Regierungsvorlage - Universität Salzburg
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2003 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP<br />
<strong>Regierungsvorlage</strong><br />
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das<br />
Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das<br />
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-<br />
Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-<br />
Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das<br />
Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das<br />
Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz,<br />
das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz,<br />
das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Bundes-<br />
Bedienstetenschutzgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden und das<br />
Karenzurlaubsgeldgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2012)<br />
Der Nationalrat hat beschlossen:<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
Art. Gegenstand<br />
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979<br />
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956<br />
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948<br />
4 Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes<br />
5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes<br />
6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes<br />
7 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes<br />
8 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes<br />
9 Änderung des Pensionsgesetzes 1965<br />
10 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes<br />
11 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes<br />
12 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989<br />
13 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979<br />
14 Änderung des Väter-Karenzgesetzes<br />
15 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes<br />
16 Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984<br />
17 Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes<br />
18 Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen<br />
19 Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes<br />
20 Änderung des Strafgesetzbuchs<br />
21 Aufhebung des Karenzurlaubsgeldgesetzes<br />
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Artikel 1<br />
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979<br />
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />
BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />
1. Dem § 14 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:<br />
„Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.“<br />
2. In § 20 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:<br />
„3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines<br />
Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,“<br />
3. § 20 Abs. 1 Z 6 entfällt.<br />
4. In § 38 Abs. 7, § 112 Abs. 6, in der Überschrift zu § 129 und in § 129 wird jeweils das Wort<br />
„Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.<br />
5. Die §§ 41a bis 41f samt Überschriften entfallen.<br />
6. In § 48a Abs. 2 Z 2 lit. d wird der Ausdruck „PTA-Bereich“ durch die Wortfolge „Bereich der<br />
jeweiligen in § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, angeführten<br />
Unternehmungen (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als<br />
„PTA-Bereich“ bezeichnet)“ ersetzt.<br />
7. Die §§ 65 und 66 samt Überschriften lauten:<br />
„Ausmaß des Erholungsurlaubs<br />
§ 65. (1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das<br />
Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240<br />
Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das<br />
Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.<br />
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt<br />
das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen<br />
Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so<br />
gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von<br />
Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.<br />
(3) Ist dem Dienstverhältnis ein Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar<br />
vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem<br />
ersten Tag des Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen<br />
Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare<br />
Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.<br />
(4) Das in den Abs. 1 und 2 und § 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn<br />
die Beamtin oder der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.<br />
(5) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten<br />
sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er<br />
in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des<br />
Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 oder gemäß § 66 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise<br />
verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.<br />
Änderung des Urlaubsausmaßes<br />
§ 66. (1) Das in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn<br />
1. die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten herabgesetzt ist oder<br />
2. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG vorliegt oder<br />
3. die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3<br />
in Anspruch nimmt.<br />
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1<br />
und des § 65 Abs. 4 ist das gemäß §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige<br />
Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 3 von 44<br />
Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus<br />
vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.<br />
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten<br />
1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 17 Abs. 3 und 4, § 19 oder § 78b, einer<br />
Dienstfreistellung gemäß § 78c Abs. 1 oder 2, § 78d oder § 78e,<br />
2. einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder<br />
3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,<br />
so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um<br />
die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung<br />
bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.<br />
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so<br />
sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“<br />
8. In § 73 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Damaskus, “ der Ausdruck „Doha, “ eingefügt.<br />
9. In § 73 Abs. 7 wird das Zitat „§ 65 Abs. 8 und 9“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 4 und 5“ ersetzt.<br />
10. § 75 Abs. 2 lautet ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 folgenden<br />
Tag:<br />
„(2) Eine Beamtin oder ein Beamter,<br />
1. mit der oder dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als<br />
Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenats begründet wird oder<br />
2. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über<br />
Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder<br />
3. die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des<br />
Stadtschulrats Wien bestellt wird oder<br />
4. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines<br />
Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76,<br />
betraut wird oder<br />
5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des <strong>Universität</strong>sgesetzes 2002 (UG),<br />
BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor<br />
gemäß § 24 UG einer <strong>Universität</strong> gewählt wird oder<br />
6. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer<br />
Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005<br />
(HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oder<br />
7. die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen<br />
Union bestellt wird,<br />
ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“<br />
11. § 75 Abs. 2 lautet ab 1. Jänner 2014:<br />
„(2) Eine Beamtin oder ein Beamter,<br />
1. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über<br />
Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder<br />
2. die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des<br />
Stadtschulrats Wien bestellt wird oder<br />
3. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines<br />
Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76,<br />
betraut wird oder<br />
4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des <strong>Universität</strong>sgesetzes 2002 (UG),<br />
BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor<br />
gemäß § 24 UG einer <strong>Universität</strong> gewählt wird oder<br />
5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer<br />
Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005<br />
(HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oder<br />
6. die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen<br />
Union bestellt wird,<br />
ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“<br />
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4 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />
12. § 75a lautet:<br />
„§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird,<br />
für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen<br />
bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:<br />
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;<br />
2. wenn der Karenzurlaub<br />
a) zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung<br />
gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;<br />
b) zur<br />
aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des<br />
Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder<br />
bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der<br />
Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder<br />
cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft,<br />
zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines<br />
Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen<br />
Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,<br />
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;<br />
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder<br />
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden<br />
ist: höchstens zehn Jahre.<br />
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf<br />
Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.<br />
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses<br />
abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzurechnen.<br />
Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf<br />
dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“<br />
13. In § 75d Abs. 1 wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von<br />
Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“<br />
eingefügt.<br />
14. In § 75d Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen<br />
entgegenstehen“.<br />
15. § 75d Abs. 2 lautet:<br />
„(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem<br />
beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden<br />
Umstände unverzüglich darzulegen.“<br />
16. § 87 Abs. 6 entfällt.<br />
17. § 94 Abs. 2 Z 1 lautet:<br />
„1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof<br />
oder einem Verwaltungsgericht,“<br />
18. § 94 Abs. 2 Z 2 entfällt.<br />
19. In § 94 Abs. 2 Z 2a wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck<br />
„Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />
20. In § 94 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck<br />
„Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />
21. In § 94 Abs. 2 Z 5 lit. a wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck<br />
„Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />
22. In § 95 Abs. 2 1. Satz wird die Wortfolge „eines unabhängigen Verwaltungssenates“ durch die<br />
Wortfolge „eines Verwaltungsgerichts“ ersetzt.<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 5 von 44<br />
23. In § 95 Abs. 2 2. Satz wird der Klammerausdruck „der unabhängige Verwaltungssenat“ durch den<br />
Klammerausdruck „das Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />
24. Am Ende des § 96 Z 1 wird der Beistrich durch ein „und“ und am Ende des § 96 Z 2 wird der<br />
Beistrich durch einen Punkt ersetzt.<br />
25. § 96 Z 3 und Z 4 entfällt.<br />
26. Am Ende des § 97 Z 1 wird der Beistrich durch ein „und“ und am Ende des § 97 Z 2 wird der<br />
Beistrich durch einen Punkt ersetzt.<br />
27. § 97 Z 3 und 4 entfällt.<br />
28. § 99 samt Überschrift entfällt.<br />
29. In der Überschrift zu § 100, in § 100 Abs. 1, 3 und 4 und § 102 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge<br />
„und der Disziplinaroberkommission“.<br />
30. In § 100 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder der Disziplinaroberkommission“.<br />
31. In § 100 Abs. 5 entfällt der Schlusssatz.<br />
32. In § 101 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und die Disziplinaroberkommission“.<br />
33. § 101 Abs. 3 entfällt.<br />
34. In § 101 Abs. 5 entfällt jeweils der Ausdruck „(ober)“.<br />
35. § 102 Abs. 1b entfällt.<br />
36. § 102 Abs. 2 letzter Satz entfällt.<br />
37. § 103 Abs. 4 lautet:<br />
„(4) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,<br />
1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das<br />
Bundesverwaltungsgericht und<br />
2. gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an<br />
den Verwaltungsgerichtshof<br />
zu erheben.“<br />
38. § 104 Abs. 3 entfällt.<br />
39. § 112 Abs. 1 lautet:<br />
„(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu<br />
verfügen,<br />
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder<br />
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a<br />
angeführten Delikts vorliegt oder<br />
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last<br />
gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des<br />
Dienstes gefährdet würden.<br />
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer<br />
rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a<br />
angeführten Delikts zu verständigen.“<br />
40. In § 112 Abs. 3 wird der Ausdruck „der Berufungskommission“ durch den Ausdruck „des<br />
Bundesverwaltungsgerichts“ ersetzt.<br />
41. § 112 Abs. 3 letzter Satz lautet:<br />
„Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in<br />
Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.“<br />
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6 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />
42. In § 112 Abs. 3a wird die Wortfolge „Berufung an die Berufungskommission“ durch die Wortfolge<br />
„Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.<br />
43. § 112 Abs. 4 zweiter Satz lautet:<br />
„Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf<br />
Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder<br />
aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und<br />
ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes<br />
im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.“<br />
44. In § 112 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:<br />
„(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige<br />
Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine<br />
unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen<br />
Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines<br />
Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder<br />
seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht<br />
nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als<br />
monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.“<br />
45. § 112 Abs. 5 zweiter Satz lautet:<br />
„Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen<br />
sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.“<br />
46. In § 116 Abs. 4 wird der Ausdruck „Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,“ durch „PG 1965“ ersetzt.<br />
47. § 119 samt Überschrift entfällt.<br />
48. § 123 Abs. 2 letzter Satz entfällt.<br />
49. § 125a Abs. 3 entfällt.<br />
50. § 126 Abs. 1 letzter Satz entfällt.<br />
51. § 126 Abs. 4 entfällt.<br />
52. § 128a samt Überschrift lautet:<br />
„Veröffentlichung von Entscheidungen der Disziplinar(ober)kommission und der<br />
Berufungskommission<br />
§ 128a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von<br />
der oder dem Vorsitzenden der Disziplinar(ober)kommission oder der Berufungskommission<br />
unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu<br />
veröffentlichen.“<br />
53. § 128a samt Überschrift lautet:<br />
„Veröffentlichung von Entscheidungen der Disziplinarkommission<br />
§ 128a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von<br />
der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission unverzüglich in anonymisierter Form im<br />
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.“<br />
54. In § 128b erster Satz wird der Ausdruck „die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der<br />
Disziplinaroberkommission“ durch den Ausdruck „die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ ersetzt.<br />
55. In § 131 Z 3 wird der Ausdruck „einen unabhängigen Verwaltungssenat“ durch „ein<br />
Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 7 von 44<br />
56. Nach § 135 wird folgender 9. Abschnitt samt Überschriften eingefügt:<br />
„9. Abschnitt<br />
Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
Senatsentscheidungen<br />
§ 135a. (1) In Angelegenheiten der §§ 15a, 20 Abs. 1 Z 2 sowie der §§ 38, 40 und 41 Abs. 2 hat die<br />
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.<br />
(2) In Angelegenheiten des § 14 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen<br />
Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.<br />
(3) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen,<br />
wenn<br />
1. gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus<br />
dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben<br />
wurde oder<br />
2. die Einzelrichterin oder der Einzelrichter der Ansicht ist, dass die Disziplinarstrafe der<br />
Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche zu<br />
verhängen wäre.<br />
Im Fall der Z 2 hat die Einzelrichterin oder der Einzelrichter die Rechtssache an den Senat abzutreten.<br />
Dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter<br />
§ 135b. (1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 135a haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des<br />
Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als<br />
fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.<br />
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Bundeskanzlerin oder dem<br />
Bundeskanzler nominiert.<br />
(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft<br />
Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Bundeskanzlerin oder dem<br />
Bundeskanzler.<br />
(4) Bei Senatsentscheidungen betreffend Beamtinnen und Beamte aus dem PTA-Bereich haben als<br />
Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1 von der<br />
Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten zu nominierende Vertreterinnen und Vertreter<br />
mitzuwirken.<br />
(5) Als dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige<br />
Bundesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Bundesdienst nominiert<br />
werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 5 oder 9 des<br />
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des<br />
Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.<br />
(6) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen<br />
rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung<br />
und der Erteilung eines Urlaubs von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen<br />
Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem<br />
Bundesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.<br />
Entscheidungsfrist<br />
§ 135c. Das Bundesverwaltungsgericht hat<br />
1. in den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten und<br />
2. in den Angelegenheiten der §§ 112 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen<br />
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“<br />
57. Den §§ 141 Abs. 1, 145d Abs. 1 und 152b Abs. 1 wird jeweils folgender Satz angefügt:<br />
„Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung<br />
rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam.“<br />
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8 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />
58. § 151 Abs. 2 letzter Satz lautet:<br />
„Eine mehrmalige Weiterbestellung ist nach Vereinbarung in der Dauer von jeweils einem Jahr oder<br />
einem Vielfachen eines Jahrs bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von neun Jahren<br />
zulässig.“<br />
59. In § 151 Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 7“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3<br />
bis 5 und 7“ ersetzt.<br />
60. § 169 Abs. 1 Z 9 lautet:<br />
„9. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),“<br />
61. § 173 Abs. 1 Z 8 lautet:<br />
„8. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),“<br />
62. In § 175 Abs. 5 entfällt die Ziffernbezeichnung „1.“, wird die Wortfolge „hatte oder“ durch den<br />
Ausdruck „hatte.“ ersetzt und entfällt die Z 2.<br />
63. In § 177 Abs. 4 wird in Z 2 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 3.<br />
64. In § 177 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 4 Z 1 und 3“ durch das Zitat „Abs. 4 Z 1“ ersetzt.<br />
65. In § 200l Abs. 1 Z 5 wird das Zitat „§ 65 Abs. 8“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 4“ ersetzt.<br />
66. In § 203c erster Satz und in § 207c erster Satz wird jeweils nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „auf<br />
der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich“<br />
eingefügt.<br />
67. In § 203d Abs. 5 Z 4 wird das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 3 oder 4“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 3, 3a, 3b<br />
oder 4“ ersetzt.<br />
68. In § 213 Abs. 9 wird die Wortfolge „sind die §§ 50a bis 50d“ durch die Wortfolge „ist § 50a“ ersetzt.<br />
69. Der bisherige § 213a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 213b.“. § 213a samt Überschrift lautet:<br />
„Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson<br />
§ 213a. (1) Wird für eine Leiterin oder einen Leiter, eine Abteilungsvorständin oder einen<br />
Abteilungsvorstand, eine Fachvorständin oder einen Fachvorstand oder eine Erziehungsleiterin oder einen<br />
Erziehungsleiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß<br />
der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu<br />
betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder<br />
des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten<br />
Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.<br />
(2) Sofern durch die Maßnahme gemäß Abs. 1 die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson in<br />
Verbindung mit einer anderen ihr oder ihm als Leiterin oder Leiter bereits zukommenden Einrechnung<br />
mehr als 20 Werteinheiten aufweisen würde, kann im Umfang der aus Anlass der Vertretung bei der mit<br />
der Leitung teilbetrauten Lehrperson anfallenden das Ausmaß von 20 Werteinheiten überschreitenden<br />
Einrechnung eine weitere Lehrperson mit der zusätzlichen Vertretung der Leiterin oder des Leiters betraut<br />
werden.<br />
(3) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine<br />
Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde<br />
Vertretung sicher gestellt ist.“<br />
70. In § 226 Abs. 2 entfällt der Zitatteil „bis 50d“.<br />
71. Dem § 241a wird folgender Abs. 4 angefügt:<br />
„(4) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 75a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG<br />
jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf<br />
vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen,<br />
Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.“<br />
72. § 282 samt Überschrift entfällt.<br />
73. In § 284 Abs. 67 wird das Zitat „§ 213a“ durch das Zitat „§ 213b“ ersetzt.<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 9 von 44<br />
74. Dem § 284 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />
„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />
1. Anlage 1 Z 2.9.8 mit 1. September 2012,<br />
2. § 20 Abs. 1 Z 3a, §§ 65 und 66 samt Überschriften, § 73 Abs. 2 Z 1, § 73 Abs. 7, § 75a, § 75d<br />
Abs. 1 und 2, § 112 Abs. 1, § 112 Abs. 4a, § 141 Abs. 1, § 145d Abs. 1, § 152b Abs. 1, § 169<br />
Abs. 1 Z 9, § 173 Abs. 1 Z 8, § 241a Abs. 4, Anlage 1 Z 24.1 und Anlage 1 Z 26.1 mit 1. Jänner<br />
2013,<br />
3. § 203c und § 207c mit 1. April 2013,<br />
4. § 213 Abs. 9, § 213a samt Überschrift, § 213b, § 226 Abs. 2 und § 284 Abs. 67 mit 1. September<br />
2013,<br />
5. § 200l Abs. 1 mit 1. Oktober 2013,<br />
6. § 38 Abs. 7, § 48a Abs. 2 Z 2 lit. d, § 75 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 11, § 94 Abs. 2, § 95<br />
Abs. 2, § 96, § 97, die Überschrift zu § 100, § 100 Abs. 1 bis 5, § 101 Abs. 1, 3 und 5, § 102<br />
Abs. 1b und 2, § 103 Abs. 4, § 104 Abs. 3, § 112 Abs. 3, 3a 4, 5 und 6, § 116 Abs. 4, § 123<br />
Abs. 2, § 125a Abs. 3, § 126 Abs. 1 und 4, § 128a samt Überschrift in der Fassung des Art. 1<br />
Z 53, § 128b, die Überschrift zu § 129, § 129, § 131 Z 3, der 9. Abschnitt samt Überschriften,<br />
§ 175 Abs. 5, § 177 Abs. 4 sowie der Entfall des § 20 Abs. 1 Z 6, der §§ 41a bis 41f samt<br />
Überschriften, des § 87 Abs. 6, des § 99 samt Überschrift, des § 119 samt Überschrift und des<br />
§ 282 samt Überschrift mit 1. Jänner 2014,<br />
7. § 75 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 10, § 128a samt Überschrift in der Fassung des Art. 1<br />
Z 52, § 151 Abs. 2, Anlage 1 Z 1.3.7 lit. d, Anlage 1 Z 1.9.6, Anlage 1 Z 1.11.2, Anlage 1 Z 1.19<br />
samt Überschrift, Anlage 1 Z 2.6.7, Anlage 1 Z 2.7.5, Anlage 1 Z 2.7.6, Anlage 1 Z 2.8.6,<br />
Anlage 1 Z 2.8.7, Anlage 1 Z 3.26, Anlage 1 Z 3.28, Anlage 1 Z 3.6.4, Anlage 1 Z 3.7.3,<br />
Anlage 1 Z 4.14 samt Überschrift, Anlage 1 Z 8.3, Anlage 1 Z 8.4, Anlage 1 Z 8.6 lit. b,<br />
Anlage 1 Z 8.7 lit. a, Anlage 1 Z 9.3 lit. b, Anlage 1 Z 9.6 lit. a und Anlage 1 Z 9.8 lit. a mit dem<br />
der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.“<br />
75. Anlage 1 Z 1.3.7 lit. d lautet:<br />
„d) des Bundesministeriums für Inneres,<br />
der Landespolizeidirektion Wien,“<br />
76. Anlage 1 Z 1.9.6 lautet:<br />
„1.9.6. im Bundesministerium für Inneres die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende<br />
Leiter des Polizeikommissariats Wiener Neustadt der Landespolizeidirektion Niederösterreich,“<br />
77. Anlage 1 Z 1.11.2 lautet:<br />
„1.11.2. im Bundesministerium für Inneres die zweite rechtskundige Referentin oder der zweite<br />
rechtskundige Referent im Sicherheitsreferat bei einem Polizeikommissariat der Landespolizeidirektion<br />
Wien,“<br />
78. In der Anlage 1 wird nach der Z 1.18 folgende Z 1.19 samt Überschrift eingefügt:<br />
„Rechtskundiger Dienst<br />
1.19. (1) Das zur Aufnahme in den rechtskundigen Dienst erforderliche Studium des<br />
österreichischen Rechts ist an einer <strong>Universität</strong> zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen<br />
akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff UG) zu Grunde liegen<br />
können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest<br />
240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 UG) zu betragen.<br />
(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende<br />
Wissensgebiete zu erwerben:<br />
1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,<br />
2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,<br />
3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und<br />
österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,<br />
4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und<br />
österreichisches Steuerrecht,<br />
5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,<br />
6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und<br />
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7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete<br />
mit Bezug zum Recht.<br />
Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs einer Beamtin<br />
oder eines Beamten im rechtskundigen Dienst erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung<br />
angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt<br />
zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete<br />
zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch<br />
positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit<br />
nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren<br />
Wissensgebieten entnommen sein kann.<br />
(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren<br />
inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen<br />
Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen<br />
rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.<br />
(4) Das Ernennungserfordernis des Abschlusses des Studiums des österreichischen Rechts gemäß<br />
Abs. 1 wird auch erfüllt durch<br />
1. die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über<br />
die Studien an den <strong>Universität</strong>en, BGBl. Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das<br />
Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und den auf Grund dieses Studiums<br />
erlangten akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder<br />
2. die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studienund<br />
Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945.“<br />
79. Anlage 1 Z 2.6.7 lautet:<br />
„2.6.7. im Bundesministerium für Inneres die der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referentin<br />
(Pressesprecherin) oder der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referent (Pressesprecher) im<br />
Referat Pressestelle des Büros für Öffentlichkeitsarbeit der Landespolizeidirektion Wien,“<br />
80. Anlage 1 Z 2.7.5 lautet:<br />
„2.7.5. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter Strafvollzug beim<br />
Polizeikommissariat Innere Stadt der Landespolizeidirektion Wien,“<br />
81. Anlage 1 Z 2.7.6 lautet:<br />
„2.7.6. im Bundesministerium für Inneres die der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referentin<br />
oder der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referent des Referats Wirtschaftspolizeiliche<br />
Angelegenheiten und Vermögenssicherung im Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion Wien,“<br />
82. Anlage 1 Z 2.8.6 lautet:<br />
„2.8.6. im Bundesministerium für Inneres die der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referentin<br />
oder der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referent im Strafreferat beim Polizeikommissariat<br />
Landstraße der Landespolizeidirektion Wien,“<br />
83. Anlage 1 Z 2.8.7 lautet:<br />
„2.8.7. im Bundesministerium für Inneres die der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referentin<br />
oder der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referent im Büro Budget des Geschäftsbereichs B der<br />
Landespolizeidirektion Wien,“<br />
84. In Anlage 1 Z 2.9 wird der Punkt am Ende der Z 2.9.7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende<br />
Z 2.9.8 angefügt:<br />
„2.9.8. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die mit umfassenden<br />
Fremdsprachenkenntnissen oder sonstigen Zusatzqualifikationen ausgestattete Verwaltungskraft an einer<br />
allgemein bildenden höheren Schule, Handelsakademie, Handelsschule oder Bildungsanstalt für<br />
Kindergartenpädagogik mit mehr als 50 Klassen und besonderen Unterrichtsmodulen zu einer erweiterten<br />
Sprachförderung oder Fachausbildung sowie mit Zuständigkeit für die Beratung und Betreuung von<br />
Schülerinnen und Schülern und Eltern mit nicht deutscher Muttersprache aus unterschiedlichen<br />
Kulturkreisen, wie die Schulsekretariatskraft des Europagymnasiums Auhof, Aubrunnerweg 4,<br />
4040 Linz.“<br />
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85. Anlage 1 Z 3.6.4 lautet:<br />
„3.6.4. im Bundesministerium für Inneres die Sachbearbeiterin Strafvollzug und stellvertretende<br />
Leiterin Strafvollzug oder der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretende Leiter Strafvollzug beim<br />
Polizeikommissariat Landstraße der Landespolizeidirektion Wien,“<br />
86. Anlage 1 Z 3.7.3 lautet:<br />
„3.7.3. im Bundesministerium für Inneres die Sachbearbeiterin Strafvollzug und stellvertretende<br />
Leiterin Strafvollzug oder der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretende Leiter Strafvollzug beim<br />
Polizeikommissariat Innere Stadt der Landespolizeidirektion Wien,“<br />
87. In Anlage 1 Z 3.26 lautet der Einleitungssatz vor lit. a:<br />
„Für Schifffahrtsaufsichtsorgane zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 folgende Erfordernisse:“<br />
88. In Anlage 1 Z 3.26 wird der Beistrich am Ende der lit. b durch das Wort „und“ und der Ausdruck „<br />
, und“ am Ende der lit. c durch einen Punkt ersetzt; lit. d entfällt.<br />
89. In Anlage 1 wird im Einleitungssatz vor Z 3.28 Abs. 2 lit. a sowie in der Überschrift zu Z 4.14 und im<br />
Einleitungssatz vor Z 4.14 lit. a jeweils das Wort „Schifffahrtspolizei“ durch das Wort<br />
„Schifffahrtsaufsicht“ ersetzt.<br />
90. In Anlage 1 Z 3.28 Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der lit. a durch das Wort „und“ und das Wort<br />
„und“ am Ende der lit. b durch einen Punkt ersetzt; lit. c entfällt.<br />
91. In Anlage 1 Z 4.14 wird der Beistrich am Ende der lit. a durch das Wort „und“ und das Wort „und“<br />
am Ende der lit. b durch einen Punkt ersetzt; lit. c entfällt.<br />
92. Anlage 1 Z 8.3 lautet:<br />
„8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind zB:<br />
a) Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender<br />
Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der<br />
Landespolizeidirektion Niederösterreich,<br />
b) Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender<br />
Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der<br />
Landespolizeidirektion Tirol.“<br />
93. Anlage 1 Z 8.4 lautet:<br />
„8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:<br />
a) Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender<br />
Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der<br />
Landespolizeidirektion Burgenland,<br />
b) Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender<br />
Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der<br />
