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Inhaltsverzeichnis und Einleitung - PwC

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Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an die Stiftung wurden erweitert.<br />

Bei der B<strong>und</strong>essteuer können neu Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen<br />

im Umfang von bis zu 20% (bisher 10%) des steuerbaren Einkommens abgezogen<br />

werden.<br />

Nach der Änderung der Bestimmungen über die Revision ist für Stiftungen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

eine Revisionsstelle obligatorisch; sie wird vom obersten Stiftungsorgan, in der Regel<br />

also dem Stiftungsrat, bezeichnet. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung jedoch<br />

von der Revisionspflicht befreien (Art. 83b ZGB). Der B<strong>und</strong>esrat hat dazu am 24. August<br />

2005 eine Verordnung erlassen (in der vorliegenden Sammlung abgedruckt).<br />

Soweit für Stiftungen keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Vorschriften<br />

des Aktienrechts über die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR; s. oben lit. B. Ziff. 2) entsprechend<br />

anwendbar. Für Stiftungen, die einer ordentlichen Revision unterliegen,<br />

gelten somit ebenfalls die Bestimmungen über das Interne Kontrollsystem (vgl. oben<br />

lit. B. Ziff. 4). Die Oberverantwortung trägt der Stiftungsrat; die Umsetzung kann an<br />

die Geschäftsleitung delegiert werden, falls eine solche besteht.<br />

Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, so kann die Aufsichtsbehörde<br />

eine ordentliche Revision verlangen, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung<br />

der Vermögens- <strong>und</strong> Ertragslage der Stiftung notwendig ist.<br />

Die Revisionsstelle hat der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichtes sowie<br />

aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung zu übermitteln (Art. 83c ZGB).<br />

Schliesslich wurde auch das Vorgehen bei Mängeln in der Organisation ausführlich geregelt.<br />

Die Aufsichtsbehörde kann in einem solchen Fall verschiedene Massnahmen<br />

treffen bis hin zur Zuwendung des Vermögens an eine andere Stiftung (Art.83d ZGB).<br />

E. Firmenrecht<br />

Früher mussten Aktiengesellschaften <strong>und</strong> Genossenschaften die Gesellschaftsform<br />

nur dann in ihrer Firmenbezeichnung nennen, wenn diese einen Personennamen enthielt.<br />

Neu muss die Rechtsform in jedem Fall angegeben werden (Art. 950 OR). Hier<br />

hat sich für einige Gesellschaften ein Handlungsbedarf ergeben. Hinzuweisen ist aber<br />

auf die praxisorientierte Übergangsbestimmung (s. dazu unten lit. H.).<br />

Weiter hält das Gesetz fest, dass in der Korrespondenz, auf Bestellscheinen <strong>und</strong> Rechnungen<br />

sowie in Bekanntmachungen die im Handelsregister eingetragene Firma oder<br />

der im Handelsregister eingetragene Name vollständig <strong>und</strong> unverändert angegeben<br />

werden muss. Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen<br />

<strong>und</strong> ähnliche Angaben verwendet werden (Art. 954a OR).<br />

F. Zulassung der Revisorinnen <strong>und</strong> Revisoren sowie staatliche<br />

Beaufsichtigung der Revisionsunternehmen<br />

In der Schweiz wurde nach dem Vorbild des US-amerikanischen Public Company<br />

Accounting Oversight Board (PCAOB) eine Revisionsaufsichtsbehörde geschaffen.<br />

Das neue B<strong>und</strong>esgesetz über die Zulassung <strong>und</strong> Beaufsichtigung der Revisorinnen<br />

<strong>und</strong> Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) will die ordnungsgemässe Erfüllung<br />

<strong>und</strong> Qualität von Revisionsdienstleistungen sicherstellen.<br />

Es können nur noch Personen als Revisionsstelle gewählt werden, die von der Revisionsaufsichtsbehörde<br />

zugelassen sind. Dabei wird bei den natürlichen Personen je<br />

nach Qualifikationen unterschieden zwischen zugelassenen Revisorinnen <strong>und</strong> Revi-<br />

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