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Verhaltenskodex: Zuwendungen (Geschenke und Einladungen)

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<strong>Verhaltenskodex</strong>: <strong>Zuwendungen</strong> (<strong>Geschenke</strong> <strong>und</strong> <strong>Einladungen</strong>) Stand: Juni 2013<br />

Seite 12<br />

c.<br />

d.<br />

e.<br />

Der Maßstab der sozialen Adäquanz kann anders als in der Privatwirtschaft nicht ohne weiteres<br />

herangezogen werden. Die Vergabe von <strong>Zuwendungen</strong> an öffentlich Bedienstete ist daher<br />

restriktiv zu handhaben.<br />

Da das Strafrecht den Begriff des Amtsträgers weit definiert (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB),<br />

sollte im Zweifel vorab Compliance eingeschaltet werden, um zu klären, ob der Zuwendungsempfänger<br />

als Amtsträger einzustufen ist.<br />

Mitarbeiter von Sparkassen, öffentlichen Förderinstituten sowie teilweise auch von<br />

Landesbanken sind Amtsträger im Sinne des Strafrechts. <strong>Zuwendungen</strong> an diesen Kreis sollen<br />

somit nur unter dem Vorbehalt erfolgen, dass der anstellende Dienstherr vorab ausdrücklich<br />

sein Einverständnis erklärt.<br />

Aufgr<strong>und</strong> dieser Besonderheiten ist vor der<br />

Vergabe von <strong>Zuwendungen</strong> im öffentlichen Bereich<br />

immer sicherzustellen, dass die Genehmigung des<br />

jeweiligen Dienstvorgesetzten vorliegt.

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