Landespolizeidirektion Vorarlberg.“<br />
94. Anlage 1 Z 8.6 lit. b lautet:<br />
„b) Leiterin oder Leiter der Verkehrsabteilung bei der Landespolizeidirektion <strong>Salzburg</strong>,“<br />
95. Anlage 1 Z 8.7 lit. a lautet:<br />
„a) Leiterin oder Leiter der Verkehrsabteilung bei der Landespolizeidirektion Burgenland,“<br />
96. Anlage 1 Z 9.3 lit. b lautet:<br />
„b) Leiterin oder Leiter des Ermittlungsbereiches Diebstahl im Landeskriminalamt der<br />
Landespolizeidirektion Tirol,“<br />
97. Anlage 1 Z 9.6 lit. a lautet:<br />
„a) Kriminalsachbearbeiterin oder Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des<br />
Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion Niederösterreich,“<br />
98. Anlage 1 Z 9.8 lit. a lautet:<br />
„a) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für Einsatztraining in der Abteilung für Sondereinheiten<br />
der Landespolizeidirektion Wien,“<br />
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12 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />
99. In Anlage 1 Z 24.1 entfällt in der Spalte „Erfordernis“ in Abs. 1 die Wortgruppe „oder die<br />
Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit“.<br />
100. In Anlage 1 Z 24.1 lautet in der Spalte „Erfordernis“ der zweite Absatz:<br />
„(2) Das Erfordernis gemäß Abs. 1 kann für Lehrpersonen für sozialfachliche<br />
Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch den Erwerb eines der<br />
Verwendung entsprechenden Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 UG oder gemäß § 5 des Fachhochschul-<br />
Studiengesetzes gemeinsam mit einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der<br />
Absolvierung des Bachelorgrades. Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2<br />
entsprechenden Verwendung sind auf die Zeiten der Berufspraxis anzurechnen.“<br />
101. In Anlage 1 Z 26.1 erhält in der Spalte „Erfordernis“ die lit. f die Bezeichnung „g“ und wird folgende<br />
lit. f eingefügt:<br />
„f) bei Lehrpersonen für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und<br />
höheren Schulen die Ablegung der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer<br />
höheren Schule sowie eine sechsjährige facheinschlägige Berufspraxis.“<br />
Artikel 2<br />
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956<br />
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />
Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 6 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5,“.<br />
2. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:<br />
„Umsetzung von Unionsrecht<br />
§ 7a. Durch die §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 bis 15 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie<br />
2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die<br />
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich der Vorrückung im<br />
Bundesdienstverhältnis in österreichisches Recht umgesetzt.“<br />
3. In § 10 Abs. 1 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 bis 6<br />
angefügt:<br />
„4. durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden<br />
Entschuldigungsgrundes;<br />
5. für die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer<br />
Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe<br />
angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;<br />
6. für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots gemäß § 220b des Strafgesetzbuches (StGB),<br />
BGBl. Nr. 60/1974.“<br />
4. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:<br />
„(5) Die Hemmung nach Abs. 1 Z 5 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im<br />
elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes (STVG),<br />
BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.“<br />
5. In § 12 Abs. 2 Z 6 letzter Satz entfällt das Wort „möglichen“.<br />
6. § 12 Abs. 2 Z 7 lit. d lautet:<br />
„d) eines abgeschlossenen Studiums, das für die Beamtin oder den Beamten in der<br />
Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage 1 Z 24.1, Z 24.3 oder Z 24.5 oder in der<br />
Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß Anlage 1 Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979<br />
Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.“<br />
7. Dem § 13c wird folgender Abs. 9 angefügt:<br />
„(9) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Berufung gegen eine amtswegige<br />
Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher<br />
Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine<br />
Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren.“<br />
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8. In § 22 Abs. 3 wird das Zitat „§ 12f Abs. 1, 2 und 4“ durch das Zitat „§ 12e Abs. 1 und 4“ ersetzt.<br />
9. In § 22 Abs. 5 wird das Zitat „§ 12f Abs. 3“ durch das Zitat „§ 12e Abs. 2“ ersetzt.<br />
10. § 22 Abs. 9 lautet:<br />
„(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten. Für die<br />
Monate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihr oder ihm keine Bezüge gebühren, sind die<br />
Pensionsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Solche Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge<br />
vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken. Aus<br />
berücksichtigungswürdigen Gründen können bei der Vorschreibung auf Antrag Zahlungserleichterungen<br />
(Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden. Von Gesetzes wegen eintretende Änderungen der<br />
Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bedürfen keines gesonderten Bescheides; die geänderte<br />
Höhe des Pensionsbeitrags ist diesfalls der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.“<br />
11. § 22 Abs. 9a lautet:<br />
„(9a) Während der Zeit einer für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren<br />
Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) unter Entfall der Bezüge bildet die<br />
Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Pensionsbeitrag und den nach § 22b Abs. 5 erster Satz zu<br />
leistenden Dienstgeberbeitrag derjenige Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten gebühren<br />
würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre.“<br />
12. § 22a Abs. 2 letzter Satz lautet:<br />
„Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.“<br />
13. Dem § 22b wird folgender Abs. 5 angefügt:<br />
„(5) Der Dienstgeberbeitrag ist während einer auf Antrag gewährten und für die ruhegenussfähige<br />
Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) von der Beamtin<br />
oder dem Beamten zu tragen, sofern sie oder er während der Dienstfreistellung (des Karenzurlaubs, der<br />
Außerdienststellung) einen Pensionsbeitrag zu leisten hat. Bei kraft Gesetzes eintretenden<br />
Karenzurlauben und bei gänzlichen Dienstfreistellungen und Außerdienststellungen gemäß §§ 17, 19 oder<br />
78b BDG 1979 hat den Dienstgeberbeitrag weiterhin der Dienstgeber zu entrichten.“<br />
14. In § 30 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b angefügt:<br />
„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der<br />
Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit<br />
des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam,<br />
wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie<br />
gelten soll, abgegeben wurde.<br />
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben,<br />
so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von<br />
Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40<br />
Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden<br />
und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“<br />
15. In § 36b Abs. 2 Z 1 lit. a wird das Wort „und“ angefügt.<br />
16. § 36b Abs. 4 entfällt.<br />
17. Dem § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:<br />
„(4) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung<br />
gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1,<br />
ist ihre oder seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses<br />
Erfordernisses entsprechend den Abs. 1 bis 3 neu festzusetzen.“<br />
18. § 59b Abs. 1a lautet:<br />
„(1a) An Neuen Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die<br />
Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für<br />
1. Lehrpersonen in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache<br />
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14 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />
a) 59,6 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden<br />
Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister<br />
verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,<br />
b) 74,2 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände<br />
in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der<br />
dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten<br />
Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,<br />
2. Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren<br />
a) 74,2 €, wenn die Neue Mittelschule bis zu zwölf Klassen aufweist,<br />
b) 89,4 €, wenn die Neue Mittelschule mehr als zwölf Klassen aufweist,<br />
3. Leiterinnen und Leitern<br />
a) 59,6 €, wenn die Neue Mittelschule bis zu acht Klassen aufweist,<br />
b) 74,2 €, wenn die Neue Mittelschule mehr als acht Klassen aufweist.<br />
Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Z 2 pro Schule bestellt werden; einer<br />
Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Z 2. An Schulen, an denen im Zeitraum vom<br />
1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen<br />
Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der<br />
Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen. Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit<br />
sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Z 1 mit folgender<br />
Maßgabe: die Zulage gemäß lit. a gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch,<br />
Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die<br />
Zulage gemäß lit. b gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt<br />
sechs Wochenstunden unterrichten.“<br />
19. Nach § 60a wird folgender § 60b samt Überschrift eingefügt:<br />
„Vertretungsabgeltung für Lehrpersonen<br />
§ 60b. (1) § 12f ist auf Lehrpersonen nicht anzuwenden.<br />
(2) Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Lehrperson (§ 213a Abs. 1 oder 2 BDG 1979) gebührt<br />
für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die<br />
Dienstzulage nach § 57 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.“<br />
20. § 63b samt Überschrift lautet:<br />
„Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen<br />
§ 63b. (1) Der Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung der vorwissenschaftlichen<br />
Arbeit (§§ 7 bis 10 der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012) und der Diplomarbeit (§§ 7 bis 10<br />
der Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 177/2012) im Verlauf der letzten Schulstufe<br />
je betreuter Arbeit eine Abgeltung in Höhe von 9,82 von Hundert des Gehalts der Dienstklasse V<br />
Gehaltsstufe 2. Dabei ist der Gehaltsansatz für September des Jahres zugrunde zu legen, in dem das<br />
Schuljahr beginnt, in dessen Verlauf die Betreuung stattfindet.<br />
(2) Die Abgeltung für die Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Diplomarbeit (Abs. 1)<br />
gebührt im Fall des Betreuungswechsels der zunächst betreuenden und der die Betreuung fortsetzenden<br />
Lehrperson in Abhängigkeit vom jeweiligen Zeitraum ihrer aufrechten Bestellung zur Betreuerin bzw.<br />
zum Betreuer (Bestellungszeitraum) in der Betreuungsphase. Als Betreuungsphase gelten die<br />
Kalendermonate September bis April des Schuljahres, in dessen Verlauf die Betreuung stattzufinden hat.<br />
Für jeden vom Bestellungszeitraum erfassten Kalendermonat in der Betreuungsphase gebührt je ein<br />
Achtel der Abgeltung gemäß Abs. 1. Im Falle des Wechsels während eines Monats gebührt der auf diesen<br />
Monat entfallende Betrag den beiden Lehrpersonen anteilig entsprechend der jeweiligen<br />
Betreuungsdauer. Einer Lehrperson, welche die Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit und der<br />
Diplomarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil eine Schülerin oder ein Schüler diese abbricht,<br />
gebührt die anteilige Abgeltung für die Kalendermonate bis zum Abbruch der Arbeit; erfolgt der Abbruch<br />
während eines Kalendermonats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag aliquot.<br />
(3) Der Lehrperson, die mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen<br />
zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder teilzentralen Reife- und<br />
Diplomprüfung betraut ist (§ 30 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS, § 23 Abs. 1 Prüfungsordnung BHS,<br />
Bildungsanstalten), gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 von<br />
Hundert des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2. Arbeitsgruppen dürfen pro Prüfungsgebiet der<br />
mündlichen Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung zum jeweiligen Haupttermin in der Anzahl<br />
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gebildet werden, die dem Ergebnis der Teilung der Gesamtzahl der im Prüfungsgebiet zu betreuenden<br />
Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten durch 20, gegebenenfalls aufgerundet auf die nächste<br />
ganze Zahl, entspricht. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten<br />
geführt werden.<br />
(4) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche<br />
Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung) an Schulen<br />
für Berufstätige (Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 400/1999, sowie Prüfungsordnung BMHS,<br />
BGBl. II Nr. 70/2000), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg<br />
(Prüfungsordnung Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt<br />
für Sozialpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000) oder einer<br />
Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer Abschlussprüfung an einer<br />
berufsbildenden mittleren Schule (Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000) gebührt<br />
1. Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH oder L 1 eine Abgeltung von 200,6 € und<br />
2. Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 174,8 €<br />
für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für sie an dieser<br />
Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes<br />
einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der<br />
tatsächlichen zeitlichen Betreuung.<br />
(5) War in der für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Klasse der betreffende<br />
Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 4 von der<br />
Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jener Klasse<br />
vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.<br />
(6) Sind für die gemäß Abs. 4 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine<br />
vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 4 ausschließlich für einen Prüfungstermin.<br />
(7) Hatte die Lehrperson in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülerinnen<br />
und Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe<br />
für die Lehrperson bei der Anwendung der Abs. 4 bis 6 als eine einzelne Klasse.<br />
(8) Die Abgeltung nach Abs. 4 erhöht sich<br />
1. für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH und L 1 um 25,7 € und<br />
2. für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen um 22,4 €<br />
für jede vorzubereitende Kandidatin oder jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 4 letzter Satz ist<br />
anzuwenden.“<br />
21. In § 74 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b angefügt:<br />
„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1<br />
können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen.<br />
Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie<br />
nicht bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.<br />
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben,<br />
so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von<br />
Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40<br />
Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden<br />
und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“<br />
22. In § 91 Abs. 3a wird die Wortfolge „ihm anstelle seiner“ durch die Wortfolge „ihr anstelle ihrer“<br />
ersetzt.<br />
23. In § 91 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b angefügt:<br />
„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1<br />
oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können<br />
durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche<br />
schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis<br />
zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.<br />
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben,<br />
so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von<br />
Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40<br />
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Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden<br />
und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“<br />
24. § 113h samt Überschrift lautet:<br />
„Maßnahmen betreffend die Behördenreform im Bereich des Bundesministeriums für Inneres<br />
§ 113h. (1) Wird in Folge der Behördenreform - Zusammenführung der Sicherheitsdirektionen, der<br />
Landespolizeikommanden und der Bundespolizeidirektionen in die Landespolizeidirektionen - im Bereich<br />
des Bundesministeriums für Inneres eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes oder eine<br />
Beamtin oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38<br />
BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder ihr<br />
oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so<br />
gebührt ihr oder ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der<br />
Zulagen nach § 36 und § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.<br />
(2) Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der<br />
jeweiligen neuen Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten und der für ihre oder seine bisherige<br />
Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei<br />
Jahren.<br />
(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen<br />
1. der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a und 83, auf die die<br />
Beamtin oder der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch<br />
gehabt hat, und<br />
2. der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a und 83, die der Beamtin<br />
oder dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz<br />
gebühren,<br />
solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich<br />
endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.<br />
(4) Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind § 15 Abs. 4 und 5 und § 15a Abs. 2<br />
anzuwenden.<br />
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nur auf jene Beamtinnen und Beamte anzuwenden, deren Versetzung oder<br />
Verwendungsänderung bis zum 30. Juni 2013 erfolgt ist.“<br />
25. An die Stelle der Überschrift zu § 115 treten folgende Überschriften:<br />
„UNTERABSCHNITT B<br />
Lehrpersonen<br />
Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6“<br />
26. Nach § 116d wird folgender § 116e samt Überschrift eingefügt:<br />
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2012<br />
§ 116e. (1) Die Abgeltung gemäß § 63b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I<br />
Nr. XXX/XXXX ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die<br />
1. an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem<br />
Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der<br />
musischen Ausbildung für Studierende der Musik) vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,<br />
a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl.<br />
Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012, für den Haupttermin<br />
der Reifeprüfung 2014,<br />
b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2015 und danach;<br />
2. am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter<br />
besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik<br />
vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,<br />
a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes<br />
BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,<br />
b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2016 und danach;<br />
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3. an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der<br />
Erzieherbildung Diplomarbeiten betreuen,<br />
a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes<br />
BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung)<br />
2015,<br />
b) für Haupttermine der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2016 und danach.<br />
In diesen Fällen gebührt keine Entschädigung für die Betreuung der Fachbereichsarbeit oder die<br />
Betreuung der Diplomarbeit gemäß Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl.<br />
Nr. 314/1976.<br />
(2) Die Abgeltung gemäß § 63b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012<br />
ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von<br />
Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder<br />
teilzentralen Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) betraut sind,<br />
1. an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem<br />
Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der<br />
musischen Ausbildung für Studierende der Musik)<br />
a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes<br />
BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,<br />
b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2015 und danach;<br />
2. am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter<br />
besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik<br />
a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes<br />
BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,<br />
b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2016 und danach;<br />
3. an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der<br />
Erzieherbildung<br />
a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes<br />
BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung)<br />
2015,<br />
b) für Haupttermine der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2016 und danach.<br />
(3) § 63b in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von<br />
Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer<br />
Reifeprüfung nach der Klausurprüfung (allgemein bildende höheren Schulen)<br />
1. im Schuljahr 2013/2014 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden allgemein bildenden<br />
höheren Schule vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes<br />
BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird,<br />
2. im Schuljahr 2014/2015 weiter anzuwenden, wenn an dem betreffenden Werkschulheim oder<br />
dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung<br />
der musischen Ausbildung für Studierende der Musik Schule vom Optionenmodell gemäß § 82c<br />
SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird.<br />
(4) § 63b in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von<br />
Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife- und<br />
Diplomprüfung nach der Klausurprüfung (berufsbildende mittlere und höhere Schulen und höhere<br />
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung)<br />
1. im Schuljahr 2013/2014 weiter anzuwenden,<br />
2. im Schuljahr 2014/2015 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden berufsbildenden höheren<br />
Schule oder höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung vom Optionenmodell gemäß § 82c<br />
SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird<br />
oder werden kann.“<br />
27. § 175 Abs. 61 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 erhält die Bezeichnung „61a“.<br />
28. § 175 Abs. 72 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2012 erhält die Bezeichnung „73“.<br />
29. Dem § 175 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:<br />
„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />
1. § 59b Abs. 1a und § 113h samt Überschrift mit 1. September 2012,<br />
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2. § 22a Abs. 2 mit 1. Dezember 2012,<br />
3. § 22 Abs. 3 und 5 mit 1. Jänner 2012,<br />
4. § 10 Abs. 1 und 5, § 13c Abs. 9, § 22 Abs. 9 und 9a, § 22b Abs. 5 mit 1. Jänner 2013,<br />
5. § 60b samt Überschrift, § 63b samt Überschrift und § 116e samt Überschrift mit 1. September<br />
2013,<br />
6. § 6 Abs. 3, § 7a samt Überschrift, § 12 Abs. 2 Z 6 und 7, § 36b, § 40 Abs. 4, § 91 Abs. 3a, § 175<br />
Abs. 61a und Abs. 73 sowie die Überschriften zu Unterabschnitt B mit dem der Kundmachung<br />
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.<br />
(XY) § 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des<br />
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des<br />
31. Dezember 2014 außer Kraft.“<br />
Artikel 3<br />
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948<br />
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />
BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />
1. An die Stelle des § 2e Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:<br />
„(1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als<br />
oberste Personalstelle zuständig.<br />
(1a) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der<br />
Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für den Wirkungsbereich der<br />
nachgeordneten Dienststellen innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen<br />
errichten.<br />
(1b) In Dienstrechtsangelegenheiten einer oder eines Vertragsbediensteten, die oder der eine<br />
nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer oder eines Vertragsbediensteten einer nachgeordneten<br />
Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung<br />
zugeteilt ist, ist die oberste Personalstelle zuständig.“<br />
2. Dem § 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:<br />
„(4) Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9<br />
des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur<br />
Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle<br />
zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen.<br />
(5) Strafregisterauskünfte gemäß Abs. 4 sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde<br />
unverzüglich zu löschen.<br />
(6) Die Abs. 4 und 5 gelten abweichend von § 1 für alle Neuaufnahmen in den Bundesdienst.“<br />
3. Nach § 18a wird folgender § 18b samt Überschrift eingefügt:<br />
„Umsetzung von Unionsrecht<br />
§ 18b. Durch die §§ 19, 26 und 82 Abs. 10 bis 13 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie<br />
2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die<br />
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich der Vorrückung im<br />
Bundesdienstverhältnis in österreichisches Recht umgesetzt.“<br />
4. In § 24 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch“.<br />
5. In § 24 Abs. 7 wird die Wortfolge „wenigstens einmonatiger Dienstleistung“ durch die Wortfolge<br />
„Antritt des Dienstes“ ersetzt.<br />
6. In § 26 Abs. 2 Z 6 letzter Satz entfällt das Wort „möglichen“.<br />
7. § 26 Abs. 2 Z 7 lit. d lautet:<br />
„d) eines abgeschlossenen Studiums, das für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten<br />
für eine Verwendung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gemäß Anlage 1 Z 24.1, Z 24.3 oder<br />
Z 24.5 oder in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß Anlage 1 Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979<br />
vorgeschrieben war, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.“<br />
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8. § 27a samt Überschrift lautet:<br />
„Ausmaß des Erholungsurlaubs<br />
§ 27a. (1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das<br />
Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf<br />
240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das<br />
Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.<br />
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder<br />
Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des<br />
Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem<br />
Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich<br />
bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.<br />
(3) Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar<br />
vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem<br />
ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im<br />
vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub<br />
oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.<br />
(4) Das in den Abs. 1 und 2 und § 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn<br />
die oder der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979<br />
unterliegt.<br />
(5) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der oder dem<br />
Vertragsbediensteten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht<br />
anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich<br />
bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 oder gemäß § 27c ein Rest an Urlaubsstunden, der<br />
nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“<br />
9. § 27c samt Überschrift lautet:<br />
„Änderung des Urlaubsausmaßes<br />
§ 27c. (1) Das in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn<br />
die oder der Vertragsbedienstete<br />
1. nicht vollbeschäftigt ist oder<br />
2. eine Dienstfreistellung gemäß § 29g, § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j<br />
Abs. 3 in Anspruch nimmt.<br />
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1<br />
und des § 27a Abs. 4 ist das gemäß §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige<br />
Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen<br />
Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus<br />
vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.<br />
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten<br />
1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 29h, § 29i in Verbindung mit § 17<br />
Abs. 3 und 4 BDG 1979 oder § 29i in Verbindung mit § 19 BDG 1979, einer Dienstfreistellung<br />
gemäß § 20a, § 29j Abs. 1 oder 2 oder § 29k,<br />
2. einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder<br />
3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,<br />
so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um<br />
die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung<br />
bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.<br />
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so<br />
sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“<br />
10. In § 28b Abs. 5 wird die Wortfolge „zugekommen wären“ durch die Wortfolge „zugekommen wäre“<br />
ersetzt.<br />
11. In § 29 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Damaskus, “ der Ausdruck „Doha, “ eingefügt.<br />
12. In § 29 Abs. 7 wird das Zitat „§ 27a Abs. 8 und 9“ durch das Zitat „§ 27a Abs. 4 und 5“ ersetzt.<br />
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13. § 29b Abs. 2 lautet:<br />
„(2) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter,<br />
1. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über<br />
Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder<br />
2. die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des<br />
Stadtschulrats Wien bestellt wird oder<br />
3. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines<br />
Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird oder<br />
4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des <strong>Universität</strong>sgesetzes 2002 (UG),<br />
BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor<br />
gemäß § 24 UG einer <strong>Universität</strong> gewählt wird oder<br />
5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer<br />
Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005<br />
(HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,<br />
ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt.“<br />
14. § 29b Abs. 5 entfällt.<br />
15. § 29c Abs. 5 entfällt.<br />
16. In § 29g Abs. 7 wird das Zitat „§ 12e und § 12f Abs. 4 GehG“ durch das Zitat „§ 12e Abs. 1, 3 und 4<br />
GehG“ ersetzt.<br />
17. In § 29o Abs. 1 wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von<br />
Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“<br />
eingefügt.<br />
18. In § 29o Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen<br />
entgegenstehen“.<br />
19. § 29o Abs. 2 lautet:<br />
„(2) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor<br />
dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden<br />
Umstände unverzüglich darzulegen.“<br />
20. § 30 Abs. 1 Z 7 entfällt.<br />
21. § 34 Abs. 3 lautet:<br />
„(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten<br />
ergangen, das bei einer Beamtin oder einem Beamten<br />
1. den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oder<br />
2. gemäß § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979 zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,<br />
so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils<br />
als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung<br />
des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten.“<br />
22. In § 41 Abs. 2 lautet der erste Satz:<br />
„(2) Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen, die<br />
Vertretungsabgeltung und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw.<br />
Erzieherzulage oder Vertretungsabgeltung, auf die die vergleichbaren Lehrpersonen, die im öffentlichrechtlichen<br />
Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57 bis 60b GehG, Anspruch haben.“<br />
23. § 41 Abs. 4 Z 5 lautet:<br />
„5. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung<br />
mit § 116e und“<br />
24. § 44b Abs. 1a lautet:<br />
„(1a) An Neuen Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des<br />
Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende<br />
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Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage<br />
beträgt jährlich<br />
1. 713,2 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden<br />
Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister<br />
verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,<br />
2. 891,2 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände<br />
