Inhaltsverzeichnis und Einleitung - PwC
Inhaltsverzeichnis und Einleitung - PwC
Inhaltsverzeichnis und Einleitung - PwC
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Veröffentlichung von<br />
PricewaterhouseCoopers
Gesellschaftsrecht<br />
Gesetzestexte<br />
2., überarbeitete <strong>und</strong> erweiterte Auflage
Herausgegeben von<br />
PricewaterhouseCoopers AG<br />
Birchstrasse 160, 8050 Zürich
Vorwort<br />
Am 1. Januar 2008 sind wichtige Reformen des Gesellschaftsrechts<br />
in Kraft getreten, so das neue GmbH-Recht, verschiedene<br />
Neuerungen im Aktien- <strong>und</strong> Genossenschaftsrecht, eine umfassende<br />
Neuregelung der Revisionsstelle für sämtliche Gesellschaftsformen<br />
sowie die neue Handelsregisterverordnung. Neue<br />
Bestimmungen finden sich auch im Vereins- <strong>und</strong> im Stiftungsrecht.<br />
Bereits am 1. September 2007 wurde das Revisionsaufsichtsgesetz<br />
in Kraft gesetzt. Seit 1936 wurde das Schweizerische<br />
Gesellschaftsrecht nie in derart umfassender Weise erneuert.<br />
PricewaterhouseCoopers nimmt dies zum Anlass, eine erweiterte<br />
Auflage der Publikation der Gesetzestexte herauszugeben.<br />
Einleitend werden in einem Überblick die wesentlichen gesetzlichen<br />
Neuerungen dargestellt. Hauptteil bildet die Wiedergabe<br />
des Gesetzestextes, gefolgt von einem Stichwortverzeichnis.<br />
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Publikation ein nützliches <strong>und</strong><br />
interessantes Informationsmittel zur Verfügung stellen zu können.<br />
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.<br />
1. Oktober 2008 PricewaterhouseCoopers AG<br />
5
<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />
<strong>Einleitung</strong><br />
Seite<br />
A. Überblick über die rechtlichen Neuerungen 11<br />
1. Gesamtübersicht 11<br />
2. Neuregelung der Revisionspflicht 11<br />
a. Ziele der Neuerungen 11<br />
b. Die rechtsformunabhängige Revision 12<br />
c. Die ordentliche <strong>und</strong> die eingeschränkte Revision; Wahlrechte 12<br />
d. Zulassung der Revisorinnen <strong>und</strong> Revisoren sowie staatliche<br />
Beaufsichtigung der Revisionsunternehmen 12<br />
B. Die Neuerungen bei der Aktiengesellschaft 12<br />
1. Gr<strong>und</strong>sätze der Revisionspflicht 12<br />
2. Die ordentliche <strong>und</strong> die eingeschränkte Revision 14<br />
3. Unabhängigkeit der Revisionsstelle 15<br />
4. Risikobeurteilung/Internes Kontrollsystem 15<br />
5. Anpassung der Bestimmungen über weitere Prüfungen 16<br />
6. Offenlegung der Vergütungen von Verwaltungsrat <strong>und</strong> Geschäftsleitung 17<br />
7. Weitere Änderungen im Recht der Aktiengesellschaft (Auswahl) 18<br />
8. Prüfungen gemäss Gesetzesbestimmungen ausserhalb von OR <strong>und</strong> ZGB 19<br />
C. Änderungen im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 19<br />
1. <strong>Einleitung</strong> 19<br />
2. Rechnungslegung <strong>und</strong> Revision 20<br />
3. Weitere Änderungen 20<br />
D. Änderungen für die übrigen Rechtsformen 21<br />
1. Genossenschaft 21<br />
2. Verein 21<br />
3. Stiftung 21<br />
E. Firmenrecht 22<br />
F. Zulassung der Revisorinnen <strong>und</strong> Revisoren sowie staatliche<br />
Beaufsichtigung der Revisionsunternehmen 22<br />
G. Die neue Handelsregisterverordnung 23<br />
H. Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen 24<br />
I. Die nächste grosse Revision des Aktien- <strong>und</strong> Rechnungslegungsrechts<br />
25<br />
6
Auszug aus dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR)<br />
Sechs<strong>und</strong>zwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft 29<br />
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 29<br />
Zweiter Abschnitt: Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Aktionäre 45<br />
Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft 66<br />
A. Die Generalversammlung 66<br />
B. Der Verwaltungsrat 70<br />
C. Die Revisionsstelle 75<br />
D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft 81<br />
Vierter Abschnitt: Herabsetzung des Aktienkapitals 82<br />
Fünfter Abschnitt: Auflösung der Aktiengesellschaft 83<br />
Sechster Abschnitt: Verantwortlichkeit 87<br />
Siebenter Abschnitt: Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts 89<br />
Achter Abschnitt: Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf<br />
öffentlich-rechtliche Anstalten 90<br />
Acht<strong>und</strong>zwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 91<br />
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 91<br />
Zweiter Abschnitt: Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Gesellschafter 96<br />
Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft 103<br />
Vierter Abschnitt: Auflösung <strong>und</strong> Ausscheiden 110<br />
Fünfter Abschnitt: Verantwortlichkeit 113<br />
Neun<strong>und</strong>zwanzigster Titel: Die Genossenschaft 115<br />
Erster Abschnitt: Begriff <strong>und</strong> Errichtung 115<br />
Zweiter Abschnitt: Erwerb der Mitgliedschaft 117<br />
Dritter Abschnitt: Verlust der Mitgliedschaft 118<br />
Vierter Abschnitt: Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Genossenschafter 120<br />
Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft 128<br />
Sechster Abschnitt: Auflösung der Genossenschaft 135<br />
Siebenter Abschnitt: Verantwortlichkeit 136<br />
Achter Abschnitt: Genossenschaftsverbände 137<br />
Neunter Abschnitt: Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts 138<br />
Dreissigster Titel: Das Handelsregister 139<br />
Ein<strong>und</strong>dreissigster Titel: Die Geschäftsfirmen 145<br />
Zwei<strong>und</strong>dreissigster Titel: Die kaufmännische Buchführung 149<br />
Auszug aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB)<br />
Zweiter Titel: Die juristischen Personen 151<br />
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 151<br />
Zweiter Abschnitt: Die Vereine 153<br />
Dritter Abschnitt: Die Stiftungen 159<br />
Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen 165<br />
7
Übergangsbestimmungen der Änderung des<br />
Obligationenrechts vom 16. Dezember 2005 <strong>und</strong> Auszug<br />
aus dem Schlusstitel zum Zivilgesetzbuch<br />
Übergangsbestimmungen der Änderung des Obligationenrechts<br />
vom 16. Dezember 2005 167<br />
Auszug aus dem Schlusstitel zum Zivilgesetzbuch 169<br />
B<strong>und</strong>esgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung<br />
<strong>und</strong> Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG)<br />
1. Kapitel: Gegenstand <strong>und</strong> Begriffe 171<br />
2. Kapitel: Fusion von Gesellschaften 172<br />
3. Kapitel: Spaltung von Gesellschaften 183<br />
4. Kapitel: Umwandlung von Gesellschaften 189<br />
5. Kapitel: Vermögensübertragung 194<br />
6. Kapitel: Fusion <strong>und</strong> Vermögensübertragung von Stiftungen 197<br />
7. Kapitel: Fusion, Umwandlung <strong>und</strong> Vermögensübertragung<br />
von Vorsorgeeinrichtungen 199<br />
8. Kapitel: Fusion, Umwandlung <strong>und</strong> Vermögensübertragung unter<br />
Beteiligung von Instituten des öffentlichen Rechts 202<br />
9. Kapitel: Gemeinsame Vorschriften 203<br />
10. Kapitel: Schlussbestimmungen 206<br />
Handelsregisterverordnung (HRegV)<br />
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 207<br />
2. Titel: Eintragungsverfahren 212<br />
3. Titel: Rechtsformspezifische Bestimmungen<br />
für die Eintragung 218<br />
4. Titel: Rechtsformübergreifende Bestimmungen<br />
für die Eintragung 257<br />
5. Titel: Eintragungen von Amtes wegen 271<br />
6. Titel: Rechtsbehelfe <strong>und</strong> Rechtsmittel 276<br />
7. Titel: Aktenaufbewahrung, Aktenherausgabe, Datensicherheit 278<br />
8. Titel: Schlussbestimmungen 280<br />
8
B<strong>und</strong>esgesetz über die Zulassung <strong>und</strong> Beaufsichtigung<br />
der Revisorinnen <strong>und</strong> Revisoren<br />
(Revisionsaufsichts gesetz, RAG)<br />
1. Abschnitt: Gegenstand <strong>und</strong> Begriffe 283<br />
