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Satzung der WestLB AG

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(5) Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens<br />

des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden o<strong>der</strong> im Falle seiner Verhin<strong>der</strong>ung<br />

von seinem Stellvertreter abgegeben.<br />

(6) Der Aufsichtsrat ist zu <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen berechtigt, die nur die Fassung<br />

betreffen.<br />

§ 10 Ausschüsse<br />

(1) Unmittelbar nach <strong>der</strong> Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bildet<br />

<strong>der</strong> Aufsichtsrat zur Wahrnehmung <strong>der</strong> in § 31 Abs. 3 MitbestG bezeichneten<br />

Aufgaben einen Ausschuss, dem <strong>der</strong> Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie je<br />

ein von den Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Arbeitnehmer und <strong>der</strong> Aktionäre mit<br />

<strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied angehören.<br />

(2) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden und ihnen in<br />

seiner Geschäftsordnung o<strong>der</strong> durch beson<strong>der</strong>en Beschluss Aufgaben und Befugnisse<br />

übertragen.<br />

(3) Für Aufsichtsratsausschüsse gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 und 4<br />

sinngemäß. Ergibt eine Abstimmung im Ausschuss Stimmengleichheit, hat bei<br />

einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie<br />

Stimmengleichheit ergibt, <strong>der</strong> Vorsitzende des Ausschusses zwei Stimmen.<br />

Das Zweitstimmrecht gilt jedoch nicht für den Vorschlag nach § 31 Abs. 3 Satz<br />

1 MitbestG.<br />

§ 11 Vergütung<br />

(1) Die Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> erhalten nach Abschluss eines Geschäftsjahrs eine<br />

angemessene Vergütung, die durch Beschluss <strong>der</strong> Hauptversammlung festgesetzt<br />

wird.<br />

(2) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n ihre angemessenen baren<br />

Auslagen für ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat und die auf ihre Vergütung entfallende<br />

Umsatzsteuer, falls sie diese geson<strong>der</strong>t in Rechnung stellen können<br />

und stellen.<br />

§ 12 Ordentliche Hauptversammlung<br />

Hauptversammlung<br />

Innerhalb <strong>der</strong> ersten acht Monate eines Geschäftsjahrs findet die ordentliche<br />

Hauptversammlung statt. Außerordentliche Hauptversammlungen können sooft einberufen<br />

werden, wie es im Interesse <strong>der</strong> Gesellschaft erfor<strong>der</strong>lich erscheint. Die<br />

Hauptversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr kraft Gesetzes<br />

o<strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> zugewiesen sind.<br />

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