in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der<br />
dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten<br />
Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten.<br />
An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl<br />
Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz<br />
anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als<br />
Klassen. Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich<br />
eingesetzten Lehrpersonen gelten Z 1 und 2 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß Z 1 gebührt auch<br />
dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache<br />
insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Z 2 gebührt auch dann, wenn<br />
sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten.“<br />
25. § 44e Z 4 lautet:<br />
„4. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung<br />
mit § 116e und“<br />
26. In § 46 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „14 Tage nach Dienstantritt durch“.<br />
27. Der bisherige Abschnitt IIa erhält die Bezeichnung „Abschnitt IIb“.<br />
28. In § 48e Abs. 4 wird das Zitat „§ 27a Abs. 8“ durch das Zitat „§ 27a Abs. 4“ ersetzt.<br />
29. In § 48n Abs. 1 wird das Zitat „§ 27a Abs. 8“ durch das Zitat „§ 27a Abs. 4“ ersetzt.<br />
30. In § 52 Abs. 5 entfällt die Ziffernbezeichnung „1.“, wird der Ausdruck „hatte,“ durch den Ausdruck<br />
„hatte.“ ersetzt und entfällt die Z 2.<br />
31. In § 52a Abs. 4 wird in Z 2 der Ausdruck „hatte,“ durch den Ausdruck „hatte.“ ersetzt und entfällt die<br />
Z 3.<br />
32. In § 52a Abs. 7 wird die Zeichenfolge „und 3 sind“ durch das Wort „ist“ und die Wortfolge „diesen<br />
Bestimmungen“ durch die Wortfolge „dieser Bestimmung“ ersetzt.<br />
33. In § 73 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b angefügt:<br />
„(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können durch schriftliche<br />
Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 3 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche<br />
Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis zum 31. März<br />
des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.<br />
(3b) Hat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a<br />
abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von<br />
Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40<br />
Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden<br />
und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“<br />
34. Dem § 77 wird folgender Abs. 4 angefügt:<br />
„(4) Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eine Hochschulbildung gemäß<br />
Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Überstellung in die Entlohnungsgruppe v1 ab, sind<br />
ihre oder seine Entlohnungsstufe und ihr oder sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag des<br />
Erwerbs dieser Hochschulbildung entsprechend der Abs. 1 bis 3 neu festzusetzen.“<br />
35. § 78a Abs. 2 letzter Satz lautet:<br />
„Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.“<br />
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36. Dem § 78a werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:<br />
„(8) Pensionskassenregelungen auf Grundlage von § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes über die<br />
Gründung einer Bundespensionskasse AG, BGBl. I Nr. 127/1999, können in Kollektivverträgen<br />
vereinbart werden, die auf Arbeitnehmerseite vom Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft<br />
Öffentlicher Dienst abzuschließen sind. Diese Kollektivverträge sind Kollektivverträge gemäß § 3<br />
Abs. 1a des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990. Die Bestimmungen des<br />
1. Hauptstücks des I. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, finden auf diese<br />
Kollektivverträge Anwendung. Der Bund hat diese Kollektivverträge und ihre Änderungen auf geeignete<br />
Art kundzumachen.<br />
(9) Ein vom Bund mitgegründeter Verein mit dem Vereinszweck der Regelung der betrieblichen<br />
Pensionsvorsorge im Sinne des Abs. 8 ist für die ihm angehörenden Gesellschaften, Stiftungen, Anstalten<br />
oder Fonds auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.<br />
Nr. 22/1974. Die Kollektivvertragsfähigkeit beschränkt sich auf den Abschluss von Kollektivverträgen im<br />
Sinne des Abs. 8. Bei Auflösung des Vereins erlöschen die von ihm abgeschlossenen Kollektivverträge<br />
mit dem Tage der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister gemäß § 27 des Bundesgesetzes über<br />
Vereine (Vereinsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 66/2002.“<br />
37. In § 84 Abs. 2 Z 8 wird die Zeichenfolge „ , 4 oder 7“ durch die Zeichenfolge „oder 4“ ersetzt.<br />
38. Dem § 100 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:<br />
„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />
1. § 44b Abs. 1a mit 1. September 2012,<br />
2. § 78a Abs. 2 mit 1. Dezember 2012,<br />
3. § 3 Abs. 4 bis 6, § 27a samt Überschrift, § 27c samt Überschrift, § 29 Abs. 2 Z 1, § 29 Abs. 7,<br />
§ 29o Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 3, § 78a Abs. 8 und 9 sowie der Entfall des § 29c Abs. 5 mit<br />
1. Jänner 2013,<br />
4. § 41 Abs. 2, § 41 Abs. 4 und § 44e mit 1. September 2013,<br />
5. § 48e Abs. 4 und § 48n Abs. 1 sowie die Bezeichnung des Abschnitts IIb mit 1. Oktober 2013,<br />
6. § 2e Abs. 1 bis 1b, § 29b Abs. 2 und 5, § 30 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 52a Abs. 4 und 7 sowie § 84<br />
Abs. 2 mit 1. Jänner 2014,<br />
7. § 18b samt Überschrift, § 24 Abs. 1 und 7, § 26 Abs. 2 Z 6 und 7, § 28b Abs. 5, § 29g Abs. 7,<br />
§ 46 Abs. 2 sowie § 77 Abs. 4 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I<br />
Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.<br />
(XY) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit<br />
1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“<br />
Artikel 4<br />
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes<br />
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das<br />
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />
1. Art. III Abs. 3 entfällt.<br />
2. In § 30 Abs. 3 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten<br />
Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich“ eingefügt.<br />
3. § 66 Abs. 8 Z 1 entfällt.<br />
4. § 72 samt Überschrift lautet:<br />
„Urlaubsausmaß<br />
§ 72. (1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das<br />
Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240<br />
Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das<br />
Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.<br />
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wird, beträgt<br />
das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen<br />
Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so<br />
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gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von<br />
Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.<br />
(3) Das in Abs. 1 und § 72a ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die<br />
Auslastung einer Richterin oder eines Richters gemäß § 75d Abs. 3, § 76a oder § 76b ermäßigt ist.<br />
(4) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung im Sinne des Abs. 3 ist das gemäß Abs. 1 und § 72a<br />
ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend der über das gesamte<br />
Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Auslastung neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche<br />
auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.<br />
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten<br />
1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung oder einer Dienstfreistellung gemäß § 75d Abs. 1<br />
oder 2 oder § 75e Abs. 1 Z 2,<br />
2. einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder<br />
3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,<br />
so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um<br />
die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung<br />
bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.<br />
(6) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen<br />
dabei bei Vollauslastung acht Stunden, bei Teilauslastung der dem Ausmaß der Auslastung entsprechende<br />
Teil davon. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 bis 5 ein Rest an<br />
Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht<br />
werden.“<br />
5. In § 72b Abs. 1 wird das Zitat „§ 72 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 72 Abs. 6“ ersetzt.<br />
6. § 75a lautet:<br />
„§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird,<br />
für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen<br />
bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:<br />
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;<br />
2. wenn der Karenzurlaub<br />
a) zur Ausbildung der Richterin oder des Richters für ihre oder seine dienstliche Verwendung<br />
gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;<br />
b) zur<br />
aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des<br />
Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder<br />
bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der<br />
Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder<br />
cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft,<br />
zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines<br />
Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen<br />
Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,<br />
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;<br />
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder<br />
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden<br />
ist: höchstens zehn Jahre.<br />
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf<br />
Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.<br />
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses<br />
abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt<br />
nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen<br />
Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“<br />
7. In § 75e Abs. 1, § 76a Abs. 1 und § 76b Abs. 1 wird vor der Wortfolge „auf die Hälfte“ jeweils das<br />
Wort „bis“ eingefügt.<br />
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8. In § 75f Abs. 1 wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von<br />
Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“<br />
eingefügt.<br />
9. In § 75f Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen<br />
entgegenstehen“.<br />
10. § 75f Abs. 2 lautet:<br />
„(2) Der Richter hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem<br />
beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden<br />
Umstände unverzüglich darzulegen.“<br />
11. In § 76d Abs. 1 wird das Wort „halben“ durch das Wort „aliquoten“ ersetzt und entfällt die Wortfolge<br />
„auf die Hälfte“.<br />
12. In § 76d Abs. 2 wird das Wort „halbierten“ durch das Wort „aliquotierten“ ersetzt.<br />
13. § 83 samt Überschrift lautet:<br />
„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit<br />
§ 83. (1) Die Richterin oder der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn<br />
1. sie oder er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder<br />
2. sie oder er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt.<br />
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat von Amts wegen nach § 91 oder<br />
auf Antrag der Richterin oder des Richters zu erfolgen.<br />
(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom<br />
Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen.<br />
Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die<br />
halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem<br />
Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen<br />
Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen<br />
Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.“<br />
14. In § 84 wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch den Ausdruck<br />
„Verwaltungsgerichts“ ersetzt.<br />
15. In § 85 Abs. 3 wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck<br />
„Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />
16. In § 86 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenates“ der Ausdruck „oder<br />
Verwaltungsgerichts“ eingefügt.<br />
17. In § 87 entfällt in der Überschrift und in Abs. 1 das Wort „dauernden“.<br />
18. In § 87a Abs. 1 entfällt das Wort „dauernden“.<br />
19. In § 88 entfällt in der Überschrift und im Text das Wort „dauernden“.<br />
20. § 89 samt Überschrift entfällt.<br />
21. In § 89a Abs. 1 wird die Wortfolge „zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand“ durch die Wortfolge<br />
„Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit“ ersetzt.<br />
22. In § 89a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „zeitlichen oder in den dauernden“.<br />
23. § 91 Abs. 2 entfällt.<br />
24. In § 92 wird das Zitat „§ 91 Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 91 Abs. 1“ ersetzt.<br />
25. In § 94 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zeitlichen oder dauernden“.<br />
26. In § 99 entfällt in der Überschrift und im Text das Wort „dauernden“.<br />
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27. In § 100 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:<br />
„3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines<br />
Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,“<br />
28. § 100 Abs. 1 Z 5 lautet:<br />
„5. Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines<br />
Landesverwaltungsgerichts,<br />
29. § 105 samt Überschrift entfällt.<br />
30. Dem § 112 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:<br />
„Die Vorerhebungen und die Disziplinaruntersuchung sind von einem Mitglied des Disziplinargerichts als<br />
Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär durchzuführen.“<br />
31. In § 112 Abs. 5 wird das Wort „Richter“ durch das Wort „Richtern“ ersetzt.<br />
32. In § 133a wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden<br />
unverzüglich“ eingefügt.<br />
33. In § 150 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:<br />
„Nimmt die Richterin oder der Richter während der Suspendierung eine erwerbsmäßige<br />
Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine<br />
unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den<br />
ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs<br />
übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Richterin oder der Richter unverzüglich ihre oder seine Einkünfte<br />
aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der<br />
ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen<br />
aus der Nebenbeschäftigung.“<br />
34. Dem § 166b wird folgender Abs. 4 angefügt:<br />
„(4) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube ist § 75a in der am 31. Dezember 2012<br />
geltenden Fassung weiter anzuwenden.“<br />
35. In § 178 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „auf der beim Bundeskanzleramt<br />
eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich“ eingefügt.<br />
36. In der Überschrift des 5. Teils, § 207 Abs. 1 erster Halbsatz, § 208 Abs. 2, § 209 erster Satz, § 209<br />
Z 1, 3 und 4, § 210 und § 211 wird jeweils die Wortfolge „des Asylgerichtshofes“ durch die Wortfolge<br />
„des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts“ ersetzt.<br />
37. § 207 Abs. 1 Z 2 lautet:<br />
„2. das Studium des österreichischen Rechts (§ 2a) abgeschlossen hat,“<br />
38. In § 207 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „ , insbesondere im Bereich des Asyl- und<br />
Fremdenrechtes,“.<br />
39. In § 207 Abs. 1 Z 4 und § 209 Z 2 wird die Wortfolge „des Asylgerichtshofes“ durch die Wortfolge<br />
„des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts“ ersetzt.<br />
40. Dem § 207 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:<br />
„5. Abweichend von Z 2 und 3 müssen die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts ein<br />
einschlägiges Hochschulstudium, das dem Studium des österreichischen Rechts (§ 2a) in<br />
qualitativer und quantitativer Hinsicht entspricht, abgeschlossen haben und über eine fünfjährige<br />
einschlägige Berufserfahrung verfügen.“<br />
41. In § 208 Abs. 1 wird das Wort „Asylgerichtshof“ durch die Wortfolge „Bundesverwaltungsgericht und<br />
dem Bundesfinanzgericht“ ersetzt.<br />
42. In § 208 Abs. 2 wird das Wort „Asylgerichtshofes“ durch die Wortfolge „Bundesverwaltungsgerichts<br />
und des Bundesfinanzgerichts“ ersetzt.<br />
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43. In § 209 wird die Wortfolge „im Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008,“ durch die<br />
Wortfolge „in den Organisationsgesetzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts“<br />
ersetzt.<br />
44. In § 209 Z 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ und das Wort „sechs“ durch das Wort<br />
„fünfzehn“ ersetzt.<br />
45. § 209 Z 4 lautet:<br />
„4. Dienstgerichte sind das Bundesverwaltungsgericht für die Richterinnen und Richter des<br />
Bundesverwaltungsgerichtes und das Bundesfinanzgericht für die Richterinnen und Richter des<br />
Bundesfinanzgerichtes. Diese verhandeln und entscheiden in einem Senat (§ 93), der von der<br />
Vollversammlung der Richterinnen und Richter aus ihrer Mitte gewählt wird.“<br />
46. § 209 Z 5 lautet:<br />
„5. Disziplinargerichte im Sinne des § 111 sind das Bundesverwaltungsgericht für die Richterinnen<br />
und Richter des Bundesfinanzgerichtes und das Bundesfinanzgericht für die Richterinnen und<br />
Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Diese verhandeln und entscheiden in einem<br />
Disziplinarsenat (§ 112), der von der Vollversammlung der Richterinnen und Richter aus ihrer<br />
Mitte gewählt wird. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des § 118<br />
Abs. 1 für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ist aus dem Kreis dieser<br />
Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem<br />
Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes zu bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der<br />
Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 für die Richterinnen und Richter des<br />
Bundesfinanzgerichtes ist aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der<br />
Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes zu<br />
bestellen.“<br />
47. Die Tabelle in § 210 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />
in der<br />
Verwendungsgruppe<br />
in der<br />
Gehalts- R 1c<br />
stufe<br />
Euro<br />
1 3 536,2<br />
2 4 056,1<br />
3 4 529,1<br />
4 5 236,3<br />
5 5 837,3<br />
6 6 382,6<br />
7 6 772,7<br />
8 7 070,7<br />
48. In § 210 Abs. 2 wird der Betrag „9 176,5“ durch den Betrag „9 851,1“ ersetzt.<br />
49. In § 210 Abs. 3 wird der Betrag „570,4“ durch den Betrag „817,7“ ersetzt.<br />
50. Dem § 210 wird folgender Abs. 4 angefügt:<br />
„(4) Für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes gebührt der Richterin<br />
oder dem Richter eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 570,4 Euro.“<br />
51. Dem § 212 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />
„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />
1. § 72 samt Überschrift, § 72b, § 75a, § 75e Abs. 1, § 75f Abs. 1 und 2, § 76a Abs. 1, § 76b Abs. 1,<br />
§ 76d Abs. 1 und 2, § 83 samt Überschrift, § 87 samt Überschrift, § 87a, § 88 samt Überschrift,<br />
§ 89a, § 92, § 94, § 99 samt Überschrift, § 100 Abs. 1 Z 3a, § 112 Abs. 1, § 150, § 166b Abs. 4,<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 27 von 44<br />
sowie der Entfall des § 66 Abs. 8 Z 1, des § 89 samt Überschrift, des § 91 Abs. 2 und des § 105<br />
samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,<br />
2. § 30 Abs. 3 und § 178 Abs. 3 mit 1. April 2013,<br />
3. § 84, § 85 Abs. 3, § 86 Abs. 1, § 100 Abs. 1 Z 5, die Überschrift des 5. Teils, § 207 Abs. 1,<br />
§ 208, § 209, § 210 Abs. 1 bis 4, § 211 und § 212a samt Überschrift und § 213 Abs. 2, sowie der<br />
Entfall des Art. III Abs. 3 mit 1. Jänner 2014,<br />
4. § 112 Abs. 5 und § 133a mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I<br />
Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.“<br />
52. Nach § 212 wird folgender § 212a samt Überschrift eingefügt:<br />
„Übergangsbestimmungen<br />
§ 212a. (1) Einer Richterin oder einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des<br />
Bundesfinanzgerichts, die oder der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 ernannt wird, gebührt eine<br />
ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder<br />
Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts und dem Bezug, den sie oder er als<br />
Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5 oder höher, erhielte. Die<br />
Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste<br />
aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des<br />
Bundesfinanzgerichts die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der<br />
Verwendungsgruppe A 1, in der jeweiligen Funktionsgruppe, übersteigt. Für ehemalige Beamtinnen und<br />
Beamte der Funktionsgruppen 7 bis 9, Verwendungsgruppe A 1 endet die Ergänzungszulage nach dem<br />
Zeitraum der ursprünglichen Ernennung gemäß § 141 BDG 1979 oder einer vergleichbaren Bestimmung.<br />
(2) Einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, das mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 zur<br />
Richterin oder zum Richter des Asylgerichtshofs ernannt wurde und sich zu diesem Zeitpunkt zumindest<br />
in der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 1 befand, gebührt eine ruhegenussfähige<br />
Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder Richter des<br />
Asylgerichtshofs und dem Bezug, den das Mitglied als Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe<br />
A 1, Funktionsgruppe 5, erhalten hätte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in<br />
dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des<br />
Asylgerichtshofs die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der<br />
Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, übersteigt.<br />
(3) Auf Richterinnen und Richter, die sich am 31. Dezember 2012 im zeitlichen Ruhestand gemäß<br />
§ 83 in der an diesem Tag geltenden Fassung befinden, sind die Regelungen über den zeitlichen<br />
Ruhestand weiter anzuwenden.<br />
53. § 213 Abs. 2 lautet:<br />
„(2) Mit der Vollziehung des 5. Teils dieses Bundesgesetzes ist in Angelegenheiten des<br />
Bundesverwaltungsgerichtes die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler und in Angelegenheiten des<br />
Bundesfinanzgerichtes die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.“<br />
Artikel 5<br />
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes<br />
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />
BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />
1. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:<br />
„(5) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses Strafregisterauskünfte gemäß<br />
den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Diese sind nach ihrer<br />
Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.“<br />
2. In § 16 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:<br />
„3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines<br />
Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,“<br />
3. In § 49 wird die Wendung „sind die §§ 45 bis 48“ durch die Wendung „ist § 45“ ersetzt.<br />
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4. Nach § 49 wird folgender § 49a samt Überschrift eingefügt:<br />
„Mit der Leitung teilbetraute Landeslehrperson<br />
§ 49a. (1) Wird für eine Leiterin oder für einen Leiter die Jahresnorm oder die Lehrverpflichtung<br />
herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung<br />
entsprechenden) Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute<br />
Landeslehrperson hat während der Abwesenheit der Leiterin oder des Leiters – gegebenenfalls<br />
entsprechend von der Leiterin oder von dem Leiter erteilter Weisungen – die an der Schule anfallenden<br />
Leitungsaufgaben wahrzunehmen.<br />
(2) Die der Leiterin oder dem Leiter zukommenden Stunden der Verminderung der<br />
Unterrichtsverpflichtung sowie die Stunden der von ihr oder ihm wahrzunehmenden<br />
Unterrichtsverpflichtung sind auf die Leiterin oder den Leiter und die teilbetraute Landeslehrperson<br />
entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der Jahresnorm oder der Lehrverpflichtung anteilig<br />
aufzuteilen. Im Rahmen dieser Aufteilung sind als Abzugsstunden ferner alle sonstigen aus Anlass der<br />
Leitung der Schule vorgesehenen Stunden zu berücksichtigen. Allfällige bei dieser Aufteilung sich<br />
ergebende Bruchteile einer Unterrichtsverpflichtung sind bei gleichzeitiger Anpassung der<br />
Abzugsstunden zulasten der teilbetrauten Landeslehrperson auf ganze Unterrichtsstunden aufzurunden.<br />
(3) Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter<br />
bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Abs. 1 aus. Sofern durch die Maßnahme<br />
gemäß Abs. 2 die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mehr als 23 Abzugsstunden aufweisen würde, ist<br />
für die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden eine Landeslehrperson mit der<br />
zusätzlichen Unterstützung zu betrauen.<br />
(4) Die Leiterin oder der Leiter hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend<br />
zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit von der Schule eine dauernde Vertretung sicher<br />
gestellt ist.<br />
(5) Bei der Übernahme der teilweisen Vertretung durch eine Landeslehrperson vermindern sich<br />
deren Dienstpflichten als Landeslehrperson anteilig entsprechend dem Ausmaß der übernommenen<br />
Leitungsaufgaben an einer Vollbeschäftigung und es ist (vorerst) für diesen Anteil der als<br />
Landeslehrperson zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung eine Festsetzung und Aufteilung der<br />
Jahresnorm nach den Grundsätzen des § 43 und § 47 Abs. 3a vorzunehmen. Darüber hinaus ist die in<br />
Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu erbringende Unterrichtsverpflichtung nach den Grundsätzen<br />
des § 43 Abs. 1 Z 1 und 2 für die Jahresnorm auszuweisen. Die danach für die Erfüllung der Jahresnorm<br />
verbleibenden Stunden sind der Erfüllung der nichtunterrichtlichen Leitungsaufgaben zuzuordnen. Im<br />
Fall der erst im Verlauf eines Unterrichtsjahres erfolgenden teilweisen Betrauung mit der<br />
Leitungsfunktion ist die Festlegung und Aufteilung der Jahresnorm an das Ausmaß der Erfüllung der<br />
Leitungsaufgaben entsprechend anzupassen. Für die Dauer der teilweisen Betrauung mit der<br />
Leitungsfunktion ruht die Vertretungsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 3 Z 3.“<br />
5. In § 50 Abs. 1 und 3 jeweils letzter Satz wird der Begriff „überschreitet“ jeweils durch die Wortfolge<br />
„sowie für eine Landeslehrperson, welche unter Berücksichtigung der als teilbetraute Leiterin oder als<br />
teilbetrauter Leiter der Schule wahrzunehmende Aufgaben durch Unterrichtstätigkeit die Jahresnorm<br />
überschreitet“ ersetzt.<br />
6. In § 58 Abs. 2 entfällt die Z 1 und im Schlusssatz die Wortfolge „zum unabhängigen Verwaltungssenat<br />
oder“.<br />
7. § 58a lautet:<br />
„§ 58a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird,<br />
für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen<br />
bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:<br />
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;<br />
2. wenn der Karenzurlaub<br />
a) zur Ausbildung der Landeslehrperson für ihre dienstliche Verwendung oder<br />
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder<br />
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder<br />
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,<br />
BGBl. Nr. 574/1983, oder<br />
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d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen<br />
der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder<br />
e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft,<br />
zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines<br />
Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen<br />
Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,<br />
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für<br />
allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.<br />
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf<br />
Antrag für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen.<br />
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses<br />
abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt<br />
nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen<br />
Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“<br />
8. In § 58e Abs. 1 wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von<br />
Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“<br />
eingefügt.<br />
9. In § 58e Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen<br />
entgegenstehen“.<br />
10. § 58e Abs. 2 lautet:<br />
„(2) Der Landeslehrer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem<br />
beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden<br />
Umstände unverzüglich darzulegen.“<br />
11. In § 72 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 wird jeweils die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch das<br />
Wort „Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />
12. In § 73 Abs. 2 werden im ersten Satz die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch das<br />
Wort „Verwaltungsgerichts“ und im zweiten Satz der Klammerausdruck „(der unabhängige<br />
Verwaltungssenat)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ ersetzt.<br />
13. § 80 Abs. 1 lautet:<br />
„(1) Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat die vorläufige Suspendierung einer<br />
Landeslehrperson zu verfügen,<br />
1. wenn über sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder<br />
2. wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten<br />
Delikts vorliegt oder<br />
3. wenn durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten<br />
Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes<br />
gefährdet würden.<br />
Die Staatsanwaltschaft hat die landesgesetzlich zuständige Behörde umgehend vom Vorliegen einer<br />
rechtswirksamen Anklage gegen eine Landeslehrperson wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten<br />
Delikts zu verständigen.“<br />
14. In § 80 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:<br />
„Nimmt die Landeslehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf<br />
oder weitet eine solche aus oder übt sie während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung<br />
aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus dieser<br />
Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die<br />
Landeslehrperson unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu<br />
geben. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung<br />
entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.“<br />
15. In § 94a Abs. 2 wird die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch das Wort<br />
„Verwaltungsgerichts“ ersetzt.<br />
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16. In § 97a wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden<br />
unverzüglich“ eingefügt.<br />
17. In § 100 Z 3 wird die Wortfolge „einen unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „ein<br />
Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />
18. Nach § 106 wird folgender § 106a samt Überschrift eingefügt:<br />
„Vertretungsabgeltung für Landeslehrpersonen<br />
§ 106a. Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landeslehrperson (§ 49a Abs. 1 erster Satz) gebührt<br />
für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die<br />
Dienstzulage nach § 57 GehG, allenfalls iVm § 106 Abs. 2 Z 9 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu<br />
bemessen. Bei einer Teilbetrauung nach § 49a Abs. 3 letzter Satz richtet sich die Bemessung der<br />
Dienstzulage nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 58 GehG sowie dem Ausmaß der<br />
Teilbetrauung.“<br />
19. Dem § 121d wird folgender Abs. 6 angefügt:<br />
„(6) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube ist § 58a in der am 31. Dezember 2012<br />
geltenden Fassung weiter anzuwenden.“<br />
20. Dem § 123 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />
„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />
1. § 16 Abs. 1 Z 3a, § 58a, § 58e Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 1 und 4 sowie § 121d Abs. 6 mit 1. Jänner<br />
2013,<br />
2. § 49, § 49a samt Überschrift § 50 Abs. 1 und 3 sowie § 106a samt Überschrift mit 1. September<br />
2013,<br />
3. § 58 Abs. 2, § 72 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 73 Abs. 2, § 94a Abs. 2, § 100 Z 3 mit 1. Jänner 2014,<br />
4. § 6 Abs. 5 und § 97a mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX<br />
folgenden Tag.“<br />
Artikel 6<br />
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes<br />
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt<br />
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />
1. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:<br />
„(5) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses Strafregisterauskünfte gemäß<br />
den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Diese sind nach ihrer<br />
Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.“<br />
2. In § 16 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:<br />
„3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines<br />
Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,“<br />
3. In § 49 wird die Wendung „sind die §§ 45 bis 48“ durch die Wendung „ist § 45“ ersetzt.<br />
4. Nach § 49 wird folgender § 50 samt Überschrift eingefügt:<br />
„Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson<br />
§ 50. (1) Wird für eine Leiterin oder für einen Leiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine<br />
geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Leiterin<br />
oder des Leiters zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwesenheit<br />
der Leiterin oder des Leiters – gegebenenfalls entsprechend von der Leiterin oder von dem Leiter erteilter<br />
Weisungen – die an der Schule anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.<br />