2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die Zulassung<br />
zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen 283<br />
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Zulassung<br />
zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen<br />
für Publikumsgesellschaften 285<br />
4. Abschnitt: Pflichten staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen 286<br />
5. Abschnitt: Zulassung <strong>und</strong> Aufsicht 288<br />
6. Abschnitt: Amts- <strong>und</strong> Rechtshilfe 290<br />
7. Abschnitt: Organisation der Aufsichtsbehörde 292<br />
8. Abschnitt: Strafbestimmungen 294<br />
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen 295<br />
Verordnung über die Zulassung <strong>und</strong> Beaufsichtigung<br />
der Revisorinnen <strong>und</strong> Revisoren<br />
(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)<br />
1. Abschnitt: Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen 297<br />
2. Abschnitt: Revisorenregister 300<br />
3. Abschnitt: Überprüfung staatlich beaufsichtigter<br />
Revisionsunternehmen 303<br />
4. Abschnitt: Aufsichtsbehörde 305<br />
5. Abschnitt: Gebühren <strong>und</strong> Aufsichtsabgabe 305<br />
6. Abschnitt: Übertretungen 307<br />
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen 307<br />
Stichwortverzeichnis 311<br />
9
<strong>Einleitung</strong><br />
A. Überblick über die rechtlichen Neuerungen<br />
1. Gesamtübersicht<br />
Die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen der Rechtsformen des Privatrechts wurden in den letzten<br />
Jahren umfassend erneuert. Von grosser Bedeutung sind namentlich die folgenden<br />
sieben Vorlagen:<br />
1. das Fusionsgesetz (in Kraft seit dem 1. Juli 2004);<br />
2. die Revision des Stiftungsrechts (in Kraft seit dem 1. Januar 2006);<br />
3. die Regelung der Transparenz der Vergütungen der Mitglieder von Verwaltungsrat<br />
<strong>und</strong> Geschäftsleitung (in Kraft seit dem 1. Januar 2007);<br />
4. das Revisionsaufsichtsgesetz (in Kraft seit dem 1. September 2007);<br />
5. die Totalrevision des GmbH-Rechts in Verbindung mit Anpassungen im Aktien-,<br />
Genossenschafts-, Vereins- <strong>und</strong> Stiftungsrecht (in Kraft seit dem 1. Januar 2008);<br />
6. die Neuregelung der Revisionspflicht im Gesellschafts- <strong>und</strong> im Stiftungsrecht (in<br />
Kraft seit dem 1. Januar 2008);<br />
7. die neue Handelsregisterverordnung (in Kraft seit dem 1. Januar 2008).<br />
Bemerkenswert ist die rasche Abfolge <strong>und</strong> die relativ schnelle Realisierung dieser Reformen.<br />
Seit 1936 wurde das Schweizerische Gesellschaftsrecht nie in derart umfassender<br />
Weise erneuert. Am 21. Dezember 2007 hat der B<strong>und</strong>esrat dem Parlament<br />
zudem einen Entwurf für eine nächste, grosse Revision des Aktienrechts vorgelegt.<br />
Was noch aussteht, ist eine zeitgemässe Überarbeitung des Genossenschaftsrechts.<br />
2. Neuregelung der Revisionspflicht<br />
a. Ziele der Neuerungen<br />
Gemäss den Ausführungen des B<strong>und</strong>esrats in der Botschaft war eine Neuregelung<br />
der Revisionspflicht namentlich aus folgenden Gründen erforderlich:<br />
• Die herkömmliche Abhängigkeit der Revisionspflicht von der Rechtsform liess sich<br />
sachlich nicht begründen, so z.B. die unterschiedliche Behandlung bei der AG <strong>und</strong><br />
der GmbH.<br />
• Für die Stiftungen fehlte eine Revisionspflicht.<br />
• Die Abschaffung der sogenannten «Laienrevision» wurde mit der Aktienrechtsrevision<br />
1991 nur formell erreicht.<br />
• Bilanzskandale <strong>und</strong> Unternehmenszusammenbrüche haben Fragen zur rechtzeitigen<br />
Erkennbarkeit von Manipulationen <strong>und</strong> von negativen Entwicklungen aufgeworfen.<br />
• Der Wert einer Revision hängt nicht nur von der fachlichen Kompetenz der Revisorinnen<br />
<strong>und</strong> Revisoren ab, sondern auch von deren Objektivität <strong>und</strong> Glaubwürdigkeit.<br />
• Eine reine Selbstregulierung der Revisorinnen <strong>und</strong> Revisoren wurde vonseiten des<br />
Kapitalmarkts mit Blick auf die Rolle der Wirtschaftsprüfung als ungenügend beurteilt<br />
<strong>und</strong> von der breiten Öffentlichkeit nicht mehr verstanden.<br />
11
• Ein Handlungsbedarf entstand auch aufgr<strong>und</strong> internationaler Entwicklungen, so insbesondere<br />
durch den US-amerikanischen Sarbanes-Oxley Act <strong>und</strong> ähnliche Entwicklungen<br />
in der Europäischen Union.<br />
Der B<strong>und</strong>esrat wies aber darauf hin, dass Unregelmässigkeiten in der Wirtschaft keineswegs<br />
nur mit Mängeln in der Revision zusammenhängen, sondern dass sämtliche an<br />
der Unternehmensführung <strong>und</strong> an den Kapitalmärkten beteiligten Gruppen für eine<br />
positive wirtschaftliche Entwicklung in der Verantwortung stehen.<br />
b. Die rechtsformunabhängige Revision<br />
Bis Ende 2007 galten für die verschiedenen juristischen Personen des OR <strong>und</strong> des<br />
ZGB (AG, GmbH, Genossenschaft, Vereine <strong>und</strong> Stiftungen) unterschiedliche Anforderungen<br />
an die Revision. So mussten insbesondere nur die Aktiengesellschaften <strong>und</strong><br />
die Genossenschaften zwingend über eine Revisionsstelle bzw. Kontrollstelle verfügen.<br />
Neu ist die Frage, ob eine juristische Person eine Revisionsstelle bezeichnen muss,<br />
nicht mehr von der Rechtsform, sondern von der Grösse des Unternehmens abhängig.<br />
c. Die ordentliche <strong>und</strong> die eingeschränkte Revision; Wahlrechte<br />
Es wird zwischen der ordentlichen Revision <strong>und</strong> der sogenannten eingeschränkten<br />
Revision unterschieden. Die ordentliche Revision entspricht in etwa der früheren gesetzlich<br />
geregelten Revision, wobei einige zusätzliche Anforderungen hinzukommen.<br />
Bei der eingeschränkten Revision führt die Revisionsstelle nur bestimmte, im Gesetz<br />
aufgezählte Arten von Prüfungshandlungen durch.<br />
Im gesetzlich vorgegebenen Rahmen haben die Gesellschaften, die der eingeschränkten<br />
Revision unterliegen, bzw. deren Gesellschafter gewisse Wahlrechte.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen können sie eine ordentliche Revision verlangen;<br />
unter anderen Voraussetzungen können sie auf eine Revisionsstelle gänzlich verzichten<br />
(Opting-out).<br />
d. Zulassung der Revisorinnen <strong>und</strong> Revisoren sowie staatliche<br />
Beaufsichtigung der Revisionsunternehmen<br />
Wer als Revisionsstelle tätig sein will, muss nach dem neuen Recht von der neu geschaffenen<br />
Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen werden. Dabei werden unterschiedliche<br />
Anforderungen an die Revisionsstelle gestellt, je nachdem ob diese<br />
Publikumsgesellschaften prüft oder ordentliche oder eingeschränkte Revisionen vornimmt.<br />
Die Revisionsaufsichtsbehörde übt zudem eine ständige Aufsicht über die<br />
Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften aus.<br />
B. Die Neuerungen bei der Aktiengesellschaft<br />
1. Gr<strong>und</strong>sätze der Revisionspflicht<br />
Die Bestimmung über die Revisionsstelle sind im Aktienrecht in den Artikeln 727 bis<br />
731a OR enthalten. Bei den übrigen Rechtsformen (GmbH, Genossenschaft, Verein,<br />
Stiftung) finden sich eine Verweisung auf die Bestimmung des Aktienrechts sowie bestimmte<br />
Einzelregelungen vor allem im Zusammenhang mit den Optionen bei der Revisionspflicht.<br />
12
Das Aktienrecht teilt die Gesellschaften neu in drei Kategorien ein, nämlich in:<br />
• Publikumsgesellschaften,<br />
• sogenannte nicht kotierte wirtschaftlich bedeutende Unternehmen,<br />
• kleine <strong>und</strong> mittlere Unternehmen («KMU»).<br />
Die Begriffe «wirtschaftlich bedeutende Unternehmen» <strong>und</strong> «KMU» werden im Gesetz<br />
nicht ausdrücklich verwendet.<br />
Als Publikumsgesellschaften gelten gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR Gesellschaften,<br />
die:<br />
