Verhaltenskodex: Zuwendungen (Geschenke und Einladungen)
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<strong>Verhaltenskodex</strong>: <strong>Zuwendungen</strong> (<strong>Geschenke</strong> <strong>und</strong> <strong>Einladungen</strong>) Stand: Juni 2013<br />
Seite 12<br />
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d.<br />
e.<br />
Der Maßstab der sozialen Adäquanz kann anders als in der Privatwirtschaft nicht ohne weiteres<br />
herangezogen werden. Die Vergabe von <strong>Zuwendungen</strong> an öffentlich Bedienstete ist daher<br />
restriktiv zu handhaben.<br />
Da das Strafrecht den Begriff des Amtsträgers weit definiert (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB),<br />
sollte im Zweifel vorab Compliance eingeschaltet werden, um zu klären, ob der Zuwendungsempfänger<br />
als Amtsträger einzustufen ist.<br />
Mitarbeiter von Sparkassen, öffentlichen Förderinstituten sowie teilweise auch von<br />
Landesbanken sind Amtsträger im Sinne des Strafrechts. <strong>Zuwendungen</strong> an diesen Kreis sollen<br />
somit nur unter dem Vorbehalt erfolgen, dass der anstellende Dienstherr vorab ausdrücklich<br />
sein Einverständnis erklärt.<br />
Aufgr<strong>und</strong> dieser Besonderheiten ist vor der<br />
Vergabe von <strong>Zuwendungen</strong> im öffentlichen Bereich<br />
immer sicherzustellen, dass die Genehmigung des<br />
jeweiligen Dienstvorgesetzten vorliegt.