Verhaltenskodex: Zuwendungen (Geschenke und Einladungen)
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<strong>Verhaltenskodex</strong>: <strong>Zuwendungen</strong><br />
(<strong>Geschenke</strong> <strong>und</strong> <strong>Einladungen</strong>)<br />
Portigon Konzern Inland<br />
Stand: Juni 2013
Inhalt<br />
I. Einleitung 3<br />
II. Allgemeines 4<br />
III. Generelle Regelungen für die Annahme oder Gewährung von <strong>Zuwendungen</strong> 5<br />
IV. Annahme von <strong>Zuwendungen</strong> durch Portigon Mitarbeiter 7<br />
V. Gewährung von <strong>Zuwendungen</strong> an K<strong>und</strong>en oder sonstige Dritte 10<br />
VI. Steuerliche Aspekte von <strong>Zuwendungen</strong> 13<br />
VII. Spenden 14<br />
<strong>Verhaltenskodex</strong> „Ampel“ 15
<strong>Verhaltenskodex</strong>: <strong>Zuwendungen</strong> (<strong>Geschenke</strong> <strong>und</strong> <strong>Einladungen</strong>) Stand: Juni 2013<br />
Seite 3<br />
I. Einleitung<br />
Die Annahme <strong>und</strong> Gewährung von <strong>Zuwendungen</strong> ist im geschäftlichen Verkehr üblich <strong>und</strong> in<br />
angemessenem Umfang gr<strong>und</strong>sätzlich auch zulässig.<br />
Wird dieser Rahmen jedoch überschritten, geraten die handelnden Personen möglicherweise in den<br />
Verdacht der Bestechung bzw. Bestechlichkeit (Korruption). Bestechung <strong>und</strong> Bestechlichkeit stellen<br />
in Deutschland wie in vielen anderen Rechtsordnungen einen Straftatbestand dar.<br />
Das deutsche Strafrecht unterscheidet dabei zwischen Fehlverhalten im privaten Sektor<br />
(§§ 299 ff. StGB) <strong>und</strong> im öffentlich-rechtlichen Bereich (§§ 331 ff. StGB) sowie zwischen der<br />
Aktivseite (Vorteilsgewährung <strong>und</strong> Bestechung) <strong>und</strong> der Passivseite (Vorteilsnahme <strong>und</strong><br />
Bestechlichkeit).<br />
Unterhalb der Strafbarkeitsschwelle kann die Annahme / Gewährung von <strong>Zuwendungen</strong> zu<br />
Interessenkonflikten im Verhältnis zu Geschäftspartnern, K<strong>und</strong>en oder Mitarbeitern 1 führen.<br />
So können Interessenkonflikte beispielsweise auftreten, wenn sich der Empfänger aufgr<strong>und</strong> des<br />
Zeitpunkts oder des Wertes der Zuwendung verpflichtet fühlt, dem Zuwendenden eine für diesen<br />
vorteilhafte Gegenleistung oder eine vorrangige Behandlung zukommen zu lassen.<br />
Die Portigon AG ist als Finanzdienstleistungsunternehmen aufsichtsrechtlich verpflichtet,<br />
eine Beeinträchtigung von K<strong>und</strong>eninteressen nicht nur zu vermeiden, sondern auch wirksame<br />
Maßnahmen zu ergreifen, um der Entstehung von Interessenkonflikten vorzubeugen.<br />
Unabhängig von möglichen straf- oder aufsichtsrechtlichen Konsequenzen kann daneben bereits<br />
der Anschein der Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen zu einem erheblichen Reputationsschaden<br />
für die Portigon AG <strong>und</strong> ihre inländischen Konzernunternehmen (folgend „Portigon“) in der<br />
Öffentlichkeit führen.<br />
<strong>Zuwendungen</strong> sind auch unterhalb der Korruptionsschwelle<br />
unzulässig, wenn sie Interessenkonflikte auslösen können!<br />
Die nachfolgenden Verhaltensleitlinien regeln den Umgang mit <strong>Zuwendungen</strong> bei Portigon im<br />
Inland. Ziel der Regelungen ist es,<br />
• ein gesetzeskonformes Verhalten von Mitarbeitern, Geschäftspartnern oder K<strong>und</strong>en von<br />
Portigon sicherzustellen,<br />
• der Entstehung von Interessenkonflikten vorzubeugen <strong>und</strong> die Portigon Mitarbeiter für<br />
potenzielle Interessenkonflikte <strong>und</strong> problematische Konstellationen bei der Annahme <strong>und</strong><br />
Gewährung von <strong>Zuwendungen</strong> zu sensibilisieren <strong>und</strong><br />
• einem Reputationsverlust von Portigon aufgr<strong>und</strong> einer unangemessenen Zuwendungspraxis<br />
in der Öffentlichkeit vorzubeugen.<br />
Die Regelungen des Kodex schützen die Mitarbeiter<br />
vor Konflikten mit den Gesetzen!<br />
1 Als „Mitarbeiter“ im Sinne dieser Richtlinie gelten die Vorstandsmitglieder sowie alle Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter der<br />
Portigon AG im Inland. Mitarbeiter im Sinne dieser Richtlinie sind darüber hinaus alle inländischen Mitarbeiterinnen <strong>und</strong><br />
Mitarbeiter von Portigon Konzernunternehmen (einschließlich der Geschäftsleiter), sofern in diesen kein unternehmenseigener<br />
<strong>Verhaltenskodex</strong> (bzw. keine unternehmenseigene <strong>Geschenke</strong>richtlinie) gilt. Alle in dem Dokument verwendeten Begriffe sind<br />
im Übrigen geschlechtsneutral zu verstehen.
