Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
abwägung an. Die Beschränkung besteht darin, dass der andere Ehegatte seine<br />
Zustimmung zu Verfügungen über diese Gegenstände geben muss, 178 I. Der<br />
Richter tritt geeignete sichernde Massnahmen, 178 II; Verfügungsbeschränkun-<br />
gen an Grundstücken werden im GB angemerkt.<br />
7. Weitere Massnahmen: vgl. 166 II, 169 II, 170 II, 185 I 83 , 187 I, 189, 191 I.<br />
TEIL 4: GÜTERRECHT<br />
Allgemeine Grundsätze des Güterrechts<br />
n Überblick<br />
Regelt das Eigentum, Verwaltung, Nutzung und Verfügung, Haftung, Auseinandersetzung<br />
(Ehewirkungen auf das Vermögen).b<br />
Modelle: Gütertrennung, Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft. Nicht analog an-<br />
wendbar auf das Konkubinat. Der Güterstand wirkt gleichermassen extern und intern (Einheit<br />
des Güterstandes).<br />
Ordentlicher Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung (181). Abweichungen:<br />
n Tod<br />
• Ehevertrag, 182 ff. (öffentliche Beurkundung). Vereinbart werden kann die Gütertren-<br />
nung oder -gemeinschaft.<br />
• Auf behördliche Anordnung: in besonderen Situationen, Gütertrennung<br />
• Von Gesetzes wegen: in besonderen Situationen, Gütertrennung<br />
Aufgelöst wird der Güterstand durch Tod eines Gatten (204 für die Errungenschaftsbeteiligung,<br />
236 I für die Gütergemeinschaft). Dies löst den Erbgang aus (537 I). Zuerst findet die güterrecht-<br />
liche Auseinandersetzung statt zur Bestimmung des Nachlasses. Der Erblasser kann dem über-<br />
lebenden Ehegatten die Nutzniessung am seinem Anteil und am Anteil der gemeinsamen Nach-<br />
kommen einräumen (eig. Pflichtteilsverletzung.) auf Kosten des Erbanteils. Darüber hinaus kann<br />
er ihm auch einen Anteil zu Eigentum geben, wobei diese Quote umstritten ist (HEGNAU-<br />
ER/BREITSCHMID: 1/8. Grund: der Erblasser habe mit der Zuweisung der Nutzniessung über den<br />
Anteil des Ehegatten verfügt, also über 1/2, bleibt 1/2, davon 3/4 sind pflichtteilsgeschützt,<br />
bleibt 1/8).<br />
n Übergangsrecht (hier nur für am 1.1.88 noch bestehende Ehen)<br />
Unter Güterverbindung:<br />
83 Anordnung oder Aufhebung der Gütertrennung.<br />
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