG:<br />

Der VwGH hat mit Erk vom 4. September 2012, GZ 2012/12/0007, festgestellt, dass „der<br />

Bundesgesetzgeber mit § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 die Erfordernisse der RL<br />

(Gleichbehandlungsrichtlinie, 2000/78/EG) unzulänglich umgesetzt“ hat und hat demzufolge in direkter<br />

Anwendung von Unionsrecht die Vorrückungslaufbahn des Beschwerdeführers um eineinhalb Jahre<br />

verbessert. Diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in der Sache selbst ergangene Entscheidung entspricht in<br />

ihren Wirkungen einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde und hat damit grundsätzlich keine über die<br />

damit erledigte Sache hinaus gehenden Wirkungen, insbesondere nicht die der Bindung der<br />

Dienstbehörden an die Rechtsmeinung des Gerichtshofs.<br />

Die Entscheidung wird dennoch zum Anlass genommen, die wesentlichen Inhalte und Auswirkungen der<br />

aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Sache Hütter getroffenen<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 13 von 29<br />

Neuregelung der Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung mit BGBl. I Nr. 82/2010 (GP XXIV RV 781<br />

AB 833 S. 73) darzulegen und die Unionsrechtskonformität der Neuregelung klarzustellen. Einen<br />

Anknüpfungspunkt dafür bietet die jüngere Rechtsprechung des EuGH zur Gleichbehandlung bzw.<br />

konkret zum erlaubten Fortwirken diskriminierender Regelungen.<br />

Der EuGH hat im in der Sache Sabine Hennings gegen Eisenbahn-Bundesamt ergangenen Urteil vom<br />

8. September 2011, C 297/10, dargelegt, dass die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts „einer<br />

… Maßnahme … nicht entgegenstehen, mit der ein Vergütungssystem, das zu einer Diskriminierung<br />

wegen des Alters führt, durch ein auf objektive Kriterien gestütztes Vergütungssystem ersetzt wird und<br />

zugleich für einen befristeten Übergangszeitraum einige der diskriminierenden Auswirkungen des<br />

erstgenannten Systems bestehen bleiben, um für die bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden<br />

Angestellten den Übergang zum neuen System ohne Einkommensverluste zu gewährleisten.“ Im<br />

Ausgangsfall war die diskriminierende Gehaltseinstufung Basis für die Überleitung in ein neues, nicht<br />

diskriminierendes Vergütungssystem, womit die auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung bei der<br />

Einstufung im neuen System fortgesetzt wurde. Die Klägerin wurde dadurch zwar weiterhin ungleich<br />

behandelt, diese „auslaufende“ Ungleichbehandlung erachtete der Gerichtshof jedoch als zulässig, weil<br />

mit ihr ein legitimes Ziel verfolgt würde und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und<br />

erforderlich wären. Das mit der Überleitungsregelung verfolgte Ziel bestand in der Wahrung des<br />

Besitzstands der zum Zeitpunkt der Überleitung bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden<br />

Beschäftigten: Eine rein verwendungsbezogene Überleitung hätte für einen Teil von ihnen zu einer<br />

Reduktion des Entgelts geführt. Die zeitliche Befristung der Diskriminierung ergibt sich daraus, dass sie<br />

nur für bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Bedienstete gilt und dass die weitere<br />

Entwicklung des Entgelts auf nicht diskriminierenden Kriterien beruht.<br />

Dasselbe gilt Punkt für Punkt auch für die vom Bundesgesetzgeber getroffene Lösung: Das Lebensalter<br />

spielt bei der Ersteinstufung in das jeweilige Entgeltschema keine Rolle mehr, die Neuregelung ist daher<br />

in sich diskriminierungsfrei. Für bereits im Dienst- oder im Ruhestand befindliche Bedienstete bleibt die<br />

EuGH-Urteil Hütter beanstandete Ungleichbehandlung zwar in einem gewissen Ausmaß bestehen, der<br />

Grund dafür besteht aber ausschließlich in der Wahrung des Besitzstands bzw. des Vertrauensschutzes:<br />

Durch eine Generalüberleitung in das neue Anrechnungssystem hätte sich die Vorrückungslaufbahn für<br />

bestimmte Bedienstetengruppen verschlechtert.<br />

Der Gesetzgeber hat jedoch aus guten Gründen für die Überleitung eine andere Technik gewählt als die<br />

Kollektivvertragspartner des Tarifüberleitungsvertrags (TÜV) bzw. des Tarifvertrags für den öffentlichen<br />

Dienst Deutschlands (TVöD): Allein beim Bund wären ca. 300.000 Neuberechnungen des<br />

Vorrückungsstichtags erforderlich gewesen, was bei – ohnehin restriktiver – Zugrundelegung eines<br />

Arbeitsaufwands von vier Stunden pro Fall einen Aufwand von 1,2 Millionen Arbeitsstunden bzw. –<br />

unter Einrechnungen von Ausbildungstagen, Urlauben, Krankenständen, Karenzen und sonstigen<br />

Abwesenheiten – von 1.000 Personenjahren ergibt, mit anderen Worten: 100 ausschließlich mit der<br />

Berechnung des neuen Vorrückungsstichtags beschäftigte Bedienstete benötigten zehn Jahre für die<br />

Überleitung. Das Ergebnis dieser Arbeit wäre letztlich dasselbe gewesen wie bei der vom Gesetzgeber<br />

gewählten Übergangstechnik, nämlich die Aufrechterhaltung der bisherigen besoldungsrechtlichen<br />

Stellung aus Gründen des Vertrauensschutzes. Im Rahmen der Neuregelung wurde daher einem<br />

Optionenmodell der Vorzug vor einem Überleitungsmodell gegeben: Bundesbedienstete können nach<br />

freier Entscheidung zu jedem beliebigen Zeitpunkt in das neue Anrechnungssystem optieren oder im<br />

bisherigen System verbleiben. Sämtliche Bediensteten werden nach Antragstellung zunächst über die<br />

Konsequenzen einer Option für ihre Vorrückungslaufbahn informiert und entscheiden daraufhin über die<br />

Aufrechterhaltung oder Zurückziehung der Option. Diejenigen Bediensteten, die den Optionsantrag<br />

zurückziehen oder von vornherein keinen stellen, bleiben im bisherigen Vorrückungssystem und damit<br />

auch - je nach individueller Lage des Falles - weiterhin diskriminiert oder privilegiert. Im Ergebnis<br />

gleicht die Lösung der dem Urteil im Fall Hennings zugrunde liegenden: Die Aufrechterhaltung der<br />

Ungleichbehandlung hat ein legitimes Ziel, nämlich die Wahrung des Vertrauensschutzes, und sie ist zur<br />

Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, weil sie nur für bereits in einem Dienstverhältnis<br />

stehende Bedienstete betrifft und die weitere Vorrückung nicht vom Alter beeinflusst wird.<br />

Bei der Beurteilung der Unionsrechtskonformität einer Regelung kann es aber auf die Art der<br />

verwendeten Überleitungstechnik nicht ankommen. Das im Rahmen der Neuregelung der Vorrückung<br />

verwendete Optionenmodell führt zum selben Ergebnis wie das bei der Neuregelung der Vergütungen im<br />

TÜV und im TVöD verwendete Überleitungsmodell, nämlich zu einer vom EuGH im Urteil Hennings<br />

akzeptierten und damit legitimen befristeten weiteren Ungleichbehandlung bereits in einem<br />

Beschäftigungsverhältnis Stehender zum Zweck der Besitzstandswahrung. Damit ist die<br />

„Gleichbehandlungsrichtlinie“ in Bezug auf die Vorrückung im Bundesdienstverhältnis<br />

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14 von 29 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen<br />

diskriminierungsfrei umgesetzt. Darauf wird nun entsprechend Art. 18 der Gleichbehandlungsrichtlinie<br />

sowohl im BDG 1979 als auch im VBG ausdrücklich Bezug genommen.<br />

Zu § 10 Abs. 1 und 5 GehG:<br />

Für die Dauer einer unentschuldigten Abwesenheit, der Verbüßung einer Haftstrafe und eines<br />

Tätigkeitsverbots wird – parallel zum Entfall der Bezüge - die Hemmung der Vorrückung vorgesehen.<br />

Zu § 12 Abs. 2 Z 6 GehG und § 26 Abs. 2 Z 6 VBG:<br />

Normierung der langjährigen Auslegungspraxis.<br />

Zu § 12 Abs. 2 Z 7 lit. d GehG und § 26 Abs. 2 Z 7 lit. d VBG:<br />

Lehrpersonen für Bildnerische Erziehung, Technisches Werken und Textiles Werken sowie für verwandte<br />

Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen erfüllen gemäß Z 24.5 der Anlage 1 zum<br />

BDG 1979 die Erfordernisse für L 2a 2 (l 2a 2) durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung (Reifeund<br />

Diplomprüfung) und den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades nach einem einschlägigen<br />

künstlerischen <strong>Universität</strong>sstudium. Die Erweiterung im Katalog des § 12 Abs. 2 Z 7 lit. d GehG (§ 26<br />

Abs. 2 Z 7 lit. d VBG) soll auch in dieser Fallkonstellation eine angemessene Berücksichtigung der<br />

vorgeschriebenen Zeit eines künstlerischen Studiums bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages<br />

sicherstellen.<br />

Durch die Aufnahme der „Z 24.1“ sollen die für den Bereich der sozialfachlichen Unterrichtsgegenstände<br />

an Schulen für Sozialberufe für die Einstufung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 nunmehr vorgesehenen<br />

einschlägigen Bachelorabschlüsse für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe anrechenbar sein.<br />

Zu § 13c Abs. 9 GehG:<br />

Nach dem derzeitigen Wortlaut des Gesetzes erhalten Langzeiterkrankte mit nach § 13c GehG<br />

herabgesetzten Bezügen, die gegen ihre amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen<br />

Dienstunfähigkeit berufen, während der Zeit des Berufungsverfahrens wieder volle Bezüge samt<br />

allfälligen Nebengebühren, weil sie als „beurlaubt“ gelten. Diese nicht sachgerechte Regelung soll<br />

beseitigt werden, indem die Langzeiterkrankung in besoldungsrechtlicher Hinsicht als fortdauernd gilt.<br />

Dadurch wird sowohl die Anwendung des § 15 Abs. 5 GehG als auch die volle Anwendung der<br />

Regelungen des § 13c GehG gewährleistet.<br />

Zu § 22 Abs. 3 und 5 GehG sowie § 93 Abs. 6 Z 2 lit. b PG 1965:<br />

Zitatberichtigung.<br />

Zu § 22 Abs. 9 GehG:<br />

Für die Einzahlung des für ruhegenussfähige Bundesdienstzeiten, in denen der Beamtin oder dem<br />

Beamten keine Bezüge gebühren (zB die Zeit eines anrechenbaren Karenzurlaubs), zu entrichtenden<br />

Pensionsbeitrags gilt das Prinzip der Selbstbemessung. Infolge einer Reihe von komplexen<br />

