Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
chen Einkommen 76 auszugehen. Bleibt ein Überschuss, soll jeder Gatte daran<br />
beteiligt sein, maximal bis zu dem Betrag, der es dem Gatten erlaubt, den bishe-<br />
rigen Standard zu halten.<br />
2. Regelung der Benützung der Wohnung und des Hausrats, 176 I Ziff.2: Interes-<br />
senabwägung; Berücksichtigung der Kinderbelange.<br />
3. Anordnung der Gütertrennung, 176 I Ziff. 3: wenn die Umstände es rechtferti-<br />
gen, von Amtes wegen; ist aber subsidiär zu anderen Massnahmen 77 .<br />
4. Massnahmen bezüglich der Kinder: entscheidet der Richter vAw, nach den Be-<br />
stimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Nötig sind u.U.<br />
Massnahmen über:<br />
• Zuteilung der Kinder (Obhut); ev. sogar Zuteilung der elterli-<br />
chen Sorge an einen Gatten allein.<br />
• Unterhalt, 276 II, 279: Der Elter, der nicht obhut- resp. sorgebe-<br />
rechtigt ist.<br />
• Besuchsrecht: angemessener persönlicher Verkehr, 273.<br />
Generell gilt die richterliche Anordnung solange, als die Gatten getrennt leben<br />
und fällt nach Wiederaufnahme des Zusammenlebens dahin, mit Ausnahme der<br />
Kindesschutzmassnahmen (richterliche Anordnung) und der Gütertrennung (E-<br />
hevertrag o. richterliche Anordnung).<br />
Schon vor Wiederaufnahme des Zusammenlebens können die Gatten den Antrag<br />
stellen, die Massnahmen aufzuheben.<br />
5. Anweisung an den Schuldner, 177: Der Unterhaltsberechtigte 78 kann bei Aus-<br />
bleiben 79 der Zahlungen den Richter anrufen, der die Schuldner des Säumigen<br />
anweist, die Summe an den unterhaltsberechtigten Gatten zu leisten, womit eine<br />
Betreibung umgangen werden kann. Zur Bemessung sind die Regeln über die<br />
Lohnpfändung zu beachten. Diese Anweisung ist Eheschutzmassnahme und<br />
deshalb während des gemeinsamen Haushaltes und nach seiner Auflösung und<br />
nach gerichtlicher Trennung zulässig.<br />
6. Beschränkung der Verfügungsbefugnis, 178 80 : geht Behelfen aus dem Betrei-<br />
bungsrecht vor. Sie ist möglich, wenn es die Sicherung der wirtschaftlichen<br />
Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht 81 er-<br />
forderlich macht. 82 Die Vermögenswerte müssen genau bezeichnet werden. Zu-<br />
erst sind entbehrlichere Gegenstände zu erfassen; es kommt auf eine Interessen-<br />
76 Inkl. hypothetisches Einkommen und Vermögensertrag.<br />
77 Doch kann sie wegen Verweigerung der Auskunft,170, nach 185 II Ziff. 4 verlangt werden, sogar wenn keine anderen<br />
Massnahmen hierzu getroffen worden sind.<br />
78 Die Massnahme bezieht sich nur auf den Geldbetrag iSv 163 II; nicht auf den Betrag zur freien Verfügung iSv 164.<br />
79 Verschulen ist nicht vorausgesetzt.<br />
80 Nicht verlangt werden kann hingegen die Übertragung der Verwaltung nach 195.<br />
81 v.a. der Geldbetrag iSv 163 II, aber auch der Betrag zur freien Verfügung an den Hausgatten iSv 164, ferner Forderungen<br />
aus Vermögensverwaltung, 195, güterrechtliche Forderungen usw.<br />
82 Glaubhaftmachung reicht.<br />
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