Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
beide Gatten sorgen gemeinsam, 163 I, für den gebührenden Unterhalt, vgl. 285 I 15 , und haben<br />
Anspruch auf den gleichen Lebensstandard.<br />
n Gegenstand des Unterhalts<br />
Der gesamte Lebensbedarf 16 der Gatten, ev. der gemeinsamen bzw. in der ehelichen Wohnung<br />
lebenden nicht gemeinsamen Kinder (während der Dauer der elterlichen Unterhaltspflicht, 277).<br />
n Beiträge der Gatten, 163 II<br />
Sie verständigen sich über die Beiträge, der Güterstand ist unerheblich.<br />
Die Beiträge bestehen namentlich in Geldzahlungen 17 , Haushaltsbesorgung, Kinderbetreuung,<br />
Mithilfe in beruf oder Gewerbe des anderen. Reicht das Einkommen nicht aus, ist das Vermögen<br />
anzugreifen, notfalls sind Darlehen aufzunehmen oder ist Sozialhilfe zu beantragen 18 . Beitrags-<br />
zahlungen stehen bis zur Zahlung im Eigentum des Leistenden, nicht der Gemeinschaft.<br />
n Kriterien<br />
Jeder nach seinen Kräften. Zu beachten sind folglich alle sachlichen und persönlichen Umstän-<br />
de, die geeignet sind, die wirtschaftliche oder tatsächliche Leistungspflicht eines oder beider<br />
Gatten zu beeinflussen. Sind beide Gatten berufstätig, ist der Beitrag nach dem Verhältnis der<br />
Einkommen zu bestimmen; zu beachten ist beim Beruf 167. Es ist nicht das tatsächliche, sondern<br />
das bei gutem Willen erzielbare Einkommen zu berücksichtigen. 19<br />
Der erwerbstätige Stiefvater hat für die ganze Familie, also auch das Stiefkind, aufzukommen,<br />
selbst wenn die dafür geschuldeten Alimente nicht eingehen.<br />
Die Verständigung über die Verteilung der Beiträge kann zu einem beliebigen Zeitpunkt formlos<br />
getroffen werden, aber nicht selbständigen Gegenstand eines Ehevertrags bilden, da dieser nur<br />
güterrechtliche Fragen betrifft (181/182; beachte die Systematik).<br />
Die Vereinbarungen unterliegen zwingend Anpassungen an geänderte Verhältnisse (clausula<br />
rebus sic stantibus). Nach 159 II und III ist jeder Gatte verpflichtet, zu einer Änderung Hand zu<br />
bieten.<br />
Bei ordentlichem Güterstand stammen die Zahlungen vermutungsweise aus der Errungenschaft,<br />
200 III, 209 II (Regelung bereffend das ganze Vermögen der Ehegatten, nicht nur Familienunter-<br />
haltsbeiträge).<br />
Bei „krassem Eheverfehlen“ kann die Berufung auf Unterhaltsbeiträge rechtsmissbräuchlich sein.<br />
15 Der Unterhalt soll der Leistungsfähigkeit und der Lebensstellung der Eltern resp. Gatten entsprechen, ebenso dem Einkommen<br />
und dem Vermögen,<br />
16 Wohnkosten, Lebensmittel, Bekleidung, Körperpflege, Freizeit, Bildung, Mobilität, Unterhaltung, Steuern (mind. Einkommens-<br />
und Vermögenssteuern der Familie, die im Steuerrecht als wirtschaftliche Einheit betrachtet wird) und Versicherungen,<br />
Taschengeld, Kosten der ärztlichen Behandlungen im Rahmen durch Prämien und Selbstbehaltes Tragbaren).<br />
17 Stehen einem der Gatten für nicht gemeinsame Kinder Leistungen Dritter zu, so hat er diese einzufordern und in die Gemeinschaft<br />
einzubringen.<br />
18 Die allerdings erst dann bezahlt wird, wenn weder Ehegatte noch Verwandte zur Unterstützung fähig sind.<br />
19 Hat ein Gatte Unterhaltspflichten an nicht gemeinsame Kinder aus früherer Verbindung zu entrichten, ist seine Leistungsfähigkeit<br />
entsprechend geringer. Seine Gattin erfüllt ihre stiefmütterliche Beistandspflicht, indem sie selbst höhere Beiträge<br />
zu erbringen hat.<br />
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