Sonderregelungen zur Berechnung des Pensionsbeitrags ist die Selbstbemessung seit Langem illusorisch.<br />

Der in solchen Zeiträumen zu entrichtende Pensionsbeitrag soll daher in Zukunft mit Bescheid festgesetzt<br />

werden (wie das bereits bei der freiwilligen Weiterversicherung der ab 1. Jänner 2005 ernannten<br />

Beamtinnen und Beamten der Fall ist). Damit soll die Höhe des während einer Abwesenheit zu zahlenden<br />

Pensionsbeitrages klar ersichtlich werden, was letztlich zur Rechtssicherheit beiträgt. Für von Gesetzes<br />

wegen, zB im Rahmen einer allgemeinen Gehaltserhöhung, eintretende Änderungen der<br />

Bemessungsgrundlage braucht kein gesonderter Bescheid erlassen werden; eine formlose Mitteilung<br />

genügt.<br />

Zu § 22a Abs. 2 GehG und § 78a Abs. 2 VBG<br />

Die Kundmachung von Kollektivverträgen über die Pensionskassenvorsorge der jeweiligen<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll nunmehr in zeitgemäßer Form erfolgen. Geplant ist die<br />

Veröffentlichung auf der Website des Bundeskanzleramts.<br />

Zu § 22b Abs. 5 GehG:<br />

Bei für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlauben, Dienstfreistellungen oder<br />

Außerdienststellungen, die auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten eingetreten sind, soll auch – wie im<br />

ASVG oder bei den ab 1. Jänner 2005 ernannten Beamtinnen und Beamten – der Dienstgeber-<br />

Pensionsbeitrag von der Beamtin oder dem Beamten entrichtet werden. Bei von Gesetzes wegen<br />

eintretenden Karenzurlauben, Dienstfreistellungen etc. soll der Dienstgeber-Pensionsbeitrag dagegen<br />

weiterhin vom Dienstgeber entrichtet werden, da der Eintritt des Karenzurlaubs diesfalls nicht in der<br />

Sphäre der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten liegt.<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 15 von 29<br />

Zu § 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b, § 91 Abs. 4a und 4b GehG sowie § 73 Abs. 3a und 3b<br />

VBG:<br />

Die Opting-Out-Regelung für Bedienstete mit Entgeltbestandteilen, mit denen sämtliche Mehrleistungen<br />

als abgegolten gelten, wird bis 31. Dezember 2014 verlängert. Die 40-Stunden-Obergrenze für die<br />

Anordnung von Mehrdienstleistungen bzw. für die Pauschalierung von Überstunden bleibt aufrecht.<br />

Darüber hinausgehende Diensterbringung ist nicht als Überstunden abzugelten, sondern ausschließlich<br />

1:1 in Freizeit auszugleichen.<br />

Zu § 36b GehG:<br />

Zitatbereinigung.<br />

Zu § 40 Abs. 4 GehG und § 77 Abs. 4 VBG:<br />

Wenn das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a<br />

BDG 1979 erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A 1 vorliegt, hat eine Neufestsetzung<br />

der besoldungsrechtlichen Stellung zu erfolgen bei der der Überstellungsabzug gemäß § 40 Abs. 3 nicht<br />

mehr zum Tragen kommt. Ob zuerst der Aufstiegskurs absolviert oder ein Bachelorgrad erworben wird<br />

hat dadurch keine Auswirkung auf die letztlich erreichte besoldungsrechtliche Stellung.<br />

Zu § 59b Abs. 1a GehG und § 44b Abs. 1a VBG:<br />

Die anlässlich der mit 1. September 2012 wirksam gewordenen Überführung der Neuen Mittelschule in<br />

das Regelschulwesen erfolgte Anpassung der Bestimmungen über die Abgeltung des differenzierten<br />

Unterrichtes in den Gegenständen Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache bedarf insofern einer<br />

Klarstellung, dass diese Zulage nur dann gebühren soll, wenn der Unterricht in einer oder mehreren<br />

Klassen oder in mehreren Gegenständen überwiegend erteilt wird. Bei den in der Stundentafel des von<br />

der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans mit vier oder fünf Wochenstunden<br />

vorgesehenen Gegenständen bedarf es hierfür einer Verwendung in einer Klasse mit mindestens drei<br />

Stunden, bei den im Gegenstand Lebende Fremdsprache in der dritten und vierten Klasse vorgesehenen<br />

drei Wochenstunden einer Verwendung mit zwei Stunden. Für die zur Unterrichtung von Schülerinnen<br />

und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Neuen Mittelschulen eingesetzten Lehrkräfte<br />

wird durch eine gesonderte Bestimmung auf deren besondere Verwendungen Rücksicht genommen.<br />

Zu § 60b GehG:<br />

§ 60b GehG enthält für den die Leiterin bzw. den Leiter vertretende teilbetraute Leiterin bzw. den<br />

vertretenden teilbetrauten Leiter eine nach den Grundsätzen des § 12f GehG ausgerichtete Abgeltung für<br />

die Vertretung der Leiterin bzw. des Leiters (siehe auch Erläuterungen zu § 213 Abs. 9, § 213a und § 226<br />

Abs. 2 BDG 1979).<br />

Zu § 63b GehG:<br />

Durch § 63b Abs. 1 bis 3 sollen aus systematischen Gründen die bisher für die Betreuung der<br />

fachwissenschafltlichen Arbeit sowie der Diplomarbeit an berufsbildenden höheren Schulen im<br />

Prüfungstaxengesetz Schulen – Pädagogische Hochschulen vorgesehenen Vergütungen durch eine<br />

Abgeltung im Gehaltsgesetz ersetzt werden.<br />

Zu Abs. 1:<br />

Die von allen Reifeprüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu erstellende vorwissenschaftliche<br />

Arbeit zu einer dem Bildungsziel der AHS entsprechenden Themenstellung ist ein wesentliches Element<br />

(„1. Säule“) der neuen teilstandardisierten kompetenzbasierten Reifeprüfung; die Festlegung des Themas<br />

für diese als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeitende und anzufertigende<br />

schriftliche Arbeit erfolgt in der vorletzten Schulstufe. Im Rahmen der teilstandardisierten<br />

kompetenzbasierten Reife- und Diplomprüfung an BHS und höheren Anstalten der Lehrer- und<br />

Erzieherbildung wird die Hauptprüfung künftig jedenfalls eine Diplomarbeit (Bearbeitung eines Themas,<br />

das dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart, Form, oder Fachrichtung zu entsprechen hat) umfassen; die<br />

Festlegung des Themas für diese als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeitende<br />

und anzufertigende schriftliche Arbeit erfolgt zu Beginn der letzten Schulstufe. In der letzten Schulstufe<br />

hat eine kontinuierliche Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit bzw. der Diplomarbeit durch eine<br />

Lehrperson, die über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und<br />

Fachkompetenz verfügt, zu erfolgen. Diese Betreuung ist unter Beobachtung des Arbeitsfortschritts der<br />

Reifeprüfungskandidatin und Reifeprüfungskandidaten vorzunehmen und umfasst die Bereiche Aufbau<br />

der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit,<br />

organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion,<br />

wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf. Die Abgeltung für die<br />

betreuende Lehrperson soll aus systematischen Gründen vom Prüfungstaxengesetz in das<br />

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16 von 29 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen<br />

Besoldungsrecht transferiert werden, wobei sich die Höhe der Abgeltung an den bisher im<br />

Prüfungstaxengesetz Schulen – Pädagogische Hochschulen für die Diplomarbeitsbetreuung vorgesehenen<br />

Beträge orientiert.<br />

Zu Abs. 2:<br />

Durch Abs. 2 wird in Anknüpfung an eine im Prüfungstaxengesetz in § 3 Abs. 3 und 4 für die Abgeltung<br />

der Fachbereichsarbeit und Diplomarbeit bereits vorgesehene entsprechende Regelung die Abgeltung bei<br />

der Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit bzw. Diplomarbeit im Falle eines Wechsel bei der die<br />

Betreuung dieser schriftlichen Arbeit wahrnehmenden Lehrperson getroffen. Bei einem Wechsel der<br />

Betreuungsperson (zB. aufgrund einer Versetzung in den Ruhestand, längerem Krankenstand etc) soll der<br />

für die Betreuung der schriftlichen Arbeit vorgesehene Gesamtbetrag den betreffenden Lehrkräften<br />

anteilig nach der Betreuungszeit gebühren, für die sie während der Zeit von September bis April des<br />

abschließenden Schuljahres zur Betreuerin bzw. zum Betreuer bestellt waren. Für jeden Betreuungsmonat<br />

gebührt demgemäß 1/8 des Gesamtbetrages, erfolgt der Wechsel nicht zum Monatsersten, sondern<br />

während eines Monats ist das für den betreffenden Monat gebührende Achtel des Gesamtbetrages anteilig<br />

auf die beiden betroffenen Lehrkräfte aufzuteilen. Für den Fall des Abbruchs der schriftlichen Arbeit<br />

durch die Schülerin bzw. den Schüler (zB wegen Beendigung des Schulbesuches) gebührt die Abgeltung<br />

der Betreuung bis zum Zeitpunkt des Abbruches der Arbeit.<br />

Zu Abs. 3:<br />

Die Verkürzung der Zeitspanne zwischen Klausurprüfung und mündlicher Prüfung und die geänderten<br />

Modalitäten für die Aufgabenstellung der mündlichen Prüfung (Kundmachung von Themenbereichen für<br />

jedes Prüfungsgebiet bis Ende November der letzten Schulstufe) im Rahmen der teilzentralen<br />

kompetenzbasierten Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung erfordern eine inhaltliche und<br />

umfangmäßige Anpassung der Vorbereitungsaktivitäten (Arbeitsgruppen), die in der unterrichtsfreien<br />

Zeit vor der mündlichen Prüfung vorgesehen werden können. Die Arbeitsgruppen dienen der Behandlung<br />

prüfungsrelevanter Kompetenzanforderungen, der Analyse von Prüfungssituationen und der Vermittlung<br />

lerntechnischer Hinweise. § 63b Abs. 2 enthält eine auf die neuen Rahmenbedingungen abgestimmte<br />

Abgeltungsregelung für Lehrpersonen, die mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen<br />

solcher Arbeitsgruppen betraut sind. Arbeitsgruppen sind bezogen auf das Prüfungsgebiet (das mehrere<br />

Unterrichtsgegenstände umfassen kann) zu bilden; die Berechnungsanordnung bezüglich der Anzahl der<br />

Arbeitsgruppen pro Prüfungsgebiet stellt sicher, dass eine Gruppengröße von 20 nicht überschritten wird.<br />

Die Arbeitsgruppen dürfen nach den pädagogischen Erfordernissen im Umfang von bis zu vier<br />

Unterrichtseinheiten geführt werden.<br />

Zu Abs. 4 bis 8:<br />

Die bisher im § 63b enthaltenen Abgeltungsregelungen für die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen<br />

und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer abschließenden Prüfung sollen in<br />

den Abs. 3 bis 7 inhaltlich unverändert, jedoch terminologisch angepasst und im Anwendungsbereich<br />

eingeschränkt auf die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen jener abschließenden<br />

