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Inhaltsverzeichnis und Einleitung - PwC

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Veröffentlichung von<br />

PricewaterhouseCoopers


Gesellschaftsrecht<br />

Gesetzestexte<br />

2., überarbeitete <strong>und</strong> erweiterte Auflage


Herausgegeben von<br />

PricewaterhouseCoopers AG<br />

Birchstrasse 160, 8050 Zürich


Vorwort<br />

Am 1. Januar 2008 sind wichtige Reformen des Gesellschaftsrechts<br />

in Kraft getreten, so das neue GmbH-Recht, verschiedene<br />

Neuerungen im Aktien- <strong>und</strong> Genossenschaftsrecht, eine umfassende<br />

Neuregelung der Revisionsstelle für sämtliche Gesellschaftsformen<br />

sowie die neue Handelsregisterverordnung. Neue<br />

Bestimmungen finden sich auch im Vereins- <strong>und</strong> im Stiftungsrecht.<br />

Bereits am 1. September 2007 wurde das Revisionsaufsichtsgesetz<br />

in Kraft gesetzt. Seit 1936 wurde das Schweizerische<br />

Gesellschaftsrecht nie in derart umfassender Weise erneuert.<br />

PricewaterhouseCoopers nimmt dies zum Anlass, eine erweiterte<br />

Auflage der Publikation der Gesetzestexte herauszugeben.<br />

Einleitend werden in einem Überblick die wesentlichen gesetzlichen<br />

Neuerungen dargestellt. Hauptteil bildet die Wiedergabe<br />

des Gesetzestextes, gefolgt von einem Stichwortverzeichnis.<br />

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Publikation ein nützliches <strong>und</strong><br />

interessantes Informationsmittel zur Verfügung stellen zu können.<br />

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.<br />

1. Oktober 2008 PricewaterhouseCoopers AG<br />

5


<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

<strong>Einleitung</strong><br />

Seite<br />

A. Überblick über die rechtlichen Neuerungen 11<br />

1. Gesamtübersicht 11<br />

2. Neuregelung der Revisionspflicht 11<br />

a. Ziele der Neuerungen 11<br />

b. Die rechtsformunabhängige Revision 12<br />

c. Die ordentliche <strong>und</strong> die eingeschränkte Revision; Wahlrechte 12<br />

d. Zulassung der Revisorinnen <strong>und</strong> Revisoren sowie staatliche<br />

Beaufsichtigung der Revisionsunternehmen 12<br />

B. Die Neuerungen bei der Aktiengesellschaft 12<br />

1. Gr<strong>und</strong>sätze der Revisionspflicht 12<br />

2. Die ordentliche <strong>und</strong> die eingeschränkte Revision 14<br />

3. Unabhängigkeit der Revisionsstelle 15<br />

4. Risikobeurteilung/Internes Kontrollsystem 15<br />

5. Anpassung der Bestimmungen über weitere Prüfungen 16<br />

6. Offenlegung der Vergütungen von Verwaltungsrat <strong>und</strong> Geschäftsleitung 17<br />

7. Weitere Änderungen im Recht der Aktiengesellschaft (Auswahl) 18<br />

8. Prüfungen gemäss Gesetzesbestimmungen ausserhalb von OR <strong>und</strong> ZGB 19<br />

C. Änderungen im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 19<br />

1. <strong>Einleitung</strong> 19<br />

2. Rechnungslegung <strong>und</strong> Revision 20<br />

3. Weitere Änderungen 20<br />

D. Änderungen für die übrigen Rechtsformen 21<br />

1. Genossenschaft 21<br />

2. Verein 21<br />

3. Stiftung 21<br />

E. Firmenrecht 22<br />

F. Zulassung der Revisorinnen <strong>und</strong> Revisoren sowie staatliche<br />

Beaufsichtigung der Revisionsunternehmen 22<br />

G. Die neue Handelsregisterverordnung 23<br />

H. Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen 24<br />

I. Die nächste grosse Revision des Aktien- <strong>und</strong> Rechnungslegungsrechts<br />

25<br />

6


Auszug aus dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR)<br />

Sechs<strong>und</strong>zwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft 29<br />

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 29<br />

Zweiter Abschnitt: Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Aktionäre 45<br />

Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft 66<br />

A. Die Generalversammlung 66<br />

B. Der Verwaltungsrat 70<br />

C. Die Revisionsstelle 75<br />

D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft 81<br />

Vierter Abschnitt: Herabsetzung des Aktienkapitals 82<br />

Fünfter Abschnitt: Auflösung der Aktiengesellschaft 83<br />

Sechster Abschnitt: Verantwortlichkeit 87<br />

Siebenter Abschnitt: Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts 89<br />

Achter Abschnitt: Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf<br />

öffentlich-rechtliche Anstalten 90<br />

Acht<strong>und</strong>zwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 91<br />

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 91<br />

Zweiter Abschnitt: Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Gesellschafter 96<br />

Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft 103<br />

Vierter Abschnitt: Auflösung <strong>und</strong> Ausscheiden 110<br />

Fünfter Abschnitt: Verantwortlichkeit 113<br />

Neun<strong>und</strong>zwanzigster Titel: Die Genossenschaft 115<br />

Erster Abschnitt: Begriff <strong>und</strong> Errichtung 115<br />

Zweiter Abschnitt: Erwerb der Mitgliedschaft 117<br />

Dritter Abschnitt: Verlust der Mitgliedschaft 118<br />

Vierter Abschnitt: Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Genossenschafter 120<br />

Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft 128<br />

Sechster Abschnitt: Auflösung der Genossenschaft 135<br />

Siebenter Abschnitt: Verantwortlichkeit 136<br />

Achter Abschnitt: Genossenschaftsverbände 137<br />

Neunter Abschnitt: Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts 138<br />

Dreissigster Titel: Das Handelsregister 139<br />

Ein<strong>und</strong>dreissigster Titel: Die Geschäftsfirmen 145<br />

Zwei<strong>und</strong>dreissigster Titel: Die kaufmännische Buchführung 149<br />

Auszug aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB)<br />

Zweiter Titel: Die juristischen Personen 151<br />

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 151<br />

Zweiter Abschnitt: Die Vereine 153<br />

Dritter Abschnitt: Die Stiftungen 159<br />

Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen 165<br />

7


Übergangsbestimmungen der Änderung des<br />

Obligationenrechts vom 16. Dezember 2005 <strong>und</strong> Auszug<br />

aus dem Schlusstitel zum Zivilgesetzbuch<br />

Übergangsbestimmungen der Änderung des Obligationenrechts<br />

vom 16. Dezember 2005 167<br />

Auszug aus dem Schlusstitel zum Zivilgesetzbuch 169<br />

B<strong>und</strong>esgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung<br />

<strong>und</strong> Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG)<br />

1. Kapitel: Gegenstand <strong>und</strong> Begriffe 171<br />

2. Kapitel: Fusion von Gesellschaften 172<br />

3. Kapitel: Spaltung von Gesellschaften 183<br />

4. Kapitel: Umwandlung von Gesellschaften 189<br />

5. Kapitel: Vermögensübertragung 194<br />

6. Kapitel: Fusion <strong>und</strong> Vermögensübertragung von Stiftungen 197<br />

7. Kapitel: Fusion, Umwandlung <strong>und</strong> Vermögensübertragung<br />

von Vorsorgeeinrichtungen 199<br />

8. Kapitel: Fusion, Umwandlung <strong>und</strong> Vermögensübertragung unter<br />

Beteiligung von Instituten des öffentlichen Rechts 202<br />

9. Kapitel: Gemeinsame Vorschriften 203<br />

10. Kapitel: Schlussbestimmungen 206<br />

Handelsregisterverordnung (HRegV)<br />

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 207<br />

2. Titel: Eintragungsverfahren 212<br />

3. Titel: Rechtsformspezifische Bestimmungen<br />

für die Eintragung 218<br />

4. Titel: Rechtsformübergreifende Bestimmungen<br />

für die Eintragung 257<br />

5. Titel: Eintragungen von Amtes wegen 271<br />

6. Titel: Rechtsbehelfe <strong>und</strong> Rechtsmittel 276<br />

7. Titel: Aktenaufbewahrung, Aktenherausgabe, Datensicherheit 278<br />

8. Titel: Schlussbestimmungen 280<br />

8


B<strong>und</strong>esgesetz über die Zulassung <strong>und</strong> Beaufsichtigung<br />

der Revisorinnen <strong>und</strong> Revisoren<br />

(Revisionsaufsichts gesetz, RAG)<br />

1. Abschnitt: Gegenstand <strong>und</strong> Begriffe 283<br />

2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die Zulassung<br />

zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen 283<br />

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Zulassung<br />

zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen<br />

für Publikumsgesellschaften 285<br />

4. Abschnitt: Pflichten staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen 286<br />

5. Abschnitt: Zulassung <strong>und</strong> Aufsicht 288<br />

6. Abschnitt: Amts- <strong>und</strong> Rechtshilfe 290<br />

7. Abschnitt: Organisation der Aufsichtsbehörde 292<br />

8. Abschnitt: Strafbestimmungen 294<br />

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen 295<br />

Verordnung über die Zulassung <strong>und</strong> Beaufsichtigung<br />

der Revisorinnen <strong>und</strong> Revisoren<br />

(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)<br />

1. Abschnitt: Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen 297<br />

2. Abschnitt: Revisorenregister 300<br />

3. Abschnitt: Überprüfung staatlich beaufsichtigter<br />

Revisionsunternehmen 303<br />

4. Abschnitt: Aufsichtsbehörde 305<br />

5. Abschnitt: Gebühren <strong>und</strong> Aufsichtsabgabe 305<br />

6. Abschnitt: Übertretungen 307<br />

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen 307<br />

Stichwortverzeichnis 311<br />

9


<strong>Einleitung</strong><br />

A. Überblick über die rechtlichen Neuerungen<br />

1. Gesamtübersicht<br />

Die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen der Rechtsformen des Privatrechts wurden in den letzten<br />