(2) Für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, verringert<br />
sich auch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im Sinne des § 58. Die Lehrverpflichtung der<br />
Lehrperson, die gemäß Abs. 1 mit der Leitung teilbetraut ist, vermindert sich in dem Ausmaß, um das<br />
sich die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung beim Inhaber der Leitungsfunktion reduziert.<br />
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(3) Die Leiterin oder der Leiter hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend<br />
zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit von der Schule eine dauernde Vertretung<br />
sichergestellt ist.“<br />
5. Dem § 54 wird folgender Abs. 3 angefügt:<br />
„(3) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen<br />
der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen<br />
Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 11a und § 11b des Land- und forstwirtschaftlichen<br />
Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990) eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu<br />
vier Werteinheiten vornehmen.“<br />
6. In § 65 Abs. 2 entfällt die Z 1 und im Schlusssatz die Wortfolge „zum unabhängigen Verwaltungssenat<br />
oder“.<br />
7. § 65a lautet:<br />
„§ 65a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird,<br />
für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen<br />
bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:<br />
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;<br />
2. wenn der Karenzurlaub<br />
a) zur Ausbildung der Lehrperson für ihre dienstliche Verwendung oder<br />
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder<br />
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder<br />
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,<br />
BGBl. Nr. 574/1983, oder<br />
d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen<br />
der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)<br />
e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft,<br />
zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines<br />
Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen<br />
Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,<br />
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für<br />
allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.<br />
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf<br />
Antrag für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen.<br />
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses<br />
abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt<br />
nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen<br />
Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“<br />
8. In § 65e Abs. 1 wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von<br />
Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“<br />
eingefügt.<br />
9. In § 65e Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen<br />
entgegenstehen“.<br />
10. § 65e Abs. 2 lautet:<br />
„(2) Der Lehrer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem<br />
beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden<br />
Umstände unverzüglich darzulegen.“<br />
11. In § 80 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 wird jeweils die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch das<br />
Wort „Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />
12. In § 81 Abs. 2 werden im ersten Satz die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch das<br />
Wort „Verwaltungsgerichts“ und im zweiten Satz der Klammerausdruck „(der unabhängige<br />
Verwaltungssenat)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ ersetzt.<br />
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13. § 88 Abs. 1 lautet:<br />
„(1) Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat die vorläufige Suspendierung einer Lehrperson zu<br />
verfügen,<br />
1. wenn über sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder<br />
2. wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten<br />
Delikts vorliegt oder<br />
3. wenn durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten<br />
Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes<br />
gefährdet würden.<br />
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer<br />
rechtswirksamen Anklage gegen eine Lehrperson wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu<br />
verständigen.“<br />
14. In § 88 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:<br />
„Nimmt die Lehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder<br />
weitet eine solche aus oder übt sie während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus,<br />
erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus dieser<br />
Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Lehrperson<br />
unverzüglich ihre Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie dieser Pflicht<br />
nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches<br />
Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.“<br />
15. In § 102a Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch das Wort<br />
„Verwaltungsgerichts“ ersetzt.<br />
16. In § 105a wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden<br />
unverzüglich“ eingefügt.<br />
17. In § 108 Z 3 wird die Wortfolge „einen unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „ein<br />
Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />
18. In § 114 Abs. 2 Z 7 wird nach dem Wort „betraut“ die Wortfolge „oder teilbetraut“ eingefügt und der<br />
Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 27 Abs. 2 bzw. 50 Abs. 1)“ ersetzt.<br />
19. In § 119g wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 11<br />
bis 15 eingefügt<br />
„11. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen<br />
Atmosphären (B-VEXAT), BGBl. II Nr. 156/2005,<br />
12. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch<br />
Lärm und Vibrationen, BGBl. II Nr. 90/2006,<br />
13. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der<br />
Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-<br />
Elektroschutzverordnung-B-ESV), BGBl. II Nr. 228/2007,<br />
14. Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes-<br />
Fachkenntnisnachweis-Verordnung-B-FK-V), BGBl. II Nr. 229/2007,<br />
15. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch<br />
optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST), BGBl. II Nr. 291/2011.“<br />
20. Dem § 121e wird folgender Abs. 4 angefügt:<br />
„(4) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube ist § 58a in der am 31. Dezember 2012<br />
geltenden Fassung weiter anzuwenden.“<br />
21. Dem § 127 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:<br />
„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />
1. § 54 Abs. 3 mit 1. September 2012,<br />
2. § 16 Abs. 1 Z 3a, § 65a, § 65e Abs. 1 und 2, § 88 Abs. 1 und 4 sowie § 121e Abs. 4 mit 1. Jänner<br />
2013,<br />
3. § 49, § 50 samt Überschrift und § 114 Abs. 2 Z 7 mit 1. September 2013,<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 33 von 44<br />
4. § 65 Abs. 2, § 80 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 81 Abs. 2, § 102a Abs. 1 Z 2, § 108 Z 3 mit 1. Jänner<br />
2014,<br />
5. § 6 Abs. 5, § 105a und § 119g mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I<br />
Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.<br />
(XY) § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit Ablauf des<br />
31. August 2015 außer Kraft.“<br />
Artikel 7<br />
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes<br />
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das<br />
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 3 Abs. 8 wird nach der Wortgruppe „Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik“ der Ausdruck<br />
„, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an den Instituten für Sozialpädagogik“ eingefügt und<br />
im Tabellenkopf der Ausdruck „an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik“ durch den Ausdruck<br />
„der Bildungsanstalt“ ersetzt.<br />
2. § 3 Abs. 9 entfällt.<br />
3. Dem § 3 wird folgender Abs. 11 angefügt:<br />
„(11) Für die Leiterin oder den Leiter, die Abteilungsvorständin oder den Abteilungsvorstand, die<br />
Fachvorständin oder den Fachvorstand oder die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter, deren oder<br />
dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, verringert sich auch die Verminderung der<br />
Unterrichtsverpflichtung im Sinne der Abs. 1 bis 10. Die Lehrverpflichtung der Lehrperson, die gemäß<br />
§ 213a Abs. 1 BDG 1979 mit der Leitung teilbetraut ist, vermindert sich in dem Ausmaß, um das sich die<br />
Verminderung der Unterrichtsverpflichtung bei der Inhaberin oder beim Inhaber der Leitungsfunktion<br />
reduziert.“<br />
4. Dem § 15 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />
„(XX) § 3 Abs. 8 und 11 sowie der Entfall des § 3 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes<br />
BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. September 2013 in Kraft.“<br />
Artikel 8<br />
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes<br />
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das<br />
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 19a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:<br />
„§ 19b. Erlittene persönliche Beeinträchtigung“<br />
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 20c betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:<br />
„§ 20d. Dialog mit Nichtregierungsorganisationen“<br />
3. In § 4 wird die Wortfolge „Ehe- oder Familienstand“ durch die Wortfolge „Familienstand oder den<br />
Umstand, ob jemand Kinder hat“ ersetzt.<br />
4. In § 5 Z 3 wird nach dem Wort „Ehegattin“ der Ausdruck „ , der eingetragenen Partnerin“ und nach<br />
dem Wort „Ehegatten“ der Ausdruck „, des eingetragenen Partners“ eingefügt.<br />
5. Nach § 19a wird folgender § 19b samt Überschrift eingefügt:<br />
„Erlittene persönliche Beeinträchtigung<br />
§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu<br />
bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die<br />
Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen<br />
verhindert.“<br />
6. § 20 Abs. 1 dritter Satz entfällt.<br />
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34 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />
7. § 20 Abs. 1 letzter Satz entfällt.<br />
8. Nach § 20 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:<br />
„(1a) Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 17a bis § 17c<br />
und § 18b sind gerichtlich, Ansprüche von Beamtinnen und Beamten nach § 17b, § 17c und § 18b mit<br />
Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Für diese Ansprüche gilt die<br />
dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS<br />
Nr. 946/1811.“<br />
9. § 20 Abs. 2 lautet:<br />
„(2) Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 19 infolge<br />
sexueller Belästigung nach § 8 und infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen drei Jahren<br />
gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 19 infolge sexueller<br />
Belästigung nach § 8 und infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen drei Jahren mit Antrag<br />
bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten<br />
gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 19 infolge sexueller Belästigung nach § 8 und<br />
infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.“<br />
10. § 20 Abs. 3 lautet:<br />
„(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs<br />
Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung<br />
abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des<br />
Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder<br />
Beförderung erlangt hat.“<br />
11. Nach § 20c wird folgender § 20d samt Überschrift eingefügt:<br />
„Dialog mit Nichtregierungsorganisationen<br />
§ 20d. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog<br />
mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses<br />
Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.“<br />
12. § 23a Abs. 5 letzter Satz lautet:<br />
„Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 7<br />
oder § 13 Abs. 1 Z 7 oder § 20b in Verbindung mit § 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7 binnen 14 Tagen und<br />
wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach den §§ 8, 8a und 16 binnen drei Jahren<br />
zulässig.“<br />
13. Nach § 24 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:<br />
„(2a) Die Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich. Bildet den Gegenstand des Verfahrens eine<br />
behauptete sexuelle Belästigung nach § 8 oder eine behauptete Belästigung nach den §§ 8a oder 16, so<br />
kann die oder der Senatsvorsitzende anordnen, dass die Befragungen der oder des von der sexuellen<br />
Belästigung Betroffenen und der Person, gegen die sich der Antrag richtet, abgesondert erfolgen.“<br />
14. Dem § 47 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />
„(XX) Die die § 19b und § 20d betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 4, § 5 Z 3, § 19b<br />
samt Überschrift, § 20 Abs. 1a, 2 und 3, § 20d samt Überschrift, § 23a Abs. 5 und § 24 Abs. 2a sowie der<br />
Entfall des § 20 Abs. 1 dritter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I<br />
Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“<br />
Artikel 9<br />
Änderung des Pensionsgesetzes 1965<br />
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />
Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 1 Abs. 12 entfällt das Wort „dauernden“ und wird nach dem Zitat „§ 83 Abs. 1 oder 2 RStDG“ die<br />
Wortfolge „in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bzw. die Versetzung in den Ruhestand<br />
wegen Dienstunfähigkeit nach § 83 Abs. 1 RStDG in der ab 1. Jänner 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.<br />
2. In § 1b entfällt die Zeichenfolge „§ 51,“.<br />
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3. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:<br />
„(7) Bei ab 1. Jänner 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten darf die<br />
Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 nach dem<br />
vollendeten 57. Lebensjahr 66,8% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten, wenn<br />
innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den<br />
Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 15b Abs. 2 BDG 1979) vorliegen.“<br />
4. Die §§ 50 und 51 samt Überschriften entfallen.<br />
5. In § 73 Abs. 5 entfällt die Zeichenfolge „ , 50, 51“.<br />
6. In § 93 wird in den Abs. 5, 6, 7 und 17 der Ausdruck „§ 213b BDG 1979“ jeweils durch den Ausdruck<br />
„§ 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung“ ersetzt.<br />
7. In § 93 Abs. 6 Z 2 lit. b wird das Zitat „§ 12f Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 12e Abs. 1“ ersetzt.<br />
8. Dem § 100 wird folgender Abs. 5 angefügt:<br />
„(5) Bei der Bemessung der Pension nach dem APG ist § 105 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“<br />
9. In § 105a Abs. 2 lautet der zweite Satz:<br />
„Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung<br />
entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten<br />
Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013<br />
entspricht – aufzuwerten.“<br />
10. In § 105a Abs. 2 entfällt der letzte Satz.<br />
11. Dem § 109 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:<br />
„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />
1. § 1 Abs. 12, § 1b, § 73 Abs. 5, § 93 Abs. 6 Z 2 lit. b, § 100 Abs. 5 sowie der Entfall der §§ 50<br />
und 51 samt Überschriften mit 1. Jänner 2013,<br />
2. § 105a Abs. 2 mit 1. Jänner 2014.<br />
(XY) § 5 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer<br />
Kraft.“<br />
Artikel 10<br />
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes<br />
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />
BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />
1. Dem § 5b wird folgender Abs. 10 angefügt:<br />
„(10) Bei ab 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten darf die<br />
Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 2 66,8% nach dem<br />
vollendeten 57. Lebensjahr der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten, wenn innerhalb<br />
der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand<br />
mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 2e Abs. 2) vorliegen.“<br />
2. In § 21d Abs. 2 lautet der zweite Satz:<br />
„Die gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung<br />
entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten<br />
Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013<br />
entspricht – aufzuwerten.“<br />
3. In § 21d Abs. 2 entfällt der letzte Satz.<br />
4. Dem § 22 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:<br />
„(XX) § 21d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner<br />
2014 in Kraft.<br />
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36 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />
(XY) § 5b Abs. 10 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer<br />
Kraft.“<br />
Artikel 11<br />
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes<br />
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />
BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />
1. Dem § 1 Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:<br />
„§ 67 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“<br />
2. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:<br />
„(6) Bei ab 1. Jänner 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten beträgt das Ausmaß der Kürzung<br />
bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach dem vollendeten 57. Lebensjahr<br />
maximal 11%, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der<br />
Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 2a Abs. 2) vorliegen.“<br />
3. Dem § 62 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:<br />
„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />
1. § 72 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014,<br />
2. § 1 Abs. 12 und § 67 Abs. 4 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I<br />
Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.<br />
(XY) § 5 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer<br />
Kraft.“<br />
4. Dem § 67 wird folgender Abs. 4 angefügt:<br />
„(4) Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:<br />
1. eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeitspension<br />
nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,<br />
2. eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 2a einer<br />
Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und<br />
3. eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 2b einer Korridorpension nach<br />
§ 4 Abs. 2 APG.“<br />
5. In § 72 Abs. 2 lautet der zweite Satz:<br />
„Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung<br />
entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten<br />
Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013<br />
entspricht – aufzuwerten.“<br />
Artikel 12<br />
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989<br />
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />
Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 5 Abs. 2a lautet:<br />
„(2a) Jede Ausschreibung hat den Hinweis zu enthalten, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten<br />
Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die<br />
Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz (Funktion) wirksam werden soll, erwünscht sind.“<br />
2. § 5 Abs. 4 lautet:<br />
„(4) Die in den §§ 2 bis 4 genannten Funktionen und Arbeitsplätze sind auf der beim<br />
Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die in den §§ 2<br />
und 3 genannten Funktionen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 1 umschriebenen und die diesen gemäß § 4 Abs. 2<br />
gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.“<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 37 von 44<br />
3. § 5 Abs. 7 entfällt.<br />
4. In § 5 Abs. 8 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:<br />
„Das Datum des Endens der Bewerbungsfrist ist in der Ausschreibung anzuführen.“<br />
5. § 20 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:<br />
„Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig auf<br />
der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ bekannt zu machen.<br />
Diese Bekanntmachung (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung<br />
durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank erfolgt.“<br />
6. In § 20 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:<br />
„(1a) Jede Bekanntmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten<br />
Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die<br />
Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz wirksam werden soll, erwünscht sind.“<br />
7. § 23 Abs. 1 lautet:<br />
„(1) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere<br />
Öffentlicher Dienst“ zu veröffentlichen.“<br />
8. In § 90 Abs. 2 wird am Ende der Z 28 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 29<br />
angefügt:<br />
„29. In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />
a) § 5 Abs. 2a und 8, § 20 Abs. 1a sowie der Entfall des § 5 Abs. 7 in der Fassung des<br />
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit dem der Kundmachung des<br />
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag in Kraft,<br />
b) § 5 Abs. 4, § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 mit 1. April 2013.“<br />
Artikel 13<br />
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979<br />
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />
Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />
1. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:<br />
„§ 22a. Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die gemäß § 3 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen,<br />
haben keinen Anspruch nach § 14 Abs. 2 für Zeiten, während derer ein Anspruch nach § 13d<br />
Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr. 54 oder § 24b VBG besteht.“<br />
2. In § 23 Abs. 6 wird der Ausdruck „§§ 15e Abs. 2, 15h und 15i sind“ durch den Ausdruck „§ 15e Abs. 2<br />
ist“ ersetzt.<br />
3. In § 23 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:<br />
„(10a) Abs. 10 ist auf Vertragsbedienstete und auf Landesvertragslehrpersonen nach dem<br />
Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172 und dem Land- und forstwirtschaftlichen<br />
Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), BGBl. Nr. 244/1969 sinngemäß anzuwenden.“<br />
4. In § 23 Abs. 11 Z 1 wird vor der Wortfolge „auf die Hälfte“ das Wort „bis“ eingefügt.<br />
5. In § 23 Abs. 11 Z 2 wird das Zitat „RDG“ durch das Zitat „RStDG“ ersetzt.<br />
6. In § 23 Abs. 15 wird das Zitat „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG)“ durch das Zitat<br />
„Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG)“ ersetzt.<br />
7. Dem § 23 Abs. 17 wird folgender Satz angefügt:<br />
„Wurde die Teilzeitbeschäftigung rechtskräftig abgelehnt, kann die Beamtin binnen einer Woche nach<br />
Rechtskraft bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des<br />
Kindes in Anspruch nimmt.“<br />
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38 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />
8. Dem § 40 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />
„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />
1. § 23 Abs. 11 Z 1 mit 1. Jänner 2013,<br />
2. § 23 Abs. 6 mit 1. September 2013,<br />
3. § 22a, § 23 Abs. 10a, § 23 Abs. 11 Z 2, § 23 Abs. 15 und17 mit dem der Kundmachung des<br />
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.“<br />
Artikel 14<br />
Änderung des Väter-Karenzgesetzes<br />
Das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />
Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 10 Abs. 8 wird der Ausdruck „§§ 7b Abs. 2, 8 und 8a sind“ durch den Ausdruck „§ 7b Abs. 2 ist“<br />
ersetzt.<br />
2. In § 10 wird nach Abs. 12 folgender Abs. 12a eingefügt:<br />
„(12a) Abs. 12 ist auf Vertragsbedienstete und auf Landesvertragslehrpersonen nach dem<br />
Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172 und dem Land- und forstwirtschaftlichen<br />
Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), BGBl. Nr. 244/1969 sinngemäß anzuwenden.“<br />
3. In § 10 Abs. 13 Z 1 wird vor der Wortfolge „auf die Hälfte“ das Wort „bis“ eingefügt.<br />
4. In § 10 Abs. 13 Z 2 wird das Zitat „RDG“ durch das Zitat „RStDG“ ersetzt.<br />
5. In § 10 Abs. 16 wird das Zitat „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG)“ durch das Zitat<br />
„Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG)“ ersetzt.<br />
6. Dem § 10 Abs. 19 wird folgender Satz angefügt:<br />
„Wurde die Teilzeitbeschäftigung rechtskräftig abgelehnt, kann der Beamte binnen einer Woche nach<br />
Rechtskraft bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des<br />
Kindes in Anspruch nimmt.“<br />
7. Dem § 14 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />
„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />
1. § 10 Abs. 13 Z 1 mit 1. Jänner 2013,<br />
2. § 10 Abs. 8 mit 1. September 2013,<br />
3. § 10 Abs. 12a, § 10 Abs. 13 Z 2 sowie § 10 Abs. 16 und 19 mit dem der Kundmachung des<br />
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.“<br />
Artikel 15<br />
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes<br />
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das<br />
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 9 Abs. 1 wird am Ende der lit. o der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. p<br />
angefügt:<br />
„p) bei Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen gemäß § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz.“<br />
2. § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:<br />
„1. bei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten<br />
Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für<br />
die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),<br />
2. bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion<br />
Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b<br />
(Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 39 von 44<br />
3. beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Bediensteten des Bundesamts für<br />
Fremdenwesen und Asyl sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die<br />
Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl),“<br />
3. § 13 Abs. 1 Z 1 lautet:<br />
„1. beim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für<br />
a) die Bediensteten der Landespolizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten<br />
Dienststellen, soweit diese nicht unter lit. b fallen, des Bundeskriminalamtes, des<br />
Einsatzkommandos Cobra, des Bundesamts für Verfassungsschutz und<br />
Terrorismusbekämpfung, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten<br />
Bildungszentren sowie die den Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte<br />
angehörenden bzw. in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden<br />
Bediensteten der Zentralleitung (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen<br />
Sicherheitswesens),<br />
b) die sonstigen Bediensteten bei der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres, soweit<br />
diese nicht unter lit. a fallen, die Bediensteten der dem Geschäftsbereich B zugeordneten<br />
Büros, der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilungen, der Polizeikommissariate<br />
der Landespolizeidirektionen, der Personalabteilung und der nicht der Besoldungsgruppen<br />
Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden oder nicht in vertraglicher Verwendung als<br />
Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion<br />
Wien, sowie die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Zentralausschuss<br />
für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),“<br />
4. In § 14 Abs. 1 lit. e wird das Zitat „§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76“ durch das<br />
Zitat „§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76“ ersetzt.<br />
5. § 21 Abs. 2 lautet:<br />
„(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens<br />
(ausgenommen wegen eines Privatanklagedelikts) ab Zustellung der Anklageschrift oder des Strafantrags<br />
an die Beschuldigte oder den Beschuldigten oder eines Disziplinarverfahrens ab der Zustellung des<br />
Einleitungsbeschlusses darf das Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses seine Funktion<br />
nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht<br />
seine Funktion.“<br />
6. In § 21 Abs. 3 lit. d wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Nebensatz<br />
angefügt:<br />
„ und durch Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß § 16 BMG, die nicht zugleich eine Ernennung<br />
darstellt.“<br />
7. Nach § 42d werden folgende § 42e samt Überschriften und § 42f samt Überschrift eingefügt:<br />
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/XXXX<br />
Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Zusammenlegung politischer Bezirke<br />
§ 42e. (1) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der<br />
Zusammenlegung der politischen Bezirke Judenburg und Knittelfeld, Bruck an der Mur und<br />
Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen<br />
Bezirkspolizeikommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen<br />
Sicherheitswesens in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.<br />
(2) Die Dienststellenausschüsse nach Abs. 1 nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen<br />
Wirkungsbereich für den Bereich des neuen Bezirkspolizeikommandos mit der Maßgabe weiter wahr,<br />
dass<br />
1. zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige neue<br />
Bezirkspolizeikommandantin oder der jeweilige neue Bezirkspolizeikommandant ist,<br />
2. neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem<br />
Zuständigkeitsbereich der bisherigen Dienststellenausschüsse besetzt werden, als demjenigen<br />
Dienststellenteil angehörig gelten, für den der an diesem Dienstort bisher zuständige<br />
Dienststellenausschuss zuständig war.<br />
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40 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />
(3) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der<br />
Zusammenlegung der politischen Bezirke Judenburg und Knittelfeld, Bruck an der Mur und<br />
Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen<br />
Bezirksverwaltungsbehörden eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Landeslehrerinnen und<br />
Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.<br />
Weiterführung der Geschäfte anlässlich des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes<br />
§ 42f. (1) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nehmen die<br />
im Bereich des Bundesasylamts am 31. Dezember 2013 eingerichteten Dienststellenausschüsse die<br />
Aufgaben weiter wahr, die den entsprechenden Dienststellenausschüssen beim Bundesamt für<br />
Fremdenwesen und Asyl zukommen.<br />
(2) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nimmt der im<br />
Bereich des Bundesasylamts am 31. Dezember 2013 eingerichtete Fachausschuss die Aufgaben weiter<br />
wahr, die dem Fachausschuss beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zukommen.“<br />
8. Dem § 45 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />
„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:<br />
1. § 11 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 1 und § 42f samt Überschrift mit 1. Jänner 2014,<br />
2. § 9 Abs. 1 lit. p, § 14 Abs. 1 lit. e, § 21 Abs. 2, § 21 Abs. 3 lit. d, § 42e samt Überschriften mit<br />
dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag in Kraft.“<br />
Artikel 16<br />
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984<br />
Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />
BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />
1. An die Stelle des § 2 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:<br />
„(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als<br />
oberste Dienstbehörde zuständig.<br />
(3) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der<br />
Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für den Wirkungsbereich der<br />
nachgeordneten Dienststellen innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden<br />
errichten.<br />
(3a) Einer Dienstbehörde gemäß Abs. 2 oder 3 können folgende Dienstrechtsangelegenheiten für alle<br />
dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden:<br />
1. Feststellung der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten,<br />
2. Vorschreibung von besonderen Pensionsbeiträgen,<br />
3. Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit,<br />
4. Vorschreibung von Pensionsbeiträgen und Pensionsversicherungsbeiträgen oder<br />
5. Feststellung von Schwerarbeitsmonaten.<br />
(3b) In Dienstrechtsangelegenheiten einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der eine<br />
nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer Beamtin oder eines Beamten einer nachgeordneten<br />
Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung<br />
zugeteilt ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.“<br />
2. § 2 Abs. 6 letzter Satz entfällt.<br />
3. In § 2 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 3b“ ersetzt.<br />
4. § 2 Abs. 8 lautet:<br />
„(8) Die Abs. 2 bis 3b sind auch in den Fällen der Abs. 6 und 6a anwendbar.“<br />
5. In § 2 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „in erster und letzter Instanz“.<br />
6. In § 3 entfällt das Wort „öffentlich-rechtliches“ und wird die Wortfolge „einem solchen<br />
Dienstverhältnis“ durch das Wort „diesem“ ersetzt.<br />
7. § 8a samt Überschrift entfällt.<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 41 von 44<br />
8. Die Überschrift zu § 10 lautet:<br />
„Zu § 58 AVG“<br />
9. In § 10 entfällt der letzte Satz.<br />
10. § 12 samt Überschrift entfällt.<br />
11. In § 19 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />
„(XX) § 2 Abs. 2 bis 3b und 7 bis 9, § 3 und die Überschrift zu § 10 sowie der Entfall des § 2 Abs. 6<br />
letzter Satz, des § 8a samt Überschrift und des § 12 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes<br />
BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“<br />
Artikel 17<br />