Prüfungen (im Dauerrecht) beibehalten werden, die nicht als teilzentrale kompetenzbasierte Reifeprüfung<br />

bzw. Reife- und Diplomprüfung stattfinden: Es sind dies die Reifeprüfung an Schulen für Berufstätige,<br />

die Reife- und Diplomprüfung an Schulen für Berufstätige, die Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für<br />

Kindergartenpädagogik – Kolleg, die Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik –<br />

Kolleg und die Abschlussprüfungen an den berufsbildenden mittleren Schulen. Die übergangsweise<br />

Anwendung des Altrechts auf Reifeprüfungen und Reife- und Diplomprüfungen an Schulen, die zwar<br />

dem Grunde nach auf das neue Modell der teilzentralen kompetenzbasierten Reifeprüfung bzw. der<br />

teilzentralen kompetenzbasierten Reife- und Diplomprüfung umgestellt werden, bei denen die<br />

Neuregelung aber in den Schuljahren 2013/2014 oder 2014/2015 noch nicht zum Tragen kommt, ergibt<br />

sich aus § 116a Abs. 3 und 4 GehG.<br />

Zu § 113h GehG:<br />

Im Hinblick auf die stattfindende Zusammenlegung der neun Sicherheitsdirektionen und<br />

Landespolizeikommanden sowie die Bundespolizeidirektionen auf nunmehr neun<br />

Landespolizeidirektionen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ist es erforderlich, im Rahmen<br />

der Umstrukturierung die besoldungsrechtliche Stellung der davon betroffenen Beamtinnen und Beamten<br />

des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (ausschließlich aus dem Bereich der Sicherheitsverwaltung) und<br />

der Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes abzusichern. Um die Abgrenzung zu allfälligen<br />

späteren Organisationsmaßnahmen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu erreichen, wird in<br />

Abs. 5 auf den Zeitraum bis zum 30. Juni 2013 abgestellt. Nur Versetzungen und<br />

Verwendungsänderungen, die innerhalb dieses Zeitraumes erfolgen, sind von § 113h erfasst.<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 17 von 29<br />

Die Zahl der Beamtinnen und Beamten, die nach Ablauf des § 113e noch Ansprüche gemäß § 113h<br />

haben, wird überschaubar sein, da das Bundesministerium für Inneres durch organisatorische Maßnahmen<br />

sicherstellen wird, dass die betroffenen Beamtinnen und Beamten so schnell wie möglich wieder auf<br />

Arbeitsplätzen verwendet werden, die ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen. Es ist daher<br />

davon auszugehen, dass im vierten Jahr nach der Zusammenlegung noch ca. 80 Beamtinnen und Beamte<br />

eine Ergänzungszulage oder einen Differenzausgleich nach § 113h beziehen. Gegenüber der geltenden<br />

Regelung (§ 113e) ergeben sich daher Mehrkosten in der Höhe von maximal. 90.000 € pro Jahr.<br />

Zu § 115 GehG:<br />

Redaktionelle Berichtigung. Im Zuge der Streichung des § 114a mit BGBl. I Nr. 53/2007 ist versehentlich<br />

die Überschrift des Unterabschnittes B mit entfallen.<br />

Zu § 116e GehG:<br />

§ 116e sieht für das durch § 82c Schulunterrichtsgesetz durch BGBl. I Nr. 73/2012 für die allgemein<br />

bildenden höheren Schulen mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2013/14 im Rahmen des Optionenmodells<br />

„Neue Reifeprüfung“ bzw. für die berufsbildenden höheren Schulen ab dem Schuljahr 2014/15 im<br />

Rahmen des Optionenmodells „Neue Reife- und Diplomprüfung“ an einzelnen Schulen vorgezogenen<br />

neuen teilzentralen Reifeprüfungen bzw. Reife- und Diplomprüfungen eine entsprechende Abgeltung der<br />

Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeiten an den allgemein bildenden höheren Schulen bzw. der<br />

vorwissenschaftlichen Diplomarbeiten an den berufsbildenden höheren Schulen Prüfungen vor. Zugleich<br />

soll den im Rahmen der neuen Bestimmungen über die mündliche Reifeprüfung bzw. Reife- und<br />

Diplomprüfung geltenden neuen Bedingungen im Rahmen der geführten Vorbereitungsgruppen auf die<br />

mündliche Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung (kürzerer Zeitraum zwischen schriftlicher und<br />

mündlicher Reifeprüfung und den einheitlich für die jeweilige Schule zu erstellenden Aufgabenstellungen<br />

für die mündlichen Prüfungen durch eine Anpassung der abzuhaltenden Vorbereitungsstunden an den für<br />

die Vorbereitung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur Verfügung stehenden kürzeren<br />

Zeitraum Rechnung getragen werden.<br />

Zu § 3 Abs. 4 bis 6 VBG, § 6 Abs. 5 LDG 1984 und § 6 Abs. 5 LLDG 1985:<br />

§ 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 legt fest, dass den Dienstbehörden „nach Maßgabe besonderer<br />

gesetzlicher Regelungen … im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen an Einrichtungen zur<br />

Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Sonderauskünfte zu<br />

Sexualstraftätern“ aus dem Strafregister zu erteilen sind. Eine solche – eine Ermächtigungsnorm im Sinne<br />

des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, darstellende – besondere gesetzliche<br />

Regelung hat gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ausreichend präzise, also<br />

für jedermann vorhersehbar, jene Voraussetzungen zu bezeichnen, unter welchen die Ermittlung bzw. die<br />

Verwendung der Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist. Auch § 8<br />

Abs. 4 Z 1 DSG 2000 verlangt, dass die Verwendung von strafrechtsbezogenen Daten nur dann nicht<br />

gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verstößt, wenn eine ausdrückliche<br />

gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht.<br />

Um (einschlägig) vorbestrafte Personen hinkünftig im Zuge einer Neuaufnahme möglichst frühzeitig aus<br />

dem Verfahren ausscheiden zu können, soll eine entsprechende Ermächtigung (und Verpflichtung) der<br />

Personalstellen und Dienstbehörden zur Einholung von Auskünften aus dem Strafregister für den Fall<br />

einer Neuaufnahme vorgesehen werden.<br />

Dabei ist unabhängig von der geplanten Verwendung eine allgemeine Auskunft nach § 9<br />

Strafregistergesetz 1968 einzuholen. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung<br />

oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen (darunter fallen jedenfalls Schulen oder<br />

Jugendstrafanstalten, aber auch Organisationseinheiten, innerhalb derer Lehrlinge ausgebildet werden)<br />

erfolgen, hat die Personalstelle oder Dienstbehörde zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a<br />

Strafregistergesetz (Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern) einzuholen.<br />

In beiden Fällen jedoch ist die Auskunft jedenfalls vor der Begründung eines Dienstverhältnisses<br />

einzuholen.<br />

Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 1 Abs. 2 DSG 2000 sind derartige<br />

Strafregisterauskünfte zu löschen, sobald sie zur Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden. Da<br />

die Strafregisterauskunft nur als Voraussetzung für die Aufnahme in das Dienstverhältnis benötigt wird,<br />

ist sie nach Prüfung von der Dienstbehörde zu löschen und darf auch nicht weiter im Personalakt abgelegt<br />

werden.Um eine einheitliche Vorgehensweise aller Dienstbehörden und Personalstellen in diesem Bereich<br />

sicher zu stellen, erklärt § 3 Abs. 6 VBG die Regelung für alle Neuaufnahmen im Bund, unabhängig von<br />

der Rechtsform des Dienstverhältnisses, für anwendbar.<br />

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18 von 29 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen<br />

Zu § 24 Abs. 1 und 7 VBG:<br />

Nach der bisherigen Rechtslage haben Vertragsbedienstete keinen Anspruch auf Fortzahlung des<br />

Monatsentgelts nach § 24 Abs. 1 VBG, wenn sie früher als 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an<br />

der Dienstleistung verhindert sind. Auch die Fortzahlung im Falle einer Dienstverhinderung durch andere<br />

wichtige, die Person betreffende Gründe gemäß § 24 Abs. 7 VBG in der bisherigen Fassung setzt eine<br />

mindestens einmonatige Dienstleistung voraus.<br />

Vergleichbare Wartefristen kennt das Beamtenrecht nicht. Im Bereich des allgemeinen Arbeitsrechts<br />

wurden entsprechende Regelungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und im<br />

Entgeltfortzahlungsgesetz bereits durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 44, im<br />

Hinblick auf eine Angleichung an das Recht der Angestellten aufgegeben. Im Sinne einer<br />

Harmonisierung entfallen nunmehr auch im VBG sowohl die 14-tägige als auch die einmonatige<br />

Wartefrist. Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt jedoch wie bei der<br />

Dienstverhinderung durch Unfall, dass der Dienst angetreten wurde.<br />

Da sich mehr Frauen als Männer in einem vertraglichen Dienstverhältnis befinden und Frauen öfter einen<br />

unterbrochenen Berufsverlauf aufweisen, betrifft diese Maßnahme tendenziell mehr Frauen als Männer.<br />

Zu § 27a und § 27c VBG:<br />

Siehe die Erläuterungen zu §§ 65 und 66 BDG 1979.<br />

Zu § 29 Abs. 7, § 48e Abs. 4 und § 48n Abs. 1 VBG:<br />

Es erfolgen im Zusammenhang mit der Änderung des § 27a VBG notwendige Zitatanpassungen.<br />

Zu § 29g Abs. 7 VBG:<br />

Zitatberichtigung.<br />

Zu § 46 Abs. 2 VBG:<br />

Vgl. die Ausführungen zu den Änderungen in § 24 Abs. 1 und 7 VBG.<br />

Zu Abschnitt IIb VBG:<br />

Redaktionelle Berichtigung.<br />

Zu § 78a Abs. 8 und 9 VBG:<br />

Die Bundespensionskasse fungiert gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Gründung<br />

einer Bundespensionskasse AG als betriebliche Pensionskasse auch für vom Bund ausgegliederte<br />

Gesellschaften, sowie für Stiftungen, Fonds und Anstalten im Bereich des Bundes. Diese werden<br />

nachstehend unter dem Begriff „ausgegliederte Rechtsträger“ zusammengefasst.<br />

Je nach Ausgliederungszeitpunkt findet sich im Bereich der ausgegliederten Rechtträger eine<br />

mannigfaltige Rechtssituation für die Bediensteten bezüglich ihrer Pensionskassenvorsorge. Die am<br />

häufigsten anzutreffende Situation ist die Weitergeltung des Kollektivvertrages für Bundesbedienstete.<br />

Dies jedoch versteinert wie er zum Zeitpunkt der Ausgliederung vorgefunden wurde. Mittlerweile<br />

veraltete bzw. überholte Fassungen des Kollektivvertrages für Bundesbedienstete gelten daher<br />

zwangsläufig versteinert weiter; sie können nach der derzeit geltenden Gesetzeslage de facto kaum mehr<br />

modernisiert werden, auch nicht im Einvernehmen der zuständigen Sozialpartner.<br />

