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Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

beide Gatten sorgen gemeinsam, 163 I, für den gebührenden Unterhalt, vgl. 285 I 15 , und haben<br />

Anspruch auf den gleichen Lebensstandard.<br />

n Gegenstand des Unterhalts<br />

Der gesamte Lebensbedarf 16 der Gatten, ev. der gemeinsamen bzw. in der ehelichen Wohnung<br />

lebenden nicht gemeinsamen Kinder (während der Dauer der elterlichen Unterhaltspflicht, 277).<br />

n Beiträge der Gatten, 163 II<br />

Sie verständigen sich über die Beiträge, der Güterstand ist unerheblich.<br />

Die Beiträge bestehen namentlich in Geldzahlungen 17 , Haushaltsbesorgung, Kinderbetreuung,<br />

Mithilfe in beruf oder Gewerbe des anderen. Reicht das Einkommen nicht aus, ist das Vermögen<br />

anzugreifen, notfalls sind Darlehen aufzunehmen oder ist Sozialhilfe zu beantragen 18 . Beitrags-<br />

zahlungen stehen bis zur Zahlung im Eigentum des Leistenden, nicht der Gemeinschaft.<br />

n Kriterien<br />

Jeder nach seinen Kräften. Zu beachten sind folglich alle sachlichen und persönlichen Umstän-<br />

de, die geeignet sind, die wirtschaftliche oder tatsächliche Leistungspflicht eines oder beider<br />

Gatten zu beeinflussen. Sind beide Gatten berufstätig, ist der Beitrag nach dem Verhältnis der<br />

Einkommen zu bestimmen; zu beachten ist beim Beruf 167. Es ist nicht das tatsächliche, sondern<br />

das bei gutem Willen erzielbare Einkommen zu berücksichtigen. 19<br />

Der erwerbstätige Stiefvater hat für die ganze Familie, also auch das Stiefkind, aufzukommen,<br />

selbst wenn die dafür geschuldeten Alimente nicht eingehen.<br />

Die Verständigung über die Verteilung der Beiträge kann zu einem beliebigen Zeitpunkt formlos<br />

getroffen werden, aber nicht selbständigen Gegenstand eines Ehevertrags bilden, da dieser nur<br />

güterrechtliche Fragen betrifft (181/182; beachte die Systematik).<br />

Die Vereinbarungen unterliegen zwingend Anpassungen an geänderte Verhältnisse (clausula<br />

rebus sic stantibus). Nach 159 II und III ist jeder Gatte verpflichtet, zu einer Änderung Hand zu<br />

bieten.<br />

Bei ordentlichem Güterstand stammen die Zahlungen vermutungsweise aus der Errungenschaft,<br />

200 III, 209 II (Regelung bereffend das ganze Vermögen der Ehegatten, nicht nur Familienunter-<br />

haltsbeiträge).<br />

Bei „krassem Eheverfehlen“ kann die Berufung auf Unterhaltsbeiträge rechtsmissbräuchlich sein.<br />

15 Der Unterhalt soll der Leistungsfähigkeit und der Lebensstellung der Eltern resp. Gatten entsprechen, ebenso dem Einkommen<br />

und dem Vermögen,<br />

16 Wohnkosten, Lebensmittel, Bekleidung, Körperpflege, Freizeit, Bildung, Mobilität, Unterhaltung, Steuern (mind. Einkommens-<br />

und Vermögenssteuern der Familie, die im Steuerrecht als wirtschaftliche Einheit betrachtet wird) und Versicherungen,<br />

Taschengeld, Kosten der ärztlichen Behandlungen im Rahmen durch Prämien und Selbstbehaltes Tragbaren).<br />

17 Stehen einem der Gatten für nicht gemeinsame Kinder Leistungen Dritter zu, so hat er diese einzufordern und in die Gemeinschaft<br />

einzubringen.<br />

18 Die allerdings erst dann bezahlt wird, wenn weder Ehegatte noch Verwandte zur Unterstützung fähig sind.<br />

19 Hat ein Gatte Unterhaltspflichten an nicht gemeinsame Kinder aus früherer Verbindung zu entrichten, ist seine Leistungsfähigkeit<br />

entsprechend geringer. Seine Gattin erfüllt ihre stiefmütterliche Beistandspflicht, indem sie selbst höhere Beiträge<br />

zu erbringen hat.<br />

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