Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern
Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern
Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
Der Name nach 119 I ist massgebend bei einer neuen Ehe für 160 und 30 II.<br />
n Kinder<br />
• eheliche: Familienname (160 II: nur den ersten, 270 II), 270 I.<br />
• aussereheliche: Name der Mutter im Zeitpunkt der Geburt, bei Witwe/Scheidungsopfer<br />
119 I.<br />
n Internationales Recht<br />
Nach IPRG ist der Name Teil der Persönlichkeit, selbständige Anknüpfung.<br />
• 37 I IPRG: Bei Wohnsitz in der Schweiz: CH-Recht, also 160.<br />
• 37 II IPRG: Kein Wohnsitz in der CH resp. Ausländer mit Wohnsitz in der CH: gestattet,<br />
den Namen dem Heimatrecht zu unterstellen<br />
• Ausländische Namensänderungen werden anerkannt, IPRG 39.<br />
2. Bürgerrecht<br />
n Bedeutung<br />
Die Bedeutung des Kantonsbürgerrechts ist gering, das Gemeindebürgerrecht spielt eine Rolle im<br />
Zusammenhang mit Vergünstigungen und verschiedenen Bestimmungen des ZPR, ZGB und<br />
IPRG, und v.a. vermittelt es das Staatsbürgerrecht.<br />
n Rechtsquellen<br />
Ehe unter Schweizern ZGB, von SchweizerIn mit AusländerIn BüG.<br />
n Heirat von Schweizern<br />
Die Ehefrau erhält das Bürgerrecht des Mannes (Zusatzbürgerrecht: auflösend bedingt durch<br />
eine neue Ehe), ohne ein eigenes zu verlieren (161; Stammbürgerrecht). Massgebend für Wir-<br />
kungen, die nur von einem Bürgerrecht ausgehen, ist das Wohnsitzbürgerrecht (22 III); bei Fehlen<br />
eines solchen das Stammbürgerrecht.<br />
Ein- und Ausbürgerung: hat die Ehefrau das Zusatzbürgerrecht mit ihrem Mann gemeinsam, kann<br />
er nur mit ihr gemeinsam ausgebürgert werden (und umgekehrt), gemeinsame Gesuchstellung.<br />
Das Stammbürgerrecht ist selbständiger Veränderung zugänglich. Hat die Frau nur ein Stamm-<br />
bürgerrecht, kann sie nur entlassen werden, wenn sie sich neu einbürgern lässt (was ein neues<br />
Stammbürgerrecht verschafft, im Gegensatz zur Eheschliessung).b<br />
Durch Auflösung durch Tod, Scheidung und Ungültigerklärung wird das Kantons- und Ge-<br />
meindebürgerrecht nicht berührt, 119 II (Scheidungsurteil), 109 II (Ungültigkeitsurteil; auf 119 II<br />
verwiesen). Die Frau kann aber die Entlassung aus dem Zusatzbürgerrecht verlangen.<br />
6/32