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Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Zusammenfassung<br />

HEGNAUER / BREITSCHMID<br />

Grundriss des <strong>Eherecht</strong>s<br />

4. Auflage, März 2000<br />

(ohne Scheidungsrecht)<br />

von David Vasella<br />

im Dezember 2000<br />

alle Angaben ohne Gewähr<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

INHALT<br />

Inhalt 2<br />

Allgemeines 4<br />

Teil 1: Begründung und Auflösung der Ehe 4<br />

Begründung der Ehe 4<br />

Teil 2: Wirkungen der Ehe 5<br />

1. Familienname 5<br />

2. Bürgerrecht 6<br />

Teil 3: Organisation der Gemeinschaft 7<br />

Eheliche Gemeinschaft 7<br />

Unterhalt der Familie 9<br />

Wohnung der Familie 13<br />

Vertretung der ehelichen Gemeinschaft 15<br />

Auskunftspflicht 16<br />

Schulden unter Gatten und Gegenüber Dritten 17<br />

Schutz der ehelichen Gemeinschaft 18<br />

Teil 4: Güterrecht 21<br />

Allgemeine Grundsätze des Güterrechts 21<br />

Rechtsgeschäftliche Autonomie 22<br />

Der ausserordentliche Güterstand 24<br />

Der ordentliche Güterstand 26<br />

Güterrechtliche Auseinandersetzung 27<br />

1. Vermögensausscheidung 27<br />

2. Vorschlagsberechnung 27<br />

Wertveränderungen 29<br />

Vorschlagsbeteiligung 30<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Erfüllung der Ansprüche 30<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

ALLGEMEINES<br />

Wo nicht anderes aufgeführt, beziehen sich Artikelnummern immer auf das ZGB.<br />

n Begriff der Ehe<br />

Ehe 1 ist die umfassende Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, sie ist monogam und beruht<br />

auf freiem Willen und Gleichberechtigung. Als gesellschaftliches Institut objektiv geordnet.<br />

n Ehe und Verfassung<br />

Recht auf Ehe, BV 14. Schutz der Ehe: BV 8 III; Gleichberechtigung in den Ehe. Das Konkubinat<br />

darf nicht bevorzugt werden.<br />

n Ehe und Konkubinat<br />

Konkubinatspartner unterliegen der Ordnung der zugrundeliegenden Rechtsgemeinschaft (z.B.<br />

einfache Gesellschaft. Konkubinatspartner sind „einander nahe stehende Personen“ i.S. 397d<br />

(Rechtsweg bei der FFE) und Familiengenossen i.S. StGB. Sie können Versorger i.S. 45 III sein.<br />

Die Ehe hat Vorrang: Pflichten aus bestehender oder früherer Ehe gehen den Pflichten des Kon-<br />

kubinates vor; Konkubinatsschulden werden bei der Vorrangsberechnung nicht berücksichtigt.<br />

TEIL 1: BEGRÜNDUNG UND AUFLÖSUNG DER EHE<br />

Begründung der Ehe<br />

n Verlöbnis<br />

Ist ein formfreier (konkludent: spätestens das Gesuch um Durchführung der Trauung) Vertrag.<br />

Keine Verpflichtung Unmündiger oder Entmündigter (also keine Entschädigung oder Rückfor-<br />

derung). Kein klagbarer Anspruch auf Eheschliessung.<br />

Wirkung: Pflicht zu Treue & Beistand, 159 II. Möglichkeit des Ehevertrages (vgl. 182 I), ferner<br />

Ausstandspflicht, Zeugnisverweigerungsrecht.<br />

Auflösung: Ehe, Entlobung, Eintritt der Unzulässigkeit oder Tod.<br />

Beitragspflicht: Die Verlobten können angemessene Beiträge für Aufwendungen fordern, 91 I.<br />

Rückforderung der Geschenke, 91 II. Verjährt in 1 Jahr, 93.<br />

1 Abk. für errare humanum est.<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

TEIL 2: WIRKUNGEN DER EHE<br />

1. Familienname<br />

n Mannesname<br />

Der Mannesname wird der Familienname, 160 I. Nach Gewohnheitsrecht gilt aber folgendes:<br />

• Allianzname gestattet: Anfügung des bisherigen Namens an den neuen Familiennamen<br />

• Verwendung des bisherigen Namens im Privatgebrauch.<br />

• Weiterführung der bisherigen Firma durch die Geschäftsfrau<br />

Voranstellung des bisherigen Namens (160 II): durch Erklärung an den Zivilstandsbeamten, spätes-<br />

tens bei der Trauung (widerruflich bis zur Trauung). Dieser Doppelname ist der amtliche Name<br />

und massgebend für die Firma (OR 945 ff.) und den behördlichen Verkehr.<br />

n Frauenname als Familienname: 30 II, ZStV 177a, EMRK 8, 14; vgl. 119 I zum massgebenden Frau-<br />

ennamen.<br />

„Achtenswerte Beweggründe“ (30 II; geringe Anforderungen). Das Gesuch ist vor der Trauung<br />

zu entscheiden; nachher sind Änderungen nur noch nach 30 I möglich (dann aber „wichtige<br />

Gründe“ verlangt). Formell ist dies eine behördliche Namensänderung (30 I), materiell aber der<br />

Umkehrfall von 160 I, weshalb keine Anfechtung i.S.v. 30 III möglich ist. Bei Bewilligung wird<br />

der Name des Mannes geändert unter der Suspensivbedingung der Trauung.<br />

Der Mann kann seinen Namen voranstellen (160 II sinngemäss; gestützt auf EMRK 8 und 14. Ko-<br />

difiziert in ZStV 177a).<br />

Bei Doppelname der Frau (160 II) kann nur der erste (also voreheliche) Name gewählt werden.<br />

n Namensänderung nach 30 I 2<br />

Hier müssen „wichtige“ Gründe vorliegen; zudem muss der neue Name 160 I oder II entsprechen.<br />

Soll ein gemeinsamer Name geändert werden, so ist das Gesuch gemeinsam zu stellen.<br />

n Bei Auflösung der Ehe<br />

• Grundsatz: Die Auflösung berührt den Familiennamen der Ehegatten nicht.<br />

• Scheidung/Ungültigerklärung: 1 Jahr Zeit 3 (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils), die<br />

Rückkehr zum früheren Namen zu erklären (119 I). Nicht bei Auflösung durch Tod (a-<br />

ber: bei schützenswertem Interesse ist es mit BV 8 unvereinbar, wenn der überlebende E-<br />

hegatte auf 30 I verwiesen wird, deshalb ist 119 I anwendbar auf den Todesfall, wenn ein<br />

schützenswertes Interesse vorliegt). Zu wählen ist irgendeiner der früheren Namen (BK:<br />

keiner der durch eine früher aufgelöste Ehe erworbenen Namen; a.M. HEGNAU-<br />

ER/BREITSCHMID).<br />

2 Bewilligung durch die Regierung des Wohnsitzkantons, bei wichtigen Gründen.<br />

3 Wiederverheiratung vor Fristablauf lässt die Frist vorzeitig enden.<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Der Name nach 119 I ist massgebend bei einer neuen Ehe für 160 und 30 II.<br />

n Kinder<br />

• eheliche: Familienname (160 II: nur den ersten, 270 II), 270 I.<br />

• aussereheliche: Name der Mutter im Zeitpunkt der Geburt, bei Witwe/Scheidungsopfer<br />

119 I.<br />

n Internationales Recht<br />

Nach IPRG ist der Name Teil der Persönlichkeit, selbständige Anknüpfung.<br />

• 37 I IPRG: Bei Wohnsitz in der Schweiz: CH-Recht, also 160.<br />

• 37 II IPRG: Kein Wohnsitz in der CH resp. Ausländer mit Wohnsitz in der CH: gestattet,<br />

den Namen dem Heimatrecht zu unterstellen<br />

• Ausländische Namensänderungen werden anerkannt, IPRG 39.<br />

2. Bürgerrecht<br />

n Bedeutung<br />

Die Bedeutung des Kantonsbürgerrechts ist gering, das Gemeindebürgerrecht spielt eine Rolle im<br />

Zusammenhang mit Vergünstigungen und verschiedenen Bestimmungen des ZPR, ZGB und<br />

IPRG, und v.a. vermittelt es das Staatsbürgerrecht.<br />

n Rechtsquellen<br />

Ehe unter Schweizern ZGB, von SchweizerIn mit AusländerIn BüG.<br />

n Heirat von Schweizern<br />

Die Ehefrau erhält das Bürgerrecht des Mannes (Zusatzbürgerrecht: auflösend bedingt durch<br />

eine neue Ehe), ohne ein eigenes zu verlieren (161; Stammbürgerrecht). Massgebend für Wir-<br />

kungen, die nur von einem Bürgerrecht ausgehen, ist das Wohnsitzbürgerrecht (22 III); bei Fehlen<br />

eines solchen das Stammbürgerrecht.<br />

Ein- und Ausbürgerung: hat die Ehefrau das Zusatzbürgerrecht mit ihrem Mann gemeinsam, kann<br />

er nur mit ihr gemeinsam ausgebürgert werden (und umgekehrt), gemeinsame Gesuchstellung.<br />

Das Stammbürgerrecht ist selbständiger Veränderung zugänglich. Hat die Frau nur ein Stamm-<br />

bürgerrecht, kann sie nur entlassen werden, wenn sie sich neu einbürgern lässt (was ein neues<br />

Stammbürgerrecht verschafft, im Gegensatz zur Eheschliessung).b<br />

Durch Auflösung durch Tod, Scheidung und Ungültigerklärung wird das Kantons- und Ge-<br />

meindebürgerrecht nicht berührt, 119 II (Scheidungsurteil), 109 II (Ungültigkeitsurteil; auf 119 II<br />

verwiesen). Die Frau kann aber die Entlassung aus dem Zusatzbürgerrecht verlangen.<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

n Übergangsrecht<br />

Das Stammbürgerrecht ging durch Heirat vor dem 1.1.1988 endgültig verloren, wenn die Ehefrau<br />

nicht vor dem 1.12.88 erklärte, das Stammbürgerrecht wieder anzunehmen.<br />

n Kinder<br />

Bei verheirateten Eltern erhält das Kind das väterliche Bürgerrecht (271 I; auch bei Frauenname<br />

als Familienname); ebenso bei Zeugung während der Ehe (255 I) oder wenn der verstorbene E-<br />

hemann als Vater gilt (255 II: Geburt 300 Tage nach Tod), oder wenn das Kind unverheirateter<br />

Eltern den Familiennamen des Vaters erwirbt (271 III). Bei Ausserehelicherklärung das Bürger-<br />

recht der Mutter (Stamm- und Zusatzbürgerrecht).<br />

Das Bürgerrecht ist von 8 und 14 EMRK nicht erfasst, weshalb es hier kein Wahlrecht analog 30 II<br />

gibt.<br />

n Heirat eines schweizerischen und eines ausländischen Partners<br />

Keine bürgerrechtliche Ehewirkung, aber erleichterte Einbürgerung (nach 5-jähriger Wohndauer<br />

in der CH, oder 1 Jahr mit dreijähriger Ehe, BüG 27 I, falls eingegliedert, kein Sicherheitsrisiko<br />

und rechtsgehorsam). Bei Erfolg Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts des Gatten,<br />

Abs. 2.<br />

Jeder kann selbständig um die Ausbürgerung nachsuchen, wenn er im Ausland wohnt oder ihm<br />

eine ausländische Staatsbürgerschaft zugesichert ist.<br />

Ordentliche Einbürgerung: 12 Jahre in der CH; drei in den letzten 5 Jahren, doppelte Anrechnung<br />

der Zeit zwischen dem 10. und 20. Altersjahr. Gemeinsame Einbürgerung privilegiert.<br />