<strong>Verhaltenskodex</strong>: <strong>Zuwendungen</strong> (<strong>Geschenke</strong> <strong>und</strong> <strong>Einladungen</strong>) Stand: Juni 2013<br />
Seite 4<br />
II.<br />
Allgemeines<br />
1. Begriff der Zuwendung<br />
Zuwendung im Sinne dieser Regelungen ist alles, was für den Empfänger von Wert sein könnte,<br />
insbesondere:<br />
• Sachgeschenke,<br />
• Geld,<br />
• Gutscheine,<br />
• Eintrittskarten,<br />
• <strong>Einladungen</strong>, insbesondere zu Geschäftsessen oder Veranstaltungen sowie<br />
• sonstige Vergünstigungen oder Vorteile (z. B. auch der unentgeltliche oder verbilligte Bezug<br />
von Leistungen oder Einrichtungen).<br />
2. Geltungsbereich <strong>und</strong> Wirksamkeit<br />
a.<br />
b.<br />
Dieser <strong>Verhaltenskodex</strong> ist für alle Portigon Mitarbeiter im Inland ab dem 14. Februar 2013<br />
verbindlich.<br />
Verstöße gegen diesen <strong>Verhaltenskodex</strong> können arbeitsrechtliche Konsequenzen für die<br />
Mitarbeiter nach sich ziehen. Gleichzeitig kann ein gesetzlicher Straftatbestand erfüllt sein.<br />
3. Dokumentation<br />
Der Bereich Compliance (folgend „Compliance“) führt ein zentrales Zuwendungsregister, in<br />
welchem sämtliche mitteilungspflichtigen <strong>Zuwendungen</strong> erfasst werden. Zu Prüfungszwecken<br />
bewahrt Compliance darüber hinaus die eingegangenen Genehmigungsanträge sowie die<br />
zugehörigen Entscheidungen auf.<br />
4. Genehmigungspflichten<br />
a.<br />
b.<br />
c.<br />
Erhaltene <strong>Zuwendungen</strong> sind, soweit die Annahme nicht gemäß Abschnitt IV. genehmigungsfrei<br />
ist, sowohl dem Vorgesetzten als auch Compliance zur Genehmigung zu melden. Hierzu ist<br />
das Formular <strong>Geschenke</strong>meldung (Meldung über den Erhalt von <strong>Zuwendungen</strong> / <strong>Geschenke</strong>n)<br />
auszufüllen <strong>und</strong> an Compliance (001-18720) zu senden.<br />
Fax: 0211 826-15 999 47, E-Mail: compliance_advisory@portigon.com<br />
Das Formular ist im Portigon Intranet unter folgendem Pfad abrufbar:<br />
Formulare & Services / Formularschrank / Compliance / <strong>Geschenke</strong>meldung<br />
Die geplante Vergabe einer Zuwendung ist, soweit die Zuwendung nicht gemäß Abschnitt V.<br />
genehmigungsfrei ist, sowohl dem Vorgesetzten als auch Compliance vorab zur Genehmigung<br />
vorzulegen. Hierzu ist das Formular <strong>Geschenke</strong>meldung Vergabe (Meldung über die Vergabe<br />
von <strong>Zuwendungen</strong> / <strong>Geschenke</strong>n an Dritte) auszufüllen <strong>und</strong> an Compliance (001-18720) zu senden.<br />
Fax: 0211 826-15 999 47, E-Mail: compliance_advisory@portigon.com<br />
Das Formular ist im Portigon Intranet unter folgendem Pfad abrufbar:<br />
Formulare & Services / Formularschrank / Compliance / <strong>Geschenke</strong>meldung Vergabe<br />
Um negative Auswirkungen auf das Verhältnis zum K<strong>und</strong>en zu vermeiden, falls die geplante<br />
Vergabe der Zuwendung nicht oder nicht in dem geplanten Umfang gewährt werden kann, ist<br />
die Genehmigung vor Kontaktaufnahme mit dem Geschäftspartner einzuholen.