Durch die vorliegende Regelung wird vergleichbaren ausgegliederten Rechtsträgern auf nachhaltiger<br />

Basis eine gleichartige Pensionskassenvorsorge ermöglicht, sofern die zuständigen betrieblichen bzw.<br />

überbetrieblichen Sozialpartner das wünschen.<br />

Dadurch entsteht eine Reduktion des Verwaltungsaufwandes in der Bundespensionskasse und in den<br />

ausgegliederten Gesellschaften und es wird langfristig eine zeitgemäße Vorsorge für die Bediensteten<br />

möglich. Auch ist für jene ausgegliederten Rechtsträger, die sich am Verein beteiligen, die Möglichkeit<br />

der einheitlichen Verhandlungsposition der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite gegeben, wodurch<br />

gleichartige Regelungen wesentlich erleichtert werden. Durch die Bezugnahme in Abs. 8 auf die<br />

Grundlage des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse<br />

AG ist klargestellt, dass die in derartigen Kollektivverträgen vereinbarten Pensionskassenregelungen im<br />

Wege der Bundespensionskasse umgesetzt werden müssen. Die gesetzliche Kollektivvertragsfähigkeit<br />

nach Abs. 9 wird nur für den Abschluss von Kollektivverträgen nach Abs. 8 eingeräumt, allfällige<br />

ansonsten ausgegliederte Rechtsträger betreffende Kollektivvertragsfähigkeiten werden dadurch nicht<br />

berührt. Durch die vorliegende Regelung ist sichergestellt, dass bei konsensualen Abänderungen von<br />

bestehenden Kollektivverträgen durch solche gemäß Abs. 8 kein Wechsel des Abschlusspartners auf<br />

Arbeitnehmerseite erfolgt. Deshalb findet § 3 Abs. 1b Z 1 BPG, der bei Wegfall des Kollektivvertrags<br />

eine Weitergeltung als einzelvertragliche Vereinbarung vorsehen würde, keine Anwendung.<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 19 von 29<br />

Ausgegliederte Rechtsträger, die sich zu einer Teilnahme am Pensionskassenkollektivvertrag auf Basis<br />

des § 78a Abs. 8 VBG entscheiden, treten dem Verein bei. Ein Beitritt zu diesem bei der<br />

Bundespensionskasse eingerichteten „Pensionskassensystem des Bundes“ einschließlich des Beitritts zum<br />

entsprechenden Pensionskassenvertrag mit der Bundespensionskasse kann ausschließlich über den in den<br />

Abs. 8 und 9 gesetzlich vorgesehenen Weg erfolgen. Nur unter dieser Voraussetzung wird nämlich die<br />

angestrebte Einheitlichkeit des Systems dauerhaft ermöglicht.<br />

Durch die gesetzlich erforderliche Beteiligung des Bundes an der Vereinsgründung als einer der Gründer<br />

wird sichergestellt, dass die Vereinsstatuten den Anforderungen der gemeinsamen<br />

Pensionskassenvorsorge entsprechen. Die Vereinheitlichungsfunktion soll dadurch noch weiter verstärkt<br />

werden, dass die Parteien des Pensionskassenkollektivvertrages nach § 78a Abs. 8 VBG diesem<br />

grundsätzlich absolut zwingende Wirkung im Sinne des. § 3 Abs. 1 zweiter Satz ArbVG zuerkennen.<br />

Andererseits können die Kollektivvertragsparteien dem Kollektivvertrag aber auch dispositive Wirkung<br />

speziell für den Fall zuerkennen, dass ein ausgegliederter Rechtsträger aus dem Verein austritt.<br />

Ein Kollektivvertrag gemäß Abs. 8 kann eine Bestimmung enthalten wonach dieser in dem Fall, dass in<br />

einem ausgegliederten Rechtsträger eine auf Betriebsvereinbarung beruhende Pensionskassenzusage<br />

besteht, nur dann wirksam werden soll, wenn eine Betriebsvereinbarung aufgrund des<br />

Betriebsvereinbarungstatbestand gemäß § 97 Abs. 1 Z 18a ArbVG abgeschlossen wird, die einen solchen<br />

Wechsel von der Betriebsvereinbarung zum Kollektivvertrag vorsieht.<br />

Zu § 66 Abs. 8 Z 1 und § 105 RStDG:<br />

Anpassung an den Entfall der Disziplinarstrafe der Hemmung der Vorrückung.<br />

Zu § 72b RStDG:<br />

Zitatanpassung anlässlich der Änderung des § 72 RStDG.<br />

Zu § 75e Abs. 1, § 76a Abs. 1, § 76b Abs. 1, § 76d Abs. 1 und 2 RStDG, § 23 Abs. 11 Z 1 MSchG und<br />

§ 10 Abs. 13 Z 1 VKG:<br />

Für Richterinnen und Richter ist derzeit in den Fällen, in denen auf eine Herabsetzung der Auslastung ein<br />

Rechtsanspruch besteht (z.B. Pflege und Betreuung naher Angehöriger oder zur Betreuung eines Kindes<br />

bis zu dessen Schulpflicht) nur eine Herabsetzung der Auslastung auf genau fünfzig Prozent möglich. Mit<br />

der vorliegenden Änderung sollen die Richterinnen und Richter den übrigen Bediensteten insoweit<br />

gleichgestellt werden, als nun auch eine Herabsetzung um weniger als die Hälfte ermöglicht wird.<br />

Zu den §§ 83, 87, 87a, 88, 89, 89a, 91, 92, 94 und 99 RStDG:<br />

Für Beamtinnen und Beamte wurde die zeitliche Ruhestandsversetzung bereits mit dem BDG 1979<br />

abgeschafft, für Richterinnen und Richter besteht sie dagegen weiterhin für die Fälle der<br />

Dienstunfähigkeit, des Verlusts bestimmter Ernennungsvoraussetzungen und der befristeten<br />

Mitgliedschaft in einem Unabhängigen Verwaltungssenat. Der letztere Fall wird durch die Einführung der<br />

Landesverwaltungsgerichtsbarkeit obsolet, die beiden anderen Fälle werden durch die Einführung einer<br />

Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit und die Möglichkeit der Reaktivierung bei<br />

Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bzw. nach Wiederauffindung der verlorenen<br />

Ernennungserfordernisse hinfällig.<br />

Zu § 84, § 85 Abs. 3 und § 86 RStDG:<br />

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der<br />

Unabhängigen Verwaltungssenate.<br />

Zu § 100 Abs. 1 Z 5 RStDG:<br />

Im Hinblick auf die Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit soll das Dienstverhältnis ab 2014<br />

durch die Mitgliedschaft zu einem Landesverwaltungsgericht aufgelöst werden.<br />

Zu § 112 Abs. 1 RStDG:<br />

Beseitigung eines Redaktionsversehens. Die Vorerhebungen und die Disziplinaruntersuchung sollen<br />

weiterhin von einer Disziplinarkommissärin oder einem Disziplinarkommissär durchgeführt werden.<br />

Zu § 112 Abs. 5 RStDG:<br />

Grammatikalische Richtigstellung.<br />

Zur Überschrift des 5. Teils, zu § 207, § 208 Abs. 1 und 2, § 209 und § 211 RStDG:<br />

Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, die die Einführung<br />

einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorsieht. Der Asylgerichtshof soll zum<br />

Bundesverwaltungsgericht werden, das Bundesfinanzgericht soll an die Stelle des unabhängigen<br />

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20 von 29 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen<br />

Finanzsenats treten. Die Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes werden gemäß Art. 151 Abs. 51<br />

Z 7 B-VG zu Richterinnen und Richtern des Verwaltungsgerichts des Bundes. Die dienst- und<br />

besoldungsrechtlichen Regelungen im 5. Teil RStDG gelten somit für alle Richterinnen und Richter an<br />

den Verwaltungsgerichten des Bundes.<br />

Zu § 207 Abs. 1 Z 3 bis 5 RStDG:<br />

Art. 134 B-VG sieht vor, dass die Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht des Bundes das<br />

Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen<br />

haben müssen. Da dies auch bereits als Aufnahmeerfordernis in § 2 angeführt ist und in § 2a betreffend<br />

das Studium des österreichischen Rechts näher ausgeführt wird, kann in § 207 darauf verwiesen werden.<br />

Betreffend die Richterinnen und Richter an Verwaltungsgerichten des Bundes für Finanzen sieht die<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Voraussetzung des Abschlusses eines einschlägigen<br />

Studiums vor. Um die Vergleichbarkeit der Ausbildungen und die Anforderungen an die Tätigkeit als<br />

Richterin und Richter zu gewährleisten sieht § 207 Abs. 1 Z 5 vor, dass das einschlägige Studium zum<br />

Studium des österreichischen Rechts vergleichbar sein muss. Diese Vergleichbarkeit ist herzustellen<br />

einerseits über den in § 2a vorgesehenen Aufwand von zumindest 240 ECTS – Anrechnungspunkten bei<br />

einer Studiendauer von mindestens vier Jahren und andererseits über die in Abs. 3 vorgesehene<br />

wissenschaftliche Arbeit, die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen<br />

Arbeiten dient.<br />

Zu § 209 Z 2 RStDG:<br />

Vergleichbar zur entsprechenden Regelung in § 36 sollen in den beiden neuen Verwaltungsgerichten die<br />

jeweiligen Personalsenate aus sieben Mitgliedern bestehen und die Zahl der Ersatzmitglieder soll 15<br />

betragen.<br />

Zu § 209 Z 4 und 5 RStDG:<br />

Zukünftig soll der Disziplinarsenat, der Personalsenat und der Dienstsenat direkt durch die<br />

Vollversammlung gewählt werden. Die Vollversammlung des Bundesverwaltungsgerichtes wählt diese<br />

Senate des Bundesverwaltungsgerichtes und die Vollversammlung des Bundesfinanzgerichtes wählt diese<br />

Senate des Bundesfinanzgerichtes. Die Bestimmungen des RStDG über die Besetzung und über das<br />

Verfahren kommen zur Anwendung. Gegen Entscheidungen des Disziplinarsenates, des Personalsenates<br />

und des Dienstsenates wie auch bei einer Anfechtung der Wahlen dieser Senate kann ein Rechtszug an<br />

den VwGH erhoben werden.<br />

Um die Stellung der Verwaltungsgerichte als Gerichte in Disziplinarangelegenheiten deutlicher zum<br />

Ausdruck zu bringen, sollen die dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hinkünftig nicht mehr<br />

durch die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt des Bundeskanzleramtes, sondern durch die<br />

Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt des jeweiligen Verwaltungsgerichtes erfolgen. Die<br />

wechselseitige Gerichtszuständigkeit knüpft an das seit Jahrzehnten bewährte System des § 111 an,<br />

wonach das Disziplinargericht aus einem anderen Sprengel zuständig wird. Damit wird gewährleistet,<br />

dass der Entscheidungsprozess im Disziplinarverfahren enger an die Kriterien der Objektivität und<br />

Transparenz gebunden wird.<br />

Im Rahmen der Justizverwaltungsangelegenheiten ist die oder der von der Präsidentin oder vom<br />