Änderung des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes<br />
Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das<br />
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 16 Abs. 4 lautet:<br />
„(4) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene<br />
Partnerinnen und Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie, für die die entsendete Person<br />
zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Unterhalt entgeht.“<br />
2. Dem § 32 wird folgender Abs. XX angefügt:<br />
„(XX) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit dem der<br />
Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag in Kraft.“<br />
Artikel 18<br />
Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen<br />
Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt<br />
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert:<br />
1. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:<br />
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2012<br />
§ 6a. Die Abgeltung gemäß Anlage I Abschnitt II, Abschnitt III sowie Abschnitt IV Z 1 in der<br />
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 ist anzuwenden auf Lehrer, die<br />
1. an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem<br />
Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der<br />
musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Prüfungen im Rahmen der teilzentralen<br />
Reifeprüfung abnehmen,<br />
a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl.<br />
Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012, für den Haupttermin<br />
der Reifeprüfung 2014,<br />
b) für Termine der Reifeprüfungen 2015 und danach;<br />
2. am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter<br />
besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik Prüfungen im<br />
Rahmen der teilzentralen Reifeprüfung abnehmen,<br />
a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes<br />
BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,<br />
b) für Termine der Reifeprüfungen 2016 und danach;<br />
3. an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der<br />
Erzieherbildung Prüfungen im Rahmen der teilzentralen Reife- und Diplomprüfung abnehmen,<br />
a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes<br />
BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung)<br />
2015,<br />
b) für Termine der Reife- und Diplomprüfungen (Diplomprüfungen) 2016 und danach.“<br />
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42 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />
2. In Anlage I erhält der Abschnitt II die Bezeichnung „IIa“ und wird folgender Abschnitt II eingefügt:<br />
„II<br />
.<br />
Allgemein bildende höhere Schulen<br />
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):<br />
Vorsitzender …………………………………………………………………….….…… 4,1<br />
Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer……..……………….…… 3,5<br />
Klassenvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer…..….. 2,1<br />
Prüfer:<br />
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen..………………………..…… 3,5<br />
für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen..……...……...…..……. 6,3<br />
für den praktischen Teil ……………………………………………………………..….. 3,5<br />
für den mündlichen Teil………………………………..……………………………….. 3,5<br />
Beisitzer…………………………………………………………………………………. 1,8<br />
mündliche Kompensationsprüfung…………………..…………………. 3,5<br />
Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich<br />
Präsentation und Diskussion ………………………………………………………….. 9,7<br />
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):<br />
Vorsitzender …………………………………………………………………………….. 2,8<br />
Schriftführer …………………………………………………………………………….. 2,1<br />
Prüfer:<br />
für den mündlichen Teil ………………………………………..………………..……… 3,5<br />
für den schriftlichen oder praktischen Teil ……………..……..……………………….. 6,3“<br />
3. In Anlage I erhält der Abschnitt III die Bezeichnung „IIIa“ und wird folgender Abschnitt III eingefügt:<br />
„III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der<br />
höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten:<br />
1. Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG):<br />
Vorsitzender …………………………………………………………..………………… 4,1<br />
Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer... 3,5<br />
Jahrgangsvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger<br />
Lehrer……………………………….…………………………………………..……….. 3,5<br />
Prüfer:<br />
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen..…………………...…..……. 3,5<br />
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil bei nicht standardisierten<br />
Prüfungen..…………………………………………………………………......…..……. 6,3<br />
für den mündlichen Teil………………………………..……………………………….. 3,5<br />
Beisitzer…………………………………………………………………………………. 1,8<br />
mündliche Kompensationsprüfung…………………..…………………. 3,5<br />
Korrektur der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit) einschließlich Präsentation und<br />
Diskussion…………...................................................... 9,7<br />
2. Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG):<br />
Vorsitzender ………………………………………………………………..…………… 2,8<br />
Schriftführer ………………………………………………………………………..…… 2,1<br />
Prüfer:<br />
für den mündlichen Teil ……………………………………………………………..….. 3,5<br />
für den praktischen Teil ……………...……………………………………...……..…… 6,3“<br />
4. In Anlage I Abschnitt IV erhält die bisherige Z 1 die Bezeichnung „1a“ und wird folgende neue Z 1<br />
eingefügt:<br />
„1. Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG):<br />
Vorsitzender …………………………………………………………..………………… 4,1<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext 43 von 44<br />
Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Abteilungsvorstand oder<br />
Lehrer …………………………....................................................…………..………... 3,5<br />
Klassenvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer ..….. 2,1<br />
Prüfer:<br />
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen …………………………… 3,5<br />
für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen .…………......…..……. 6,3<br />
für den praktischen Teil ……………………………………………………………..….. 4,1<br />
für den mündlichen Teil ……………………………..……………………………….. 3,5<br />
Beisitzer ………………………………………………………………………………. 1,8<br />
mündliche Kompensationsprüfung………………..…………………. 3,5<br />
Korrektur der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit) einschließlich Präsentation und<br />
Diskussion …………………………………………………………………………….. 9,7“<br />
Artikel 19<br />
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes<br />
Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das<br />
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 10 Abs. 10 entfällt das Anführungszeichen.<br />
2. In § 19 Abs. 2 entfällt die Z 2 und erhalten die bisherigen Z 3 bis 5 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis<br />
„4.“.<br />
3. Dem § 107 wird folgender Abs. 9 angefügt:<br />
„(9) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Juli 2013 in<br />
Kraft.“<br />
Artikel 20<br />
Änderung des Strafgesetzbuchs<br />
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />
Nr. 61/2012, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 64 Abs. 1 Z 4 werden nach dem Klammerzitat „(§ 278a)“ ein Beistrich sowie der Verweis „Folter<br />
(§ 312a)“ eingefügt.<br />
2. Nach dem § 312 wird folgender § 312a samt Überschrift eingefügt:<br />
„Folter<br />
§ 312a. (1) Wer als Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b oder c, auf Veranlassung eines solchen<br />
Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers<br />
einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu<br />
erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu<br />
bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung<br />
beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, ist mit Freiheitsstrafe<br />
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.<br />
(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter<br />
mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit<br />
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.<br />
(3) Amtsträger im Sinne dieser Bestimmung ist auch, wer im Falle der Abwesenheit oder des<br />
Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch als Amtsträger handelt.“<br />
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44 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />
Artikel 21<br />
Aufhebung des Karenzurlaubsgeldgesetzes<br />
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />
BGBl. I Nr. 34/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 29<br />
Vorblatt<br />
Probleme:<br />
1. Das Dienstrecht enthält Bestimmungen, die mit dem aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-<br />
Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, einzuführenden System einer mehrstufigen<br />
Verwaltungsgerichtsbarkeit in Widerspruch stehen bzw. obsolet werden.<br />
2. Das Dienstrecht enthält keine Regelungen, die es ermöglichen, durch Begehung bestimmter<br />
Straftaten untragbar gewordene Bedienstete aus dem öffentlichen Dienst entfernen zu können.<br />
3. Das Dienstrecht der Bundesbediensteten enthält eine Reihe von nicht mehr zeitgemäßen und<br />
sachlich nicht mehr erforderlichen Regelungen.<br />
4. Zu enge Rahmenregelungen verhindern in bestimmten Fallkonstellationen die Inanspruchnahme<br />
eines Frühkarenzurlaubs für Väter.<br />
5. Die Ausnahme „jener Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, die zur Unterrichtserteilung<br />
oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind“, aus dem Anwendungsbereich des Bundes-<br />
Bedienstetenschutzgesetzes ist aus europarechtlichen Gründen nicht mehr aufrecht zu erhalten.<br />
6. Das Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende<br />
Behandlung oder Strafe, BGBl Nr. 492/1987, ist nach Ansicht des UN-Anti-Foltertkomitees nicht<br />
ausreichend umgesetzt.<br />
Ziele:<br />
1. Anpassung der Vorschriften im Dienstrecht an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit.<br />
2. Durch Begehung bestimmter Straftaten untragbar gewordene Bedienstete sollen möglichst bereits als<br />
Folge der rechtskräftigen Verurteilung aus dem öffentlichen Dienst entfernt werden können.<br />
3. Modernisierung und Versachlichung des Dienstrechts der Bundesbediensteten.<br />
4. Der Frühkarenzurlaub für Väter soll in allen Fallkonstellationen in Anspruch genommen werden<br />
können.<br />
5. Herstellung eines europarechtskonformen Rechtszustandes im Anwendungsbereich des Bundes-<br />
Bedienstetenschutzgesetzes.<br />
6. Schaffung eines dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder<br />
erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl Nr. 492/1987, entsprechenden Rechtszustands.<br />
Inhalte:<br />
1. Entfall bzw. Änderung der Regelungen betreffend die Berufungskommission und die<br />
Disziplinaroberkommission sowie Normierung von Senatsentscheidungen mit Beteiligung von<br />
fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern.<br />
2. Das Dienstverhältnis von Bediensteten, die wegen der Begehung von Straftaten gegen die sexuelle<br />
Integrität und Selbstbestimmung, wegen Quälens und Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder<br />
wehrloser Personen oder Gefangener oder wegen Folter rechtskräftig verurteilt werden, endet von<br />
Gesetzes wegen mit Rechtskraft des Strafurteils.<br />
3. Hemmung der Vorrückung bei unentschuldigter Abwesenheit und Haftstrafe, Entfall der Wartefrist<br />
für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit, zeitliche Ruhestandsversetzung von<br />
Richterinnen und Richtern sowie weitere vergleichbare Regelungen.<br />
4. Schaffung eines unbedingten Rechtsanspruchs auf Inanspruchnahme des Frühkarenzurlaubs für<br />
Väter.<br />
5. Entfernung der Ausnahme jener Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, die zur<br />
Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind, aus dem Bundes-<br />
Bedienstetenschutzgesetzes. Zur Aufrechterhaltung der Kostenneutralität sind nach Kundmachung<br />
der Änderungen des B-BSG im Bundesgesetzblatt entsprechende Maßgabebestimmungen<br />
hinsichtlich dieser Räumlichkeiten in der Bundes-Arbeitsstättenverordnung durch die<br />
Bundesregierung zu beschließen.<br />
6. Schaffung eines neuen Straftatbestands gegen Folter im Strafgesetzbuch.<br />
Alternativen:<br />
Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen keine näher in Erwägung zu ziehenden Alternativen.<br />
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2 von 29 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen<br />
Finanzielle Auswirkungen:<br />
Siehe die Ausführungen im Allgemeinen Teil. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der<br />
Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird auf die<br />
dortigen Ausführungen verwiesen.<br />
Durch das im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz vorgesehene In-Kraft-Treten steht den Bundesländern<br />
außerdem ein ausreichend langer Zeitraum zur Erlassung allenfalls von der Bundesrechtslage<br />
abweichender Regelungen auf der Grundlage der §§ 112 und 113a Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz,<br />
BGBl. Nr. 302/1984, zur Verfügung.<br />
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:<br />
Keine.<br />
Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen:<br />
Zusätzliche Verwaltungslasten für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen sind nicht vorgesehen.<br />
Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:<br />
Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.<br />
Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:<br />
Keine<br />
Geschlechtsspezifische Auswirkungen:<br />
Siehe die Ausführungen im Allgemeinen Teil.<br />
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:<br />
Keine.<br />
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:<br />
Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur<br />
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sowie der<br />
Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in<br />
Arbeitsstätten.<br />
Im Übrigen steht das Regelungsvorhaben im Einklang mit geltendem EU-Recht.<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 3 von 29<br />
Erläuterungen<br />
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:<br />
Siehe die Ausführungen im Vorblatt.<br />
I. Allgemeiner Teil<br />
Finanzielle Auswirkungen<br />
Es entstehen Veränderungen der Aufwendungen durch folgende Maßnahmen:<br />
Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und<br />
Minderausgaben/Mehreinnahmen (-)<br />
in Tausend Euro<br />
Maßnahme 2013 2014 2015 2016<br />
Anrechnungsbestimmung bei<br />
- 40 - 40 - 40 - 40<br />
Suspendierten, die eine NB ausüben<br />
Zeit während der Berufung gegen die<br />
- 30 - 30 - 30 - 30<br />
Versetzung in den Ruhestand wegen<br />
Dienstunfähigkeit gilt als<br />
Krankenstand<br />
Übernahme der Abschlagsregelung<br />
+ 155 + 155 + 155<br />
des APG bei Zusammentreffen von<br />
Schwerarbeiterzeiten und<br />
Frühpensionsformen<br />
Abgeltungen im Zusammenhang mit<br />
- 8<br />
abschließenden Prüfungen für die<br />
Reifeprüfung<br />
Gleichstellung der<br />
+ 22 + 65 + 65 + 65<br />
Abteilungsvorständinnen und<br />
Abteilungsvorstände an BASOP und<br />
BAKIP<br />
Maßnahmen betreffend die<br />
+90<br />
Behördenreform im Bereich des<br />
Bundesministeriums für Inneres<br />
Summe in Tausend € + 107 + 150 + 150 + 77<br />
Details der Aufwandschätzungen<br />
Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
Betreffend die dienstrechtlichen Begleitmaßnahmen wird auf die finanziellen Erläuterungen<br />
Ausführungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, verwiesen.<br />
Anrechnungsbestimmung bei Suspendierten, die eine Nebenbeschäftigung ausüben<br />
Ausgehend von durchschnittlichen Monatsbezügen in Höhe von 2 700 € und der Annahme, dass 3 Fälle<br />
für eine Dauer von jeweils 6 Monaten pro Jahr relevant sind, ergibt sich bei der Bewilligung nur ein<br />
Drittel des Monatsbezuges dazuverdienen zu dürfen Minderausgaben in Höhe von ca. 40 T € pro Jahr.<br />
Übernahme des Dienstgeberbeitrages bei anrechenbarem Karenzurlaub durch Beamtinnen und<br />
Beamten und Klärung der Bemessungsgrundlage<br />
Diese Regelung bewirkt in den ersten Jahren Mehreinnahmen (Zahlung der Dienstgeberbeiträge durch<br />
Bedienstete) denen jedoch in der Folge Mehrausgaben (leicht erhöhte Pensionen) gegenüberstehen. In<br />
einer Gesamtbetrachtung ist Aufwandsneutralität zu erwarten. Um keine irreführende Darstellung zu<br />
haben wird daher von der Aufnahme in die tabellarische Übersicht abgesehen.<br />
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Zeit während der Berufung gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gilt<br />
als Krankenstand<br />
Minderaufwand entsteht dadurch, dass die Kürzung der Bezüge andauert und nicht ein Aufleben der<br />
vollen Bezüge erfolgt. Es ist mit 30 T € Minderausgaben pro Jahr zu rechnen bei folgenden Annahmen:<br />
- durchschnittliche Monatsbezüge 2 700 €<br />
- durchschnittliche Dauer der Verfahren 3 Monate<br />
- 20 Fälle pro Jahr<br />
Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen für die Reifeprüfung, Reife- und<br />
Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfungen<br />
Jährlicher Mehraufwand in voller Höhe von 3 161 T € entsteht ab 2016 durch Veränderungen des § 63b<br />
GehG im bisher schon bestehenden Bereich der Vorbereitung auf die mündliche Reifeprüfung und die<br />
Betreuung der Abschlussarbeiten.<br />
Die Umsetzung der neuen zentralen teilstandardisierten Reifeprüfung bringt eine Änderung der Art der<br />
Prüfungen, der Anzahl der Prüfungen und eine daraus ableitbare Änderung der einzelnen Abgeltungssätze<br />
mit sich. Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen wurde für die Entwicklung in den kommenden<br />
Jahren eine gleichbleibende Größenordnung angenommen und berücksichtigt, dass die neuen<br />
Abgeltungen als Aufwandsentschädigungen keine Lohnnebenkosten verursachen. In Summe ist ab 2016<br />
von jährlichen Minderaufwendungen in voller Höhe von 3 168 T € auszugehen.<br />
Die Vorhaben Änderungen im § 63b GehG und Novellierung des Prüfungstaxengesetz Schulen –<br />
Pädagogische Hochschulen ist in engem Zusammenhang zu sehen. Beide Gesetze werden im Hinblick auf<br />
die neue teilstandardisierte zentrale Reifeprüfung angepasst und abgestimmt, wobei die Abgeltungshöhen<br />
so gestaltet werden, dass langfristig nur äußerst geringfügige Ausgabenveränderungen in Höhe von<br />
jährlich 8 T € entstehen. Die Vorgaben aus dem BFRG 2012-2016 werden damit jedenfalls eingehalten<br />
In den Jahren 2014 und 2015 sind die Aufwandsveränderungen davon abhängig, wie viele Schulen die<br />
Möglichkeiten im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c Schulunterrichtsgesetz nutzen; sie werden<br />
jedoch nicht über den Veränderungen für 2016 liegen.<br />
Gleichstellung der Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände an BASOP und BAKIP<br />
Die Angleichung der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände an den<br />
BASOP an jene der Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände an den BAKIP bewirkt pro Fall<br />
einen Mehrbedarf von 4 Wochenstunden der LVG III. Bei Annahmen, dass die durchschnittliche<br />
Lehrverpflichtung der Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände an den BASOP derzeit im<br />
Schnitt 7 Wochenstunden der LVG III betroffen sind das 4,2 Werteinheiten. Österreichweit ist mit einer<br />
maximalen Fallzahl von 5 zu rechnen, woraus sich ein Mehrbedarf von 21 Werteinheiten ergibt. Eine<br />
Werteinheit verursacht Personalausgaben von 3.100 € pro Jahr. Daraus ergeben sich ab dem Schuljahr<br />
2013/14 jährliche Mehrausgaben von circa 65 T € pro Jahr. Davon wird nur ein Drittel, das sind rund<br />
22 T €, im Jahr 2013 wirksam.<br />
Übernahme der Abschlagsregelung des APG bei Zusammentreffen von Schwerarbeiterzeiten und<br />
Dienstunfähigkeit<br />
Die im Zuge der Harmonisierung von der gesetzlichen Pensionsversicherung übernommene Regelung<br />
reduziert den Abschlag bei Frühpension wegen Dienstunfähigkeit um ca. ein Viertel. Dies ergibt unter<br />
Annahme von jährlich ca. 75 Fällen einen Mehraufwand von ungefähr 155 T € pro Jahr. Die Regelung<br />
gilt nur bei Pensionsantritt bis 2015.<br />
Maßnahmen betreffend die Behördenreform im Bereich des Bundesministeriums für Inneres<br />
Auf die Ausführungen im Besonderen Teil der wird verwiesen.<br />
Geschlechtsspezifische Auswirkungen<br />
Die Einführung einer flexibleren Meldefrist für die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs für Väter<br />
ist eine genderrelevante Maßnahme, die eine zielgenauere Gestaltung zum Inhalt hat. Dadurch soll es für<br />
Väter noch attraktiver werden, den Frühkarenzurlaub in Anspruch zu nehmen.<br />
Einige Regelungen im vorliegenden Entwurf betreffen ein Geschlecht stärker.<br />
Hauptsächlich Männer sind von folgenden Regelungen betroffen:<br />
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- zeitlich begrenzte Funktionen – Abstellen auf Funktionsausübung (= einschl. Betrauung) statt auf –<br />
formelle Ernennung für Berechnung des 5-jährigen Zeitraums<br />
- Flexibilisierung der Verpflichtungsdauer für Militärpersonen auf Zeit<br />
- Maßnahmen betreffend die Behördenreform im Bereich des Bundesministeriums für Inneres<br />
Hauptsächlich Frauen sind von folgenden Regelungen betroffen:<br />
- Ermöglichung der Herabsetzung der Auslastung für die Kinderbetreuung bis zur Hälfte<br />
- Änderungen im Dienstrecht der Lehrpersonen<br />
- Gleichstellung der Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände an BASOP und BAKIP<br />
Kompetenzgrundlage:<br />
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich<br />
1. hinsichtlich der Art. 1 bis 4 (BDG 1979, GehG, VBG, RStDG), 7 bis 9 (BLVG, B-GlBG, PG 1965)<br />
12 (AusG), 15 (PVG), 17 (AZGH) und 19 (B-BSG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und<br />
Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),<br />
2. hinsichtlich des Art. 5 (LDG 1984) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,<br />
3. hinsichtlich des Art. 6 (LLDG 1985) aus Art. 14a Abs. 3 B-VG,<br />
4. hinsichtlich der Art. 10 und 11 (BThPG und BB-PG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG,<br />
5. hinsichtlich der Art. 13, 14 (MSchG und VKG) und 21 (Aufhebung des KUG) aus Art. 10 Abs. 1<br />
Z 11 B-VG,<br />
6. hinsichtlich des Art. 16 (DVG) aus Art. 11 Abs. 2 B-VG,<br />
7. hinsichtlich des Art. 18 (Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen) aus Art. 14<br />
Abs. 1 B-VG und Art. 14a Abs. 2 lit. e B-VG und<br />
8. hinsichtlich des Art. 20 (Strafgesetzbuch) aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen).<br />
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II. Besonderer Teil<br />
Zu § 14 Abs. 7 BDG 1979:<br />
Die von Gesetzes wegen eintretende Beurlaubung aufgrund einer Berufung gegen eine<br />
Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit steht dem Antritt einer neuen Verwendung<br />
entgegen und soll daher in diesem Fall enden.<br />
Zu § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979, § 34 Abs. 3 VBG, § 100 Abs. 1 Z 3a RStDG, § 16 Abs. 1 Z 3a<br />
LDG 1984 und § 16 Abs. 1 Z 3a LLDG 1985:<br />
Strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmten Straftaten beschädigen das Vertrauen der<br />
Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten<br />
und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv, dass es zu seiner Wiederherstellung einer<br />
sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf. Das Disziplinarverfahren und die<br />
Regelungen über die Beendigung vertraglicher Dienstverhältnisse können diese Aufgabe regelmäßig<br />
nicht erfüllen; dem Ansehen der Bundesverwaltung wird dadurch immer wieder Schaden zugefügt. Auch<br />
der strafrechtliche Amtsverlust löst das Problem häufig nicht, da die Strafgerichte es regelmäßig nicht als<br />
ihre Aufgabe sehen, im Rahmen der Urteilsfindung die disziplinar- und standesrechtlichen Folgen der<br />
Begehung einer Straftat durch Beamtinnen oder Beamte vorwegzunehmen.<br />
An die Stelle der vorgesehenen dienst- und verfahrensrechtlichen Instrumente soll daher in Zukunft ein<br />
„dienstrechtlicher Amtsverlust“ treten: Das Dienstverhältnis soll von Gesetzes wegen mit Rechtskraft<br />
einer einschlägigen Verurteilung enden, und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Diejenigen Straftaten,<br />
die im Fall der Verurteilung zu einer Auflösung des Dienstverhältnisses führen sollen, sind die in den<br />
§§ 92, 201 bis 217 und 312 StGB sanktionierten Handlungs- und Unterlassungsdelikte (strafbare<br />
Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie Quälen oder Vernachlässigen<br />
unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92 StGB) oder eines Gefangenen (§ 312 StGB).<br />
Weiters ist der neue Straftatbestand gegen Folter (§ 312a StGB) erfasst.<br />
Zu § 20 Abs. 1 Z 6, § 75 Abs. 2 (in der Fassung Art. 1 Z 11), § 175 Abs. 5 und § 177 Abs. 4<br />
BDG 1979, § 29b Abs. 2, § 30 Abs. 1 Z 7, § 52 Abs. 5, § 52a Abs. 4 und 7, § 84 Abs. 2 Z 8 VBG,<br />
Art. III RStDG, § 58 Abs. 2 Z 1, § 72 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 73 Abs. 2, § 94a Abs. 2 § 100 Z 3<br />
LDG 1984 sowie § 65 Abs. 2, § 80 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 81 Abs. 2, § 102a Abs. 1 Z 2 und § 108 Z 3<br />
LLDG 1985:<br />
Aufgrund der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, bedingten<br />
Auflösung der Unabhängigen Verwaltungssenate und der Einrichtung von Landesverwaltungsgerichten,<br />
können § 20 Abs. 1 Z 6, § 75 Abs. 2 Z 1, § 175 Abs. 5 und § 177 Abs. 4 BDG 1979 sowie die<br />
entsprechenden Parallelbestimmungen im VBG, RStDG, LDG 1984 und LLDG 1985 restlos entfallen.<br />
Zu § 38 Abs. 7, § 112 Abs. 6 und § 129 BDG 1979:<br />
Anpassung der Terminologie an die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges.<br />
Zu § 48a BDG 1979:<br />
Übernahme der Definition des „PTA-Bereichs“ aus der Bestimmung des § 41a, da dieser entfällt.<br />
Zu den §§ 41a bis 41f, § 123 Abs. 2 letzter Satz und zu § 128a BDG 1979 (in der Fassung des Art. 1<br />
Z 53):<br />
Die Bestimmungen, welche die Berufungskommission betreffen, haben zu entfallen, da die<br />
Berufungskommission mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufgelöst wird<br />
(vgl. Art. 151 Abs. 51 Z 8 iVm Anlage A Z 17 B-VG idF Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012). Die<br />
Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 wird bereits durch Artikel 2 Abs. 1 Z 5 der<br />
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 aufgehoben.<br />
Zu § 65 und § 66 BDG 1979, § 27a und § 27c VBG sowie § 72 RStDG:<br />
Der Zeitpunkt der Urlaubsaliquotierung soll bei „gänzlichen Freistellungen“ – ausgenommen einer<br />
Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG - mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung festgelegt<br />
werden. Urlaubsansprüche werden daher bereits bei Gewährung eines Karenzurlaubs oder einer sonstigen<br />
Freistellung aliquotiert und nicht erst bei Antritt derselben. Bei Karenzen nach dem MSchG oder VKG<br />
erfolgt die Aliquotierung erst bei Antritt. Da der Frühkarenzurlaub für Väter in dienstrechtlicher Hinsicht<br />
wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln ist (vgl. § 75d Abs. 4 BDG 1979, § 29o Abs. 4 VBG, § 75f<br />
Abs. 4 RStDG), gilt auch für diesen, dass die Aliquotierung erst bei Antritt erfolgt. Unter einem werden<br />
die §§ 65 und 66 systematisch neu geordnet bzw. verfasst. Änderungen des Urlaubsausmaßes werden<br />
nunmehr grundsätzlich im § 66 zusammengefasst.<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 7 von 29<br />
Zu § 73 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 und § 29 Abs. 2 Z 1 VBG:<br />
In Doha wurde im November 2011 eine österreichische Botschaft neu eröffnet. Aufgrund seiner Lage auf<br />
der Arabischen Halbinsel wird der Dienstort Doha wie die sonstigen dort befindlichen Dienstorte in die<br />
Z 1 des § 73 Abs. 2 BDG eingereiht.<br />
Zu § 73 Abs. 7 BDG 1979:<br />
Zitatanpassung anlässlich der Änderung des § 65 BDG 1979.<br />
Zu § 75 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 10:<br />
Ein österreichischer Bundesheer-Offizier wird ab Ende Mai 2013 Leiter des Militärstabs der EU. Dies ist<br />
eine herausragende Funktion im Rahmen ihrer gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und<br />
beinhaltet wichtige Aufgabengebiete wie etwa Planung, Einsätze, Aufklärung oder die Wahrnehmung der<br />
Verbindung zur NATO und zur UNO. Der Militärstab ist die zentrale strategische militärische<br />
Planungsstelle der EU. Die besondere Bedeutung ist schon daran erkennbar, dass diese Funktion, gemäß<br />
dem Statut durch eine „Dreisternegeneralin“ oder einen „Dreisternegeneral“ (d.h. Dienstgrad:<br />
Generalleutnant) wahrzunehmen ist. Die Auswahl erfolgt grundsätzlich ein Jahr vor Beginn der<br />
Funktionsperiode. Diese dauert drei Jahre und kann einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden.<br />
Gemäß dem Statut bleibt die Leiterin oder der Leiter des Militärstabes während der Dauer ihrer oder<br />
seiner Abordnung im Dienst ihres oder seines Arbeitgebers und wird weiter von diesem bezahlt.<br />
Um der Bedeutung dieser einzigartigen EU-Funktion auch besoldungsrechtlich gerecht zu werden und<br />
eine adäquate Abgeltung sicherzustellen, ist eine Karenzierung mit „Vollanrechnung“ und der Abschluss<br />
eines Sondervertrages mit einem Entgelt, welches dem einer Generalleutnantin oder eines<br />
Generalleutnants in Österreich entspricht (M BO 1/8) vorzusehen.<br />
Zu § 75 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung des Art. 1 Z 11, § 29 Abs. 2 VBG, § 58 Abs. 2 LDG und<br />
§ 65 Abs. 2 LLDG:<br />
Zufolge der Überführung der Unabhängigen Verwaltungssenate in Landesverwaltungsgerichte können die<br />
Bestimmungen über eine Karenzierung für die Dauer eines befristeten Dienstverhältnisses bei einem<br />
Unabhängigen Verwaltungssenat ab 2014 entfallen.<br />
Zu § 75a und § 241a Abs. 4 BDG 1979, § 22 Abs. 9a und § 22b Abs. 5 GehG, § 29a VBG, § 75a und<br />
§ 166b Abs. 4 RStDG, § 58a und § 121d Abs. 6 LDG und § 65a und § 121e LLDG:<br />
Die die Anrechnung von Karenzurlauben für zeitabhängige Rechte (Vorrückung und<br />
Pensionsversorgung) sehr restriktiv regelnden Bestimmungen entsprechen der Zielsetzung der<br />
Karenzurlaubsreform des Jahres 1997, die Anzahl von Karenzurlauben auf eine vernünftige Größe zu<br />
reduzieren und Doppelpensionen aus und einer während eines angerechneten Karenzurlaubs ausgeübten<br />
Beschäftigung zu verhindern. Inzwischen wurden im Beamtendienst- und –pensionsrecht zwei<br />
Änderungen vorgenommen, die eine Überarbeitung des Karenzurlaubsrechts nahelegen: Einerseits die<br />
fortschreitende Pensionsharmonisierung, andererseits die Einführung eines Dienstgeberbeitrags zur<br />
Beamtenpensionsvorsorge ab 2013.<br />
Sofern die Anrechenbarkeit eines Karenzurlaubs für die Pensionsvorsorge auf Antrag erfolgt, entspricht<br />
sie dem Institut der freiwilligen Weiterversicherung der gesetzlichen Pensionsversicherung. Diese<br />
Weiterführung der Pensionsvorsorge liegt jedenfalls überwiegend im eigenen Interesse der sie<br />
beantragenden Beamtinnen und Beamten; ab 2013 soll daher für diese Karenzurlaube von den<br />
Betroffenen auch der Dienstgeberbeitrag getragen werden. Der Dienstgeber hat den Dienstgeberbeitrag<br />
jedoch bei jenen Karenzurlauben, die derart stark im Interesse des Dienstgebers liegen, dass sie aufgrund<br />
des Antritts einer bestimmten Funktion von Gesetzes wegen eintreten (§ 75a Abs. 2 Z 1 BDG), sowie bei<br />
gänzlichen Dienstfrei- und Außerdienststellungen aufgrund der Ausübung einer politischen Funktion<br />
weiterhin selbst zu tragen.<br />
Weiters soll die Verknüpfung von Vorrückung und Pensionsvorsorge für die grundsätzlich anrechenbaren<br />
Karenzurlaube entfallen. Der für die Vorrückung maßgebliche Erfahrungszugewinn kann ja ohne weiteres<br />
auch in einer der Verwendungen erworben werden, deren Bekleidung Voraussetzung für eine<br />
Anrechnung des Karenzurlaubs für zeitabhängige Rechte ist. Die in § 75a Abs. 2 BDG angeführten<br />
Karenzurlaube sind daher ohne weiteres für die Vorrückung zu berücksichtigen.<br />
Die dritte Änderung betrifft die Beitragsleistung während eines für die Pensionsvorsorge anrechenbaren<br />
Karenzurlaubs. Im bestehenden Recht sinkt die Beitragsgrundlage, was aufgrund der fortschreitenden<br />
Durchrechnung zu einer Pensionsreduktion führt. Diese Reduktion der Pensionsanwartschaft soll bei den<br />
anrechenbaren Karenzurlauben, die ja auch im Interesse des Bundes stehen wie zB eine Tätigkeit im<br />
Dienst der Europäischen Kommission, entfallen. Zu diesem Zweck wird als Beitragsgrundlage diejenige<br />
besoldungsrechtliche Stellung herangezogen, die ohne Karenzierung bestünde.<br />
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Für die jedenfalls überwiegend im eigenen Interesse stehenden sonstigen Karenzurlaube bleibt die<br />
Rechtslage unverändert; sie sind weiterhin weder für die Vorrückung noch für die Pensionsvorsorge<br />
anrechenbar.<br />
Die Übergangsbestimmungen gewährleisten die Weitergeltung des bisherigen Karenzurlaubsrechts für<br />
vor dem 31. Dezember 2012 gewährte Karenzurlaube, da die Änderungen in ihrer Tragweite durchaus<br />
eine „Änderung der Geschäftsgrundlage“ für die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs darstellen<br />
können.<br />
Zu § 75d Abs. 1 BDG 1979, § 29o Abs. 1 VBG, § 75f Abs. 1 RStDG, § 58e Abs. 1 LDG 1984, § 65e<br />
Abs. 1 LLDG 1985:<br />
Abgesehen von der Klarstellung, dass auch im Fall von Mehrlingsgeburten nur ein Frühkarenzurlaub<br />
gebührt, soll das Erfordernis, dass keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, entfallen.<br />
Somit verbleibt als einzige „Anspruchsvoraussetzung“ für den Frühkarenzurlaub – neben dem Antrag –<br />
der gemeinsame Haushalt mit Mutter und Kind.<br />
Zu § 75d Abs. 2 BDG 1979, § 29o Abs. 2 VBG, § 75f Abs. 2 RStDG, § 58e Abs. 2 LDG 1984, § 65e<br />
Abs. 2 LLDG 1985:<br />
Um die Inanspruchnahme des Karenzurlaubes für die Bediensteten zudem zu erleichtern, soll die<br />
bestehende Antragsfrist von zwei Monaten vor dem voraussichtlichen Geburtstermin entfallen und durch<br />
eine einwöchige Frist vor dem beabsichtigten Antritt des Frühkarenzurlaubes ersetzt werden.<br />
