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PDF (1.65 MB) - Mohr Siebeck Verlag

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10<br />

Staatsrechtslehre als Mikrokosmos<br />

3. Funktionen der Staatsrechtslehrertagung als Medium<br />

Empirisch ist gesichert, dass die Vereinigung – anders als viele andere Fachgesellschaften<br />

– sich im Jahresrhythmus trifft und dennoch die Teilnehmerquote<br />

regelmäßig 40–50 %, bei besonders attraktiven Tagungsorten bis 60 % der an<br />

Universitäten hauptberuflich tätigen Mitglieder umfasst. Dem oft (eher mit<br />

Skepsis) konstatierten Wachstum der Mitgliederzahlen der Vereinigung 42 von<br />

81 (1924) bzw. 82 (1949) auf 714 (2012) korrespondiert keineswegs ein genau<br />

paralleles Wachstum der Tagungsgröße, weil einerseits die Zahl von Planstelleninhabern<br />

an den Universitäten tendenziell nicht mehr wächst, andererseits die<br />

Besuchshäufigkeit von Emeriti und nicht (mehr) an der Universität Berufstätigen<br />

deutlich abnimmt, ebenso wie (schon immer) von jenen, die Gründe haben,<br />

sich dem wissenschaftlichen Reputationswettbewerb auf den Jahrestagungen<br />

der Vereinigung mehr oder weniger dauerhaft zu entziehen 43 .<br />

Diese relativ hohe Besuchsfrequenz macht Jahrestagungen zum zentralen<br />

Treffen der Vereinsmitglieder, mit dem sich wegen der Begrenzung der Teilnehmer<br />

nur auf Mitglieder der Vereinigung mitunter Spekulationen verknüpfen.<br />

So hat die Exklusivität, dass die Tagungen in bewusster Abgrenzung nach außen<br />

44 nur vereinigungsöffentlich in einer „geschlossenen Gruppe“ habilitierter<br />

Wissenschaftler stattfinden, die – mitunter nicht aversionsfreie – Kritik der nicht<br />

zur Teilnahme Berechtigten provoziert 45 . Allein schon die Zahl der Tagungsteilnehmer<br />

(heutzutage zwischen 250 und 350 Mitglieder ohne die Begleitpersonen,<br />

Gäste und <strong>Verlag</strong>svertreter) verbietet insoweit „Verschwörungstheorien“ 46 .<br />

Die organisatorische Struktur der Staatsrechtslehrertagung dient der Entfaltung<br />

wissenschaftlicher Kontroversen und der Suche nach und Ermittlung von<br />

(Teil‐)Konsensen. Die von Anfang an gepflegte Praxis, ein und das selbe staatsoder<br />

verwaltungsrechtliche Thema stets von mindestens zwei Personen und<br />

Sichtweisen behandeln zu lassen, impliziert den Versuch einer Kontrastbildung,<br />

die schon in der anschließenden Aussprache, aber auch später zu kontroversen<br />

Erörterungen anregen soll: Ohne diese auf dialogischen Widerspruch angelegte<br />

besondere, als durchgängiges Strukturmerkmal von der Praxis anderer Fachgesellschaften<br />

deutlich unterschiedene Tagungsform hätte es schon den Weimarer<br />

42<br />

Pauly, Wissenschaft (Fn. 5), Rn. 35, in Bezug auf M. Kloepfer, Vom Zustand des Verfassungsrechts,<br />

JZ 2003, S. 480 (483 f.).<br />

43<br />

Es scheinen eher weniger häufig Gründe von besonders hoher individueller wissenschaftlicher<br />

oder sozialer Kompetenz zu sein.<br />

44<br />

Zu deren Aktivierung nach 1951 vgl. Stolleis, Vereinigung (Fn. 24), S. 354.<br />

45<br />

Z. B. K. Redeker, NJW 1976, S. 2200, der u. a. bereits die Abkürzung VVDStRL für die<br />

Veröffentlichungsreihe als „eigentümlich monströs“ moniert.<br />

46<br />

S. auch H. P. Ipsen, Weitere zehn Staatsrechtslehrer‐Tagungen 1972–1981, AöR 109 (1984),<br />

S. 555 (556).

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