Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
Regel: es gilt die Errungenschaftsbeteiligung (SchlT 9b I), es sei denn, die Ehegatten erklären, die<br />
Güterverbindung beibehalten zu wollen (schriftliche Erklärung, Ehevertrag).<br />
Ehevertrag: die vereinbarte Güterverbindung besteht weiter, ausser sie Gatten ändern den Ver-<br />
trag, dass die Errungenschaftsbeteiligung gilt.<br />
Andernfalls:<br />
Regel: gilt weiter<br />
Vertrag: vereinbarte Gütertrennung gilt weiter<br />
ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung gilt weiter.<br />
n Internationales Recht<br />
• Für die Auseinandersetzung gilt bei Tod die Anknüpfung des Erbrechts, bei gerichtlicher<br />
Auflösung diese Zuständigkeit (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt).<br />
• Objektive Anknüpfung: Gemeinsamer Wohnsitz, sonst gemeinsames Heimatrecht, sonst<br />
Gütertrennung des schweizerischen Rechts.<br />
• Rechtswahl: Rückwirkend auf Ehebeginn. Durch Vereinbarung/Ehevertrag.<br />
• Ehevertrag: unterstehen inhaltlich dem auf den Güterstand anwendbaren Recht. Ehever-<br />
träge schliessen automatischen Rechtswandel aus.<br />
• Rechtsverhältnisse mit Dritten: Wohnsitzstaat des Gatten zum Zeitpunkt der Entstehung<br />
des Rechtsverhältnisses.<br />
Rechtsgeschäftliche Autonomie<br />
n Möglichkeiten zur Gestaltung des Eheregimes<br />
• Ehevertrag<br />
• Vereinbarung<br />
• schriftlich<br />
• formlos (z.B. Verwaltungsüberlassung<br />
• einseitig<br />
• andere Rechtsgeschäfte. Schenkungsabsicht nicht vermutet.<br />
• Inventar<br />
• Gläubigerschutz (193: kein Haftungsausschluss bei Güterstandsänderung; Haftung des<br />
Ehegatten, der ein haftendes Vermögen empfängt, soweit dieses ausreicht).<br />
n Ehevertrag (182 ff., diverse Bestimmungen in verschiedenen Kapiteln)<br />
Abschluss: vor oder nach der Ehe, 182. Unterzeichnet, öffentlich beurkundet. Urteilsfähigkeit<br />
verlangt; je nachdem Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Bei Unmündigkeit / Entmündi-<br />
gung Zustimmung und Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters (183, 184). Keine Vertretung,<br />
da höchstpersönlich.<br />
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