Präsidenten bestellte Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt weisungsgebunden tätig.<br />

Zu § 210 Abs. 1 RStDG:<br />

Anpassung der Tabellenüberschrift an die ab 1.1.2014 erforderliche Darstellung im Personalplan.<br />

Zu § 210 Abs. 2 bis 4 RStDG:<br />

Anpassung der besoldungsrechtlichen Stellung der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der<br />

Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Gerichte. Einführung einer Dienstzulage für die neu<br />

geschaffene Funkion: Leiterin oder Leiter der Controllingstelle im Bundesverwaltungsgericht.<br />

Zu § 49a LDG 1984:<br />

Durch die gegenständliche Bestimmung soll Leiterinnen und Leitern von Pflichtschulen entsprechend der<br />

durch die Dienstrechts-Novelle 2011 für leitende Beamtinnen und Beamte im Bundesdienst eröffneten<br />

Teilzeitregelung bei begründeten Anlässen (insbesondere im Rahmen des anlässlich der Geburt eines<br />

Kindes vorgesehenen Anspruches auf Teilzeitbeschäftigung) die Möglichkeit der Herabsetzung der<br />

Jahresnorm bzw. Unterrichtsverpflichtung eröffnet werden (siehe auch Erläuterungen zu §§ 213 Abs. 9,<br />

213a und 226 Abs. 2 BDG 1979).<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 21 von 29<br />

Zu § 106a LDG 1984:<br />

§ 106a enthält für Landeslehrpersonen die dem § 60b GehG entsprechende Regelung (siehe auch<br />

Erläuterungen zu §§ 213 Abs. 9, 213a und 226 Abs. 2 BDG 1979).<br />

Zu § 54 Abs. 3 LLDG:<br />

Die gegenständliche Bestimmung, zu deren Entstehungsgeschichte auf die Erläuterungen zur RV zum<br />

BudgetbegleitG 2009 (113 d.B. zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXIV. GP)<br />

verwiesen wird, wurde mit BGBl. I Nr. 52/2009 vorerst für drei Jahre in Kraft gesetzt und ist mit<br />

31.August 2012 außer Kraft getreten. Da sich die Bestimmung bewährt hat und sich an der<br />

ursprünglichen Intention nichts geändert hat, soll diese zwecks einer weiteren Evaluierung vorerst für<br />

weitere drei Jahre befristet in Kraft gesetzt werden.<br />

Die Maßnahme ist im Rahmen der zu genehmigenden Stellenpläne zu bedecken. Für die Umsetzung der<br />

vorgesehenen Maßnahme ist daher kein Mehrverbrauch an Ressourcen zu erwarten.<br />

Zu § 119g LLDG:<br />

Anpassung der taxativ aufgezählten Dienstnehmerschutzbestimmungen.<br />

Zu § 3 Abs. 8 und 9 BLVG:<br />

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz sieht innerhalb der Bildungsanstalten für<br />

Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik für die Höhe der für die Abteilungsvorständinnen und<br />

Abteilungsvorstände geltenden Lehrverpflichtung eine sachlich nicht mehr begründete Differenzierung<br />

vor. Es soll daher die für Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik geltende Regelung auch für den<br />

Bereich der Bildungsanstalten und Institute für Sozialpädagogik gleichermaßen gelten.<br />

Zu § 3 Abs. 11 BLVG:<br />

§ 3 Abs. 11 enthält die Verminderung der Freistellung der Leiterin bzw. des Leiters um das der<br />

Herabsetzung ihrer bzw. seiner Dienstverpflichtung entsprechende Ausmaß und die Übertragung dieser<br />

Zeitressourcen auf die ihre bzw. seine Vertretung wahrnehmende Lehrperson (siehe auch Erläuterungen<br />

zu §§ 213 Abs. 9, 213a und 226 Abs. 2 BDG 1979).<br />

Zum Inhaltsverzeichnis des B-GlBG:<br />

Die Anpassung des Inhaltsverzeichnisses ist auf Grund der ausdrücklichen Erwähnung der Kriterien für<br />

die erlittene persönliche Beeinträchtigung im Gesetz sowie der Aufnahme der gesetzlichen Verankerung<br />

des Dialoges mit Nichtregierungsorganisationen erforderlich.<br />

Zu § 4 und § 5 Z 3 B-GlBG:<br />

Im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sind derzeit Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts,<br />

insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, verboten. Durch dies neue<br />

Formulierung wird deutlich klargestellt, dass etwa das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe oder der<br />

Umstand, ob man Kinder hat oder nicht, in den vom Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geschützten<br />

Bereichen in der Arbeitswelt nicht zu Benachteiligungen führen darf. Durch die Erweiterung des<br />

Diskriminierungsschutzes im § 5 Z 3 B-GlBG auf die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen<br />

Partner soll klargestellt werden, dass eingetragene Partnerschaften gemäß dem Bundesgesetz über die<br />

eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft–Gesetz – EPG), BGBl. I. Nr. 135/2009 in der<br />

geltenden Fassung, ebenfalls vom Diskriminierungsschutz umfasst sind.<br />

Zu § 19b B-GlBG:<br />

Die Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne<br />

Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismusrichtlinie), die Richtlinie 2000/78/EG<br />

des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in<br />

Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen auf Grund der Religion oder einer Weltanschauung,<br />

einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet<br />

(Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) und die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes<br />

der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und<br />

Beschäftigungsfragen (Neufassung der Gleichbehandlungsrichtlinie) verpflichten die Mitgliedstaaten,<br />

wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Schadenersatzregelungen zu treffen. Unabhängig davon,<br />

dass diese Kriterien im Hinblick auf die richtlinienkonforme Auslegung der Gesetze bei der Festlegung<br />

der Höhe des Schadenersatzes von den Dienstbehörden und Gerichten bereits jetzt berücksichtigt werden<br />

müssen, soll die Bedeutung dieser Kriterien durch die Erwähnung im Gesetzestext unterstrichen werden.<br />

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22 von 29 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen<br />

Zum Entfall des § 20 Abs. 1 dritter Satz und zu § 20 Abs. 2 B-GlBG:<br />

Die gegenständlichen Änderungen betreffen die Neuregelung der Fristen für die gerichtliche und<br />

dienstbehördliche Geltendmachung von Ansprüchen infolge Belästigung. Erfahrungen in der Praxis<br />

belegen, dass viele Personen im Falle einer Belästigung, auch wenn es sich nicht um eine sexuelle<br />

Belästigung handelt, das ihnen widerfahrene Unrecht erst verarbeiten müssen, um sich dann zu einem<br />

Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen zu entschließen. Die derzeit geltende Einjahresfrist<br />

erscheint hierfür als zu gering bemessen, sodass eine Ausdehnung analog der sexuellen Belästigung auf<br />

drei Jahre vorgesehen werden soll.<br />

Zum Entfall des § 20 Abs. 1 letzter Satz und zu § 20 Abs. 1a B-GlBG:<br />

In dem die Geltendmachung von Ansprüchen regelnden § 20 B-GlBG fehlt die dezidierte Anführung,<br />

dass Ansprüche auf Grund der Nichtgewährung freiwilliger Sozialleistungen, der Nichteinbeziehung in<br />

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und der Nichtgewährung gleicher Arbeitsbedingungen (§ 17b,<br />

§ 17c und § 18b B-GlBG) von vertraglichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gerichtlich und von<br />

Beamtinnen und Beamten bei der zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen sind. Mit den<br />

gegenständlichen Änderungen soll dies klargestellt werden sowie des Weiteren, dass Ansprüche von<br />

vertraglich Bediensteten wegen Diskriminierung bei der Festsetzung des Entgeltes (§ 17a B-GlBG)<br />

gerichtlich geltend zu machen sind. Der Entfall des § 20 Abs. 1 letzter Satz B-GlBG und die Aufnahme<br />

der bisher darin enthaltenen Regelung in den neuen Abs. 1a erfolgte aus systematischen Gründen.<br />

Zu § 20 Abs. 3 B-GlBG:<br />

Entsprechend der bisherigen Rechtslage sind Ansprüche wegen Diskriminierung beim beruflichen<br />

Aufstieg von Beamtinnen und Beamten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu<br />

machen.<br />

Da eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 18a B-GlBG auch vorliegt, wenn eine Beamtin<br />

oder ein Beamter eine höher besoldete Verwendung oder Funktion, um die sie oder er sich im<br />

Zuständigkeitsbereich einer anderen Dienstbehörde bewirbt, wegen einer bei dieser Behörde erfolgten<br />

Diskriminierung nicht erhält, soll der Schadenersatzanspruch auch bei dieser Dienstbehörde geltend zu<br />

machen sein.<br />

Dies entspricht Zweck und Wesen des österreichischen Schadenersatzrechtes, wonach primär die<br />

Verursacherin oder der Verursacher für den Schaden aufzukommen hat..<br />

Zu § 20d B-GlBG:<br />

Nach dem geltenden Bundesministeriengesetz obliegen der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler die<br />

Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik, die Koordination in<br />

Angelegenheiten des Gender Mainstreaming, Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem<br />

Arbeitsmarkt, Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen<br />

Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.<br />

Auf Grund der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. II Nr. 479/2008, sind diese Agenden der<br />

Bundesministerin im Bundeskanzleramt übertragen. Bereits jetzt finden auf Einladung der<br />

Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und öffentlicher Dienst regelmäßig Gespräche mit<br />

Vertreterinnen und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen zu Themen der Gleichbehandlung statt.<br />

Dieser Dialog soll nunmehr im Gesetz verankert werden.<br />

Zu § 23a Abs. 5 letzter Satz B-GlBG:<br />

Klarstellung, dass ein Antrag an die Kommission wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes<br />

bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses nur binnen 14 Tagen ab Kenntnis der<br />

Diskriminierung zulässig ist.<br />

Zu § 24 Abs. 2a B-GlBG:<br />

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz enthält derzeit keine Regelung über die (Nicht)Öffentlichkeit der<br />

Sitzungen der Senate. De facto erfolgen die Sitzungen der Senate in Anwesenheit der Antragstellerin oder<br />

des Antragstellers und der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners sowie gegebenenfalls deren<br />

Vertreterinnen oder Vertreter (Parteienöffentlichkeit). Vorgesehen ist die Beiziehung von Fachleuten mit<br />

beratender Stimme durch die oder den Senatsvorsitzenden und einer Person einer Interessensvertretung<br />

oder Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson auf Antrag der Antragstellerin oder des<br />

Antragstellers.<br />

Durch die Neuregelung soll klargestellt werden, dass die Sitzungen des Senates nicht öffentlich sind.<br />

Bildet Gegenstand des Verfahrens eine behauptete (sexuelle) Belästigung, so soll die oder der<br />

Senatsvorsitzende eine gesondert Befragung der Antragstellerin oder des Antragstellers und der<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 23 von 29<br />

Antragsgegnerin oder des Antragsgegners anordnen können. Bei Verfahren vermuteter (sexueller)<br />

Belästigung ist nämlich regelmäßig davon auszugehen, dass eine Konfrontation von zu befragenden<br />

