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Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Verweigert der Gatte standhaft die Auskunft, kann der Richter Dritte anweisen, die Auskünfte<br />

zu erteilen. 61 Das Bankgeheimnis wird hier durchbrochen. Auch Steuerbehörden haben Auskunft<br />

zu erteilen. Vorbehalten bleibt aber immer das Berufsgeheimnis der Anwälte, Ärzte, Geistlichen<br />

und deren Hilfspersonen, wobei das Berufsgeheimnis nur die Tatsachen erfasst, die den Vertrau-<br />

enspersonen gerade aufgrund ihrer Funktion zu Kenntnis gekommen sind (also kein Privileg in<br />

der Vermögensverwaltung).<br />

Schulden unter Gatten und Gegenüber Dritten<br />

n Grundsatz<br />

Schulden werden unter Gatten nach den Regeln des OR AT fällig (OR 75 ff.). Die Verjährung be-<br />

ginnt nicht oder steht still für Forderungen der Ehegatten während der Dauer der Ehe, OR 134 I<br />

Ziff. 3.<br />

n Fristen<br />

Der Gatte hat aber das Recht, zu verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden (203, 235, 250 je<br />

II, in Konkretisierung von 159 III). Nötig ist dafür die objektive Gefährdung der ehelichen Ge-<br />

meinschaft durch die Schwierigkeit der Erfüllung durch den Schuldner. Es wird eine Interessen-<br />

abwägung vorgenommen. 62 Verweigert der Gläubiger die Befristung, kann der Richter angerufen<br />

werden; 180 sinngemäss anwendbar. 63 Verlängert wird die Frist nur ausnahmsweise.<br />

Fristen werden nur eingeräumt, falls Aussicht auf Bezahlung besteht; der chronisch Überschul-<br />

dete kann sie nicht beanspruchen.<br />

Wenn die Umstände es rechtfertigen, ist die Forderung sicherzustellen.<br />

Die Fristerstreckung ist eine Stundung; gestützt darauf kann z.B. Rechtsvorschlag erhoben wer-<br />

den, SchKG 85.<br />

Die Frist fällt z.B. bei Pfändung nur dahin, wenn die Stundung mit dieser Resolutivbedingung<br />

erfolgte.<br />

n Fristen für güterrechtliche Forderungen<br />

Der nach der Auseinandersetzung Zahlungspflichtige kann Frist verlangen, wenn er durch die<br />

Zahlung in ernstliche Schwierigkeiten kommen würde, 218 I (gilt nicht für die Schulden nach<br />

205 III, Zuteilung eines Vermögenswertes).<br />

n Zwangsvollstreckung<br />

Innerhalb des Gebotes der Rücksichtnahme nach den allgemeinen Regeln zulässig.<br />

61 Kantonale Vorschriften über Aussageverweigerungsrechte sind hier wirkungslos.<br />

62 Deshalb sind Fristen ausgeschlossen für Zahlungen, die gerade der Gemeinschaft zugute kommen, wie z.B. Unterhalts-<br />

zahlungen.<br />

63 Eheschutzrichter am Wohnsitz eines Ehegatten zuständig.<br />

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