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Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Voraussetzungen, 172 I:<br />

• Nichterfüllung der Pflichten nach 159<br />

• Uneinigkeit in der Wahl der Wohnung<br />

Der Richter mahnt die Gatten 70 an ihre Pflichten 71 und versucht, sie zu versöhnen 72 . Er kann sie<br />

an eine Beratungsstelle verweisen.<br />

Die Befolgung kann weder erzwungen noch deren Missachtung mit Strafe oder Busse belegt<br />

werden. Er kann aber die Vormundschaftsbehörde einschalten, wenn Kindesschutzmassnahmen<br />

nötig sind.<br />

n Autoritativer Eheschutz<br />

Hier kann der Richter die im Gesetz vorgesehenen und von einem Gatten begehrten Massnah-<br />

men verfügen, 172 III.<br />

(a) Während des Zusammenlebens:<br />

• Festsetzung von Geldleistungen (S. 9)<br />

• Entzug der Vertretungsbefugnis (S. 14)<br />

(b) Regelung des Getrenntlebens 73 : nur der zur Aufhebung berechtigte Gatte kann das Begehren<br />

stellen, also...<br />

• bei Gefahr für diesen Gatten oder die Gemeinschaft (175)<br />

• wenn die Gatten den Haushalt einvernehmlich aufheben (jederzeit)<br />

• wenn das Zusammenleben für einen Gatten unmöglich ist (176 II; beachte Systematik)<br />

Massnahmen:<br />

1. Festsetzung der Geldbeiträge: gleiche Regeln wie im Scheidungsverfahren (v.a.<br />

143). Es verändert sich der Bedarf, wobei grundsätzlich beide Gatten den Mehr-<br />

aufwand zu tragen haben, wobei die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich sein<br />

kann, wenn der sich darauf Berufende z.B. grundlos das Zusammenleben ver-<br />

weigert (176 II). 74 Grundsätzlich haben aber beide Partner Anspruch darauf, die<br />

bisherige Lebenshaltung 75 beizubehalten. Zu berechnen ist das sog. „erweiterte<br />

Existenzminimum“. Basis ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum, das<br />

um rund 20% erhöht wird, jedenfalls bei ausreichenden Geldmitteln. Liegt das<br />

Einkommen (inkl. hypothetisches Einkommen) unter diesem Betrag („Mangel-<br />

fälle“), hat er dem anderen keinen Unterhalt auszurichten; gegebenenfalls kann<br />

ihm aber zugemutet werden, sein Vermögen anzugreifen. Es ist vom tatsächli-<br />

70 Dritte werde nicht gemahnt.<br />

71 An jede beliebige Pflicht aus 159 II und III.<br />

72 Der Richter schlägt eine Lösung vor.<br />

73 Die Gatten können das Getrenntleben selbst regeln, wobei eine Vereinbarung erst nach richterlicher (bzw. vormundschaftsbehördlicher)<br />

Genehmigung vollstreckbar wird (140 sinngemäss).<br />

74 Unterhaltsbeiträge können von dem wegen Rechtsmissbrauch nicht gefordert werden, dessen Unterhalt ein Konkubinatspartner<br />

bestreitet.<br />

75 Die bisherige Lebenshaltung ist auch obere Grenze für den Unterhaltsanspruch.<br />

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