<strong>Verhaltenskodex</strong>: <strong>Zuwendungen</strong> (<strong>Geschenke</strong> <strong>und</strong> <strong>Einladungen</strong>) Stand: Juni 2013<br />
Seite 5<br />
III. Generelle Regelungen für die Annahme oder<br />
Gewährung von <strong>Zuwendungen</strong><br />
1. DIE ANNAHME ODER GEWÄHRUNG VON ZUWENDUNGEN, die das geschäftliche<br />
Urteilsvermögen beeinträchtigen bzw. zu einem Interessenkonflikt führen könnten, ist nicht<br />
gestattet. Ferner sind alle Handlungen zu unterlassen, welche bereits den Eindruck einer<br />
unzulässigen Beeinflussung eines Geschäftspartners hervorrufen könnten.<br />
Dies gilt insbesondere dann, wenn konkrete Verhandlungen mit einem K<strong>und</strong>en geführt<br />
werden, ein Geschäftsabschluss unmittelbar bevorsteht oder gerade erfolgte.<br />
2. DIE MITARBEITER VON PORTIGON DÜRFEN (sich) <strong>Zuwendungen</strong> im Rahmen ihrer<br />
beruflichen Tätigkeit nur in dem Umfang gewähren (lassen), wie es im Kreditgewerbe auf der<br />
Stufe des Mitarbeiters bzw. Empfängers der Zuwendung sozial adäquat ist. Der Begriff der<br />
sozialen Adäquanz ist nicht gleichzusetzen mit demjenigen der Üblichkeit. Über die Üblichkeit<br />
hinaus ist es erforderlich, dass die Zuwendung in ihrer konkreten Situation <strong>und</strong> Ausprägung<br />
durch die Allgemeinheit gebilligt ist.<br />
3. DIE ANNAHME ODER DAS GEWÄHREN VON BARGELD im Rahmen der beruflichen Tätigkeit<br />
für Portigon ist nicht gestattet. Dieses gilt auch für bargeldähnliche <strong>Zuwendungen</strong> wie<br />
Gutscheine sowie jegliche finanzielle Vergünstigungen wie z. B. die Gewährung, Verschaffung<br />
oder Annahme von speziellen, individuell für den Mitarbeiter gültigen Darlehens- oder<br />
Einkaufskonditionen. Letzteres gilt nicht für durch Portigon zentral ausgehandelte Sonderkonditionen<br />
bei Einzelhändlern <strong>und</strong> Dienstleistern, welche für alle Portigon Mitarbeiter gelten<br />
<strong>und</strong> im Intranet einzusehen sind.<br />
4. PORTIGON MITARBEITERN IST ES UNTERSAGT, aktiv <strong>Zuwendungen</strong> zu fordern, auch<br />
wenn diese nicht direkt für die Herbeiführung einer Geschäftsentscheidung bestimmt<br />
sein sollen.<br />
5. DIE KOMMUNIKATION ÜBER ZUWENDUNGEN muss zwischen Zuwendendem <strong>und</strong><br />
Empfänger ausschließlich auf offiziellem Wege verlaufen (z. B. bei E-Mails über das Firmen-<br />
Account). <strong>Geschenke</strong> sind immer an die jeweilige Firmenadresse zu senden.
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Seite 6<br />
6. DIE BEANTWORTUNG DER NACHFOLGENDEN FRAGEN soll eine Leitlinie dafür bilden,<br />
ob die Annahme oder die geplante Gewährung einer Zuwendung generell zulässig ist:<br />
• „Fühlt“ es sich „gut“ an, die Zuwendung zu gewähren oder anzunehmen?<br />
• Entspricht die Zuwendung noch dem Lebensstil des Empfängers?<br />
• Gibt es einen „Beigeschmack“, den ein Unbeteiligter Dritter wahrnehmen könnte,<br />
wenn er von der Gewährung / Annahme der Zuwendung Kenntnis hätte?<br />
• Ist die Annahme / Gewährung der Zuwendung gesellschaftlich anerkannt / legitim?<br />
• Würde ich mich als Beschenkter wohlfühlen, wenn mir die Zuwendung gewährt würde?<br />
• Könnte der Empfänger sich offen oder latent verpflichtet fühlen, dem Gewährenden eine<br />
Gegenleistung (etwa in Form einer positiven Geschäftsentscheidung oder einer sonstigen<br />
Bevorzugung gegenüber Mitbewerbern) zukommen zu lassen oder bleibt er in seiner<br />
Entscheidung weiterhin frei?<br />
• Würde ich die Zuwendung als „Foulspiel“ ansehen, wenn nicht Portigon, sondern ein<br />
Wettbewerber die Zuwendung gewähren oder annehmen würde?<br />
Gr<strong>und</strong>regel:<br />
Das „Bauchgefühl“ weist fast immer den richtigen Weg!