Jahren umfassend erneuert. Von grosser Bedeutung sind namentlich die folgenden<br />

sieben Vorlagen:<br />

1. das Fusionsgesetz (in Kraft seit dem 1. Juli 2004);<br />

2. die Revision des Stiftungsrechts (in Kraft seit dem 1. Januar 2006);<br />

3. die Regelung der Transparenz der Vergütungen der Mitglieder von Verwaltungsrat<br />

<strong>und</strong> Geschäftsleitung (in Kraft seit dem 1. Januar 2007);<br />

4. das Revisionsaufsichtsgesetz (in Kraft seit dem 1. September 2007);<br />

5. die Totalrevision des GmbH-Rechts in Verbindung mit Anpassungen im Aktien-,<br />

Genossenschafts-, Vereins- <strong>und</strong> Stiftungsrecht (in Kraft seit dem 1. Januar 2008);<br />

6. die Neuregelung der Revisionspflicht im Gesellschafts- <strong>und</strong> im Stiftungsrecht (in<br />

Kraft seit dem 1. Januar 2008);<br />

7. die neue Handelsregisterverordnung (in Kraft seit dem 1. Januar 2008).<br />

Bemerkenswert ist die rasche Abfolge <strong>und</strong> die relativ schnelle Realisierung dieser Reformen.<br />

Seit 1936 wurde das Schweizerische Gesellschaftsrecht nie in derart umfassender<br />

Weise erneuert. Am 21. Dezember 2007 hat der B<strong>und</strong>esrat dem Parlament<br />

zudem einen Entwurf für eine nächste, grosse Revision des Aktienrechts vorgelegt.<br />

Was noch aussteht, ist eine zeitgemässe Überarbeitung des Genossenschaftsrechts.<br />

2. Neuregelung der Revisionspflicht<br />

a. Ziele der Neuerungen<br />

Gemäss den Ausführungen des B<strong>und</strong>esrats in der Botschaft war eine Neuregelung<br />

der Revisionspflicht namentlich aus folgenden Gründen erforderlich:<br />

• Die herkömmliche Abhängigkeit der Revisionspflicht von der Rechtsform liess sich<br />

sachlich nicht begründen, so z.B. die unterschiedliche Behandlung bei der AG <strong>und</strong><br />

der GmbH.<br />

• Für die Stiftungen fehlte eine Revisionspflicht.<br />

• Die Abschaffung der sogenannten «Laienrevision» wurde mit der Aktienrechtsrevision<br />

1991 nur formell erreicht.<br />

• Bilanzskandale <strong>und</strong> Unternehmenszusammenbrüche haben Fragen zur rechtzeitigen<br />

Erkennbarkeit von Manipulationen <strong>und</strong> von negativen Entwicklungen aufgeworfen.<br />

• Der Wert einer Revision hängt nicht nur von der fachlichen Kompetenz der Revisorinnen<br />

<strong>und</strong> Revisoren ab, sondern auch von deren Objektivität <strong>und</strong> Glaubwürdigkeit.<br />

• Eine reine Selbstregulierung der Revisorinnen <strong>und</strong> Revisoren wurde vonseiten des<br />

Kapitalmarkts mit Blick auf die Rolle der Wirtschaftsprüfung als ungenügend beurteilt<br />

<strong>und</strong> von der breiten Öffentlichkeit nicht mehr verstanden.<br />

11


• Ein Handlungsbedarf entstand auch aufgr<strong>und</strong> internationaler Entwicklungen, so insbesondere<br />

durch den US-amerikanischen Sarbanes-Oxley Act <strong>und</strong> ähnliche Entwicklungen<br />

in der Europäischen Union.<br />

Der B<strong>und</strong>esrat wies aber darauf hin, dass Unregelmässigkeiten in der Wirtschaft keineswegs<br />

nur mit Mängeln in der Revision zusammenhängen, sondern dass sämtliche an<br />

der Unternehmensführung <strong>und</strong> an den Kapitalmärkten beteiligten Gruppen für eine<br />

positive wirtschaftliche Entwicklung in der Verantwortung stehen.<br />

b. Die rechtsformunabhängige Revision<br />

Bis Ende 2007 galten für die verschiedenen juristischen Personen des OR <strong>und</strong> des<br />

ZGB (AG, GmbH, Genossenschaft, Vereine <strong>und</strong> Stiftungen) unterschiedliche Anforderungen<br />

an die Revision. So mussten insbesondere nur die Aktiengesellschaften <strong>und</strong><br />

die Genossenschaften zwingend über eine Revisionsstelle bzw. Kontrollstelle verfügen.<br />

Neu ist die Frage, ob eine juristische Person eine Revisionsstelle bezeichnen muss,<br />

nicht mehr von der Rechtsform, sondern von der Grösse des Unternehmens abhängig.<br />

c. Die ordentliche <strong>und</strong> die eingeschränkte Revision; Wahlrechte<br />

Es wird zwischen der ordentlichen Revision <strong>und</strong> der sogenannten eingeschränkten<br />

Revision unterschieden. Die ordentliche Revision entspricht in etwa der früheren gesetzlich<br />

geregelten Revision, wobei einige zusätzliche Anforderungen hinzukommen.<br />

Bei der eingeschränkten Revision führt die Revisionsstelle nur bestimmte, im Gesetz<br />

aufgezählte Arten von Prüfungshandlungen durch.<br />

Im gesetzlich vorgegebenen Rahmen haben die Gesellschaften, die der eingeschränkten<br />

Revision unterliegen, bzw. deren Gesellschafter gewisse Wahlrechte.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können sie eine ordentliche Revision verlangen;<br />

unter anderen Voraussetzungen können sie auf eine Revisionsstelle gänzlich verzichten<br />

(Opting-out).<br />

d. Zulassung der Revisorinnen <strong>und</strong> Revisoren sowie staatliche<br />

Beaufsichtigung der Revisionsunternehmen<br />

Wer als Revisionsstelle tätig sein will, muss nach dem neuen Recht von der neu geschaffenen<br />

Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen werden. Dabei werden unterschiedliche<br />

Anforderungen an die Revisionsstelle gestellt, je nachdem ob diese<br />

Publikumsgesellschaften prüft oder ordentliche oder eingeschränkte Revisionen vornimmt.<br />

Die Revisionsaufsichtsbehörde übt zudem eine ständige Aufsicht über die<br />

Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften aus.<br />

B. Die Neuerungen bei der Aktiengesellschaft<br />

1. Gr<strong>und</strong>sätze der Revisionspflicht<br />

Die Bestimmung über die Revisionsstelle sind im Aktienrecht in den Artikeln 727 bis<br />

731a OR enthalten. Bei den übrigen Rechtsformen (GmbH, Genossenschaft, Verein,<br />

Stiftung) finden sich eine Verweisung auf die Bestimmung des Aktienrechts sowie bestimmte<br />

Einzelregelungen vor allem im Zusammenhang mit den Optionen bei der Revisionspflicht.<br />

12


Das Aktienrecht teilt die Gesellschaften neu in drei Kategorien ein, nämlich in:<br />

• Publikumsgesellschaften,<br />

• sogenannte nicht kotierte wirtschaftlich bedeutende Unternehmen,<br />

• kleine <strong>und</strong> mittlere Unternehmen («KMU»).<br />

Die Begriffe «wirtschaftlich bedeutende Unternehmen» <strong>und</strong> «KMU» werden im Gesetz<br />

nicht ausdrücklich verwendet.<br />

Als Publikumsgesellschaften gelten gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR Gesellschaften,<br />

die:<br />

a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,<br />

b. Anleihensobligationen ausstehend haben,<br />

c. mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer<br />

Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen (sogenannte «substantial role»-<br />

Gesellschaften).<br />

Zu den wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen zählen gemäss Art. 727 Abs. 2 Ziff. 2<br />