Zu § 87 Abs. 6 BDG 1979:<br />
Diese Bestimmung kann im Hinblick auf die Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
entfallen.<br />
Zu § 94 Abs. 2 BDG 1979:<br />
Die Aufzählung der Verfahren, bei denen eine Hemmung der Verjährungsfristen eintritt, wird an das neue<br />
System der Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst.<br />
Zu § 95 Abs. 2 und § 112 Abs. 3a BDG 1979:<br />
Anpassung an die neuen Zuständigkeiten, die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012<br />
eingeführt werden.<br />
Zu den §§ 96 und 97 BDG 1979:<br />
Da die Disziplinaroberkommission und die Berufungskommission aufgelöst werden, wird die Aufzählung<br />
der Disziplinarbehörden ebenso wie die Regelung der Zuständigkeiten angepasst. Das<br />
Bundesverwaltungsgericht wird nicht in die Aufzählung aufgenommen, da es sich nicht um eine<br />
„Behörde“ im administrativen Instanzenzug handelt.<br />
Zu § 99, Überschrift zu § 100, § 100, § 101, § 102, § 104 Abs. 3, § 119, § 125a Abs. 3, § 126 Abs. 1<br />
letzter Satz, § 126 Abs. 4, Überschrift zu § 128a, § 128b und § 282 BDG 1979:<br />
Die Bestimmung über die Disziplinaroberkommission entfällt und die Regelungen, die sich auf die<br />
Disziplinaroberkommission beziehen, werden entsprechend angepasst, da die Disziplinaroberkommission<br />
mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufgelöst wird (vgl. Art. 151 Abs. 51 Z 8<br />
iVm Anlage A Z 18 B-VG idF Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012).<br />
Zu § 103 Abs. 4 BDG 1979:<br />
Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist zwar gemäß § 106 BDG 1979 Partei im<br />
Disziplinarverfahren, nach der Entscheidung des VwGH vom 22.10.1987, Zl. 87/09/0228 erlauben es die<br />
Bestimmungen des BDG 1979, die der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt eine bestimmte<br />
als Partei des Disziplinarverfahrens auszuübende Funktion zuweisen, nicht, auf subjektiv-öffentliche<br />
Rechte der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwaltes zu schließen. In Art. 132 B-VG idF<br />
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 wird die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde beim<br />
Bundesverwaltungsgericht jedoch davon abhängig gemacht, dass die Beschwerdeführerin oder der<br />
Beschwerdeführer die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet. Die Disziplinaranwältin oder der<br />
Disziplinaranwalt hätte demnach keine Beschwerdelegitimation. Art. 132 Abs. 5 B-VG idF Bundesgesetz<br />
BGBl. I Nr. 51/2012 ermöglicht allerdings durch Bundesgesetz Amts- und Organparteien zur<br />
Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid zu berechtigen. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch<br />
gemacht, um eine Gleichstellung beider Verfahrensparteien zu gewährleisten und auch eine Überprüfung<br />
der Bescheide in jeder Hinsicht zu ermöglichen. Das Gleiche gilt für die Revision gegen ein Erkenntnis<br />
des Bundesverwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof. Die verfassungsrechtliche Grundlage für<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 9 von 29<br />
die Einräumung der Beschwerdelegitimation findet sich in Art. 133 Abs. 8 B-VG idF Bundesgesetz<br />
BGBl. I Nr. 51/2012.<br />
Zu § 112 Abs. 1 BDG 1979, § 80 Abs. 1 LDG 1984 und § 88 Abs. 1 LLDG 1985:<br />
Zwingende Suspendierung aufgrund einer rechtskräftigen Anklage wegen einer in § 20 Abs. 1 Z 3a<br />
angeführten strafbaren Handlung.<br />
Zu § 112 Abs. 3 BDG 1979:<br />
Anpassung an den Wegfall des administrativen Instanzenzuges bzw. an die Einführung der<br />
Verwaltungsgerichtsbarkeit.<br />
Zu § 112 Abs. 3 letzter Satz, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979:<br />
Bisher war vorgesehen, dass auch die Disziplinaroberkommission, sofern das Disziplinarverfahren bereits<br />
bei ihr anhängig war, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Suspendierung zu verfügen bzw.<br />
aufzuheben hatte. Diese Zuständigkeit der Disziplinaroberkommission wird nicht auf das<br />
Bundesverwaltungsgericht übertragen, sondern es wird die Zuständigkeit der Disziplinarkommission ab<br />
dem Zeitpunkt des Einlangens der Disziplinaranzeige bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens<br />
normiert. Das Gleiche gilt für die Aufhebung oder Minderung der Bezugskürzung, für die bisher die<br />
Disziplinaroberkommission oder die Berufungskommission zuständig war, sofern das Verfahren bereits<br />
bei ihr anhängig war.<br />
Zu § 112 Abs. 4a BDG 1979, § 150 RStDG, § 80 Abs. 4 LDG 1984, § 88 Abs. 4 LLDG 1985:<br />
§ 112 legt auf Basis des Versorgungsgedankens fest, dass im Falle der Suspendierung der Monatsbezug<br />
der Beamtin oder des Beamtin lediglich auf zwei Drittel gekürzt wird. Da eine Alimentation durch Staat<br />
und Allgemeinheit aber dann nicht mehr notwendig ist, wenn die Beamtin oder der Beamte die durch die<br />
Suspendierung gewonnene Zeit zur Ausübung einer (meldepflichtigen) erwerbsmäßigen<br />
Nebenbeschäftigung nutzt, wird die Kürzungsbestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 entsprechend<br />
adaptiert.<br />
Die vorgeschlagene Neuregelung ermöglicht es suspendierten Beamtinnen und Beamten jedenfalls, das<br />
durch die Suspendierung weggefallene Drittel ihres Monatsbezugs durch eine Nebenbeschäftigung zu<br />
kompensieren. Übersteigen die Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung jedoch dieses Drittel, soll es zu<br />
einer Anrechnung auf den Monatsbezug bzw. zu einer entsprechenden Erhöhung des Kürzungsbetrags um<br />
genau jenen Betrag kommen, um den die Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung das Drittel des<br />
Monatsbezugs übersteigen.<br />
So ist einerseits sichergestellt, dass hinsichtlich der Versorgung keinerlei Schlechterstellung der Beamtin<br />
oder des Beamten passiert. Andererseits wird dadurch auch verhindert, dass Beamtinnen und Beamte<br />
durch Ausübung einer Nebenbeschäftigung während einer Suspendierung auf Kosten der Allgemeinheit<br />
ein insgesamt höheres Einkommen lukrieren als dies ohne Suspendierung der Fall wäre.<br />
§ 13c GehG über die Endgültigkeit der Kürzung des Monatsbezugs bei Suspendierung bleibt von dieser<br />
Regelung unberührt, sodass die infolge Kürzung einbehaltenen Beträge bspw. in Folge eines Freispruchs<br />
der Beamtin oder dem Beamten nachzuzahlen sind.<br />
Zu § 116 Abs. 4 BDG 1979:<br />
Zitatberichtigung.<br />
Zu § 128a BDG 1979 (in der Fassung des Art. 1 Z 52), § 133a RStDG, § 97a LDG 1984 und § 105a<br />
LLDG 1985:<br />
Mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2012<br />
und mit dem Zweck der Erhöhung der Transparenz von Disziplinarverfahren die verpflichtende<br />
Veröffentlichung rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftiger Einstellungsbeschlüsse in<br />
anonymisierter Form vorgesehen. Bisher findet sich im Rechtsinformationssystem des Bundes allerdings<br />
noch keine einzige derartige Entscheidung einer Disziplinarkommission, was augenscheinlich in der<br />
offenen Formulierung des geltenden § 128a BDG 1979 begründet liegt.<br />
Daher soll § 128a (und die Parallelbestimmungen im RStDG, im LDG 1984 und im LLDG 1985)<br />
entsprechend erweitert werden, um bezüglich der Veröffentlichung der genannten Entscheidungen klare<br />
Verantwortlichkeiten und zeitliche Anforderungen fest zu legen. Die Veröffentlichung hat daher künftig<br />
durch die oder den Vorsitzenden der entscheidenden Kommission unverzüglich, also ohne unnötigen<br />
Aufschub, nach Eintritt der Rechtskraft zu erfolgen.<br />
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Zum 9. Abschnitt (§§ 135a bis 135c) BDG 1979:<br />
Im neu eingefügten 9. Abschnitt werden unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ jene<br />
Bestimmungen zusammengefasst, die durch die Wahrnehmung von dienstrechtlichen Materien durch das<br />
neu errichtete Bundesverwaltungsgericht erforderlich sind. Es sind dies insbesondere die Festlegung von<br />
dienstrechtlichen Angelegenheiten, die von einem Senat zu entscheiden sind, ergänzende Bestimmungen<br />
zur Bestellung von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern sowie Sonderbestimmungen<br />
betreffend dienstrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.<br />
Art. 135 Abs. 1 B-VG idF Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 sieht vor, dass das<br />
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich durch Einzelrichter erkennt; Entscheidungen durch Senate<br />
kommt laut den Erläuterungen lediglich ein Ausnahmecharakter zu. In einem dienstrechtlichen Kontext<br />
erscheint es daher folgerichtig, dass besonders starke Eingriffe in die Rechtsstellung von Bediensteten<br />
einer Entscheidung durch einen Senat vorbehalten bleiben. In § 135a ist deshalb für disziplinäre<br />
„Entlassungen“, für den „Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche“, für<br />
amtswegige Versetzungen, Überstellungen und Verwendungsänderungen, Kündigungen des<br />
provisorischen Dienstverhältnisses sowie amtswegiger Ruhestandsversetzungen eine Zuständigkeit von<br />
Senaten vorgesehen. Im Zusammenhang mit einem „disziplinären Beschwerdeverfahren“ (betreffend<br />
etwa die Verhängung einer Geldstrafe) bedeutet dies weiters, dass, wenn der grundsätzlich zuständige<br />
Einzelrichter am Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, es sei eine Entlassung zu verhängen, der<br />
Fall zur Entscheidung an einen Senat abzutreten ist.<br />
Die Zusammensetzung von Senaten für dienstrechtliche Angelegenheiten soll durch Ergänzung mit<br />
fachkundigen Laien nach sozialpartnerschaftlichen Grundsätzen erfolgen. Es ist daher erforderlich,<br />
zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen betreffend die Senate im Verfahrens- und<br />
Organisationsrecht des Bundesverwaltungsgerichts im neuen § 135b einige präzisierende Bestimmungen<br />
aufzunehmen: Der dreiköpfige „dienstrechtliche“ Senat besteht aus einer (vorsitzenden) Berufsrichterin<br />
oder einem Berufsrichter sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dienstgeber- und der<br />
Dienstnehmerseite („dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter“). Das Nominierungsrecht liegt<br />
dienstgeberseitig bei der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und dienstnehmerseitig bei der<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst bzw. der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten. Die<br />
Fachkunde der dienstrechtlichen Laienrichterinnen und Laienrichter wird dadurch gewährleistet, dass<br />
ausschließlich erfahrene, aktive und rechtskundige Bundesbedienstete in dienstrechtlichen Senaten zum<br />
Einsatz gelangen. Ebenfalls wird sichergestellt, dass die dienstrechtlichen Laienrichterinnen und<br />
Laienrichter nicht in einem Disziplinarverfahren verfangen oder vom Dienst suspendiert sind.<br />
In den Angelegenheiten, die durch Senat zu entscheiden sind, wird in § 135c die Entscheidungsfrist des<br />
Bundesverwaltungsgerichts nach dem Vorbild der Berufungskommission mit drei Monaten festgelegt. In<br />
jenen Angelegenheiten, die einer besonders schnellen Entscheidung bedürfen (Suspendierung und<br />
Einleitung des Disziplinarverfahrens), wird die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts mit<br />
sechs Wochen festgelegt. Diese Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren sind für ein<br />
zweckmäßiges Personalmanagement in der Bundesverwaltung unerlässlich und haben sich bereits in der<br />
Entscheidungspraxis der Berufungskommission sehr bewährt.<br />
Zu § 141 Abs. 1, § 145d Abs. 1 und § 152b Abs. 1 BDG 1979:<br />
Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1, der Funktionsgruppe 12 der<br />
Verwendungsgruppe E 1, der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 sowie der<br />
Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 sind nach der geltenden Rechtslage durch befristete<br />
Ernennung für einen Zeitraum von fünf Jahren zu besetzen. In den Materialien zum Besoldungsreform-<br />
Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, wurde dazu festgehalten, dass hohe Leitungsfunktionen nur mehr auf fünf<br />
Jahre befristet vergeben werden sollen.<br />
In der Praxis sind Sachverhalte aufgetreten, in denen die Besetzung des Arbeitsplatzes, also der Beginn<br />
der Funktionsausübung, und die gesetzlich vorgesehene befristete Ernennung zeitlich auseinanderfielen.<br />
Um eine durch eine spätere Ernennung bewirkte mögliche Ausdehnung des tatsächlichen Zeitraums der<br />
Funktionsausübung über fünf Jahre hinaus hintanzuhalten, wird nunmehr für diese Fälle in Abweichung<br />
von § 5 Abs. 2 eine Rückwirkung der befristeten Ernennung auf den Tag der Besetzung des<br />
Arbeitsplatzes normiert. Damit soll der Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen und die Einhaltung<br />
der jeweils fünfjährigen Funktionsperiode sichergestellt werden. Die Möglichkeit der befristeten<br />
Weiterbestellung bleibt unberührt.<br />
Zu § 151 Abs. 2 BDG 1979:<br />
Die bisherige Einschränkung, immer nur ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis jeweils auf 3 Jahre<br />
eingehen zu können, hat sich nicht bewährt. Mit der flexiblen und durch die Vereinbarungspflicht auf die<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 11 von 29<br />
Interessen beider Seiten abstellenden Verlängerungsmöglichkeit soll den Bewerberinnen und Bewerbern<br />
ein flexibleres und für ihre Lebensplanung attraktiveres Angebot für ein befristetes Dienstverhältnis im<br />
Bundesheer ermöglicht werden.<br />
Zu § 151 Abs. 3 Z 3 BDG 1979:<br />
Zitatanpassung auf Grund der im § 20 erfolgten Änderungen.<br />
Zu § 169 Abs. 1 Z 9 und § 173 Abs. 1 Z 8 BDG 1979:<br />
Zitatanpassung auf Grund der in den §§ 65 und 66 erfolgten Änderungen im Urlaubsrecht.<br />
Zu § 177 Abs. 7:<br />
Zitatanpassung.<br />
Zu § 200l Abs. 1 Z 5 BDG 1979:<br />
Siehe die Erläuterungen zu § 73 Abs. 7 BDG 1979.<br />
Zu § 203d Abs. 5 Z 4:<br />
Zitatanpassung.<br />
Zu § 213 Abs. 9, § 213a und § 226 Abs. 2 BDG 1979, § 60b GehG, § 41 Abs. 2 VBG, § 3 Abs. 11<br />
BLVG, § 49, § 49a, § 50 Abs. 1 und 3 und § 106a LDG 1984, § 49, § 50 und § 114 Abs. 2 Z 7<br />
LLDG 1985 und § 23 Abs. 6 MSchG sowie § 10 Abs. 8 VKG:<br />
Die mit der Dienstrechts-Novelle 2011 vorgesehene Teilung von Leitungsfunktionen soll auch für<br />
Leiterinnen und Leiter sowie Beamtinnen und Beamte des Schulaufsichtsdienstes für die Dauer einer<br />
Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h und 15i MSchG oder gemäß §§ 8 und 8a VKG sowie für eine<br />
Maßnahme gemäß § 50b BDG 1979, § 46 LDG 1984 bzw. § 46 LLDG 1985 offenstehen.<br />
Um die dauerhafte Sicherung der schulrechtlichen Aufgaben der Schulleitung zu gewährleisten ist eine<br />
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter in jenem Ausmaß zu bestellen, welches dem Ausmaß der<br />
Herabsetzung der Schulleiterin oder des Schulleiters entspricht. Überschreitet bei dieser Stellvertreterin<br />
oder diesem Stellvertreter das Ausmaß der Einrechnung 20 Werteinheiten, so kann eine weitere<br />
Lehrperson mit der Vertretung der Leiterin oder des Leiters im Ausmaß dieser Überschreitung betraut<br />
werden. Eine sachliche Rechtfertigung einer solchen zusätzlichen Vertretung ist dann gegeben, wenn der<br />
Umfang der zu übernehmenden Aufgaben nicht mehr durch Verdichtung der Gesamtaufgaben der<br />
erstvertretenden Person innerhalb der Vollbeschäftigung geleistet werden kann.<br />
Besoldungsrechtlich wird für Lehrpersonen mit § 60b GehG und § 106a LDG 1984 anstelle des § 12f<br />
GehG eine eigene Vertretungsabgeltung geschaffen. Diese bemisst sich am Anteil der Vertretung und an<br />
der besoldungsrechtlichen Stellung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.<br />
Die Bezüge der mit der Schulleitung auf Dauer betrauten Lehrperson, deren Lehrverpflichtung<br />
herabgesetzt wird, werden gemäß § 12e GehG anteilig gekürzt.<br />
Die Vertretungsabgeltung für Beamtinnen und Beamte des Schulaufsichtsdienstes bemisst sich gemäß<br />
§ 12f GehG.<br />
Die sonstigen Bestimmungen über die vorübergehende Stellvertretung der Schulleitung bleiben<br />
unberührt.<br />
Mit der Maßnahme sind keine Mehrkosten verbunden.<br />
Zu Anlage 1 Z 24.1 zum BDG 1979:<br />
In den sozialfachlichen Unterrichtsgegenständen werden vermehrt Absolventinnen und Absolventen mit<br />
einschlägigen Bachelorabschlüssen eingesetzt, die Anlage 1 zum BDG 1979 berücksichtigt diese<br />
facheinschlägigen Studien für den Bereich der Verwendungsgruppe L 2a 2 bisher jedoch noch nicht.<br />
Diese Studienabschlüsse sind vom Ausbildungsinhalt und der Ausbildungshöhe mit den seinerzeit an den<br />
Akademien für Sozialarbeit erworbenen Ausbildungen und Qualifikationen vergleichbar und sollen daher<br />
ebenfalls für eine Einstufung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehen werden. Zugleich soll, da die<br />
an der Akademie für Sozialarbeit erworbene Ausbildung im Wege der Übergangsbestimmung des § 248a<br />
BDG 1979 in der zum Ablauf des 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung weiter gilt, die<br />
Anführung der seit 2004 aufgelösten Akademien für Sozialarbeit in der aktuellen Anlage zum BDG 1979<br />
entfallen.<br />
Zu § 284 Abs. 67 BDG 1979:<br />
Zitatanpassung.<br />
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12 von 29 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen<br />
Zu Anlage 1 Z 1.3.7 lit. d, Anlage 1 Z 1.9.6, Anlage 1 Z 1.11.2, Anlage 1 Z 2.6.7, Anlage 1 Z 2.7.5,<br />
Anlage 1 Z 2.7.6, Anlage 1 Z 2.8.6, Anlage 1 Z 2.8.7, Anlage 1 Z 3.6.4, Anlage 1 Z 3.7.3, Anlage 1<br />
Z 8.3, Anlage 1 Z 8.4, Anlage 1 Z 8.6 lit. b, Anlage 1 Z 8.7 lit. a, Anlage 1 Z 9.3 lit. b, Anlage 1 Z 9.6<br />
lit. a und Anlage 1 Z 9.8 lit. a BDG 1979:<br />
Anpassung der Richtverwendungen an die mit 1. September 2012 in Kraft getretene Neustrukturierung<br />
der Sicherheitsbehörden.<br />
Zu Anlage 1 Z 1.19 BDG 1979:<br />
Die Tätigkeit einer Verwaltungsjuristin oder eines Verwaltungsjuristen zählt zu den juristischen<br />
Kernberufen. So stellen juristische Kerntätigkeiten in der Allgemeinen Verwaltung die Grundlage für die<br />
verfassungsmäßig gebotene Vollziehung im Sinne des Rechtsstaatlichkeitsprinzips dar. In einer Vielzahl<br />
von dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen wird darüber hinaus die Ausübung von Tätigkeiten<br />
in der allgemeinen Verwaltung an eine juristische Vorbildung der Beamtin oder des Beamten geknüpft.<br />
Beispielhaft hervorgehoben seien hier § 41a BDG 1979, § 40a GehG und § 11 Abs. 3 Bundes-<br />
Schulaufsichtsgesetz. Während vor der Umsetzung der Bologna Architektur in der österreichischen<br />
Studienlandschaft ausschließlich das Studium der Rechts- und Staatswissenschaften, bzw.<br />
Diplomstudium der Rechtswissenschaften Voraussetzung für die Aufnahme in den rechtskundigen Dienst<br />
war, entsteht nunmehr durch die Einführung von Bologna konformen Bachelor – Master Studien sowie<br />
durch das <strong>Universität</strong>sgesetz 2002 und der damit einhergehenden <strong>Universität</strong>sautonomie, zunehmend<br />
Rechtsunsicherheit, ob Absolventinnen und Absolventen solcher Studien „rechtskundig“ im Sinne der<br />
einschlägigen Bestimmungen sind. Analog den Bestimmungen für Richterinnen und Richter bzw.<br />
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (§ 2a des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes) und<br />
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (§ 3 der Rechtsanwaltsordnung) sollen daher losgelöst von der<br />
Studienbezeichnung, die Inhalte eines Studiums für den rechtskundigen Dienst festgelegt werden. Mit<br />
dem Begriff „rechtkundiger Dienst“ wird eine einheitliche Bezeichnung für Verwaltungsjuristinnen und<br />
Verwaltungsjuristen in der Anlage 1 aufgenommen, die sich schon derzeit in den Geschäftseinteilungen<br />
und Grundausbildungsverordnungen einzelner Ressorts findet. Bei Studienabschlüssen, die nicht in<br />
Österreich erworben wurden, kommt § 4a BDG 1979 zur Anwendung.<br />
Zu Anlage 1 Z 2.9.8 BDG 1979:<br />
Mit der neuen Richtverwendung werden die Kriterien für die Zuordnung einer Verwendung im<br />
Schulsekretariatsbereich zur Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 1 festgeschrieben.<br />
Zu Anlage 1 Z 3.26, 3.28 und 4.14 BDG 1979:<br />
Zur Förderung der Mobilität insbesondere zwischen den Ressorts wird bei Bediensteten der<br />
Schifffahrtsaufsicht auf das besondere Erfordernis der entsprechenden mehrjährigen Vorverwendung im<br />
Schifffahrtsdienst verzichtet.<br />
Im Übrigen erfolgt durch die Verwendung des Ausdrucks „Schifffahrtsaufsicht“ statt<br />
„Schifffahrtspolizei“ eine redaktionelle Anpassung.<br />
Zu Anlage 1 Z 26.1. zum BDG 1979:<br />
Berufspraktikerinnen und Berufspraktiker mit einer Reifeprüfung bzw. einer Reife- und Diplomprüfung<br />
und einer jahrelangen (sechsjährigen) einschlägigen Berufspraxis können derzeit nach der Anlage 1 zum<br />
BDG 1979 nicht eingestuft werden. Eine Bestellung solcher über eine entsprechende Ausbildung<br />
verfügenden Personen kommt derzeit nur mittels befristeter Sonderverträge in Betracht. Die<br />
gegenständliche Erweiterung der Anlage 1 zum BDG 1979 steht auch in Übereinstimmung zu der im<br />
zweiten Absatz zu den Erfordernissen für die Unterrichtserteilung in sozialfachlichen Gegenständen<br />
vorgesehenen Einstufung von Absolventinnen und Absolventen einer Ausbildung gemäß GuKG, welche<br />
zugleich über eine sechsjährige facheinschlägige Berufspraxis verfügen.<br />
Zu § 7a GehG und § 18b VBG:<br />
Der VwGH hat mit Erk vom 4. September 2012, GZ 2012/12/0007, festgestellt, dass „der<br />
Bundesgesetzgeber mit § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 die Erfordernisse der RL<br />
(Gleichbehandlungsrichtlinie, 2000/78/EG) unzulänglich umgesetzt“ hat und hat demzufolge in direkter<br />
Anwendung von Unionsrecht die Vorrückungslaufbahn des Beschwerdeführers um eineinhalb Jahre<br />
verbessert. Diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in der Sache selbst ergangene Entscheidung entspricht in<br />
ihren Wirkungen einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde und hat damit grundsätzlich keine über die<br />
damit erledigte Sache hinaus gehenden Wirkungen, insbesondere nicht die der Bindung der<br />
Dienstbehörden an die Rechtsmeinung des Gerichtshofs.<br />
Die Entscheidung wird dennoch zum Anlass genommen, die wesentlichen Inhalte und Auswirkungen der<br />
aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Sache Hütter getroffenen<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 13 von 29<br />
Neuregelung der Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung mit BGBl. I Nr. 82/2010 (GP XXIV RV 781<br />
AB 833 S. 73) darzulegen und die Unionsrechtskonformität der Neuregelung klarzustellen. Einen<br />
Anknüpfungspunkt dafür bietet die jüngere Rechtsprechung des EuGH zur Gleichbehandlung bzw.<br />
konkret zum erlaubten Fortwirken diskriminierender Regelungen.<br />
Der EuGH hat im in der Sache Sabine Hennings gegen Eisenbahn-Bundesamt ergangenen Urteil vom<br />
8. September 2011, C 297/10, dargelegt, dass die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts „einer<br />
… Maßnahme … nicht entgegenstehen, mit der ein Vergütungssystem, das zu einer Diskriminierung<br />
wegen des Alters führt, durch ein auf objektive Kriterien gestütztes Vergütungssystem ersetzt wird und<br />
zugleich für einen befristeten Übergangszeitraum einige der diskriminierenden Auswirkungen des<br />
erstgenannten Systems bestehen bleiben, um für die bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden<br />
Angestellten den Übergang zum neuen System ohne Einkommensverluste zu gewährleisten.“ Im<br />
Ausgangsfall war die diskriminierende Gehaltseinstufung Basis für die Überleitung in ein neues, nicht<br />
diskriminierendes Vergütungssystem, womit die auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung bei der<br />
Einstufung im neuen System fortgesetzt wurde. Die Klägerin wurde dadurch zwar weiterhin ungleich<br />
behandelt, diese „auslaufende“ Ungleichbehandlung erachtete der Gerichtshof jedoch als zulässig, weil<br />
mit ihr ein legitimes Ziel verfolgt würde und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und<br />
erforderlich wären. Das mit der Überleitungsregelung verfolgte Ziel bestand in der Wahrung des<br />
Besitzstands der zum Zeitpunkt der Überleitung bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden<br />
Beschäftigten: Eine rein verwendungsbezogene Überleitung hätte für einen Teil von ihnen zu einer<br />
Reduktion des Entgelts geführt. Die zeitliche Befristung der Diskriminierung ergibt sich daraus, dass sie<br />
nur für bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Bedienstete gilt und dass die weitere<br />
Entwicklung des Entgelts auf nicht diskriminierenden Kriterien beruht.<br />
Dasselbe gilt Punkt für Punkt auch für die vom Bundesgesetzgeber getroffene Lösung: Das Lebensalter<br />
spielt bei der Ersteinstufung in das jeweilige Entgeltschema keine Rolle mehr, die Neuregelung ist daher<br />
in sich diskriminierungsfrei. Für bereits im Dienst- oder im Ruhestand befindliche Bedienstete bleibt die<br />
EuGH-Urteil Hütter beanstandete Ungleichbehandlung zwar in einem gewissen Ausmaß bestehen, der<br />
Grund dafür besteht aber ausschließlich in der Wahrung des Besitzstands bzw. des Vertrauensschutzes:<br />
Durch eine Generalüberleitung in das neue Anrechnungssystem hätte sich die Vorrückungslaufbahn für<br />
bestimmte Bedienstetengruppen verschlechtert.<br />
Der Gesetzgeber hat jedoch aus guten Gründen für die Überleitung eine andere Technik gewählt als die<br />
Kollektivvertragspartner des Tarifüberleitungsvertrags (TÜV) bzw. des Tarifvertrags für den öffentlichen<br />
Dienst Deutschlands (TVöD): Allein beim Bund wären ca. 300.000 Neuberechnungen des<br />
Vorrückungsstichtags erforderlich gewesen, was bei – ohnehin restriktiver – Zugrundelegung eines<br />
Arbeitsaufwands von vier Stunden pro Fall einen Aufwand von 1,2 Millionen Arbeitsstunden bzw. –<br />
unter Einrechnungen von Ausbildungstagen, Urlauben, Krankenständen, Karenzen und sonstigen<br />
Abwesenheiten – von 1.000 Personenjahren ergibt, mit anderen Worten: 100 ausschließlich mit der<br />
Berechnung des neuen Vorrückungsstichtags beschäftigte Bedienstete benötigten zehn Jahre für die<br />
Überleitung. Das Ergebnis dieser Arbeit wäre letztlich dasselbe gewesen wie bei der vom Gesetzgeber<br />
gewählten Übergangstechnik, nämlich die Aufrechterhaltung der bisherigen besoldungsrechtlichen<br />
Stellung aus Gründen des Vertrauensschutzes. Im Rahmen der Neuregelung wurde daher einem<br />
Optionenmodell der Vorzug vor einem Überleitungsmodell gegeben: Bundesbedienstete können nach<br />
freier Entscheidung zu jedem beliebigen Zeitpunkt in das neue Anrechnungssystem optieren oder im<br />
bisherigen System verbleiben. Sämtliche Bediensteten werden nach Antragstellung zunächst über die<br />
Konsequenzen einer Option für ihre Vorrückungslaufbahn informiert und entscheiden daraufhin über die<br />
Aufrechterhaltung oder Zurückziehung der Option. Diejenigen Bediensteten, die den Optionsantrag<br />
zurückziehen oder von vornherein keinen stellen, bleiben im bisherigen Vorrückungssystem und damit<br />
auch - je nach individueller Lage des Falles - weiterhin diskriminiert oder privilegiert. Im Ergebnis<br />
gleicht die Lösung der dem Urteil im Fall Hennings zugrunde liegenden: Die Aufrechterhaltung der<br />
Ungleichbehandlung hat ein legitimes Ziel, nämlich die Wahrung des Vertrauensschutzes, und sie ist zur<br />
Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, weil sie nur für bereits in einem Dienstverhältnis<br />
stehende Bedienstete betrifft und die weitere Vorrückung nicht vom Alter beeinflusst wird.<br />
Bei der Beurteilung der Unionsrechtskonformität einer Regelung kann es aber auf die Art der<br />
verwendeten Überleitungstechnik nicht ankommen. Das im Rahmen der Neuregelung der Vorrückung<br />
verwendete Optionenmodell führt zum selben Ergebnis wie das bei der Neuregelung der Vergütungen im<br />
TÜV und im TVöD verwendete Überleitungsmodell, nämlich zu einer vom EuGH im Urteil Hennings<br />
akzeptierten und damit legitimen befristeten weiteren Ungleichbehandlung bereits in einem<br />
Beschäftigungsverhältnis Stehender zum Zweck der Besitzstandswahrung. Damit ist die<br />
„Gleichbehandlungsrichtlinie“ in Bezug auf die Vorrückung im Bundesdienstverhältnis<br />
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diskriminierungsfrei umgesetzt. Darauf wird nun entsprechend Art. 18 der Gleichbehandlungsrichtlinie<br />
sowohl im BDG 1979 als auch im VBG ausdrücklich Bezug genommen.<br />
Zu § 10 Abs. 1 und 5 GehG:<br />
Für die Dauer einer unentschuldigten Abwesenheit, der Verbüßung einer Haftstrafe und eines<br />
Tätigkeitsverbots wird – parallel zum Entfall der Bezüge - die Hemmung der Vorrückung vorgesehen.<br />
Zu § 12 Abs. 2 Z 6 GehG und § 26 Abs. 2 Z 6 VBG:<br />
Normierung der langjährigen Auslegungspraxis.<br />
Zu § 12 Abs. 2 Z 7 lit. d GehG und § 26 Abs. 2 Z 7 lit. d VBG:<br />
Lehrpersonen für Bildnerische Erziehung, Technisches Werken und Textiles Werken sowie für verwandte<br />
Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen erfüllen gemäß Z 24.5 der Anlage 1 zum<br />
BDG 1979 die Erfordernisse für L 2a 2 (l 2a 2) durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung (Reifeund<br />
Diplomprüfung) und den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades nach einem einschlägigen<br />
künstlerischen <strong>Universität</strong>sstudium. Die Erweiterung im Katalog des § 12 Abs. 2 Z 7 lit. d GehG (§ 26<br />
Abs. 2 Z 7 lit. d VBG) soll auch in dieser Fallkonstellation eine angemessene Berücksichtigung der<br />
vorgeschriebenen Zeit eines künstlerischen Studiums bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages<br />
sicherstellen.<br />
Durch die Aufnahme der „Z 24.1“ sollen die für den Bereich der sozialfachlichen Unterrichtsgegenstände<br />
an Schulen für Sozialberufe für die Einstufung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 nunmehr vorgesehenen<br />
einschlägigen Bachelorabschlüsse für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe anrechenbar sein.<br />
Zu § 13c Abs. 9 GehG:<br />
Nach dem derzeitigen Wortlaut des Gesetzes erhalten Langzeiterkrankte mit nach § 13c GehG<br />
herabgesetzten Bezügen, die gegen ihre amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen<br />
Dienstunfähigkeit berufen, während der Zeit des Berufungsverfahrens wieder volle Bezüge samt<br />
allfälligen Nebengebühren, weil sie als „beurlaubt“ gelten. Diese nicht sachgerechte Regelung soll<br />
beseitigt werden, indem die Langzeiterkrankung in besoldungsrechtlicher Hinsicht als fortdauernd gilt.<br />
Dadurch wird sowohl die Anwendung des § 15 Abs. 5 GehG als auch die volle Anwendung der<br />
Regelungen des § 13c GehG gewährleistet.<br />
Zu § 22 Abs. 3 und 5 GehG sowie § 93 Abs. 6 Z 2 lit. b PG 1965:<br />
Zitatberichtigung.<br />
Zu § 22 Abs. 9 GehG:<br />
Für die Einzahlung des für ruhegenussfähige Bundesdienstzeiten, in denen der Beamtin oder dem<br />
Beamten keine Bezüge gebühren (zB die Zeit eines anrechenbaren Karenzurlaubs), zu entrichtenden<br />
Pensionsbeitrags gilt das Prinzip der Selbstbemessung. Infolge einer Reihe von komplexen<br />
Sonderregelungen zur Berechnung des Pensionsbeitrags ist die Selbstbemessung seit Langem illusorisch.<br />
Der in solchen Zeiträumen zu entrichtende Pensionsbeitrag soll daher in Zukunft mit Bescheid festgesetzt<br />
werden (wie das bereits bei der freiwilligen Weiterversicherung der ab 1. Jänner 2005 ernannten<br />
Beamtinnen und Beamten der Fall ist). Damit soll die Höhe des während einer Abwesenheit zu zahlenden<br />
Pensionsbeitrages klar ersichtlich werden, was letztlich zur Rechtssicherheit beiträgt. Für von Gesetzes<br />
wegen, zB im Rahmen einer allgemeinen Gehaltserhöhung, eintretende Änderungen der<br />
Bemessungsgrundlage braucht kein gesonderter Bescheid erlassen werden; eine formlose Mitteilung<br />
genügt.<br />
Zu § 22a Abs. 2 GehG und § 78a Abs. 2 VBG<br />
Die Kundmachung von Kollektivverträgen über die Pensionskassenvorsorge der jeweiligen<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll nunmehr in zeitgemäßer Form erfolgen. Geplant ist die<br />
Veröffentlichung auf der Website des Bundeskanzleramts.<br />
Zu § 22b Abs. 5 GehG:<br />
Bei für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlauben, Dienstfreistellungen oder<br />
Außerdienststellungen, die auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten eingetreten sind, soll auch – wie im<br />
ASVG oder bei den ab 1. Jänner 2005 ernannten Beamtinnen und Beamten – der Dienstgeber-<br />
Pensionsbeitrag von der Beamtin oder dem Beamten entrichtet werden. Bei von Gesetzes wegen<br />
eintretenden Karenzurlauben, Dienstfreistellungen etc. soll der Dienstgeber-Pensionsbeitrag dagegen<br />
weiterhin vom Dienstgeber entrichtet werden, da der Eintritt des Karenzurlaubs diesfalls nicht in der<br />
Sphäre der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten liegt.<br />
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Zu § 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b, § 91 Abs. 4a und 4b GehG sowie § 73 Abs. 3a und 3b<br />
VBG:<br />
Die Opting-Out-Regelung für Bedienstete mit Entgeltbestandteilen, mit denen sämtliche Mehrleistungen<br />
als abgegolten gelten, wird bis 31. Dezember 2014 verlängert. Die 40-Stunden-Obergrenze für die<br />
Anordnung von Mehrdienstleistungen bzw. für die Pauschalierung von Überstunden bleibt aufrecht.<br />
Darüber hinausgehende Diensterbringung ist nicht als Überstunden abzugelten, sondern ausschließlich<br />
1:1 in Freizeit auszugleichen.<br />
Zu § 36b GehG:<br />
Zitatbereinigung.<br />
Zu § 40 Abs. 4 GehG und § 77 Abs. 4 VBG:<br />
Wenn das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a<br />
BDG 1979 erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A 1 vorliegt, hat eine Neufestsetzung<br />
der besoldungsrechtlichen Stellung zu erfolgen bei der der Überstellungsabzug gemäß § 40 Abs. 3 nicht<br />
mehr zum Tragen kommt. Ob zuerst der Aufstiegskurs absolviert oder ein Bachelorgrad erworben wird<br />
hat dadurch keine Auswirkung auf die letztlich erreichte besoldungsrechtliche Stellung.<br />
Zu § 59b Abs. 1a GehG und § 44b Abs. 1a VBG:<br />
Die anlässlich der mit 1. September 2012 wirksam gewordenen Überführung der Neuen Mittelschule in<br />
