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Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Der Name nach 119 I ist massgebend bei einer neuen Ehe für 160 und 30 II.<br />

n Kinder<br />

• eheliche: Familienname (160 II: nur den ersten, 270 II), 270 I.<br />

• aussereheliche: Name der Mutter im Zeitpunkt der Geburt, bei Witwe/Scheidungsopfer<br />

119 I.<br />

n Internationales Recht<br />

Nach IPRG ist der Name Teil der Persönlichkeit, selbständige Anknüpfung.<br />

• 37 I IPRG: Bei Wohnsitz in der Schweiz: CH-Recht, also 160.<br />

• 37 II IPRG: Kein Wohnsitz in der CH resp. Ausländer mit Wohnsitz in der CH: gestattet,<br />

den Namen dem Heimatrecht zu unterstellen<br />

• Ausländische Namensänderungen werden anerkannt, IPRG 39.<br />

2. Bürgerrecht<br />

n Bedeutung<br />

Die Bedeutung des Kantonsbürgerrechts ist gering, das Gemeindebürgerrecht spielt eine Rolle im<br />

Zusammenhang mit Vergünstigungen und verschiedenen Bestimmungen des ZPR, ZGB und<br />

IPRG, und v.a. vermittelt es das Staatsbürgerrecht.<br />

n Rechtsquellen<br />

Ehe unter Schweizern ZGB, von SchweizerIn mit AusländerIn BüG.<br />

n Heirat von Schweizern<br />

Die Ehefrau erhält das Bürgerrecht des Mannes (Zusatzbürgerrecht: auflösend bedingt durch<br />

eine neue Ehe), ohne ein eigenes zu verlieren (161; Stammbürgerrecht). Massgebend für Wir-<br />

kungen, die nur von einem Bürgerrecht ausgehen, ist das Wohnsitzbürgerrecht (22 III); bei Fehlen<br />

eines solchen das Stammbürgerrecht.<br />

Ein- und Ausbürgerung: hat die Ehefrau das Zusatzbürgerrecht mit ihrem Mann gemeinsam, kann<br />

er nur mit ihr gemeinsam ausgebürgert werden (und umgekehrt), gemeinsame Gesuchstellung.<br />

Das Stammbürgerrecht ist selbständiger Veränderung zugänglich. Hat die Frau nur ein Stamm-<br />

bürgerrecht, kann sie nur entlassen werden, wenn sie sich neu einbürgern lässt (was ein neues<br />

Stammbürgerrecht verschafft, im Gegensatz zur Eheschliessung).b<br />

Durch Auflösung durch Tod, Scheidung und Ungültigerklärung wird das Kantons- und Ge-<br />

meindebürgerrecht nicht berührt, 119 II (Scheidungsurteil), 109 II (Ungültigkeitsurteil; auf 119 II<br />

verwiesen). Die Frau kann aber die Entlassung aus dem Zusatzbürgerrecht verlangen.<br />

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