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Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Dritte gegen Gatten: Der Zugriff ist immer nur auf einen Gatten und dessen Vermögen möglich<br />

(Eigengut, Errungenschaft). Forderungen eines Gatten gegen den anderen werden nur gepfändet,<br />

wenn sein Vermögen ohne diese Forderungen nicht ausreicht, SchKG 95a. Der nichtbetriebene<br />

Gatte, dessen Vermögen gepfändet werden soll, kann im Widerspruchsverfahren sein Vermögen<br />

aussondern (und sich auf die Vermutungen von 200, 226. 248 stützen 64 ).<br />

In der Betreibung gegen einen Gatten kann sich der andere Gatte nach 111 SchKG anschliessen 65 .<br />

Bei der Lohnpfändung kann nur gepfändet werden, was dem Gatten von seinem Einkommen<br />

nach Abzug seines Anteils an gemeinsamen Existenzminimum und des Kinderunterhalts bleibt.<br />

Schutz der ehelichen Gemeinschaft<br />

n Allgemeines<br />

Schutz durch Zwangsmassnahmen, 172 ff., nur, was den wirtschaftlichen Aspekt der Ehe und die<br />

Kinderbelange betrifft; der sittliche Inhalt wird durch Beratung durch psychologisch und rechtli-<br />

che geschulte Personen geschützt, 171. 66<br />

n Eheschutzverfahren<br />

Auf Begehren eines Gatten, 172 I, II und III. Unklare Begehren sind durch richterliche Befragung<br />

zu klären. Anzeige eines Dritten genügt nicht.<br />

Sachliche Zuständigkeit: nach kantonalem Recht. 67<br />

Örtlich ist der Richter am Wohnsitz eines Gatten zuständig, 180 I, in Konkurrenz der zuerst an-<br />

gerufene Richter, 180 II. Der einmal angerufene Richter bleibt zuständig für Begehren um Aufhe-<br />

bung oder Änderung einer Massnahme.<br />

Ist eine Scheidungsklage oder ein Begehren um gerichtliche Trennung 68 hängig, sind 171 ff.<br />

nicht mehr anwendbar, sondern nur noch 137 ff. Bereits getroffene Eheschutzmassnahmen blei-<br />

ben aber in Kraft, ausser sie werden im Rahmen von 137 ff. geändert oder aufgehoben. Scheidung<br />

und Trennung gehen also den Eheschutzmassnahmen vor. Das Verfahren untersteht dem kanto-<br />

nalen Recht in sinngemässer Anwendung von 135 ff. 69 Das Eheschutzverfahren ist meist ein<br />

summarisches Verfahren; es genügt die Glaubhaftmachung der Tatsachen. Das Begehren kann<br />

auch vom Vormund gestellt werden. Eheschutzmassnahmen unterstehen Anpassungen an ver-<br />

änderte Verhältnisse, 179 I, wenn die Aufrechterhaltung Treu und Glauben widerspräche.<br />

n Vermittelnder Eheschutz (der Richter versucht auf Begehren zwischen den Gatten zu vermitteln)<br />

64 Annahme des Miteigentums; Vermutung, dass alles Vermögen bis zum Beweis des Gegenteils zur Errungenschaft resp.<br />

Eigengut gehört.<br />

65 Da er nicht für seine Rücksichtnahme nach 159 II und III bestraft werden soll.<br />

66 Wer in einer solchen Beratungsstelle die Ehegatten beraten hat, kann nach 139 III im Scheidungsverfahren nicht mehr<br />

Zeuge sein.<br />

67 Meist ein Einzelrichter.<br />

68 Resp. sind die Gatten bereits richterlich getrennt.<br />

69 Gerichtsstand: Beachte GestG 15*<br />

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