das Regelschulwesen erfolgte Anpassung der Bestimmungen über die Abgeltung des differenzierten<br />
Unterrichtes in den Gegenständen Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache bedarf insofern einer<br />
Klarstellung, dass diese Zulage nur dann gebühren soll, wenn der Unterricht in einer oder mehreren<br />
Klassen oder in mehreren Gegenständen überwiegend erteilt wird. Bei den in der Stundentafel des von<br />
der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans mit vier oder fünf Wochenstunden<br />
vorgesehenen Gegenständen bedarf es hierfür einer Verwendung in einer Klasse mit mindestens drei<br />
Stunden, bei den im Gegenstand Lebende Fremdsprache in der dritten und vierten Klasse vorgesehenen<br />
drei Wochenstunden einer Verwendung mit zwei Stunden. Für die zur Unterrichtung von Schülerinnen<br />
und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Neuen Mittelschulen eingesetzten Lehrkräfte<br />
wird durch eine gesonderte Bestimmung auf deren besondere Verwendungen Rücksicht genommen.<br />
Zu § 60b GehG:<br />
§ 60b GehG enthält für den die Leiterin bzw. den Leiter vertretende teilbetraute Leiterin bzw. den<br />
vertretenden teilbetrauten Leiter eine nach den Grundsätzen des § 12f GehG ausgerichtete Abgeltung für<br />
die Vertretung der Leiterin bzw. des Leiters (siehe auch Erläuterungen zu § 213 Abs. 9, § 213a und § 226<br />
Abs. 2 BDG 1979).<br />
Zu § 63b GehG:<br />
Durch § 63b Abs. 1 bis 3 sollen aus systematischen Gründen die bisher für die Betreuung der<br />
fachwissenschafltlichen Arbeit sowie der Diplomarbeit an berufsbildenden höheren Schulen im<br />
Prüfungstaxengesetz Schulen – Pädagogische Hochschulen vorgesehenen Vergütungen durch eine<br />
Abgeltung im Gehaltsgesetz ersetzt werden.<br />
Zu Abs. 1:<br />
Die von allen Reifeprüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu erstellende vorwissenschaftliche<br />
Arbeit zu einer dem Bildungsziel der AHS entsprechenden Themenstellung ist ein wesentliches Element<br />
(„1. Säule“) der neuen teilstandardisierten kompetenzbasierten Reifeprüfung; die Festlegung des Themas<br />
für diese als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeitende und anzufertigende<br />
schriftliche Arbeit erfolgt in der vorletzten Schulstufe. Im Rahmen der teilstandardisierten<br />
kompetenzbasierten Reife- und Diplomprüfung an BHS und höheren Anstalten der Lehrer- und<br />
Erzieherbildung wird die Hauptprüfung künftig jedenfalls eine Diplomarbeit (Bearbeitung eines Themas,<br />
das dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart, Form, oder Fachrichtung zu entsprechen hat) umfassen; die<br />
Festlegung des Themas für diese als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeitende<br />
und anzufertigende schriftliche Arbeit erfolgt zu Beginn der letzten Schulstufe. In der letzten Schulstufe<br />
hat eine kontinuierliche Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit bzw. der Diplomarbeit durch eine<br />
Lehrperson, die über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und<br />
Fachkompetenz verfügt, zu erfolgen. Diese Betreuung ist unter Beobachtung des Arbeitsfortschritts der<br />
Reifeprüfungskandidatin und Reifeprüfungskandidaten vorzunehmen und umfasst die Bereiche Aufbau<br />
der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit,<br />
organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion,<br />
wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf. Die Abgeltung für die<br />
betreuende Lehrperson soll aus systematischen Gründen vom Prüfungstaxengesetz in das<br />
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16 von 29 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen<br />
Besoldungsrecht transferiert werden, wobei sich die Höhe der Abgeltung an den bisher im<br />
Prüfungstaxengesetz Schulen – Pädagogische Hochschulen für die Diplomarbeitsbetreuung vorgesehenen<br />
Beträge orientiert.<br />
Zu Abs. 2:<br />
Durch Abs. 2 wird in Anknüpfung an eine im Prüfungstaxengesetz in § 3 Abs. 3 und 4 für die Abgeltung<br />
der Fachbereichsarbeit und Diplomarbeit bereits vorgesehene entsprechende Regelung die Abgeltung bei<br />
der Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit bzw. Diplomarbeit im Falle eines Wechsel bei der die<br />
Betreuung dieser schriftlichen Arbeit wahrnehmenden Lehrperson getroffen. Bei einem Wechsel der<br />
Betreuungsperson (zB. aufgrund einer Versetzung in den Ruhestand, längerem Krankenstand etc) soll der<br />
für die Betreuung der schriftlichen Arbeit vorgesehene Gesamtbetrag den betreffenden Lehrkräften<br />
anteilig nach der Betreuungszeit gebühren, für die sie während der Zeit von September bis April des<br />
abschließenden Schuljahres zur Betreuerin bzw. zum Betreuer bestellt waren. Für jeden Betreuungsmonat<br />
gebührt demgemäß 1/8 des Gesamtbetrages, erfolgt der Wechsel nicht zum Monatsersten, sondern<br />
während eines Monats ist das für den betreffenden Monat gebührende Achtel des Gesamtbetrages anteilig<br />
auf die beiden betroffenen Lehrkräfte aufzuteilen. Für den Fall des Abbruchs der schriftlichen Arbeit<br />
durch die Schülerin bzw. den Schüler (zB wegen Beendigung des Schulbesuches) gebührt die Abgeltung<br />
der Betreuung bis zum Zeitpunkt des Abbruches der Arbeit.<br />
Zu Abs. 3:<br />
Die Verkürzung der Zeitspanne zwischen Klausurprüfung und mündlicher Prüfung und die geänderten<br />
Modalitäten für die Aufgabenstellung der mündlichen Prüfung (Kundmachung von Themenbereichen für<br />
jedes Prüfungsgebiet bis Ende November der letzten Schulstufe) im Rahmen der teilzentralen<br />
kompetenzbasierten Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung erfordern eine inhaltliche und<br />
umfangmäßige Anpassung der Vorbereitungsaktivitäten (Arbeitsgruppen), die in der unterrichtsfreien<br />
Zeit vor der mündlichen Prüfung vorgesehen werden können. Die Arbeitsgruppen dienen der Behandlung<br />
prüfungsrelevanter Kompetenzanforderungen, der Analyse von Prüfungssituationen und der Vermittlung<br />
lerntechnischer Hinweise. § 63b Abs. 2 enthält eine auf die neuen Rahmenbedingungen abgestimmte<br />
Abgeltungsregelung für Lehrpersonen, die mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen<br />
solcher Arbeitsgruppen betraut sind. Arbeitsgruppen sind bezogen auf das Prüfungsgebiet (das mehrere<br />
Unterrichtsgegenstände umfassen kann) zu bilden; die Berechnungsanordnung bezüglich der Anzahl der<br />
Arbeitsgruppen pro Prüfungsgebiet stellt sicher, dass eine Gruppengröße von 20 nicht überschritten wird.<br />
Die Arbeitsgruppen dürfen nach den pädagogischen Erfordernissen im Umfang von bis zu vier<br />
Unterrichtseinheiten geführt werden.<br />
Zu Abs. 4 bis 8:<br />
Die bisher im § 63b enthaltenen Abgeltungsregelungen für die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen<br />
und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer abschließenden Prüfung sollen in<br />
den Abs. 3 bis 7 inhaltlich unverändert, jedoch terminologisch angepasst und im Anwendungsbereich<br />
eingeschränkt auf die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen jener abschließenden<br />
Prüfungen (im Dauerrecht) beibehalten werden, die nicht als teilzentrale kompetenzbasierte Reifeprüfung<br />
bzw. Reife- und Diplomprüfung stattfinden: Es sind dies die Reifeprüfung an Schulen für Berufstätige,<br />
die Reife- und Diplomprüfung an Schulen für Berufstätige, die Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für<br />
Kindergartenpädagogik – Kolleg, die Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik –<br />
Kolleg und die Abschlussprüfungen an den berufsbildenden mittleren Schulen. Die übergangsweise<br />
Anwendung des Altrechts auf Reifeprüfungen und Reife- und Diplomprüfungen an Schulen, die zwar<br />
dem Grunde nach auf das neue Modell der teilzentralen kompetenzbasierten Reifeprüfung bzw. der<br />
teilzentralen kompetenzbasierten Reife- und Diplomprüfung umgestellt werden, bei denen die<br />
Neuregelung aber in den Schuljahren 2013/2014 oder 2014/2015 noch nicht zum Tragen kommt, ergibt<br />
sich aus § 116a Abs. 3 und 4 GehG.<br />
Zu § 113h GehG:<br />
Im Hinblick auf die stattfindende Zusammenlegung der neun Sicherheitsdirektionen und<br />
Landespolizeikommanden sowie die Bundespolizeidirektionen auf nunmehr neun<br />
Landespolizeidirektionen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ist es erforderlich, im Rahmen<br />
der Umstrukturierung die besoldungsrechtliche Stellung der davon betroffenen Beamtinnen und Beamten<br />
des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (ausschließlich aus dem Bereich der Sicherheitsverwaltung) und<br />
der Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes abzusichern. Um die Abgrenzung zu allfälligen<br />
späteren Organisationsmaßnahmen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu erreichen, wird in<br />
Abs. 5 auf den Zeitraum bis zum 30. Juni 2013 abgestellt. Nur Versetzungen und<br />
Verwendungsänderungen, die innerhalb dieses Zeitraumes erfolgen, sind von § 113h erfasst.<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 17 von 29<br />
Die Zahl der Beamtinnen und Beamten, die nach Ablauf des § 113e noch Ansprüche gemäß § 113h<br />
haben, wird überschaubar sein, da das Bundesministerium für Inneres durch organisatorische Maßnahmen<br />
sicherstellen wird, dass die betroffenen Beamtinnen und Beamten so schnell wie möglich wieder auf<br />
Arbeitsplätzen verwendet werden, die ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen. Es ist daher<br />
davon auszugehen, dass im vierten Jahr nach der Zusammenlegung noch ca. 80 Beamtinnen und Beamte<br />
eine Ergänzungszulage oder einen Differenzausgleich nach § 113h beziehen. Gegenüber der geltenden<br />
Regelung (§ 113e) ergeben sich daher Mehrkosten in der Höhe von maximal. 90.000 € pro Jahr.<br />
Zu § 115 GehG:<br />
Redaktionelle Berichtigung. Im Zuge der Streichung des § 114a mit BGBl. I Nr. 53/2007 ist versehentlich<br />
die Überschrift des Unterabschnittes B mit entfallen.<br />
Zu § 116e GehG:<br />
§ 116e sieht für das durch § 82c Schulunterrichtsgesetz durch BGBl. I Nr. 73/2012 für die allgemein<br />
bildenden höheren Schulen mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2013/14 im Rahmen des Optionenmodells<br />
„Neue Reifeprüfung“ bzw. für die berufsbildenden höheren Schulen ab dem Schuljahr 2014/15 im<br />
Rahmen des Optionenmodells „Neue Reife- und Diplomprüfung“ an einzelnen Schulen vorgezogenen<br />
neuen teilzentralen Reifeprüfungen bzw. Reife- und Diplomprüfungen eine entsprechende Abgeltung der<br />
Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeiten an den allgemein bildenden höheren Schulen bzw. der<br />
vorwissenschaftlichen Diplomarbeiten an den berufsbildenden höheren Schulen Prüfungen vor. Zugleich<br />
soll den im Rahmen der neuen Bestimmungen über die mündliche Reifeprüfung bzw. Reife- und<br />
Diplomprüfung geltenden neuen Bedingungen im Rahmen der geführten Vorbereitungsgruppen auf die<br />
mündliche Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung (kürzerer Zeitraum zwischen schriftlicher und<br />
mündlicher Reifeprüfung und den einheitlich für die jeweilige Schule zu erstellenden Aufgabenstellungen<br />
für die mündlichen Prüfungen durch eine Anpassung der abzuhaltenden Vorbereitungsstunden an den für<br />
die Vorbereitung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur Verfügung stehenden kürzeren<br />
Zeitraum Rechnung getragen werden.<br />
Zu § 3 Abs. 4 bis 6 VBG, § 6 Abs. 5 LDG 1984 und § 6 Abs. 5 LLDG 1985:<br />
§ 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 legt fest, dass den Dienstbehörden „nach Maßgabe besonderer<br />
gesetzlicher Regelungen … im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen an Einrichtungen zur<br />
Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Sonderauskünfte zu<br />
Sexualstraftätern“ aus dem Strafregister zu erteilen sind. Eine solche – eine Ermächtigungsnorm im Sinne<br />
des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, darstellende – besondere gesetzliche<br />
Regelung hat gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ausreichend präzise, also<br />
für jedermann vorhersehbar, jene Voraussetzungen zu bezeichnen, unter welchen die Ermittlung bzw. die<br />
Verwendung der Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist. Auch § 8<br />
Abs. 4 Z 1 DSG 2000 verlangt, dass die Verwendung von strafrechtsbezogenen Daten nur dann nicht<br />
gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verstößt, wenn eine ausdrückliche<br />
gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht.<br />
Um (einschlägig) vorbestrafte Personen hinkünftig im Zuge einer Neuaufnahme möglichst frühzeitig aus<br />
dem Verfahren ausscheiden zu können, soll eine entsprechende Ermächtigung (und Verpflichtung) der<br />
Personalstellen und Dienstbehörden zur Einholung von Auskünften aus dem Strafregister für den Fall<br />
einer Neuaufnahme vorgesehen werden.<br />
Dabei ist unabhängig von der geplanten Verwendung eine allgemeine Auskunft nach § 9<br />
Strafregistergesetz 1968 einzuholen. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung<br />
oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen (darunter fallen jedenfalls Schulen oder<br />
Jugendstrafanstalten, aber auch Organisationseinheiten, innerhalb derer Lehrlinge ausgebildet werden)<br />
erfolgen, hat die Personalstelle oder Dienstbehörde zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a<br />
Strafregistergesetz (Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern) einzuholen.<br />
In beiden Fällen jedoch ist die Auskunft jedenfalls vor der Begründung eines Dienstverhältnisses<br />
einzuholen.<br />
Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 1 Abs. 2 DSG 2000 sind derartige<br />
Strafregisterauskünfte zu löschen, sobald sie zur Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden. Da<br />
die Strafregisterauskunft nur als Voraussetzung für die Aufnahme in das Dienstverhältnis benötigt wird,<br />
ist sie nach Prüfung von der Dienstbehörde zu löschen und darf auch nicht weiter im Personalakt abgelegt<br />
werden.Um eine einheitliche Vorgehensweise aller Dienstbehörden und Personalstellen in diesem Bereich<br />
sicher zu stellen, erklärt § 3 Abs. 6 VBG die Regelung für alle Neuaufnahmen im Bund, unabhängig von<br />
der Rechtsform des Dienstverhältnisses, für anwendbar.<br />
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18 von 29 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen<br />
Zu § 24 Abs. 1 und 7 VBG:<br />
Nach der bisherigen Rechtslage haben Vertragsbedienstete keinen Anspruch auf Fortzahlung des<br />
Monatsentgelts nach § 24 Abs. 1 VBG, wenn sie früher als 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an<br />
der Dienstleistung verhindert sind. Auch die Fortzahlung im Falle einer Dienstverhinderung durch andere<br />
wichtige, die Person betreffende Gründe gemäß § 24 Abs. 7 VBG in der bisherigen Fassung setzt eine<br />
mindestens einmonatige Dienstleistung voraus.<br />
Vergleichbare Wartefristen kennt das Beamtenrecht nicht. Im Bereich des allgemeinen Arbeitsrechts<br />
wurden entsprechende Regelungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und im<br />
Entgeltfortzahlungsgesetz bereits durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 44, im<br />
Hinblick auf eine Angleichung an das Recht der Angestellten aufgegeben. Im Sinne einer<br />
Harmonisierung entfallen nunmehr auch im VBG sowohl die 14-tägige als auch die einmonatige<br />
Wartefrist. Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt jedoch wie bei der<br />
Dienstverhinderung durch Unfall, dass der Dienst angetreten wurde.<br />
Da sich mehr Frauen als Männer in einem vertraglichen Dienstverhältnis befinden und Frauen öfter einen<br />
unterbrochenen Berufsverlauf aufweisen, betrifft diese Maßnahme tendenziell mehr Frauen als Männer.<br />
Zu § 27a und § 27c VBG:<br />
Siehe die Erläuterungen zu §§ 65 und 66 BDG 1979.<br />
Zu § 29 Abs. 7, § 48e Abs. 4 und § 48n Abs. 1 VBG:<br />
Es erfolgen im Zusammenhang mit der Änderung des § 27a VBG notwendige Zitatanpassungen.<br />
Zu § 29g Abs. 7 VBG:<br />
Zitatberichtigung.<br />
Zu § 46 Abs. 2 VBG:<br />
Vgl. die Ausführungen zu den Änderungen in § 24 Abs. 1 und 7 VBG.<br />
Zu Abschnitt IIb VBG:<br />
Redaktionelle Berichtigung.<br />
Zu § 78a Abs. 8 und 9 VBG:<br />
Die Bundespensionskasse fungiert gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Gründung<br />
einer Bundespensionskasse AG als betriebliche Pensionskasse auch für vom Bund ausgegliederte<br />
Gesellschaften, sowie für Stiftungen, Fonds und Anstalten im Bereich des Bundes. Diese werden<br />
nachstehend unter dem Begriff „ausgegliederte Rechtsträger“ zusammengefasst.<br />
Je nach Ausgliederungszeitpunkt findet sich im Bereich der ausgegliederten Rechtträger eine<br />
mannigfaltige Rechtssituation für die Bediensteten bezüglich ihrer Pensionskassenvorsorge. Die am<br />
häufigsten anzutreffende Situation ist die Weitergeltung des Kollektivvertrages für Bundesbedienstete.<br />
Dies jedoch versteinert wie er zum Zeitpunkt der Ausgliederung vorgefunden wurde. Mittlerweile<br />
veraltete bzw. überholte Fassungen des Kollektivvertrages für Bundesbedienstete gelten daher<br />
zwangsläufig versteinert weiter; sie können nach der derzeit geltenden Gesetzeslage de facto kaum mehr<br />
modernisiert werden, auch nicht im Einvernehmen der zuständigen Sozialpartner.<br />
Durch die vorliegende Regelung wird vergleichbaren ausgegliederten Rechtsträgern auf nachhaltiger<br />
Basis eine gleichartige Pensionskassenvorsorge ermöglicht, sofern die zuständigen betrieblichen bzw.<br />
überbetrieblichen Sozialpartner das wünschen.<br />
Dadurch entsteht eine Reduktion des Verwaltungsaufwandes in der Bundespensionskasse und in den<br />
ausgegliederten Gesellschaften und es wird langfristig eine zeitgemäße Vorsorge für die Bediensteten<br />
möglich. Auch ist für jene ausgegliederten Rechtsträger, die sich am Verein beteiligen, die Möglichkeit<br />
der einheitlichen Verhandlungsposition der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite gegeben, wodurch<br />
gleichartige Regelungen wesentlich erleichtert werden. Durch die Bezugnahme in Abs. 8 auf die<br />
Grundlage des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse<br />
AG ist klargestellt, dass die in derartigen Kollektivverträgen vereinbarten Pensionskassenregelungen im<br />
Wege der Bundespensionskasse umgesetzt werden müssen. Die gesetzliche Kollektivvertragsfähigkeit<br />
nach Abs. 9 wird nur für den Abschluss von Kollektivverträgen nach Abs. 8 eingeräumt, allfällige<br />
ansonsten ausgegliederte Rechtsträger betreffende Kollektivvertragsfähigkeiten werden dadurch nicht<br />
berührt. Durch die vorliegende Regelung ist sichergestellt, dass bei konsensualen Abänderungen von<br />
bestehenden Kollektivverträgen durch solche gemäß Abs. 8 kein Wechsel des Abschlusspartners auf<br />
Arbeitnehmerseite erfolgt. Deshalb findet § 3 Abs. 1b Z 1 BPG, der bei Wegfall des Kollektivvertrags<br />
eine Weitergeltung als einzelvertragliche Vereinbarung vorsehen würde, keine Anwendung.<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 19 von 29<br />
Ausgegliederte Rechtsträger, die sich zu einer Teilnahme am Pensionskassenkollektivvertrag auf Basis<br />
des § 78a Abs. 8 VBG entscheiden, treten dem Verein bei. Ein Beitritt zu diesem bei der<br />
Bundespensionskasse eingerichteten „Pensionskassensystem des Bundes“ einschließlich des Beitritts zum<br />
entsprechenden Pensionskassenvertrag mit der Bundespensionskasse kann ausschließlich über den in den<br />
Abs. 8 und 9 gesetzlich vorgesehenen Weg erfolgen. Nur unter dieser Voraussetzung wird nämlich die<br />
angestrebte Einheitlichkeit des Systems dauerhaft ermöglicht.<br />
Durch die gesetzlich erforderliche Beteiligung des Bundes an der Vereinsgründung als einer der Gründer<br />
wird sichergestellt, dass die Vereinsstatuten den Anforderungen der gemeinsamen<br />
Pensionskassenvorsorge entsprechen. Die Vereinheitlichungsfunktion soll dadurch noch weiter verstärkt<br />
werden, dass die Parteien des Pensionskassenkollektivvertrages nach § 78a Abs. 8 VBG diesem<br />
grundsätzlich absolut zwingende Wirkung im Sinne des. § 3 Abs. 1 zweiter Satz ArbVG zuerkennen.<br />
Andererseits können die Kollektivvertragsparteien dem Kollektivvertrag aber auch dispositive Wirkung<br />
speziell für den Fall zuerkennen, dass ein ausgegliederter Rechtsträger aus dem Verein austritt.<br />
Ein Kollektivvertrag gemäß Abs. 8 kann eine Bestimmung enthalten wonach dieser in dem Fall, dass in<br />
einem ausgegliederten Rechtsträger eine auf Betriebsvereinbarung beruhende Pensionskassenzusage<br />
besteht, nur dann wirksam werden soll, wenn eine Betriebsvereinbarung aufgrund des<br />
Betriebsvereinbarungstatbestand gemäß § 97 Abs. 1 Z 18a ArbVG abgeschlossen wird, die einen solchen<br />
Wechsel von der Betriebsvereinbarung zum Kollektivvertrag vorsieht.<br />
Zu § 66 Abs. 8 Z 1 und § 105 RStDG:<br />
Anpassung an den Entfall der Disziplinarstrafe der Hemmung der Vorrückung.<br />
Zu § 72b RStDG:<br />
Zitatanpassung anlässlich der Änderung des § 72 RStDG.<br />
Zu § 75e Abs. 1, § 76a Abs. 1, § 76b Abs. 1, § 76d Abs. 1 und 2 RStDG, § 23 Abs. 11 Z 1 MSchG und<br />
§ 10 Abs. 13 Z 1 VKG:<br />
Für Richterinnen und Richter ist derzeit in den Fällen, in denen auf eine Herabsetzung der Auslastung ein<br />
Rechtsanspruch besteht (z.B. Pflege und Betreuung naher Angehöriger oder zur Betreuung eines Kindes<br />
bis zu dessen Schulpflicht) nur eine Herabsetzung der Auslastung auf genau fünfzig Prozent möglich. Mit<br />
der vorliegenden Änderung sollen die Richterinnen und Richter den übrigen Bediensteten insoweit<br />
gleichgestellt werden, als nun auch eine Herabsetzung um weniger als die Hälfte ermöglicht wird.<br />
Zu den §§ 83, 87, 87a, 88, 89, 89a, 91, 92, 94 und 99 RStDG:<br />
Für Beamtinnen und Beamte wurde die zeitliche Ruhestandsversetzung bereits mit dem BDG 1979<br />
abgeschafft, für Richterinnen und Richter besteht sie dagegen weiterhin für die Fälle der<br />
Dienstunfähigkeit, des Verlusts bestimmter Ernennungsvoraussetzungen und der befristeten<br />
Mitgliedschaft in einem Unabhängigen Verwaltungssenat. Der letztere Fall wird durch die Einführung der<br />
Landesverwaltungsgerichtsbarkeit obsolet, die beiden anderen Fälle werden durch die Einführung einer<br />
Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit und die Möglichkeit der Reaktivierung bei<br />
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bzw. nach Wiederauffindung der verlorenen<br />
Ernennungserfordernisse hinfällig.<br />
Zu § 84, § 85 Abs. 3 und § 86 RStDG:<br />
Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der<br />
Unabhängigen Verwaltungssenate.<br />
Zu § 100 Abs. 1 Z 5 RStDG:<br />
Im Hinblick auf die Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit soll das Dienstverhältnis ab 2014<br />
durch die Mitgliedschaft zu einem Landesverwaltungsgericht aufgelöst werden.<br />
Zu § 112 Abs. 1 RStDG:<br />
Beseitigung eines Redaktionsversehens. Die Vorerhebungen und die Disziplinaruntersuchung sollen<br />
weiterhin von einer Disziplinarkommissärin oder einem Disziplinarkommissär durchgeführt werden.<br />
Zu § 112 Abs. 5 RStDG:<br />
Grammatikalische Richtigstellung.<br />
Zur Überschrift des 5. Teils, zu § 207, § 208 Abs. 1 und 2, § 209 und § 211 RStDG:<br />
Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, die die Einführung<br />
einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorsieht. Der Asylgerichtshof soll zum<br />
Bundesverwaltungsgericht werden, das Bundesfinanzgericht soll an die Stelle des unabhängigen<br />
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20 von 29 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen<br />
Finanzsenats treten. Die Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes werden gemäß Art. 151 Abs. 51<br />
Z 7 B-VG zu Richterinnen und Richtern des Verwaltungsgerichts des Bundes. Die dienst- und<br />
besoldungsrechtlichen Regelungen im 5. Teil RStDG gelten somit für alle Richterinnen und Richter an<br />
den Verwaltungsgerichten des Bundes.<br />
Zu § 207 Abs. 1 Z 3 bis 5 RStDG:<br />
Art. 134 B-VG sieht vor, dass die Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht des Bundes das<br />
Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen<br />
haben müssen. Da dies auch bereits als Aufnahmeerfordernis in § 2 angeführt ist und in § 2a betreffend<br />
das Studium des österreichischen Rechts näher ausgeführt wird, kann in § 207 darauf verwiesen werden.<br />
Betreffend die Richterinnen und Richter an Verwaltungsgerichten des Bundes für Finanzen sieht die<br />
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Voraussetzung des Abschlusses eines einschlägigen<br />
Studiums vor. Um die Vergleichbarkeit der Ausbildungen und die Anforderungen an die Tätigkeit als<br />
Richterin und Richter zu gewährleisten sieht § 207 Abs. 1 Z 5 vor, dass das einschlägige Studium zum<br />
Studium des österreichischen Rechts vergleichbar sein muss. Diese Vergleichbarkeit ist herzustellen<br />
einerseits über den in § 2a vorgesehenen Aufwand von zumindest 240 ECTS – Anrechnungspunkten bei<br />
einer Studiendauer von mindestens vier Jahren und andererseits über die in Abs. 3 vorgesehene<br />
wissenschaftliche Arbeit, die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen<br />
Arbeiten dient.<br />
Zu § 209 Z 2 RStDG:<br />
Vergleichbar zur entsprechenden Regelung in § 36 sollen in den beiden neuen Verwaltungsgerichten die<br />
jeweiligen Personalsenate aus sieben Mitgliedern bestehen und die Zahl der Ersatzmitglieder soll 15<br />
betragen.<br />
Zu § 209 Z 4 und 5 RStDG:<br />
Zukünftig soll der Disziplinarsenat, der Personalsenat und der Dienstsenat direkt durch die<br />
Vollversammlung gewählt werden. Die Vollversammlung des Bundesverwaltungsgerichtes wählt diese<br />
Senate des Bundesverwaltungsgerichtes und die Vollversammlung des Bundesfinanzgerichtes wählt diese<br />
Senate des Bundesfinanzgerichtes. Die Bestimmungen des RStDG über die Besetzung und über das<br />
Verfahren kommen zur Anwendung. Gegen Entscheidungen des Disziplinarsenates, des Personalsenates<br />
und des Dienstsenates wie auch bei einer Anfechtung der Wahlen dieser Senate kann ein Rechtszug an<br />
den VwGH erhoben werden.<br />
Um die Stellung der Verwaltungsgerichte als Gerichte in Disziplinarangelegenheiten deutlicher zum<br />
Ausdruck zu bringen, sollen die dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hinkünftig nicht mehr<br />
durch die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt des Bundeskanzleramtes, sondern durch die<br />
Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt des jeweiligen Verwaltungsgerichtes erfolgen. Die<br />
wechselseitige Gerichtszuständigkeit knüpft an das seit Jahrzehnten bewährte System des § 111 an,<br />
wonach das Disziplinargericht aus einem anderen Sprengel zuständig wird. Damit wird gewährleistet,<br />
dass der Entscheidungsprozess im Disziplinarverfahren enger an die Kriterien der Objektivität und<br />
Transparenz gebunden wird.<br />
Im Rahmen der Justizverwaltungsangelegenheiten ist die oder der von der Präsidentin oder vom<br />
Präsidenten bestellte Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt weisungsgebunden tätig.<br />
Zu § 210 Abs. 1 RStDG:<br />
Anpassung der Tabellenüberschrift an die ab 1.1.2014 erforderliche Darstellung im Personalplan.<br />
Zu § 210 Abs. 2 bis 4 RStDG:<br />
Anpassung der besoldungsrechtlichen Stellung der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der<br />
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Gerichte. Einführung einer Dienstzulage für die neu<br />
geschaffene Funkion: Leiterin oder Leiter der Controllingstelle im Bundesverwaltungsgericht.<br />
Zu § 49a LDG 1984:<br />
Durch die gegenständliche Bestimmung soll Leiterinnen und Leitern von Pflichtschulen entsprechend der<br />
durch die Dienstrechts-Novelle 2011 für leitende Beamtinnen und Beamte im Bundesdienst eröffneten<br />
Teilzeitregelung bei begründeten Anlässen (insbesondere im Rahmen des anlässlich der Geburt eines<br />
Kindes vorgesehenen Anspruches auf Teilzeitbeschäftigung) die Möglichkeit der Herabsetzung der<br />
Jahresnorm bzw. Unterrichtsverpflichtung eröffnet werden (siehe auch Erläuterungen zu §§ 213 Abs. 9,<br />
213a und 226 Abs. 2 BDG 1979).<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 21 von 29<br />
Zu § 106a LDG 1984:<br />
§ 106a enthält für Landeslehrpersonen die dem § 60b GehG entsprechende Regelung (siehe auch<br />
Erläuterungen zu §§ 213 Abs. 9, 213a und 226 Abs. 2 BDG 1979).<br />
Zu § 54 Abs. 3 LLDG:<br />
Die gegenständliche Bestimmung, zu deren Entstehungsgeschichte auf die Erläuterungen zur RV zum<br />
BudgetbegleitG 2009 (113 d.B. zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXIV. GP)<br />
verwiesen wird, wurde mit BGBl. I Nr. 52/2009 vorerst für drei Jahre in Kraft gesetzt und ist mit<br />
31.August 2012 außer Kraft getreten. Da sich die Bestimmung bewährt hat und sich an der<br />
ursprünglichen Intention nichts geändert hat, soll diese zwecks einer weiteren Evaluierung vorerst für<br />
weitere drei Jahre befristet in Kraft gesetzt werden.<br />
Die Maßnahme ist im Rahmen der zu genehmigenden Stellenpläne zu bedecken. Für die Umsetzung der<br />
vorgesehenen Maßnahme ist daher kein Mehrverbrauch an Ressourcen zu erwarten.<br />
Zu § 119g LLDG:<br />
Anpassung der taxativ aufgezählten Dienstnehmerschutzbestimmungen.<br />
Zu § 3 Abs. 8 und 9 BLVG:<br />
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz sieht innerhalb der Bildungsanstalten für<br />
Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik für die Höhe der für die Abteilungsvorständinnen und<br />
Abteilungsvorstände geltenden Lehrverpflichtung eine sachlich nicht mehr begründete Differenzierung<br />
vor. Es soll daher die für Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik geltende Regelung auch für den<br />
Bereich der Bildungsanstalten und Institute für Sozialpädagogik gleichermaßen gelten.<br />
Zu § 3 Abs. 11 BLVG:<br />
§ 3 Abs. 11 enthält die Verminderung der Freistellung der Leiterin bzw. des Leiters um das der<br />
Herabsetzung ihrer bzw. seiner Dienstverpflichtung entsprechende Ausmaß und die Übertragung dieser<br />
Zeitressourcen auf die ihre bzw. seine Vertretung wahrnehmende Lehrperson (siehe auch Erläuterungen<br />
zu §§ 213 Abs. 9, 213a und 226 Abs. 2 BDG 1979).<br />
Zum Inhaltsverzeichnis des B-GlBG:<br />
Die Anpassung des Inhaltsverzeichnisses ist auf Grund der ausdrücklichen Erwähnung der Kriterien für<br />
die erlittene persönliche Beeinträchtigung im Gesetz sowie der Aufnahme der gesetzlichen Verankerung<br />
des Dialoges mit Nichtregierungsorganisationen erforderlich.<br />
Zu § 4 und § 5 Z 3 B-GlBG:<br />
Im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sind derzeit Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts,<br />
insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, verboten. Durch dies neue<br />
Formulierung wird deutlich klargestellt, dass etwa das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe oder der<br />
Umstand, ob man Kinder hat oder nicht, in den vom Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geschützten<br />
Bereichen in der Arbeitswelt nicht zu Benachteiligungen führen darf. Durch die Erweiterung des<br />
Diskriminierungsschutzes im § 5 Z 3 B-GlBG auf die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen<br />
Partner soll klargestellt werden, dass eingetragene Partnerschaften gemäß dem Bundesgesetz über die<br />
eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft–Gesetz – EPG), BGBl. I. Nr. 135/2009 in der<br />
geltenden Fassung, ebenfalls vom Diskriminierungsschutz umfasst sind.<br />
Zu § 19b B-GlBG:<br />
Die Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne<br />
Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismusrichtlinie), die Richtlinie 2000/78/EG<br />
des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in<br />
Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen auf Grund der Religion oder einer Weltanschauung,<br />
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet<br />
(Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) und die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes<br />
der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und<br />
Beschäftigungsfragen (Neufassung der Gleichbehandlungsrichtlinie) verpflichten die Mitgliedstaaten,<br />
wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Schadenersatzregelungen zu treffen. Unabhängig davon,<br />
dass diese Kriterien im Hinblick auf die richtlinienkonforme Auslegung der Gesetze bei der Festlegung<br />
der Höhe des Schadenersatzes von den Dienstbehörden und Gerichten bereits jetzt berücksichtigt werden<br />
müssen, soll die Bedeutung dieser Kriterien durch die Erwähnung im Gesetzestext unterstrichen werden.<br />
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22 von 29 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen<br />
Zum Entfall des § 20 Abs. 1 dritter Satz und zu § 20 Abs. 2 B-GlBG:<br />
Die gegenständlichen Änderungen betreffen die Neuregelung der Fristen für die gerichtliche und<br />
dienstbehördliche Geltendmachung von Ansprüchen infolge Belästigung. Erfahrungen in der Praxis<br />
belegen, dass viele Personen im Falle einer Belästigung, auch wenn es sich nicht um eine sexuelle<br />
Belästigung handelt, das ihnen widerfahrene Unrecht erst verarbeiten müssen, um sich dann zu einem<br />
Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen zu entschließen. Die derzeit geltende Einjahresfrist<br />
erscheint hierfür als zu gering bemessen, sodass eine Ausdehnung analog der sexuellen Belästigung auf<br />
drei Jahre vorgesehen werden soll.<br />
Zum Entfall des § 20 Abs. 1 letzter Satz und zu § 20 Abs. 1a B-GlBG:<br />
In dem die Geltendmachung von Ansprüchen regelnden § 20 B-GlBG fehlt die dezidierte Anführung,<br />
dass Ansprüche auf Grund der Nichtgewährung freiwilliger Sozialleistungen, der Nichteinbeziehung in<br />
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und der Nichtgewährung gleicher Arbeitsbedingungen (§ 17b,<br />
§ 17c und § 18b B-GlBG) von vertraglichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gerichtlich und von<br />
Beamtinnen und Beamten bei der zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen sind. Mit den<br />
gegenständlichen Änderungen soll dies klargestellt werden sowie des Weiteren, dass Ansprüche von<br />
vertraglich Bediensteten wegen Diskriminierung bei der Festsetzung des Entgeltes (§ 17a B-GlBG)<br />