<strong>Verhaltenskodex</strong>: <strong>Zuwendungen</strong> (<strong>Geschenke</strong> <strong>und</strong> <strong>Einladungen</strong>) Stand: Juni 2013<br />
Seite 7<br />
IV. Annahme von <strong>Zuwendungen</strong> durch<br />
Portigon Mitarbeiter<br />
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Annahme von <strong>Zuwendungen</strong> durch Portigon<br />
Mitarbeiter. Sie gelten ergänzend zu den generellen Regeln in Abschnitt III.<br />
1. <strong>Geschenke</strong><br />
a.<br />
Folgende <strong>Geschenke</strong> von Dritten dürfen angenommen werden, ohne dass es hierfür der<br />
Genehmigung durch oder Anzeige an Compliance bzw. den jeweiligen Vorgesetzten bedarf:<br />
• Allgemein übliche <strong>Zuwendungen</strong> oder Aufmerksamkeiten, die als Höflichkeit anerkannt<br />
sind <strong>und</strong> einen Wert von 30,- € nicht überschreiten (z. B. Blumen, Werbegeschenke,<br />
eine „normale“ Flasche Wein mit einem Wert von bis zu 30,- €)<br />
b.<br />
c.<br />
Alle <strong>Geschenke</strong> mit einem Wert von über 30,- € sind dem zuständigen Vorgesetzten <strong>und</strong><br />
Compliance zur Genehmigung vorzulegen (siehe hierzu II.4.).<br />
Die Annahme von <strong>Geschenke</strong>n ist abzulehnen, wenn<br />
• der Nominalwert des <strong>Geschenke</strong>s einen Betrag von 100,- € übersteigt<br />
oder<br />
• mehrere <strong>Geschenke</strong> zusammengenommen im Kalenderjahr einen Wert von 100,- € pro<br />
Gewährendem <strong>und</strong> Mitarbeiter überschreiten. Werden mehrere <strong>Geschenke</strong> von mehreren<br />
Mitarbeitern desselben Unternehmens gewährt, so ist Gewährender im Sinne dieser<br />
Regelung das Unternehmen.<br />
d.<br />
Ist die Ablehnung eines Geschenks aus geschäftspolitischen Gründen nicht möglich, weil zu<br />
befürchten ist, dass der Dritte die Nichtannahme als Unhöflichkeit auffasst <strong>und</strong> sich dieses<br />
negativ auf die Geschäftsbeziehung auszuwirken droht, ist die Annahme des Geschenks<br />
ausnahmsweise zulässig. Derartige <strong>Geschenke</strong> sind unmittelbar nach Empfang im Bereich<br />
Compliance abzugeben. Compliance übergibt das Geschenk gegen Empfangsbestätigung an<br />
den GB Konzernentwicklung, Generalsekretariat (001-18200). Von dort wird das Geschenk<br />
wohltätigen Zwecken zugeführt.
<strong>Verhaltenskodex</strong>: <strong>Zuwendungen</strong> (<strong>Geschenke</strong> <strong>und</strong> <strong>Einladungen</strong>) Stand: Juni 2013<br />
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2. <strong>Einladungen</strong><br />
<strong>Einladungen</strong> zu Geschäftsessen oder Veranstaltungen gehören zu den anerkannten Usancen im<br />
Geschäftsleben. Die Zulässigkeit der Annahme von <strong>Einladungen</strong> bestimmt sich nach den nachfolgenden<br />
Regelungen.<br />
a.<br />
b.<br />
c.<br />
d.<br />
e.<br />
<strong>Einladungen</strong> sollen sich in dem finanziellen Rahmen dessen bewegen, was der Mitarbeiter<br />
angesichts seiner Einkommensverhältnisse auch privat für eine entsprechende Veranstaltung<br />
auszugeben bereit wäre <strong>und</strong> im Geschäftsverkehr auf der Ebene des betreffenden Mitarbeiters<br />
als sozial adäquat angesehen wird.<br />
Die Teilnahme an Veranstaltungen mit reinem Freizeitcharakter bedarf unabhängig vom Wert<br />
der Einladung immer der vorherigen Genehmigung durch Compliance. Handelt es sich um<br />
eine Einladung zu einem sportlichen oder kulturellen Event, sollen sich die Karten maximal<br />
im mittleren Preissegment bewegen. Stellt der Gewährende V.I.P.-Tickets oder ähnliches in<br />
Aussicht, soll der Mitarbeiter darauf hinwirken, dass lediglich „normale“ Tickets gewährt<br />
werden.<br />
Der nominale Wert einer Einladung darf im Gr<strong>und</strong>satz einen Wert von 100,- € nicht übersteigen.<br />
Dies gilt auch für mehrere <strong>Einladungen</strong> desselben Zuwendenden an einen Mitarbeiter im<br />
Kalenderjahr. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet Compliance.<br />
Reise- <strong>und</strong> Unterkunftskosten werden regelmäßig durch Portigon getragen <strong>und</strong> dürfen nur in<br />
begründeten Ausnahmefällen zum Umfang der Zuwendung des Dritten gehören.<br />
Eine Begleitung durch Lebens- oder Ehepartner ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht gestattet.<br />
In begründeten Einzelfällen kann Compliance Ausnahmen gestatten.<br />
Vorstandsmitglieder können <strong>Einladungen</strong> zu Veranstaltungen einschließlich angemessener<br />
Bewirtung auch außerhalb der oben genannten Wertgrenzen annehmen, wenn die Teilnahme<br />
geschäftlich veranlasst ist <strong>und</strong> im Interesse des Instituts erfolgt. Dies gilt entsprechend für<br />
Ehe- oder Lebenspartner der Vorstandsmitglieder, wenn die Begleitung im Interesse des Instituts<br />
erfolgt <strong>und</strong> (international) üblichen Gepflogenheiten entspricht.<br />
<strong>Zuwendungen</strong> dürfen keinen Interessenkonflikt auslösen<br />
<strong>und</strong> müssen sich im Rahmen des sozial Adäquaten halten!