Personen diesen nicht zumutbar bzw. dem Verfahren abträglich ist.<br />

Zu § 1b PG 1965:<br />

Zitatanpassung aufgrund des Entfalls der §§ 50 und 51.<br />

Zu § 5 Abs. 7 PG 1965, § 5b Abs. 10 und § 5 Abs. 6 BB-PG:<br />

In der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 6 APG) ist der Abschlag bei Berufsunfähigkeits- und<br />

Invaliditätspensionen für ab 1955 geborene Versicherte bei Pensionsantritt bis Ende 2015 mit maximal<br />

11% (bisher 15%) der Leistung gedeckelt, wenn die oder Versicherte bereits mindestens 120<br />

Schwerarbeitsmonate geleistet haben. Diese Berücksichtigung von Schwerarbeitszeiten wird für<br />

Beamtinnen und Beamte, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden,<br />

übernommen. Der maximale Abschlag bei einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder<br />

Dienstunfähigkeit beträgt somit bei Vorliegen der erforderlichen Anzahl von Schwerarbeitsmonaten<br />

13,2 Prozentpunkte, was der Reduktion von 15 auf 11% entspricht.<br />

Zu den §§ 50 und 51 PG 1965:<br />

Für diese Regelungen besteht keine Notwendigkeit. Disziplinär entlassene Beamtinnen und Beamte des<br />

Ruhestandes können wie jene des Dienststandes ohne weiteres sozialversicherungsrechtlich in die<br />

gesetzliche Sozial- und Arbeitslosenversicherung überwiesen werden. Ihre Angehörigen und<br />

Hinterbliebenen erwerben Anwartschaften im Rahmen dieser Systeme.<br />

Zu § 73 Abs. 5 PG 1965:<br />

Zitatanpassung aufgrund des Entfalls der §§ 50 und 51.<br />

Zu § 100 Abs. 5 PG 1965 sowie § 1 Abs. 12 und § 67 Abs. 4 BB-PG:<br />

Die Bestimmung über die Gleichstellung von Pensionierungsarten nach dem BDG 1979 mit solchen nach<br />

dem ASVG/APG bei der Pensionsbemessung von ab 1. Jänner 2005 ernannten Beamtinnen und Beamten<br />

wird auf die Berechnung des Neuasts (APG-Pension) im Rahmen der Parallelrechnung ausgedehnt.<br />

Zu § 105a Abs. 2 PG 1965, § 21d Abs. 2 BThPG und § 72 Abs. 2 BB-PG:<br />

Anpassung einer Aufwertungsbestimmung an das APG sowie Beseitigung einer aus dem ASVG<br />

übernommenen, aber im Pensionsrecht der Beamtinnen und Beamten irrelevanten<br />

Berechnungsbestimmung betreffend den Kinderzurechnungsbetrag.<br />

Zu den §§ 5 Abs. 2a und 20 Abs. 1a AusG:<br />

Da der Bund vor neuen, großen Herausforderungen steht, ist es wesentlich über Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter zu verfügen, die Wissen und Know How über die eigene Dienststelle hinausgehend erworben<br />

haben. Zudem soll ein weiterer Schritt in Richtung Steigerung der internen Mobilität der<br />

Bundesbediensteten gesetzt werden. Aus den genannten Gründen ist es wünschenswert, dass<br />

Bewerberinnen und Bewerber über eine bestimmte zeitliche Verwendungserfahrung außerhalb der<br />

Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz (Funktion) wirksam<br />

werden soll, verfügen (z.B. andere Dienststelle, Dienststelle in einem anderen Ressort oder in einer<br />

anderen Gebietskörperschaft, Einrichtung der Europäischen Gemeinschaften oder einer sonstigen<br />

zwischenstaatlichen Einrichtung oder im Bereich der Wirtschaft).<br />

Zu § 5 Abs. 4 und 8 AusG, dem Entfall des § 5 Abs. 7 AusG sowie zu § 203c und § 207c BDG 1979<br />

sowie § 30 Abs. 3 und § 178 Abs. 3 RStDG:<br />

Die in den §§ 2 bis 4 genannten Funktionen und Arbeitsplätze sind künftig auf der beim<br />

Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ authentisch auszuschreiben.<br />

Diese Website macht das Stellenangebot zugänglich.<br />

Hinzu tritt die ebenfalls verbindliche Veröffentlichung für die in den §§ 2 und 3 AusG genannten<br />

Funktionen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 1 umschriebenen und die diesen gemäß § 4 Abs. 2<br />

gleichzuhaltenden Arbeitsplätze im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“. Daneben kann die erfolgte<br />

Ausschreibung fakultativ auf andere geeignete Weise verlautbart werden.<br />

Analoge Regelungen sind für die Stellenausschreibung im Bereich der Unterrichtsverwaltung und<br />

Gerichtsbarkeit vorzusehen.<br />

Im Zuge der Umsetzung von e-Government auch im Bereich der Stellenausschreibung steht allen<br />

ausschreibenden Dienststellen ein leistungsfähiges Veröffentlichungstool für Stellenausschreibungen zur<br />

Verfügung. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung, einem traditionellen und den<br />

betroffenen Interessentinnen und Interessenten bekannten Publikationsmedium, ist schon bisher<br />

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24 von 29 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen<br />

vorgesehen und verursacht keinen Mehraufwand, insb. auch nicht in administrativer Hinsicht, da die bei<br />

der elektronischen Stellenausschreibung erzeugten Ausschreibungstexte automationsunterstützt der<br />

Wiener Zeitung übermittelt werden können.<br />

Da auch die in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten und diesen nach § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze in<br />

der elektronischen Stellenausschreibung zu veröffentlichen sind, entfällt § 5 Abs. 7.<br />

Die ausschreibende Stelle bestimmt nunmehr selbst den genauen Zeitpunkt der elektronischen<br />

Veröffentlichung, sodass eine datumsmäßige Bezeichnung des Endes der Bewerbungsfrist erfolgen kann.<br />

Zu § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 AusG:<br />

Da nunmehr die „Jobbörse des Bundes“ gemäß § 44a Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 2013 im Wege von<br />

Vereinbarungen oder Verträgen von bestimmten nicht zum Bund gehörigen Organen des öffentlichen<br />

Bereiches genutzt werden können soll (zB Länder), ist eine gebietskörperschaftübergreifende<br />

Neubezeichnung erforderlich. Eine Änderung des Namens ist im AusG nachzuvollziehen.<br />

Zu § 22a MSchG:<br />

In § 13d GehG werden für Beamtinnen, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund<br />

hatten, auch die Ansprüche während eines individuellen Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs. 3<br />

MSchG (einer „vorzeitigen Schutzfrist“) geregelt. § 14 Abs. 2 MSchG normiert ebenfalls welche<br />

Ansprüche während des individuellen Beschäftigungsverbotes zustehen. Wenngleich die im GehG<br />

enthaltene Regelung als speziellere und spätere der allgemeineren im MSchG vorgeht, soll dies nunmehr<br />

ausdrücklich klargestellt werden. Für Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2010 kein<br />

Dienstverhältnis zum Bund hatten, sind die Ansprüche während des individuellen Beschäftigungsverbotes<br />

nunmehr in § 24b VBG geregelt. Hinsichtlich des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 14 Abs. 2 MSchG<br />

ist allerdings zu beachten, dass dieser nicht für Zeiten besteht, während deren Wochengeld oder<br />

Krankengeld nach dem ASVG bezogen wird (§ 14 Abs. 3 MSchG), er besteht folglich nur subsidiär. Wird<br />

kein Wochengeld bezogen, so wäre sowohl § 14 Abs. 2 MSchG als auch § 24b VBG vom Wortlaut<br />

anwendbar. Deshalb soll ausdrücklich geregelt werden, dass für die Zeit, während der Ansprüche nach<br />

§ 24b VBG bestehen, die Regelung des § 14 Abs. 2 MSchG nicht zum Tragen kommt.<br />

Zu § 23 Abs. 10a MSchG und § 10 Abs. 12a VKG:<br />

Beamtinnen und Beamte, deren Wochendienstzeit aufgrund von Bestimmungen des BDG 1979<br />

herabgesetzt ist, dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 50c Abs. 3 BDG 1979) zu<br />

Dienstleistungen über die maßgebende Wochendienstzeit hinaus herangezogen werden. Die<br />

Bestimmungen des § 23 Abs. 10 MSchG bzw. § 10 Abs. 12 VKG sehen die gleichen Voraussetzungen für<br />

Beamtinnen bzw. Beamte vor, die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. VKG in Anspruch<br />

nehmen. Aufgrund der Regelung des § 20 VBG werden die entsprechenden Bestimmungen des<br />

BDG 1979 auch für Vertragsbedienstete für anwendbar erklärt. Vertragsbedienstete, die eine<br />

Teilzeitbeschäftigung nach MSchG bzw. VKG in Anspruch nehmen, sind hievon jedoch nicht erfasst und<br />

es fehlt auch eine derartige Regelung im MSchG bzw. VKG. Für die Privatwirtschaft ist in § 19d Abs. 8<br />

AZG vorgesehen, dass Teilzeitbeschäftigte nach MSchG bzw. VKG zu Mehrarbeit nicht verpflichtet<br />

werden dürfen. Somit besteht lediglich für Vertragsbedienstete, die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem<br />

MSchG bzw. VKG beanspruchen keine entsprechende Regelung. Diese erfolgt nunmehr durch<br />

Erweiterung des Anwendungsbereiches der im MSchG bzw. VKG bereits enthaltenen Bestimmung auf<br />

Vertragsbedienstete und Landesvertragslehrpersonen nach dem LVG und LLVG.<br />

Zu § 23 Abs. 11 und 15 MSchG und § 10 Abs. 13 und 16 VKG:<br />

Zitatanpassungen.<br />

Zu § 23 Abs. 17 MSchG und § 10 Abs. 19 VKG:<br />

Bis dato kann, wenn bei Beamtinnen und Beamten die Teilzeitbeschäftigung abgelehnt wird, bis zur<br />

rechtskräftigen Bescheiderlassung, statt der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch genommen<br />

werden. Was nach Rechtskraft geschieht ist im Gegensatz zu den für private Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmer sowie für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen nicht geregelt. Diese können<br />

nämlich für den Fall, dass die Teilzeitbeschäftigung endgültig abgelehnt wird, Karenz längstens bis zum<br />

Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen. Da die Regelungen für Beamtinnen<br />

bzw. Beamte und für Vertragsbedienstete bis zur Rechtskraft gleich geschaltet sind, soll nunmehr auch<br />

nach Rechtskraft eine dem Bereich der Vertragsbediensteten entsprechende Regelung für Beamtinnen und<br />

Beamte aufgenommen werden.<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 25 von 29<br />

Zu § 9 Abs. 1 lit. p PVG:<br />

Durch die betreffende Bestimmung wird die Mitwirkung der Organe der Personalvertretung bei der<br />

Erstellung von Entwicklungsplänen und dem Abschluss von Zielvereinbarungen im Rahmen des<br />

