Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
n Geldzahlungen<br />
Fällig ist der Saldo des Ehegatten mit grösserem Vorschlag mit Abschluss der güterrechtlichen<br />
Auseinandersetzung; der Anspruch ist dispositiv verzinslich.<br />
Es sind auch die übrigen noch offenen Schulden zwischen den Gatten zu tilgen.<br />
n Klage gegen Dritte<br />
Deckt das Vermögen eines Gatten die Beteiligungsforderung nicht, können der berechtigte Gatte<br />
oder dessen Nachkommen Zuwendungen, die der Errungenschaft zugehören, bei Dritten einfor-<br />
dern, 208 I, 119 bis zur Höhe des Fehlbetrages, 220 I. Diese Forderungen verjähren in 1/10 Jahren.<br />
Subsidiär gelten die Bestimmungen der erbrechtlichen Herabsetzungsklage, 220 III.<br />
n Wohnung und Hausrat<br />
Der überlebende Gatte kann bei Auflösung des Güterstandes durch Tod zur Beibehaltung seiner<br />
bisherigen Lebensweise auf Anrechnung seiner güterrechtlichen Forderung und gegebenenfalls<br />
unter Leistung einer Ausgleichszahlung die Zuteilung verlangen von...<br />
... Hausrat zu Eigentum, 219 II<br />
... ehelichen Wohnung zur Nutzniessung, 745 ff., oder Wohnrecht, 776 ff.<br />
n Gerichtsstand<br />
Bei Klagen aus güterrechtlicher Auseinandersetzung ist bei Tod der Richter am letzten Wohnsitz<br />
des Verstorbenen, bei Scheidung, Trennung, gerichtlicher Gütertrennung oder Ungültigerklä-<br />
rung der Richter am hierfür geltenden Gerichtsstand, in den übrigen Fällen am Wohnsitz des<br />
beklagten Gatten.<br />
VERTRAGLICHE GÜTERSTÄNDE<br />
Gütergemeinschaft<br />
n Merkmal<br />
Die Gütergemeinschaft kann nur durch Ehevertrag begründet werden. Den Gatten steht hier ein<br />
Teil des Vermögens, das Gesamtgut, zu Gesamteigentum zu. Es existiert also das Gesamtgut und<br />
das Eigengut jedes Gatten, 221. Ersatzanschaffungen gehören jeweils zur Masse, aus der sie ange-<br />
schafft wurden. Erfolgt die Anschaffung aus Eigengut beider Gatten, entsteht Miteigentum. 120<br />
Wird eine Anschaffung aus verschiedenen Mitteln getätigt, so gehört sie zur Masse mit dem<br />
grössten Anteil, im Zweifel zum Gesamtgut.<br />
119 Die unentgeltlichen Zuwendungen der letzten 5 Jahre ohne Zustimmung oder alle, die zur Verminderung der Beteiligungsforderung<br />
getätigt worden sind.<br />
120 Nicht Gesamteigentum, da die Anschaffung nicht zum Gesamtgut gehört (Mittelersatz), sondern eigentlich zum Eigengut.<br />
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