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Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Die einzige eherechtliche Wirkung ist der Wegfall der Vertretungsbefugnis und der Beginn des<br />

Fristenlaufs nach 114 (bei einer Absprache über die Trennung, auch stillschweigend).<br />

Vertretung der ehelichen Gemeinschaft<br />

Zwingende Ehewirkung. Die Vertretung ist eine eherechtliche, keine Vertretung iSd Gesellschafts-<br />

rechts.<br />

n Laufende Bedürfnisse<br />

Nach 166 I ist jeder Ehegatte berechtigt, den anderen im Umfang der laufenden Bedürfnisse 49 zu<br />

vertreten.<br />

n Übrige Bedürfnisse<br />

Für die Vertretung im Rahmen der übrigen Bedürfnisse 50 müssen die Voraussetzungen von 166<br />

II erfüllt sein (vorherige Zustimmung, Notgeschäftsführung. Die Bedürfnisse müssen im Interes-<br />

se der zusammenlebenden Familie liegen, sonst ist nur Handeln auf eigene Rechnung oder<br />

echte Stellvertretung nach OR möglich; ebenso muss die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch<br />

159 III gedeckt sein. 51<br />

Voraussetzungen:<br />

• Ermächtigung durch den anderen Gatten,166 I Ziff. 1: ausdrücklich oder stillschweigend,<br />

allgemein oder nur für bestimmte Geschäfte. 52<br />

• Ermächtigung durch den Richter, 166 I Ziff. 1; möglich, wenn das Geschäft im Interesse<br />

beider nötig ist, der andere aber seine Zustimmung verweigert. 53 Nur für einzelne Ge-<br />

schäfte.<br />

• Notstand, 166 II Ziff. 2. Wenn das Interesse der Gemeinschaft keinen Aufschub duldet,<br />

der andere aber zur Zustimmung verhindert ist. 54 Nur für einzelne Geschäfte.<br />

Ist der Gatte dauernd nicht fähig oder bereit zur Zustimmung, ist eher eine vormundschaftliche<br />

Massnahme angezeigt.<br />

Die Vertretungsmacht und -befugnis kann sich im Einzelfall auch auf GoA stützen.<br />

n Wirkungen<br />

49 Der notwendige und übliche tägliche Unterhalt, z.B. Entgegennahme von Urkunden (vgl, SchKG 64), Abschluss von<br />

Kranken- und Unfallversicherungsverträgen im Rahmen der möglichen Lebenshaltung; nicht aber die Aufnahme von Krediten<br />

oder der Abschluss von Bürgschaften.<br />

50 Anschaffungen von Fahrzeugen, Möbeln, Ferienreisen, Mietverträge mit hohen Zinsen; alles, was eben den Rahmen des<br />

üblichen in dieser konkreten Ehe sprengt.<br />

51 Nicht der Fall z.B. bei langjähriger spitzenmedizinischer Behandlung.<br />

52 z.B. durch Teilnahme an der Handlung. Beim anschliessenden schriftlichen Vertragsschluss müssen aber beide unterschreiben<br />

(OR 16) oder der Unterschreibende muss zur Stellvertretung iS OR 33 III ermächtigt worden sein.<br />

53 Zuständig nach kantonalem Recht der Eheschutzrichter.<br />

54 Verweigerung der Zustimmung: Richter; Verhinderung an der Zustimmung: Notgeschäftsführung.<br />

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