Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
n Durchsetzung des Unterhalts<br />
Können sich die Gatten nicht einigen, können sie einzeln oder gemeinsam den Richter anrufen,<br />
172, welcher bei fehlendem Vermittlungserfolg (172 II) die Beiträge für jeden Gatten festsetzt,<br />
173 I, für die Zukunft und max. 1 Jahr vor Einreichung des Begehrens, 173 II und III 279 I (Klage<br />
des Kindes gegen Vater und/oder Mutter auf Kindesunterhalt). Der Richter beachtet die von den<br />
Gatten getroffene Aufgabenteilung.<br />
Durchsetzung: Vollstreckbar sind Geldleistungen; andere Leistungen können nicht erzwungen<br />
werden 20 , aber es kann Ersatz geschuldet sein, wenn aufgrund fehlender Naturalbeiträge der an-<br />
dere Gatte finanzielle Einbussen hinnehmen muss. Unterhaltsbeitragsforderungen sind von<br />
Dritten unpfändbar. Gatten können einander betreiben, wobei das zugesprochene Geld im Ei-<br />
gentum des Betriebenen verbleibt und dem anderen nur zur Verwaltung und Nutzung für die<br />
Gemeinschaft zusteht. Ist der gemeinsame Haushalt aufgehoben, kann der Richter für den ge-<br />
richtlich festgesetzten Unterhaltsbedarf in den Notbedarf des Gatten eingreifen. Die Verletzung<br />
der Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ist nach StGB 217 strafbar.<br />
n Versicherungen<br />
Bei einer Lebensversicherung erhalten nach VVG 72 der Ehegatte und die Nachkommen je die<br />
Hälfte der Summe. Der Anspruch unterliegt im Rückkaufswert der Ausgleichung (?). Die<br />
Zwangsverwertung der Versicherungssumme ist für Ehegatte und Nachkommen ausgeschlos-<br />
sen, VVG 80.<br />
Jeder Ehegatte hat einen individuellen Anspruch auf AHV-Renten. Bei zusammenlebenden Ehe-<br />
gatten beträgt dieser aber zusammen max. 150 % der Maximalrente, AHVG 35.<br />
Auch das Erbrecht hat Unterhaltsfunktion (606, der „Dreissigste“ 21 ).<br />
n Anspruch des Hausgatten, 164<br />
Der Betrag zur freien Verfügung ist eine Quote am Überschuss aus Einkommen und Vermögen<br />
des anderen zur Befriedigung über den Unterhalt hinausgehender Bedürfnisse des Hausgatten<br />
selbst, der zur freien Verfügung steht und ins Eigentum 22 des Hausgatten übergeht.<br />
Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem anderen in Beruf oder Ge-<br />
werbe mithilft, hat Anspruch auf regelmässigen angemessenen Beitrag zur freien Verfügung,<br />
also ein Art Dividende. 23 .Auf ihn kann nicht zum Voraus verzichtet werden.<br />
Eigene Einkünfte 24 des Hausgatten sind zu berücksichtigen, 164 II 25 . Der Anspruch besteht nur<br />
dann, wenn der leistungsfähigere Gatte nach Leistung des geschuldeten Unterhalts und Unter-<br />
20 Aber nach 172 II gemahnt.<br />
21 Anspruch der Hausgenossen des Erblassers auf Unterhaltszahlung während eines Monats aus der Erbschaft<br />
22 Also in die Errungenschaft, 200 III. Keine Rolle spielt dieser Anspruch bei Gütergemeinschaft, da der Überschuss ohnehin<br />
beiden zusteht, 227/228. 164 bleibt aber sinngemäss anwendbar, was die freie Verfügung angeht.<br />
23 Nicht Lohn, denn dieser ist unbedingt geschuldet, während es hier um eine Art Gewinnbeteiligung geht.<br />
24 Nicht nur Arbeitsverdienst, sondern auch Vermögenserträge, maW nur die abstrakte wirtschaftliche Lage.<br />
25 Der Anspruch besteht nur bei starkem wirtschaftlichen Gefälle.<br />
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