Kinder sind ab Geburt Schweizer, wenn ein Elter SchweizerIn ist.; erwerben das väterliche Kan-<br />

tons- und Gemeindebürgerrecht.<br />

n Ausländerrecht<br />

Anspruch des ausländischen Gatten auf Aufenthaltsbewilligung, nach 5 Jahren auf Niederlas-<br />

sungsbewilligung, wenn die Gemeinschaft gelebt wird.<br />

TEIL 3: ORGANISATION DER GEMEINSCHAFT<br />

Eheliche Gemeinschaft<br />

n Ehe als Rechtsgemeinschaft<br />

Art. 159<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Abs. 1: eheliche Gemeinschaft 4<br />

Abs. 2: Wahrung des Wohls der Gemeinschaft und der Kinder „in einträchtigem Zusammen-<br />

wirken“. 5<br />

Abs. 3: Schulden einander Treue und Beistand 6 (konkretisiert in einer Reihe von besonderen Be-<br />

stimmungen (Rücksichtnahme bei Berufswahl und -Ausübung, 167, Güterstand nach 181, Ver-<br />

tretung der Gemeinschaft, 166, usw.)<br />

Die hier statuierten Pflichten sind Rechtspflichten, die sich aber nur freiwillig erfüllen lassen.<br />

Über die Art der Erfüllung (Wohnungswahl, Einkommens- und Aufgabenverteilung usw.) haben<br />

sich die Ehegatten (formfrei) zu verständigen. Bei Verletzung von 159 II und III kann der Richter<br />

angerufen werden, 171 (Eheschutzmassnahmen).<br />

Art. 159 funktioniert im <strong>Eherecht</strong> als eine Art konkretisiertes Rechtsmissbrauchsverbot. 7<br />

n Allgemeine Grundsätze<br />

• Gleichberechtigung (8 III BV) 8 .<br />

• Zusammenwirken nach 159 II: Grundnorm der Ehe. Behördliche Befugnis zum Eingriff<br />

in die Eheorganisation besteht nur ausnahmsweise 9 , normalerweise regeln dies die Ehe-<br />

gatten selbst. Die Pflicht zum Zusammenwirken bedingt auch eine Pflicht zum Versuch,<br />

sich zu einigen.<br />

• Gemeinsame Kinderfürsorge, 159 II. Gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge,<br />

276 (wiederholt in 278 II). Pflicht zu Beistand, Rücksicht und Achtung im Kindesverhält-<br />

nis, 272.<br />

• Treue und Beistand, 159 III: Treue 10 heisst unbedingte Loyalität als qualifizierte Konkre-<br />

tisierung von 2 I (weitere Konkretisierung: Zeugnisverweigerungsrecht, Auskunfts-<br />

pflicht). Beistand 11 umfasst alle zumutbare Hilfe an den Ehegatten (Selbstaufgabe ist ei-<br />

gentlich nicht verlangt). Die Beistandspflicht. Jeder hat maW dem anderen nach Kräften<br />

zu helfen, womit auch der Schlüssel für die Verteilung, d.h. Verständigung über die Auf-<br />

gabenteilung, Erwerbstätigkeit, Mithilfe im Gewerbe des anderen, Haushaltsführung,<br />

Kinderbetreuung usw. bestimmt ist: jeder nach seinen Kräften. Dazu gehören auch die<br />

selbstverständlichen und alltäglichen Handreichungen. 12<br />

n Konkurrent familienrechtlicher Rechte und Pflichten<br />

4 Führt zu den Bestimmungen von Abs. 2 und 3<br />

5 Folge von Abs. 1.<br />

6 Auch als Voraussetzung für die eheliche Gemeinschaft und das einträchtige Zusammenwirken.<br />

7 z.B. haben die Ehegatten ein Auskunftsrecht, 170, das sie berechtigt, unbegrenzt oft Auskunft über die finanziellen Verhältnisse<br />

des anderen oder der Gemeinschaft zu verlangen; dieses recht muss aber rücksichtsvoll ausgeübt werden.<br />

8 Verletzt durch 160/161.<br />

9 Kindesschutz, Zuteilung der Wohnung.<br />

10 Passiv.<br />

11 Aktiv.<br />

12 Weiter gehören beispielsweise dazu: Hilfe bei Prozessführung (zur-Verfügung-stellen – rückleistungspflichtiger – Prozesskostenvorschüsse);<br />

Aufnahme Angehöriger, Unterhalt des Stiefkindes, Regelung des Nachscheidungsunterhalts usw.<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Geht jemand während der Ehe fremd und entsteht daraus ein Kind, so hat der andere Ehegatte<br />

zum Unterhalt (276) des ausserehelichen Kindes nicht beizutragen. Aufnahme dieses Kindes nur,<br />

wenn keine andere Lösung machbar ist.<br />

n Persönlichkeitsrecht und Ehe<br />

Zu unterscheiden sind die Wirkungen des Persönlichkeitsrechts zwischen den Gatten und zwi-<br />

schen einem Gatten und Dritten: in letzterem Verhältnis ist nämlich das „Eheband“ Teil des Per-<br />

sönlichkeitsrechts. 13<br />

Bei der Ausübung der Persönlichkeitsrechte ist Rücksicht auf die Gemeinschaft (159 I) und den<br />

anderen (159 III) zu nehmen, vgl. 167 (Berufswahl). Ein Glaubensbekenntnis z.B. entbindet nicht<br />

von der beistands- oder einer anderen eherechtlichen Pflicht 14 .<br />

Die Ehe verpflichtet nicht zur Selbstaufopferung. Das Persönlichkeitsrecht wird geschützt<br />

• Recht, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, 175 (bei Gefahr)<br />

• Ungültigerklärung der Ehe möglich, 104<br />

• Scheidung, 111 ff.<br />

• Über gewisse wichtige Entscheide bestimmt jeder Gatte allein (medizinische Eingriffe,<br />

Abtreibung, nicht aber die Verwendung von Verhütungsmitteln).<br />

Ansprüche aus Verletzung sind nach 28 bzw. 49 ZGB zu beurteilen. Es gibt aber auch so etwas<br />

wie eine Solidarität im Leiden.<br />

n Handlungsfähigkeit<br />

Im Prinzip durch die Ehe nicht berührt, 168; das Gesetzt kennt aber gewisse Einschränkungen. Es<br />

besteht Pflicht zur Rücksichtnahme bei der (an sich freien) Berufswahl und -ausübung, 167; der<br />

Zustimmung des anderen Gatten bedarf...<br />

• bei richterlicher Anordnung die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte (178)<br />

• ausserordentliche Verwaltung des Gesamtgutes, 228 I<br />

• Bürgschaften und ab- oder Vorauszahlungsverträge, OR 226b, 228, 494<br />

Der Zustimmung durch den anderen Gatten oder den Richter bedarf...<br />

• Verfügung über die eheliche Wohnung, 169 I, II<br />

• die ausserordentliche Vertretung der ehelichen Gemeinschaft, 166 (in dringenden Fällen<br />

auch ganz ohne Zustimmung)<br />

Unterhalt der Familie<br />

n Gemeinsame Verantwortung<br />

13 z.B. sind beide Gatten in ihrer Persönlichkeit verletzt, wenn ein Dritter behauptet, Vater des gemeinsamen Kindes zu sein.<br />

nicht verletzt ist ein Gatte durch Beschimpfung des anderen, wohl aber durch dessen Tötung (Anspruch auf Genugtuung<br />

nach OR 47 und 49). Geht ein Gatte fremd, so verletzt der Dritte die Persönlichkeit des betrogenen Gatten nicht (a.M.<br />

BREHM).<br />

14 Allerdings hat der andere Ehegatte auf ein Glaubensbekenntnis Rücksicht zu nehmen, 159 III, also kommt es letztlich zu<br />

einer Interessenabwägung.<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

beide Gatten sorgen gemeinsam, 163 I, für den gebührenden Unterhalt, vgl. 285 I 15 , und haben<br />

Anspruch auf den gleichen Lebensstandard.<br />

n Gegenstand des Unterhalts<br />

Der gesamte Lebensbedarf 16 der Gatten, ev. der gemeinsamen bzw. in der ehelichen Wohnung<br />

lebenden nicht gemeinsamen Kinder (während der Dauer der elterlichen Unterhaltspflicht, 277).<br />

n Beiträge der Gatten, 163 II<br />

Sie verständigen sich über die Beiträge, der Güterstand ist unerheblich.<br />

Die Beiträge bestehen namentlich in Geldzahlungen 17 , Haushaltsbesorgung, Kinderbetreuung,<br />

Mithilfe in beruf oder Gewerbe des anderen. Reicht das Einkommen nicht aus, ist das Vermögen<br />

anzugreifen, notfalls sind Darlehen aufzunehmen oder ist Sozialhilfe zu beantragen 18 . Beitrags-<br />

zahlungen stehen bis zur Zahlung im Eigentum des Leistenden, nicht der Gemeinschaft.<br />

n Kriterien<br />

Jeder nach seinen Kräften. Zu beachten sind folglich alle sachlichen und persönlichen Umstän-<br />

de, die geeignet sind, die wirtschaftliche oder tatsächliche Leistungspflicht eines oder beider<br />

Gatten zu beeinflussen. Sind beide Gatten berufstätig, ist der Beitrag nach dem Verhältnis der<br />

Einkommen zu bestimmen; zu beachten ist beim Beruf 167. Es ist nicht das tatsächliche, sondern<br />

das bei gutem Willen erzielbare Einkommen zu berücksichtigen. 19<br />

Der erwerbstätige Stiefvater hat für die ganze Familie, also auch das Stiefkind, aufzukommen,<br />

selbst wenn die dafür geschuldeten Alimente nicht eingehen.<br />

Die Verständigung über die Verteilung der Beiträge kann zu einem beliebigen Zeitpunkt formlos<br />

getroffen werden, aber nicht selbständigen Gegenstand eines Ehevertrags bilden, da dieser nur<br />

güterrechtliche Fragen betrifft (181/182; beachte die Systematik).<br />

Die Vereinbarungen unterliegen zwingend Anpassungen an geänderte Verhältnisse (clausula<br />

rebus sic stantibus). Nach 159 II und III ist jeder Gatte verpflichtet, zu einer Änderung Hand zu<br />

bieten.<br />

Bei ordentlichem Güterstand stammen die Zahlungen vermutungsweise aus der Errungenschaft,<br />

200 III, 209 II (Regelung bereffend das ganze Vermögen der Ehegatten, nicht nur Familienunter-<br />

haltsbeiträge).<br />

Bei „krassem Eheverfehlen“ kann die Berufung auf Unterhaltsbeiträge rechtsmissbräuchlich sein.<br />

15 Der Unterhalt soll der Leistungsfähigkeit und der Lebensstellung der Eltern resp. Gatten entsprechen, ebenso dem Einkommen<br />

und dem Vermögen,<br />

16 Wohnkosten, Lebensmittel, Bekleidung, Körperpflege, Freizeit, Bildung, Mobilität, Unterhaltung, Steuern (mind. Einkommens-<br />

und Vermögenssteuern der Familie, die im Steuerrecht als wirtschaftliche Einheit betrachtet wird) und Versicherungen,<br />

Taschengeld, Kosten der ärztlichen Behandlungen im Rahmen durch Prämien und Selbstbehaltes Tragbaren).<br />

17 Stehen einem der Gatten für nicht gemeinsame Kinder Leistungen Dritter zu, so hat er diese einzufordern und in die Gemeinschaft<br />

einzubringen.<br />

18 Die allerdings erst dann bezahlt wird, wenn weder Ehegatte noch Verwandte zur Unterstützung fähig sind.<br />

19 Hat ein Gatte Unterhaltspflichten an nicht gemeinsame Kinder aus früherer Verbindung zu entrichten, ist seine Leistungsfähigkeit<br />

entsprechend geringer. Seine Gattin erfüllt ihre stiefmütterliche Beistandspflicht, indem sie selbst höhere Beiträge<br />

zu erbringen hat.<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

n Durchsetzung des Unterhalts<br />

Können sich die Gatten nicht einigen, können sie einzeln oder gemeinsam den Richter anrufen,<br />