OR Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden<br />

Geschäftsjahren überschreiten:<br />

a. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken,<br />

b. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken,<br />

c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.<br />

Als KMU im Sinne dieser Regelung gelten alle Gesellschaften, die diese Grössenordnungen<br />

nicht erreichen. Diese Abgrenzungen sind spezifisch auf den Zweck der<br />

Revisionspflicht (<strong>und</strong> der Rechnungslegung) ausgerichtet. Es handelt sich also nicht<br />

um eine allgemein gültige Umschreibung der KMU, da eine starre Definition den unterschiedlichen<br />

Regelungsgegenständen des Gesetzes nicht gerecht würde. Das<br />

Fusionsgesetz sieht daher abweichende Grenzwerte vor. Es bezeichnet Gesellschaften<br />

als KMU, die nicht in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden<br />

Grössen überschreiten:<br />

a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,<br />

b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,<br />

c. 200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.<br />

Je nach Grösse <strong>und</strong> Bedeutung des Unternehmens sieht das Gesetz eine ordentliche<br />

oder eine eingeschränkte Revision vor:<br />

Grössenkriterium<br />

Publikumsgesellschaften<br />

wirtschaftlich bedeutende<br />

Unternehmen sowie<br />

Gesellschaften, die zur<br />

Erstellung einer Konzernrechnung<br />

verpflichtet sind<br />

KMU<br />

vom Gesetz vorgesehene<br />

Revision<br />

ordentliche Revision<br />

ordentliche Revision<br />

eingeschränkte Revision<br />

Anforderungen<br />

an Revisionsstelle<br />

staatlich beaufsichtigtes<br />

Revisionsunternehmen<br />

staatlich beaufsichtigtes<br />

Revisionsunternehmen oder<br />

zugelassener Revisionsexperte<br />

staatlich beaufsichtigtes<br />

Revisionsunternehmen,<br />

zugelassener Revisionsexperte<br />

oder zugelassener Revisor<br />

13


Bei Unternehmen, die einer eingeschränkten Revision unterliegen, bestehen sodann<br />

gewisse Wahlrechte, welche als Opting-up (Durchführung einer ordentlichen Revision)<br />

oder als Opting-out (Verzicht auf Revisionsstelle) bezeichnet werden. Eine ordentliche<br />

Revision können Aktionäre, die mindestens 10 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten, verlangen. Gänzlich auf eine Revision verzichtet werden kann, wenn die Gesellschaft<br />

nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat <strong>und</strong> sämtliche<br />

Aktionäre zustimmen.<br />

2. Die ordentliche <strong>und</strong> die eingeschränkte Revision<br />

Während das Gesetz früher für alle Aktiengesellschaften eine Prüfung der Jahresrechnung<br />

nach den gleichen Gr<strong>und</strong>sätzen vorsah, wird nun zwischen einer ordentlichen<br />

Revision <strong>und</strong> einer eingeschränkten Revision unterschieden. Die Unterscheidung<br />

betrifft insbesondere den Umfang der Prüfung, die Berichterstattung, die Anzeigepflichten<br />

<strong>und</strong> die Anforderungen an die Unabhängigkeit.<br />

ordentliche Revision<br />

eingeschränkte Revision<br />

Umfang der<br />

Prüfung<br />

• Jahresrechnung<br />

• allenfalls Konzernrechnung<br />

• Antrag des Verwaltungsrates über die<br />

Verwendung des Bilanzgewinnes<br />

• Existenz eines Internen Kontrollsystems<br />

• Jahresrechnung<br />

• Antrag des Verwaltungsrates über die<br />

Verwendung des Bilanzgewinnes<br />

Berichterstattung<br />

Anzeigepflichten<br />

Unabhängigkeit<br />

(s. auch<br />

unten Ziff. 3)<br />

• umfassender Bericht an den Verwaltungsrat<br />

mit Feststellungen über die<br />

Rechnungslegung, das Interne Kontrollsystem<br />

sowie die Durchführung <strong>und</strong><br />

das Ergebnis der Revision<br />

• zusammenfassender Bericht über das<br />

Ergebnis der Revision an die Generalversammlung<br />

• Meldung an den Verwaltungsrat von<br />

Verstössen gegen das Gesetz, die Statuten<br />

oder das Organisationsreglement<br />

• Information der Generalversammlung<br />

über wesentliche Verstösse gegen das<br />

Gesetz oder die Statuten; Information<br />

über andere Verstösse, wenn der<br />

Verwaltungsrat keine angemessenen<br />

Massnahmen ergreift<br />

• Benachrichtigung des Richters, wenn<br />

die Gesellschaft offensichtlich überschuldet<br />

ist <strong>und</strong> der Verwaltungsrat die<br />

Anzeige unterlässt<br />

• umfassende Unabhängigkeit gemäss<br />

den gesetzlichen Bestimmungen<br />

• zusammenfassender Bericht über das<br />

Ergebnis der Revision an die Generalversammlung<br />

• Benachrichtigung des Richters, wenn<br />

die Gesellschaft offensichtlich überschuldet<br />

ist <strong>und</strong> der Verwaltungsrat die<br />

Anzeige unterlässt<br />

• weniger weit gehende Anforderungen<br />

an die Unabhängigkeit<br />

Bei den Anzeigepflichten ergeben sich somit zwei Neuerungen. Einmal sind neu auch<br />

Verstösse gegen das Organisationsreglement, welches oftmals auch die Vorschriften<br />

zur Corporate Governance enthält, zu melden. Zum anderen muss nun die Generalversammlung<br />

nicht nur über schwerwiegende Gesetzesverstösse informiert werden,<br />

sondern auch dann, wenn der Verwaltungsrat im Nachgang zu einer an ihn erfolgten<br />

Meldung durch die Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen trifft. In der<br />

Botschaft wurde aber auch ausdrücklich festgehalten, dass die Revisionsstelle ausserhalb<br />

des Rahmens ihrer Prüfungsaufgaben keine Nachforschungspflicht trifft.<br />

14


3. Unabhängigkeit der Revisionsstelle<br />

Für die ordentliche Revision regelt das Gesetz die Anforderungen an die Unabhängigkeit<br />

ausführlich. Art. 728 Abs. 2 OR enthält eine Liste von sieben Punkten, die mit<br />

der Unabhängigkeit unvereinbar sind. Dazu zählen etwa eine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat<br />

der zu prüfenden Gesellschaft, eine direkte oder bedeutende indirekte<br />

Beteiligung am Kapital der Gesellschaft, eine enge Beziehung des leitenden Prüfers<br />

zu einem Mitglied des Verwaltungsrates oder der Abschluss eines Vertrages zu nicht<br />

marktkonformen Bedingungen zwischen der zu prüfenden Gesellschaft <strong>und</strong> der Revisionsstelle.<br />

Die Regelungen gelten nicht nur für die an der Prüfung beteiligten Personen, sondern<br />

auch für weitere Personen im Revisionsunternehmen (sogenannte «Chain of Command»)<br />

<strong>und</strong> für «nahe stehende Personen».<br />

Weitere Unabhängigkeitsvorschriften für Revisionsunternehmen <strong>und</strong> – in beschränkterem<br />

Ausmass – für zugelassene Revisionsexperten finden sich im RAG (s. dazu<br />

unten lit. F.), in den Standesregeln der International Federation of Accountants («IFAC»)<br />

<strong>und</strong> der Treuhand-Kammer. Bei schweizerischen Konzerngesellschaften, die zu einem<br />

ausländischen Konzern gehören, können zudem ausländische Gesetzesbestimmungen<br />

zur Anwendung kommen.<br />

Wesentlich geringer sind die Anforderungen an die Unabhängigkeit bei der eingeschränkten<br />

Revision. Das Gesetz hält lediglich fest, dass die Revisionsstelle unabhängig<br />

sein <strong>und</strong> sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden muss. Die Unabhängigkeit darf<br />

weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Ausdrücklich erlaubt<br />

ist das Mitwirken bei der Buchführung <strong>und</strong> das Erbringen anderer Dienstleistungen<br />

für die zu prüfende Gesellschaft. Sofern dabei das Risiko der Überprüfung eigener<br />

Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische <strong>und</strong> personelle Massnahmen<br />

eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden (Art. 729 OR).<br />

Indirekt mit der Unabhängigkeit zusammen hängt auch die gesetzlich vorgeschriebene<br />

Rotation. Gemäss Art. 730a OR darf bei der ordentlichen Revision die Person,<br />

die die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf<br />

das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen.<br />

4. Risikobeurteilung/Internes Kontrollsystem<br />

Art. 663b Ziffer 12 OR schreibt neu vor, dass der Anhang der Jahresrechnung «Angaben<br />

über die Durchführung einer Risikobeurteilung» enthalten muss. In der Praxis wurden<br />

bereits früher entsprechende Ausführungen in den Jahresbericht aufgenommen.<br />

