Geschäftsgrundsätze für Umwelt und Soziales (pdf, 307K) - WestLB
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<strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Umwelt</strong> <strong>und</strong> <strong>Soziales</strong><br />
Fassung 2.6-ex vom 8. April 2011
8. April 2011 <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> 2<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Präambel...............................................................................................................................3<br />
1.1 Engagement der Bank ...............................................................................................................3<br />
1.2 Bestehende Verpflichtungen ....................................................................................................3<br />
2 Zielsetzungen.......................................................................................................................4<br />
2.1 Aufgabe der <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong>............................................................................................4<br />
2.2 Selbst- <strong>und</strong> Umsetzungsverpflichtung .....................................................................................4<br />
3 Gr<strong>und</strong>sätze ...........................................................................................................................4<br />
3.1 Querschnittsthemen ..................................................................................................................4<br />
3.1.1 Corporate Governance .....................................................................................................4<br />
3.1.2 Transparenz <strong>und</strong> Korruption............................................................................................5<br />
3.1.3 Reputation........................................................................................................................5<br />
3.1.4 Engagement.....................................................................................................................5<br />
3.1.5 Menschenrechte ..............................................................................................................6<br />
3.1.6 <strong>Soziales</strong> <strong>und</strong> Kulturelles...................................................................................................6<br />
3.1.7 Schadstoffe / Grenzwerte.................................................................................................7<br />
3.1.8 Besondere Schutzgebiete ................................................................................................7<br />
3.1.9 Biodiversität.....................................................................................................................8<br />
3.1.10 Klimaschutz .....................................................................................................................8<br />
3.2 Sektoren .....................................................................................................................................9<br />
3.2.1 Staudämme ......................................................................................................................9<br />
3.2.2 Waffen <strong>und</strong> militärische Ausrüstung ...............................................................................9<br />
3.2.3 Atomwirtschaft.................................................................................................................9<br />
3.2.4 Rohstoffindustrie (Extractive Industries) .........................................................................9<br />
3.2.5 Kohlekraftwerke.............................................................................................................10<br />
3.2.6 Forstwirtschaft ...............................................................................................................10<br />
3.2.7 Biomasse........................................................................................................................10<br />
3.2.8 Maritime Industrie .........................................................................................................10<br />
3.2.9 Gentechnisch veränderte Organismen...........................................................................11<br />
4 Geltungsbereiche ...............................................................................................................11<br />
4.1 Generelle Gültigkeit.................................................................................................................11<br />
4.1.1 Inhalte............................................................................................................................11<br />
4.1.2 Anwendungsbereiche ....................................................................................................11<br />
4.1.3 Aktualität........................................................................................................................11<br />
4.1.4 Verwendungszweck .......................................................................................................11<br />
4.1.5 Geschäft .........................................................................................................................11<br />
4.1.6 Mittelbare Einflüsse (Up- and Downstream Activities)..................................................12<br />
4.2 Abgrenzung..............................................................................................................................12<br />
4.2.1 Haftungsausschuss ........................................................................................................12<br />
4.2.2 Meinung der Bank .........................................................................................................12<br />
4.3 Umgang mit existierenden Bestimmungen ...........................................................................12<br />
4.3.1 Gesetze <strong>und</strong> Vorschriften...............................................................................................12<br />
4.3.2 Bestehende interne Richtlinien......................................................................................12<br />
5 Veröffentlichung ................................................................................................................13<br />
5.1 Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit............................................................13<br />
5.2 Veröffentlichung der Policy ....................................................................................................13<br />
5.3 Öffentliche Berichte.................................................................................................................13<br />
5.4 Anfragen zur Umsetzung ........................................................................................................13<br />
<strong>WestLB</strong>
8. April 2011 <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> 3<br />
1 Präambel<br />
