Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
Die einzige eherechtliche Wirkung ist der Wegfall der Vertretungsbefugnis und der Beginn des<br />
Fristenlaufs nach 114 (bei einer Absprache über die Trennung, auch stillschweigend).<br />
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft<br />
Zwingende Ehewirkung. Die Vertretung ist eine eherechtliche, keine Vertretung iSd Gesellschafts-<br />
rechts.<br />
n Laufende Bedürfnisse<br />
Nach 166 I ist jeder Ehegatte berechtigt, den anderen im Umfang der laufenden Bedürfnisse 49 zu<br />
vertreten.<br />
n Übrige Bedürfnisse<br />
Für die Vertretung im Rahmen der übrigen Bedürfnisse 50 müssen die Voraussetzungen von 166<br />
II erfüllt sein (vorherige Zustimmung, Notgeschäftsführung. Die Bedürfnisse müssen im Interes-<br />
se der zusammenlebenden Familie liegen, sonst ist nur Handeln auf eigene Rechnung oder<br />
echte Stellvertretung nach OR möglich; ebenso muss die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch<br />
159 III gedeckt sein. 51<br />
Voraussetzungen:<br />
• Ermächtigung durch den anderen Gatten,166 I Ziff. 1: ausdrücklich oder stillschweigend,<br />
allgemein oder nur für bestimmte Geschäfte. 52<br />
• Ermächtigung durch den Richter, 166 I Ziff. 1; möglich, wenn das Geschäft im Interesse<br />
beider nötig ist, der andere aber seine Zustimmung verweigert. 53 Nur für einzelne Ge-<br />
schäfte.<br />
• Notstand, 166 II Ziff. 2. Wenn das Interesse der Gemeinschaft keinen Aufschub duldet,<br />
der andere aber zur Zustimmung verhindert ist. 54 Nur für einzelne Geschäfte.<br />
Ist der Gatte dauernd nicht fähig oder bereit zur Zustimmung, ist eher eine vormundschaftliche<br />
Massnahme angezeigt.<br />
Die Vertretungsmacht und -befugnis kann sich im Einzelfall auch auf GoA stützen.<br />
n Wirkungen<br />
49 Der notwendige und übliche tägliche Unterhalt, z.B. Entgegennahme von Urkunden (vgl, SchKG 64), Abschluss von<br />
Kranken- und Unfallversicherungsverträgen im Rahmen der möglichen Lebenshaltung; nicht aber die Aufnahme von Krediten<br />
oder der Abschluss von Bürgschaften.<br />
50 Anschaffungen von Fahrzeugen, Möbeln, Ferienreisen, Mietverträge mit hohen Zinsen; alles, was eben den Rahmen des<br />
üblichen in dieser konkreten Ehe sprengt.<br />
51 Nicht der Fall z.B. bei langjähriger spitzenmedizinischer Behandlung.<br />
52 z.B. durch Teilnahme an der Handlung. Beim anschliessenden schriftlichen Vertragsschluss müssen aber beide unterschreiben<br />
(OR 16) oder der Unterschreibende muss zur Stellvertretung iS OR 33 III ermächtigt worden sein.<br />
53 Zuständig nach kantonalem Recht der Eheschutzrichter.<br />
54 Verweigerung der Zustimmung: Richter; Verhinderung an der Zustimmung: Notgeschäftsführung.<br />
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