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Inhaltsverzeichnis und Einleitung - PwC

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eiden gesetzlich vorgesehenen Revisionsarten erfüllen (demgegenüber ist unproblematisch,<br />

wenn bei einer Revision über die Anforderungen für die ordentliche oder<br />

die eingeschränkte Revision hinausgegangen wird). Nicht im Handelsregister eingetragen<br />

wird die Art der Revision <strong>und</strong> die Art der Revisionsstelle. Damit wird vermieden,<br />

dass die Eintragung angepasst werden muss, wenn sich Änderungen ergeben. Diese<br />

Regelung geht davon aus, dass die (zugelassene) Revisionsstelle selbst dafür verantwortlich<br />

ist, (zumindest) diejenige Art der Revision vorzunehmen, die nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen erforderlich ist.<br />

Das Handelsregisteramt prüft bei der Eintragung der Revisionsstelle, ob diese durch<br />

die Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen wurde. Weiter wird die Eintragung verweigert,<br />

wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Abhängigkeit der Revisionsstelle<br />

erwecken.<br />

Die Verordnung regelt zudem auch das Vorgehen beim Verzicht auf eine Revision<br />

(Opting-out). Die getroffene Ordnung bezweckt die Durchsetzung der gesetzlichen<br />

Voraussetzungen: Gesellschaften, die von einer Revision absehen wollen, haben die<br />

Voraussetzungen dafür zu belegen. Zum Schutz Dritter wird das Fehlen einer Revision<br />

im Handelsregister eingetragen. Die Registerbehörden können später jederzeit<br />

eine Aktualisierung der entsprechenden Belege verlangen.<br />

Hinzuweisen ist ferner auf die neue Konzeption der sogenannten Registersperre<br />

(Art. 162 HRegV): Die Verordnung sieht einen Rechtsbehelf vor, mit dem Dritte durch<br />

Einspruch eine Eintragung kurzfristig blockieren können, um zum Schutz ihrer Rechte<br />

eine gerichtliche Überprüfung zu verlangen.<br />

H. Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen<br />

Das revidierte Stiftungsrecht wurde bereits auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt<br />

(vorerst noch ohne die Neuregelung der Revision). Die Bestimmungen des Aktienrechts<br />

über die Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates<br />

<strong>und</strong> der Geschäftsleitung gelten seit dem 1. Januar 2007. Das revidierte GmbH-<br />

Recht, die Neuregelung der Revisionspflicht für alle Rechtsformen des Privatrechts<br />

<strong>und</strong> die neue Handelsregisterverordnung sind auf den 1. Januar 2008 in Kraft getreten.<br />

Die neuen Bestimmungen über die Revision gelangen für Geschäftsjahre zur Anwendung,<br />

die am 1. Januar 2008 oder danach beginnen.<br />

Die Statuten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen bis Ende 2009 an<br />

das neue Recht angepasst werden (Art. 2 Übergangsbestimmungen). Bestehende<br />

statutarische Nachschusspflichten, die die neue Obergrenze vom Doppelten des<br />

Nennwertes übersteigen, sowie allfällige Stimmrechtsaktien, die nicht den neuen<br />

Anforderungen entsprechen, sind von der Pflicht zur Anpassung ausgenommen <strong>und</strong><br />

bleiben weiterhin in Kraft (Art. 6 <strong>und</strong> 8 Übergangsbestimmungen).<br />

Die Mitgliedschaftsrechte alter Aktien oder Stammanteile, deren Nennwert im Rahmen<br />

einer Sanierung auf CHF 0 herabgesetzt wurde, gehen mit dem Inkrafttreten der<br />

neuen Bestimmungen unter (Art. 10 Übergangsbestimmungen).<br />

Aktiengesellschaften <strong>und</strong> Genossenschaften, deren Firma noch keine Angabe zur<br />

Rechtsform enthält, müssen ihre Firma bis Ende 2009 anpassen. Nach Ablauf dieser<br />

Frist ergänzt das Handelsregisteramt die Firma von Amtes wegen.<br />

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