1.1 Engagement der Bank<br />
Die <strong>WestLB</strong> 1 (im Folgenden „Bank“) bekennt sich zum Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung.<br />
Nachhaltig zu handeln bedeutet <strong>für</strong> die Bank, die Bedürfnisse der heutigen Generationen zu befriedigen,<br />
ohne die Fähigkeit künftiger Generationen zur Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse einzuschränken.<br />
Die Bank hat in diesem Kontext umfassende Regelungen beschlossen, um Nachhaltigkeit in ihrer<br />
unternehmerischen Tätigkeit zu verankern.<br />
Aus den Nachhaltigkeitsgr<strong>und</strong>sätzen der <strong>WestLB</strong> leiten sich vier zentrale Anforderungen <strong>für</strong> die<br />
Geschäftstätigkeit der Bank ab: 2 Erstens bedeutet nachhaltiges Wirtschaften <strong>für</strong> die Bank die Gestaltung<br />
ihrer Aktivitäten unter aktiver <strong>und</strong> integrativer Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer <strong>und</strong><br />
sozialer Aspekte. Zweitens ist nachhaltiges Wirtschaften <strong>für</strong> die Bank integraler Bestandteil ihres<br />
unternehmerischen Handelns <strong>und</strong> wird kontinuierlich weiterentwickelt. Drittens bedeutet nachhaltiges<br />
Wirtschaften <strong>für</strong> die Bank die Entwicklung nachhaltiger Produkte <strong>für</strong> ihre K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> die Förderung von<br />
nachhaltigen Aktivitäten beim K<strong>und</strong>en. Viertens bedeutet nachhaltiges Wirtschaften <strong>für</strong> die Bank die<br />
Beachtung anerkannter Nachhaltigkeitsstandards.<br />
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, basiert jede Geschäftstätigkeit der Bank insbesondere auf<br />
der im vierten Nachhaltigkeitsgr<strong>und</strong>satz genannten Einhaltung anerkannter Standards:<br />
• Der Einhaltung der jeweils anwendbaren nationalen <strong>und</strong> internationalen gesetzlichen<br />
Bestimmungen, Verordnungen, etc. 3 ,<br />
• der Einhaltung von Prinzipien aus Initiativen <strong>und</strong> Verbänden, zu denen sich die Bank freiwillig<br />
verpflichtet hat 4 , sowie<br />
• die Einhaltung interner Vorgaben, Prozesse <strong>und</strong> Regularien der Bank mit Bezug zu <strong>Umwelt</strong>- <strong>und</strong><br />
Sozialthemen.<br />
Die <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> <strong>für</strong> <strong>Umwelt</strong> <strong>und</strong> <strong>Soziales</strong> (im Folgenden „<strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong>“) präzisieren als<br />
bankweite Policy die Nachhaltigkeitsgr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> setzen Rahmenbedingungen <strong>für</strong> das geschäftliche<br />
Engagement der Bank. Sie konkretisieren ferner ihre Leitlinien zur umweltgerechten <strong>und</strong> nachhaltigen<br />
Entwicklung.<br />
Als international tätiges Finanzinstitut erkennt die Bank die Notwendigkeit an, gerade auf internationaler<br />
Ebene zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Aus diesem Gr<strong>und</strong> unterstützt sie internationale<br />
Initiativen zur Stärkung der Rahmenbedingungen in Entwicklungs- <strong>und</strong> Schwellenregionen <strong>und</strong> wird im<br />
Rahmen ihrer Möglichkeiten auf einen fairen Ausgleich wirtschaftlicher, sozialer <strong>und</strong> ökologischer<br />
Interessen hinwirken. Sie ist sich dabei bewusst, dass auch graduelle Veränderungen im Hinblick auf<br />
Nachhaltigkeit zu einer Verbesserung des Wohlstandsniveaus beitragen.<br />
1.2 Bestehende Verpflichtungen<br />
Für die Bank gelten bestehende (internationale) Verpflichtungen, die sie anerkannt hat, weiterhin. So hat<br />
sich die Bank beispielsweise durch ihre Mitgliedschaft im Global Compact der Vereinten Nationen 5<br />
(UNGC) sowie in der Finanzinitiative des <strong>Umwelt</strong>programms der Vereinten Nationen 6 (UNEPFI) zur<br />
Einhaltung von Menschenrechten <strong>und</strong> Kernarbeitsnormen sowie auf den Schutz der <strong>Umwelt</strong> verpflichtet.<br />
Gleichzeitig ist die Bank <strong>für</strong> einzelne Produktarten oder Sektoren Verpflichtungen eingegangen. Hierzu<br />
zählen freiwillige <strong>Umwelt</strong>- <strong>und</strong> Sozialstandards <strong>für</strong> das Projektfinanzierungsgeschäft 7 (Equator<br />
Principles), welche die Bank gemeinsam mit anderen Geschäftsbanken entwickelt hat <strong>und</strong> stetig<br />
weiterentwickelt. Diese orientieren sich an den Richtlinien der Weltbank <strong>und</strong> ihrer Schwestergesellschaft<br />
1 Vgl. zum Geltungsbereich der <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> den Abschnitt 4.1.<br />
2 Vgl. die Nachhaltigkeitsgr<strong>und</strong>sätze der <strong>WestLB</strong> im Anhang 1.<br />
3 Ein Beispiel hier<strong>für</strong> ist das B<strong>und</strong>es-Immisionsschutzgesetz (BImSchG).<br />
4 Ein Beispiel hier<strong>für</strong> sind die Equator Principles (EP).<br />
5 Vgl. http://www.unglobalcompact.org; http://www.unglobalcompact.org/aboutthegc/thetenprinciples/index.html.<br />
6 Vgl. http://www.unepfi.org; http://www.unepfi.org/fileadmin/statements/fi/fi_statement_en.<strong>pdf</strong>.<br />
7 Vgl. http://www.equator-principles.com; http://www.equator-principles.com/documents/Equator_Principles.<strong>pdf</strong>.<br />
<strong>WestLB</strong>
8. April 2011 <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> 4<br />
International Finance Corporation 8 (IFC). Ferner zählt hierzu die Extractive Industries Transparency<br />
Initiative (EITI), die einen globalen Standard <strong>für</strong> Transparenz im Öl-, Gas- <strong>und</strong> Bergbaugeschäft setzt.<br />
Ebenso erkennt die Bank als Mitglied des Ro<strong>und</strong>table on Sustainable Palmoil 9 (RSPO) die Kriterien <strong>für</strong><br />
ein nachhaltiges Wirtschaften im Palmölsektor an <strong>und</strong> wendet diese an.<br />
2 Zielsetzungen<br />
2.1 Aufgabe der <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong><br />
Die <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> haben die Aufgabe, die Bank <strong>und</strong> ihre Beschäftigten in ihrer Verpflichtung zu<br />
unterstützen, bei allen Geschäften die ökologischen <strong>und</strong> sozialen Bedingungen zu beachten <strong>und</strong> zu ihrer<br />
Verbesserung beizutragen. Sie beziehen sich damit auf die Geschäfts- <strong>und</strong> Transaktionsebene. 10<br />
2.2 Selbst- <strong>und</strong> Umsetzungsverpflichtung<br />
Die <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> dienen als Policy der Einhaltung der im Kapitel 3 genannten generellen,<br />
themen- oder sektorspezifischen Gr<strong>und</strong>sätze (nachfolgend „Gr<strong>und</strong>sätze“). Dies schließt das Erfordernis,<br />
weitere Regelungen im Sinne des Abschnitts 1.1 der <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> zu beachten, nicht aus.<br />
Die nachfolgenden Gr<strong>und</strong>sätze besitzen einerseits einen appellativen Charakter: So soll die Bank<br />
beispielsweise im Bereich des Klimaschutzes ihre Möglichkeiten nutzen, sich durch bestehende oder neu<br />