172, welcher bei fehlendem Vermittlungserfolg (172 II) die Beiträge für jeden Gatten festsetzt,<br />

173 I, für die Zukunft und max. 1 Jahr vor Einreichung des Begehrens, 173 II und III 279 I (Klage<br />

des Kindes gegen Vater und/oder Mutter auf Kindesunterhalt). Der Richter beachtet die von den<br />

Gatten getroffene Aufgabenteilung.<br />

Durchsetzung: Vollstreckbar sind Geldleistungen; andere Leistungen können nicht erzwungen<br />

werden 20 , aber es kann Ersatz geschuldet sein, wenn aufgrund fehlender Naturalbeiträge der an-<br />

dere Gatte finanzielle Einbussen hinnehmen muss. Unterhaltsbeitragsforderungen sind von<br />

Dritten unpfändbar. Gatten können einander betreiben, wobei das zugesprochene Geld im Ei-<br />

gentum des Betriebenen verbleibt und dem anderen nur zur Verwaltung und Nutzung für die<br />

Gemeinschaft zusteht. Ist der gemeinsame Haushalt aufgehoben, kann der Richter für den ge-<br />

richtlich festgesetzten Unterhaltsbedarf in den Notbedarf des Gatten eingreifen. Die Verletzung<br />

der Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ist nach StGB 217 strafbar.<br />

n Versicherungen<br />

Bei einer Lebensversicherung erhalten nach VVG 72 der Ehegatte und die Nachkommen je die<br />

Hälfte der Summe. Der Anspruch unterliegt im Rückkaufswert der Ausgleichung (?). Die<br />

Zwangsverwertung der Versicherungssumme ist für Ehegatte und Nachkommen ausgeschlos-<br />

sen, VVG 80.<br />

Jeder Ehegatte hat einen individuellen Anspruch auf AHV-Renten. Bei zusammenlebenden Ehe-<br />

gatten beträgt dieser aber zusammen max. 150 % der Maximalrente, AHVG 35.<br />

Auch das Erbrecht hat Unterhaltsfunktion (606, der „Dreissigste“ 21 ).<br />

n Anspruch des Hausgatten, 164<br />

Der Betrag zur freien Verfügung ist eine Quote am Überschuss aus Einkommen und Vermögen<br />

des anderen zur Befriedigung über den Unterhalt hinausgehender Bedürfnisse des Hausgatten<br />

selbst, der zur freien Verfügung steht und ins Eigentum 22 des Hausgatten übergeht.<br />

Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem anderen in Beruf oder Ge-<br />

werbe mithilft, hat Anspruch auf regelmässigen angemessenen Beitrag zur freien Verfügung,<br />

also ein Art Dividende. 23 .Auf ihn kann nicht zum Voraus verzichtet werden.<br />

Eigene Einkünfte 24 des Hausgatten sind zu berücksichtigen, 164 II 25 . Der Anspruch besteht nur<br />

dann, wenn der leistungsfähigere Gatte nach Leistung des geschuldeten Unterhalts und Unter-<br />

20 Aber nach 172 II gemahnt.<br />

21 Anspruch der Hausgenossen des Erblassers auf Unterhaltszahlung während eines Monats aus der Erbschaft<br />

22 Also in die Errungenschaft, 200 III. Keine Rolle spielt dieser Anspruch bei Gütergemeinschaft, da der Überschuss ohnehin<br />

beiden zusteht, 227/228. 164 bleibt aber sinngemäss anwendbar, was die freie Verfügung angeht.<br />

23 Nicht Lohn, denn dieser ist unbedingt geschuldet, während es hier um eine Art Gewinnbeteiligung geht.<br />

24 Nicht nur Arbeitsverdienst, sondern auch Vermögenserträge, maW nur die abstrakte wirtschaftliche Lage.<br />

25 Der Anspruch besteht nur bei starkem wirtschaftlichen Gefälle.<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

haltsbeiträge für nicht gemeinsame voreheliche Kinder einen nennenswerten Überschuss behält;<br />

es ist aber auch dann eine verantwortungsbewusste Vorsorge zu berücksichtigen, 164 II, d.h.<br />

auch Vorsorge geht dem Betrag zur freien Verfügung vor.<br />

Der Hausgatte hat mehr oder weniger Anspruch auf denselben finanziellen Spielraum wie der<br />

Leistungspflichtige nach Abzug der genannten Posten, solange der Überschuss nicht unverhält-<br />

nismässig hoch ist. 26<br />

Trotz der Systematik ist der Betrag zur freien Verfügung nicht Teil des Familienunterhalts, son-<br />

dern steht zur freien Verfügung, weshalb dieser Betrag – im Gegensatz zum Unterhaltsanspruch<br />

– unbeschränkt verrechenbar ist.<br />

Ist der Anspruch streitig, ist er vom Richter festzusetzen, 173 II und III, 176 I (bei Aufhebung des<br />

gemeinsamen Haushalts).<br />

n Ausserordentliche Beiträge<br />

Aufgrund 159 II und v.a. III, genannt in 165 I und II (Mitarbeits- und Geldleistung).<br />

Es kann z.B. Mitarbeit in Beruf und Gewerbe geschuldet sein; ohne Einigung kann der Richter<br />

nach 172 die Mithilfe abmahnen, es besteht aber keine Klage zur Feststellung dieser Pflicht. 27<br />

Nach 163 II kann diese Mithilfe den Beitrag zum Familienunterhalt ganz oder teilweise ausma-<br />

chen. Eine Entschädigung steht im nur zu, wenn diese Beiträge den ordentlichen Beitrag über-<br />

steigen, 28 und wenn der Beitrag nicht im Rahmen eines Arbeits- oder Gesellschaftsvertrages 29 ge-<br />

leistet worden ist, 165 III, sogar dann, wenn das vertragliche Entgelt die sonst geschuldete Ent-<br />

schädigung unterschreitet. 30<br />

Ausserordentliche Geldbeträge, 165 II, also Beträge, welche die vereinbarte Aufteilung, 163 II,<br />

oder die richterliche Festlegung, 173 Iss, des Unterhalts sprengen, und welche zudem den Unter-<br />

halt betreffen. 31 Dies kann z.B. unter dem Druck der Verhältnisse geschehen 32 , wenn der eine<br />

Gatte ein Studium absolviert und deshalb keinen Beitrag zum Unterhalt leisten kann, oder wenn<br />

der eine Gatte Schulden begleicht, die den anderen Gatten betreffen. 33 Nach 165 II ist hier eine<br />

Entschädigung geschuldet, wenn der geleistete Mehrbetrag bedeutend war. Anstelle von 165 II<br />

kann der Gatte im Verfahren nach 173 I und III auch die Rückerstattung der während eines Jah-<br />

res vor Einreichung des Begehrens geleisteten ausserordentlichen Beträge verlangen. 34<br />

26 Bei sehr hohen Überschüssen sinkt der proportionale Anteil (ZGB 4).<br />

27 Die Vermutung eines stillschweigenden Arbeitsvertrages nach OR 320 ist aufgrund 165 I und III ausgeschlossen, nicht<br />

aber der stillschweigende Arbeitsvertrag als solcher.<br />

28 Eine erhebliche Mehrleistung liegt nach BGer dann vor, wenn es das Betriebsergebnis erlauben würde, die geleistete Arbeit<br />

von einer bezahlten Arbeitskraft erledigen zu lassen. Reicht der Ertrag dagegen nur aus, die Familie zu unterhalten, so ist<br />

der Beitrag des Ehegatten im Rahmen der Unterhaltspflicht geschuldet.<br />

29 Nicht möglich ist es, den Unterhaltsbeitrag in Form eines solchen Vertrages zu leisten.<br />

30 Ausser natürlich der gerade aufgrund dieses Vertrages geschuldet en Entschädigung. Die Ehegatten sind in Bezug auf dieses<br />

Verhältnis wie Dritte zu behandeln, da der Rechtsgrund ja gerade nicht die Ehe ist.<br />

31 Nicht der Fall bei einer Schenkung an den Ehegatten.<br />

32 Die berüchtigte normative Kraft des Faktischen.<br />

33 Vertretungsrecht: 166 ff.<br />

34 Ausgeschlossen ist auch hier eine Entschädigung, wenn der Beitrag aufgrund eines Vertrages geleistet wurde, 165 III .<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Die Bemessung der Entschädigung folgt die Berücksichtigung der Umstände (ZGB 4), nament-<br />

lich Art, Umfang und Dauer der Mithilfe, welchen Güterstand die Gatten vereinbart haben 35 und<br />

in welcher Höhe ein Betrag zur freien Verfügung ausgerichtet wird.<br />

Die Entschädigung gehört güterrechtlich zur Masse, aus der sie geleistet worden ist, 197 II Ziff. 5,<br />

198 Ziff. 4 (Ersatzanschaffungen für Errungenschaft resp. Eigengut).<br />

Es können nur bereits verfallene Entschädigungen geltend gemacht werden; wird für laufende<br />

Leistung für Mitarbeit oder eine Entschädigung vereinbart, stellt dies ein Rechtsverhältnis iS 165<br />

III dar.<br />

Wohnung der Familie<br />

n Bestimmung der elterlichen Wohnung<br />

...erfolgt durch die Gatten gemeinsam, 162, ebenso spätere Wechsel. Der Richter kann diese Ent-<br />

scheidung nicht ersetzen. Die vertraglichen Handlungen zur Beschaffung einer solchen Woh-<br />

nung bedürfen aber nicht der Zustimmung. 36 Der nicht obligatorisch oder dinglich berechtigte<br />

Gatte hat einen unübertragbaren Anspruch auf unterschiedslose Mitbenützung der Wohnung<br />

und Einrichtung. Die Gatten haben Mitbesitz (920) und Gewahrsam (SchKG 106); die Vermutung<br />

von 930 greift aber nicht. 37 Hausgewalt, 331, hat das Familienoberhaupt, und das sind beide Gat-<br />

ten gemeinsam, beide bestimmen über das Hausrecht 38 und haften nach 333 I.<br />

n Wohnsitz<br />

.. bestimmt sich für jeden Gatten nach der Absicht des dauernden Verbleibens (23, 24); ge-<br />

trennter Wohnsitz ist zulässig. Für Kinder der Ort des gemeinsamen Wohnsitzes der Eltern, bei<br />

dessen Fehlen der Wohnsitz des Inhabers der Obhut; fehlt dieser, dann sein Aufenthaltsort; ist es<br />

bevormundet der Sitz der Vormundschaftsbehörde (25).<br />

n Rechtsgeschäfte über die Familienwohnung<br />

Nur Verfügung 39 mit ausdrücklicher Zustimmung 40 des anderen, z.B. um den Mietvertrag zu<br />

kündigen 41 oder die Wohnung zu veräussern, 169 I 42 , der Grundbuchverwalter hat die Zustim-<br />

