Inhaltsverzeichnis und Einleitung - PwC
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• Die Corporate Governance soll auch auf der Ebene der Verantwortlichkeit verbessert<br />
werden: Hat die Revisionsstelle einen Schaden lediglich fahrlässig mitverursacht,<br />
so kann sie nur bis zum Betrag belangt werden, für den sie zufolge Rückgriffs<br />
aufkommen müsste. Dadurch soll vermieden werden, dass die Revisoren in<br />
der Praxis im Ergebnis an der Stelle des Verwaltungsrates haften.<br />
Die Ordnung der Generalversammlung wird durch folgende Neuerungen aktualisiert:<br />
• Die Durchführung der Generalversammlung an mehreren Tagungsorten oder im Ausland<br />
wird geregelt.<br />
• Für die Ausübung der Aktionärsrechte auf elektronischem Weg werden die erforderlichen<br />
gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen geschaffen. Mit dem Einverständnis sämtlicher<br />
Aktionäre soll sogar eine rein elektronische Generalversammlung (Internet-GV)<br />
durchgeführt werden können.<br />
• Das Depotstimmrecht der Banken <strong>und</strong> die Organvertretung werden abgeschafft <strong>und</strong><br />
durch die Stimmrechtsvertretung durch eine unabhängige Person ersetzt. Dieser<br />
unabhängige Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht gr<strong>und</strong>sätzlich nur dann<br />
ausüben, wenn er Weisungen für die Stimmabgabe erhalten hat.<br />
Das sachlich veraltete Rechnungslegungsrecht wird umfassend revidiert:<br />
• Der B<strong>und</strong>esrat verzichtet auf ein Sondergesetz <strong>und</strong> regelt die Rechnungslegung im<br />
Obligationenrecht in knapper Form.<br />
• Es wird eine einheitliche Ordnung für alle Rechtsformen des Privatrechts geschaffen.<br />
Die Anforderungen werden nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens<br />
differenziert.<br />
• Die allgemeinen Vorschriften entsprechen dem heutigen Stand bei gut geführten<br />
KMU. Weiter gehende Bestimmungen gelten für grössere Unternehmen <strong>und</strong> Konzerne.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen muss ein Abschluss nach einem anerkannten<br />
Standard (z.B. Swiss GAAP oder IFRS) erstellt werden, so von Publikumsgesellschaften,<br />
Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern<br />
<strong>und</strong> Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet<br />
sind.<br />
• Den Unternehmen steht es offen, die Jahresrechnung ausschliesslich nach einem<br />
anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu erstellen.<br />
• Personen, die über einen Anteil von mindestens 10 Prozent am Kapital verfügen,<br />
können auch bei kleineren Unternehmen einen Abschluss nach einem anerkannten<br />
Standard verlangen.<br />
• Die Neuregelung soll steuerneutral erfolgen. Die Massgeblichkeit der Handelsbilanz<br />
für die Steuerbemessung wird beibehalten. Abschreibungen, Wertberichtigungen<br />
<strong>und</strong> Rückstellungen, die von den Steuerbehörden nicht anerkannt werden,<br />
müssen als Gesamtbetrag im Anhang offengelegt werden.<br />
• Die Konzernrechnungslegung erfolgt zwingend nach den Vorgaben eines anerkannten<br />
Standards. Kleinere Konzerne sind von der Pflicht zur Konzernrechnung<br />
befreit. Wird ein entsprechender Konzernabschluss erstellt, so ist kein Einzelabschluss<br />
nach Regelwerk erforderlich.<br />
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