entwickelte Produkte Ertrag bringend zu engagieren <strong>und</strong> damit zu einem nachhaltigen Wandel<br />
bestehender Wirtschaftsstrukturen beizutragen. 11 Die Gr<strong>und</strong>sätze sollen darüber hinaus Hilfestellungen<br />
<strong>und</strong> Hinweise geben, um Fragestellungen im <strong>Umwelt</strong>- <strong>und</strong> Sozialbereich zu beantworten.<br />
Die nachfolgenden Gr<strong>und</strong>sätze haben andererseits einen bindenden Charakter: Sie stellen verpflichtende<br />
Mindeststandards der Geschäftstätigkeit sicher <strong>und</strong> gewährleisten damit ein Mindestmaß an sozialen <strong>und</strong><br />
ökologischen Bedingungen. Sie reduzieren damit auch die Risikoexposition der Bank in einzelnen<br />
Geschäften. 12 Hierzu folgt die Bank insbesondere international anerkannten <strong>Umwelt</strong>- <strong>und</strong><br />
Sozialstandards, wie sie im Anhang 3 aufgeführt sind, kann jedoch auch über diese hinausgehen.<br />
Die Bank verpflichtet sich <strong>für</strong> ihre Geschäfte über die ab den Tag der Verabschiedung der<br />
<strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> entschieden wird auf die Einhaltung der Gr<strong>und</strong>sätze. Bereits bestehende Geschäfte<br />
(nachfolgend „Altgeschäft“) sind hiervon ausgenommen. Existierende Verpflichtungen durch<br />
Beteiligungen an nationalen <strong>und</strong> internationalen Initiativen behalten ihre Gültigkeit. Die hier formulierten<br />
bankinternen Gr<strong>und</strong>sätze sollen bestehende Verpflichtungen vielmehr ergänzen oder konkretisieren.<br />
3 Gr<strong>und</strong>sätze<br />
3.1 Querschnittsthemen<br />
3.1.1 Corporate Governance<br />
8 Vgl. http://www.ifc.org;<br />
http://www.ifc.org/ifcext/sustainability.nsf/AttachmentsByTitle/pol_PerformanceStandards2006_full/$FILE/IFC+Perfor<br />
mance+Standards.<strong>pdf</strong>.<br />
9 Vgl. http://www.rspo.org; http://www.rspo.org/sites/default/files/RSPO%20Principles%20&%20Criteria.<strong>pdf</strong>.<br />
10 Die <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> haben nicht die Aufgabe, in strategische Prozesse oder die Geschäftsfeldplanung<br />
einzugreifen. Hierzu verfügt die Bank über eigenständige Regelungen, um sozial- <strong>und</strong> umweltbezogene<br />
Gesichtspunkte in ihren Planungen zu erkennen, zu bewerten <strong>und</strong> entsprechende Maßnahmen abzuleiten.<br />
11 Beispiele sind Unternehmensfinanzierungen oder, strukturierte Anlageprodukte.<br />
12 Beispielsweise unterstützen die Gr<strong>und</strong>sätze die Bank darin, Geschäfte zu vermeiden, deren Tragfähigkeit unter<br />
wirtschaftlichen oder Reputationsgesichtspunkten von <strong>Umwelt</strong>- oder Sozialaspekten beeinflusst wird. Dies kann etwa<br />
bei der Finanzierung einer Produktionsanlage mit hohen Emissionslasten oder der Investition in ein<br />
Infrastrukturprojekt, welches zu Umsiedlungen führt, der Fall sein.<br />
<strong>WestLB</strong>
8. April 2011 <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> 5<br />
a) Die Bank hat auf freiwilliger Basis den Deutschen Corporate Governance Kodex 13 (DCGK) in<br />
seiner jeweils gültigen Fassung als Gr<strong>und</strong>lage ihrer Corporate Governance anerkannt <strong>und</strong> in den<br />
Geschäftsordnungen der jeweiligen Gremien der Bank verankert. Mit diesem Schritt unterstützt<br />
sie die dynamische Entwicklung der Corporate Governance-Praxis <strong>und</strong> trägt deren Bedeutung <strong>für</strong><br />
eine nachhaltige Unternehmensentwicklung Rechnung.<br />
b) Die Bank hat sich bereit erklärt, etwaige Abweichungen von den Empfehlungen des DCGK in<br />
einem jährlich veröffentlichten Corporate Governance-Bericht zu dokumentieren <strong>und</strong> so ein<br />
Höchstmaß an Transparenz gegenüber allen Anspruchsgruppen der Bank zu gewährleisten.<br />
3.1.2 Transparenz <strong>und</strong> Korruption<br />
a) Die Bank verpflichtet sich <strong>und</strong> ihre Mitarbeiter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen <strong>und</strong> den<br />
darüber hinausgehenden internen Richtlinien (beispielsweise Compliance Richtlinie, Code of<br />
Conduct) zu einem integren Geschäftsverhalten. Die Bank duldet in ihren Geschäftsbeziehungen<br />
keine Form der Korruption. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, sich bei Verdachtsmomenten mit<br />
ihren Vorgesetzten <strong>und</strong> dem zuständigen Mitarbeiter des Bereichs Compliance in Verbindung zu<br />
setzen; der Bereich Compliance berichtet dann sofern erforderlich an den Geschäftsbereich<br />
Konzernrevision.<br />
b) Die Bank prüft regelmäßig ihre Bestandsk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> folgt bei Verdachtsmomenten im Rahmen<br />
ihrer Richtlinie zur K<strong>und</strong>enakzeptanz einem abgestuften Vorgehen, welches bis zur Beendigung<br />
des Geschäftskontaktes führen kann.<br />
c) Die Bank strebt an, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit <strong>und</strong> durch die Unterstützung von<br />
entsprechenden Initiativen zur Erhöhung von Transparenz <strong>und</strong> der Etablierung korruptionsfreier<br />
Räume beizutragen. 14<br />
d) Die Bank begrüßt ausdrücklich, wenn sich ihre Mitarbeiter aktiv <strong>für</strong> Transparenz <strong>und</strong><br />
Korruptionsvermeidung einsetzen.<br />
3.1.3 Reputation<br />
a) Die Wahrnehmung der Bank durch interne <strong>und</strong> externe Anspruchsgruppen hinsichtlich ihrer<br />
Leistungsfähigkeit, Kompetenz, Integrität <strong>und</strong> Vertrauenswürdigkeit (im Folgenden „Reputation“)<br />
wird als bedeutender Faktor gesehen, welcher den Unternehmenswert sowohl positiv als auch<br />
negativ beeinflussen kann. Jede Handlung, einschließlich einzelner Geschäftstransaktionen, die<br />
geeignet ist, zu einer Verschlechterung der Wertschätzung, sei es direkt oder indirekt,<br />
beizutragen, stellt ein Reputationsrisiko dar, welches zu vermeiden ist.<br />
b) Das Reputational Risk (RepRisk)-Framework der <strong>WestLB</strong> fasst bindende Richtlinien <strong>für</strong> das<br />
effektive Management <strong>und</strong> die Steuerung von Reputationsrisiken innerhalb der Bank zusammen.<br />
Die Gesamtbankrisikostrategie der Bank stuft das Reputationsrisiko als „wesentliche Risikoart“ im<br />
Sinne der Mindestanforderungen <strong>für</strong> das Risikomanagement (MaRisk) ein.<br />
c) Ein wichtiger Baustein im Rahmen der qualitativen RepRisk-Steuerung ist der RepRisk-Prozess zur<br />
Bewertung von Reputationsrisiken bei K<strong>und</strong>en, neuen Produkten <strong>und</strong> Geschäftsvorfällen: Alle<br />
k<strong>und</strong>en- <strong>und</strong> produktbetreuenden Bereiche müssen Reputationsrisiken im Finanzierungsprozess<br />
berücksichtigen <strong>und</strong> gegebenenfalls die Einheit RepRisk Coordination (RRC) einschalten. Die<br />
identifizierten Reputationsrisiken werden von RepRisk-Spezialistenbereichen (RRC,<br />
Nachhaltigkeitsmanagement, Compliance, Kommunikation) beurteilt. Das abschließende Ergebnis<br />
ist ein durch RRC abgegebenes Votum (Zustimmung, Zustimmung mit Auflagen, Ablehnung). Die<br />