35 Leben die Gatten in der Errungenschaftsbeteiligung, so wird die Entschädigung aus der Errungenschaft entrichtet und Teil<br />

der Errungenschaft des Empfängers, weshalb bei der Auseinandersetzung nicht gesondert berücksichtigt zu werden<br />

braucht. Ebensowenig muss sie berücksichtigt werden beim Güterstand der Gütergemeinschaft, wenn der Betrieb zum Gesamtgut<br />

gehört. Anders bei der Gütertrennung.<br />

36 Miete oder Kauf einer Wohnung sind nicht Teil der laufenden Geschäfte, weshalb der vertragsschliessende Partner allein<br />

berechtigt und verpflichtet wird (166 I. Ausnahme: 166 II).<br />

37 Mitbesitz lässt hier die Vermutung des Miteigentums nicht aufkommen, da die Gatten nicht aus Eigentum, sondern aufgrund<br />

ihrer Ehe besitzen.<br />

38 z.B. Aufnahme von Hausgenossen.<br />

39 Veräusserung oder jede andere Beschränkung der Rechte an den Räumlichkeiten. Bei einer Renovation ist immerhin Einigung<br />

anzustreben, gehört aber streng genommen nicht zu 169.<br />

40 Formfrei, aber explizit. Diese Zustimmung muss dem Vermieter wie die Kündigung vor Beginn der Kündigungsfrist zugehen;<br />

bei Verspätung wird sie erst auf den nächsten Termin wirksam.<br />

41 Bei Beginn des Mietverhältnisses muss der Mieter sich um den Familienstand des Mieters kümmern; bei späterer Veränderung<br />

trifft den Mieter die Obliegenheit (mit ggf. Schadenersatzfolge), dem Vermieter diese anzuzeigen.<br />

13/32


Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

mung des Gatten abzuwarten, wenn der andere Gatte als Eigentümer über die Wohnung verfü-<br />

gen will, GBV 15a; vorbehalten bleibt immer die Notgeschäftsführungsbefugnis iS 166 II Ziff.<br />

2 43 . Familienwohnung iS 169 ist die Wohnung, wo die Gatten – auch kinderlose – ihren Lebens-<br />

mittelpunkt haben, auch wenn dies auch Geschäftsräume sind, also keine Zweit-, aber auch kei-<br />

ne Amtswohnung. 169 bleibt auch bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, gerichtlicher<br />

Trennung (171) oder Scheidungsverfahren anwendbar 44 , nicht aber, wenn ein Gatte aus freiem<br />

Entschluss die eheliche Wohnung verlässt, oder die Gatten die Wohnung aufgeben, oder bei ei-<br />

ner Massnahme nach 176 oder 137, welche die endgültige Aufhebung der Wohnung zur Folge<br />

hat.<br />

Verweigert der Gatte die Zustimmung, kann der Richter 45 angerufen werden (159 III iVm 169 II,<br />

OR 266m II. 180 ist sinngemäss anwendbar (Wohnsitz eines der Gatten). Der Gerichtsentscheid<br />

wirkt zeitlich wie eine Kündigung, nach Beginn der Kündigungsfrist auf den nächsten Termin.<br />

Ex tunc wirkt ein verspäteter Entscheid nur, wenn der Ehegatte zur Notgeschäftsführung befugt<br />

war/gewesen wäre oder wenn der Richter vor Beginn der Frist entscheidet, dass die Verweige-<br />

rung der Zustimmung ungerechtfertigt war oder wenn die Zustimmung objektiv gar nicht nötig<br />

war.<br />

Kündigt der Vermieter, hat der den Gatten die Kündigung gesondert zuzustellen. Beide Gatten<br />

können die mietvertraglichen Rechte wie Anfechtung der Kündigung oder Gesuch auf Erstre-<br />

ckung des Mietverhältnisses jeder für sich allein ausüben. 46<br />

Fehlt die Zustimmung, geniesst der andere Gatte bei einer Räumung der Wohnung Besitzes-<br />

schutz.<br />

n Aufhebung des gemeinsamen Haushalts<br />

• Vereinbarung der Gatten: immer möglich<br />

• im Scheidungsverfahren (137 I)<br />

• bei Unmöglichkeit des Zusammenlebens, da ein Gatte unbekannt abwesend ist, das Zu-<br />

sammenleben grundlos ablehnt oder sich in einem „Zwangsaufenthalt“ befindet, 176 II.<br />

• Gefährdung des Familienwohls oder eines Gatten, in seiner Persönlichkeit oder wirt-<br />

schaftlichen Sicherheit, 176, wobei die Gefährdung qualifiziert zu sein hat; gewisser<br />

Kummer usw. ist hinzunehmen. 47<br />

Einer richterlichen Bewilligung bedarf die Aufhebung nicht 48 , möglicherweise wird die Berechti-<br />

gung aber vorfrageweise geprüft bei der richterlichen Regelung des Getrenntlebens.<br />

42 Ohne Zustimmung ist das Geschäft ungültig, Dritte werden nicht geschützt.<br />

43 Wenn ein Interesse des Gatten am Verbleib in der Wohnung mit Sicherheit ausgeschlossen ist.<br />

44 Auch wenn der direkt Berechtigte auszieht.<br />

45 Kant. Recht, meist der Eheschutzrichter, was sich im Hinblick auf 159 rechtfertigt.<br />

46 Will der Vermieter kündigen, weil die Mietzinszahlungen nicht eingehen, so ist ein Zahlungsbefehl beiden zuzustellen,<br />

damit beide die Möglichkeit haben, durch Zahlung des Mietzinses die Betreibung und v.a. Kündigung abzuwenden.<br />

47 Schliesslich: bis dass der Tod euch scheidet...<br />

48 Im Gegensatz zur gerichtlichen Trennung nach 117 muss auch kein Scheidungsgrund vorliegen (111-115).<br />

14/32


Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Die einzige eherechtliche Wirkung ist der Wegfall der Vertretungsbefugnis und der Beginn des<br />

Fristenlaufs nach 114 (bei einer Absprache über die Trennung, auch stillschweigend).<br />

Vertretung der ehelichen Gemeinschaft<br />

Zwingende Ehewirkung. Die Vertretung ist eine eherechtliche, keine Vertretung iSd Gesellschafts-<br />

rechts.<br />

n Laufende Bedürfnisse<br />

Nach 166 I ist jeder Ehegatte berechtigt, den anderen im Umfang der laufenden Bedürfnisse 49 zu<br />

vertreten.<br />

n Übrige Bedürfnisse<br />

Für die Vertretung im Rahmen der übrigen Bedürfnisse 50 müssen die Voraussetzungen von 166<br />

II erfüllt sein (vorherige Zustimmung, Notgeschäftsführung. Die Bedürfnisse müssen im Interes-<br />

se der zusammenlebenden Familie liegen, sonst ist nur Handeln auf eigene Rechnung oder<br />

echte Stellvertretung nach OR möglich; ebenso muss die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch<br />

159 III gedeckt sein. 51<br />

Voraussetzungen:<br />

• Ermächtigung durch den anderen Gatten,166 I Ziff. 1: ausdrücklich oder stillschweigend,<br />

allgemein oder nur für bestimmte Geschäfte. 52<br />

• Ermächtigung durch den Richter, 166 I Ziff. 1; möglich, wenn das Geschäft im Interesse<br />

beider nötig ist, der andere aber seine Zustimmung verweigert. 53 Nur für einzelne Ge-<br />

schäfte.<br />

• Notstand, 166 II Ziff. 2. Wenn das Interesse der Gemeinschaft keinen Aufschub duldet,<br />

der andere aber zur Zustimmung verhindert ist. 54 Nur für einzelne Geschäfte.<br />

Ist der Gatte dauernd nicht fähig oder bereit zur Zustimmung, ist eher eine vormundschaftliche<br />

Massnahme angezeigt.<br />

Die Vertretungsmacht und -befugnis kann sich im Einzelfall auch auf GoA stützen.<br />

n Wirkungen<br />

49 Der notwendige und übliche tägliche Unterhalt, z.B. Entgegennahme von Urkunden (vgl, SchKG 64), Abschluss von<br />

Kranken- und Unfallversicherungsverträgen im Rahmen der möglichen Lebenshaltung; nicht aber die Aufnahme von Krediten<br />

oder der Abschluss von Bürgschaften.<br />

50 Anschaffungen von Fahrzeugen, Möbeln, Ferienreisen, Mietverträge mit hohen Zinsen; alles, was eben den Rahmen des<br />

üblichen in dieser konkreten Ehe sprengt.<br />

51 Nicht der Fall z.B. bei langjähriger spitzenmedizinischer Behandlung.<br />

52 z.B. durch Teilnahme an der Handlung. Beim anschliessenden schriftlichen Vertragsschluss müssen aber beide unterschreiben<br />

(OR 16) oder der Unterschreibende muss zur Stellvertretung iS OR 33 III ermächtigt worden sein.<br />

53 Zuständig nach kantonalem Recht der Eheschutzrichter.<br />

54 Verweigerung der Zustimmung: Richter; Verhinderung an der Zustimmung: Notgeschäftsführung.<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

• Gegenüber Dritten: 166 III; jeder Gatte verpflichtet sich und solidarisch den Gatten 55 .<br />

Wenn das Geschäft den Rahmen der üblichen Bedürfnisse überschreitet, kann ein Gatte<br />

dann auch den anderen verpflichten, wenn für den Dritten nicht erkennbar war, dass der<br />

Vertreter der ehelichen Gemeinschaft seine Vertretungsbefugnis überschreitet.<br />

• Zwischen den Gatten: Es kann eine Entschädigung geschuldet sein: Da beide Gatten, 166<br />

III, verpflichtet waren, ist die Leistung nur durch einen u.U. ein ausserordentlicher Bei-<br />

trag iS 165 II. Jeder Gatte kann vertragliche Forderungen geltend machen.<br />

n Entzug der Vertretung<br />

• Für die laufenden Bedürfnisse: nach 174, im Rahmen der Eheschutzmassnahmen. Die<br />

Befugnis kann ganz oder teilweise entzogen werden 56 , wenn ein Gatte seine Befugnis ü-<br />

berschreitet oder sich (dauernd) als unfähig erweist, die Vertretung mit der geschulde-<br />

ten Umsicht wahrzunehmen. Bis der Entzug veröffentlicht worden ist, können sich die<br />

Ehegatten Dritten gegenüber nicht darauf berufen.<br />

• für die übrigen Bedürfnisse : Unter den Voraussetzungen von 174 I Entzug durch den,<br />

der die Bewilligung erteilt hat, den Ehegatten oder den Richter.<br />

Auskunftspflicht<br />

n Anspruch<br />

170 konkretisiert 159 II und III. Jederzeitige Auskunft 57 über Schulden, Vermögen, Einkommen,<br />

Verwendung unverbrauchter Mittel, allerdings nur soweit, wie die Auskunft für irgendeine ver-<br />

mögensrechtliche Frage von Bedeutung ist. 58 Die Auskunft muss auf Verlangen schriftlich und<br />

unter Vorweisung der Belege gegeben werden, allenfalls auch einem beauftragten sachkundigen<br />

Vertreter des Gatten, doch sind die Auskünfte vertraulich zu behandeln.<br />

Von wichtigen Tatsachen hat jeder Gatte den anderen auch von sich aus zu informieren.<br />

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung besteht in jedem Fall volle Auskunftspflicht, eben-<br />

so bei Irrtumsanfechtung einer Scheidungskonvention.<br />

n Schutz des Auskunftsrechts<br />

Bei verweigerter oder unrichtiger Auskunft kann der Gatte den Richter 59 anrufen, unter Andro-<br />

hung der kantonal vorgesehen Zwangsmittel wie z.B. Busse oder Strafe. Auskunftsverweigerung<br />

bewirkt nicht Umkehr der Beweislast. 60 Der Richter kann einen Sachverständigen beiziehen.<br />