<strong>Verhaltenskodex</strong>: <strong>Zuwendungen</strong> (<strong>Geschenke</strong> <strong>und</strong> <strong>Einladungen</strong>) Stand: Juni 2013<br />
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3. Sonderfall Geschäftsessen<br />
a.<br />
b.<br />
Die Annahme von <strong>Einladungen</strong> zu Geschäftsessen gilt im üblichen Rahmen bis zu einem Wert<br />
von etwa 50,- € als vorab genehmigt <strong>und</strong> erfordert keine Benachrichtigung oder ausdrückliche<br />
Genehmigung des Vorgesetzten bzw. von Compliance. Bei Zweifeln über deren Wert ist bei einer<br />
bevorstehenden Essenseinladung vorab Compliance einzuschalten.<br />
<strong>Einladungen</strong> über diesen Rahmen hinaus sind vorab dem Vorgesetzten <strong>und</strong> Compliance zur<br />
Genehmigung vorzulegen. Die Annahme ist im Rahmen von IV.2. zulässig.<br />
<strong>Einladungen</strong> zu Geschäftsessen bis 50,- € <strong>und</strong><br />
<strong>Geschenke</strong> bis 30,- € sind genehmigungsfrei.<br />
Obergrenze für <strong>Zuwendungen</strong> im Übrigen:<br />
100,- € pro Jahr.<br />
4. Vorträge, Gutachten, Beratungstätigkeiten<br />
Für Vorträge, Gutachten <strong>und</strong> Beratungsleistungen, die dienstlich veranlasst sind, dürfen<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich keine Honorare angenommen werden. Ist die Ablehnung eines Honorars aus<br />
geschäftspolitischen Gründen nicht möglich, ist das zugedachte Honorar an Portigon abzuführen<br />
oder als Spende für einen gemeinnützigen Zweck zur Verfügung zu stellen.<br />
Das gilt auch, wenn das Honorar anstatt in Geld in Form eines <strong>Geschenke</strong>s erfolgen soll.<br />
Ausgenommen hiervon sind Trainer- <strong>und</strong> Nebentätigkeiten, die vom GB Human Resources<br />
gesondert genehmigt worden sind. In unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten<br />
entstehende Reise- oder Übernachtungskosten können vom externen Veranstalter in angemessenem<br />
Umfang übernommen werden.