Votierung ist integraler Bestandteil des Kreditentscheidungsprozess.<br />
3.1.4 Engagement<br />
a) Durch ihren dritten Nachhaltigkeitsgr<strong>und</strong>satz hat sich die Bank verpflichtet, nachhaltige Produkte<br />
<strong>für</strong> ihre K<strong>und</strong>en zu entwickeln <strong>und</strong> nachhaltige Aktivitäten bei ihren K<strong>und</strong>en zu fördern. Die Bank<br />
ist sich ihrer Verantwortung als Finanzinstitut bei der Lenkung von Finanz- <strong>und</strong> Kapitalströmen<br />
bewusst. Über die Anwendung der <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> <strong>und</strong> der ihnen zu Gr<strong>und</strong>e liegenden<br />
Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> konkrete Geschäfte wird die Bank darüber hinaus<br />
13 Vgl. http://www.corporate-governance-code.de/ger/download/kodex_2010/D_CorGov_Endfassung_Mai_2010.<strong>pdf</strong>.<br />
14 Hierzu gehört zum Beispiel die Extractive Industries Transparency Initiative (EITI), die einen globalen Standard <strong>für</strong><br />
Transparenz im Öl-, Gas- <strong>und</strong> Bergbaugeschäft setzt.<br />
<strong>WestLB</strong>
8. April 2011 <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> 6<br />
a. bei allen Geschäften, bei denen sie selbst aktiv über die Durchführung des Geschäfts<br />
entscheidet (beispielsweise Kreditgewährung) sowie bei allen Geschäften, die sie auf<br />
eigene Rechnung durchführt, vor Abschluss des Geschäfts mit dem K<strong>und</strong>en<br />
beziehungsweise der Vertragspartei klären, welche <strong>Umwelt</strong>- <strong>und</strong> Sozialstandards der<br />
Geschäftstätigkeit des K<strong>und</strong>en beziehungsweise der Vertragspartei zu Gr<strong>und</strong>e liegen<br />
<strong>und</strong>, sofern diese Standards nicht den <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong>n entsprechen, nach ihren<br />
Möglichkeiten darauf hinwirken, das der K<strong>und</strong>e oder die Vertragspartei entsprechende<br />
Standards anwendet.<br />
b. bei allen Geschäften, bei denen sie selbst aktiv über die Wahrnehmung von Stimmoder<br />
sonstigen Eigentümerrechten entscheidet (beispielsweise Vertretung auf<br />
Hauptversammlungen), eine positive Stimmabgabe nur dann vornehmen, wenn<br />
relevante <strong>Umwelt</strong>- <strong>und</strong> Sozialstandards beachtet wurden, Bei Unklarheit zu<br />
entsprechenden Sachverhalten wird sie sich der Stimme enthalten. Die Bank ist<br />
bestrebt, dass hierbei auch Dritte Standards anwenden, welche dem Anspruch dieser<br />
Gr<strong>und</strong>sätze entsprechen.<br />
c. bei allen Geschäften, bei denen sie nur im Auftrag eines K<strong>und</strong>en tätig wird<br />
(beispielsweise Brokerage, Transaktion Banking) den K<strong>und</strong>en darauf hinweisen, dass<br />
die Beachtung von <strong>Umwelt</strong>- <strong>und</strong> Sozialaspekten inzwischen zum Marktstandard gehört<br />
<strong>und</strong> entsprechende Gesichtspunkte wie in dieser Policy dargestellt zu berücksichtigen<br />
sind.<br />
b) Die Bank dokumentiert im Rahmen ihrer Obliegenheiten <strong>für</strong> jedes Geschäft, dass entsprechende<br />
Hinweise, eine Kontaktaufnahme oder ein Einwirken erfolgte.<br />
c) Die Bank wird als Bestandteil einer umfassenden Engagement-Politik relevante <strong>Umwelt</strong>-, Sozial<strong>und</strong><br />
Governanceinformationen bei solchen Unternehmen einfordern <strong>und</strong> in den Dialog mit diesen<br />
treten, an denen sie Anteile hält.<br />
3.1.5 Menschenrechte<br />
Die Bank verpflichtet sich dazu, in ihrer Tätigkeit sowie in ihren Geschäften die Menschenrechte gemäß<br />
der Allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte 15 der Vereinten Nationen einzuhalten. 16 Dies gilt in<br />
gleicher Weise <strong>für</strong> die acht Kernarbeitsnormen der International Labour Organization 17 (ILO). Die Bank<br />
wird daher keine Geschäfte unterstützen, die der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte oder den<br />
ILO Kernarbeitsnormen entgegen stehen.<br />
Die Bank strebt an, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit sowie durch die Unterstützung von Initiativen zur<br />
allgemeinen Berücksichtigung der Menschenrechte <strong>und</strong> der Kernarbeitsnormen beizutragen. Hierzu<br />
zählt unter anderem das Engagement der Bank im Global Compact der Vereinten Nationen.<br />
Von ihren K<strong>und</strong>en erwartet die Bank des Weiteren, sofern anwendbar, die Einhaltung der OECD-<br />
Leitsätze <strong>für</strong> multinationale Unternehmen<br />
3.1.6 <strong>Soziales</strong> <strong>und</strong> Kulturelles<br />
Im sozialen <strong>und</strong> kulturellen Bereich beachtet die Bank in ihren Geschäftsaktivitäten die revidierten<br />
Fassungen folgender Vorgaben der Vereinten Nationen (UN), Weltbank (WB) sowie der ILO.<br />
Entsprechende Anforderungen werden unter anderem in Operational Policies der WB <strong>und</strong> Normen der<br />
ILO präzisiert:<br />
a) Kulturgüter (Physical Cultural Resources, WB Operational Manual, Operational Policy 4.11) 18<br />
b) Kinderarbeit (siehe Anlage 3, insbesondere ILO-Konvention Nr. 182 sowie UN Convention on<br />
the Rights of the Child, Artikel 32.1) 19<br />
15 Vgl. http://www.ohchr.org/EN/ProfessionalInterest/Pages/InternationalLaw.aspx;<br />
http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Introduction.aspx,<br />
http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Documents/UDHR_Translations/ger.<strong>pdf</strong>.<br />
16 Diese Verpflichtung ist unabhängig vom völkergewohnheitsrechtlichen Charakter der Meschenrechtserklärung.<br />
17 Vgl. http://www.ilo.org/public/german/region/eurpro/bonn/kernarbeitsnormen/index.htm.<br />
18 Vgl.<br />
http://web.worldbank.org/WBSITE/EXTERNAL/PROJECTS/EXTPOLICIES/EXTOPMANUAL/0,,contentMDK:20970737~<br />
menuPK:64701763~pagePK:64709096~piPK:64709108~theSitePK:502184,00.html.<br />
<strong>WestLB</strong>
8. April 2011 <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> 7<br />
c) Mutterschutz (gemäß ILO-Konvention Nr. 183) 20<br />
d) Zwangsarbeit (gemäß ILO-Konventionen Nr. 29 <strong>und</strong> Nr. 105) 21<br />
e) Diskriminierung in Beschäftigung <strong>und</strong> Beruf (gemäß ILO-Konvention Nr. 111). 22 Landesgesetze<br />
gegen Diskriminierung in Beschäftigung <strong>und</strong> Beruf sind einzuhalten. In Ländern, in denen<br />
entsprechende Gesetze nicht vorhanden sind oder einen geringeren Standard gewährleisten,<br />
wird die ILO-Konvention Nr. 111 angewendet.<br />
f) Vereinigungsfreiheit <strong>und</strong> das Recht zu Kollektivverhandlungen (gemäß ILO-Konventionen Nr. 87<br />
<strong>und</strong> Nr. 98). 23 Landesgesetze zum Schutz des Vereinigungsrechtes sind einzuhalten. In Ländern,<br />
in denen entsprechende Gesetze nicht vorhanden sind, oder einen geringeren Standard<br />
gewährleisten, werden die ILO Nr. 87 <strong>und</strong> Nr. 98 angewendet.<br />
g) Unfreiwillige Umsiedlungen (Involuntary Resettlement, WB Operational Manual, Operational<br />
Policy 4.12) 24<br />
