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Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Der Mehrwertanteil kommt derjenigen Masse zu, aus welcher die Investition stammt.<br />

Bei Investition Eigengut in Eigengut spielt er, was die Vorschlagsbeteiligung betrifft, keine Rolle.<br />

Bei Investition aus Eigengut in Errungenschaft ist die Forderung (Grundforderung plus Mehr-<br />

wertanteil, 206 I) vom Vorschlag des Empfängers der unentgeltlichen Leistung in Abzug zu brin-<br />

gen (in die Passiven einzusetzen), da diese Schuld (Grundschuld plus Mehrwertanteil) zu beglei-<br />

chen ist; würde diese Schuld nicht den Vorschlag belasten, so müsste der Empfänger neben der<br />

Leistung der Schuld noch einen erhöhten Vorschlag auf sich nehmen.<br />

Bei Investition aus Errungenschaft in Eigengut 116 ist die Forderung zu den Aktiven der Vor-<br />

schlagsrechnung des Investierenden zu nehmen, da hier der Empfänger im Eigengut profitiert,<br />

wovon er sonst nichts anzugeben hätte.<br />

Bei Investition Errungenschaft in Errungenschaft wird der Vorschlag des Empfängers erhöht, er<br />

hat diesen aber zu teilen, weshalb hier die Mehrwertsberechnung unterbleiben kann<br />

n Investitionen zwischen Eigengut und Errungenschaft eines Gatten<br />

209 III; wenn Mittel der einen Masse zum Erwerb, Erhaltung oder Vermehrung eines Wertes der<br />

anderen Masse beigetragen haben und ein Mehr- oder Minderwert eingetreten ist: Ersatzforde-<br />

rung plus Mehrwertanteil. Hier ist aber nicht nur ein Mehr-, sondern auch ein Minderanteil zu<br />

berücksichtigen.<br />

Vorschlagsbeteiligung<br />

Ein Rückschlag ist allein zu tragen.<br />

Jedem Gatten steht die Hälfte am Vorschlag des anderen Gatten zu; die Forderungen werden<br />

verrechnet, 215 I und II.<br />

Durch Ehevertrag kann eine andere Vorschlagsbeteiligung vereinbart werden, 117 die nur bei<br />

Auflösung durch Tod/Verschollenerklärung gilt; für Ungültigerklärung, Trennung oder Schei-<br />

dung muss sie ausdrücklich vereinbart werden.<br />

Eine Rückschlagsbeteiligung kann nicht vereinbart werden.<br />

Zu wahren sind die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Nachkommen, 216 II 118 , wird<br />

aber relativiert durch die Möglichkeit, gewisse Werte, die eigentlich zur Errungenschaft gehören,<br />

zu Eigengut zu erklären, 199.<br />

Ein solcher Ehevertrag kann bedingt sein, nicht aber durch die Bedingung des Verschuldens.<br />

Erfüllung der Ansprüche<br />

116 Dazu gehört auch eine Arbeitsleistung!<br />

117 Änderung der Bruchteile; Verzicht des einen Gatten auf die Beteiligung; Kombination von Bruchteilen mit Maximalbetrag,<br />

Zuwendung eines festen Betrages an die eine Seite und des Restes an die andere, Teilungsvorschriften.<br />

118 Der Ehevertrag geht aber gemeinsamen Nachkommen vor.<br />

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