<strong>Verhaltenskodex</strong>: <strong>Zuwendungen</strong> (<strong>Geschenke</strong> <strong>und</strong> <strong>Einladungen</strong>) Stand: Juni 2013<br />
Seite 10<br />
V. Gewährung von <strong>Zuwendungen</strong> an K<strong>und</strong>en<br />
oder sonstige Geschäftspartner<br />
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Gewährung von <strong>Zuwendungen</strong> an K<strong>und</strong>en oder<br />
Geschäftspartner von Portigon. Sie gelten ergänzend zu den generellen Regeln in Abschnitt III.<br />
1. <strong>Zuwendungen</strong> im Bereich der Privatwirtschaft<br />
Die Gewährung von <strong>Zuwendungen</strong> an Mitarbeiter von Unternehmen der Privatwirtschaft ist im<br />
sozial adäquaten Rahmen gr<strong>und</strong>sätzlich möglich.<br />
WICHTIG IST: Der Empfänger muss Portigon gegenüber erklären, dass die Annahme der<br />
Zuwendung im Einklang mit den Compliance-Richtlinien seines Arbeitgebers steht <strong>und</strong> die für<br />
ihn geltenden Prozesse eingehalten wurden (Meldung an den Vorgesetzten / Compliance, ggf.<br />
Einholung von Genehmigungen). Dieses stellt sicher, dass sich der Portigon Mitarbeiter<br />
nicht dem Verdacht der Bestechung im geschäftlichen Verkehr aussetzt. Diese Erklärung kann<br />
auch indirekt erfolgen, indem der Empfänger eine Zuwendung annimmt, welche die folgenden<br />
Textbausteine beinhaltet:<br />
„Bitte prüfen Sie vorab, ob die Zuwendung den Compliance-Richtlinien Ihres Hauses entspricht<br />
<strong>und</strong> holen sie gegebenenfalls alle erforderlichen Genehmigungen ein …“ ; „...Bitte teilen Sie uns<br />
mit, ob Sie die Zuwendung zu den beschriebenen Voraussetzungen annehmen werden.“<br />
Im Übrigen gelten für <strong>Zuwendungen</strong> im Bereich der Privatwirtschaft die folgenden Regeln:<br />
a.<br />
<strong>Geschenke</strong><br />
I.<br />
Folgende <strong>Geschenke</strong> dürfen K<strong>und</strong>en, Geschäftspartnern oder sonstigen Dritten gewährt<br />
werden, ohne dass es hierfür einer Genehmigung durch Compliance bzw. den jeweiligen<br />
Vorgesetzten bedarf:<br />
• Allgemein übliche <strong>Zuwendungen</strong> oder Aufmerksamkeiten, die als Höflichkeit anerkannt<br />
sind <strong>und</strong> einen Wert von 30,- € nicht überschreiten (z. B. Blumen, Werbegeschenke,<br />
eine „normale“ Flasche Wein bis zu einem Wert von 30,- € ).<br />
II. <strong>Geschenke</strong> bis zu einem Gegenwert von 100,- € je Beschenktem <strong>und</strong> Kalenderjahr dürfen<br />
gewährt werden, wenn die Genehmigung des zuständigen Vorgesetzten des Portigon<br />
Mitarbeiters <strong>und</strong> von Compliance vorliegt (siehe hierzu II. 4. b.).<br />
III. In begründeten Einzelfällen, z. B. wenn ein besonderer Anlass vorliegt oder die Stellung des<br />
K<strong>und</strong>en oder Geschäftspartners ein höherwertiges Geschenk angemessen erscheinen lässt,<br />
ist die Vergabe eines höherwertigen <strong>Geschenke</strong>s möglich. Hierzu ist vorab die Genehmigung<br />
durch Compliance einzuholen.
<strong>Verhaltenskodex</strong>: <strong>Zuwendungen</strong> (<strong>Geschenke</strong> <strong>und</strong> <strong>Einladungen</strong>) Stand: Juni 2013<br />
Seite 11<br />
b.<br />
<strong>Einladungen</strong><br />
I.<br />
II.<br />
<strong>Einladungen</strong> sollen gr<strong>und</strong>sätzlich einen eindeutig fachbezogenen Charakter aufweisen<br />
(sogenannte Fachveranstaltungen).<br />
Fachveranstaltungen sind genehmigungsfrei. Im Rahmen solcher Veranstaltungen ist auch<br />
ein angemessenes Rahmenprogramm mit Bewirtung möglich. Das Rahmenprogramm bedarf<br />
der vorherigen Genehmigung durch Compliance.<br />
Für <strong>Einladungen</strong> zu Geschäftsessen an K<strong>und</strong>en, Geschäftspartner oder sonstige Dritte gelten<br />
die Regelungen in Abschnitt IV.2. <strong>und</strong> IV.3. sinngemäß.<br />
III. <strong>Einladungen</strong> an Lebens- oder Ehepartner (der Mitarbeiter) von K<strong>und</strong>en oder Geschäftspartnern<br />
sind gr<strong>und</strong>sätzlich nicht gestattet. In begründeten Einzelfällen kann Compliance<br />
Ausnahmen zulassen.<br />
IV. Sonstige <strong>Einladungen</strong> sind unzulässig.<br />
Für die Vergabe von <strong>Zuwendungen</strong> gelten im<br />
Gr<strong>und</strong>satz die Regeln für die Annahme spiegelbildlich.<br />
Bitte unbedingt klären, ob der Empfänger die Zuwendung annehmen darf!<br />
2. <strong>Zuwendungen</strong> an öffentlich Bedienstete <strong>und</strong> diesen gleichgestellte Personen<br />
<strong>Zuwendungen</strong> an Beamte <strong>und</strong> Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes bedürfen einer gesonderten<br />
Regelung:<br />
a.<br />
b.<br />
In diesem Bereich ist nicht nur die Bestechung bzw. Bestechlichkeit sanktioniert, das heißt das<br />
Gewähren <strong>und</strong> Annehmen von Vorteilen als Gegenleistung für unlauteres Handeln, sondern auch<br />
die Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsnahme, ohne dass es zu einer Maßnahme zugunsten des<br />
Zuwendungsgebers gekommen sein muss.<br />
Die B<strong>und</strong>esländer haben Gesetze <strong>und</strong> Richtlinien erlassen, welche die Annahme von<br />
<strong>Zuwendungen</strong> durch öffentlich Bedienstete regeln. Die Regelungen lassen sich wie folgt<br />
zusammenfassen:<br />
• Erlaubt ist die Zuwendung von kleinen Werbegeschenken von marginalem Wert<br />
z. B. Plastikkugelschreiber, Zettelblöcke etc.<br />
• Darüber hinausgehende <strong>Zuwendungen</strong> sind nur erlaubt, wenn die ordnungsgemäße<br />
Genehmigung auf Empfängerseite vorliegt.<br />
• Die Regelungen der Länder unterscheiden sich im Wesentlichen dahingehend, ob die<br />
Genehmigung des jeweiligen Dienstvorgesetzten ausreichend ist oder die oberste<br />
Dienstbehörde eingeschaltet werden muss.