h) Indigene Bevölkerungen (Indigenous People, WB Operational Manual, Operational Policy<br />
4.10) 25<br />
3.1.7 Schadstoffe / Grenzwerte<br />
Zum Schutz von Mensch <strong>und</strong> <strong>Umwelt</strong> sollen Grenzwerte <strong>für</strong> Emissionen <strong>und</strong> Immissionen, einschließlich<br />
Luft <strong>und</strong> Lärm, Abwässer <strong>und</strong> Abfallstoffe, bei allen Geschäften eingehalten werden, die in dem<br />
Handbuch der Weltbank zur Prävention <strong>und</strong> Verminderung von <strong>Umwelt</strong>verschmutzung (WB Pollution<br />
Prevention and Abatement Handbook, PPAH, 1998) aufgeführt sind. 26 Die Liste der Schadstoffe<br />
(Pollutants) aus dem Handbuch ist im Anhang 3) dargestellt.<br />
Die Bank wird keine Geschäfte zum Aufbau sowie zur Erweiterung oder Sanierung von bestehenden<br />
Anlagen oder Verfahren unterstützen, wenn dabei die genannten Grenzwerte überschritten werden.<br />
Altgeschäft im Portfolio der Bank, bei dem keine Erweiterung oder Sanierung stattfindet, ist hiervon<br />
nicht betroffen.<br />
Die Bank fordert beim Aufbau sowie bei der Erweiterung oder Sanierung von Anlagen oder Verfahren<br />
unter Berücksichtigung des regionalen, sozialen <strong>und</strong> kulturellen Umfeldes die beste verfügbare Technik<br />
ein (im Folgenden „Best available Technologie“ oder „Best available Technique“, BAT). 27 Sollten die<br />
gesetzlichen Grenzwerte eines Landes darüber hinausgehen, sind diese in jedem Fall einzuhalten. Sofern<br />
im Einzelfall die Einhaltung von BAT nicht möglich ist, wird die Bank dies in Absprache mit ihrem<br />
K<strong>und</strong>en <strong>für</strong> das entsprechende Geschäft dokumentieren.<br />
3.1.8 Besondere Schutzgebiete<br />
Die Bank wird keine Geschäfte unterstützen, die in den folgend gelisteten Gebieten stattfinden oder dort<br />
direkt oder indirekt dauerhafte oder unwiederbringliche Schädigungen zur Folge haben:<br />
a) Ausgewiesene UNESCO Weltnaturschutzgebiete <strong>und</strong> Weltkulturerbe (World Heritage<br />
Properties) 28<br />
b) In besonderer Weise durch nationales Recht geschützte Gebiete wie Naturschutzgebiete (Nature<br />
Reserves) <strong>und</strong> Nationalparks<br />
19 Vgl. http://www.ilo.org/public/english/standards/relm/ilc/ilc87/com-chic.htm;<br />
http://www2.ohchr.org/english/law/<strong>pdf</strong>/crc.<strong>pdf</strong>.<br />
20 Vgl. http://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/convde.pl?C183.<br />
21 Vgl. http://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/convde.pl?C029; http://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/convde.pl?C105.<br />
22 Vgl. http://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/convde.pl?C111.<br />
23 Vgl. http://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/convde.pl?C087; http://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/convde.pl?C098.<br />
24<br />
Vgl.<br />
http://web.worldbank.org/WBSITE/EXTERNAL/PROJECTS/EXTPOLICIES/EXTOPMANUAL/0,,contentMDK:20064610~<br />
menuPK:64701763~pagePK:64709096~piPK:64709108~theSitePK:502184,00.html.<br />
25 Vgl.<br />
http://web.worldbank.org/WBSITE/EXTERNAL/PROJECTS/EXTPOLICIES/EXTOPMANUAL/0,,contentMDK:20553653~<br />
menuPK:64701763~pagePK:64709096~piPK:64709108~theSitePK:502184,00.html.<br />
26 Vgl. http://www.ifc.org/ifcext/sustainability.nsf/AttachmentsByTitle/p_ppah/$FILE/PPAH.<strong>pdf</strong>;<br />
http://www.ifc.org/ifcext/enviro.nsf/Content/PPAH.<br />
27 Die Bank orientiert sich an einem Verständnis von BAT, wie er von der Europäischen Union angewendet wird. Vgl.<br />
hierzu http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996L0061:EN:HTML; http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2003:0354:FIN:DE:PDF;<br />
28<br />
Vgl. http://whc.unesco.org/en/list.<br />
<strong>WestLB</strong>
8. April 2011 <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> 8<br />
c) Ausgewiesene Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung gemäß der Ramsar Konvention<br />
(International Ramsar Convention on Wetlands, The List of Wetlands of International<br />
Importance) 29,<br />
d) Von den Vereinten Nationen ausgewiesene Schutzgebiete 30 der Kategorien 31 I bis IV (siehe<br />
Annex 3),<br />
e) Gebiete, in denen die Durchführung des Geschäftes zu einer bleibenden Umwandlung oder<br />
Zerstörung von gefährdeten natürlichen Lebensräumen (engl. “Critical Natural Habitat“) führen<br />
wird. Critical Natural Habitats sind definiert gemäß WB Operational Manual, Operational Policy<br />
4.04. 32<br />
f) Gebiete, in denen Abholzung von oder Holzgewinnung in einem Primärwald durchgeführt wird.<br />
Von den Bestimmungen betreffend besondere Schutzgebiete kann abgesehen werden,<br />
1) wenn das Abweichen von der jeweiligen Schutzbestimmung nach dem jeweils anwendbaren<br />
nationalen oder internationalen Recht zulässig ist <strong>und</strong><br />
2) das vorgenommene Geschäft dem <strong>Umwelt</strong>- bzw. Naturschutz oder dem Erhalt <strong>und</strong> der<br />
Verbesserung der Schutzgebiete selbst dienen, <strong>und</strong>/oder<br />
3) das vorgenommene Geschäft zur Förderung eines angemessenen <strong>und</strong> nachhaltigen Tourismus<br />
oder eines Erholungsgebietes dienen.<br />
Mit Ausnahme der unter 1) bis 3) genannten Tatbestände darf keine Änderung des Status eines<br />
Schutzgebietes vorgenommen werden.<br />
3.1.9 Biodiversität<br />
Die Bank wird keine Geschäfte tätigen, die in Gebieten stattfinden oder diese betreffen, welche<br />
unmittelbar vom Aussterben betroffenen Arten als Lebensgr<strong>und</strong>lage dienen. Dies bezieht sich auf Arten,<br />
die auf der Roten Listen der Weltnaturschutzunion (IUCN) als „Vom Aussterben bedroht (Critically<br />
Endangered)“ oder „Stark gefährdet (Endangered)“ gelistet sind. 33 Gleiches gilt <strong>für</strong> Geschäfte, welche<br />
vom Aussterben bedrohte oder stark gefährdete Arten direkt betreffen.<br />
3.1.10 Klimaschutz<br />
Die Bank unterstützt die in Artikel 2 der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) <strong>und</strong><br />
die von der Europäischen Union (EU) formulierten Ziele. 34 Sie erkennt hierbei ihre Mitverantwortung als<br />
Wirtschaftsunternehmen an, definiert im Rahmen ihres Geschäftsmodells das Engagement im Bereich<br />
des Klimaschutzes mit Zielvorgaben <strong>und</strong> informiert ihre Interessengruppen regelmäßig an geeigneter<br />
Stelle, beispielsweise im Nachhaltigkeitsbericht, über ihre Aktivitäten. Einzelheiten werden in einer<br />
separaten Klimaschutz (Climate) Policy 35 aufgeführt, die mit den hier genannten Zielen kohärent sind.<br />
Die Bank wird keine Geschäfte durchführen, die nicht kompatibel mit dem im vorigen Absatz referierten<br />
Zwei-Grad-Ziel sind. Die Bank fordert im Zweifelsfall von K<strong>und</strong>en Informationen an, sofern unklar ist, ob<br />
ein Geschäft dem „Zwei-Grad-Ziel“ entgegensteht. Die Bank engagiert sich im Rahmen ihrer<br />
Geschäftsstrategie ausdrücklich <strong>für</strong> energieeffiziente Technologien <strong>und</strong> erneuerbare Energien, wie<br />
