Inhaltsverzeichnis und Einleitung - PwC
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eiden gesetzlich vorgesehenen Revisionsarten erfüllen (demgegenüber ist unproblematisch,<br />
wenn bei einer Revision über die Anforderungen für die ordentliche oder<br />
die eingeschränkte Revision hinausgegangen wird). Nicht im Handelsregister eingetragen<br />
wird die Art der Revision <strong>und</strong> die Art der Revisionsstelle. Damit wird vermieden,<br />
dass die Eintragung angepasst werden muss, wenn sich Änderungen ergeben. Diese<br />
Regelung geht davon aus, dass die (zugelassene) Revisionsstelle selbst dafür verantwortlich<br />
ist, (zumindest) diejenige Art der Revision vorzunehmen, die nach den gesetzlichen<br />
Bestimmungen erforderlich ist.<br />
Das Handelsregisteramt prüft bei der Eintragung der Revisionsstelle, ob diese durch<br />
die Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen wurde. Weiter wird die Eintragung verweigert,<br />
wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Abhängigkeit der Revisionsstelle<br />
erwecken.<br />
Die Verordnung regelt zudem auch das Vorgehen beim Verzicht auf eine Revision<br />
(Opting-out). Die getroffene Ordnung bezweckt die Durchsetzung der gesetzlichen<br />
Voraussetzungen: Gesellschaften, die von einer Revision absehen wollen, haben die<br />
Voraussetzungen dafür zu belegen. Zum Schutz Dritter wird das Fehlen einer Revision<br />
im Handelsregister eingetragen. Die Registerbehörden können später jederzeit<br />
eine Aktualisierung der entsprechenden Belege verlangen.<br />
Hinzuweisen ist ferner auf die neue Konzeption der sogenannten Registersperre<br />
(Art. 162 HRegV): Die Verordnung sieht einen Rechtsbehelf vor, mit dem Dritte durch<br />
Einspruch eine Eintragung kurzfristig blockieren können, um zum Schutz ihrer Rechte<br />
eine gerichtliche Überprüfung zu verlangen.<br />
H. Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen<br />
Das revidierte Stiftungsrecht wurde bereits auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt<br />
(vorerst noch ohne die Neuregelung der Revision). Die Bestimmungen des Aktienrechts<br />
über die Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates<br />
<strong>und</strong> der Geschäftsleitung gelten seit dem 1. Januar 2007. Das revidierte GmbH-<br />
Recht, die Neuregelung der Revisionspflicht für alle Rechtsformen des Privatrechts<br />
<strong>und</strong> die neue Handelsregisterverordnung sind auf den 1. Januar 2008 in Kraft getreten.<br />
Die neuen Bestimmungen über die Revision gelangen für Geschäftsjahre zur Anwendung,<br />
die am 1. Januar 2008 oder danach beginnen.<br />
Die Statuten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen bis Ende 2009 an<br />
das neue Recht angepasst werden (Art. 2 Übergangsbestimmungen). Bestehende<br />
statutarische Nachschusspflichten, die die neue Obergrenze vom Doppelten des<br />
Nennwertes übersteigen, sowie allfällige Stimmrechtsaktien, die nicht den neuen<br />
Anforderungen entsprechen, sind von der Pflicht zur Anpassung ausgenommen <strong>und</strong><br />
bleiben weiterhin in Kraft (Art. 6 <strong>und</strong> 8 Übergangsbestimmungen).<br />
Die Mitgliedschaftsrechte alter Aktien oder Stammanteile, deren Nennwert im Rahmen<br />
einer Sanierung auf CHF 0 herabgesetzt wurde, gehen mit dem Inkrafttreten der<br />
neuen Bestimmungen unter (Art. 10 Übergangsbestimmungen).<br />
Aktiengesellschaften <strong>und</strong> Genossenschaften, deren Firma noch keine Angabe zur<br />
Rechtsform enthält, müssen ihre Firma bis Ende 2009 anpassen. Nach Ablauf dieser<br />
Frist ergänzt das Handelsregisteramt die Firma von Amtes wegen.<br />
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