Mit den neuen Bestimmungen sind diese Angaben nun obligatorisch <strong>und</strong> unterliegen<br />

der Prüfung durch die Revisionsstelle. Dabei handelt es sich um eine formelle Prüfung<br />

des Prozesses <strong>und</strong> nicht um eine materielle Prüfung, ob sämtliche Risiken erkannt<br />

<strong>und</strong> angemessene Massnahmen getroffen wurden. Durch die Risikobeurteilung<br />

werden nicht sämtliche Geschäftsrisiken erfasst, sondern primär diejenigen Risiken,<br />

die einen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der Jahresrechnung haben können.<br />

Gemäss der Botschaft des B<strong>und</strong>esrates können relevante Risiken beispielsweise in<br />

den Bereichen der Branchenzugehörigkeit, der Grösse des Unternehmens, der technologischen<br />

Entwicklungen, der Arbeitsmarktverhältnisse, der Formen der Finanzierung<br />

<strong>und</strong> der Liquiditätslage, der Konkurrenzsituation, des Produktemixes, der internen<br />

Organisation, der Eigentümerstruktur, der externen Einflüsse von interessierten<br />

Dritten (Stakeholder) oder der Umwelt bestehen.Welche Risiken von Bedeutung für<br />

die Beurteilung der Jahresrechnung sind, richtet sich nach den Umständen des Ein-<br />

15


zelfalls. Die Verantwortung für eine sachgerechte Auswahl der konkret zu beurteilenden<br />

Risiken liegt gr<strong>und</strong>sätzlich beim Verwaltungsrat.<br />

Neu zählt das Gesetz zu den Aufgaben der Revisionsstelle, dass sie prüft, ob ein Internes<br />

Kontrollsystem («IKS») existiert (Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR). Für die Gesellschaften<br />

sieht es jedoch keine ausdrücklichen neuen Anforderungen betreffend das<br />

IKS vor. Mit der Pflicht, die Existenz eines IKS durch die Revisionsstelle prüfen zu<br />

lassen, hat der Gesetzgeber aber klargemacht, dass jedes Unternehmen, das einer<br />

ordentlichen Revision unterliegt, über ein angemessenes Kontrollsystem verfügen<br />

muss. Die Oberverantwortung <strong>und</strong> die Pflicht zur Überwachung liegen beim obersten<br />

Entscheidungs- <strong>und</strong> Führungsorgan, bei der Aktiengesellschaft also beim Verwaltungsrat.<br />

Die Verantwortung für die Einführung <strong>und</strong> die Umsetzung liegen bei der Unternehmensleitung.<br />

Die konkrete Ausgestaltung des IKS richtet sich nach den konkreten Umständen <strong>und</strong><br />

den Bedürfnissen des jeweiligen Unternehmens. Die verantwortlichen Organe haben<br />

darüber zu entscheiden, ob das IKS primär auf finanzielle Risiken ausgerichtet wird<br />

oder ob auch weitere operative, strategische <strong>und</strong> Compliance-Risiken abgedeckt werden<br />

sollen.<br />

5. Anpassung der Bestimmungen über weitere Prüfungen<br />

Die Bestimmungen über die Prüfung von Gründungs-, Kapitalerhöhungs- <strong>und</strong> Kapitalherabsetzungsberichten<br />

sowie über die Prüfungshandlungen im Rahmen der Liquidation<br />

der Gesellschaft mussten der Neuregelung der Revision angepasst werden.<br />

Die neue Regelung differenziert wie folgt:<br />

Vorgang<br />

Prüfungsgegenstand<br />

Mindestanforderung<br />

an Prüfer<br />

Verwendung<br />

des Berichtes<br />

Gesetzesartikel<br />

Gründung<br />

Gründungsbericht<br />

zugelassener<br />

Revisor<br />

Gründung/HR<br />

Art. 635a OR<br />

öffentliches Angebot<br />

für Zeichnung<br />

von Aktien bei<br />

Gesellschaft ohne<br />

Revisionsstelle<br />

letzte Jahresrechnung<br />

zugelassener<br />

Revisor<br />

Veröffentlichung<br />

im Emissionsprospekt<br />

Art. 652a<br />

Abs. 3 OR<br />

ordentliche <strong>und</strong><br />

genehmigte<br />

Kapitalerhöhung<br />

Kapitalerhöhungsbericht<br />

zugelassener<br />

Revisor<br />

GV/HR<br />

Art. 652f<br />

Abs.1 OR<br />

bedingte Kapitalerhöhung<br />

Ausgabe der<br />

Aktien<br />

zugelassener<br />

Revisionsexperte<br />

VR/HR<br />

Art. 653f<br />

Abs.1 OR<br />

Streichung der<br />

bedingten Kapitalerhöhung<br />

Erlöschen der<br />

Wandel- oder<br />

Optionsrechte<br />

zugelassener<br />

Revisionsexperte<br />

VR/HR<br />

Art. 653i<br />

Abs.1 OR<br />

Aufwertung von<br />

Beteiligungen <strong>und</strong><br />

Liegenschaften<br />

über den Anschaffungswert<br />

Einhaltung der<br />

gesetzlichen<br />

Bestimmungen<br />

zugelassener<br />

Revisor<br />

GV<br />

Art. 670<br />

Abs. 2 OR<br />

Kapitalherabsetzung<br />

Deckung<br />

der Forderungen<br />

der Gläubiger<br />

zugelassener<br />

Revisionsexperte<br />

GV/HR<br />

Art.732 OR<br />

16


Vorgang<br />

Prüfungsgegenstand<br />

Mindestanforderung<br />

an Prüfer<br />

Verwendung<br />

des Berichtes<br />

Gesetzesartikel<br />

vorzeitige Verteilung<br />

des Vermögens<br />

Tilgung der Schulden;<br />

keine Gefährdung<br />

der Interessen<br />

Dritter<br />

zugelassener<br />

Revisionsexperte<br />

Liquidator/HR<br />

Art.745<br />

Abs. 3 OR<br />

Prüfungen gemäss<br />

Fusionsgesetz<br />

Fusionsvertrag<br />

<strong>und</strong> -bericht,<br />

Spaltungsvertrag<br />

oder -plan <strong>und</strong><br />

Spaltungsbericht,<br />

Umwandlungsplan<br />

<strong>und</strong> -bericht<br />

zugelassener<br />

Revisionsexperte<br />

Gesellschafterinnen<br />

<strong>und</strong><br />

Gesellschafter<br />

Dabei bedeuten: GV – Generalversammlung; VR – Verwaltungsrat; HR – Handelsregister<br />

Art.15, 40, 62<br />

FusG<br />

6. Offenlegung der Vergütungen von Verwaltungsrat <strong>und</strong> Geschäftsleitung<br />

Die Offenlegung der Vergütungen von Verwaltungsrat <strong>und</strong> Geschäftsleitung von börsenkotierten<br />

Gesellschaften wurde bereits durch die Richtlinie betreffend Informationen zur<br />

Corporate Governance der SIX Swiss Exchange vom 17.April 2002 geregelt. Die B<strong>und</strong>esversammlung<br />

hat die entsprechenden Offenlegungspflichten gesetzlich verankert<br />

<strong>und</strong> erweitert. Da die entsprechenden Angaben im Anhang der Jahresrechnung enthalten<br />

sein müssen, unterliegen sie der Prüfung durch die Revisionsstelle (Art. 663b bis OR).<br />

Im Einzelnen sind anzugeben die direkten <strong>und</strong> indirekten Vergütungen an gegenwärtige<br />

<strong>und</strong> – falls die Vergütungen mit der früheren Tätigkeit zusammenhängen oder<br />

unüblich sind – ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung <strong>und</strong><br />

eines allfälligen Beirates sowie nicht marktübliche Vergütungen an Personen, die diesen<br />

Mitgliedern nahestehen. Das Gesetz listet sodann detailliert auf, was unter den<br />

Begriff der Vergütung fällt.<br />

Weiter anzugeben sind ausstehende Darlehen <strong>und</strong> Kredite an die gegenwärtigen Mitglieder<br />

des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung <strong>und</strong> eines allfälligen Beirates sowie<br />

Darlehen <strong>und</strong> Kredite zu nicht marktüblichen Bedingungen an frühere Mitglieder <strong>und</strong><br />

an gegenwärtigen oder ehemaligen Mitgliedern nahestehende Personen.<br />

Schliesslich sind auch für die gegenwärtigen Mitglieder des Verwaltungsrates, der<br />

Geschäftsleitung <strong>und</strong> des Beirates (unter Einschluss der nahestehenden Personen)<br />

die Beteiligungen an der Gesellschaft sowie die Wandel- <strong>und</strong> Optionsrechte (Art.663c<br />

Abs. 3 OR) offenzulegen.<br />

Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht über die notwendigen Angaben <strong>und</strong> den<br />