<strong>Verhaltenskodex</strong>: <strong>Zuwendungen</strong> (<strong>Geschenke</strong> <strong>und</strong> <strong>Einladungen</strong>) Stand: Juni 2013<br />
Seite 12<br />
c.<br />
d.<br />
e.<br />
Der Maßstab der sozialen Adäquanz kann anders als in der Privatwirtschaft nicht ohne weiteres<br />
herangezogen werden. Die Vergabe von <strong>Zuwendungen</strong> an öffentlich Bedienstete ist daher<br />
restriktiv zu handhaben.<br />
Da das Strafrecht den Begriff des Amtsträgers weit definiert (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB),<br />
sollte im Zweifel vorab Compliance eingeschaltet werden, um zu klären, ob der Zuwendungsempfänger<br />
als Amtsträger einzustufen ist.<br />
Mitarbeiter von Sparkassen, öffentlichen Förderinstituten sowie teilweise auch von<br />
Landesbanken sind Amtsträger im Sinne des Strafrechts. <strong>Zuwendungen</strong> an diesen Kreis sollen<br />
somit nur unter dem Vorbehalt erfolgen, dass der anstellende Dienstherr vorab ausdrücklich<br />
sein Einverständnis erklärt.<br />
Aufgr<strong>und</strong> dieser Besonderheiten ist vor der<br />
Vergabe von <strong>Zuwendungen</strong> im öffentlichen Bereich<br />
immer sicherzustellen, dass die Genehmigung des<br />
jeweiligen Dienstvorgesetzten vorliegt.
<strong>Verhaltenskodex</strong>: <strong>Zuwendungen</strong> (<strong>Geschenke</strong> <strong>und</strong> <strong>Einladungen</strong>) Stand: Juni 2013<br />
Seite 13<br />
VI. Steuerliche Aspekte von <strong>Zuwendungen</strong><br />
1. <strong>Zuwendungen</strong> an Dritte<br />
a.<br />
b.<br />
c.<br />
<strong>Zuwendungen</strong> können für den Empfänger zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil führen.<br />
Sie sind daher gr<strong>und</strong>sätzlich durch den Empfänger in seiner Steuererklärung anzugeben <strong>und</strong> zu<br />
versteuern. Als Referenz gilt dabei der Nominalwert, das heißt etwa bei einem Ticket für eine<br />
Veranstaltung der aufgedruckte Preis.<br />
Die Portigon AG hat von Ihrem Wahlrecht gemäß § 37b EstG Gebrauch gemacht <strong>und</strong> unterwirft<br />
alle von Ihr bzw. Portigon Mitarbeitern gegenüber Dritten gewährten <strong>Zuwendungen</strong> einem<br />
Pausch-Steuersatz von 30%. Da die anfallende Steuer somit durch Portigon pauschaliert<br />
übernommen wird, gilt die Verpflichtung zur Versteuerung für den Dritten, welcher durch<br />
Portigon eine Zuwendung erhält, als abgegolten. Der Zuwendungsempfänger ist schriftlich auf<br />
die Übernahme der Steuer durch Portigon hinzuweisen.<br />
Aufgr<strong>und</strong> abweichender Regelungen im Ausland ist bei einer Zuwendung mit Auslandsbezug<br />
immer der schriftliche Hinweis beizufügen, dass die Zuwendung möglicherweise steuerpflichtig<br />
<strong>und</strong> der Empfänger verpflichtet ist, diese der Steuer zu unterwerfen.<br />
2. <strong>Zuwendungen</strong> an Portigon Mitarbeiter<br />
a.<br />
b.<br />
c.<br />
In Deutschland ist die pauschale Übernahme der bei der Gewährung von <strong>Zuwendungen</strong><br />
anfallenden Steuern durch den Zuwendenden gemäß § 37b EStG verbreitet. In der Regel fallen<br />
somit für einen Portigon Mitarbeiter, welcher eine Zuwendung mit Inlandsbezug erhält, keine<br />
Steuern an. Zur eigenen Sicherheit des Mitarbeiters selbst sollte dieser allerdings beim<br />
Zuwender anfragen, ob die Steuern von dort pauschal abgeführt wurden.<br />
Bei Schenkungen mit Auslandsbezug sollte der Mitarbeiter darüber hinaus den FB Tax<br />
kontaktieren, um mögliche Steuerpflichten zu klären.<br />
Sollten die Steuern nicht von dem Zuwendenden übernommen werden, muss der Mitarbeiter die<br />
Zuwendung eigenverantwortlich der Steuer unterwerfen. Die hierbei entstehende persönliche<br />
Steuerschuld des Mitarbeiters wird aufgr<strong>und</strong> der dienstlichen Veranlassung der Zuwendung<br />
durch Portigon erstattet.