Qualitätsmanagements an Schulen im PVG verankert.<br />

Zu den §§ 11 und 13 PVG:<br />

Anpassung der Personalvertretungsstruktur an die durch das SNG 2012, BGBl. I 50/2012, geänderte<br />

Organisation. Die Personalvertretungsstruktur baut auf der bisherigen Struktur auf, orientiert sich aber<br />

nunmehr vorrangig an der organisatorischen Zugehörigkeit der oder des jeweiligen Bediensteten.<br />

Gleichzeitig erfolgt eine Bezeichnungsanpassung des Bundesasylamtes an die mit 1.1.2014 in Kraft<br />

tretenden Änderungen durch Art. 9 des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I<br />

87/2012, betreffend das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.<br />

Zu § 14 Abs. 1 lit. e PVG:<br />

Zitatberichtigung.<br />

Zu § 21 Abs. 2 PVG:<br />

Seit der Novelle der Strafprozessordnung mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2007 beginnt das<br />

Strafverfahren grundsätzlich, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des<br />

Verdachtes einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln. Um<br />

Personalvertreterinnen und Personalvertreter vor willkürlichen Anzeigen zu schützen, soll das Ruhen des<br />

Mandates für den Fall eines strafgerichtlichen Verfahrens erst ab Zustellung der Anklageschrift oder des<br />

Strafantrages eintreten. Eine Anpassung, ab wann das Mandat ruhen soll, ist auch für den Fall „während<br />

der Dauer eines Disziplinarverfahrens“ beabsichtigt. Diesfalls soll das Mandat erst ab Zustellung eines<br />

Einleitungsbeschlusses ruhen, da es unverhältnismäßig erscheint, dass jede behauptete<br />

Dienstpflichtverletzung – eine Zustimmung des Ausschusses, dem die/der Personalvertreter angehört, zur<br />

dienstrechtlichen Verfolgung vorausgesetzt (§ 28 PVG) – zum Ruhen des Mandates führen kann. Ein<br />

Ruhen des Mandates erst ab Zustellung des Einleitungsbeschlusses würde weiters zu einer Reduktion des<br />

Verwaltungsaufwandes (zB Nominierung der Stellvertretung) führen.<br />

Zu § 21 Abs. 3 lit. d PVG:<br />

Die Aufzählung wird durch den Tatbestand der Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß § 16 BMG,<br />

die nicht zugleich eine Ernennung darstellt, ergänzt.<br />

Zu § 42e PVG:<br />

Im Zuge der Umsetzung des Steirischen Regionalkonzeptes kommt es im Land Steiermark zur<br />

Zusammenlegung politischer Bezirke. Diese Bezirkszusammenlegungen haben auch die<br />

Zusammenführung der bisherigen Bezirkspolizeikommanden zur Folge. Die Kompetenzen der bisherigen<br />

Dienststellenausschüsse sollen im Sinne des SNG bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsperiode<br />

aufrechterhalten bleiben.<br />

Des Weiteren wird, da diese Zusammenlegung von politischen Bezirken auch Auswirkungen auf die<br />

gewählten Personalvertretungsorgane im Pflichtschullehrer- und lehrerinnenbereich hat, die Möglichkeit<br />

geschaffen, auch in diesem Bereich die derzeit bestehenden Dienstellenausschüsse bis zur nächsten Wahl<br />

beizubehalten.<br />

Zu § 42f PVG:<br />

Im Hinblick auf den Aufbau des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Anpassung an die bisherige<br />

Struktur des Bundesasylamtes sollen die Kompetenzen der bisherigen Dienststellenausschüsse sowie des<br />

Fachausschusses für die entsprechende Nachfolgeeinheit bis zum Ablauf der gesetzlichen<br />

Tätigkeitsperiode aufrechterhalten bleiben.<br />

Zu § 45 PVG:<br />

Die Neuregelungen bezüglich Landespolizeidirektionen kommen im Hinblick auf die weiterhin aufrecht<br />

bleibende Übergangsbestimmung des § 42d erst bei der nächsten Funktionsperiode zum Tragen. Im<br />

Hinblick auf die gleiche Begrifflichkeit in §§ 11 und 13 kann § 42d unverändert bleiben. Das Inkrafttreten<br />

ergibt sich aus den mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretenden Änderungen des<br />

Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I 87/2012.<br />

Zu § 2 Abs. 2 bis 3b, 6 und 7 bis 9 und § 10 DVG, § 2e Abs. 1 bis 1b VBG sowie zum Entfall des § 8a<br />

DVG:<br />

Notwendige Anpassungen im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012,<br />

BGBl. I Nr. 51/2012.<br />

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26 von 29 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen<br />

In § 2 Abs. 2 DVG wird insbesondere klargestellt, dass es in Dienstrechtsangelegenheiten betreffend<br />

Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte nur mehr die zuständige Dienstbehörde gibt und ein<br />

administrativer Instanzenzug wegfällt.<br />

Die Ermächtigung der Bundesministerinnen und Bundesminister, nachgeordnete Dienstbehörden<br />

einzurichten, bleibt jedoch in § 2 Abs. 3 DVG bzw. in § 2e Abs. 1 VBG weiterhin bestehen. Die<br />

Aufrechterhaltung der ursprünglichen Bezeichnungen „oberste“ und „nachgeordnete“ Dienstbehörde<br />

bringt dabei die – hinsichtlich des weiterhin bestehenden Aufsichts- und Weisungsrechts – Über- bzw.<br />

Unterordnung der einzelnen Dienstbehörde zum Ausdruck.<br />

Darüber hinaus wird mit § 2 Abs. 3a DVG die gesetzliche Grundlage für eine Professionalisierung der<br />

Dienstbehördenstruktur des Bundes geschaffen: Bestimmte komplexe Materien müssen nicht mehr<br />

zwingend von jeder Dienstbehörde wahrgenommen werden, sondern können auf eine ressortintern im<br />

Sinne des Shared-Service-Gedankens gebündelt werden. Die Möglichkeit einer solchen Übertragung wird<br />

derzeit auf die in § 2 Abs. 3a DVG genannten Angelegenheiten aus dem Bereich des Pensionsrechts<br />

beschränkt.§ 2 Abs. 6 letzter Satz DVG kann als obsolet entfallen.<br />

Zu § 3 DVG:<br />

Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 DVG wird für das „öffentlich-rechtliche Dienst-, Ruheoder<br />

Versorgungsverhältnis“ im DVG der Begriff „Dienstverhältnis“ verwendet. Da in § 3 DVG vom<br />

„öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis“ (also mit anderen Worten vom „öffentlich-rechtlichen<br />

öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnis“) die Rede ist, wird diese Bestimmung<br />

redaktionell berichtigt.<br />

Zu § 12 DVG:<br />

Die Bestimmungen des DVG über die Berufung können im Hinblick auf die Einführung einer<br />

mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit entfallen.<br />

Zu § 16 Abs. 4 AZHG:<br />

Grammatikalische Richtigstellung einer Novellierungsanordnung aus der Dienstrechts-Novelle 2011.<br />

Zu § 6a (Übergangsbestimmungen) des Prüfungstaxengesetzes Schulen – Pädagogische<br />

Hochschulen:<br />

§ 6a sieht für das durch § 82c Schulunterrichtsgesetz durch BGBl. I Nr. 73/2012 für die allgemein<br />

bildenden höheren Schulen mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2013/14 im Rahmen des Optionenmodells<br />

„Neue Reifeprüfung“ bzw. für die berufsbildenden höheren Schulen ab dem Schuljahr 2014/15 im<br />

Rahmen des Optionenmodells „Neue Reife- und Diplomprüfung“ an einzelnen Schulen vorgezogenen<br />

neuen teilzentralen Reifeprüfungen bzw. Reife- und Diplomprüfungen sowie für die ab den Schuljahren<br />

2014/15 bzw. 2015/16 in das Regelschulwesen übergeführten neuen teilzentralen Reifeprüfungen bzw.<br />

Reife- und Diplomprüfungen eine entsprechende Abgeltung dieser Prüfungen nach den neuen<br />

Vergütungsbestimmungen vor.<br />

Zu Anlage I Abschnitte II, III und IV Z 1 des Prüfungstaxengesetzes Schulen – Pädagogische<br />

Hochschulen:<br />

Anlage I Abschnitte II, III und IV Z 1 enthalten die Abgeltung der im Rahmen der neuen teilzentralen<br />

Reifeprüfung abzunehmenden Prüfungen. Soweit sich im Rahmen der teilzentralen Reifeprüfung bei der<br />

Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Aufwand für die Prüferinnen und Prüfer<br />

nicht verändert, werden die bisherigen Vergütungen beibehalten. Der zentralen Vorgabe der<br />

Aufgabenstellung bei schriftlichen standardisierten Prüfungen und der die Arbeit der Prüferin bzw. des<br />

Prüfers erleichternden für die Beurteilung dieser Arbeiten vorgesehenen zentralen Vorgaben wird durch<br />

den mit 3,5 € je schriftlicher Prüfung vorgesehenen niedrigeren Betrag Rechnung getragen. Für nicht<br />

standardisierte schriftliche Prüfungen bleibt die hierfür vorgesehene bisherige Abgeltung im Ausmaß von<br />

6,3 € unberührt. Für die neu eingeführte mündliche (standardisierte bzw. nicht standardisierte)<br />

Kompensationsprüfung soll einheitlich der für mündliche Prüfungen vorgesehene Vergütungssatz von 3,5<br />

€ gelten.<br />

Soweit für die Abnahme der mündlichen Prüfung eine zweite Prüferin oder ein zweiter Prüfer zu bestellen<br />

ist, ist die vorgesehene Prüfungsgebühr gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Prüfungstaxengesetzes<br />

Schulen – Pädagogische Hochschulen zwischen beiden Prüferinnen bzw. Prüfern zu teilen.<br />

Von dieser Teilungsregelung für die vorgesehene Prüfungsgebühr zwischen den gleichermaßen die<br />

Prüfung abnehmenden Prüferinnen und Prüfern wird für die Person der Beisitzerin bzw. des Beisitzers<br />

Abstand genommen und für die Beisitzerin bzw. den Beisitzer eine etwas abgesenkte, dafür aber keiner<br />

Aufteilung unterliegende Prüfungsgebühr von 1,8 € vorgesehen. Bei der mündlichen Prüfung steht es der<br />

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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 27 von 29<br />

Beisitzerin bzw. dem Beisitzer frei, im dialogischen Teil (auch) den Dialog mit der Prüfungskandidatin<br />

bzw. dem Prüfungskandidaten zu führen.<br />

Für die Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit bzw. Diplomarbeit einschließlich<br />

deren Präsentation und Diskussion gebührt der diese abschließende Arbeit betreuenden Lehrperson eine<br />

Vergütung in Höhe von 9,7 €.<br />

Die Taxen für den mündlichen Teil bleiben unverändert. Das BMUKK wird die neu vorgesehene<br />

Erarbeitung der Themenbereiche durch geeignete Maßnahmen unterstützen (zB durch die Vorsorge für<br />

einschlägige Seminare oder die Zurverfügungstellung entsprechender Download-Materialien), sodass<br />