Umfang der Offenlegung:<br />

Vergütungen<br />

Darlehen<br />

<strong>und</strong> Kredite<br />

Umfang<br />

der Offenlegung<br />

Beteiligung,<br />

Wandel- <strong>und</strong><br />

Optionsrechte<br />

gegenwärtige<br />

Mitglieder VR<br />

ehemalige<br />

Mitglieder VR<br />

direkt oder<br />

indirekt<br />

im Zusammenhang<br />

mit früherer<br />

Tätigkeit; nicht<br />

marktüblich<br />

gewährt <strong>und</strong><br />

ausstehend<br />

nicht marktüblich<br />

Gesamtbetrag<br />

<strong>und</strong> Betrag für<br />

jedes Mitglied<br />

(mit Namen<br />

<strong>und</strong> Funktion)<br />

jedes Mitglied<br />

inkl. nahestehende<br />

Personen<br />

nein<br />

17


Vergütungen<br />

Darlehen<br />

<strong>und</strong> Kredite<br />

Umfang<br />

der Offenlegung<br />

Beteiligung,<br />

Wandel- <strong>und</strong><br />

Optionsrechte<br />

gegenwärtige<br />

Mitglieder GL<br />

ehemalige<br />

Mitglieder GL<br />

direkt oder<br />

indirekt<br />

im Zusammenhang<br />

mit früherer<br />

Tätigkeit; nicht<br />

marktüblich<br />

gewährt <strong>und</strong><br />

ausstehend<br />

nicht marktüblich<br />

Gesamtbetrag<br />

<strong>und</strong> höchster<br />

Betrag für ein<br />

einzelnes Mitglied<br />

(mit Namen<br />

<strong>und</strong> Funktion)<br />

jedes Mitglied<br />

inkl. nahestehende<br />

Personen<br />

nein<br />

gegenwärtige<br />

Mitglieder BR<br />

ehemalige<br />

Mitglieder BR<br />

direkt oder<br />

indirekt<br />

im Zusammenhang<br />

mit früherer<br />

Tätigkeit; nicht<br />

marktüblich<br />

gewährt <strong>und</strong><br />

ausstehend<br />

nicht marktüblich<br />

Gesamtbetrag<br />

<strong>und</strong> Betrag für<br />

jedes Mitglied<br />

(mit Namen<br />

<strong>und</strong> Funktion)<br />

jedes Mitglied<br />

inkl. nahestehende<br />

Personen<br />

nein<br />

nahestehende<br />

Personen<br />

nicht marktüblich<br />

nicht marktüblich<br />

separater<br />

Ausweis ohne<br />

Namensnennung<br />

s. oben<br />

Dabei bedeuten: VR – Verwaltungsrat; GL – Geschäftsleitung; BR – Beirat<br />

7. Weitere Änderungen im Recht der Aktiengesellschaft (Auswahl)<br />

Geändert wurde die Bestimmung, dass es für die Gründung einer Aktiengesellschaft<br />

mindestens drei Gründer braucht. Neu kann die Gründung durch eine oder mehrere<br />

natürliche oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften erfolgen (Art.625 OR).<br />

Die Wahl einer Revisionsstelle – nach einem Opting-out – infolge eines Begehrens<br />

eines Aktionärs kann an der Generalversammlung auch ohne gehörige Ankündigung<br />

erfolgen (Art. 700 Abs. 3 OR).<br />

Aufgehoben wurden die Bestimmungen, wonach die Mitglieder des Verwaltungsrates<br />

Aktionäre sein müssen (Art. 707 Abs. 1 <strong>und</strong> 2a OR). Es wurde aber klargestellt, dass<br />

die Mitglieder des Verwaltungsrates auch dann berechtigt sind, an der Generalversammlung<br />

teilzunehmen, wenn sie nicht Aktionäre sind (Art. 702a OR).<br />

Gestrichen wurde die – durch die bilateralen Verträge mit der EU bereits relativierte –<br />

Bestimmung, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates mehrheitlich Personen sein<br />

müssen, die in der Schweiz wohnhaft sind <strong>und</strong> das Schweizer Bürgerrecht besitzen<br />

(Art. 708a OR).<br />

Erforderlich ist inskünftig einzig noch, dass die Gesellschaft durch eine Person (Mitglied<br />

des Verwaltungsrates oder Direktor), die Wohnsitz in der Schweiz hat, vertreten<br />

werden kann (Art. 718 Abs. 4 OR). In ähnlicher Weise wird bei der Liquidation der Gesellschaft<br />

nur noch verlangt, dass wenigstens einer der Liquidatoren in der Schweiz<br />

wohnhaft <strong>und</strong> zur Vertretung berechtigt ist (Art. 740 Abs. 3 OR).<br />

Ausdrücklich geregelt wurden die Erfordernisse für die Gültigkeit von Verträgen zwischen<br />

der Gesellschaft <strong>und</strong> ihrem Vertreter. Wird die Gesellschaft beim Abschluss<br />

eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst,<br />

so muss der Vertrag schriftlich abgefasst sein. Dieses Erfordernis gilt nicht für Ver-<br />

18


träge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von<br />

CHF 1000 nicht übersteigt (Art. 718b OR).<br />

Die Bestimmungen über das Vorgehen bei einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung<br />

der Gesellschaft mussten angepasst werden. Da nicht mehr jede Aktiengesellschaft<br />

über eine Revisionsstelle verfügt, muss die vom Verwaltungsrat in einem<br />

solchen Fall zu erstellende Zwischenbilanz nicht mehr zwingend der Revisionsstelle,<br />

sondern neu einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Verfügt die<br />

Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die<br />

Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle (Art. 725 Abs. 2 <strong>und</strong><br />

3 OR).<br />

Bisher waren die Folgen <strong>und</strong> das Vorgehen bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft,<br />

insbesondere beim Fehlen eines der vorgeschriebenen Organe oder bei<br />

einer nicht rechtmässigen Zusammensetzung dieser Organe, rudimentär in der Handelsregisterverordnung<br />

geregelt. Die entsprechenden Sachverhalte werden nun im<br />

Gesetz neu geregelt. Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder<br />

ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär,<br />

ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen<br />

Massnahmen zu ergreifen. Der Richter kann unter anderem einen Sachwalter ernennen<br />

oder in besonderen Fällen gar die Gesellschaft auflösen <strong>und</strong> ihre Liquidation<br />

nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b OR).<br />

Der Gesetzgeber hat ferner klargestellt, dass bei einer Herabsetzung des Aktienkapitals<br />

auf null <strong>und</strong> anschliessender Wiedererhöhung im Rahmen einer Sanierung die bisherigen<br />

Aktien untergehen. Bei der Wiedererhöhung kann allerdings das Bezugsrecht<br />

nicht entzogen werden (Art.732a Abs. 1 <strong>und</strong> 2 OR).<br />

Da neu auch Finanzkontrollen der öffentlichen Hand als Revisionsstelle gewählt werden<br />

oder andere Prüfungen gemäss den Bestimmungen des Aktienrechts ausführen<br />

können, wurde die Haftung des betreffenden Gemeinwesens ausdrücklich ins Gesetz<br />

aufgenommen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich<br />

dabei nach dem öffentlichen Recht (Art.755 Abs. 2 OR).<br />

8. Prüfungen gemäss Gesetzesbestimmungen ausserhalb von OR <strong>und</strong> ZGB<br />

Zusätzlich mussten verschiedene Bestimmungen im Gesellschaftsrecht <strong>und</strong> in anderen<br />

Gesetzen (Fusionsgesetz, B<strong>und</strong>esgesetz über das Internationale Privatrecht,<br />

Steuergesetze) an die neue Terminologie im Bereich der Revision angepasst werden.<br />

C. Änderungen im Recht der Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung<br />

1. <strong>Einleitung</strong><br />

Die GmbH fristete während Jahrzehnten ein Mauerblümchendasein, erfreut sich aber<br />

seit der letzten grossen Aktienrechtsreform immer grösserer Popularität:<br />

Monat/Jahr<br />

Ende Dezember 1992<br />

Ende Dezember 1999<br />

6. Mai 2008<br />

Anzahl AG<br />

170 584<br />

171057<br />

181002<br />

Anzahl GmbH<br />

132 964<br />

138 579<br />

103 955<br />

19


Die Gründe für die starke Zunahme der Verbreitung der GmbH seit der letzten Aktienrechtsrevision<br />

dürften namentlich im tieferen Mindestkapital <strong>und</strong> in der Möglichkeit,<br />

auf eine Revision zu verzichten, gelegen haben. Da sich eine unterschiedliche Regelung<br />

der Revisionspflicht in der AG <strong>und</strong> in der GmbH sachlich nicht begründen lässt,<br />

wurde nun eine einheitliche Ordnung für die verschiedenen Rechtsformen vorgesehen.<br />