beispielsweise Photovoltaik, solarthermische Kraftwerke, Windenergie, Bioenergie <strong>und</strong> Geothermie.<br />
29 Vgl. http://ramsar.wetlands.org/GISMaps/RamsarSitesinGoogleEarth/tabid/944/language/en-US/Default.aspx.<br />
30<br />
Vgl. http://www.unep-wcmc.org/wdpa/unlist/2003_UN_LIST.<strong>pdf</strong>. In diesem Zusammenhang wird auch auf die World<br />
Database on Protected Areas (WDPA) verwiesen (http://protectedplanet.net/search).<br />
31<br />
Vgl. http://www.unep-wcmc.org/protected_areas/categories/index.html;<br />
http://www.iucn.org/about/work/programmes/pa/pa_products/wcpa_categories.<br />
32 Vgl.<br />
http://web.worldbank.org/WBSITE/EXTERNAL/PROJECTS/EXTPOLICIES/EXTOPMANUAL/0,,contentMDK:20064757~<br />
menuPK:64701763~pagePK:64709096~piPK:64709108~theSitePK:502184,00.html.<br />
33 Vgl. zum Nachweis http://www.iucnredlist.org in den Kategorien „CR“ <strong>und</strong> „EN“. Es gelten ferner die Gebiete wie<br />
unter 3.1.9. Eine zusätzliche Orientierung über Gebiete geben auch http://www.zeroextinction.org/search.cfm oder<br />
http://www.biodiversityhotspots.org.<br />
34 UNFCCC formuliert das Ziel, einen gefährlichen Klimawandel zu vermeiden. Die EU gibt vor, den globalen<br />
Temperaturanstieg auf einen Wert unter 2 Grad Celsius gegenüber vorindustrieller Zeit zu begrenzen.<br />
35 Dies wird die direkten <strong>und</strong> die indirekten Emissionen in Industrie- <strong>und</strong> Schwellenländern umfassen. Darüber hinaus<br />
werden die auf Emissionsreduktionen bezogenen Geschäftsaktivitäten (Emissionshandel, Clean Development<br />
Mechanism, Joint Implementatio ausgewiesen (vgl. auch http://unfccc.int/kyoto_mechanisms/items/1673.php).<br />
<strong>WestLB</strong>
8. April 2011 <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> 9<br />
3.2 Sektoren<br />
3.2.1 Staudämme<br />
Die Bank erkennt die positiven Ergebnisse der Weltstaudammkommission (WCD) an. Die Bank wird<br />
keine Staudammprojekte finanzieren, bei denen die Empfehlungen der WCD nicht möglichst umfassend<br />
zur Anwendung kommen. Hierzu verlangt die Bank von ihren K<strong>und</strong>en (oder dessen Beratern) eine<br />
Aufstellung, inwieweit die Empfehlungen der WCD aufgenommen werden. 36<br />
3.2.2 Waffen <strong>und</strong> militärische Ausrüstung<br />
Die Bank wird keine Geschäfte, die Waffen <strong>und</strong> militärische Ausrüstung betreffen, finanzieren, wenn ihre<br />
Produktion <strong>und</strong>/oder ihr Handel gegen anwendbares nationales oder internationales Recht, inklusive des<br />
EU-Verhaltenskodex <strong>für</strong> Waffenexport (EU Code of Conduct on Arms Export) 37 , verstößt. Die Produktion<br />
<strong>und</strong> der Handel mit A, B, C-Waffen sowie von Landminen <strong>und</strong> Streumunition werden unter keinen<br />
Umständen finanziert. 38 Bei Waffengeschäften findet eine vertiefte Prüfung des K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> des<br />
Warenempfängers statt.<br />
3.2.3 Atomwirtschaft<br />
Der kontroversen Diskussion um die Nutzung der Nuklearenergie als Brückentechnologie im Kontext des<br />
Klimawandels aber auch den inhärenten Risiken dieses Sektors ist sich die Bank bewusst.<br />
Die Bank wird daher Geschäfte im Bereich der zivilen Atomwirtschaft nur durchführen, wenn sie in<br />
Ländern stattfinden, die der International Atomic Energy Agency (IAEA) 39 beigetreten sind, den<br />
Atomwaffensperrvertrag (inklusive Zusatzprotokoll) 40 unterzeichnet haben <strong>und</strong> das Geschäft nicht<br />
erhebliche Reputationsrisiken <strong>für</strong> die Bank birgt. Näheres regeln die <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> <strong>für</strong><br />
Finanzierungen in der Atomwirtschaft der Bank.<br />
Die Bank wird keine Geschäfte im Bereich der militärischen Nutzung der Nukleartechnik durchführen.<br />
3.2.4 Rohstoffindustrie (Extractive Industries)<br />
Die Bank erkennt an, dass im Bereich der Rohstoffindustrie aufgr<strong>und</strong> politischer, ökologischer <strong>und</strong><br />
sozialer Sensibilitäten besondere Sorgfalt <strong>und</strong> Vorsichtsmaßnahmen im Rahmen der Geschäftstätigkeit<br />
zur Anwendung kommen müssen. Aus diesem Gr<strong>und</strong> unterstützt die Bank auch internationale Initiativen<br />
zur Stärkung der sektorpolitischen Rahmenbedingungen in Entwicklungsregionen.<br />
Insbesondere in den Sektoren Öl & Gas sowie Metalle & Bergbau orientiert sich die Bank an<br />
internationalen Konventionen sowie Vereinbarungen <strong>und</strong> nimmt Bezug auf optimale Verfahren. 41 Die<br />
Bank sieht in diesen Sektoren auch die Einhaltung der Sector Guidelines der IFC sowie der<br />
Transparenzrichtlinien der EITI als Mindeststandard an. 42 Sie wird sich ergänzend <strong>und</strong> mit Blick auf die<br />
eigene Geschäftstätigkeit bei der Entwicklung von Sektorpolitiken vorrangig auf die Rohstoffindustrie<br />
konzentrieren <strong>und</strong> Näheres in den entsprechenden Sector Policies erläutern <strong>und</strong> definieren.<br />
Für alle Geschäfte mit Bezug zur Erschließung submariner Rohstoffvorkommen (Tiefseebohrungen) setzt<br />
die Bank internationale Best Practice Standards voraus <strong>und</strong> wird hierzu Bewertungsvorschriften im Detail<br />
im Rahmen interner Regelungen entwickeln.<br />
36 Eine Orientierung <strong>für</strong> entsprechende Checklisten gibt das Sustainability Assessment Protocol der International<br />
Hydropower Association. Vgl. http://www.hydropower.org/downloads/IHA_SAP.<strong>pdf</strong>.<br />
37 Vgl. http://ec.europa.eu/external_relations/cfsp/sanctions/codeofconduct.<strong>pdf</strong>.<br />
38 Die <strong>WestLB</strong> definiert unbenommen der jeweiligen umgangssprachlichen Bezeichnung Streubomben im Sinne des<br />
Artikels 2 der „Convention on Cluster Munitions“ (vgl.<br />
http://www.clusterconvention.org/downloadablefiles/ccm77_english.<strong>pdf</strong>).<br />
39 Vgl. http://www.iaea.org.<br />
40 Vgl. http://www.iaea.org/Publications/Documents/Infcircs/Others/infcirc140.<strong>pdf</strong>.<br />
41 Sogenannte Best Practice Beispiele werden durch die Weltbank <strong>und</strong> Industrieverbände im Kontext zum regionalen<br />
Umfeld gegeben.<br />
42 Vgl. http://www.ifc.org/ifcext/sustainability.nsf/Content/EHSGuidelines sowie http://eiti.org/eiti/principles.<br />
<strong>WestLB</strong>
8. April 2011 <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> 10<br />
3.2.5 Kohlekraftwerke<br />
Geschäfte mit Bezug auf die energetische Nutzung von Kohle wird die Bank nur durchführen, wenn<br />
hierbei hohe Anforderungen an den Klimaschutz, die Abscheidung von Treibhausgasen <strong>und</strong> den<br />
Wirkungsgrad der verwendeten Technologie gestellt <strong>und</strong> umgesetzt werden. Näheres regeln die<br />
<strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> der Bank <strong>für</strong> Finanzierungen im Bereich der Kohlekraft.<br />
3.2.6 Forstwirtschaft<br />
Im Bereich der Forstwirtschaft (insbesondere Waldarbeiten, Holzgewinnung, Abholzung, Forstbetrieb)<br />
richtet sich die Bank <strong>für</strong> sämtliche Geschäfte nach der revidierten Fassung der Weltbank-Standards (WB<br />
