Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
die Übertragung auf einen geeigneten Dritten ist erlaubt. Die Auskunftspflicht richtet sich nach<br />
170 und OR 400 I.<br />
Anspruch auf ein Entgelt besteht nur bei Vereinbarung, immer aber Anspruch auf Auslagener-<br />
satz.<br />
Hat der Verwalter Vermögen des anderen so eingesetzt, dass bei ihm selbst ein Mehrwert ent-<br />
stand, so hat der andere Anspruch auf Mehrwertersatz, 206 I, 239.<br />
Der „Auftrag“ endet mit Tod, Handlungsunfähigkeit oder Konkurs des Auftraggebers, 405 I, und<br />
ist jederzeit widerruflich 89 , 404.<br />
n Andere Rechtsgeschäfte<br />
Sind immer möglich, Schenkungsabsicht wird nicht vermutet. Ehegattengesellschaften bedürfen<br />
des – formfreien – Gesellschaftsvertrages. Deren Liquidation geht der güterrechtlichen Ausein-<br />
andersetzung logischerweise voraus.<br />
n Inventar<br />
Jeder Gatte kann jederzeit vom anderen verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars mit<br />
öffentlicher Urkunde mitwirkt, 195a, bei jedem Güterstand. Es kann auf bestimmte Massen be-<br />
schränkt werden. Es besteht Auskunftspflicht nach 170. Bis ein Jahr nach Einbringen der Ver-<br />
mögenswerte erbringt das Inventar Beweis (Vermutung).<br />
n Gläubigerschutz<br />
Die Gläubiger können durch Anfechtungsklage, 285 ff. SchKG Schenkungen oder Rechtsge-<br />
schäfte zwischen den Ehegatten anfechten, wenn sie dadurch benachteiligt sind. Ein Vermögen,<br />
das der Befriedigung der Gläubiger diente, kann durch Begründung oder Änderung des Güter-<br />
standes nicht entzogen werden, 193 I. 90<br />
Güterrechtliche Forderungen nach Auseinandersetzung, v.a die Forderung auf Vorschlagsbetei-<br />
ligung, kommen nach den Forderungen von Drittgläubigern, 193 (ausgelegt).<br />
Der ausserordentliche Güterstand<br />
n Begriff und Zweck<br />
Sie steht bereit für Situationen, in denen das einträchtige Zusammenwirken der Gatten gestört<br />
oder bei einem Gatten ein Vermögensverfall eingetreten ist. Ersetzt sie die Gütergemeinschaft, so<br />
verändert sie Eigentums-, Haftungs-, Nutzungs- und Verwaltungsordnung; ersetzt sie die Errun-<br />
genschaftsbeteiligung, so ändert sie bloss die Vorschlags- und Mehrwertbeteiligung. Auf Gatten<br />
mit vertraglicher Gütertrennung ist der ausserordentliche Güterstand nicht anwendbar.<br />
89 z.B. konkludent durch das Begehren um Gütertrennung, Trennung oder durch Scheidungsklage/-begehren.<br />
90 Es sind also Schulden zu bezahlen, doch kann sich ein Gatte befreien, wenn er nachweist, dass solchermassen übergegangenes<br />
Vermögen dazu nicht ausreicht.<br />
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