Prüfungsfragen in den einzelnen Prüfungsgebieten (ausgenommen schulautonome Gegenstände) in<br />

ausreichendem Umfang zentral zur Verwendung angeboten werden.<br />

Sofern Prüfungen im Rahmen der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung nicht durch die neuen<br />

Vorschriften im Rahmen der teilzentralen Reifeprüfung abgelöst werden (insbesondere für den Bereich<br />

der höheren Schulen für Berufstätige sowie für Kollegs) bleiben die bisherigen Bestimmungen über deren<br />

Abgeltung unbefristet weiter in Geltung.<br />

Zu § 10 Abs. 10 B-BSG:<br />

Beseitigung eines Redaktionsversehens.<br />

Zu § 19 Abs. 2 B-BSG:<br />

Mit dem Entfall von § 19 Abs. 2 Z 2 wird der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs<br />

zur Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der<br />

Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sowie der Richtlinie<br />

89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten<br />

Rechnung getragen.<br />

In der Rechtssache C-132/04, Kommission/Spanien, hat der EuGH festgestellt, dass Ausnahmen aus dem<br />

Anwendungsbereich der Richtlinie gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG lediglich unter<br />

eingeschränkten Voraussetzungen zulässig sind: Nur wenn „außergewöhnliche Ereignisse die<br />

Durchführung von Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit<br />

der Allgemeinheit unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung in Frage gestellt wäre,<br />

wenn alle Vorschriften der Richtlinien 89/391/EWG beachtet werden müssten, gebührt der<br />

Notwendigkeit, den Schutz der Sicherheit und der Unversehrtheit der Allgemeinheit als zwingendes<br />

Erfordernis nicht zu gefährden, angesichts der Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten<br />

zeitweilig Vorrang vor dem Ziel dieser Richtlinien, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der<br />

Arbeitnehmer zu gewährleisten“.<br />

Aus diesem Grund ist die Ausnahme „jener Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, die zur<br />

Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind“, aus dem Anwendungsbereich des<br />

Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (und in weiterer Folge auch im Anwendungsbereich der Bundes-<br />

Arbeitsstättenverordnung) nicht mehr aufrecht zu erhalten.<br />

Um den derzeitigen baulichen Gegebenheiten und den Besonderheiten vor allem im Zusammenhang mit<br />

bestimmten Sonderunterrichtsräumlichkeiten auf kostenneutrale Weise gerecht zu werden, hat im<br />

Anschluss an die Kundmachung der Änderungen des B-BSG im Bundesgesetzblatt eine parallele<br />

Anpassung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung zu erfolgen.<br />

Zu § 64 Abs. 1 Z 4 StGB:<br />

Nach Artikel 5 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder<br />

erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl Nr. 492/1987, sind die Vertragsstaaten verpflichtet,<br />

hinsichtlich des Tatbestands der Folter ihre Gerichtsbarkeit in folgenden Fällen zu begründen:<br />

- wenn die Straftat in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet oder an<br />

Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird;<br />

- wenn die oder der Verdächtigen Angehörige oder Angehöriger des betreffenden Staates ist;<br />

- wenn das Opfer Angehöriger des betreffenden Staates ist, sofern dieser Staat es für angebracht hält.<br />

Nach Artikel 5 Abs. 2 des Folter-Übereinkommens trifft jeder Vertragsstaat ferner die notwendigen<br />

Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit hinsichtlich des Foltertatbestands für den Fall zu begründen, dass<br />

die oder der Verdächtige sich in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet<br />

befindet und er sie oder ihn nicht nach Artikel 8 des Übereinkommens an einen anderen Staat ausliefert.<br />

Der erste Fall des Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens sind durch die §§ 62 und 63 StGB abgedeckt. Der<br />

zweite Fall des Art. 5 Abs. 1 ist durch § 64 Abs. 1 Z 2 StGB abgedeckt, soweit die österreichische Täterin<br />

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oder der österreichische Täter als österreichische Amtsträgerin oder österreichischer Amtsträger agiert<br />

hat. Ansonsten wären Folterhandlungen von Österreicherinnen und Österreichern im Ausland nur von<br />

§ 65 Abs. 1 Z 1 StGB erfasst, dh dass die inländische Gerichtsbarkeit hier unter der Bedingung der<br />

beiderseitigen Strafbarkeit stünde. Der (fakultative) Gerichtsbarkeitstatbestand des dritten Falles des<br />

Art. 5 Abs. 1 (Opfer Österreicher oder Österreicherin) wäre lediglich im Rahmen des § 64 Abs. 1 Z 7<br />

StGB abgedeckt, dh wenn Täterin oder Täter und Opfer Österreicherinnen oder Österreicher sind und<br />

beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.<br />

Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens wäre (gleichfalls) nur bei Strafbarkeit auch am Tatortstaat durch § 65<br />

Abs. 1 Z 2 StGB erfüllt.<br />

Es wird daher vorgeschlagen, den neuen Tatbestand gegen Folter (§ 312a StGB in der Fassung dieses<br />

Entwurfes) in den Katalog des § 64 Abs. 1 Z 4 StGB aufzunehmen, der österreichische Gerichtsbarkeit<br />

über im Ausland begangene Straftaten unabhängig vom Recht des Tatortstaates vorsieht, wenn durch die<br />

Tat österreichische Interessen verletzt worden sind (was eben auch dann der Fall ist, wenn das Opfer<br />

Österreicherin oder Österreicher ist) oder die Täterin oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann.<br />

Damit wäre nicht nur Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens zur Gänze abgedeckt, sondern auch Art. 5<br />

Abs. 1 zweiter Fall, zumal bei Österreicherinnen und Österreichern eine Auslieferung grundsätzlich nicht<br />

in Betracht kommt<br />

Zu § 312a StGB:<br />

Nach Artikel 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder<br />

erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl Nr. 492/1987 bezeichnet im Sinne dieses Übereinkommens<br />

der Ausdruck „Folter“ „jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder<br />

seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine<br />

Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder<br />

einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu<br />

nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn<br />

diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in<br />

amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder<br />

stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder<br />

Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit<br />

verbunden sind.“<br />

Artikel 4 des Übereinkommens enthält dazu eine Kriminalisierungsverpflichtung.<br />

Österreich hat in diesem Zusammenhang gegenüber dem UN-Anti-Folterkomitee in der Vergangenheit –<br />

zuletzt im 3. Staatenbericht 2005 – die Haltung eingenommen, dass innerstaatlich insoweit kein<br />

Umsetzungsbedarf bestehe, zumal sämtliche als Folter beschriebenen Handlungen nach österreichischem<br />

Recht schon vor der Ratifizierung des Übereinkommens strafbar gewesen seien.<br />

Als Ergebnis der Behandlung des 3. Staatenberichts sprach das UN-Anti-Folterkomitee – ohne die<br />

Einlassung Österreichs inhaltlich anzuzweifeln – in seinen concluding observations im November 2005<br />

folgende Empfehlung aus:<br />

„6. Notwithstanding the State party’s assertion that all acts that may be described as “torture” within the<br />

meaning of article 1 of the Convention are punishable under the Austrian Penal Code, the Committee<br />

observes that a definition of torture as provided by article 1 of the Convention is still not included in the<br />

Penal Code of the State party. The Committee reiterates its previous recommendation (A/55/44, para. 50<br />

(a)) that the State party should establish adequate provisions in order to legally define torture in<br />

accordance with article 1 of the Convention, and criminalize it in accordance with article 4, paragraph 2,<br />

of the Convention.”<br />

In das österreichische Regierungsprogramm für die XXIV. Legislaturperiode wurde daher in der Folge<br />

das Vorhaben aufgenommen, dass „in Umsetzung einer Empfehlung des UN-Ausschusses gegen Folter<br />

[…] in das StGB eine Definition von Folter aufzunehmen und der Strafschutz gegen Folter zu revidieren“<br />

sei.<br />

Schließlich hat der Nationalrat am 29. Jänner 2010 die Entschließung 78/E XXIV. GP betreffend<br />

Umsetzung des Antifolter-Übereinkommens gefasst, derzufolge „die Bundesministerin für Justiz ersucht<br />

wird, dem Nationalrat eine Novelle des Strafgesetzbuches und allfälliger Nebengesetze zur<br />

Beschlussfassung vorzulegen, nach welcher der Zielsetzung der Aufnahme einer Definition von Folter in<br />

das StGB und der Revision des Strafschutzes gegen Folter entsprochen wird.“<br />

Diesem Anliegen soll mit dem vorliegenden Entwurf Rechnung getragen werden. Der Tatbestand<br />

orientiert sich weitestgehend am Wortlaut der Folterdefinition der Konvention, sodass damit auch die<br />

Empfehlung des UN-Anti-Folterkomitees als umgesetzt angesehen werden kann.<br />

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Große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden im Sinne des Abs. 1 entsprechen den<br />

körperlichen oder seelischen Qualen nach § 92 Abs. 1 StGB: danach sind Qualen „einen längeren<br />

Zeitraum andauernde oder sich wiederholende Schmerzen, Leiden oder Angstzustände, die mit einer<br />

erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens verbunden sind.“ (vgl.<br />

Jerabek in WK 2 § 92 Rz 12; Bertel in WK 2 § 312 Rz 4). Hier geht es im Sinne der bisherigen<br />

Empfehlungen des UN-Folterkomittees um eine möglichste terminologische Übereinstimmung mit dem<br />

Vorbild der Folterkonvention und dem Römer Statut.).<br />

Es versteht sich von selbst, dass verhältnismäßiger oder lebensgefährdender Waffengebrauch bei<br />

Vorliegen der Einsatzvoraussetzungen ebenso nach § 3 StGB zu beurteilen ist, wie die Wahrnehmung<br />

hoheitlicher Eingriffsbefugnisse in Rechtsgüter Dritter (vgl. nur etwa die Regeln über die Anordnung der<br />

Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft, über die verwaltungsstrafrechtliche Festnahmebefugnis und<br />

über Hausdurchsuchungen) auf Grund von Justiz- und Verwaltungsgesetzen. In Bezug auf die dadurch<br />

eröffneten Rechtsgutsbeeinträchtigungen wirken sie auch hier als Rechtfertigungsgründe.<br />

Abs. 3 soll Situationen, wie Bürgerkrieg oder bürgerkriegsähnliche Situationen, Staatsstreich, failed states<br />

etc. erfassen, wo es keine legitimen Amtsträger gibt oder diese nicht an der Macht sind oder diese keine<br />

Macht haben.<br />

Zum Verhältnis zu § 312 StGB ist zu bemerken, dass dieser wegen seines grundsätzlich engeren<br />

Anwendungsbereichs (als Auffangtatbestand) zur Anwendung gelangt, falls keines der (zusätzlichen)<br />

Elemente des § 312a StGB vorliegen/erweislich sein würde.<br />

Zur Aufhebung des Karenzurlaubsgeldgesetzes:<br />

Da dem Karenzurlaubsgeldgesetz kein inhaltlicher Anwendungsbereich mehr zukommt, wird es<br />

aufgehoben.<br />

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