Operational Manual, Operational Policy 4.36) 43 . Insbesondere wird die Bank keine Geschäfte<br />
unterstützen, die<br />
a) gewerbliche Holzgewinnung in besonderen Schutzgebieten (nach Unterabschnitt 3.1.9)<br />
vorsehen. Auch darf <strong>für</strong> diese Holzgewinnung keine Änderung des Status eines Schutzgebietes<br />
(nach Unterabschnitt 3.1.9) vorgenommen werden,<br />
b) Unternehmen betreffen, welche Holz aus den in a) genannten Quellen beschaffen, damit<br />
handeln oder es verarbeiten oder unkontrolliert Brandrodungen <strong>und</strong> Holzeinschlag vornehmen<br />
oder<br />
c) gegen lokales, nationales oder internationales Recht verstoßen, also illegal sind.<br />
Die Bank strebt Geschäfte in diesem Sektor mit K<strong>und</strong>en an, die von dem Forest Stewardship Council<br />
(FSC) 44 zertifiziert worden sind, anerkannt gleichwertige Standards verwenden oder entsprechende<br />
Produkte handeln oder verarbeiten. Darüber hinaus wirbt die Bank <strong>für</strong> internationale Initiativen zur<br />
Verbreitung entsprechender Standards, wie etwa <strong>für</strong> den Global Forest & Trade Network (GFTN) 45 .<br />
Einzelheiten werden in einer Policy <strong>für</strong> die Forstwirtschaft geregelt.<br />
3.2.7 Biomasse<br />
Die Bank engagiert sich mit ihren Geschäften <strong>für</strong> die Gewinnung <strong>und</strong> Nutzung von Biomasse. 46 Sie ist<br />
sich der potentiellen Problematik im Hinblick auf Ernährungssicherung, Zerstörung von Schutzgebieten<br />
(gemäß Unterabschnitt 3.1.9), ökologische Schäden, Gefährdung von Arten (gemäß Unterabschnitt<br />
3.1.10) <strong>und</strong> sozialer Risiken bewusst. Sie wird Einzelheiten in einer Sektorpolitik regeln. Außerdem<br />
erkennt sie als Mitglied des Ro<strong>und</strong>table on Sustainable Palmoil (RSPO) 47 deren Kriterien <strong>für</strong> nachhaltiges<br />
Wirtschaften in diesem Sektor an <strong>und</strong> setzt sich <strong>für</strong> deren Anwendung als Mindeststandard bei allen<br />
Unternehmen des Sektors ein.<br />
3.2.8 Maritime Industrie<br />
Die Bank wird keine Geschäfte unterstützen, die nicht den Vorschriften der International Marine<br />
Organization (IMO) 48 entsprechen im Bezug auf<br />
a) die Verschiffung von Öl oder anderen gefährlichen Gütern <strong>und</strong> Substanzen oder<br />
b) die großtechnische (pelagiale / Tiefsee-) Nutzung von Treibnetzen.<br />
Für alle Geschäfte mit Bezug zur Tankerschifffahrt setzt die Bank ein Tanker Management Self<br />
Assessment („TSMA“) voraus, das in einer der höchsten oder zweithöchsten der vier Kategorien<br />
resultiert. 49<br />
43 Vgl.<br />
http://web.worldbank.org/WBSITE/EXTERNAL/PROJECTS/EXTPOLICIES/EXTOPMANUAL/0,,contentMDK:20064668~<br />
menuPK:4564185~pagePK:64709096~piPK:64709108~theSitePK:502184,00.html.<br />
44 Vgl. http://www.fsc.org.<br />
45 Vgl. http://www.panda.org/gftn.<br />
46 Zum Beispiel aus Palmen (Palmöl), Soja, Mais, Zuckerrohr oder Getreide, aber auch Wald, Stroh oder organischen<br />
Abfällen.<br />
47 Vgl. http://www.rspo.org.<br />
48 Die IMO ist eine Fachorganisation der Vereinten Nationen, welche <strong>für</strong> die Verbeserung der marinen Sicherheit <strong>und</strong><br />
den Gewässerschutz, verursacht durch Schiffe, verantwortlich ist.<br />
49 Vgl. http://tmsa2.ocimf-tmsa.com/pagesMain/home/default.aspx.<br />
<strong>WestLB</strong>
8. April 2011 <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> 11<br />
Für alle Geschäfte im Bereich des Fischfangs strebt die Bank an, nur mit <strong>und</strong> <strong>für</strong> K<strong>und</strong>en tätig zu werden,<br />
die von dem Marine Stewardship Council (MSC) 50 zertifiziert worden sind oder anerkannt gleichwertige<br />
Standards verwenden oder entsprechende Produkte handeln oder verarbeiten.<br />
3.2.9 Gentechnisch veränderte Organismen<br />
Die Bank wird bei entsprechenden Geschäften von ihren K<strong>und</strong>en über die Verwendung von gentechnisch<br />
veränderten / modifizierten Organismen (GMO) informiert <strong>und</strong> diese Informationen in der<br />
Risikoeinschätzung berücksichtigen, insbesondere beim Pflanzenanbau sowie bei Lebens- <strong>und</strong><br />
Futtermitteln.<br />
4 Geltungsbereiche<br />
4.1 Generelle Gültigkeit<br />
4.1.1 Inhalte<br />
Mit dieser Policy formuliert die Bank <strong>für</strong> ihre Geschäfte mit K<strong>und</strong>en sowie diejenigen auf eigene<br />
Rechnung ihre sozialen <strong>und</strong> ökologischen Gr<strong>und</strong>sätze, wie diese im Kapitel 3 beschrieben sind.<br />
4.1.2 Anwendungsbereiche<br />
Diese Policy gilt <strong>für</strong> die <strong>WestLB</strong> AG, einschließlich ihrer rechtlich unselbstständigen Niederlassungen im<br />
In- <strong>und</strong> Ausland <strong>und</strong> <strong>für</strong> alle Tochtergesellschaften, bei denen es sich um ein Kredit- oder<br />
Finanzdienstleistungsinstitut handelt <strong>und</strong> an denen die <strong>WestLB</strong> einen Anteil von mehr als 50% hält. 51 Sie<br />
gilt <strong>für</strong> sämtliche Geschäfte mit nationalen oder internationalen K<strong>und</strong>en sowie diejenigen auf eigene<br />
Rechnung.<br />
Sofern nicht durch übergeordnete oder weiterführende, detaillierter Vorschriften oder Richtlinien<br />
geregelt, wird mit dieser Policy festgelegt, welche jeweiligen <strong>Umwelt</strong>- <strong>und</strong> Sozialstandards <strong>für</strong> ein<br />
Geschäft anzuwenden sind.<br />
4.1.3 Aktualität<br />
Die Bank überprüft die <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> jährlich auf Aktualität der zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Regelungen.<br />
Sie wird darüber hinaus bei signifikanten Veränderungen der Rahmenbedingungen ihrer<br />
Geschäftstätigkeit, spätestens jedoch im dreijährigen Turnus der Rezertifizierung nach der Norm DIN EN<br />
ISO 14.001 eine inhaltliche Aktualisierung vornehmen <strong>und</strong> in diesen Prozess im Rahmen eines<br />
Konsultationsprozesses interne <strong>und</strong> externe Anspruchsgruppen einbeziehen.<br />
4.1.4 Verwendungszweck<br />
Im Rahmen der ihrer Geschäftstätigkeit zu Gr<strong>und</strong>e liegenden <strong>und</strong> üblichen Sorgfaltsprüfung wird die<br />
Bank bei jedem Geschäft den Verwendungszweck der zur Verfügung gestellten Finanzmittel erfragen<br />
<strong>und</strong>, sofern mit zumutbaren Mitteln identifizierbar, prüfen, ob Bestimmungen mit <strong>Umwelt</strong>- oder<br />
Sozialbezug (zum Beispiel nationales oder internationales Recht) in angemessener Form Anwendung<br />
finden <strong>und</strong> auch die Inhalte vorliegende Policy Anwendung finden. Erfolgt letzteres nicht, ist sie bestrebt,<br />
die vorliegende Policy zur Anwendung zu bringen.<br />
4.1.5 Geschäft<br />
Geschäfte im Sinne dieser Policy umfassen sämtliche geschäftlichen Aktivitäten der Bank - unabhängig<br />
davon, ob die Bank eine führende Rolle einnimmt oder sich nur beteiligt - etwa Finanzierungen, Produkte<br />
des Kapitalmarktes, Beteiligungen, Wahrnehmung von Beraterfunktionen, Zahlungsverkehrsdienstleistungen,<br />
