Regierungsvorlage - Universität Salzburg
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24 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />
8. In § 75f Abs. 1 wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von<br />
Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“<br />
eingefügt.<br />
9. In § 75f Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen<br />
entgegenstehen“.<br />
10. § 75f Abs. 2 lautet:<br />
„(2) Der Richter hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem<br />
beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden<br />
Umstände unverzüglich darzulegen.“<br />
11. In § 76d Abs. 1 wird das Wort „halben“ durch das Wort „aliquoten“ ersetzt und entfällt die Wortfolge<br />
„auf die Hälfte“.<br />
12. In § 76d Abs. 2 wird das Wort „halbierten“ durch das Wort „aliquotierten“ ersetzt.<br />
13. § 83 samt Überschrift lautet:<br />
„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit<br />
§ 83. (1) Die Richterin oder der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn<br />
1. sie oder er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder<br />
2. sie oder er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt.<br />
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat von Amts wegen nach § 91 oder<br />
auf Antrag der Richterin oder des Richters zu erfolgen.<br />
(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom<br />
Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen.<br />
Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die<br />
halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem<br />
Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen<br />
Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen<br />
Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.“<br />
14. In § 84 wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch den Ausdruck<br />
„Verwaltungsgerichts“ ersetzt.<br />
15. In § 85 Abs. 3 wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck<br />
„Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />
16. In § 86 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenates“ der Ausdruck „oder<br />
Verwaltungsgerichts“ eingefügt.<br />
17. In § 87 entfällt in der Überschrift und in Abs. 1 das Wort „dauernden“.<br />
18. In § 87a Abs. 1 entfällt das Wort „dauernden“.<br />
19. In § 88 entfällt in der Überschrift und im Text das Wort „dauernden“.<br />
20. § 89 samt Überschrift entfällt.<br />
21. In § 89a Abs. 1 wird die Wortfolge „zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand“ durch die Wortfolge<br />
„Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit“ ersetzt.<br />
22. In § 89a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „zeitlichen oder in den dauernden“.<br />
23. § 91 Abs. 2 entfällt.<br />
24. In § 92 wird das Zitat „§ 91 Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 91 Abs. 1“ ersetzt.<br />
25. In § 94 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zeitlichen oder dauernden“.<br />
26. In § 99 entfällt in der Überschrift und im Text das Wort „dauernden“.<br />
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