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Regierungsvorlage - Universität Salzburg

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24 von 44 2003 der Beilagen XXIV. GP - <strong>Regierungsvorlage</strong> - Gesetzestext<br />

8. In § 75f Abs. 1 wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von<br />

Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“<br />

eingefügt.<br />

9. In § 75f Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen<br />

entgegenstehen“.<br />

10. § 75f Abs. 2 lautet:<br />

„(2) Der Richter hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem<br />

beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden<br />

Umstände unverzüglich darzulegen.“<br />

11. In § 76d Abs. 1 wird das Wort „halben“ durch das Wort „aliquoten“ ersetzt und entfällt die Wortfolge<br />

„auf die Hälfte“.<br />

12. In § 76d Abs. 2 wird das Wort „halbierten“ durch das Wort „aliquotierten“ ersetzt.<br />

13. § 83 samt Überschrift lautet:<br />

„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit<br />

§ 83. (1) Die Richterin oder der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn<br />

1. sie oder er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder<br />

2. sie oder er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt.<br />

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat von Amts wegen nach § 91 oder<br />

auf Antrag der Richterin oder des Richters zu erfolgen.<br />

(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom<br />

Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen.<br />

Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die<br />

halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem<br />

Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen<br />

Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen<br />

Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.“<br />

14. In § 84 wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch den Ausdruck<br />

„Verwaltungsgerichts“ ersetzt.<br />

15. In § 85 Abs. 3 wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck<br />

„Verwaltungsgericht“ ersetzt.<br />

16. In § 86 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenates“ der Ausdruck „oder<br />

Verwaltungsgerichts“ eingefügt.<br />

17. In § 87 entfällt in der Überschrift und in Abs. 1 das Wort „dauernden“.<br />

18. In § 87a Abs. 1 entfällt das Wort „dauernden“.<br />

19. In § 88 entfällt in der Überschrift und im Text das Wort „dauernden“.<br />

20. § 89 samt Überschrift entfällt.<br />

21. In § 89a Abs. 1 wird die Wortfolge „zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand“ durch die Wortfolge<br />

„Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit“ ersetzt.<br />

22. In § 89a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „zeitlichen oder in den dauernden“.<br />

23. § 91 Abs. 2 entfällt.<br />

24. In § 92 wird das Zitat „§ 91 Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 91 Abs. 1“ ersetzt.<br />

25. In § 94 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zeitlichen oder dauernden“.<br />

26. In § 99 entfällt in der Überschrift und im Text das Wort „dauernden“.<br />

www.parlament.gv.at

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