a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,<br />
b. Anleihensobligationen ausstehend haben,<br />
c. mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer<br />
Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen (sogenannte «substantial role»-<br />
Gesellschaften).<br />
Zu den wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen zählen gemäss Art. 727 Abs. 2 Ziff. 2<br />
OR Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden<br />
Geschäftsjahren überschreiten:<br />
a. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken,<br />
b. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken,<br />
c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.<br />
Als KMU im Sinne dieser Regelung gelten alle Gesellschaften, die diese Grössenordnungen<br />
nicht erreichen. Diese Abgrenzungen sind spezifisch auf den Zweck der<br />
Revisionspflicht (<strong>und</strong> der Rechnungslegung) ausgerichtet. Es handelt sich also nicht<br />
um eine allgemein gültige Umschreibung der KMU, da eine starre Definition den unterschiedlichen<br />
Regelungsgegenständen des Gesetzes nicht gerecht würde. Das<br />
Fusionsgesetz sieht daher abweichende Grenzwerte vor. Es bezeichnet Gesellschaften<br />
als KMU, die nicht in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden<br />
Grössen überschreiten:<br />
a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,<br />
b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,<br />
c. 200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.<br />
Je nach Grösse <strong>und</strong> Bedeutung des Unternehmens sieht das Gesetz eine ordentliche<br />
oder eine eingeschränkte Revision vor:<br />
Grössenkriterium<br />
Publikumsgesellschaften<br />
wirtschaftlich bedeutende<br />
Unternehmen sowie<br />
Gesellschaften, die zur<br />
Erstellung einer Konzernrechnung<br />
verpflichtet sind<br />
KMU<br />
vom Gesetz vorgesehene<br />
Revision<br />
ordentliche Revision<br />
ordentliche Revision<br />
eingeschränkte Revision<br />
Anforderungen<br />
an Revisionsstelle<br />
staatlich beaufsichtigtes<br />
Revisionsunternehmen<br />
staatlich beaufsichtigtes<br />
Revisionsunternehmen oder<br />
zugelassener Revisionsexperte<br />
staatlich beaufsichtigtes<br />
Revisionsunternehmen,<br />
zugelassener Revisionsexperte<br />
oder zugelassener Revisor<br />
13
Bei Unternehmen, die einer eingeschränkten Revision unterliegen, bestehen sodann<br />
gewisse Wahlrechte, welche als Opting-up (Durchführung einer ordentlichen Revision)<br />
oder als Opting-out (Verzicht auf Revisionsstelle) bezeichnet werden. Eine ordentliche<br />
Revision können Aktionäre, die mindestens 10 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
vertreten, verlangen. Gänzlich auf eine Revision verzichtet werden kann, wenn die Gesellschaft<br />
nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat <strong>und</strong> sämtliche<br />
Aktionäre zustimmen.<br />
2. Die ordentliche <strong>und</strong> die eingeschränkte Revision<br />
Während das Gesetz früher für alle Aktiengesellschaften eine Prüfung der Jahresrechnung<br />
nach den gleichen Gr<strong>und</strong>sätzen vorsah, wird nun zwischen einer ordentlichen<br />
Revision <strong>und</strong> einer eingeschränkten Revision unterschieden. Die Unterscheidung<br />
betrifft insbesondere den Umfang der Prüfung, die Berichterstattung, die Anzeigepflichten<br />
<strong>und</strong> die Anforderungen an die Unabhängigkeit.<br />
ordentliche Revision<br />
eingeschränkte Revision<br />
Umfang der<br />
Prüfung<br />
• Jahresrechnung<br />
• allenfalls Konzernrechnung<br />
• Antrag des Verwaltungsrates über die<br />
Verwendung des Bilanzgewinnes<br />
• Existenz eines Internen Kontrollsystems<br />
• Jahresrechnung<br />
• Antrag des Verwaltungsrates über die<br />
Verwendung des Bilanzgewinnes<br />
Berichterstattung<br />
Anzeigepflichten<br />
Unabhängigkeit<br />
(s. auch<br />
unten Ziff. 3)<br />
• umfassender Bericht an den Verwaltungsrat<br />
mit Feststellungen über die<br />
Rechnungslegung, das Interne Kontrollsystem<br />
sowie die Durchführung <strong>und</strong><br />
das Ergebnis der Revision<br />
• zusammenfassender Bericht über das<br />
Ergebnis der Revision an die Generalversammlung<br />
• Meldung an den Verwaltungsrat von<br />
Verstössen gegen das Gesetz, die Statuten<br />
oder das Organisationsreglement<br />
• Information der Generalversammlung<br />
über wesentliche Verstösse gegen das<br />
Gesetz oder die Statuten; Information<br />
über andere Verstösse, wenn der<br />
Verwaltungsrat keine angemessenen<br />
Massnahmen ergreift<br />
• Benachrichtigung des Richters, wenn<br />
die Gesellschaft offensichtlich überschuldet<br />
ist <strong>und</strong> der Verwaltungsrat die<br />
Anzeige unterlässt<br />
• umfassende Unabhängigkeit gemäss<br />
den gesetzlichen Bestimmungen<br />
• zusammenfassender Bericht über das<br />
Ergebnis der Revision an die Generalversammlung<br />
• Benachrichtigung des Richters, wenn<br />
die Gesellschaft offensichtlich überschuldet<br />
ist <strong>und</strong> der Verwaltungsrat die<br />
Anzeige unterlässt<br />
• weniger weit gehende Anforderungen<br />
an die Unabhängigkeit<br />
Bei den Anzeigepflichten ergeben sich somit zwei Neuerungen. Einmal sind neu auch<br />
Verstösse gegen das Organisationsreglement, welches oftmals auch die Vorschriften<br />
zur Corporate Governance enthält, zu melden. Zum anderen muss nun die Generalversammlung<br />
nicht nur über schwerwiegende Gesetzesverstösse informiert werden,<br />
sondern auch dann, wenn der Verwaltungsrat im Nachgang zu einer an ihn erfolgten<br />
Meldung durch die Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen trifft. In der<br />
Botschaft wurde aber auch ausdrücklich festgehalten, dass die Revisionsstelle ausserhalb<br />
des Rahmens ihrer Prüfungsaufgaben keine Nachforschungspflicht trifft.<br />
14
3. Unabhängigkeit der Revisionsstelle<br />
Für die ordentliche Revision regelt das Gesetz die Anforderungen an die Unabhängigkeit<br />
ausführlich. Art. 728 Abs. 2 OR enthält eine Liste von sieben Punkten, die mit<br />
der Unabhängigkeit unvereinbar sind. Dazu zählen etwa eine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat<br />
der zu prüfenden Gesellschaft, eine direkte oder bedeutende indirekte<br />
Beteiligung am Kapital der Gesellschaft, eine enge Beziehung des leitenden Prüfers<br />
zu einem Mitglied des Verwaltungsrates oder der Abschluss eines Vertrages zu nicht<br />
marktkonformen Bedingungen zwischen der zu prüfenden Gesellschaft <strong>und</strong> der Revisionsstelle.<br />
Die Regelungen gelten nicht nur für die an der Prüfung beteiligten Personen, sondern<br />
auch für weitere Personen im Revisionsunternehmen (sogenannte «Chain of Command»)<br />
<strong>und</strong> für «nahe stehende Personen».<br />
Weitere Unabhängigkeitsvorschriften für Revisionsunternehmen <strong>und</strong> – in beschränkterem<br />
Ausmass – für zugelassene Revisionsexperten finden sich im RAG (s. dazu<br />
unten lit. F.), in den Standesregeln der International Federation of Accountants («IFAC»)<br />
<strong>und</strong> der Treuhand-Kammer. Bei schweizerischen Konzerngesellschaften, die zu einem<br />
ausländischen Konzern gehören, können zudem ausländische Gesetzesbestimmungen<br />
zur Anwendung kommen.<br />
Wesentlich geringer sind die Anforderungen an die Unabhängigkeit bei der eingeschränkten<br />
Revision. Das Gesetz hält lediglich fest, dass die Revisionsstelle unabhängig<br />
sein <strong>und</strong> sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden muss. Die Unabhängigkeit darf<br />
weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Ausdrücklich erlaubt<br />
ist das Mitwirken bei der Buchführung <strong>und</strong> das Erbringen anderer Dienstleistungen<br />
für die zu prüfende Gesellschaft. Sofern dabei das Risiko der Überprüfung eigener<br />
Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische <strong>und</strong> personelle Massnahmen<br />
eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden (Art. 729 OR).<br />
Indirekt mit der Unabhängigkeit zusammen hängt auch die gesetzlich vorgeschriebene<br />
Rotation. Gemäss Art. 730a OR darf bei der ordentlichen Revision die Person,<br />
die die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf<br />
das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen.<br />
4. Risikobeurteilung/Internes Kontrollsystem<br />
Art. 663b Ziffer 12 OR schreibt neu vor, dass der Anhang der Jahresrechnung «Angaben<br />
über die Durchführung einer Risikobeurteilung» enthalten muss. In der Praxis wurden<br />
bereits früher entsprechende Ausführungen in den Jahresbericht aufgenommen.<br />
Mit den neuen Bestimmungen sind diese Angaben nun obligatorisch <strong>und</strong> unterliegen<br />
der Prüfung durch die Revisionsstelle. Dabei handelt es sich um eine formelle Prüfung<br />
des Prozesses <strong>und</strong> nicht um eine materielle Prüfung, ob sämtliche Risiken erkannt<br />
<strong>und</strong> angemessene Massnahmen getroffen wurden. Durch die Risikobeurteilung<br />
werden nicht sämtliche Geschäftsrisiken erfasst, sondern primär diejenigen Risiken,<br />
die einen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der Jahresrechnung haben können.<br />
Gemäss der Botschaft des B<strong>und</strong>esrates können relevante Risiken beispielsweise in<br />
den Bereichen der Branchenzugehörigkeit, der Grösse des Unternehmens, der technologischen<br />
Entwicklungen, der Arbeitsmarktverhältnisse, der Formen der Finanzierung<br />
<strong>und</strong> der Liquiditätslage, der Konkurrenzsituation, des Produktemixes, der internen<br />
Organisation, der Eigentümerstruktur, der externen Einflüsse von interessierten<br />
Dritten (Stakeholder) oder der Umwelt bestehen.Welche Risiken von Bedeutung für<br />
die Beurteilung der Jahresrechnung sind, richtet sich nach den Umständen des Ein-<br />
15
zelfalls. Die Verantwortung für eine sachgerechte Auswahl der konkret zu beurteilenden<br />
Risiken liegt gr<strong>und</strong>sätzlich beim Verwaltungsrat.<br />
Neu zählt das Gesetz zu den Aufgaben der Revisionsstelle, dass sie prüft, ob ein Internes<br />
Kontrollsystem («IKS») existiert (Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR). Für die Gesellschaften<br />
sieht es jedoch keine ausdrücklichen neuen Anforderungen betreffend das<br />
IKS vor. Mit der Pflicht, die Existenz eines IKS durch die Revisionsstelle prüfen zu<br />
lassen, hat der Gesetzgeber aber klargemacht, dass jedes Unternehmen, das einer<br />
ordentlichen Revision unterliegt, über ein angemessenes Kontrollsystem verfügen<br />
muss. Die Oberverantwortung <strong>und</strong> die Pflicht zur Überwachung liegen beim obersten<br />
Entscheidungs- <strong>und</strong> Führungsorgan, bei der Aktiengesellschaft also beim Verwaltungsrat.<br />
Die Verantwortung für die Einführung <strong>und</strong> die Umsetzung liegen bei der Unternehmensleitung.<br />
Die konkrete Ausgestaltung des IKS richtet sich nach den konkreten Umständen <strong>und</strong><br />
den Bedürfnissen des jeweiligen Unternehmens. Die verantwortlichen Organe haben<br />
darüber zu entscheiden, ob das IKS primär auf finanzielle Risiken ausgerichtet wird<br />
oder ob auch weitere operative, strategische <strong>und</strong> Compliance-Risiken abgedeckt werden<br />
sollen.<br />
5. Anpassung der Bestimmungen über weitere Prüfungen<br />
Die Bestimmungen über die Prüfung von Gründungs-, Kapitalerhöhungs- <strong>und</strong> Kapitalherabsetzungsberichten<br />
sowie über die Prüfungshandlungen im Rahmen der Liquidation<br />
der Gesellschaft mussten der Neuregelung der Revision angepasst werden.<br />
Die neue Regelung differenziert wie folgt:<br />
Vorgang<br />
Prüfungsgegenstand<br />
Mindestanforderung<br />
an Prüfer<br />
Verwendung<br />
des Berichtes<br />
Gesetzesartikel<br />
Gründung<br />
Gründungsbericht<br />
zugelassener<br />
Revisor<br />
Gründung/HR<br />
Art. 635a OR<br />
öffentliches Angebot<br />
für Zeichnung<br />
von Aktien bei<br />
Gesellschaft ohne<br />
Revisionsstelle<br />
letzte Jahresrechnung<br />
zugelassener<br />
Revisor<br />
Veröffentlichung<br />
im Emissionsprospekt<br />
Art. 652a<br />
Abs. 3 OR<br />
ordentliche <strong>und</strong><br />
genehmigte<br />
Kapitalerhöhung<br />
Kapitalerhöhungsbericht<br />
zugelassener<br />
Revisor<br />
GV/HR<br />
Art. 652f<br />
Abs.1 OR<br />
bedingte Kapitalerhöhung<br />
Ausgabe der<br />
Aktien<br />
zugelassener<br />
Revisionsexperte<br />
VR/HR<br />
Art. 653f<br />
Abs.1 OR<br />
Streichung der<br />
bedingten Kapitalerhöhung<br />
Erlöschen der<br />
Wandel- oder<br />
Optionsrechte<br />
zugelassener<br />
Revisionsexperte<br />
VR/HR<br />
Art. 653i<br />
Abs.1 OR<br />
Aufwertung von<br />
Beteiligungen <strong>und</strong><br />
Liegenschaften<br />
über den Anschaffungswert<br />
Einhaltung der<br />
gesetzlichen<br />
Bestimmungen<br />
zugelassener<br />
Revisor<br />
GV<br />
Art. 670<br />
Abs. 2 OR<br />
Kapitalherabsetzung<br />
Deckung<br />
der Forderungen<br />
der Gläubiger<br />
zugelassener<br />
Revisionsexperte<br />
GV/HR<br />
Art.732 OR<br />
16
Vorgang<br />
Prüfungsgegenstand<br />
Mindestanforderung<br />
an Prüfer<br />
Verwendung<br />
des Berichtes<br />
Gesetzesartikel<br />
vorzeitige Verteilung<br />
des Vermögens<br />
Tilgung der Schulden;<br />
keine Gefährdung<br />
der Interessen<br />
Dritter<br />
zugelassener<br />
Revisionsexperte<br />
Liquidator/HR<br />
Art.745<br />
Abs. 3 OR<br />
Prüfungen gemäss<br />
Fusionsgesetz<br />
Fusionsvertrag<br />
<strong>und</strong> -bericht,<br />
Spaltungsvertrag<br />
oder -plan <strong>und</strong><br />
Spaltungsbericht,<br />
Umwandlungsplan<br />
<strong>und</strong> -bericht<br />
zugelassener<br />
Revisionsexperte<br />
Gesellschafterinnen<br />
<strong>und</strong><br />
Gesellschafter<br />
Dabei bedeuten: GV – Generalversammlung; VR – Verwaltungsrat; HR – Handelsregister<br />
Art.15, 40, 62<br />
FusG<br />
6. Offenlegung der Vergütungen von Verwaltungsrat <strong>und</strong> Geschäftsleitung<br />
Die Offenlegung der Vergütungen von Verwaltungsrat <strong>und</strong> Geschäftsleitung von börsenkotierten<br />
Gesellschaften wurde bereits durch die Richtlinie betreffend Informationen zur<br />
Corporate Governance der SIX Swiss Exchange vom 17.April 2002 geregelt. Die B<strong>und</strong>esversammlung<br />
hat die entsprechenden Offenlegungspflichten gesetzlich verankert<br />
<strong>und</strong> erweitert. Da die entsprechenden Angaben im Anhang der Jahresrechnung enthalten<br />
sein müssen, unterliegen sie der Prüfung durch die Revisionsstelle (Art. 663b bis OR).<br />
Im Einzelnen sind anzugeben die direkten <strong>und</strong> indirekten Vergütungen an gegenwärtige<br />
<strong>und</strong> – falls die Vergütungen mit der früheren Tätigkeit zusammenhängen oder<br />
unüblich sind – ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung <strong>und</strong><br />
eines allfälligen Beirates sowie nicht marktübliche Vergütungen an Personen, die diesen<br />
Mitgliedern nahestehen. Das Gesetz listet sodann detailliert auf, was unter den<br />
Begriff der Vergütung fällt.<br />
Weiter anzugeben sind ausstehende Darlehen <strong>und</strong> Kredite an die gegenwärtigen Mitglieder<br />
des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung <strong>und</strong> eines allfälligen Beirates sowie<br />
Darlehen <strong>und</strong> Kredite zu nicht marktüblichen Bedingungen an frühere Mitglieder <strong>und</strong><br />
an gegenwärtigen oder ehemaligen Mitgliedern nahestehende Personen.<br />
Schliesslich sind auch für die gegenwärtigen Mitglieder des Verwaltungsrates, der<br />
Geschäftsleitung <strong>und</strong> des Beirates (unter Einschluss der nahestehenden Personen)<br />
die Beteiligungen an der Gesellschaft sowie die Wandel- <strong>und</strong> Optionsrechte (Art.663c<br />
Abs. 3 OR) offenzulegen.<br />
Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht über die notwendigen Angaben <strong>und</strong> den<br />
Umfang der Offenlegung:<br />
Vergütungen<br />
Darlehen<br />
<strong>und</strong> Kredite<br />
Umfang<br />
der Offenlegung<br />
Beteiligung,<br />
Wandel- <strong>und</strong><br />
Optionsrechte<br />
gegenwärtige<br />
Mitglieder VR<br />
ehemalige<br />
Mitglieder VR<br />
direkt oder<br />
indirekt<br />
im Zusammenhang<br />
mit früherer<br />
Tätigkeit; nicht<br />
marktüblich<br />
gewährt <strong>und</strong><br />
ausstehend<br />
nicht marktüblich<br />
Gesamtbetrag<br />
<strong>und</strong> Betrag für<br />
jedes Mitglied<br />
(mit Namen<br />
<strong>und</strong> Funktion)<br />
jedes Mitglied<br />
inkl. nahestehende<br />
Personen<br />
nein<br />
17
Vergütungen<br />
Darlehen<br />
<strong>und</strong> Kredite<br />
Umfang<br />
der Offenlegung<br />
Beteiligung,<br />
Wandel- <strong>und</strong><br />
Optionsrechte<br />
gegenwärtige<br />
Mitglieder GL<br />
ehemalige<br />
Mitglieder GL<br />
direkt oder<br />
indirekt<br />
im Zusammenhang<br />
mit früherer<br />
Tätigkeit; nicht<br />
marktüblich<br />
gewährt <strong>und</strong><br />
ausstehend<br />
nicht marktüblich<br />
Gesamtbetrag<br />
<strong>und</strong> höchster<br />
Betrag für ein<br />
einzelnes Mitglied<br />
(mit Namen<br />
<strong>und</strong> Funktion)<br />
jedes Mitglied<br />
inkl. nahestehende<br />
Personen<br />
nein<br />
gegenwärtige<br />
Mitglieder BR<br />
ehemalige<br />
Mitglieder BR<br />
direkt oder<br />
indirekt<br />
im Zusammenhang<br />
mit früherer<br />
Tätigkeit; nicht<br />
marktüblich<br />
gewährt <strong>und</strong><br />
ausstehend<br />
nicht marktüblich<br />
Gesamtbetrag<br />
<strong>und</strong> Betrag für<br />
jedes Mitglied<br />
(mit Namen<br />
<strong>und</strong> Funktion)<br />
jedes Mitglied<br />
inkl. nahestehende<br />
Personen<br />
nein<br />
nahestehende<br />
Personen<br />
nicht marktüblich<br />
nicht marktüblich<br />
separater<br />
Ausweis ohne<br />
Namensnennung<br />
s. oben<br />
Dabei bedeuten: VR – Verwaltungsrat; GL – Geschäftsleitung; BR – Beirat<br />
7. Weitere Änderungen im Recht der Aktiengesellschaft (Auswahl)<br />
Geändert wurde die Bestimmung, dass es für die Gründung einer Aktiengesellschaft<br />
mindestens drei Gründer braucht. Neu kann die Gründung durch eine oder mehrere<br />
natürliche oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften erfolgen (Art.625 OR).<br />
Die Wahl einer Revisionsstelle – nach einem Opting-out – infolge eines Begehrens<br />
eines Aktionärs kann an der Generalversammlung auch ohne gehörige Ankündigung<br />
erfolgen (Art. 700 Abs. 3 OR).<br />
Aufgehoben wurden die Bestimmungen, wonach die Mitglieder des Verwaltungsrates<br />
Aktionäre sein müssen (Art. 707 Abs. 1 <strong>und</strong> 2a OR). Es wurde aber klargestellt, dass<br />
die Mitglieder des Verwaltungsrates auch dann berechtigt sind, an der Generalversammlung<br />
teilzunehmen, wenn sie nicht Aktionäre sind (Art. 702a OR).<br />
Gestrichen wurde die – durch die bilateralen Verträge mit der EU bereits relativierte –<br />
Bestimmung, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates mehrheitlich Personen sein<br />
müssen, die in der Schweiz wohnhaft sind <strong>und</strong> das Schweizer Bürgerrecht besitzen<br />
(Art. 708a OR).<br />
Erforderlich ist inskünftig einzig noch, dass die Gesellschaft durch eine Person (Mitglied<br />
des Verwaltungsrates oder Direktor), die Wohnsitz in der Schweiz hat, vertreten<br />
werden kann (Art. 718 Abs. 4 OR). In ähnlicher Weise wird bei der Liquidation der Gesellschaft<br />
nur noch verlangt, dass wenigstens einer der Liquidatoren in der Schweiz<br />
wohnhaft <strong>und</strong> zur Vertretung berechtigt ist (Art. 740 Abs. 3 OR).<br />
Ausdrücklich geregelt wurden die Erfordernisse für die Gültigkeit von Verträgen zwischen<br />
der Gesellschaft <strong>und</strong> ihrem Vertreter. Wird die Gesellschaft beim Abschluss<br />
eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst,<br />
so muss der Vertrag schriftlich abgefasst sein. Dieses Erfordernis gilt nicht für Ver-<br />
18
träge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von<br />
CHF 1000 nicht übersteigt (Art. 718b OR).<br />
Die Bestimmungen über das Vorgehen bei einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung<br />
der Gesellschaft mussten angepasst werden. Da nicht mehr jede Aktiengesellschaft<br />
über eine Revisionsstelle verfügt, muss die vom Verwaltungsrat in einem<br />
solchen Fall zu erstellende Zwischenbilanz nicht mehr zwingend der Revisionsstelle,<br />
sondern neu einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Verfügt die<br />
Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die<br />
Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle (Art. 725 Abs. 2 <strong>und</strong><br />
3 OR).<br />
Bisher waren die Folgen <strong>und</strong> das Vorgehen bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft,<br />
insbesondere beim Fehlen eines der vorgeschriebenen Organe oder bei<br />
einer nicht rechtmässigen Zusammensetzung dieser Organe, rudimentär in der Handelsregisterverordnung<br />
geregelt. Die entsprechenden Sachverhalte werden nun im<br />
Gesetz neu geregelt. Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder<br />
ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär,<br />
ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen<br />
Massnahmen zu ergreifen. Der Richter kann unter anderem einen Sachwalter ernennen<br />
oder in besonderen Fällen gar die Gesellschaft auflösen <strong>und</strong> ihre Liquidation<br />
nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b OR).<br />
Der Gesetzgeber hat ferner klargestellt, dass bei einer Herabsetzung des Aktienkapitals<br />
auf null <strong>und</strong> anschliessender Wiedererhöhung im Rahmen einer Sanierung die bisherigen<br />
Aktien untergehen. Bei der Wiedererhöhung kann allerdings das Bezugsrecht<br />
nicht entzogen werden (Art.732a Abs. 1 <strong>und</strong> 2 OR).<br />
Da neu auch Finanzkontrollen der öffentlichen Hand als Revisionsstelle gewählt werden<br />
oder andere Prüfungen gemäss den Bestimmungen des Aktienrechts ausführen<br />
können, wurde die Haftung des betreffenden Gemeinwesens ausdrücklich ins Gesetz<br />
aufgenommen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich<br />
dabei nach dem öffentlichen Recht (Art.755 Abs. 2 OR).<br />
8. Prüfungen gemäss Gesetzesbestimmungen ausserhalb von OR <strong>und</strong> ZGB<br />
Zusätzlich mussten verschiedene Bestimmungen im Gesellschaftsrecht <strong>und</strong> in anderen<br />
Gesetzen (Fusionsgesetz, B<strong>und</strong>esgesetz über das Internationale Privatrecht,<br />
Steuergesetze) an die neue Terminologie im Bereich der Revision angepasst werden.<br />
C. Änderungen im Recht der Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung<br />
1. <strong>Einleitung</strong><br />
Die GmbH fristete während Jahrzehnten ein Mauerblümchendasein, erfreut sich aber<br />
seit der letzten grossen Aktienrechtsreform immer grösserer Popularität:<br />
Monat/Jahr<br />
Ende Dezember 1992<br />
Ende Dezember 1999<br />
6. Mai 2008<br />
Anzahl AG<br />
170 584<br />
171057<br />
181002<br />
Anzahl GmbH<br />
132 964<br />
138 579<br />
103 955<br />
19
Die Gründe für die starke Zunahme der Verbreitung der GmbH seit der letzten Aktienrechtsrevision<br />
dürften namentlich im tieferen Mindestkapital <strong>und</strong> in der Möglichkeit,<br />
auf eine Revision zu verzichten, gelegen haben. Da sich eine unterschiedliche Regelung<br />
der Revisionspflicht in der AG <strong>und</strong> in der GmbH sachlich nicht begründen lässt,<br />
wurde nun eine einheitliche Ordnung für die verschiedenen Rechtsformen vorgesehen.<br />
2. Rechnungslegung <strong>und</strong> Revision<br />
Für den Geschäftsbericht (einschliesslich der Jahresrechnung), die Reserven, die Offenlegung<br />
der Jahresrechnung <strong>und</strong> der Konzernrechnung sowie für die Revision verweist<br />