55 Es ist gesondert zu betreiben.<br />

56 Durch den Eheschutzrichter.<br />

57 Aber doch rücksichtsvoll.<br />

58 z.B. Festsetzung der Unterhaltsbeiträge, des Betrages zur freien Verfügung, der Entschädigung für ausserordentliche Beiträge;<br />

die Kenntnis der durch die Vertretung für beide begründeten Schulden; die Aufnahme eines Inventars; die Kenntnis<br />

der güterrechtlichen Anwartschaften.<br />

59 Nach kant. Recht, meist den Eheschutzrichter.<br />

60 Kann es aber rechtfertigen, dass der Richter dem Säumigen geringere Unterhaltsbeiträge zuspricht.<br />

16/32


Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Verweigert der Gatte standhaft die Auskunft, kann der Richter Dritte anweisen, die Auskünfte<br />

zu erteilen. 61 Das Bankgeheimnis wird hier durchbrochen. Auch Steuerbehörden haben Auskunft<br />

zu erteilen. Vorbehalten bleibt aber immer das Berufsgeheimnis der Anwälte, Ärzte, Geistlichen<br />

und deren Hilfspersonen, wobei das Berufsgeheimnis nur die Tatsachen erfasst, die den Vertrau-<br />

enspersonen gerade aufgrund ihrer Funktion zu Kenntnis gekommen sind (also kein Privileg in<br />

der Vermögensverwaltung).<br />

Schulden unter Gatten und Gegenüber Dritten<br />

n Grundsatz<br />

Schulden werden unter Gatten nach den Regeln des OR AT fällig (OR 75 ff.). Die Verjährung be-<br />

ginnt nicht oder steht still für Forderungen der Ehegatten während der Dauer der Ehe, OR 134 I<br />

Ziff. 3.<br />

n Fristen<br />

Der Gatte hat aber das Recht, zu verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden (203, 235, 250 je<br />

II, in Konkretisierung von 159 III). Nötig ist dafür die objektive Gefährdung der ehelichen Ge-<br />

meinschaft durch die Schwierigkeit der Erfüllung durch den Schuldner. Es wird eine Interessen-<br />

abwägung vorgenommen. 62 Verweigert der Gläubiger die Befristung, kann der Richter angerufen<br />

werden; 180 sinngemäss anwendbar. 63 Verlängert wird die Frist nur ausnahmsweise.<br />

Fristen werden nur eingeräumt, falls Aussicht auf Bezahlung besteht; der chronisch Überschul-<br />

dete kann sie nicht beanspruchen.<br />

Wenn die Umstände es rechtfertigen, ist die Forderung sicherzustellen.<br />

Die Fristerstreckung ist eine Stundung; gestützt darauf kann z.B. Rechtsvorschlag erhoben wer-<br />

den, SchKG 85.<br />

Die Frist fällt z.B. bei Pfändung nur dahin, wenn die Stundung mit dieser Resolutivbedingung<br />

erfolgte.<br />

n Fristen für güterrechtliche Forderungen<br />

Der nach der Auseinandersetzung Zahlungspflichtige kann Frist verlangen, wenn er durch die<br />

Zahlung in ernstliche Schwierigkeiten kommen würde, 218 I (gilt nicht für die Schulden nach<br />

205 III, Zuteilung eines Vermögenswertes).<br />

n Zwangsvollstreckung<br />

Innerhalb des Gebotes der Rücksichtnahme nach den allgemeinen Regeln zulässig.<br />

61 Kantonale Vorschriften über Aussageverweigerungsrechte sind hier wirkungslos.<br />

62 Deshalb sind Fristen ausgeschlossen für Zahlungen, die gerade der Gemeinschaft zugute kommen, wie z.B. Unterhalts-<br />

zahlungen.<br />

63 Eheschutzrichter am Wohnsitz eines Ehegatten zuständig.<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Dritte gegen Gatten: Der Zugriff ist immer nur auf einen Gatten und dessen Vermögen möglich<br />

(Eigengut, Errungenschaft). Forderungen eines Gatten gegen den anderen werden nur gepfändet,<br />

wenn sein Vermögen ohne diese Forderungen nicht ausreicht, SchKG 95a. Der nichtbetriebene<br />

Gatte, dessen Vermögen gepfändet werden soll, kann im Widerspruchsverfahren sein Vermögen<br />

aussondern (und sich auf die Vermutungen von 200, 226. 248 stützen 64 ).<br />

In der Betreibung gegen einen Gatten kann sich der andere Gatte nach 111 SchKG anschliessen 65 .<br />

Bei der Lohnpfändung kann nur gepfändet werden, was dem Gatten von seinem Einkommen<br />

nach Abzug seines Anteils an gemeinsamen Existenzminimum und des Kinderunterhalts bleibt.<br />

Schutz der ehelichen Gemeinschaft<br />

n Allgemeines<br />

Schutz durch Zwangsmassnahmen, 172 ff., nur, was den wirtschaftlichen Aspekt der Ehe und die<br />

Kinderbelange betrifft; der sittliche Inhalt wird durch Beratung durch psychologisch und rechtli-<br />

che geschulte Personen geschützt, 171. 66<br />

n Eheschutzverfahren<br />

Auf Begehren eines Gatten, 172 I, II und III. Unklare Begehren sind durch richterliche Befragung<br />

zu klären. Anzeige eines Dritten genügt nicht.<br />

Sachliche Zuständigkeit: nach kantonalem Recht. 67<br />

Örtlich ist der Richter am Wohnsitz eines Gatten zuständig, 180 I, in Konkurrenz der zuerst an-<br />

gerufene Richter, 180 II. Der einmal angerufene Richter bleibt zuständig für Begehren um Aufhe-<br />

bung oder Änderung einer Massnahme.<br />

Ist eine Scheidungsklage oder ein Begehren um gerichtliche Trennung 68 hängig, sind 171 ff.<br />

nicht mehr anwendbar, sondern nur noch 137 ff. Bereits getroffene Eheschutzmassnahmen blei-<br />

ben aber in Kraft, ausser sie werden im Rahmen von 137 ff. geändert oder aufgehoben. Scheidung<br />

und Trennung gehen also den Eheschutzmassnahmen vor. Das Verfahren untersteht dem kanto-<br />

nalen Recht in sinngemässer Anwendung von 135 ff. 69 Das Eheschutzverfahren ist meist ein<br />

summarisches Verfahren; es genügt die Glaubhaftmachung der Tatsachen. Das Begehren kann<br />

auch vom Vormund gestellt werden. Eheschutzmassnahmen unterstehen Anpassungen an ver-<br />

änderte Verhältnisse, 179 I, wenn die Aufrechterhaltung Treu und Glauben widerspräche.<br />

n Vermittelnder Eheschutz (der Richter versucht auf Begehren zwischen den Gatten zu vermitteln)<br />

64 Annahme des Miteigentums; Vermutung, dass alles Vermögen bis zum Beweis des Gegenteils zur Errungenschaft resp.<br />

Eigengut gehört.<br />

65 Da er nicht für seine Rücksichtnahme nach 159 II und III bestraft werden soll.<br />

66 Wer in einer solchen Beratungsstelle die Ehegatten beraten hat, kann nach 139 III im Scheidungsverfahren nicht mehr<br />

Zeuge sein.<br />

67 Meist ein Einzelrichter.<br />

68 Resp. sind die Gatten bereits richterlich getrennt.<br />

69 Gerichtsstand: Beachte GestG 15*<br />

18/32


Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Voraussetzungen, 172 I:<br />

• Nichterfüllung der Pflichten nach 159<br />

• Uneinigkeit in der Wahl der Wohnung<br />

Der Richter mahnt die Gatten 70 an ihre Pflichten 71 und versucht, sie zu versöhnen 72 . Er kann sie<br />

an eine Beratungsstelle verweisen.<br />

Die Befolgung kann weder erzwungen noch deren Missachtung mit Strafe oder Busse belegt<br />

werden. Er kann aber die Vormundschaftsbehörde einschalten, wenn Kindesschutzmassnahmen<br />

nötig sind.<br />

n Autoritativer Eheschutz<br />

Hier kann der Richter die im Gesetz vorgesehenen und von einem Gatten begehrten Massnah-<br />

men verfügen, 172 III.<br />

(a) Während des Zusammenlebens:<br />

• Festsetzung von Geldleistungen (S. 9)<br />

• Entzug der Vertretungsbefugnis (S. 14)<br />

(b) Regelung des Getrenntlebens 73 : nur der zur Aufhebung berechtigte Gatte kann das Begehren<br />

stellen, also...<br />

• bei Gefahr für diesen Gatten oder die Gemeinschaft (175)<br />

• wenn die Gatten den Haushalt einvernehmlich aufheben (jederzeit)<br />

• wenn das Zusammenleben für einen Gatten unmöglich ist (176 II; beachte Systematik)<br />

Massnahmen:<br />

1. Festsetzung der Geldbeiträge: gleiche Regeln wie im Scheidungsverfahren (v.a.<br />

143). Es verändert sich der Bedarf, wobei grundsätzlich beide Gatten den Mehr-<br />

aufwand zu tragen haben, wobei die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich sein<br />

kann, wenn der sich darauf Berufende z.B. grundlos das Zusammenleben ver-<br />

weigert (176 II). 74 Grundsätzlich haben aber beide Partner Anspruch darauf, die<br />

bisherige Lebenshaltung 75 beizubehalten. Zu berechnen ist das sog. „erweiterte<br />

Existenzminimum“. Basis ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum, das<br />

um rund 20% erhöht wird, jedenfalls bei ausreichenden Geldmitteln. Liegt das<br />

Einkommen (inkl. hypothetisches Einkommen) unter diesem Betrag („Mangel-<br />

fälle“), hat er dem anderen keinen Unterhalt auszurichten; gegebenenfalls kann<br />

ihm aber zugemutet werden, sein Vermögen anzugreifen. Es ist vom tatsächli-<br />

70 Dritte werde nicht gemahnt.<br />

71 An jede beliebige Pflicht aus 159 II und III.<br />

72 Der Richter schlägt eine Lösung vor.<br />

73 Die Gatten können das Getrenntleben selbst regeln, wobei eine Vereinbarung erst nach richterlicher (bzw. vormundschaftsbehördlicher)<br />

Genehmigung vollstreckbar wird (140 sinngemäss).<br />

74 Unterhaltsbeiträge können von dem wegen Rechtsmissbrauch nicht gefordert werden, dessen Unterhalt ein Konkubinatspartner<br />

bestreitet.<br />

75 Die bisherige Lebenshaltung ist auch obere Grenze für den Unterhaltsanspruch.<br />

19/32


Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

chen Einkommen 76 auszugehen. Bleibt ein Überschuss, soll jeder Gatte daran<br />

beteiligt sein, maximal bis zu dem Betrag, der es dem Gatten erlaubt, den bishe-<br />

rigen Standard zu halten.<br />

2. Regelung der Benützung der Wohnung und des Hausrats, 176 I Ziff.2: Interes-<br />

senabwägung; Berücksichtigung der Kinderbelange.<br />

3. Anordnung der Gütertrennung, 176 I Ziff. 3: wenn die Umstände es rechtferti-<br />

gen, von Amtes wegen; ist aber subsidiär zu anderen Massnahmen 77 .<br />

4. Massnahmen bezüglich der Kinder: entscheidet der Richter vAw, nach den Be-<br />

stimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Nötig sind u.U.<br />

Massnahmen über:<br />

• Zuteilung der Kinder (Obhut); ev. sogar Zuteilung der elterli-<br />

chen Sorge an einen Gatten allein.<br />

• Unterhalt, 276 II, 279: Der Elter, der nicht obhut- resp. sorgebe-<br />

rechtigt ist.<br />

• Besuchsrecht: angemessener persönlicher Verkehr, 273.<br />

Generell gilt die richterliche Anordnung solange, als die Gatten getrennt leben<br />

und fällt nach Wiederaufnahme des Zusammenlebens dahin, mit Ausnahme der<br />

Kindesschutzmassnahmen (richterliche Anordnung) und der Gütertrennung (E-<br />

hevertrag o. richterliche Anordnung).<br />

Schon vor Wiederaufnahme des Zusammenlebens können die Gatten den Antrag<br />

stellen, die Massnahmen aufzuheben.<br />

5. Anweisung an den Schuldner, 177: Der Unterhaltsberechtigte 78 kann bei Aus-<br />

bleiben 79 der Zahlungen den Richter anrufen, der die Schuldner des Säumigen<br />

anweist, die Summe an den unterhaltsberechtigten Gatten zu leisten, womit eine<br />