2. Rechnungslegung <strong>und</strong> Revision<br />

Für den Geschäftsbericht (einschliesslich der Jahresrechnung), die Reserven, die Offenlegung<br />

der Jahresrechnung <strong>und</strong> der Konzernrechnung sowie für die Revision verweist<br />

das GmbH-Recht auf die Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 801 <strong>und</strong> 818 OR).<br />

Ergänzend wird angeführt, dass ein Gesellschafter, der einer Nachschusspflicht unterliegt,<br />

eine ordentliche Revision verlangen kann (Art. 818 Abs. 2 OR).<br />

Für die wirtschaftlich bedeutenden GmbH gelten somit nun insbesondere auch die<br />

oben erwähnten Bestimmungen über die Risikobeurteilung <strong>und</strong> das Interne Kontrollsystem<br />

(vgl. lit B. Ziff. 4). Die Verantwortung dafür liegt bei den Geschäftsführern.<br />

3. Weitere Änderungen<br />

Bei den weiteren Änderungen im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ging<br />

es insbesondere darum, gewisse Beschränkungen aufzuheben, um so die Attraktivität<br />

der GmbH weiter zu stärken.<br />

So kann nun die GmbH durch eine einzelne natürliche oder juristische Person gegründet<br />

werden (Art.775 OR). Früher waren mindestens zwei Gründer vorgeschrieben.<br />

Die Obergrenze von CHF 2 Mio. für das Stammkapital wurde ersatzlos gestrichen; hingegen<br />

ist nach wie vor nur ein Minimalkapital von CHF 20 000 notwendig (Art. 773 OR).<br />

Das Stammkapital muss neu aber vollständig einbezahlt sein (Art. 777c Abs. 1 OR);<br />

eine Teilliberierung ist somit nicht mehr zulässig. Damit verb<strong>und</strong>en ist die Aufhebung<br />

der subsidiären Solidarhaftung der übrigen Gesellschafter für das nicht einbezahlte<br />

Stammkapital.<br />

Sehen die Statuten eine Nachschusspflicht vor, so darf diese das Doppelte des Nennwertes<br />

des Stammanteils nicht übersteigen (Art. 795 Abs. 2 OR).<br />

Umständlich war die frühere Vorschrift, wonach die Übertragung von Stammanteilen<br />

in einer öffentlichen Urk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> somit zwingend unter Beizug eines Notars zu erfolgen<br />

hatte. Nach dem neuen Recht genügt die Schriftform, wobei der Abtretungsvertrag<br />

Hinweise auf die statutarischen Rechte <strong>und</strong> Pflichten enthalten muss (Art.785 OR).<br />

Möglich ist nun auch die Ausgabe von Genussscheinen wie bei der Aktiengesellschaft<br />

(Art. 774a OR).<br />

Schliesslich wird der Minderheitenschutz durch Verbesserungen der Auskunfts- <strong>und</strong><br />

Einsichtsrechte sowie des Bezugsrechts bei Erhöhungen des Stammkapitals erweitert.<br />

20


D. Änderungen für die übrigen Rechtsformen<br />

1. Genossenschaft<br />

Für die Genossenschaft gelten in Bezug auf die Revisionsstelle die Bestimmungen<br />

des Aktienrechts (Art. 727 ff. OR; siehe oben lit. B. Ziff. 2). Damit sind für Genossenschaften,<br />

die einer ordentlichen Revision unterliegen, die Regelungen über das Interne<br />

Kontrollsystem anwendbar; die Oberverantwortung trägt die Verwaltung, <strong>und</strong><br />

die Umsetzung kann an eine Geschäftsleitung delegiert werden.<br />

Bei einer KMU-Genossenschaft, welche die massgebenden Kriterien nicht erreicht,<br />

können eine ordentliche Revision verlangen:<br />

• 10 Prozent der Genossenschafter;<br />

• Genossenschafter mit 10 Prozent des Anteilscheinkapitals;<br />

• Genossenschafter mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht.<br />

Für den Verzicht auf eine Revision (Opting-out) bei KMU-Genossenschaften ist die Zustimmung<br />

sämtlicher Genossenschafter erforderlich (Art.727a Abs.2 i.V.m. Art.906 OR).<br />

Etwas geändert werden mussten die Bestimmungen über die Prüfung des Genossenschaftsverzeichnisses<br />

(Art. 907 OR). Bei Genossenschaften mit persönlicher Haftung<br />

oder Nachschusspflicht hat die Revisionsstelle festzustellen, ob das Verzeichnis<br />

korrekt geführt ist. Bei Genossenschaften ohne Revisionsstelle muss die Verwaltung<br />

das Verzeichnis durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen.<br />

Schliesslich wurden auch für die Genossenschaft die Nationalitätsvorschriften für die<br />

Verwaltung gestrichen <strong>und</strong> die Wohnsitzanforderungen erleichtert (Art. 898 OR). Ebenfalls<br />

gilt bei der Genossenschaft nun das Schriftlichkeitserfordernis für Verträge zwischen<br />

der Genossenschaft <strong>und</strong> einer Person, die sie beim Vertragsabschluss vertritt.<br />

Ausgenommen sind Verträge des laufenden Geschäfts mit einem Wert von CHF 1000<br />

oder weniger (Art. 899a OR).<br />

2. Verein<br />

Das neue Recht sieht vor, dass ein Verein seine Buchführung durch eine Revisionsstelle<br />

ordentlich prüfen lassen muss, wenn er die Grössenkriterien gemäss Art. 69b<br />

ZGB erfüllt.Vereine, die diese Grössenkriterien nicht erreichen, sind von der gesetzlichen<br />

Pflicht, ihre Jahresrechnung prüfen zu lassen, befreit. Jedes Vereinsmitglied,<br />

das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, kann jedoch<br />

eine eingeschränkte Prüfung verlangen. Im Übrigen sind die Statuten <strong>und</strong> die Generalversammlung<br />

in der Ordnung der Revision frei (Art. 69b ZGB).<br />

Für Vereine, die einer ordentlichen Revision unterliegen, gelten ebenfalls die Bestimmungen<br />

über das Interne Kontrollsystem (vgl. oben lit. B. Ziff. 4). Die Oberverantwortung<br />

trägt der Vorstand; die Umsetzung kann an die Geschäftsleitung delegiert werden,<br />

falls eine solche besteht.<br />

3. Stiftung<br />

Mit der Revision des Stiftungsrechts wurde die Möglichkeit eingeführt, dass der<br />

Stifter den Zweck der Stiftung durch die Aufsichtsbehörde ändern lassen kann, wenn<br />

dies in der Stiftungsurk<strong>und</strong>e vorbehalten wurde. Eine Zweckänderung ist allerdings<br />

frühstens 10 Jahre nach der Errichtung der Stiftung (oder 10 Jahre nach einer früheren<br />

Zweckänderung) zulässig (Art. 86a ZGB).<br />

21


Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an die Stiftung wurden erweitert.<br />

Bei der B<strong>und</strong>essteuer können neu Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen<br />

im Umfang von bis zu 20% (bisher 10%) des steuerbaren Einkommens abgezogen<br />

werden.<br />

Nach der Änderung der Bestimmungen über die Revision ist für Stiftungen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

eine Revisionsstelle obligatorisch; sie wird vom obersten Stiftungsorgan, in der Regel<br />

also dem Stiftungsrat, bezeichnet. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung jedoch<br />

von der Revisionspflicht befreien (Art. 83b ZGB). Der B<strong>und</strong>esrat hat dazu am 24. August<br />

2005 eine Verordnung erlassen (in der vorliegenden Sammlung abgedruckt).<br />

Soweit für Stiftungen keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Vorschriften<br />

des Aktienrechts über die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR; s. oben lit. B. Ziff. 2) entsprechend<br />

anwendbar. Für Stiftungen, die einer ordentlichen Revision unterliegen,<br />

gelten somit ebenfalls die Bestimmungen über das Interne Kontrollsystem (vgl. oben<br />

lit. B. Ziff. 4). Die Oberverantwortung trägt der Stiftungsrat; die Umsetzung kann an<br />

die Geschäftsleitung delegiert werden, falls eine solche besteht.<br />

Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, so kann die Aufsichtsbehörde<br />

eine ordentliche Revision verlangen, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung<br />

der Vermögens- <strong>und</strong> Ertragslage der Stiftung notwendig ist.<br />

Die Revisionsstelle hat der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichtes sowie<br />

aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung zu übermitteln (Art. 83c ZGB).<br />

Schliesslich wurde auch das Vorgehen bei Mängeln in der Organisation ausführlich geregelt.<br />

Die Aufsichtsbehörde kann in einem solchen Fall verschiedene Massnahmen<br />

treffen bis hin zur Zuwendung des Vermögens an eine andere Stiftung (Art.83d ZGB).<br />

