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Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Regel: es gilt die Errungenschaftsbeteiligung (SchlT 9b I), es sei denn, die Ehegatten erklären, die<br />

Güterverbindung beibehalten zu wollen (schriftliche Erklärung, Ehevertrag).<br />

Ehevertrag: die vereinbarte Güterverbindung besteht weiter, ausser sie Gatten ändern den Ver-<br />

trag, dass die Errungenschaftsbeteiligung gilt.<br />

Andernfalls:<br />

Regel: gilt weiter<br />

Vertrag: vereinbarte Gütertrennung gilt weiter<br />

ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung gilt weiter.<br />

n Internationales Recht<br />

• Für die Auseinandersetzung gilt bei Tod die Anknüpfung des Erbrechts, bei gerichtlicher<br />

Auflösung diese Zuständigkeit (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt).<br />

• Objektive Anknüpfung: Gemeinsamer Wohnsitz, sonst gemeinsames Heimatrecht, sonst<br />

Gütertrennung des schweizerischen Rechts.<br />

• Rechtswahl: Rückwirkend auf Ehebeginn. Durch Vereinbarung/Ehevertrag.<br />

• Ehevertrag: unterstehen inhaltlich dem auf den Güterstand anwendbaren Recht. Ehever-<br />

träge schliessen automatischen Rechtswandel aus.<br />

• Rechtsverhältnisse mit Dritten: Wohnsitzstaat des Gatten zum Zeitpunkt der Entstehung<br />

des Rechtsverhältnisses.<br />

Rechtsgeschäftliche Autonomie<br />

n Möglichkeiten zur Gestaltung des Eheregimes<br />

• Ehevertrag<br />

• Vereinbarung<br />

• schriftlich<br />

• formlos (z.B. Verwaltungsüberlassung<br />

• einseitig<br />

• andere Rechtsgeschäfte. Schenkungsabsicht nicht vermutet.<br />

• Inventar<br />

• Gläubigerschutz (193: kein Haftungsausschluss bei Güterstandsänderung; Haftung des<br />

Ehegatten, der ein haftendes Vermögen empfängt, soweit dieses ausreicht).<br />

n Ehevertrag (182 ff., diverse Bestimmungen in verschiedenen Kapiteln)<br />

Abschluss: vor oder nach der Ehe, 182. Unterzeichnet, öffentlich beurkundet. Urteilsfähigkeit<br />

verlangt; je nachdem Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Bei Unmündigkeit / Entmündi-<br />

gung Zustimmung und Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters (183, 184). Keine Vertretung,<br />

da höchstpersönlich.<br />

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