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Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

chen Einkommen 76 auszugehen. Bleibt ein Überschuss, soll jeder Gatte daran<br />

beteiligt sein, maximal bis zu dem Betrag, der es dem Gatten erlaubt, den bishe-<br />

rigen Standard zu halten.<br />

2. Regelung der Benützung der Wohnung und des Hausrats, 176 I Ziff.2: Interes-<br />

senabwägung; Berücksichtigung der Kinderbelange.<br />

3. Anordnung der Gütertrennung, 176 I Ziff. 3: wenn die Umstände es rechtferti-<br />

gen, von Amtes wegen; ist aber subsidiär zu anderen Massnahmen 77 .<br />

4. Massnahmen bezüglich der Kinder: entscheidet der Richter vAw, nach den Be-<br />

stimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Nötig sind u.U.<br />

Massnahmen über:<br />

• Zuteilung der Kinder (Obhut); ev. sogar Zuteilung der elterli-<br />

chen Sorge an einen Gatten allein.<br />

• Unterhalt, 276 II, 279: Der Elter, der nicht obhut- resp. sorgebe-<br />

rechtigt ist.<br />

• Besuchsrecht: angemessener persönlicher Verkehr, 273.<br />

Generell gilt die richterliche Anordnung solange, als die Gatten getrennt leben<br />

und fällt nach Wiederaufnahme des Zusammenlebens dahin, mit Ausnahme der<br />

Kindesschutzmassnahmen (richterliche Anordnung) und der Gütertrennung (E-<br />

hevertrag o. richterliche Anordnung).<br />

Schon vor Wiederaufnahme des Zusammenlebens können die Gatten den Antrag<br />

stellen, die Massnahmen aufzuheben.<br />

5. Anweisung an den Schuldner, 177: Der Unterhaltsberechtigte 78 kann bei Aus-<br />

bleiben 79 der Zahlungen den Richter anrufen, der die Schuldner des Säumigen<br />

anweist, die Summe an den unterhaltsberechtigten Gatten zu leisten, womit eine<br />

Betreibung umgangen werden kann. Zur Bemessung sind die Regeln über die<br />

Lohnpfändung zu beachten. Diese Anweisung ist Eheschutzmassnahme und<br />

deshalb während des gemeinsamen Haushaltes und nach seiner Auflösung und<br />

nach gerichtlicher Trennung zulässig.<br />

6. Beschränkung der Verfügungsbefugnis, 178 80 : geht Behelfen aus dem Betrei-<br />

bungsrecht vor. Sie ist möglich, wenn es die Sicherung der wirtschaftlichen<br />

Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht 81 er-<br />

forderlich macht. 82 Die Vermögenswerte müssen genau bezeichnet werden. Zu-<br />

erst sind entbehrlichere Gegenstände zu erfassen; es kommt auf eine Interessen-<br />

76 Inkl. hypothetisches Einkommen und Vermögensertrag.<br />

77 Doch kann sie wegen Verweigerung der Auskunft,170, nach 185 II Ziff. 4 verlangt werden, sogar wenn keine anderen<br />

Massnahmen hierzu getroffen worden sind.<br />

78 Die Massnahme bezieht sich nur auf den Geldbetrag iSv 163 II; nicht auf den Betrag zur freien Verfügung iSv 164.<br />

79 Verschulen ist nicht vorausgesetzt.<br />

80 Nicht verlangt werden kann hingegen die Übertragung der Verwaltung nach 195.<br />

81 v.a. der Geldbetrag iSv 163 II, aber auch der Betrag zur freien Verfügung an den Hausgatten iSv 164, ferner Forderungen<br />

aus Vermögensverwaltung, 195, güterrechtliche Forderungen usw.<br />

82 Glaubhaftmachung reicht.<br />

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