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Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

die Übertragung auf einen geeigneten Dritten ist erlaubt. Die Auskunftspflicht richtet sich nach<br />

170 und OR 400 I.<br />

Anspruch auf ein Entgelt besteht nur bei Vereinbarung, immer aber Anspruch auf Auslagener-<br />

satz.<br />

Hat der Verwalter Vermögen des anderen so eingesetzt, dass bei ihm selbst ein Mehrwert ent-<br />

stand, so hat der andere Anspruch auf Mehrwertersatz, 206 I, 239.<br />

Der „Auftrag“ endet mit Tod, Handlungsunfähigkeit oder Konkurs des Auftraggebers, 405 I, und<br />

ist jederzeit widerruflich 89 , 404.<br />

n Andere Rechtsgeschäfte<br />

Sind immer möglich, Schenkungsabsicht wird nicht vermutet. Ehegattengesellschaften bedürfen<br />

des – formfreien – Gesellschaftsvertrages. Deren Liquidation geht der güterrechtlichen Ausein-<br />

andersetzung logischerweise voraus.<br />

n Inventar<br />

Jeder Gatte kann jederzeit vom anderen verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars mit<br />

öffentlicher Urkunde mitwirkt, 195a, bei jedem Güterstand. Es kann auf bestimmte Massen be-<br />

schränkt werden. Es besteht Auskunftspflicht nach 170. Bis ein Jahr nach Einbringen der Ver-<br />

mögenswerte erbringt das Inventar Beweis (Vermutung).<br />

n Gläubigerschutz<br />

Die Gläubiger können durch Anfechtungsklage, 285 ff. SchKG Schenkungen oder Rechtsge-<br />

schäfte zwischen den Ehegatten anfechten, wenn sie dadurch benachteiligt sind. Ein Vermögen,<br />

das der Befriedigung der Gläubiger diente, kann durch Begründung oder Änderung des Güter-<br />

standes nicht entzogen werden, 193 I. 90<br />

Güterrechtliche Forderungen nach Auseinandersetzung, v.a die Forderung auf Vorschlagsbetei-<br />

ligung, kommen nach den Forderungen von Drittgläubigern, 193 (ausgelegt).<br />

Der ausserordentliche Güterstand<br />

n Begriff und Zweck<br />

Sie steht bereit für Situationen, in denen das einträchtige Zusammenwirken der Gatten gestört<br />

oder bei einem Gatten ein Vermögensverfall eingetreten ist. Ersetzt sie die Gütergemeinschaft, so<br />

verändert sie Eigentums-, Haftungs-, Nutzungs- und Verwaltungsordnung; ersetzt sie die Errun-<br />

genschaftsbeteiligung, so ändert sie bloss die Vorschlags- und Mehrwertbeteiligung. Auf Gatten<br />

mit vertraglicher Gütertrennung ist der ausserordentliche Güterstand nicht anwendbar.<br />

89 z.B. konkludent durch das Begehren um Gütertrennung, Trennung oder durch Scheidungsklage/-begehren.<br />

90 Es sind also Schulden zu bezahlen, doch kann sich ein Gatte befreien, wenn er nachweist, dass solchermassen übergegangenes<br />

Vermögen dazu nicht ausreicht.<br />

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