das GmbH-Recht auf die Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 801 <strong>und</strong> 818 OR).<br />
Ergänzend wird angeführt, dass ein Gesellschafter, der einer Nachschusspflicht unterliegt,<br />
eine ordentliche Revision verlangen kann (Art. 818 Abs. 2 OR).<br />
Für die wirtschaftlich bedeutenden GmbH gelten somit nun insbesondere auch die<br />
oben erwähnten Bestimmungen über die Risikobeurteilung <strong>und</strong> das Interne Kontrollsystem<br />
(vgl. lit B. Ziff. 4). Die Verantwortung dafür liegt bei den Geschäftsführern.<br />
3. Weitere Änderungen<br />
Bei den weiteren Änderungen im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ging<br />
es insbesondere darum, gewisse Beschränkungen aufzuheben, um so die Attraktivität<br />
der GmbH weiter zu stärken.<br />
So kann nun die GmbH durch eine einzelne natürliche oder juristische Person gegründet<br />
werden (Art.775 OR). Früher waren mindestens zwei Gründer vorgeschrieben.<br />
Die Obergrenze von CHF 2 Mio. für das Stammkapital wurde ersatzlos gestrichen; hingegen<br />
ist nach wie vor nur ein Minimalkapital von CHF 20 000 notwendig (Art. 773 OR).<br />
Das Stammkapital muss neu aber vollständig einbezahlt sein (Art. 777c Abs. 1 OR);<br />
eine Teilliberierung ist somit nicht mehr zulässig. Damit verb<strong>und</strong>en ist die Aufhebung<br />
der subsidiären Solidarhaftung der übrigen Gesellschafter für das nicht einbezahlte<br />
Stammkapital.<br />
Sehen die Statuten eine Nachschusspflicht vor, so darf diese das Doppelte des Nennwertes<br />
des Stammanteils nicht übersteigen (Art. 795 Abs. 2 OR).<br />
Umständlich war die frühere Vorschrift, wonach die Übertragung von Stammanteilen<br />
in einer öffentlichen Urk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> somit zwingend unter Beizug eines Notars zu erfolgen<br />
hatte. Nach dem neuen Recht genügt die Schriftform, wobei der Abtretungsvertrag<br />
Hinweise auf die statutarischen Rechte <strong>und</strong> Pflichten enthalten muss (Art.785 OR).<br />
Möglich ist nun auch die Ausgabe von Genussscheinen wie bei der Aktiengesellschaft<br />
(Art. 774a OR).<br />
Schliesslich wird der Minderheitenschutz durch Verbesserungen der Auskunfts- <strong>und</strong><br />
Einsichtsrechte sowie des Bezugsrechts bei Erhöhungen des Stammkapitals erweitert.<br />
20
D. Änderungen für die übrigen Rechtsformen<br />
1. Genossenschaft<br />
Für die Genossenschaft gelten in Bezug auf die Revisionsstelle die Bestimmungen<br />
des Aktienrechts (Art. 727 ff. OR; siehe oben lit. B. Ziff. 2). Damit sind für Genossenschaften,<br />
die einer ordentlichen Revision unterliegen, die Regelungen über das Interne<br />
Kontrollsystem anwendbar; die Oberverantwortung trägt die Verwaltung, <strong>und</strong><br />
die Umsetzung kann an eine Geschäftsleitung delegiert werden.<br />
Bei einer KMU-Genossenschaft, welche die massgebenden Kriterien nicht erreicht,<br />
können eine ordentliche Revision verlangen:<br />
• 10 Prozent der Genossenschafter;<br />
• Genossenschafter mit 10 Prozent des Anteilscheinkapitals;<br />
• Genossenschafter mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht.<br />
Für den Verzicht auf eine Revision (Opting-out) bei KMU-Genossenschaften ist die Zustimmung<br />
sämtlicher Genossenschafter erforderlich (Art.727a Abs.2 i.V.m. Art.906 OR).<br />
Etwas geändert werden mussten die Bestimmungen über die Prüfung des Genossenschaftsverzeichnisses<br />
(Art. 907 OR). Bei Genossenschaften mit persönlicher Haftung<br />
oder Nachschusspflicht hat die Revisionsstelle festzustellen, ob das Verzeichnis<br />
korrekt geführt ist. Bei Genossenschaften ohne Revisionsstelle muss die Verwaltung<br />
das Verzeichnis durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen.<br />
Schliesslich wurden auch für die Genossenschaft die Nationalitätsvorschriften für die<br />
Verwaltung gestrichen <strong>und</strong> die Wohnsitzanforderungen erleichtert (Art. 898 OR). Ebenfalls<br />
gilt bei der Genossenschaft nun das Schriftlichkeitserfordernis für Verträge zwischen<br />
der Genossenschaft <strong>und</strong> einer Person, die sie beim Vertragsabschluss vertritt.<br />
Ausgenommen sind Verträge des laufenden Geschäfts mit einem Wert von CHF 1000<br />
oder weniger (Art. 899a OR).<br />
2. Verein<br />
Das neue Recht sieht vor, dass ein Verein seine Buchführung durch eine Revisionsstelle<br />
ordentlich prüfen lassen muss, wenn er die Grössenkriterien gemäss Art. 69b<br />
ZGB erfüllt.Vereine, die diese Grössenkriterien nicht erreichen, sind von der gesetzlichen<br />
Pflicht, ihre Jahresrechnung prüfen zu lassen, befreit. Jedes Vereinsmitglied,<br />
das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, kann jedoch<br />
eine eingeschränkte Prüfung verlangen. Im Übrigen sind die Statuten <strong>und</strong> die Generalversammlung<br />
in der Ordnung der Revision frei (Art. 69b ZGB).<br />
Für Vereine, die einer ordentlichen Revision unterliegen, gelten ebenfalls die Bestimmungen<br />
über das Interne Kontrollsystem (vgl. oben lit. B. Ziff. 4). Die Oberverantwortung<br />
trägt der Vorstand; die Umsetzung kann an die Geschäftsleitung delegiert werden,<br />
falls eine solche besteht.<br />
3. Stiftung<br />
Mit der Revision des Stiftungsrechts wurde die Möglichkeit eingeführt, dass der<br />
Stifter den Zweck der Stiftung durch die Aufsichtsbehörde ändern lassen kann, wenn<br />
dies in der Stiftungsurk<strong>und</strong>e vorbehalten wurde. Eine Zweckänderung ist allerdings<br />
frühstens 10 Jahre nach der Errichtung der Stiftung (oder 10 Jahre nach einer früheren<br />
Zweckänderung) zulässig (Art. 86a ZGB).<br />
21
Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an die Stiftung wurden erweitert.<br />
Bei der B<strong>und</strong>essteuer können neu Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen<br />
im Umfang von bis zu 20% (bisher 10%) des steuerbaren Einkommens abgezogen<br />
werden.<br />
Nach der Änderung der Bestimmungen über die Revision ist für Stiftungen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
eine Revisionsstelle obligatorisch; sie wird vom obersten Stiftungsorgan, in der Regel<br />
also dem Stiftungsrat, bezeichnet. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung jedoch<br />
von der Revisionspflicht befreien (Art. 83b ZGB). Der B<strong>und</strong>esrat hat dazu am 24. August<br />
2005 eine Verordnung erlassen (in der vorliegenden Sammlung abgedruckt).<br />
Soweit für Stiftungen keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Vorschriften<br />
des Aktienrechts über die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR; s. oben lit. B. Ziff. 2) entsprechend<br />
anwendbar. Für Stiftungen, die einer ordentlichen Revision unterliegen,<br />
gelten somit ebenfalls die Bestimmungen über das Interne Kontrollsystem (vgl. oben<br />
lit. B. Ziff. 4). Die Oberverantwortung trägt der Stiftungsrat; die Umsetzung kann an<br />
die Geschäftsleitung delegiert werden, falls eine solche besteht.<br />
Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, so kann die Aufsichtsbehörde<br />
eine ordentliche Revision verlangen, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung<br />
der Vermögens- <strong>und</strong> Ertragslage der Stiftung notwendig ist.<br />
Die Revisionsstelle hat der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichtes sowie<br />
aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung zu übermitteln (Art. 83c ZGB).<br />
Schliesslich wurde auch das Vorgehen bei Mängeln in der Organisation ausführlich geregelt.<br />
Die Aufsichtsbehörde kann in einem solchen Fall verschiedene Massnahmen<br />
treffen bis hin zur Zuwendung des Vermögens an eine andere Stiftung (Art.83d ZGB).<br />
E. Firmenrecht<br />
Früher mussten Aktiengesellschaften <strong>und</strong> Genossenschaften die Gesellschaftsform<br />
nur dann in ihrer Firmenbezeichnung nennen, wenn diese einen Personennamen enthielt.<br />
Neu muss die Rechtsform in jedem Fall angegeben werden (Art. 950 OR). Hier<br />