etc. Die Policy wird <strong>für</strong> alle Geschäfte angewendet, über die nach Inkrafttreten dieser<br />
Policy entschieden wird.<br />
50 Vgl. http://www.msc.org.<br />
51 Die Wirkung <strong>für</strong> die jeweiligen Tochtergesellschaften hängt vom Zustimmungserfordernis der Geschäftsleitungen<br />
der jeweiligen Gesellschaften ab.<br />
<strong>WestLB</strong>
8. April 2011 <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> 12<br />
Die Bank wird berücksichtigen, dass bei einer reinen Teilnahme an syndizierten Geschäften (englisch<br />
„Participations“) die Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Durchführung des Geschäfts<br />
eingeschränkter sind als bei einer führenden Rolle (beispielsweise als „Mandated Lead Arranger“).<br />
Unbenommen davon gelten auch in diesem Fall die <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> als Mindeststandard <strong>für</strong> die<br />
Durchführung des Geschäfts.<br />
4.1.6 Mittelbare Einflüsse (Up- and Downstream Activities)<br />
Die Gr<strong>und</strong>sätze müssen ebenso erfüllt werden, wenn im Rahmen des Geschäftes mittelbare <strong>Umwelt</strong>- <strong>und</strong><br />
/oder Sozialeinflüsse zu erwarten sind. Gleiches gilt <strong>für</strong> kumulative Einflüsse, welche sich aus der<br />
Durchführung verschiedener ähnlich gearteter Geschäfte ergeben können.<br />
4.2 Abgrenzung<br />
4.2.1 Haftungsausschuss<br />
Die vorliegende Policy dient als internes Rahmenwerk <strong>für</strong> die Durchführung von Geschäften sowie die<br />
diesbezügliche Entwicklung <strong>und</strong> Umsetzung interner Richtlinien <strong>und</strong> Prozesse. Wie bei allen internen<br />
Dokumenten begründet diese Policy keinerlei Rechte oder Pflichten gegenüber Dritten. Die Bank führt<br />
diese Policy freiwillig <strong>und</strong> unabhängig ein <strong>und</strong> setzt sie um, ohne die Übernahme einer rechtlichen<br />
Verpflichtung oder Haftung gegenüber Dritten.<br />
4.2.2 Meinung der Bank<br />
Basis <strong>für</strong> eine Bewertung von Sachverhalten im Rahmen der Geschäftsdurchführung im Sinne dieser<br />
Policy ist immer die Meinung der Bank, welche durch interne Prozesse - wenn nötig mit Hilfe seitens der<br />
Bank ausgewählter, unabhängiger Berater - gebildet wird.<br />
4.3 Umgang mit existierenden Bestimmungen<br />
4.3.1 Gesetze <strong>und</strong> Vorschriften<br />
Die Bank verpflichtet sich <strong>für</strong> ihre Geschäfte mit K<strong>und</strong>en die Gesetze <strong>und</strong> Vorschriften <strong>für</strong> <strong>Umwelt</strong> <strong>und</strong><br />
<strong>Soziales</strong> desjenigen Landes einzuhalten, auf das sich das Geschäft bzw. der Verwendungszweck im<br />
Wesentlichen bezieht. Gleiches gilt <strong>für</strong> das auf ein Geschäft anwendbare internationale Recht.<br />
Sofern nicht bereits durch übliche Vertragsformulierungen („Environmental and Social Covenants“) oder<br />
Landesrecht oder internationales Recht abgedeckt, soll eine Verpflichtungserklärung in so genannte<br />
„Term Sheets“ als Basis <strong>für</strong> die Verträge, Kreditverträge oder andere Vertragswerke mit K<strong>und</strong>en <strong>und</strong><br />
Dritten aufgenommen werden, welche die Einhaltung der Gr<strong>und</strong>sätze der <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> <strong>für</strong> das<br />
jeweilige Geschäft gewährleisten.<br />
4.3.2 Bestehende interne Richtlinien<br />
Bestehende interne Richtlinien oder Prozesse zur Gewährleistung von <strong>Umwelt</strong>- <strong>und</strong> Sozialstandards<br />
werden von dieser Policy nicht berührt, sofern sie einen höheren als den in den Gr<strong>und</strong>sätzen geforderten<br />
Standard sicherstellen. Hierzu gehören beispielsweise die Vorgaben zur Umsetzung der Equator<br />
Principles. 52<br />
52 Durch die Unterzeichnung der Equator Principles verpflichtet sich die Bank, alle Projektfinanzierungsanfragen ihrer<br />
K<strong>und</strong>en sowie entsprechende Beratungsmandate sorgfältig unter <strong>Umwelt</strong>- <strong>und</strong> Sozialgesichtspunkten entsprechend<br />
der Performance Standards der International Financa Corporation zu prüfen <strong>und</strong> keine Projektfinanzierung<br />
vorzunehmen, bei denen der Kreditnehmer die genannten Standards <strong>und</strong> -verfahren nicht einhalten wird oder kann<br />
(vgl. http://www.equator-principles.com).<br />
<strong>WestLB</strong>
8. April 2011 <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> 13<br />
5 Veröffentlichung<br />
5.1 Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit<br />
Die Bereitstellung von Geschäftsinformationen <strong>für</strong> die Öffentlichkeit, insbesondere externe<br />
Anspruchsgruppen, ist in erster Linie eine Aufgabe der <strong>für</strong> ein Geschäft verantwortlichen K<strong>und</strong>en,<br />
Investoren oder Sponsoren. Die Bank kann Geschäftsinformationen, die nicht öffentlich zugänglich sind,<br />
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der entsprechenden Parteien an Dritte weitergeben.<br />
5.2 Veröffentlichung der Policy<br />
Die <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong> <strong>und</strong> die in ihnen enthaltenen Gr<strong>und</strong>sätze wird die Bank nach Verabschiedung in<br />
deutscher <strong>und</strong> englischer Sprache veröffentlichen. Nicht veröffentlicht werden die internen<br />
Anwendungsbestimmungen <strong>und</strong> Anhänge zu den <strong>Geschäftsgr<strong>und</strong>sätze</strong>n.<br />
5.3 Öffentliche Berichte<br />
Die Bank setzt sich aktiv <strong>für</strong> Transparenz <strong>und</strong> einen öffentlichen Zugang zu Informationen ein. Sie wird<br />
in zusammengefasster, anonymisierter Form im Turnus von zwei Jahren an geeigneter Stelle<br />
(beispielsweise im Nachhaltigkeitsbericht) über die Umsetzung dieser Policy Auskunft geben, sowie auf<br />
ihren Internetseiten jährlich in aktualisierter Form berichten.<br />
5.4 Anfragen zur Umsetzung<br />
Unbenommen der Tatsache, dass sich aus dieser Policy keine rechtlich verpflichtende Bindungswirkung<br />
ergibt, können sich berechtigte externe Anspruchsgruppen hinsichtlich der Anwendung der Policy in<br />
konkreten Geschäften an die Bank wenden, sofern Zweifel an der korrekten Anwendung vorliegen oder<br />
Vorschläge <strong>für</strong> eine verbesserte Anwendung bestehen. Eingaben hierzu sind an die gemäß<br />
<strong>Umwelt</strong>informationsgesetz (UIG) zuständigen Stellen der Bank zu richten.<br />
Als berechtigt gilt eine externe Anspruchsgruppe, wenn sie Vertragspartner eines Geschäfts ist<br />
(beispielsweise K<strong>und</strong>en) oder mittelbar durch die <strong>Umwelt</strong>- oder Sozialwirkungen des Projekts betroffen<br />
ist. Ferner gelten Nichtregierungsorganisationen als berechtigt, die im Land der Geschäftstätigkeit der<br />
Bank ansässig sind <strong>und</strong> im relevanten Sachverhalt als ausgewiesen gelten. Die Bank wird berechtigte<br />
Eingaben innerhalb einer Frist von vier Wochen prüfen <strong>und</strong> sich zur Eingabe äußern.<br />
<strong>WestLB</strong>