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Inhaltsverzeichnis und Einleitung - PwC

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Die Gründe für die starke Zunahme der Verbreitung der GmbH seit der letzten Aktienrechtsrevision<br />

dürften namentlich im tieferen Mindestkapital <strong>und</strong> in der Möglichkeit,<br />

auf eine Revision zu verzichten, gelegen haben. Da sich eine unterschiedliche Regelung<br />

der Revisionspflicht in der AG <strong>und</strong> in der GmbH sachlich nicht begründen lässt,<br />

wurde nun eine einheitliche Ordnung für die verschiedenen Rechtsformen vorgesehen.<br />

2. Rechnungslegung <strong>und</strong> Revision<br />

Für den Geschäftsbericht (einschliesslich der Jahresrechnung), die Reserven, die Offenlegung<br />

der Jahresrechnung <strong>und</strong> der Konzernrechnung sowie für die Revision verweist<br />

das GmbH-Recht auf die Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 801 <strong>und</strong> 818 OR).<br />

Ergänzend wird angeführt, dass ein Gesellschafter, der einer Nachschusspflicht unterliegt,<br />

eine ordentliche Revision verlangen kann (Art. 818 Abs. 2 OR).<br />

Für die wirtschaftlich bedeutenden GmbH gelten somit nun insbesondere auch die<br />

oben erwähnten Bestimmungen über die Risikobeurteilung <strong>und</strong> das Interne Kontrollsystem<br />

(vgl. lit B. Ziff. 4). Die Verantwortung dafür liegt bei den Geschäftsführern.<br />

3. Weitere Änderungen<br />

Bei den weiteren Änderungen im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ging<br />

es insbesondere darum, gewisse Beschränkungen aufzuheben, um so die Attraktivität<br />

der GmbH weiter zu stärken.<br />

So kann nun die GmbH durch eine einzelne natürliche oder juristische Person gegründet<br />

werden (Art.775 OR). Früher waren mindestens zwei Gründer vorgeschrieben.<br />

Die Obergrenze von CHF 2 Mio. für das Stammkapital wurde ersatzlos gestrichen; hingegen<br />

ist nach wie vor nur ein Minimalkapital von CHF 20 000 notwendig (Art. 773 OR).<br />

Das Stammkapital muss neu aber vollständig einbezahlt sein (Art. 777c Abs. 1 OR);<br />

eine Teilliberierung ist somit nicht mehr zulässig. Damit verb<strong>und</strong>en ist die Aufhebung<br />

der subsidiären Solidarhaftung der übrigen Gesellschafter für das nicht einbezahlte<br />

Stammkapital.<br />

Sehen die Statuten eine Nachschusspflicht vor, so darf diese das Doppelte des Nennwertes<br />

des Stammanteils nicht übersteigen (Art. 795 Abs. 2 OR).<br />

Umständlich war die frühere Vorschrift, wonach die Übertragung von Stammanteilen<br />

in einer öffentlichen Urk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> somit zwingend unter Beizug eines Notars zu erfolgen<br />

hatte. Nach dem neuen Recht genügt die Schriftform, wobei der Abtretungsvertrag<br />

Hinweise auf die statutarischen Rechte <strong>und</strong> Pflichten enthalten muss (Art.785 OR).<br />

Möglich ist nun auch die Ausgabe von Genussscheinen wie bei der Aktiengesellschaft<br />

(Art. 774a OR).<br />

Schliesslich wird der Minderheitenschutz durch Verbesserungen der Auskunfts- <strong>und</strong><br />

Einsichtsrechte sowie des Bezugsrechts bei Erhöhungen des Stammkapitals erweitert.<br />

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