Betreibung umgangen werden kann. Zur Bemessung sind die Regeln über die<br />

Lohnpfändung zu beachten. Diese Anweisung ist Eheschutzmassnahme und<br />

deshalb während des gemeinsamen Haushaltes und nach seiner Auflösung und<br />

nach gerichtlicher Trennung zulässig.<br />

6. Beschränkung der Verfügungsbefugnis, 178 80 : geht Behelfen aus dem Betrei-<br />

bungsrecht vor. Sie ist möglich, wenn es die Sicherung der wirtschaftlichen<br />

Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht 81 er-<br />

forderlich macht. 82 Die Vermögenswerte müssen genau bezeichnet werden. Zu-<br />

erst sind entbehrlichere Gegenstände zu erfassen; es kommt auf eine Interessen-<br />

76 Inkl. hypothetisches Einkommen und Vermögensertrag.<br />

77 Doch kann sie wegen Verweigerung der Auskunft,170, nach 185 II Ziff. 4 verlangt werden, sogar wenn keine anderen<br />

Massnahmen hierzu getroffen worden sind.<br />

78 Die Massnahme bezieht sich nur auf den Geldbetrag iSv 163 II; nicht auf den Betrag zur freien Verfügung iSv 164.<br />

79 Verschulen ist nicht vorausgesetzt.<br />

80 Nicht verlangt werden kann hingegen die Übertragung der Verwaltung nach 195.<br />

81 v.a. der Geldbetrag iSv 163 II, aber auch der Betrag zur freien Verfügung an den Hausgatten iSv 164, ferner Forderungen<br />

aus Vermögensverwaltung, 195, güterrechtliche Forderungen usw.<br />

82 Glaubhaftmachung reicht.<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

abwägung an. Die Beschränkung besteht darin, dass der andere Ehegatte seine<br />

Zustimmung zu Verfügungen über diese Gegenstände geben muss, 178 I. Der<br />

Richter tritt geeignete sichernde Massnahmen, 178 II; Verfügungsbeschränkun-<br />

gen an Grundstücken werden im GB angemerkt.<br />

7. Weitere Massnahmen: vgl. 166 II, 169 II, 170 II, 185 I 83 , 187 I, 189, 191 I.<br />

TEIL 4: GÜTERRECHT<br />

Allgemeine Grundsätze des Güterrechts<br />

n Überblick<br />

Regelt das Eigentum, Verwaltung, Nutzung und Verfügung, Haftung, Auseinandersetzung<br />

(Ehewirkungen auf das Vermögen).b<br />

Modelle: Gütertrennung, Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft. Nicht analog an-<br />

wendbar auf das Konkubinat. Der Güterstand wirkt gleichermassen extern und intern (Einheit<br />

des Güterstandes).<br />

Ordentlicher Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung (181). Abweichungen:<br />

n Tod<br />

• Ehevertrag, 182 ff. (öffentliche Beurkundung). Vereinbart werden kann die Gütertren-<br />

nung oder -gemeinschaft.<br />

• Auf behördliche Anordnung: in besonderen Situationen, Gütertrennung<br />

• Von Gesetzes wegen: in besonderen Situationen, Gütertrennung<br />

Aufgelöst wird der Güterstand durch Tod eines Gatten (204 für die Errungenschaftsbeteiligung,<br />

236 I für die Gütergemeinschaft). Dies löst den Erbgang aus (537 I). Zuerst findet die güterrecht-<br />

liche Auseinandersetzung statt zur Bestimmung des Nachlasses. Der Erblasser kann dem über-<br />

lebenden Ehegatten die Nutzniessung am seinem Anteil und am Anteil der gemeinsamen Nach-<br />

kommen einräumen (eig. Pflichtteilsverletzung.) auf Kosten des Erbanteils. Darüber hinaus kann<br />

er ihm auch einen Anteil zu Eigentum geben, wobei diese Quote umstritten ist (HEGNAU-<br />

ER/BREITSCHMID: 1/8. Grund: der Erblasser habe mit der Zuweisung der Nutzniessung über den<br />

Anteil des Ehegatten verfügt, also über 1/2, bleibt 1/2, davon 3/4 sind pflichtteilsgeschützt,<br />

bleibt 1/8).<br />

n Übergangsrecht (hier nur für am 1.1.88 noch bestehende Ehen)<br />

Unter Güterverbindung:<br />

83 Anordnung oder Aufhebung der Gütertrennung.<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Regel: es gilt die Errungenschaftsbeteiligung (SchlT 9b I), es sei denn, die Ehegatten erklären, die<br />

Güterverbindung beibehalten zu wollen (schriftliche Erklärung, Ehevertrag).<br />

Ehevertrag: die vereinbarte Güterverbindung besteht weiter, ausser sie Gatten ändern den Ver-<br />

trag, dass die Errungenschaftsbeteiligung gilt.<br />

Andernfalls:<br />

Regel: gilt weiter<br />

Vertrag: vereinbarte Gütertrennung gilt weiter<br />

ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung gilt weiter.<br />

n Internationales Recht<br />

• Für die Auseinandersetzung gilt bei Tod die Anknüpfung des Erbrechts, bei gerichtlicher<br />

Auflösung diese Zuständigkeit (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt).<br />

• Objektive Anknüpfung: Gemeinsamer Wohnsitz, sonst gemeinsames Heimatrecht, sonst<br />

Gütertrennung des schweizerischen Rechts.<br />

• Rechtswahl: Rückwirkend auf Ehebeginn. Durch Vereinbarung/Ehevertrag.<br />

• Ehevertrag: unterstehen inhaltlich dem auf den Güterstand anwendbaren Recht. Ehever-<br />

träge schliessen automatischen Rechtswandel aus.<br />

• Rechtsverhältnisse mit Dritten: Wohnsitzstaat des Gatten zum Zeitpunkt der Entstehung<br />

des Rechtsverhältnisses.<br />

Rechtsgeschäftliche Autonomie<br />

n Möglichkeiten zur Gestaltung des Eheregimes<br />

• Ehevertrag<br />

• Vereinbarung<br />

• schriftlich<br />

• formlos (z.B. Verwaltungsüberlassung<br />

• einseitig<br />

• andere Rechtsgeschäfte. Schenkungsabsicht nicht vermutet.<br />

• Inventar<br />

• Gläubigerschutz (193: kein Haftungsausschluss bei Güterstandsänderung; Haftung des<br />

Ehegatten, der ein haftendes Vermögen empfängt, soweit dieses ausreicht).<br />

n Ehevertrag (182 ff., diverse Bestimmungen in verschiedenen Kapiteln)<br />

Abschluss: vor oder nach der Ehe, 182. Unterzeichnet, öffentlich beurkundet. Urteilsfähigkeit<br />

verlangt; je nachdem Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Bei Unmündigkeit / Entmündi-<br />

gung Zustimmung und Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters (183, 184). Keine Vertretung,<br />

da höchstpersönlich.<br />

22/32


Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Wirkung: gegenüber den Parteien und Dritten. Rückwirkung kann vereinbart werden. Im Hin-<br />

blick auf Scheidung: gerichtliche Zustimmung wie bei einer Konvention, 140.<br />

Inhalt: Beachte Typengebundenheit (182 II). Kann bedingt oder befristet sein.<br />

• Wahl des Güterstandes (Wechsel von einen zum anderen, Wechsel vom ausserordentli-<br />

chen zum ordentlichen)<br />

• Modifizierung des ordentlichen Güterstandes 84<br />

• Modifizierung der Gütergemeinschaft 85<br />

• Änderung oder Aufhebung eines Ehevertrages, nur durch Ehevertrag (OR 115 gilt hier<br />

nicht).<br />

Eheverträge müssen sich immer mind. zur Hauptsache auf Fragen des Güterrechts beziehen. 86<br />

n Andere güterrechtliche Rechtsgeschäfte<br />

• Vereinbarungen: schriftlich kann der Mehrwertanteil ausgeschlossen oder geändert wer-<br />

den, 206 III, 239; formlos kann die Verwaltung geregelt werden, die Verfügung über Mit-<br />

eigentum ohne Zustimmung vereinbart werden, 201 II, Verzinsung ausgeschlossen wer-<br />

den, 218 II, die Haftung des Gesamtgutes neben dem Eigengut mit dritten vereinbart<br />

werden, 233 Ziff. 4.<br />

• einseitige Erklärungen: Formlose Zustimmung zu Verfügung über Miteigentum, 201 II,<br />

zu Zuwendungen an Dritte, 208 I, zur Verpflichtung der Gemeinschaft und zur Verfü-<br />

gung über Gesamtgut, 228 I, zur Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes, 229, zur<br />

Ausschlagung einer Erbschaft, 230 I.<br />

n Überlassung der Verwaltung<br />

...durch einen Ehegatten auf den anderen, 195, wo dieser Ehegatte sonst Eigenverwaltung hätte,<br />

nämlich immer das eigene Vermögen. Beim Güterstand der<br />

• Errungenschaftsbeteiligung: Errungenschaft, 197, und Eigengut, 198<br />

• Gütergemeinschaft: Eigengut, 225 87<br />

• Gütertrennung: ganzes Vermögen des Gatten, 247<br />

... oder jeweils auf Teile dieser Massen; hier entweder die gesamte Verwaltung oder nur in Bezug<br />

auf bestimmte Handlungen.<br />

Zur Übertragung ist eine ausdrückliche oder konkludente Willenseinigung erforderlich, die den<br />

Bestimmungen des Auftragsrechts unterliegt, 195 I. 88 Die Verwaltung hat sorgfältig zu erfolgen;<br />

84 z.B. Zuordnung von Errungenschaft oder von Erträgen zum Eigengut, 199, Änderung der Vorschlagsbeteiligung, 216,<br />

Zuteilung von Wohnung und Hausrat, 219 I.<br />

85 Beschränkung der Gemeinschaft auf die Errungenschaft, 223 I, Ausschluss von Vermögenswerten von der Gemeinschaft,<br />

224 I, Begründung von Eigengut, 225 I, Ausschluss der Zuwendung zu Eigengut, 225 III, Änderung der Teilung des Gesamtgutes,<br />

241 II, 242 III.<br />

86 Unterhaltsvereinbarungen z.B. können nicht selbständigen Inhalt eines Ehevertrages bilden.<br />

87 Auch die Verwaltung des Gesamtgutes kann aber auf einen Ehegatten allein übertragen werden.<br />

88 Ist ein Ehegatte zur Verwaltung nicht befähigt, so ist der andere aufgrund 159 III verpflichtet, die Verwaltung zu übernehmen,<br />

was ein Beitrag zum Unterhalt, 163 II, sein kann, obwohl der Auftrag ohne abweichende Vereinbarung unentgeltlich<br />

ist.<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

die Übertragung auf einen geeigneten Dritten ist erlaubt. Die Auskunftspflicht richtet sich nach<br />

170 und OR 400 I.<br />

Anspruch auf ein Entgelt besteht nur bei Vereinbarung, immer aber Anspruch auf Auslagener-<br />

satz.<br />

Hat der Verwalter Vermögen des anderen so eingesetzt, dass bei ihm selbst ein Mehrwert ent-<br />

stand, so hat der andere Anspruch auf Mehrwertersatz, 206 I, 239.<br />

Der „Auftrag“ endet mit Tod, Handlungsunfähigkeit oder Konkurs des Auftraggebers, 405 I, und<br />

ist jederzeit widerruflich 89 , 404.<br />

n Andere Rechtsgeschäfte<br />

Sind immer möglich, Schenkungsabsicht wird nicht vermutet. Ehegattengesellschaften bedürfen<br />

des – formfreien – Gesellschaftsvertrages. Deren Liquidation geht der güterrechtlichen Ausein-<br />

andersetzung logischerweise voraus.<br />

n Inventar<br />

Jeder Gatte kann jederzeit vom anderen verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars mit<br />

