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Inhaltsverzeichnis und Einleitung - PwC

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• Ein Handlungsbedarf entstand auch aufgr<strong>und</strong> internationaler Entwicklungen, so insbesondere<br />

durch den US-amerikanischen Sarbanes-Oxley Act <strong>und</strong> ähnliche Entwicklungen<br />

in der Europäischen Union.<br />

Der B<strong>und</strong>esrat wies aber darauf hin, dass Unregelmässigkeiten in der Wirtschaft keineswegs<br />

nur mit Mängeln in der Revision zusammenhängen, sondern dass sämtliche an<br />

der Unternehmensführung <strong>und</strong> an den Kapitalmärkten beteiligten Gruppen für eine<br />

positive wirtschaftliche Entwicklung in der Verantwortung stehen.<br />

b. Die rechtsformunabhängige Revision<br />

Bis Ende 2007 galten für die verschiedenen juristischen Personen des OR <strong>und</strong> des<br />

ZGB (AG, GmbH, Genossenschaft, Vereine <strong>und</strong> Stiftungen) unterschiedliche Anforderungen<br />

an die Revision. So mussten insbesondere nur die Aktiengesellschaften <strong>und</strong><br />

die Genossenschaften zwingend über eine Revisionsstelle bzw. Kontrollstelle verfügen.<br />

Neu ist die Frage, ob eine juristische Person eine Revisionsstelle bezeichnen muss,<br />

nicht mehr von der Rechtsform, sondern von der Grösse des Unternehmens abhängig.<br />

c. Die ordentliche <strong>und</strong> die eingeschränkte Revision; Wahlrechte<br />

Es wird zwischen der ordentlichen Revision <strong>und</strong> der sogenannten eingeschränkten<br />

Revision unterschieden. Die ordentliche Revision entspricht in etwa der früheren gesetzlich<br />

geregelten Revision, wobei einige zusätzliche Anforderungen hinzukommen.<br />

Bei der eingeschränkten Revision führt die Revisionsstelle nur bestimmte, im Gesetz<br />

aufgezählte Arten von Prüfungshandlungen durch.<br />

Im gesetzlich vorgegebenen Rahmen haben die Gesellschaften, die der eingeschränkten<br />

Revision unterliegen, bzw. deren Gesellschafter gewisse Wahlrechte.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können sie eine ordentliche Revision verlangen;<br />

unter anderen Voraussetzungen können sie auf eine Revisionsstelle gänzlich verzichten<br />

(Opting-out).<br />

d. Zulassung der Revisorinnen <strong>und</strong> Revisoren sowie staatliche<br />

Beaufsichtigung der Revisionsunternehmen<br />

Wer als Revisionsstelle tätig sein will, muss nach dem neuen Recht von der neu geschaffenen<br />

Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen werden. Dabei werden unterschiedliche<br />

Anforderungen an die Revisionsstelle gestellt, je nachdem ob diese<br />

Publikumsgesellschaften prüft oder ordentliche oder eingeschränkte Revisionen vornimmt.<br />

Die Revisionsaufsichtsbehörde übt zudem eine ständige Aufsicht über die<br />

Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften aus.<br />

B. Die Neuerungen bei der Aktiengesellschaft<br />

1. Gr<strong>und</strong>sätze der Revisionspflicht<br />

Die Bestimmung über die Revisionsstelle sind im Aktienrecht in den Artikeln 727 bis<br />

731a OR enthalten. Bei den übrigen Rechtsformen (GmbH, Genossenschaft, Verein,<br />

Stiftung) finden sich eine Verweisung auf die Bestimmung des Aktienrechts sowie bestimmte<br />

Einzelregelungen vor allem im Zusammenhang mit den Optionen bei der Revisionspflicht.<br />

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