Inhaltsverzeichnis und Einleitung - PwC
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Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an die Stiftung wurden erweitert.<br />
Bei der B<strong>und</strong>essteuer können neu Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen<br />
im Umfang von bis zu 20% (bisher 10%) des steuerbaren Einkommens abgezogen<br />
werden.<br />
Nach der Änderung der Bestimmungen über die Revision ist für Stiftungen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
eine Revisionsstelle obligatorisch; sie wird vom obersten Stiftungsorgan, in der Regel<br />
also dem Stiftungsrat, bezeichnet. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung jedoch<br />
von der Revisionspflicht befreien (Art. 83b ZGB). Der B<strong>und</strong>esrat hat dazu am 24. August<br />
2005 eine Verordnung erlassen (in der vorliegenden Sammlung abgedruckt).<br />
Soweit für Stiftungen keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Vorschriften<br />
des Aktienrechts über die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR; s. oben lit. B. Ziff. 2) entsprechend<br />
anwendbar. Für Stiftungen, die einer ordentlichen Revision unterliegen,<br />
gelten somit ebenfalls die Bestimmungen über das Interne Kontrollsystem (vgl. oben<br />
lit. B. Ziff. 4). Die Oberverantwortung trägt der Stiftungsrat; die Umsetzung kann an<br />
die Geschäftsleitung delegiert werden, falls eine solche besteht.<br />
Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, so kann die Aufsichtsbehörde<br />
eine ordentliche Revision verlangen, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung<br />
der Vermögens- <strong>und</strong> Ertragslage der Stiftung notwendig ist.<br />
Die Revisionsstelle hat der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichtes sowie<br />
aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung zu übermitteln (Art. 83c ZGB).<br />
Schliesslich wurde auch das Vorgehen bei Mängeln in der Organisation ausführlich geregelt.<br />
Die Aufsichtsbehörde kann in einem solchen Fall verschiedene Massnahmen<br />
treffen bis hin zur Zuwendung des Vermögens an eine andere Stiftung (Art.83d ZGB).<br />
E. Firmenrecht<br />
Früher mussten Aktiengesellschaften <strong>und</strong> Genossenschaften die Gesellschaftsform<br />
nur dann in ihrer Firmenbezeichnung nennen, wenn diese einen Personennamen enthielt.<br />
Neu muss die Rechtsform in jedem Fall angegeben werden (Art. 950 OR). Hier<br />
hat sich für einige Gesellschaften ein Handlungsbedarf ergeben. Hinzuweisen ist aber<br />
auf die praxisorientierte Übergangsbestimmung (s. dazu unten lit. H.).<br />
Weiter hält das Gesetz fest, dass in der Korrespondenz, auf Bestellscheinen <strong>und</strong> Rechnungen<br />
sowie in Bekanntmachungen die im Handelsregister eingetragene Firma oder<br />
der im Handelsregister eingetragene Name vollständig <strong>und</strong> unverändert angegeben<br />
werden muss. Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen<br />
<strong>und</strong> ähnliche Angaben verwendet werden (Art. 954a OR).<br />
F. Zulassung der Revisorinnen <strong>und</strong> Revisoren sowie staatliche<br />
Beaufsichtigung der Revisionsunternehmen<br />
In der Schweiz wurde nach dem Vorbild des US-amerikanischen Public Company<br />
Accounting Oversight Board (PCAOB) eine Revisionsaufsichtsbehörde geschaffen.<br />
Das neue B<strong>und</strong>esgesetz über die Zulassung <strong>und</strong> Beaufsichtigung der Revisorinnen<br />
<strong>und</strong> Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) will die ordnungsgemässe Erfüllung<br />
<strong>und</strong> Qualität von Revisionsdienstleistungen sicherstellen.<br />
Es können nur noch Personen als Revisionsstelle gewählt werden, die von der Revisionsaufsichtsbehörde<br />
zugelassen sind. Dabei wird bei den natürlichen Personen je<br />
nach Qualifikationen unterschieden zwischen zugelassenen Revisorinnen <strong>und</strong> Revi-<br />
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