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Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Die Bemessung der Entschädigung folgt die Berücksichtigung der Umstände (ZGB 4), nament-<br />

lich Art, Umfang und Dauer der Mithilfe, welchen Güterstand die Gatten vereinbart haben 35 und<br />

in welcher Höhe ein Betrag zur freien Verfügung ausgerichtet wird.<br />

Die Entschädigung gehört güterrechtlich zur Masse, aus der sie geleistet worden ist, 197 II Ziff. 5,<br />

198 Ziff. 4 (Ersatzanschaffungen für Errungenschaft resp. Eigengut).<br />

Es können nur bereits verfallene Entschädigungen geltend gemacht werden; wird für laufende<br />

Leistung für Mitarbeit oder eine Entschädigung vereinbart, stellt dies ein Rechtsverhältnis iS 165<br />

III dar.<br />

Wohnung der Familie<br />

n Bestimmung der elterlichen Wohnung<br />

...erfolgt durch die Gatten gemeinsam, 162, ebenso spätere Wechsel. Der Richter kann diese Ent-<br />

scheidung nicht ersetzen. Die vertraglichen Handlungen zur Beschaffung einer solchen Woh-<br />

nung bedürfen aber nicht der Zustimmung. 36 Der nicht obligatorisch oder dinglich berechtigte<br />

Gatte hat einen unübertragbaren Anspruch auf unterschiedslose Mitbenützung der Wohnung<br />

und Einrichtung. Die Gatten haben Mitbesitz (920) und Gewahrsam (SchKG 106); die Vermutung<br />

von 930 greift aber nicht. 37 Hausgewalt, 331, hat das Familienoberhaupt, und das sind beide Gat-<br />

ten gemeinsam, beide bestimmen über das Hausrecht 38 und haften nach 333 I.<br />

n Wohnsitz<br />

.. bestimmt sich für jeden Gatten nach der Absicht des dauernden Verbleibens (23, 24); ge-<br />

trennter Wohnsitz ist zulässig. Für Kinder der Ort des gemeinsamen Wohnsitzes der Eltern, bei<br />

dessen Fehlen der Wohnsitz des Inhabers der Obhut; fehlt dieser, dann sein Aufenthaltsort; ist es<br />

bevormundet der Sitz der Vormundschaftsbehörde (25).<br />

n Rechtsgeschäfte über die Familienwohnung<br />

Nur Verfügung 39 mit ausdrücklicher Zustimmung 40 des anderen, z.B. um den Mietvertrag zu<br />

kündigen 41 oder die Wohnung zu veräussern, 169 I 42 , der Grundbuchverwalter hat die Zustim-<br />

35 Leben die Gatten in der Errungenschaftsbeteiligung, so wird die Entschädigung aus der Errungenschaft entrichtet und Teil<br />

der Errungenschaft des Empfängers, weshalb bei der Auseinandersetzung nicht gesondert berücksichtigt zu werden<br />

braucht. Ebensowenig muss sie berücksichtigt werden beim Güterstand der Gütergemeinschaft, wenn der Betrieb zum Gesamtgut<br />

gehört. Anders bei der Gütertrennung.<br />

36 Miete oder Kauf einer Wohnung sind nicht Teil der laufenden Geschäfte, weshalb der vertragsschliessende Partner allein<br />

berechtigt und verpflichtet wird (166 I. Ausnahme: 166 II).<br />

37 Mitbesitz lässt hier die Vermutung des Miteigentums nicht aufkommen, da die Gatten nicht aus Eigentum, sondern aufgrund<br />

ihrer Ehe besitzen.<br />

38 z.B. Aufnahme von Hausgenossen.<br />

39 Veräusserung oder jede andere Beschränkung der Rechte an den Räumlichkeiten. Bei einer Renovation ist immerhin Einigung<br />

anzustreben, gehört aber streng genommen nicht zu 169.<br />

40 Formfrei, aber explizit. Diese Zustimmung muss dem Vermieter wie die Kündigung vor Beginn der Kündigungsfrist zugehen;<br />

bei Verspätung wird sie erst auf den nächsten Termin wirksam.<br />

41 Bei Beginn des Mietverhältnisses muss der Mieter sich um den Familienstand des Mieters kümmern; bei späterer Veränderung<br />

trifft den Mieter die Obliegenheit (mit ggf. Schadenersatzfolge), dem Vermieter diese anzuzeigen.<br />

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