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PDF (1.65 MB) - Mohr Siebeck Verlag

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8<br />

Staatsrechtslehre als Mikrokosmos<br />

einzigen wissenschaftlichen Gesellschaft organisiert sind. Sie schotten sich nicht<br />

in verschiedenen z. B. völker‐, europa‐, verfassungs‐ oder verwaltungsrechtlichen<br />

Fachvereinigungen voneinander ab – so sehr es solche spezialisierten<br />

Fachgesellschaften in Orientierung an bestimmten Sachgebieten oder Problemfeldern<br />

ergänzend auch gibt. Zugleich verdeutlichen die Mitgliedschaftsvoraussetzungen,<br />

dass anders als in anderen Wissenschaften unverändert die staatliche<br />

Universität die institutionelle Grundeinheit verfassungs‐ und verwaltungsrechtswissenschaftlicher<br />

Forschung ist 28 .<br />

Die Mitgliedschaft nahezu ausnahmslos aller im Öffentlichen Recht Habilitierten<br />

in der Staatsrechtslehrervereinigung lässt ihre Arbeit als „repräsentativ<br />

für die deutsche Staatsrechtswissenschaft“ erscheinen 29 ; deren kognitive<br />

Argumentationszusammenhänge und Orientierungsmuster organisieren und<br />

konstituieren sie als Fachgemeinschaft 30 . Die Vereinigung ist praktisch konkurrenzlos,<br />

für Themensetzungen maßgeblich und auch europaweit einzigartig 31 .<br />

Ihre Jahrestagungen sind das zentrale Forum für den formellen und informellen<br />

wissenschaftlichen Austausch nicht nur auf dem Gebiet des Staats‐ und Verfassungsrechts,<br />

sondern auch auf den Gebieten des Verwaltungsrechts 32 und<br />

zunehmend auch im Bereich der jeweiligen Zusammenhänge mit dem internationalen<br />

Recht. Vielleicht ist ein Zusammenschluss der Staatsrechtslehrer im<br />

Medium der Vereinigung als sozialer Einheit umso notwendiger, „je unsicherer<br />

die eigentliche wissenschaftliche Kohärenz und je größer die soziale Verantwortlichkeit<br />

der Körperschaft ist“ 33 . Eine solche unspezifische Verantwortlichkeit der<br />

Staatsrechtslehre schlägt sich in den zahlreichen und repräsentativen vielfältigen<br />

politik‐ und staatsbezogenen Aktivitäten von Staatsrechtslehrern auf Basis ihrer<br />

wissenschaftlichen Reputation nieder, als Gutachter und Kommentatoren, als<br />

Mitglieder oder Berater verfassunggebender Versammlungen, als Prozessvertreter<br />

für staatliche Institutionen, politische Parteien oder zivilgesellschaftliche<br />

Kläger, als Mitglieder vieler weiterer Gremien, als öffentliche Personen, Publizisten<br />

oder akademische Lehrer, aber auch als Abgeordnete in Parlamenten<br />

oder als Inhaber höchster politischer Ämter in Regierung und Verwaltung 34 ,<br />

28<br />

v. Bogdandy, Wissenschaft (Fn. 11), Rn. 59.<br />

29<br />

So H. P. Ipsen, 50 Jahre deutsche Staatsrechtswissenschaft im Spiegel der Verhandlungen<br />

der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer. II. Die Verhandlungen von 1949 (Heidelberg)<br />

bis 1971 (Regensburg), AöR 97 (1972), S. 375 (376); s. auch Jestaedt, Staatsrechtslehre<br />

(Fn. 3), S. 4.<br />

30<br />

Vgl. Weingart, Wissensproduktion (Fn. 2), S. 40, 51 ff.<br />

31<br />

v. Bogdandy, Wissenschaft (Fn. 11), Rn. 64 f.<br />

32<br />

Pauly, Wissenschaft (Fn. 5), Rn. 35; Wahl, Herausforderungen (Fn. 6), S. 35 f.<br />

33<br />

Vgl. die Beobachtung von P. Bourdieu, Homo academicus, 1992, S. 125 f.<br />

34<br />

Neuere Übersicht bei A. Voûkuhle, Die politischen Dimensionen der Staatsrechtslehre,<br />

in: Schulze‐Fielitz, Staatsrechtslehre (Fn. 6), S. 135 (143 ff.); für die Weimarer Republik Stolleis,<br />

Vereinigung (Fn. 24), S. 340. – Auch zwei Bundespräsidenten (Karl Carstens und Roman Herzog)<br />

waren Staatsrechtslehrer.

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