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Inhaltsverzeichnis und Einleitung - PwC

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• Die Corporate Governance soll auch auf der Ebene der Verantwortlichkeit verbessert<br />

werden: Hat die Revisionsstelle einen Schaden lediglich fahrlässig mitverursacht,<br />

so kann sie nur bis zum Betrag belangt werden, für den sie zufolge Rückgriffs<br />

aufkommen müsste. Dadurch soll vermieden werden, dass die Revisoren in<br />

der Praxis im Ergebnis an der Stelle des Verwaltungsrates haften.<br />

Die Ordnung der Generalversammlung wird durch folgende Neuerungen aktualisiert:<br />

• Die Durchführung der Generalversammlung an mehreren Tagungsorten oder im Ausland<br />

wird geregelt.<br />

• Für die Ausübung der Aktionärsrechte auf elektronischem Weg werden die erforderlichen<br />

gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen geschaffen. Mit dem Einverständnis sämtlicher<br />

Aktionäre soll sogar eine rein elektronische Generalversammlung (Internet-GV)<br />

durchgeführt werden können.<br />

• Das Depotstimmrecht der Banken <strong>und</strong> die Organvertretung werden abgeschafft <strong>und</strong><br />

durch die Stimmrechtsvertretung durch eine unabhängige Person ersetzt. Dieser<br />

unabhängige Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht gr<strong>und</strong>sätzlich nur dann<br />

ausüben, wenn er Weisungen für die Stimmabgabe erhalten hat.<br />

Das sachlich veraltete Rechnungslegungsrecht wird umfassend revidiert:<br />

• Der B<strong>und</strong>esrat verzichtet auf ein Sondergesetz <strong>und</strong> regelt die Rechnungslegung im<br />

Obligationenrecht in knapper Form.<br />

• Es wird eine einheitliche Ordnung für alle Rechtsformen des Privatrechts geschaffen.<br />

Die Anforderungen werden nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens<br />

differenziert.<br />

• Die allgemeinen Vorschriften entsprechen dem heutigen Stand bei gut geführten<br />

KMU. Weiter gehende Bestimmungen gelten für grössere Unternehmen <strong>und</strong> Konzerne.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen muss ein Abschluss nach einem anerkannten<br />

Standard (z.B. Swiss GAAP oder IFRS) erstellt werden, so von Publikumsgesellschaften,<br />

Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern<br />

<strong>und</strong> Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet<br />

sind.<br />

• Den Unternehmen steht es offen, die Jahresrechnung ausschliesslich nach einem<br />

anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu erstellen.<br />

• Personen, die über einen Anteil von mindestens 10 Prozent am Kapital verfügen,<br />

können auch bei kleineren Unternehmen einen Abschluss nach einem anerkannten<br />

Standard verlangen.<br />

• Die Neuregelung soll steuerneutral erfolgen. Die Massgeblichkeit der Handelsbilanz<br />

für die Steuerbemessung wird beibehalten. Abschreibungen, Wertberichtigungen<br />

<strong>und</strong> Rückstellungen, die von den Steuerbehörden nicht anerkannt werden,<br />

müssen als Gesamtbetrag im Anhang offengelegt werden.<br />

• Die Konzernrechnungslegung erfolgt zwingend nach den Vorgaben eines anerkannten<br />

Standards. Kleinere Konzerne sind von der Pflicht zur Konzernrechnung<br />

befreit. Wird ein entsprechender Konzernabschluss erstellt, so ist kein Einzelabschluss<br />

nach Regelwerk erforderlich.<br />

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