hat sich für einige Gesellschaften ein Handlungsbedarf ergeben. Hinzuweisen ist aber<br />
auf die praxisorientierte Übergangsbestimmung (s. dazu unten lit. H.).<br />
Weiter hält das Gesetz fest, dass in der Korrespondenz, auf Bestellscheinen <strong>und</strong> Rechnungen<br />
sowie in Bekanntmachungen die im Handelsregister eingetragene Firma oder<br />
der im Handelsregister eingetragene Name vollständig <strong>und</strong> unverändert angegeben<br />
werden muss. Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen<br />
<strong>und</strong> ähnliche Angaben verwendet werden (Art. 954a OR).<br />
F. Zulassung der Revisorinnen <strong>und</strong> Revisoren sowie staatliche<br />
Beaufsichtigung der Revisionsunternehmen<br />
In der Schweiz wurde nach dem Vorbild des US-amerikanischen Public Company<br />
Accounting Oversight Board (PCAOB) eine Revisionsaufsichtsbehörde geschaffen.<br />
Das neue B<strong>und</strong>esgesetz über die Zulassung <strong>und</strong> Beaufsichtigung der Revisorinnen<br />
<strong>und</strong> Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) will die ordnungsgemässe Erfüllung<br />
<strong>und</strong> Qualität von Revisionsdienstleistungen sicherstellen.<br />
Es können nur noch Personen als Revisionsstelle gewählt werden, die von der Revisionsaufsichtsbehörde<br />
zugelassen sind. Dabei wird bei den natürlichen Personen je<br />
nach Qualifikationen unterschieden zwischen zugelassenen Revisorinnen <strong>und</strong> Revi-<br />
22
soren einerseits <strong>und</strong> zugelassenen Revisionsexpertinnen <strong>und</strong> -experten andererseits<br />
(Art. 4 <strong>und</strong> 5 RAG). Revisionsunternehmen können ebenfalls als Revisionsexperten<br />
oder als Revisoren zugelassen werden. Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen<br />
für Publikumsgesellschaften erbringen, stehen unter staatlicher Aufsicht<br />
(staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen).<br />
Ein Revisionsunternehmen, das sich der staatlichen Aufsicht unterstellen lassen will,<br />
muss ein Gesuch um Zulassung stellen <strong>und</strong> darlegen, dass es die Voraussetzungen<br />
erfüllt.Verlangt werden die gleichen Voraussetzungen wie für die Zulassung als Revisionsexperte<br />
sowie die Gewährleistung, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten<br />
werden, <strong>und</strong> der Nachweis einer ausreichenden Versicherung für Haftungsrisiken<br />
(Art. 9 RAG).<br />
Der schweizerischen staatlichen Aufsicht unterstehen auch ausländische Revisionsunternehmen,<br />
die Gesellschaften ausländischen Rechts prüfen, welche in der Schweiz<br />
kotiert sind oder Anleihensobligationen ausstehend haben oder die mindestens<br />
20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft<br />
beitragen, deren Prüfung der schweizerischen Aufsicht untersteht (Art. 8 RAG).<br />
Für die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen enthält das Gesetz zusätzliche<br />
Pflichten in Bezug auf die Unabhängigkeit, die Qualitätssicherung <strong>und</strong> die Zusammenarbeit<br />
mit der Aufsichtsbehörde (Art. 11–14 RAG). Mindestens alle drei Jahre<br />
hat die Aufsichtsbehörde die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen einer<br />
eingehenden Überprüfung zu unterziehen.<br />
Weiter regelt das RAG ausführlich die Zusammenarbeit mit spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden,<br />
Börsen, Gerichten <strong>und</strong> mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden<br />
(Art. 22 ff. RAG).<br />
Die Revisionsaufsichtsbehörde kann gegenüber fehlerhaften Revisoren <strong>und</strong> Revisionsunternehmen<br />
Massnahmen ergreifen. Zudem können die Strafgerichte bei Verstössen<br />
gegen Bestimmungen des RAG Strafen gegen die fehlbaren Personen aussprechen.<br />
Die Massnahmen <strong>und</strong> Strafen reichen vom Verweis über den Entzug der Zulassung<br />
bis zu Gefängnis oder Busse bis zu CHF 1000 000 (Art. 39 f. RAG).<br />
G. Die neue Handelsregisterverordnung<br />
Im Zusammenhang mit der GmbH-Revision hat der Gesetzgeber beschlossen, verschiedene<br />
Regelungen zur Eintragung im Handelsregister in die Handelsregisterverordnung<br />
zu verlegen (für sämtliche Rechtsformen). Die bisherige Handelsregisterverordnung<br />
war allerdings sachlich stark veraltet, unvollständig <strong>und</strong> unübersichtlich. Es<br />
wurde daher eine völlig neue Verordnung geschaffen. Die Neuregelung folgt weitgehend<br />
dem Stil von Check-lists <strong>und</strong> erleichtert damit die Anwendung in der Praxis.<br />
Zudem dürfte sich aus den Check-lists eine gewisse Vereinheitlichung der Anforderungen<br />
der kantonalen Handelsregisterämter ergeben.<br />
Für Vorhaben, die im Handelsregister eingetragen werden müssen, zeigt die Verordnung<br />
auf, welche Unterlagen einzureichen sind. Die Handelsregisterverordnung gibt<br />
daher für die rechtliche Vorbereitung unerlässliche Aufschlüsse.<br />
Von besonderer Bedeutung ist die Regelung der Eintragung der Revisionsstelle<br />
(Art. 61 f. HRegV). Die Verordnung trifft dazu einige wichtige Gr<strong>und</strong>satzentscheidungen:<br />
Eine Revisionsstelle darf nur dann eingetragen werden, wenn sie eine ordentliche<br />
oder zumindest eine eingeschränkte Revision vornimmt. Nicht eintragungsfähig<br />
sind demgegenüber freiwillige Revisionen, welche die Voraussetzungen für keine der<br />
23
eiden gesetzlich vorgesehenen Revisionsarten erfüllen (demgegenüber ist unproblematisch,<br />
wenn bei einer Revision über die Anforderungen für die ordentliche oder<br />
die eingeschränkte Revision hinausgegangen wird). Nicht im Handelsregister eingetragen<br />
wird die Art der Revision <strong>und</strong> die Art der Revisionsstelle. Damit wird vermieden,<br />
dass die Eintragung angepasst werden muss, wenn sich Änderungen ergeben. Diese<br />
Regelung geht davon aus, dass die (zugelassene) Revisionsstelle selbst dafür verantwortlich<br />
ist, (zumindest) diejenige Art der Revision vorzunehmen, die nach den gesetzlichen<br />
Bestimmungen erforderlich ist.<br />
Das Handelsregisteramt prüft bei der Eintragung der Revisionsstelle, ob diese durch<br />
die Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen wurde. Weiter wird die Eintragung verweigert,<br />
wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Abhängigkeit der Revisionsstelle<br />
erwecken.<br />
Die Verordnung regelt zudem auch das Vorgehen beim Verzicht auf eine Revision<br />
(Opting-out). Die getroffene Ordnung bezweckt die Durchsetzung der gesetzlichen<br />
Voraussetzungen: Gesellschaften, die von einer Revision absehen wollen, haben die<br />
Voraussetzungen dafür zu belegen. Zum Schutz Dritter wird das Fehlen einer Revision<br />
im Handelsregister eingetragen. Die Registerbehörden können später jederzeit<br />
eine Aktualisierung der entsprechenden Belege verlangen.<br />
Hinzuweisen ist ferner auf die neue Konzeption der sogenannten Registersperre<br />
(Art. 162 HRegV): Die Verordnung sieht einen Rechtsbehelf vor, mit dem Dritte durch<br />
Einspruch eine Eintragung kurzfristig blockieren können, um zum Schutz ihrer Rechte<br />
eine gerichtliche Überprüfung zu verlangen.<br />
H. Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen<br />
Das revidierte Stiftungsrecht wurde bereits auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt<br />
(vorerst noch ohne die Neuregelung der Revision). Die Bestimmungen des Aktienrechts<br />
über die Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates<br />
<strong>und</strong> der Geschäftsleitung gelten seit dem 1. Januar 2007. Das revidierte GmbH-<br />
Recht, die Neuregelung der Revisionspflicht für alle Rechtsformen des Privatrechts<br />
<strong>und</strong> die neue Handelsregisterverordnung sind auf den 1. Januar 2008 in Kraft getreten.<br />
Die neuen Bestimmungen über die Revision gelangen für Geschäftsjahre zur Anwendung,<br />
die am 1. Januar 2008 oder danach beginnen.<br />
