21.11.2013 Aufrufe

Lösungskizze (Kurzfassung) Lösungshinweise STRAFBARKEIT ...

Lösungskizze (Kurzfassung) Lösungshinweise STRAFBARKEIT ...

Lösungskizze (Kurzfassung) Lösungshinweise STRAFBARKEIT ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Lösungskizze</strong> (<strong>Kurzfassung</strong>)<br />

●<br />

●<br />

<strong>STRAFBARKEIT</strong> VON A<br />

■ Art. 123 Ziff. 1 StGB Körperverletzung an B durch den<br />

Schlag<br />

● OT und ST (+)<br />

● RW<br />

NW (-), Angriff fehlt<br />

Erlaubnistatbestandsirrtum<br />

o Voraussetzungen<br />

o Rechtsfolge<br />

■ Art. 125<br />

● Sorgfaltspflichtwidrigkeit: Pflichtwidriger Irrtum?<br />

Strafbarkeit von C<br />

■ Art. 123 Ziff. 1 StGB in mittelbarer Täterschaft<br />

● Tatherrschaft und ausreichender Defekt beim Werkzeug<br />

Institut für Strafrecht und Kriminologie – Christoph Ringelmann<br />

<strong>Lösungshinweise</strong><br />

<strong>STRAFBARKEIT</strong> VON A<br />

●<br />

Art. 123 Ziff. 1 StGB Körperverletzung an B Durch den<br />

Schlag<br />

■ Objektiver und subjektiver Tatbestand (+)<br />

■ Rechtswidrigkeit<br />

Notwehr Art. 15 StGB<br />

Notwehrlage: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff<br />

■ Erlaubnistatbestandsirrtum (Putativnotwehr)<br />

● VSS der Putativnotwehr (bzw. des<br />

Erlaubnistatbestandsirrtums)<br />

A müsste sich eine Situation irrtümlich vorgestellt haben, die – wenn sie<br />

●<br />

vorliegen würde – sein Handeln auch tatsächlich rechtfertigen würde.<br />

Putativ-Notwehrlage<br />

o gegenwärtiger rw. Angriff<br />

Putativ-Notwehrhandlung<br />

o erforderliche und geeignete Verteidigungshandlung<br />

o Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (hinreichende Proportionalität)<br />

o Sozialethische Einschränkungen der Notwehr<br />

Sonach wäre A gerechtfertigt, wenn sein Vorstellung von der Situation<br />

auch der Wirklichkeit entsprechen würde<br />

Institut für Strafrecht und Kriminologie – Christoph Ringelmann<br />

<strong>Lösungshinweise</strong><br />

<strong>STRAFBARKEIT</strong> VON A<br />

●<br />

■<br />

Rechtsfolgen des ELTI<br />

● Keine Rechtfertigung der Tat, aber der Täter kann nach Art. 13 StGB<br />

nicht mehr wegen vorsätzlicher Tat bestraft werden.<br />

h.M.: Täter handelt ohne Vorsatz<br />

o der Täter handelt zwar mit Tatbetstandsvorsatz, aber ohne Unrechtsvorsatz<br />

Mindermeinung: Täter handelt ohne Vorsatzschuld<br />

o Nicht der Tatbestandsvorsatz fehlt, sondern nur der Vorsatz als Schuldform (auf der<br />

3. Ebene des Verbrechensaufbaus), d.h. dem T ist die vorsätzliche Tatbegehung<br />

nicht vorzuwerfen<br />

Fahrlässige Körperverletzung Art. 125 Abs. 1 i.v.m. Art.<br />

13 Abs. 2 StGB?<br />

■ Tatbestandsmässigkeit<br />

● Handlung – Erfolg – Kausalität<br />

● „Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit“ (Art. 12 Abs. 3)<br />

