Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
Der Mehrwertanteil kommt derjenigen Masse zu, aus welcher die Investition stammt.<br />
Bei Investition Eigengut in Eigengut spielt er, was die Vorschlagsbeteiligung betrifft, keine Rolle.<br />
Bei Investition aus Eigengut in Errungenschaft ist die Forderung (Grundforderung plus Mehr-<br />
wertanteil, 206 I) vom Vorschlag des Empfängers der unentgeltlichen Leistung in Abzug zu brin-<br />
gen (in die Passiven einzusetzen), da diese Schuld (Grundschuld plus Mehrwertanteil) zu beglei-<br />
chen ist; würde diese Schuld nicht den Vorschlag belasten, so müsste der Empfänger neben der<br />
Leistung der Schuld noch einen erhöhten Vorschlag auf sich nehmen.<br />
Bei Investition aus Errungenschaft in Eigengut 116 ist die Forderung zu den Aktiven der Vor-<br />
schlagsrechnung des Investierenden zu nehmen, da hier der Empfänger im Eigengut profitiert,<br />
wovon er sonst nichts anzugeben hätte.<br />
Bei Investition Errungenschaft in Errungenschaft wird der Vorschlag des Empfängers erhöht, er<br />
hat diesen aber zu teilen, weshalb hier die Mehrwertsberechnung unterbleiben kann<br />
n Investitionen zwischen Eigengut und Errungenschaft eines Gatten<br />
209 III; wenn Mittel der einen Masse zum Erwerb, Erhaltung oder Vermehrung eines Wertes der<br />
anderen Masse beigetragen haben und ein Mehr- oder Minderwert eingetreten ist: Ersatzforde-<br />
rung plus Mehrwertanteil. Hier ist aber nicht nur ein Mehr-, sondern auch ein Minderanteil zu<br />
berücksichtigen.<br />
Vorschlagsbeteiligung<br />
Ein Rückschlag ist allein zu tragen.<br />
Jedem Gatten steht die Hälfte am Vorschlag des anderen Gatten zu; die Forderungen werden<br />
verrechnet, 215 I und II.<br />
Durch Ehevertrag kann eine andere Vorschlagsbeteiligung vereinbart werden, 117 die nur bei<br />
Auflösung durch Tod/Verschollenerklärung gilt; für Ungültigerklärung, Trennung oder Schei-<br />
dung muss sie ausdrücklich vereinbart werden.<br />
Eine Rückschlagsbeteiligung kann nicht vereinbart werden.<br />
Zu wahren sind die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Nachkommen, 216 II 118 , wird<br />
aber relativiert durch die Möglichkeit, gewisse Werte, die eigentlich zur Errungenschaft gehören,<br />
zu Eigengut zu erklären, 199.<br />
Ein solcher Ehevertrag kann bedingt sein, nicht aber durch die Bedingung des Verschuldens.<br />
Erfüllung der Ansprüche<br />
116 Dazu gehört auch eine Arbeitsleistung!<br />
117 Änderung der Bruchteile; Verzicht des einen Gatten auf die Beteiligung; Kombination von Bruchteilen mit Maximalbetrag,<br />
Zuwendung eines festen Betrages an die eine Seite und des Restes an die andere, Teilungsvorschriften.<br />
118 Der Ehevertrag geht aber gemeinsamen Nachkommen vor.<br />
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