Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
Die Bemessung der Entschädigung folgt die Berücksichtigung der Umstände (ZGB 4), nament-<br />
lich Art, Umfang und Dauer der Mithilfe, welchen Güterstand die Gatten vereinbart haben 35 und<br />
in welcher Höhe ein Betrag zur freien Verfügung ausgerichtet wird.<br />
Die Entschädigung gehört güterrechtlich zur Masse, aus der sie geleistet worden ist, 197 II Ziff. 5,<br />
198 Ziff. 4 (Ersatzanschaffungen für Errungenschaft resp. Eigengut).<br />
Es können nur bereits verfallene Entschädigungen geltend gemacht werden; wird für laufende<br />
Leistung für Mitarbeit oder eine Entschädigung vereinbart, stellt dies ein Rechtsverhältnis iS 165<br />
III dar.<br />
Wohnung der Familie<br />
n Bestimmung der elterlichen Wohnung<br />
...erfolgt durch die Gatten gemeinsam, 162, ebenso spätere Wechsel. Der Richter kann diese Ent-<br />
scheidung nicht ersetzen. Die vertraglichen Handlungen zur Beschaffung einer solchen Woh-<br />
nung bedürfen aber nicht der Zustimmung. 36 Der nicht obligatorisch oder dinglich berechtigte<br />
Gatte hat einen unübertragbaren Anspruch auf unterschiedslose Mitbenützung der Wohnung<br />
und Einrichtung. Die Gatten haben Mitbesitz (920) und Gewahrsam (SchKG 106); die Vermutung<br />
von 930 greift aber nicht. 37 Hausgewalt, 331, hat das Familienoberhaupt, und das sind beide Gat-<br />
ten gemeinsam, beide bestimmen über das Hausrecht 38 und haften nach 333 I.<br />
n Wohnsitz<br />
.. bestimmt sich für jeden Gatten nach der Absicht des dauernden Verbleibens (23, 24); ge-<br />
trennter Wohnsitz ist zulässig. Für Kinder der Ort des gemeinsamen Wohnsitzes der Eltern, bei<br />
dessen Fehlen der Wohnsitz des Inhabers der Obhut; fehlt dieser, dann sein Aufenthaltsort; ist es<br />
bevormundet der Sitz der Vormundschaftsbehörde (25).<br />
n Rechtsgeschäfte über die Familienwohnung<br />
Nur Verfügung 39 mit ausdrücklicher Zustimmung 40 des anderen, z.B. um den Mietvertrag zu<br />
kündigen 41 oder die Wohnung zu veräussern, 169 I 42 , der Grundbuchverwalter hat die Zustim-<br />
35 Leben die Gatten in der Errungenschaftsbeteiligung, so wird die Entschädigung aus der Errungenschaft entrichtet und Teil<br />
der Errungenschaft des Empfängers, weshalb bei der Auseinandersetzung nicht gesondert berücksichtigt zu werden<br />
braucht. Ebensowenig muss sie berücksichtigt werden beim Güterstand der Gütergemeinschaft, wenn der Betrieb zum Gesamtgut<br />
gehört. Anders bei der Gütertrennung.<br />
36 Miete oder Kauf einer Wohnung sind nicht Teil der laufenden Geschäfte, weshalb der vertragsschliessende Partner allein<br />
berechtigt und verpflichtet wird (166 I. Ausnahme: 166 II).<br />
37 Mitbesitz lässt hier die Vermutung des Miteigentums nicht aufkommen, da die Gatten nicht aus Eigentum, sondern aufgrund<br />
ihrer Ehe besitzen.<br />
38 z.B. Aufnahme von Hausgenossen.<br />
39 Veräusserung oder jede andere Beschränkung der Rechte an den Räumlichkeiten. Bei einer Renovation ist immerhin Einigung<br />
anzustreben, gehört aber streng genommen nicht zu 169.<br />
40 Formfrei, aber explizit. Diese Zustimmung muss dem Vermieter wie die Kündigung vor Beginn der Kündigungsfrist zugehen;<br />
bei Verspätung wird sie erst auf den nächsten Termin wirksam.<br />
41 Bei Beginn des Mietverhältnisses muss der Mieter sich um den Familienstand des Mieters kümmern; bei späterer Veränderung<br />
trifft den Mieter die Obliegenheit (mit ggf. Schadenersatzfolge), dem Vermieter diese anzuzeigen.<br />
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