E. Firmenrecht<br />

Früher mussten Aktiengesellschaften <strong>und</strong> Genossenschaften die Gesellschaftsform<br />

nur dann in ihrer Firmenbezeichnung nennen, wenn diese einen Personennamen enthielt.<br />

Neu muss die Rechtsform in jedem Fall angegeben werden (Art. 950 OR). Hier<br />

hat sich für einige Gesellschaften ein Handlungsbedarf ergeben. Hinzuweisen ist aber<br />

auf die praxisorientierte Übergangsbestimmung (s. dazu unten lit. H.).<br />

Weiter hält das Gesetz fest, dass in der Korrespondenz, auf Bestellscheinen <strong>und</strong> Rechnungen<br />

sowie in Bekanntmachungen die im Handelsregister eingetragene Firma oder<br />

der im Handelsregister eingetragene Name vollständig <strong>und</strong> unverändert angegeben<br />

werden muss. Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen<br />

<strong>und</strong> ähnliche Angaben verwendet werden (Art. 954a OR).<br />

F. Zulassung der Revisorinnen <strong>und</strong> Revisoren sowie staatliche<br />

Beaufsichtigung der Revisionsunternehmen<br />

In der Schweiz wurde nach dem Vorbild des US-amerikanischen Public Company<br />

Accounting Oversight Board (PCAOB) eine Revisionsaufsichtsbehörde geschaffen.<br />

Das neue B<strong>und</strong>esgesetz über die Zulassung <strong>und</strong> Beaufsichtigung der Revisorinnen<br />

<strong>und</strong> Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) will die ordnungsgemässe Erfüllung<br />

<strong>und</strong> Qualität von Revisionsdienstleistungen sicherstellen.<br />

Es können nur noch Personen als Revisionsstelle gewählt werden, die von der Revisionsaufsichtsbehörde<br />

zugelassen sind. Dabei wird bei den natürlichen Personen je<br />

nach Qualifikationen unterschieden zwischen zugelassenen Revisorinnen <strong>und</strong> Revi-<br />

22


soren einerseits <strong>und</strong> zugelassenen Revisionsexpertinnen <strong>und</strong> -experten andererseits<br />

(Art. 4 <strong>und</strong> 5 RAG). Revisionsunternehmen können ebenfalls als Revisionsexperten<br />

oder als Revisoren zugelassen werden. Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen<br />

für Publikumsgesellschaften erbringen, stehen unter staatlicher Aufsicht<br />

(staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen).<br />

Ein Revisionsunternehmen, das sich der staatlichen Aufsicht unterstellen lassen will,<br />

muss ein Gesuch um Zulassung stellen <strong>und</strong> darlegen, dass es die Voraussetzungen<br />

erfüllt.Verlangt werden die gleichen Voraussetzungen wie für die Zulassung als Revisionsexperte<br />

sowie die Gewährleistung, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten<br />

werden, <strong>und</strong> der Nachweis einer ausreichenden Versicherung für Haftungsrisiken<br />

(Art. 9 RAG).<br />

Der schweizerischen staatlichen Aufsicht unterstehen auch ausländische Revisionsunternehmen,<br />

die Gesellschaften ausländischen Rechts prüfen, welche in der Schweiz<br />

kotiert sind oder Anleihensobligationen ausstehend haben oder die mindestens<br />

20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft<br />

beitragen, deren Prüfung der schweizerischen Aufsicht untersteht (Art. 8 RAG).<br />

Für die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen enthält das Gesetz zusätzliche<br />

Pflichten in Bezug auf die Unabhängigkeit, die Qualitätssicherung <strong>und</strong> die Zusammenarbeit<br />

mit der Aufsichtsbehörde (Art. 11–14 RAG). Mindestens alle drei Jahre<br />

hat die Aufsichtsbehörde die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen einer<br />

eingehenden Überprüfung zu unterziehen.<br />

Weiter regelt das RAG ausführlich die Zusammenarbeit mit spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden,<br />

Börsen, Gerichten <strong>und</strong> mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden<br />

(Art. 22 ff. RAG).<br />

Die Revisionsaufsichtsbehörde kann gegenüber fehlerhaften Revisoren <strong>und</strong> Revisionsunternehmen<br />

Massnahmen ergreifen. Zudem können die Strafgerichte bei Verstössen<br />

gegen Bestimmungen des RAG Strafen gegen die fehlbaren Personen aussprechen.<br />

Die Massnahmen <strong>und</strong> Strafen reichen vom Verweis über den Entzug der Zulassung<br />

bis zu Gefängnis oder Busse bis zu CHF 1000 000 (Art. 39 f. RAG).<br />

G. Die neue Handelsregisterverordnung<br />

Im Zusammenhang mit der GmbH-Revision hat der Gesetzgeber beschlossen, verschiedene<br />

Regelungen zur Eintragung im Handelsregister in die Handelsregisterverordnung<br />

zu verlegen (für sämtliche Rechtsformen). Die bisherige Handelsregisterverordnung<br />

war allerdings sachlich stark veraltet, unvollständig <strong>und</strong> unübersichtlich. Es<br />

wurde daher eine völlig neue Verordnung geschaffen. Die Neuregelung folgt weitgehend<br />

dem Stil von Check-lists <strong>und</strong> erleichtert damit die Anwendung in der Praxis.<br />

Zudem dürfte sich aus den Check-lists eine gewisse Vereinheitlichung der Anforderungen<br />

der kantonalen Handelsregisterämter ergeben.<br />

Für Vorhaben, die im Handelsregister eingetragen werden müssen, zeigt die Verordnung<br />

auf, welche Unterlagen einzureichen sind. Die Handelsregisterverordnung gibt<br />

daher für die rechtliche Vorbereitung unerlässliche Aufschlüsse.<br />

Von besonderer Bedeutung ist die Regelung der Eintragung der Revisionsstelle<br />

(Art. 61 f. HRegV). Die Verordnung trifft dazu einige wichtige Gr<strong>und</strong>satzentscheidungen:<br />

Eine Revisionsstelle darf nur dann eingetragen werden, wenn sie eine ordentliche<br />

oder zumindest eine eingeschränkte Revision vornimmt. Nicht eintragungsfähig<br />

sind demgegenüber freiwillige Revisionen, welche die Voraussetzungen für keine der<br />

23


eiden gesetzlich vorgesehenen Revisionsarten erfüllen (demgegenüber ist unproblematisch,<br />

wenn bei einer Revision über die Anforderungen für die ordentliche oder<br />

die eingeschränkte Revision hinausgegangen wird). Nicht im Handelsregister eingetragen<br />

wird die Art der Revision <strong>und</strong> die Art der Revisionsstelle. Damit wird vermieden,<br />

dass die Eintragung angepasst werden muss, wenn sich Änderungen ergeben. Diese<br />

Regelung geht davon aus, dass die (zugelassene) Revisionsstelle selbst dafür verantwortlich<br />

ist, (zumindest) diejenige Art der Revision vorzunehmen, die nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen erforderlich ist.<br />

Das Handelsregisteramt prüft bei der Eintragung der Revisionsstelle, ob diese durch<br />

die Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen wurde. Weiter wird die Eintragung verweigert,<br />

wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Abhängigkeit der Revisionsstelle<br />

erwecken.<br />

Die Verordnung regelt zudem auch das Vorgehen beim Verzicht auf eine Revision<br />

(Opting-out). Die getroffene Ordnung bezweckt die Durchsetzung der gesetzlichen<br />

Voraussetzungen: Gesellschaften, die von einer Revision absehen wollen, haben die<br />

Voraussetzungen dafür zu belegen. Zum Schutz Dritter wird das Fehlen einer Revision<br />

im Handelsregister eingetragen. Die Registerbehörden können später jederzeit<br />

eine Aktualisierung der entsprechenden Belege verlangen.<br />

Hinzuweisen ist ferner auf die neue Konzeption der sogenannten Registersperre<br />

(Art. 162 HRegV): Die Verordnung sieht einen Rechtsbehelf vor, mit dem Dritte durch<br />

Einspruch eine Eintragung kurzfristig blockieren können, um zum Schutz ihrer Rechte<br />

eine gerichtliche Überprüfung zu verlangen.<br />

H. Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen<br />

Das revidierte Stiftungsrecht wurde bereits auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt<br />

(vorerst noch ohne die Neuregelung der Revision). Die Bestimmungen des Aktienrechts<br />

über die Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates<br />

<strong>und</strong> der Geschäftsleitung gelten seit dem 1. Januar 2007. Das revidierte GmbH-<br />

Recht, die Neuregelung der Revisionspflicht für alle Rechtsformen des Privatrechts<br />

<strong>und</strong> die neue Handelsregisterverordnung sind auf den 1. Januar 2008 in Kraft getreten.<br />

Die neuen Bestimmungen über die Revision gelangen für Geschäftsjahre zur Anwendung,<br />

die am 1. Januar 2008 oder danach beginnen.<br />

Die Statuten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen bis Ende 2009 an<br />

das neue Recht angepasst werden (Art. 2 Übergangsbestimmungen). Bestehende<br />

statutarische Nachschusspflichten, die die neue Obergrenze vom Doppelten des<br />