öffentlicher Urkunde mitwirkt, 195a, bei jedem Güterstand. Es kann auf bestimmte Massen be-<br />

schränkt werden. Es besteht Auskunftspflicht nach 170. Bis ein Jahr nach Einbringen der Ver-<br />

mögenswerte erbringt das Inventar Beweis (Vermutung).<br />

n Gläubigerschutz<br />

Die Gläubiger können durch Anfechtungsklage, 285 ff. SchKG Schenkungen oder Rechtsge-<br />

schäfte zwischen den Ehegatten anfechten, wenn sie dadurch benachteiligt sind. Ein Vermögen,<br />

das der Befriedigung der Gläubiger diente, kann durch Begründung oder Änderung des Güter-<br />

standes nicht entzogen werden, 193 I. 90<br />

Güterrechtliche Forderungen nach Auseinandersetzung, v.a die Forderung auf Vorschlagsbetei-<br />

ligung, kommen nach den Forderungen von Drittgläubigern, 193 (ausgelegt).<br />

Der ausserordentliche Güterstand<br />

n Begriff und Zweck<br />

Sie steht bereit für Situationen, in denen das einträchtige Zusammenwirken der Gatten gestört<br />

oder bei einem Gatten ein Vermögensverfall eingetreten ist. Ersetzt sie die Gütergemeinschaft, so<br />

verändert sie Eigentums-, Haftungs-, Nutzungs- und Verwaltungsordnung; ersetzt sie die Errun-<br />

genschaftsbeteiligung, so ändert sie bloss die Vorschlags- und Mehrwertbeteiligung. Auf Gatten<br />

mit vertraglicher Gütertrennung ist der ausserordentliche Güterstand nicht anwendbar.<br />

89 z.B. konkludent durch das Begehren um Gütertrennung, Trennung oder durch Scheidungsklage/-begehren.<br />

90 Es sind also Schulden zu bezahlen, doch kann sich ein Gatte befreien, wenn er nachweist, dass solchermassen übergegangenes<br />

Vermögen dazu nicht ausreicht.<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

n Eintritt der Gütertrennung (des ausserordentlichen Güterstandes)<br />

Auf Begehren durch Anordnung des Richters oder von Gesetzes wegen.<br />

• Durch Anordnung des Richters, auf Begehren...<br />

• Von Gesetzes wegen<br />

n Wirkungen<br />

• ... eines Gatten, wenn ein wichtiger Grund 91 vorliegt, 185 II Ziff.<br />

1-5, und ein Ehevertrag keine mögliche Lösung (mehr) ist. Zu-<br />

ständig ist der Richter am Wohnsitz eines Gatten. Getrenntleben<br />

ist meist auch ein wichtiger Grund, 176 I Ziff. 3 92 ; ebenso im<br />

Rahmen der vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsprozess,<br />

137 II: eine Scheidungsklage ist regelmässig ein wichtiger<br />

Grund.<br />

• ... der Aufsichtsbehörde beim Richter, wenn ein in Güterge-<br />

meinschaft lebender Gatte für eine Eigenschuld betrieben wird<br />

und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird.<br />

• Gerichtliche Trennung, 117<br />

• Konkurs, wenn die Gatten in Gütergemeinschaf leben; tritt bei<br />

Eröffnung des Konkurses sofort ex lege ein. 93 Die Gütertrennung<br />

tritt nicht ein, wenn die Gatten im ordentlichen Güterstand le-<br />

ben.<br />

rückwirkend (auf den Zeitpunkt des Begehrens, der Trennungsklage oder der Rechtskraft des<br />

Konkurses).<br />

Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist Sache der Ehegatten. Die Konkursverwaltung, das<br />

Betreibungsamt wirken aber mit; bei Trennung ist die Auseinandersetzung im Urteil vorzuneh-<br />

men. Anwendbar sind die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, 192.<br />

Für Klagen ist der Richter zuständig, der für die Anordnung der Gütertrennung zuständig war.<br />

n Aufhebung der Gütertrennung<br />

91 Namentlich bei Überschuldung eines Gatten resp, Pfändung seines Anteils am Gesamtgut; bei Interessengefährdung des<br />

Gesuchstellers oder der Gemeinschaft (z.B. geht er bei Errungenschaftsbeteiligung leichtfertig Schulden ein oder verschwendet<br />

sein Vermögen; bei Gütergemeinschaft geht er Verpflichtungen ein usw); bei Verweigerung der Zustimmung zu<br />

einer Verfügung über Gesamtgut; bei Verweigerung der Auskunft über seine Vermögensverhältnisse (auch wenn dagegen<br />

keine anderen Massnahmen getroffen oder beantragt worden sind!); bei Eintritt dauernder Urteilsunfähigkeit.<br />

92 Eheschutz, Regelung des Getrenntlebens.<br />

93 Wird der Konkurs beendet, muss die Aufhebung der Gütertrennung aber verlangt werden. Hat ein Gatte den Konkurs herbeigeführt,<br />

um die Gütertrennung herbeizuführen, ist sein Berufen auf die Gütertrennung rechtsmissbräuchlich.<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Durch Ehevertrag: Wurde die Gütertrennung auf Begehren eines Gatten angeordnet, können die<br />

Gatten durch Ehevertrag auf einen anderen Güterstand übergehen, ebenso bei gerichtlicher<br />

Trennung.<br />

Bei Gütertrennung zum Gläubigerschutz (188, 189: Konkurs/Pfändung bei Gütergemeinschaft),<br />

können die Gatten nur Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren, 191 II.<br />

Durch den Richter: bei weggefallenem Grund, auch gegen den Willen des anderen Gatten, 187.<br />

Gilt sinngemäss für den Scheidungsrichter und bei gerichtlicher Trennung, wenn die Gatten das<br />

Zusammenleben wieder aufnehmen. Weggefallener Grund: z.B. Gläubigerbefriedigung.<br />

Der ordentliche Güterstand<br />

n Geltungsbereich<br />

• Von Gesetzes wegen: subsidiär immer, 181<br />

• kraft Ehevertrag, bei Wechsel zur Errungenschaftsbeteiligung<br />

• kraft gerichtlicher Anordnung, wenn der Grund der Gütertrennung weggefallen ist 94<br />

n Eigentum, Verwaltung, Nutzung, Verfügung<br />

Der ordentliche Güterstand verändert nichts an der Eigentumsordnung. 95 Bei Alleinbesitz gilt die<br />

Vermutung nach 930. Kann das Alleineigentum nicht bewiesen werden, so wird Miteigentum<br />

vermutet, 200 II, mit im Zweifel gleich grossen Quoten, 646 II. Steht ein Gegenstand im Mitei-<br />

gentum, bedarf die Verfügung nach dispositivem Recht der Zustimmung. 96<br />

Innerhalb der Schranken 97 verwaltet und nutzt jeder sein eigenes Vermögen.<br />

Jeder Gatte haftet mit seinem ganzen Vermögen, auch für die Schulden, die der andere Gatte<br />

aufgrund seiner Vertretungsmacht, 166, für beide begründet hat. 98<br />

n Auflösung<br />

mit der Vereinbarung der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft,182 II; dem Eintritt der ge-<br />

richtlichen, 185 99 , oder gesetzlichen, 155, 188, 189, Gütertrennung und der Auflösung der Ehe,<br />

204. 100<br />

94 Es braucht immer erst eine gerichtliche Anordnung, damit der ordentliche Güterstand wieder eintritt.<br />

95 Die Gatten können natürlich Mit- oder durch Gründung einer einfachen Gesellschaft Gesamteigentum begründen.<br />

96 650, wonach jeder Miteigentümer jederzeit die Aufhebung des Miteigentums verlangen kann, gilt in den Schranken von<br />

159 auch hier.<br />

97 159 II und III, 163 (Unterhalt), 164 (Betrag zur freien Verfügung), der Pflicht zur Leistung ausserordentlicher Beiträge aus<br />

159 III, 166 (Vertretung), 169 (elterliche Wohnung), 170 (Auskunftspflicht), 177 (Anweisung an die Schuldner des Gatten),<br />

178 (Beschränkung der Verfügungsbefugnis), 203 II (Einräumung von Fristen zur Erfüllung von Ehegattenschulden).<br />

98 Der ordentliche Güterstand hat keinen Einfluss auf die Betreibung.<br />

99 P.M. nur auf Begehren eines Gatten.<br />

100 Im neuen <strong>Eherecht</strong> auch mit der Verschollenerklärung, 38 III.<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

GÜTERRECHTLICHE AUSEINANDERSETZUNG<br />

n Ziel & Aufgabe<br />

Aussonderung es Vermögens jedes Gatten, Verwirklichung der Vorschlags- und Mehrwertsbe-<br />

teiligung (zur Solidaritätsabgeltung). 101<br />

Phasen:<br />

1. Vermögensaussonderung (205 f.)<br />

2. Vorschlagsberechnung (207 ff.; Wertbestimmung 211)<br />

3. Mehrwertberechnung (209 f.)<br />

4. Beteiligungsbestimmung (215 ff.)<br />

5. Anspruchserfüllung.<br />

1. Vermögensausscheidung<br />

• Aktiven: Jeder nimmt die Vermögenswerte, die sich im Besitz 102 des anderen Gatten be-<br />

finden, zurück, 205 I. Bei Miteigentum (vermutet!), kann der Richter bei fehlender Eini-<br />

gung körperliche Teilung anordnen, 651 II, gegen Entschädigung.<br />

• Schulden zwischen den Ehegatten sind zum Nennwert festzustellen. Zahlungsfristen,<br />

203 103 , fallen dahin.<br />

2. Vorschlagsberechnung<br />

Gegenstände 104 sind einheitlich 105 der Gütermasse zuzuordnen, der sie angehören, massgebend<br />

ist der engste sachliche Zusammenhang 106 . Ist eine andere Gütermasse beteiligt, steht dieser eine<br />

Ersatzforderung zu, 209 I. Massgebend ist der Bestand im Zeitpunkt der Auflösung, 207 I; Rück-<br />

bezug auf den Tag der Einreichung des Begehrens/der Klage bei gerichtlicher Trennung, 117 f.,<br />

Scheidung, 111 ff., Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung.<br />

n Eigengut<br />

(abschliessende Aufzählung), 198:<br />

• Gegenstände zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch 107<br />

• Vermögenswerte, die einem Ehegatten bereits zu Beginn der Ehe gehören oder ihm spä-<br />

ter unentgeltlich zufallen<br />

• Genugtuungsansprüche<br />

101 Oder Liquidationsbeteiligung.<br />

102 Oder in der Verwaltung, 195 I.<br />

103 Eingeräumt wegen der Gefahr ernstlicher Schwierigkeiten.<br />

104 Auch Unternehmen, Sachgesamtheiten.<br />

105 Gilt auch bei Mit- oder Gesamteigentumsanteilen.<br />

106 Bei hälftigem Erwerb der Errungenschaft zuzurechnen.<br />

107 Geht 197 II Ziff. 5 (Ersatzanschaffungen für Errungenschaft) vor!<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

