Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
haltsbeiträge für nicht gemeinsame voreheliche Kinder einen nennenswerten Überschuss behält;<br />
es ist aber auch dann eine verantwortungsbewusste Vorsorge zu berücksichtigen, 164 II, d.h.<br />
auch Vorsorge geht dem Betrag zur freien Verfügung vor.<br />
Der Hausgatte hat mehr oder weniger Anspruch auf denselben finanziellen Spielraum wie der<br />
Leistungspflichtige nach Abzug der genannten Posten, solange der Überschuss nicht unverhält-<br />
nismässig hoch ist. 26<br />
Trotz der Systematik ist der Betrag zur freien Verfügung nicht Teil des Familienunterhalts, son-<br />
dern steht zur freien Verfügung, weshalb dieser Betrag – im Gegensatz zum Unterhaltsanspruch<br />
– unbeschränkt verrechenbar ist.<br />
Ist der Anspruch streitig, ist er vom Richter festzusetzen, 173 II und III, 176 I (bei Aufhebung des<br />
gemeinsamen Haushalts).<br />
n Ausserordentliche Beiträge<br />
Aufgrund 159 II und v.a. III, genannt in 165 I und II (Mitarbeits- und Geldleistung).<br />
Es kann z.B. Mitarbeit in Beruf und Gewerbe geschuldet sein; ohne Einigung kann der Richter<br />
nach 172 die Mithilfe abmahnen, es besteht aber keine Klage zur Feststellung dieser Pflicht. 27<br />
Nach 163 II kann diese Mithilfe den Beitrag zum Familienunterhalt ganz oder teilweise ausma-<br />
chen. Eine Entschädigung steht im nur zu, wenn diese Beiträge den ordentlichen Beitrag über-<br />
steigen, 28 und wenn der Beitrag nicht im Rahmen eines Arbeits- oder Gesellschaftsvertrages 29 ge-<br />
leistet worden ist, 165 III, sogar dann, wenn das vertragliche Entgelt die sonst geschuldete Ent-<br />
schädigung unterschreitet. 30<br />
Ausserordentliche Geldbeträge, 165 II, also Beträge, welche die vereinbarte Aufteilung, 163 II,<br />
oder die richterliche Festlegung, 173 Iss, des Unterhalts sprengen, und welche zudem den Unter-<br />
halt betreffen. 31 Dies kann z.B. unter dem Druck der Verhältnisse geschehen 32 , wenn der eine<br />
Gatte ein Studium absolviert und deshalb keinen Beitrag zum Unterhalt leisten kann, oder wenn<br />
der eine Gatte Schulden begleicht, die den anderen Gatten betreffen. 33 Nach 165 II ist hier eine<br />
Entschädigung geschuldet, wenn der geleistete Mehrbetrag bedeutend war. Anstelle von 165 II<br />
kann der Gatte im Verfahren nach 173 I und III auch die Rückerstattung der während eines Jah-<br />
res vor Einreichung des Begehrens geleisteten ausserordentlichen Beträge verlangen. 34<br />
26 Bei sehr hohen Überschüssen sinkt der proportionale Anteil (ZGB 4).<br />
27 Die Vermutung eines stillschweigenden Arbeitsvertrages nach OR 320 ist aufgrund 165 I und III ausgeschlossen, nicht<br />
aber der stillschweigende Arbeitsvertrag als solcher.<br />
28 Eine erhebliche Mehrleistung liegt nach BGer dann vor, wenn es das Betriebsergebnis erlauben würde, die geleistete Arbeit<br />
von einer bezahlten Arbeitskraft erledigen zu lassen. Reicht der Ertrag dagegen nur aus, die Familie zu unterhalten, so ist<br />
der Beitrag des Ehegatten im Rahmen der Unterhaltspflicht geschuldet.<br />
29 Nicht möglich ist es, den Unterhaltsbeitrag in Form eines solchen Vertrages zu leisten.<br />
30 Ausser natürlich der gerade aufgrund dieses Vertrages geschuldet en Entschädigung. Die Ehegatten sind in Bezug auf dieses<br />
Verhältnis wie Dritte zu behandeln, da der Rechtsgrund ja gerade nicht die Ehe ist.<br />
31 Nicht der Fall bei einer Schenkung an den Ehegatten.<br />
32 Die berüchtigte normative Kraft des Faktischen.<br />
33 Vertretungsrecht: 166 ff.<br />
34 Ausgeschlossen ist auch hier eine Entschädigung, wenn der Beitrag aufgrund eines Vertrages geleistet wurde, 165 III .<br />
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