= War der Irrtum vermeidbar Art. 13 II?<br />

●<br />

Erfolgszurechnung<br />

Objektive Zurechnung / bzw. adäquate Kausalität<br />

■ Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

Institut für Strafrecht und Kriminologie – Christoph Ringelmann<br />

1


<strong>STRAFBARKEIT</strong> DES C<br />

●<br />

●<br />

●<br />

Art. 123 Ziff. 1 in mittelbarer Täterschaft<br />

■ Objektiver Tatbestand<br />

● Begehung der Straftat durch oder mittels eines anderen<br />

Zurechnung dessen Verhalten als eigenes<br />

Tatbestandserfüllung durch einen anderen<br />

<br />

■<br />

■<br />

Zurechnung des Verhalten des A an C als dessen eigenes<br />

o Wissensherrschaft<br />

o vorsatzloses oder schuldloses Werkzeug<br />

Vorsatz<br />

RW und Schuld<br />

C ist der vors. KV in mittelbarer Täterschaft<br />

strafbar.<br />

Allenfalls Arbeiten, die als Rechtsfolge des ELTI<br />

allein die Vorsatzschuld entfallen lassen, könnten<br />

auch Anstiftung bejahen.<br />

Institut für Strafrecht und Kriminologie – Christoph Ringelmann<br />

Probeklausur Anfänger<br />

●<br />

●<br />

Formalien:<br />

■ Deutlich schreiben<br />

■ Zeilenabstand<br />

■ 1/3 Rand = 7 cm<br />

■ Überschriften<br />

Fehler<br />

■ Notwehr wird aus der subjektiven Sicht des A bejaht<br />

■ Rechtsfolgen des ELTI nicht klar oder falsch benannt.<br />

■ Teilnahme ohne vorsätzlich rechtswidrige Haupttat<br />

angenommen.<br />

■ Mittelbare Täterschaft zu ungenau<br />

Institut für Strafrecht und Kriminologie – Christoph Ringelmann<br />

Typische Fehler<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Verf. beherrscht noch nicht ausreichend den Gutachtenstil (Aufwerfen der<br />

Subsumtionsfrage argumentative Auslegung der gesetzlichen<br />

Strafbarkeitsvoraussetzungen Beantworten der Subsumtionsfrage durch<br />

Subsumtion).<br />

Verf. darf der Strafbarkeitsprüfung immer nur den am Anfang in der<br />

Subsumtionsfrage bezeichneten Sachverhaltsausschnitt zu Grunde legen.<br />

Verf. arbeitet oft nicht deutlich genug heraus, welches Tatbestandsmerkmal gerade<br />

geprüft wird und welcher Sachverhaltsausschnitt hierunter möglicherweise zu<br />

subsumieren ist ( genaue „Verortung“ der Prüfung an einer bestimmten<br />

gesetzlichen Voraussetzung).<br />

Sobald Verf. zur Verneinung einer Strafbarkeitsvoraussetzung kommt, muss die<br />

Prüfung mit dem Ergebnis „nicht strafbar“ beendet werden.<br />

Verf. „springt“ zu schnell auf den SV: richtig wäre, nach der Formulierung der<br />

Subsumtionsfrage zunächst argumentativ und rechtlich-abstrakt das<br />

Tatbestandsmerkmal (mit Blickrichtung auf den Sachverhalt hin) auszulegen und<br />

dann den SV am Ende kurz hierunter zu subsumieren oder das Tatbestandsmerkmal<br />

zu verneinen.<br />

Die Schwerpunktsetzung ist verbesserungsfähig. Verf. kann ruhig<br />

Unproblematisches kurz (ggf. auch im Urteilsstil) abhandeln. Wichtig ist nur, dass<br />

immer die Subsumtion des SV-Ausschnittes unter das gesetzliche<br />

Tatbestandsmerkmal eindeutig erfolgt.<br />

Keine Schein- Begründungen: Verweis auf h.M., vermeintliches Rechtsgefühl ua.<br />

Institut für Strafrecht und Kriminologie – Christoph Ringelmann<br />

2


Multiple Choice<br />

1. Ein Erfolg kann dem Täter unter anderem dann nicht<br />

zugerechnet werden, wenn<br />

a) der Erfolg auch ohne die Handlung des Täters, allerdings auf<br />

andere Weise (bspw. Später) eingetreten wäre.<br />

b) der Erfolg ausserhalb des Schutzwecks der verletzten Norm<br />

liegt.<br />

c) Seine Handlung zwar nicht allein, aber im Zusammenwirken<br />

mit anderen Mittätern den Erfolg herbeigeführt hat.<br />

2. Wann handelt der Täter fahrlässig?<br />

a) Der Täter weiss um die Möglichkeit der Verwirklichung eines<br />

Tatbestandes und nimmt die Verwirklichung billigend in Kauf.<br />

b) Der Täter weiss nicht, dass er den Tatbestand eines<br />

Fahrlässigkeitsdeliktes verwirklicht, hätte dies aber wissen<br />

können.<br />

c) Der Täter weiss um die Möglichkeit der Verwirklichung eines<br />

Tatbestandes, vertraut aber darauf, dass er ihn nicht<br />

Institut für Strafrecht und Kriminologie – Christoph Ringelmann<br />

verwirklichen werde<br />

4. Besondere Subjektive Absichten wie bspw. die<br />

Aneignungsabsicht Können bei der Mittäterschaft...<br />

a) ...nicht wechselseitig zugerechnet werden.<br />

b) ...sind subjektive Tatbestandsmerkmale und Können<br />

demzufolge wechselseitig zugerechnet werden.<br />

c) ...können zugerechnet werden, wenn der eine um die Absicht<br />

des anderen weiss.<br />

5. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum ist gegeben,...<br />

a) ...wenn der Täter an das Bestehen eines nicht anerkannten<br />

Rechtfertigungsgrundes glaubt.<br />

b) ...wenn der Täter einen Umstand nicht kennt, der zum<br />

gesetzlichen Tatbestand gehört.<br />

c) ...wenn sich der Täter über das tatsächliche Vorliegen der<br />

Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes<br />

Institut für Strafrecht irrt. und Kriminologie – Christoph Ringelmann<br />

3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!