Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
Voraussetzungen, 172 I:<br />
• Nichterfüllung der Pflichten nach 159<br />
• Uneinigkeit in der Wahl der Wohnung<br />
Der Richter mahnt die Gatten 70 an ihre Pflichten 71 und versucht, sie zu versöhnen 72 . Er kann sie<br />
an eine Beratungsstelle verweisen.<br />
Die Befolgung kann weder erzwungen noch deren Missachtung mit Strafe oder Busse belegt<br />
werden. Er kann aber die Vormundschaftsbehörde einschalten, wenn Kindesschutzmassnahmen<br />
nötig sind.<br />
n Autoritativer Eheschutz<br />
Hier kann der Richter die im Gesetz vorgesehenen und von einem Gatten begehrten Massnah-<br />
men verfügen, 172 III.<br />
(a) Während des Zusammenlebens:<br />
• Festsetzung von Geldleistungen (S. 9)<br />
• Entzug der Vertretungsbefugnis (S. 14)<br />
(b) Regelung des Getrenntlebens 73 : nur der zur Aufhebung berechtigte Gatte kann das Begehren<br />
stellen, also...<br />
• bei Gefahr für diesen Gatten oder die Gemeinschaft (175)<br />
• wenn die Gatten den Haushalt einvernehmlich aufheben (jederzeit)<br />
• wenn das Zusammenleben für einen Gatten unmöglich ist (176 II; beachte Systematik)<br />
Massnahmen:<br />
1. Festsetzung der Geldbeiträge: gleiche Regeln wie im Scheidungsverfahren (v.a.<br />
143). Es verändert sich der Bedarf, wobei grundsätzlich beide Gatten den Mehr-<br />
aufwand zu tragen haben, wobei die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich sein<br />
kann, wenn der sich darauf Berufende z.B. grundlos das Zusammenleben ver-<br />
weigert (176 II). 74 Grundsätzlich haben aber beide Partner Anspruch darauf, die<br />
bisherige Lebenshaltung 75 beizubehalten. Zu berechnen ist das sog. „erweiterte<br />
Existenzminimum“. Basis ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum, das<br />
um rund 20% erhöht wird, jedenfalls bei ausreichenden Geldmitteln. Liegt das<br />
Einkommen (inkl. hypothetisches Einkommen) unter diesem Betrag („Mangel-<br />
fälle“), hat er dem anderen keinen Unterhalt auszurichten; gegebenenfalls kann<br />
ihm aber zugemutet werden, sein Vermögen anzugreifen. Es ist vom tatsächli-<br />
70 Dritte werde nicht gemahnt.<br />
71 An jede beliebige Pflicht aus 159 II und III.<br />
72 Der Richter schlägt eine Lösung vor.<br />
73 Die Gatten können das Getrenntleben selbst regeln, wobei eine Vereinbarung erst nach richterlicher (bzw. vormundschaftsbehördlicher)<br />
Genehmigung vollstreckbar wird (140 sinngemäss).<br />
74 Unterhaltsbeiträge können von dem wegen Rechtsmissbrauch nicht gefordert werden, dessen Unterhalt ein Konkubinatspartner<br />
bestreitet.<br />
75 Die bisherige Lebenshaltung ist auch obere Grenze für den Unterhaltsanspruch.<br />
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