<strong>Verhaltenskodex</strong>: <strong>Zuwendungen</strong> (<strong>Geschenke</strong> <strong>und</strong> <strong>Einladungen</strong>) Stand: Juni 2013<br />
Seite 14<br />
VII. Spenden<br />
Portigon beteiligt sich mit Spenden zu gemeinnützigen, sozialen, kulturellen, sportlichen <strong>und</strong><br />
wissenschaftlichen Zwecken im geschäftsüblichen Umfang am sozialen <strong>und</strong> gesellschaftlichen<br />
Leben. Portigon leistet weder unmittelbar noch mittelbar Spenden an politische Parteien <strong>und</strong><br />
parteinahe Stiftungen.<br />
Spenden, die den Eindruck einer unzulässigen Beeinflussung eines K<strong>und</strong>en, Geschäftspartners<br />
oder sonstigen Dritten hervorrufen könnten, sind nicht gestattet. Insbesondere sind Spenden an<br />
K<strong>und</strong>en, Geschäftspartner, sonstige Dritte oder diesen nahestehende natürliche oder juristische<br />
Personen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit konkreten Verhandlungen,<br />
bevorstehenden oder gerade erfolgten Geschäftsabschlüssen geleistet werden, unzulässig.
<strong>Verhaltenskodex</strong>: <strong>Zuwendungen</strong> (<strong>Geschenke</strong> <strong>und</strong> <strong>Einladungen</strong>) Stand: Juni 2013<br />
Seite 15<br />
<strong>Verhaltenskodex</strong> „Ampel“<br />
(Ohne öffentlichen Sektor)<br />
• Aufmerksamkeiten mit Höflichkeitscharakter<br />
(z. B. Wein oder Werbegeschenke bis 30,- €)<br />
• <strong>Einladungen</strong> zu Geschäftsessen bis zu einem<br />
Wert von etwa 50,- €<br />
• <strong>Einladungen</strong> ohne Freizeitcharakter<br />
(z. B. Vorträge <strong>und</strong> Informationsveranstaltungen<br />
ohne Bewirtung)<br />
ÎÎ Annahme / Vergabe der<br />
Zuwendung gr<strong>und</strong>sätzlich erlaubt<br />
ÎÎ Keine<br />
Genehmigung / Benachrichtigung<br />
von Compliance / Vorgesetztem<br />
erforderlich<br />
• <strong>Zuwendungen</strong> bis zu einem Wert von 100,- €<br />
p. a. <strong>und</strong> Person / Mitarbeiter<br />
• <strong>Einladungen</strong> in sozial adäquatem<br />
Rahmen, die auf der jeweiligen Ebene<br />
des Empfängers auch im privaten Bereich<br />
üblich sind <strong>und</strong> nicht den Anschein eines<br />
Interessenkonfliktes aufwerfen<br />
ÎÎ Genehmigung durch Vorgesetzten<br />
<strong>und</strong> Compliance erforderlich<br />
ÎÎ Kontaktaufnahme mit Compliance,<br />
bevor die Zuwendung mit dem<br />
Empfänger besprochen wird<br />
• <strong>Zuwendungen</strong>, die den Empfänger<br />
beeinflussen oder einen Interessenkonflikt<br />
auslösen können<br />
• Geld oder geldgleiche <strong>Geschenke</strong><br />
• <strong>Zuwendungen</strong>, welche im Bankgewerbe<br />
auf der Ebene des Mitarbeiters als nicht<br />
sozial adäquat gelten<br />
ÎÎ Vergabe / Annahme unzulässig<br />
Erhaltene <strong>Geschenke</strong>, wenn<br />
ÎÎ<br />
Zurückweisung nicht möglich:<br />
Weitergabe an Compliance <strong>und</strong><br />
Zuführung zu einem wohltätigen<br />
Zweck
Portigon AG<br />
Herzogstraße 15<br />
40217 Düsseldorf<br />
Tel. + 49 211 826-01<br />
www.portigon.com