gerichtlich geltend zu machen sind. Der Entfall des § 20 Abs. 1 letzter Satz B-GlBG und die Aufnahme<br />
der bisher darin enthaltenen Regelung in den neuen Abs. 1a erfolgte aus systematischen Gründen.<br />
Zu § 20 Abs. 3 B-GlBG:<br />
Entsprechend der bisherigen Rechtslage sind Ansprüche wegen Diskriminierung beim beruflichen<br />
Aufstieg von Beamtinnen und Beamten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu<br />
machen.<br />
Da eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 18a B-GlBG auch vorliegt, wenn eine Beamtin<br />
oder ein Beamter eine höher besoldete Verwendung oder Funktion, um die sie oder er sich im<br />
Zuständigkeitsbereich einer anderen Dienstbehörde bewirbt, wegen einer bei dieser Behörde erfolgten<br />
Diskriminierung nicht erhält, soll der Schadenersatzanspruch auch bei dieser Dienstbehörde geltend zu<br />
machen sein.<br />
Dies entspricht Zweck und Wesen des österreichischen Schadenersatzrechtes, wonach primär die<br />
Verursacherin oder der Verursacher für den Schaden aufzukommen hat..<br />
Zu § 20d B-GlBG:<br />
Nach dem geltenden Bundesministeriengesetz obliegen der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler die<br />
Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik, die Koordination in<br />
Angelegenheiten des Gender Mainstreaming, Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem<br />
Arbeitsmarkt, Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen<br />
Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.<br />
Auf Grund der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. II Nr. 479/2008, sind diese Agenden der<br />
Bundesministerin im Bundeskanzleramt übertragen. Bereits jetzt finden auf Einladung der<br />
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und öffentlicher Dienst regelmäßig Gespräche mit<br />
Vertreterinnen und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen zu Themen der Gleichbehandlung statt.<br />
Dieser Dialog soll nunmehr im Gesetz verankert werden.<br />
Zu § 23a Abs. 5 letzter Satz B-GlBG:<br />
Klarstellung, dass ein Antrag an die Kommission wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes<br />
bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses nur binnen 14 Tagen ab Kenntnis der<br />
Diskriminierung zulässig ist.<br />
Zu § 24 Abs. 2a B-GlBG:<br />
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz enthält derzeit keine Regelung über die (Nicht)Öffentlichkeit der<br />
Sitzungen der Senate. De facto erfolgen die Sitzungen der Senate in Anwesenheit der Antragstellerin oder<br />
des Antragstellers und der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners sowie gegebenenfalls deren<br />
Vertreterinnen oder Vertreter (Parteienöffentlichkeit). Vorgesehen ist die Beiziehung von Fachleuten mit<br />
beratender Stimme durch die oder den Senatsvorsitzenden und einer Person einer Interessensvertretung<br />
oder Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson auf Antrag der Antragstellerin oder des<br />
Antragstellers.<br />
Durch die Neuregelung soll klargestellt werden, dass die Sitzungen des Senates nicht öffentlich sind.<br />
Bildet Gegenstand des Verfahrens eine behauptete (sexuelle) Belästigung, so soll die oder der<br />
Senatsvorsitzende eine gesondert Befragung der Antragstellerin oder des Antragstellers und der<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 23 von 29<br />
Antragsgegnerin oder des Antragsgegners anordnen können. Bei Verfahren vermuteter (sexueller)<br />
Belästigung ist nämlich regelmäßig davon auszugehen, dass eine Konfrontation von zu befragenden<br />
Personen diesen nicht zumutbar bzw. dem Verfahren abträglich ist.<br />
Zu § 1b PG 1965:<br />
Zitatanpassung aufgrund des Entfalls der §§ 50 und 51.<br />
Zu § 5 Abs. 7 PG 1965, § 5b Abs. 10 und § 5 Abs. 6 BB-PG:<br />
In der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 6 APG) ist der Abschlag bei Berufsunfähigkeits- und<br />
Invaliditätspensionen für ab 1955 geborene Versicherte bei Pensionsantritt bis Ende 2015 mit maximal<br />
11% (bisher 15%) der Leistung gedeckelt, wenn die oder Versicherte bereits mindestens 120<br />
Schwerarbeitsmonate geleistet haben. Diese Berücksichtigung von Schwerarbeitszeiten wird für<br />
Beamtinnen und Beamte, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden,<br />
übernommen. Der maximale Abschlag bei einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder<br />
Dienstunfähigkeit beträgt somit bei Vorliegen der erforderlichen Anzahl von Schwerarbeitsmonaten<br />
13,2 Prozentpunkte, was der Reduktion von 15 auf 11% entspricht.<br />
Zu den §§ 50 und 51 PG 1965:<br />
Für diese Regelungen besteht keine Notwendigkeit. Disziplinär entlassene Beamtinnen und Beamte des<br />
Ruhestandes können wie jene des Dienststandes ohne weiteres sozialversicherungsrechtlich in die<br />
gesetzliche Sozial- und Arbeitslosenversicherung überwiesen werden. Ihre Angehörigen und<br />
Hinterbliebenen erwerben Anwartschaften im Rahmen dieser Systeme.<br />
Zu § 73 Abs. 5 PG 1965:<br />
Zitatanpassung aufgrund des Entfalls der §§ 50 und 51.<br />
Zu § 100 Abs. 5 PG 1965 sowie § 1 Abs. 12 und § 67 Abs. 4 BB-PG:<br />
Die Bestimmung über die Gleichstellung von Pensionierungsarten nach dem BDG 1979 mit solchen nach<br />
dem ASVG/APG bei der Pensionsbemessung von ab 1. Jänner 2005 ernannten Beamtinnen und Beamten<br />
wird auf die Berechnung des Neuasts (APG-Pension) im Rahmen der Parallelrechnung ausgedehnt.<br />
Zu § 105a Abs. 2 PG 1965, § 21d Abs. 2 BThPG und § 72 Abs. 2 BB-PG:<br />
Anpassung einer Aufwertungsbestimmung an das APG sowie Beseitigung einer aus dem ASVG<br />
übernommenen, aber im Pensionsrecht der Beamtinnen und Beamten irrelevanten<br />
Berechnungsbestimmung betreffend den Kinderzurechnungsbetrag.<br />
Zu den §§ 5 Abs. 2a und 20 Abs. 1a AusG:<br />
Da der Bund vor neuen, großen Herausforderungen steht, ist es wesentlich über Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter zu verfügen, die Wissen und Know How über die eigene Dienststelle hinausgehend erworben<br />
haben. Zudem soll ein weiterer Schritt in Richtung Steigerung der internen Mobilität der<br />
Bundesbediensteten gesetzt werden. Aus den genannten Gründen ist es wünschenswert, dass<br />
Bewerberinnen und Bewerber über eine bestimmte zeitliche Verwendungserfahrung außerhalb der<br />
Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz (Funktion) wirksam<br />
werden soll, verfügen (z.B. andere Dienststelle, Dienststelle in einem anderen Ressort oder in einer<br />
anderen Gebietskörperschaft, Einrichtung der Europäischen Gemeinschaften oder einer sonstigen<br />
zwischenstaatlichen Einrichtung oder im Bereich der Wirtschaft).<br />
Zu § 5 Abs. 4 und 8 AusG, dem Entfall des § 5 Abs. 7 AusG sowie zu § 203c und § 207c BDG 1979<br />
sowie § 30 Abs. 3 und § 178 Abs. 3 RStDG:<br />
Die in den §§ 2 bis 4 genannten Funktionen und Arbeitsplätze sind künftig auf der beim<br />
Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ authentisch auszuschreiben.<br />
Diese Website macht das Stellenangebot zugänglich.<br />
Hinzu tritt die ebenfalls verbindliche Veröffentlichung für die in den §§ 2 und 3 AusG genannten<br />
Funktionen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 1 umschriebenen und die diesen gemäß § 4 Abs. 2<br />
gleichzuhaltenden Arbeitsplätze im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“. Daneben kann die erfolgte<br />
Ausschreibung fakultativ auf andere geeignete Weise verlautbart werden.<br />
Analoge Regelungen sind für die Stellenausschreibung im Bereich der Unterrichtsverwaltung und<br />
Gerichtsbarkeit vorzusehen.<br />
Im Zuge der Umsetzung von e-Government auch im Bereich der Stellenausschreibung steht allen<br />
ausschreibenden Dienststellen ein leistungsfähiges Veröffentlichungstool für Stellenausschreibungen zur<br />
Verfügung. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung, einem traditionellen und den<br />
betroffenen Interessentinnen und Interessenten bekannten Publikationsmedium, ist schon bisher<br />
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24 von 29 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen<br />
vorgesehen und verursacht keinen Mehraufwand, insb. auch nicht in administrativer Hinsicht, da die bei<br />
der elektronischen Stellenausschreibung erzeugten Ausschreibungstexte automationsunterstützt der<br />
Wiener Zeitung übermittelt werden können.<br />
Da auch die in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten und diesen nach § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze in<br />
der elektronischen Stellenausschreibung zu veröffentlichen sind, entfällt § 5 Abs. 7.<br />
Die ausschreibende Stelle bestimmt nunmehr selbst den genauen Zeitpunkt der elektronischen<br />
Veröffentlichung, sodass eine datumsmäßige Bezeichnung des Endes der Bewerbungsfrist erfolgen kann.<br />
Zu § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 AusG:<br />
Da nunmehr die „Jobbörse des Bundes“ gemäß § 44a Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 2013 im Wege von<br />
Vereinbarungen oder Verträgen von bestimmten nicht zum Bund gehörigen Organen des öffentlichen<br />
Bereiches genutzt werden können soll (zB Länder), ist eine gebietskörperschaftübergreifende<br />
Neubezeichnung erforderlich. Eine Änderung des Namens ist im AusG nachzuvollziehen.<br />
Zu § 22a MSchG:<br />
In § 13d GehG werden für Beamtinnen, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund<br />
hatten, auch die Ansprüche während eines individuellen Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs. 3<br />
MSchG (einer „vorzeitigen Schutzfrist“) geregelt. § 14 Abs. 2 MSchG normiert ebenfalls welche<br />
Ansprüche während des individuellen Beschäftigungsverbotes zustehen. Wenngleich die im GehG<br />
enthaltene Regelung als speziellere und spätere der allgemeineren im MSchG vorgeht, soll dies nunmehr<br />
ausdrücklich klargestellt werden. Für Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2010 kein<br />
Dienstverhältnis zum Bund hatten, sind die Ansprüche während des individuellen Beschäftigungsverbotes<br />
nunmehr in § 24b VBG geregelt. Hinsichtlich des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 14 Abs. 2 MSchG<br />
ist allerdings zu beachten, dass dieser nicht für Zeiten besteht, während deren Wochengeld oder<br />
Krankengeld nach dem ASVG bezogen wird (§ 14 Abs. 3 MSchG), er besteht folglich nur subsidiär. Wird<br />
kein Wochengeld bezogen, so wäre sowohl § 14 Abs. 2 MSchG als auch § 24b VBG vom Wortlaut<br />
anwendbar. Deshalb soll ausdrücklich geregelt werden, dass für die Zeit, während der Ansprüche nach<br />
§ 24b VBG bestehen, die Regelung des § 14 Abs. 2 MSchG nicht zum Tragen kommt.<br />
Zu § 23 Abs. 10a MSchG und § 10 Abs. 12a VKG:<br />
Beamtinnen und Beamte, deren Wochendienstzeit aufgrund von Bestimmungen des BDG 1979<br />
herabgesetzt ist, dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 50c Abs. 3 BDG 1979) zu<br />
Dienstleistungen über die maßgebende Wochendienstzeit hinaus herangezogen werden. Die<br />
Bestimmungen des § 23 Abs. 10 MSchG bzw. § 10 Abs. 12 VKG sehen die gleichen Voraussetzungen für<br />
Beamtinnen bzw. Beamte vor, die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. VKG in Anspruch<br />
nehmen. Aufgrund der Regelung des § 20 VBG werden die entsprechenden Bestimmungen des<br />
BDG 1979 auch für Vertragsbedienstete für anwendbar erklärt. Vertragsbedienstete, die eine<br />
Teilzeitbeschäftigung nach MSchG bzw. VKG in Anspruch nehmen, sind hievon jedoch nicht erfasst und<br />
es fehlt auch eine derartige Regelung im MSchG bzw. VKG. Für die Privatwirtschaft ist in § 19d Abs. 8<br />
AZG vorgesehen, dass Teilzeitbeschäftigte nach MSchG bzw. VKG zu Mehrarbeit nicht verpflichtet<br />
werden dürfen. Somit besteht lediglich für Vertragsbedienstete, die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem<br />
MSchG bzw. VKG beanspruchen keine entsprechende Regelung. Diese erfolgt nunmehr durch<br />
Erweiterung des Anwendungsbereiches der im MSchG bzw. VKG bereits enthaltenen Bestimmung auf<br />
Vertragsbedienstete und Landesvertragslehrpersonen nach dem LVG und LLVG.<br />
Zu § 23 Abs. 11 und 15 MSchG und § 10 Abs. 13 und 16 VKG:<br />
Zitatanpassungen.<br />
Zu § 23 Abs. 17 MSchG und § 10 Abs. 19 VKG:<br />
Bis dato kann, wenn bei Beamtinnen und Beamten die Teilzeitbeschäftigung abgelehnt wird, bis zur<br />
rechtskräftigen Bescheiderlassung, statt der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch genommen<br />
werden. Was nach Rechtskraft geschieht ist im Gegensatz zu den für private Arbeitnehmerinnen und<br />
Arbeitnehmer sowie für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen nicht geregelt. Diese können<br />
nämlich für den Fall, dass die Teilzeitbeschäftigung endgültig abgelehnt wird, Karenz längstens bis zum<br />
Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen. Da die Regelungen für Beamtinnen<br />
bzw. Beamte und für Vertragsbedienstete bis zur Rechtskraft gleich geschaltet sind, soll nunmehr auch<br />
nach Rechtskraft eine dem Bereich der Vertragsbediensteten entsprechende Regelung für Beamtinnen und<br />
Beamte aufgenommen werden.<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 25 von 29<br />
Zu § 9 Abs. 1 lit. p PVG:<br />
Durch die betreffende Bestimmung wird die Mitwirkung der Organe der Personalvertretung bei der<br />
Erstellung von Entwicklungsplänen und dem Abschluss von Zielvereinbarungen im Rahmen des<br />
Qualitätsmanagements an Schulen im PVG verankert.<br />
Zu den §§ 11 und 13 PVG:<br />
Anpassung der Personalvertretungsstruktur an die durch das SNG 2012, BGBl. I 50/2012, geänderte<br />
Organisation. Die Personalvertretungsstruktur baut auf der bisherigen Struktur auf, orientiert sich aber<br />
nunmehr vorrangig an der organisatorischen Zugehörigkeit der oder des jeweiligen Bediensteten.<br />
Gleichzeitig erfolgt eine Bezeichnungsanpassung des Bundesasylamtes an die mit 1.1.2014 in Kraft<br />
tretenden Änderungen durch Art. 9 des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I<br />
87/2012, betreffend das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.<br />
Zu § 14 Abs. 1 lit. e PVG:<br />
Zitatberichtigung.<br />
Zu § 21 Abs. 2 PVG:<br />
Seit der Novelle der Strafprozessordnung mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2007 beginnt das<br />
Strafverfahren grundsätzlich, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des<br />
Verdachtes einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln. Um<br />
Personalvertreterinnen und Personalvertreter vor willkürlichen Anzeigen zu schützen, soll das Ruhen des<br />
Mandates für den Fall eines strafgerichtlichen Verfahrens erst ab Zustellung der Anklageschrift oder des<br />
Strafantrages eintreten. Eine Anpassung, ab wann das Mandat ruhen soll, ist auch für den Fall „während<br />
der Dauer eines Disziplinarverfahrens“ beabsichtigt. Diesfalls soll das Mandat erst ab Zustellung eines<br />
Einleitungsbeschlusses ruhen, da es unverhältnismäßig erscheint, dass jede behauptete<br />
Dienstpflichtverletzung – eine Zustimmung des Ausschusses, dem die/der Personalvertreter angehört, zur<br />
dienstrechtlichen Verfolgung vorausgesetzt (§ 28 PVG) – zum Ruhen des Mandates führen kann. Ein<br />
Ruhen des Mandates erst ab Zustellung des Einleitungsbeschlusses würde weiters zu einer Reduktion des<br />
Verwaltungsaufwandes (zB Nominierung der Stellvertretung) führen.<br />
Zu § 21 Abs. 3 lit. d PVG:<br />
Die Aufzählung wird durch den Tatbestand der Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß § 16 BMG,<br />
die nicht zugleich eine Ernennung darstellt, ergänzt.<br />
Zu § 42e PVG:<br />
Im Zuge der Umsetzung des Steirischen Regionalkonzeptes kommt es im Land Steiermark zur<br />
Zusammenlegung politischer Bezirke. Diese Bezirkszusammenlegungen haben auch die<br />
Zusammenführung der bisherigen Bezirkspolizeikommanden zur Folge. Die Kompetenzen der bisherigen<br />
Dienststellenausschüsse sollen im Sinne des SNG bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsperiode<br />
aufrechterhalten bleiben.<br />
Des Weiteren wird, da diese Zusammenlegung von politischen Bezirken auch Auswirkungen auf die<br />
gewählten Personalvertretungsorgane im Pflichtschullehrer- und lehrerinnenbereich hat, die Möglichkeit<br />
geschaffen, auch in diesem Bereich die derzeit bestehenden Dienstellenausschüsse bis zur nächsten Wahl<br />
beizubehalten.<br />
Zu § 42f PVG:<br />
Im Hinblick auf den Aufbau des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Anpassung an die bisherige<br />
Struktur des Bundesasylamtes sollen die Kompetenzen der bisherigen Dienststellenausschüsse sowie des<br />
Fachausschusses für die entsprechende Nachfolgeeinheit bis zum Ablauf der gesetzlichen<br />
Tätigkeitsperiode aufrechterhalten bleiben.<br />
Zu § 45 PVG:<br />
Die Neuregelungen bezüglich Landespolizeidirektionen kommen im Hinblick auf die weiterhin aufrecht<br />
bleibende Übergangsbestimmung des § 42d erst bei der nächsten Funktionsperiode zum Tragen. Im<br />
Hinblick auf die gleiche Begrifflichkeit in §§ 11 und 13 kann § 42d unverändert bleiben. Das Inkrafttreten<br />
ergibt sich aus den mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretenden Änderungen des<br />
Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I 87/2012.<br />
Zu § 2 Abs. 2 bis 3b, 6 und 7 bis 9 und § 10 DVG, § 2e Abs. 1 bis 1b VBG sowie zum Entfall des § 8a<br />
DVG:<br />
Notwendige Anpassungen im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012,<br />
BGBl. I Nr. 51/2012.<br />
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26 von 29 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen<br />
In § 2 Abs. 2 DVG wird insbesondere klargestellt, dass es in Dienstrechtsangelegenheiten betreffend<br />
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte nur mehr die zuständige Dienstbehörde gibt und ein<br />
administrativer Instanzenzug wegfällt.<br />
Die Ermächtigung der Bundesministerinnen und Bundesminister, nachgeordnete Dienstbehörden<br />
einzurichten, bleibt jedoch in § 2 Abs. 3 DVG bzw. in § 2e Abs. 1 VBG weiterhin bestehen. Die<br />
Aufrechterhaltung der ursprünglichen Bezeichnungen „oberste“ und „nachgeordnete“ Dienstbehörde<br />
bringt dabei die – hinsichtlich des weiterhin bestehenden Aufsichts- und Weisungsrechts – Über- bzw.<br />
Unterordnung der einzelnen Dienstbehörde zum Ausdruck.<br />
Darüber hinaus wird mit § 2 Abs. 3a DVG die gesetzliche Grundlage für eine Professionalisierung der<br />
Dienstbehördenstruktur des Bundes geschaffen: Bestimmte komplexe Materien müssen nicht mehr<br />
zwingend von jeder Dienstbehörde wahrgenommen werden, sondern können auf eine ressortintern im<br />
Sinne des Shared-Service-Gedankens gebündelt werden. Die Möglichkeit einer solchen Übertragung wird<br />
derzeit auf die in § 2 Abs. 3a DVG genannten Angelegenheiten aus dem Bereich des Pensionsrechts<br />
beschränkt.§ 2 Abs. 6 letzter Satz DVG kann als obsolet entfallen.<br />
Zu § 3 DVG:<br />
Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 DVG wird für das „öffentlich-rechtliche Dienst-, Ruheoder<br />
Versorgungsverhältnis“ im DVG der Begriff „Dienstverhältnis“ verwendet. Da in § 3 DVG vom<br />
„öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis“ (also mit anderen Worten vom „öffentlich-rechtlichen<br />
öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnis“) die Rede ist, wird diese Bestimmung<br />
redaktionell berichtigt.<br />
Zu § 12 DVG:<br />
Die Bestimmungen des DVG über die Berufung können im Hinblick auf die Einführung einer<br />
mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit entfallen.<br />
Zu § 16 Abs. 4 AZHG:<br />
Grammatikalische Richtigstellung einer Novellierungsanordnung aus der Dienstrechts-Novelle 2011.<br />
Zu § 6a (Übergangsbestimmungen) des Prüfungstaxengesetzes Schulen – Pädagogische<br />
Hochschulen:<br />
§ 6a sieht für das durch § 82c Schulunterrichtsgesetz durch BGBl. I Nr. 73/2012 für die allgemein<br />
bildenden höheren Schulen mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2013/14 im Rahmen des Optionenmodells<br />
„Neue Reifeprüfung“ bzw. für die berufsbildenden höheren Schulen ab dem Schuljahr 2014/15 im<br />
Rahmen des Optionenmodells „Neue Reife- und Diplomprüfung“ an einzelnen Schulen vorgezogenen<br />
neuen teilzentralen Reifeprüfungen bzw. Reife- und Diplomprüfungen sowie für die ab den Schuljahren<br />
2014/15 bzw. 2015/16 in das Regelschulwesen übergeführten neuen teilzentralen Reifeprüfungen bzw.<br />
Reife- und Diplomprüfungen eine entsprechende Abgeltung dieser Prüfungen nach den neuen<br />
Vergütungsbestimmungen vor.<br />
Zu Anlage I Abschnitte II, III und IV Z 1 des Prüfungstaxengesetzes Schulen – Pädagogische<br />
Hochschulen:<br />
Anlage I Abschnitte II, III und IV Z 1 enthalten die Abgeltung der im Rahmen der neuen teilzentralen<br />
Reifeprüfung abzunehmenden Prüfungen. Soweit sich im Rahmen der teilzentralen Reifeprüfung bei der<br />
Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Aufwand für die Prüferinnen und Prüfer<br />
nicht verändert, werden die bisherigen Vergütungen beibehalten. Der zentralen Vorgabe der<br />
Aufgabenstellung bei schriftlichen standardisierten Prüfungen und der die Arbeit der Prüferin bzw. des<br />
Prüfers erleichternden für die Beurteilung dieser Arbeiten vorgesehenen zentralen Vorgaben wird durch<br />
den mit 3,5 € je schriftlicher Prüfung vorgesehenen niedrigeren Betrag Rechnung getragen. Für nicht<br />
standardisierte schriftliche Prüfungen bleibt die hierfür vorgesehene bisherige Abgeltung im Ausmaß von<br />
6,3 € unberührt. Für die neu eingeführte mündliche (standardisierte bzw. nicht standardisierte)<br />
Kompensationsprüfung soll einheitlich der für mündliche Prüfungen vorgesehene Vergütungssatz von 3,5<br />
€ gelten.<br />
Soweit für die Abnahme der mündlichen Prüfung eine zweite Prüferin oder ein zweiter Prüfer zu bestellen<br />
ist, ist die vorgesehene Prüfungsgebühr gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Prüfungstaxengesetzes<br />
Schulen – Pädagogische Hochschulen zwischen beiden Prüferinnen bzw. Prüfern zu teilen.<br />
Von dieser Teilungsregelung für die vorgesehene Prüfungsgebühr zwischen den gleichermaßen die<br />
Prüfung abnehmenden Prüferinnen und Prüfern wird für die Person der Beisitzerin bzw. des Beisitzers<br />
Abstand genommen und für die Beisitzerin bzw. den Beisitzer eine etwas abgesenkte, dafür aber keiner<br />
Aufteilung unterliegende Prüfungsgebühr von 1,8 € vorgesehen. Bei der mündlichen Prüfung steht es der<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 27 von 29<br />
Beisitzerin bzw. dem Beisitzer frei, im dialogischen Teil (auch) den Dialog mit der Prüfungskandidatin<br />
bzw. dem Prüfungskandidaten zu führen.<br />
Für die Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit bzw. Diplomarbeit einschließlich<br />
deren Präsentation und Diskussion gebührt der diese abschließende Arbeit betreuenden Lehrperson eine<br />
Vergütung in Höhe von 9,7 €.<br />
Die Taxen für den mündlichen Teil bleiben unverändert. Das BMUKK wird die neu vorgesehene<br />
Erarbeitung der Themenbereiche durch geeignete Maßnahmen unterstützen (zB durch die Vorsorge für<br />
einschlägige Seminare oder die Zurverfügungstellung entsprechender Download-Materialien), sodass<br />
Prüfungsfragen in den einzelnen Prüfungsgebieten (ausgenommen schulautonome Gegenstände) in<br />
ausreichendem Umfang zentral zur Verwendung angeboten werden.<br />
Sofern Prüfungen im Rahmen der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung nicht durch die neuen<br />
Vorschriften im Rahmen der teilzentralen Reifeprüfung abgelöst werden (insbesondere für den Bereich<br />
der höheren Schulen für Berufstätige sowie für Kollegs) bleiben die bisherigen Bestimmungen über deren<br />
Abgeltung unbefristet weiter in Geltung.<br />
Zu § 10 Abs. 10 B-BSG:<br />
Beseitigung eines Redaktionsversehens.<br />
Zu § 19 Abs. 2 B-BSG:<br />
Mit dem Entfall von § 19 Abs. 2 Z 2 wird der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs<br />
zur Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der<br />
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sowie der Richtlinie<br />
89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten<br />
Rechnung getragen.<br />
In der Rechtssache C-132/04, Kommission/Spanien, hat der EuGH festgestellt, dass Ausnahmen aus dem<br />
Anwendungsbereich der Richtlinie gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG lediglich unter<br />
eingeschränkten Voraussetzungen zulässig sind: Nur wenn „außergewöhnliche Ereignisse die<br />
Durchführung von Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit<br />
der Allgemeinheit unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung in Frage gestellt wäre,<br />
wenn alle Vorschriften der Richtlinien 89/391/EWG beachtet werden müssten, gebührt der<br />
Notwendigkeit, den Schutz der Sicherheit und der Unversehrtheit der Allgemeinheit als zwingendes<br />
Erfordernis nicht zu gefährden, angesichts der Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten<br />
zeitweilig Vorrang vor dem Ziel dieser Richtlinien, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der<br />
Arbeitnehmer zu gewährleisten“.<br />
Aus diesem Grund ist die Ausnahme „jener Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, die zur<br />
Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind“, aus dem Anwendungsbereich des<br />
Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (und in weiterer Folge auch im Anwendungsbereich der Bundes-<br />
Arbeitsstättenverordnung) nicht mehr aufrecht zu erhalten.<br />
Um den derzeitigen baulichen Gegebenheiten und den Besonderheiten vor allem im Zusammenhang mit<br />
bestimmten Sonderunterrichtsräumlichkeiten auf kostenneutrale Weise gerecht zu werden, hat im<br />
Anschluss an die Kundmachung der Änderungen des B-BSG im Bundesgesetzblatt eine parallele<br />
Anpassung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung zu erfolgen.<br />
Zu § 64 Abs. 1 Z 4 StGB:<br />
Nach Artikel 5 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder<br />
erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl Nr. 492/1987, sind die Vertragsstaaten verpflichtet,<br />
hinsichtlich des Tatbestands der Folter ihre Gerichtsbarkeit in folgenden Fällen zu begründen:<br />
- wenn die Straftat in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet oder an<br />
Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird;<br />
- wenn die oder der Verdächtigen Angehörige oder Angehöriger des betreffenden Staates ist;<br />
- wenn das Opfer Angehöriger des betreffenden Staates ist, sofern dieser Staat es für angebracht hält.<br />
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Folter-Übereinkommens trifft jeder Vertragsstaat ferner die notwendigen<br />
Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit hinsichtlich des Foltertatbestands für den Fall zu begründen, dass<br />
die oder der Verdächtige sich in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet<br />
befindet und er sie oder ihn nicht nach Artikel 8 des Übereinkommens an einen anderen Staat ausliefert.<br />
Der erste Fall des Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens sind durch die §§ 62 und 63 StGB abgedeckt. Der<br />
zweite Fall des Art. 5 Abs. 1 ist durch § 64 Abs. 1 Z 2 StGB abgedeckt, soweit die österreichische Täterin<br />
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oder der österreichische Täter als österreichische Amtsträgerin oder österreichischer Amtsträger agiert<br />
hat. Ansonsten wären Folterhandlungen von Österreicherinnen und Österreichern im Ausland nur von<br />
§ 65 Abs. 1 Z 1 StGB erfasst, dh dass die inländische Gerichtsbarkeit hier unter der Bedingung der<br />
beiderseitigen Strafbarkeit stünde. Der (fakultative) Gerichtsbarkeitstatbestand des dritten Falles des<br />
Art. 5 Abs. 1 (Opfer Österreicher oder Österreicherin) wäre lediglich im Rahmen des § 64 Abs. 1 Z 7<br />
StGB abgedeckt, dh wenn Täterin oder Täter und Opfer Österreicherinnen oder Österreicher sind und<br />
beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.<br />
Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens wäre (gleichfalls) nur bei Strafbarkeit auch am Tatortstaat durch § 65<br />
Abs. 1 Z 2 StGB erfüllt.<br />
Es wird daher vorgeschlagen, den neuen Tatbestand gegen Folter (§ 312a StGB in der Fassung dieses<br />
Entwurfes) in den Katalog des § 64 Abs. 1 Z 4 StGB aufzunehmen, der österreichische Gerichtsbarkeit<br />
über im Ausland begangene Straftaten unabhängig vom Recht des Tatortstaates vorsieht, wenn durch die<br />
Tat österreichische Interessen verletzt worden sind (was eben auch dann der Fall ist, wenn das Opfer<br />
Österreicherin oder Österreicher ist) oder die Täterin oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann.<br />
Damit wäre nicht nur Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens zur Gänze abgedeckt, sondern auch Art. 5<br />
Abs. 1 zweiter Fall, zumal bei Österreicherinnen und Österreichern eine Auslieferung grundsätzlich nicht<br />
in Betracht kommt<br />
Zu § 312a StGB:<br />
Nach Artikel 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder<br />
erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl Nr. 492/1987 bezeichnet im Sinne dieses Übereinkommens<br />
der Ausdruck „Folter“ „jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder<br />
seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine<br />
Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder<br />
einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu<br />
nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn<br />
diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in<br />
amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder<br />
stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder<br />
Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit<br />
verbunden sind.“<br />
Artikel 4 des Übereinkommens enthält dazu eine Kriminalisierungsverpflichtung.<br />
Österreich hat in diesem Zusammenhang gegenüber dem UN-Anti-Folterkomitee in der Vergangenheit –<br />
zuletzt im 3. Staatenbericht 2005 – die Haltung eingenommen, dass innerstaatlich insoweit kein<br />
Umsetzungsbedarf bestehe, zumal sämtliche als Folter beschriebenen Handlungen nach österreichischem<br />
Recht schon vor der Ratifizierung des Übereinkommens strafbar gewesen seien.<br />
Als Ergebnis der Behandlung des 3. Staatenberichts sprach das UN-Anti-Folterkomitee – ohne die<br />
Einlassung Österreichs inhaltlich anzuzweifeln – in seinen concluding observations im November 2005<br />
folgende Empfehlung aus:<br />
„6. Notwithstanding the State party’s assertion that all acts that may be described as “torture” within the<br />
meaning of article 1 of the Convention are punishable under the Austrian Penal Code, the Committee<br />
observes that a definition of torture as provided by article 1 of the Convention is still not included in the<br />
Penal Code of the State party. The Committee reiterates its previous recommendation (A/55/44, para. 50<br />
(a)) that the State party should establish adequate provisions in order to legally define torture in<br />
accordance with article 1 of the Convention, and criminalize it in accordance with article 4, paragraph 2,<br />
of the Convention.”<br />
In das österreichische Regierungsprogramm für die XXIV. Legislaturperiode wurde daher in der Folge<br />
das Vorhaben aufgenommen, dass „in Umsetzung einer Empfehlung des UN-Ausschusses gegen Folter<br />
[…] in das StGB eine Definition von Folter aufzunehmen und der Strafschutz gegen Folter zu revidieren“<br />
sei.<br />
Schließlich hat der Nationalrat am 29. Jänner 2010 die Entschließung 78/E XXIV. GP betreffend<br />
Umsetzung des Antifolter-Übereinkommens gefasst, derzufolge „die Bundesministerin für Justiz ersucht<br />
wird, dem Nationalrat eine Novelle des Strafgesetzbuches und allfälliger Nebengesetze zur<br />
Beschlussfassung vorzulegen, nach welcher der Zielsetzung der Aufnahme einer Definition von Folter in<br />
das StGB und der Revision des Strafschutzes gegen Folter entsprochen wird.“<br />
Diesem Anliegen soll mit dem vorliegenden Entwurf Rechnung getragen werden. Der Tatbestand<br />
orientiert sich weitestgehend am Wortlaut der Folterdefinition der Konvention, sodass damit auch die<br />
Empfehlung des UN-Anti-Folterkomitees als umgesetzt angesehen werden kann.<br />
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2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Vorblatt und Erläuterungen 29 von 29<br />
Große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden im Sinne des Abs. 1 entsprechen den<br />
körperlichen oder seelischen Qualen nach § 92 Abs. 1 StGB: danach sind Qualen „einen längeren<br />
Zeitraum andauernde oder sich wiederholende Schmerzen, Leiden oder Angstzustände, die mit einer<br />
erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens verbunden sind.“ (vgl.<br />
Jerabek in WK 2 § 92 Rz 12; Bertel in WK 2 § 312 Rz 4). Hier geht es im Sinne der bisherigen<br />
Empfehlungen des UN-Folterkomittees um eine möglichste terminologische Übereinstimmung mit dem<br />
Vorbild der Folterkonvention und dem Römer Statut.).<br />
Es versteht sich von selbst, dass verhältnismäßiger oder lebensgefährdender Waffengebrauch bei<br />
Vorliegen der Einsatzvoraussetzungen ebenso nach § 3 StGB zu beurteilen ist, wie die Wahrnehmung<br />
hoheitlicher Eingriffsbefugnisse in Rechtsgüter Dritter (vgl. nur etwa die Regeln über die Anordnung der<br />
Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft, über die verwaltungsstrafrechtliche Festnahmebefugnis und<br />
über Hausdurchsuchungen) auf Grund von Justiz- und Verwaltungsgesetzen. In Bezug auf die dadurch<br />
eröffneten Rechtsgutsbeeinträchtigungen wirken sie auch hier als Rechtfertigungsgründe.<br />
Abs. 3 soll Situationen, wie Bürgerkrieg oder bürgerkriegsähnliche Situationen, Staatsstreich, failed states<br />
etc. erfassen, wo es keine legitimen Amtsträger gibt oder diese nicht an der Macht sind oder diese keine<br />
Macht haben.<br />
Zum Verhältnis zu § 312 StGB ist zu bemerken, dass dieser wegen seines grundsätzlich engeren<br />
Anwendungsbereichs (als Auffangtatbestand) zur Anwendung gelangt, falls keines der (zusätzlichen)<br />
Elemente des § 312a StGB vorliegen/erweislich sein würde.<br />
Zur Aufhebung des Karenzurlaubsgeldgesetzes:<br />
Da dem Karenzurlaubsgeldgesetz kein inhaltlicher Anwendungsbereich mehr zukommt, wird es<br />
aufgehoben.<br />
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