• Ersatzanschaffungen für Eigengut 108<br />

n Errungenschaft<br />

(enumerative Aufzählung, da alles, was das Gesetz nicht zu Eigengut erklärt, Errungenschaft<br />

ist 109 ), 197:<br />

• Generell alle Vermögenswerte, die ein Gatte während der Dauer der Ehe entgeltlich er-<br />

wirbt 110<br />

• Insbesondere<br />

• Arbeitserwerb<br />

• Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozial- und So-<br />

zialfürsorgeeinrichtungen (AHV/IV, BVG) 111<br />

• Entschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit (insb. haftpflichtrecht-<br />

lich)<br />

• Erträge des Eigenguts!<br />

• Ersatzanschaffungen für Errungenschaft<br />

Zur Errungenschaft gehört auch der Betrag zur freien Verfügung, 164, und auch die Entschädi-<br />

gung für Mitarbeit.<br />

n Ehevertraglicher Spielraum, 199<br />

Zu Eigengut kann Berufs- und Gewerbevermögen, z.B. Aktien und Gesellschaftsanteile, erklärt<br />

werden, ferner Erträge des Eigenguts.<br />

n Hinzurechnung<br />

Nach 208 sind zum Wert im Zeitpunkt der Vermögensentäusserung, 214, hinzuzurechnen:<br />

• Unentgeltliche Zuwendungen in den letzten 5 Jahren vor Auflösung des Güterstandes<br />

ohne Zustimmung des Ehegatten, ausser übliche Gelegenheitsgeschenke.<br />

• Alle unentgeltlichen Zuwendungen mit der Absicht, die Vorschlagsbeteiligung des Gat-<br />

n Schulden<br />

ten zu schmälern.<br />

... sind der Vermögensmasse zuzurechnen, mit der sie sachlich zusammenhängen, im Zweifel der<br />

Errungenschaft, 209 II. 112<br />

Schulden, die zur Bestreitung des Unterhalts, 163, eingegangen wurden, sind nach Aufgabentei-<br />

lung der Ehegatten und dem Verhältnis ihrer Kräfte den beiden Errungenschaften zu belasten.<br />

108 d.h. alles, was mit Eigengut bezahlt worden ist, massgebend ist der Wertersatz, nicht ein funktionaler Zusammenhang.<br />

109 Nach 200 III ist alles vermutungsweise Errungenschaft.<br />

110 Wie gesagt: nicht, wenn diese entgeltlich erworbenen Gegenstände ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;<br />

auch nicht Ersatzanschaffungen für Eigengut.<br />

111 Nur die Renten; das Stammrecht bleibt Eigengut. Ist während des Güterstandes eine Kapitalleistung angefallen, so wird<br />

diese Kapitalleistung im Kapitalwert der Rente, die dem Gatten bei Auflösung der Ehe zustünde, dem Eigengut zugerechnet;<br />

es werden also die hypothetischen Renten während der Ehe trotz der Auszahlung als Kapitalleistung der Errungenschaft<br />

zugerechnet.<br />

112 Bei Liegenschaften sind Hypothekarschulden immer der Masse zuzurechnen, der die Liegenschaft zugehört.<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Sind während der Dauer des Güterstandes Schulden einer Vermögensmassen mit Werten der<br />

anderen Masse bezahlt worden, begründet dies eine Ersatzforderung nach 209 I, grundsätzlich<br />

zum Nennwert, nach den Voraussetzungen von 209 III zu einem anderen Wert.<br />

n Wertbestimmung<br />

Vermögensgegenstände, die zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden sind,<br />

204, 207, werden grundsätzlich zum Verkehrswert, 211, zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung,<br />

214 I, eingesetzt; bei Hinzurechnung zum Zeitpunkt der Veräusserung, 214 II.<br />

n Abschluss der Rechung<br />

Errungenschaft ist am Schluss also:<br />

Aktiven der Errungenschaft<br />

Hinzugerechnete Entäusserungen<br />

Ersatzforderungen der Errungenschaft gegen das Eigengut<br />

abzüglich<br />

Schulden gegen den anderen Ehegatten, soweit diese die Errungenschaft betreffen<br />

Ersatzforderungen des Eigengutes<br />

Wertveränderungen<br />

n Investitionen eines Gatten in das Vermögen des anderen, 206 I<br />

Mehrwertanteil: wird geschuldet, wenn der andere Gatte während des Güterstandes 113 unent-<br />

geltlich 114 Mittel (Geld oder Dienstleistungen in das Vermögen des anderen investiert, allerdings<br />

nur der konjunkturelle Mehrwert. 115 Minderwerte bleiben unberücksichtigt.<br />

Der Mehrwertanteil begründet eine Forderung, die die Summe des ursprünglichen Forderung<br />

plus der Mehrwertanteil ist.<br />

Erfasst ist der Beitrag zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Verbesserung eines Vermögenswertes<br />

des anderen Gatten.<br />

Bei vorzeitiger Veräusserung dieses Wertes berechnet sich der Mehrwertanteil auf der Grundlage<br />

des Veräusserungspreises, 206 II, und die Forderung wird sofort fällig.<br />

Der Mehrwertanteil kann mit schriftlicher Vereinbarung verändert oder ausgeschlossen werden,<br />

206 III.<br />

113 In sinngemässer Anwendung auch Investitionen unter Verlobten.<br />

114 Entgeltlichkeit iS 206 I muss schriftlich vereinbart werden, 206 III. Stillschweigende Vereinbarung reicht aber, wenn das<br />

Entgelt tatsächlich geleistet wurde.<br />

115 Der industrielle Mehrwert, der z.B. dadurch entsteht, dass ein Architekt seiner Frau ein Haus baut, gehört zur Errungenschaft<br />

und wird also sowieso geteilt.<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Der Mehrwertanteil kommt derjenigen Masse zu, aus welcher die Investition stammt.<br />

Bei Investition Eigengut in Eigengut spielt er, was die Vorschlagsbeteiligung betrifft, keine Rolle.<br />

Bei Investition aus Eigengut in Errungenschaft ist die Forderung (Grundforderung plus Mehr-<br />

wertanteil, 206 I) vom Vorschlag des Empfängers der unentgeltlichen Leistung in Abzug zu brin-<br />

gen (in die Passiven einzusetzen), da diese Schuld (Grundschuld plus Mehrwertanteil) zu beglei-<br />

chen ist; würde diese Schuld nicht den Vorschlag belasten, so müsste der Empfänger neben der<br />

Leistung der Schuld noch einen erhöhten Vorschlag auf sich nehmen.<br />

Bei Investition aus Errungenschaft in Eigengut 116 ist die Forderung zu den Aktiven der Vor-<br />

schlagsrechnung des Investierenden zu nehmen, da hier der Empfänger im Eigengut profitiert,<br />

wovon er sonst nichts anzugeben hätte.<br />

Bei Investition Errungenschaft in Errungenschaft wird der Vorschlag des Empfängers erhöht, er<br />

hat diesen aber zu teilen, weshalb hier die Mehrwertsberechnung unterbleiben kann<br />

n Investitionen zwischen Eigengut und Errungenschaft eines Gatten<br />

209 III; wenn Mittel der einen Masse zum Erwerb, Erhaltung oder Vermehrung eines Wertes der<br />

anderen Masse beigetragen haben und ein Mehr- oder Minderwert eingetreten ist: Ersatzforde-<br />

rung plus Mehrwertanteil. Hier ist aber nicht nur ein Mehr-, sondern auch ein Minderanteil zu<br />

berücksichtigen.<br />

Vorschlagsbeteiligung<br />

Ein Rückschlag ist allein zu tragen.<br />

Jedem Gatten steht die Hälfte am Vorschlag des anderen Gatten zu; die Forderungen werden<br />

verrechnet, 215 I und II.<br />

Durch Ehevertrag kann eine andere Vorschlagsbeteiligung vereinbart werden, 117 die nur bei<br />

Auflösung durch Tod/Verschollenerklärung gilt; für Ungültigerklärung, Trennung oder Schei-<br />

dung muss sie ausdrücklich vereinbart werden.<br />

Eine Rückschlagsbeteiligung kann nicht vereinbart werden.<br />

Zu wahren sind die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Nachkommen, 216 II 118 , wird<br />

aber relativiert durch die Möglichkeit, gewisse Werte, die eigentlich zur Errungenschaft gehören,<br />

zu Eigengut zu erklären, 199.<br />

Ein solcher Ehevertrag kann bedingt sein, nicht aber durch die Bedingung des Verschuldens.<br />

Erfüllung der Ansprüche<br />

116 Dazu gehört auch eine Arbeitsleistung!<br />

117 Änderung der Bruchteile; Verzicht des einen Gatten auf die Beteiligung; Kombination von Bruchteilen mit Maximalbetrag,<br />

Zuwendung eines festen Betrages an die eine Seite und des Restes an die andere, Teilungsvorschriften.<br />

118 Der Ehevertrag geht aber gemeinsamen Nachkommen vor.<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

n Geldzahlungen<br />

Fällig ist der Saldo des Ehegatten mit grösserem Vorschlag mit Abschluss der güterrechtlichen<br />

Auseinandersetzung; der Anspruch ist dispositiv verzinslich.<br />

Es sind auch die übrigen noch offenen Schulden zwischen den Gatten zu tilgen.<br />

n Klage gegen Dritte<br />

Deckt das Vermögen eines Gatten die Beteiligungsforderung nicht, können der berechtigte Gatte<br />

oder dessen Nachkommen Zuwendungen, die der Errungenschaft zugehören, bei Dritten einfor-<br />

dern, 208 I, 119 bis zur Höhe des Fehlbetrages, 220 I. Diese Forderungen verjähren in 1/10 Jahren.<br />

Subsidiär gelten die Bestimmungen der erbrechtlichen Herabsetzungsklage, 220 III.<br />

n Wohnung und Hausrat<br />

Der überlebende Gatte kann bei Auflösung des Güterstandes durch Tod zur Beibehaltung seiner<br />

bisherigen Lebensweise auf Anrechnung seiner güterrechtlichen Forderung und gegebenenfalls<br />

unter Leistung einer Ausgleichszahlung die Zuteilung verlangen von...<br />

... Hausrat zu Eigentum, 219 II<br />

... ehelichen Wohnung zur Nutzniessung, 745 ff., oder Wohnrecht, 776 ff.<br />

n Gerichtsstand<br />

Bei Klagen aus güterrechtlicher Auseinandersetzung ist bei Tod der Richter am letzten Wohnsitz<br />

des Verstorbenen, bei Scheidung, Trennung, gerichtlicher Gütertrennung oder Ungültigerklä-<br />

rung der Richter am hierfür geltenden Gerichtsstand, in den übrigen Fällen am Wohnsitz des<br />

beklagten Gatten.<br />

VERTRAGLICHE GÜTERSTÄNDE<br />

Gütergemeinschaft<br />

n Merkmal<br />

Die Gütergemeinschaft kann nur durch Ehevertrag begründet werden. Den Gatten steht hier ein<br />

Teil des Vermögens, das Gesamtgut, zu Gesamteigentum zu. Es existiert also das Gesamtgut und<br />

das Eigengut jedes Gatten, 221. Ersatzanschaffungen gehören jeweils zur Masse, aus der sie ange-<br />

schafft wurden. Erfolgt die Anschaffung aus Eigengut beider Gatten, entsteht Miteigentum. 120<br />

Wird eine Anschaffung aus verschiedenen Mitteln getätigt, so gehört sie zur Masse mit dem<br />

grössten Anteil, im Zweifel zum Gesamtgut.<br />

119 Die unentgeltlichen Zuwendungen der letzten 5 Jahre ohne Zustimmung oder alle, die zur Verminderung der Beteiligungsforderung<br />

getätigt worden sind.<br />

120 Nicht Gesamteigentum, da die Anschaffung nicht zum Gesamtgut gehört (Mittelersatz), sondern eigentlich zum Eigengut.<br />

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

n Gesamtgut<br />

Vermutungsweise sind alle Gegenstände Gesamtgut, 226. Kein Gatte kann über seinen Anteil am<br />

Gesamtgut allein verfügen, 222 II, III. Schulden belasten im Zweifel das Gesamtgut, 238 II. Bei<br />

Gesamteigentum an Grundeigentum kann jeder Gatte die Anmeldung im GB vornehmen, 665 III,<br />

sie ist nicht konstitutiv.<br />

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