Die Statuten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen bis Ende 2009 an<br />
das neue Recht angepasst werden (Art. 2 Übergangsbestimmungen). Bestehende<br />
statutarische Nachschusspflichten, die die neue Obergrenze vom Doppelten des<br />
Nennwertes übersteigen, sowie allfällige Stimmrechtsaktien, die nicht den neuen<br />
Anforderungen entsprechen, sind von der Pflicht zur Anpassung ausgenommen <strong>und</strong><br />
bleiben weiterhin in Kraft (Art. 6 <strong>und</strong> 8 Übergangsbestimmungen).<br />
Die Mitgliedschaftsrechte alter Aktien oder Stammanteile, deren Nennwert im Rahmen<br />
einer Sanierung auf CHF 0 herabgesetzt wurde, gehen mit dem Inkrafttreten der<br />
neuen Bestimmungen unter (Art. 10 Übergangsbestimmungen).<br />
Aktiengesellschaften <strong>und</strong> Genossenschaften, deren Firma noch keine Angabe zur<br />
Rechtsform enthält, müssen ihre Firma bis Ende 2009 anpassen. Nach Ablauf dieser<br />
Frist ergänzt das Handelsregisteramt die Firma von Amtes wegen.<br />
24
I. Die nächste grosse Revision des Aktien- <strong>und</strong> Rechnungslegungsrechts<br />
Am 21. Dezember 2008 hat der B<strong>und</strong>esrat dem Parlament den Entwurf <strong>und</strong> die Botschaft<br />
für eine weitere grosse Revision des Aktienrechts vorgelegt. Die Vorlage verfolgt<br />
vier Hauptziele:<br />
1. Neuregelung der Kapitalstrukturen<br />
2. Verbesserung der Corporate Governance<br />
3. Aktualisierung der Regelung der Generalversammlung<br />
4. Neuregelung der Rechnungslegung<br />
Durch verschiedene Neuerungen sollen die Unternehmen mehr Flexibilität für die Ausgestaltung<br />
ihrer Kapitalstrukturen erhalten:<br />
• Mit dem innovativen Instrument des Kapitalbandes kann die Generalversammlung<br />
den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital innerhalb einer bestimmten<br />
Bandbreite wiederholt herauf- <strong>und</strong> herabzusetzen.<br />
• Die Verwendungszwecke der bedingten Kapitalerhöhung werden erweitert.<br />
• Die Kapitalherabsetzung wird klarer <strong>und</strong> verlässlicher geregelt.<br />
• Im Sanierungsfall soll die Liberierung einer Kapitalerhöhung durch Verrechnung mit<br />
einer bestehenden Forderung ausdrücklich zugelassen werden.<br />
• Der Mindestnennwert wird abgeschafft; d.h. der Nennwert kann beliebig tief festgesetzt<br />
werden (muss aber null übersteigen).<br />
• Die bisherige Beschränkung des Partizipationskapitals auf das doppelte des Aktienkapitals<br />
soll für Partizipationsscheine, die an der Börse kotiert sind, nicht mehr massgebend<br />
sein.<br />
• Die Interimsdividende wird zugelassen <strong>und</strong> klar geregelt.<br />
Die Corporate Governance soll namentlich durch die folgenden Massnahmen verbessert<br />
werden:<br />
• Es wird klargestellt, dass die Statuten Regelungen zu den Vergütungen für die Mitglieder<br />
des Verwaltungsrates <strong>und</strong> der Geschäftsleitung vorsehen können. Weiter<br />
soll verhindert werden, dass Personen gegenseitig auf die Festsetzung ihrer Vergütungen<br />
Einfluss nehmen. In Privatgesellschaften, die nicht der Offenlegungspflicht<br />
unterstehen, wird der Schutz von Aktionärsminderheiten durch ein Auskunftsrecht<br />
betreffend die ausgerichteten Vergütungen verbessert.<br />
• Die Schwellenwerte für die Ausübung verschiedener Aktionärsrechte werden gesenkt<br />
(Recht auf Sonderuntersuchung, Einberufungsrecht, Traktandierungsrecht,<br />
Auflösungsklage). Sie werden zukünftig für Publikums- <strong>und</strong> Privatgesellschaften<br />
unterschiedlich festgelegt <strong>und</strong> zudem sachlich differenziert: Für Rechte, aus denen<br />
sich eine grosse Belastung der Gesellschaft ergibt, werden höhere Schwellenwerte<br />
vorgesehen.<br />
• Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen zukünftig jährlich in Einzelwahl bestätigt<br />
werden müssen.<br />
• Für die Aktionäre von Privatgesellschaften wird ein schriftliches Auskunftsrecht geschaffen.<br />
25
• Die Corporate Governance soll auch auf der Ebene der Verantwortlichkeit verbessert<br />
werden: Hat die Revisionsstelle einen Schaden lediglich fahrlässig mitverursacht,<br />
so kann sie nur bis zum Betrag belangt werden, für den sie zufolge Rückgriffs<br />
aufkommen müsste. Dadurch soll vermieden werden, dass die Revisoren in<br />
der Praxis im Ergebnis an der Stelle des Verwaltungsrates haften.<br />
Die Ordnung der Generalversammlung wird durch folgende Neuerungen aktualisiert:<br />
• Die Durchführung der Generalversammlung an mehreren Tagungsorten oder im Ausland<br />
wird geregelt.<br />
• Für die Ausübung der Aktionärsrechte auf elektronischem Weg werden die erforderlichen<br />
gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen geschaffen. Mit dem Einverständnis sämtlicher<br />
Aktionäre soll sogar eine rein elektronische Generalversammlung (Internet-GV)<br />
durchgeführt werden können.<br />
• Das Depotstimmrecht der Banken <strong>und</strong> die Organvertretung werden abgeschafft <strong>und</strong><br />
durch die Stimmrechtsvertretung durch eine unabhängige Person ersetzt. Dieser<br />
unabhängige Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht gr<strong>und</strong>sätzlich nur dann<br />
ausüben, wenn er Weisungen für die Stimmabgabe erhalten hat.<br />
Das sachlich veraltete Rechnungslegungsrecht wird umfassend revidiert:<br />
• Der B<strong>und</strong>esrat verzichtet auf ein Sondergesetz <strong>und</strong> regelt die Rechnungslegung im<br />
Obligationenrecht in knapper Form.<br />
• Es wird eine einheitliche Ordnung für alle Rechtsformen des Privatrechts geschaffen.<br />
Die Anforderungen werden nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens<br />
differenziert.<br />
• Die allgemeinen Vorschriften entsprechen dem heutigen Stand bei gut geführten<br />
KMU. Weiter gehende Bestimmungen gelten für grössere Unternehmen <strong>und</strong> Konzerne.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen muss ein Abschluss nach einem anerkannten<br />
Standard (z.B. Swiss GAAP oder IFRS) erstellt werden, so von Publikumsgesellschaften,<br />
Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern<br />
<strong>und</strong> Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet<br />
sind.<br />
• Den Unternehmen steht es offen, die Jahresrechnung ausschliesslich nach einem<br />
anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu erstellen.<br />
• Personen, die über einen Anteil von mindestens 10 Prozent am Kapital verfügen,<br />
können auch bei kleineren Unternehmen einen Abschluss nach einem anerkannten<br />
Standard verlangen.<br />
• Die Neuregelung soll steuerneutral erfolgen. Die Massgeblichkeit der Handelsbilanz<br />
für die Steuerbemessung wird beibehalten. Abschreibungen, Wertberichtigungen<br />
<strong>und</strong> Rückstellungen, die von den Steuerbehörden nicht anerkannt werden,<br />
müssen als Gesamtbetrag im Anhang offengelegt werden.<br />
• Die Konzernrechnungslegung erfolgt zwingend nach den Vorgaben eines anerkannten<br />
Standards. Kleinere Konzerne sind von der Pflicht zur Konzernrechnung<br />
befreit. Wird ein entsprechender Konzernabschluss erstellt, so ist kein Einzelabschluss<br />
nach Regelwerk erforderlich.<br />
26
Verschiedene Punkte dieser Gesetzesrevision werden im Parlament noch für eingehende<br />
<strong>und</strong> interessante Diskussionen sorgen. Es ist im heutigen Zeitpunkt unmöglich,<br />
in verlässlicher Weise vorauszusagen, wann das neue Recht in Kraft treten wird.<br />
Unter Berücksichtigung der sachlichen <strong>und</strong> politischen Bedeutung der Vorlage kann<br />
die parlamentarische Beratung durchaus drei Jahre dauern (oder sogar länger). Anschliessend<br />
wird den Kantonen voraussichtlich ein weiteres Jahr für die Anpassung<br />
des kantonalen Rechts eingeräumt werden müssen. Mit der Inkraftsetzung dürfte<br />
daher ungefähr auf Anfang 2012 zu rechnen sein, doch ist diese Angabe nicht mehr<br />
als eine vage Abschätzung.<br />
27