Nennwertes übersteigen, sowie allfällige Stimmrechtsaktien, die nicht den neuen<br />

Anforderungen entsprechen, sind von der Pflicht zur Anpassung ausgenommen <strong>und</strong><br />

bleiben weiterhin in Kraft (Art. 6 <strong>und</strong> 8 Übergangsbestimmungen).<br />

Die Mitgliedschaftsrechte alter Aktien oder Stammanteile, deren Nennwert im Rahmen<br />

einer Sanierung auf CHF 0 herabgesetzt wurde, gehen mit dem Inkrafttreten der<br />

neuen Bestimmungen unter (Art. 10 Übergangsbestimmungen).<br />

Aktiengesellschaften <strong>und</strong> Genossenschaften, deren Firma noch keine Angabe zur<br />

Rechtsform enthält, müssen ihre Firma bis Ende 2009 anpassen. Nach Ablauf dieser<br />

Frist ergänzt das Handelsregisteramt die Firma von Amtes wegen.<br />

24


I. Die nächste grosse Revision des Aktien- <strong>und</strong> Rechnungslegungsrechts<br />

Am 21. Dezember 2008 hat der B<strong>und</strong>esrat dem Parlament den Entwurf <strong>und</strong> die Botschaft<br />

für eine weitere grosse Revision des Aktienrechts vorgelegt. Die Vorlage verfolgt<br />

vier Hauptziele:<br />

1. Neuregelung der Kapitalstrukturen<br />

2. Verbesserung der Corporate Governance<br />

3. Aktualisierung der Regelung der Generalversammlung<br />

4. Neuregelung der Rechnungslegung<br />

Durch verschiedene Neuerungen sollen die Unternehmen mehr Flexibilität für die Ausgestaltung<br />

ihrer Kapitalstrukturen erhalten:<br />

• Mit dem innovativen Instrument des Kapitalbandes kann die Generalversammlung<br />

den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital innerhalb einer bestimmten<br />

Bandbreite wiederholt herauf- <strong>und</strong> herabzusetzen.<br />

• Die Verwendungszwecke der bedingten Kapitalerhöhung werden erweitert.<br />

• Die Kapitalherabsetzung wird klarer <strong>und</strong> verlässlicher geregelt.<br />

• Im Sanierungsfall soll die Liberierung einer Kapitalerhöhung durch Verrechnung mit<br />

einer bestehenden Forderung ausdrücklich zugelassen werden.<br />

• Der Mindestnennwert wird abgeschafft; d.h. der Nennwert kann beliebig tief festgesetzt<br />

werden (muss aber null übersteigen).<br />

• Die bisherige Beschränkung des Partizipationskapitals auf das doppelte des Aktienkapitals<br />

soll für Partizipationsscheine, die an der Börse kotiert sind, nicht mehr massgebend<br />

sein.<br />

• Die Interimsdividende wird zugelassen <strong>und</strong> klar geregelt.<br />

Die Corporate Governance soll namentlich durch die folgenden Massnahmen verbessert<br />

werden:<br />

• Es wird klargestellt, dass die Statuten Regelungen zu den Vergütungen für die Mitglieder<br />

des Verwaltungsrates <strong>und</strong> der Geschäftsleitung vorsehen können. Weiter<br />

soll verhindert werden, dass Personen gegenseitig auf die Festsetzung ihrer Vergütungen<br />

Einfluss nehmen. In Privatgesellschaften, die nicht der Offenlegungspflicht<br />

unterstehen, wird der Schutz von Aktionärsminderheiten durch ein Auskunftsrecht<br />

betreffend die ausgerichteten Vergütungen verbessert.<br />

• Die Schwellenwerte für die Ausübung verschiedener Aktionärsrechte werden gesenkt<br />

(Recht auf Sonderuntersuchung, Einberufungsrecht, Traktandierungsrecht,<br />

Auflösungsklage). Sie werden zukünftig für Publikums- <strong>und</strong> Privatgesellschaften<br />

unterschiedlich festgelegt <strong>und</strong> zudem sachlich differenziert: Für Rechte, aus denen<br />

sich eine grosse Belastung der Gesellschaft ergibt, werden höhere Schwellenwerte<br />

vorgesehen.<br />

• Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen zukünftig jährlich in Einzelwahl bestätigt<br />

werden müssen.<br />

• Für die Aktionäre von Privatgesellschaften wird ein schriftliches Auskunftsrecht geschaffen.<br />

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• Die Corporate Governance soll auch auf der Ebene der Verantwortlichkeit verbessert<br />

werden: Hat die Revisionsstelle einen Schaden lediglich fahrlässig mitverursacht,<br />

so kann sie nur bis zum Betrag belangt werden, für den sie zufolge Rückgriffs<br />

aufkommen müsste. Dadurch soll vermieden werden, dass die Revisoren in<br />

der Praxis im Ergebnis an der Stelle des Verwaltungsrates haften.<br />

Die Ordnung der Generalversammlung wird durch folgende Neuerungen aktualisiert:<br />

• Die Durchführung der Generalversammlung an mehreren Tagungsorten oder im Ausland<br />

wird geregelt.<br />

• Für die Ausübung der Aktionärsrechte auf elektronischem Weg werden die erforderlichen<br />

gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen geschaffen. Mit dem Einverständnis sämtlicher<br />

Aktionäre soll sogar eine rein elektronische Generalversammlung (Internet-GV)<br />

durchgeführt werden können.<br />

• Das Depotstimmrecht der Banken <strong>und</strong> die Organvertretung werden abgeschafft <strong>und</strong><br />

durch die Stimmrechtsvertretung durch eine unabhängige Person ersetzt. Dieser<br />

unabhängige Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht gr<strong>und</strong>sätzlich nur dann<br />

ausüben, wenn er Weisungen für die Stimmabgabe erhalten hat.<br />

Das sachlich veraltete Rechnungslegungsrecht wird umfassend revidiert:<br />

• Der B<strong>und</strong>esrat verzichtet auf ein Sondergesetz <strong>und</strong> regelt die Rechnungslegung im<br />

Obligationenrecht in knapper Form.<br />

• Es wird eine einheitliche Ordnung für alle Rechtsformen des Privatrechts geschaffen.<br />

Die Anforderungen werden nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens<br />

differenziert.<br />

• Die allgemeinen Vorschriften entsprechen dem heutigen Stand bei gut geführten<br />

KMU. Weiter gehende Bestimmungen gelten für grössere Unternehmen <strong>und</strong> Konzerne.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen muss ein Abschluss nach einem anerkannten<br />

Standard (z.B. Swiss GAAP oder IFRS) erstellt werden, so von Publikumsgesellschaften,<br />

Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern<br />

<strong>und</strong> Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet<br />

sind.<br />

• Den Unternehmen steht es offen, die Jahresrechnung ausschliesslich nach einem<br />

anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu erstellen.<br />

• Personen, die über einen Anteil von mindestens 10 Prozent am Kapital verfügen,<br />

können auch bei kleineren Unternehmen einen Abschluss nach einem anerkannten<br />

Standard verlangen.<br />

• Die Neuregelung soll steuerneutral erfolgen. Die Massgeblichkeit der Handelsbilanz<br />

für die Steuerbemessung wird beibehalten. Abschreibungen, Wertberichtigungen<br />

<strong>und</strong> Rückstellungen, die von den Steuerbehörden nicht anerkannt werden,<br />

müssen als Gesamtbetrag im Anhang offengelegt werden.<br />

• Die Konzernrechnungslegung erfolgt zwingend nach den Vorgaben eines anerkannten<br />

Standards. Kleinere Konzerne sind von der Pflicht zur Konzernrechnung<br />

befreit. Wird ein entsprechender Konzernabschluss erstellt, so ist kein Einzelabschluss<br />

nach Regelwerk erforderlich.<br />

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Verschiedene Punkte dieser Gesetzesrevision werden im Parlament noch für eingehende<br />

<strong>und</strong> interessante Diskussionen sorgen. Es ist im heutigen Zeitpunkt unmöglich,<br />

in verlässlicher Weise vorauszusagen, wann das neue Recht in Kraft treten wird.<br />

Unter Berücksichtigung der sachlichen <strong>und</strong> politischen Bedeutung der Vorlage kann<br />

die parlamentarische Beratung durchaus drei Jahre dauern (oder sogar länger). Anschliessend<br />

wird den Kantonen voraussichtlich ein weiteres Jahr für die Anpassung<br />

des kantonalen Rechts eingeräumt werden müssen. Mit der Inkraftsetzung dürfte<br />

daher ungefähr auf Anfang 2012 zu rechnen sein, doch ist diese Angabe nicht mehr<br />

als eine vage Abschätzung.<br />

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