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Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />

Geht jemand während der Ehe fremd und entsteht daraus ein Kind, so hat der andere Ehegatte<br />

zum Unterhalt (276) des ausserehelichen Kindes nicht beizutragen. Aufnahme dieses Kindes nur,<br />

wenn keine andere Lösung machbar ist.<br />

n Persönlichkeitsrecht und Ehe<br />

Zu unterscheiden sind die Wirkungen des Persönlichkeitsrechts zwischen den Gatten und zwi-<br />

schen einem Gatten und Dritten: in letzterem Verhältnis ist nämlich das „Eheband“ Teil des Per-<br />

sönlichkeitsrechts. 13<br />

Bei der Ausübung der Persönlichkeitsrechte ist Rücksicht auf die Gemeinschaft (159 I) und den<br />

anderen (159 III) zu nehmen, vgl. 167 (Berufswahl). Ein Glaubensbekenntnis z.B. entbindet nicht<br />

von der beistands- oder einer anderen eherechtlichen Pflicht 14 .<br />

Die Ehe verpflichtet nicht zur Selbstaufopferung. Das Persönlichkeitsrecht wird geschützt<br />

• Recht, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, 175 (bei Gefahr)<br />

• Ungültigerklärung der Ehe möglich, 104<br />

• Scheidung, 111 ff.<br />

• Über gewisse wichtige Entscheide bestimmt jeder Gatte allein (medizinische Eingriffe,<br />

Abtreibung, nicht aber die Verwendung von Verhütungsmitteln).<br />

Ansprüche aus Verletzung sind nach 28 bzw. 49 ZGB zu beurteilen. Es gibt aber auch so etwas<br />

wie eine Solidarität im Leiden.<br />

n Handlungsfähigkeit<br />

Im Prinzip durch die Ehe nicht berührt, 168; das Gesetzt kennt aber gewisse Einschränkungen. Es<br />

besteht Pflicht zur Rücksichtnahme bei der (an sich freien) Berufswahl und -ausübung, 167; der<br />

Zustimmung des anderen Gatten bedarf...<br />

• bei richterlicher Anordnung die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte (178)<br />

• ausserordentliche Verwaltung des Gesamtgutes, 228 I<br />

• Bürgschaften und ab- oder Vorauszahlungsverträge, OR 226b, 228, 494<br />

Der Zustimmung durch den anderen Gatten oder den Richter bedarf...<br />

• Verfügung über die eheliche Wohnung, 169 I, II<br />

• die ausserordentliche Vertretung der ehelichen Gemeinschaft, 166 (in dringenden Fällen<br />

auch ganz ohne Zustimmung)<br />

Unterhalt der Familie<br />

n Gemeinsame Verantwortung<br />

13 z.B. sind beide Gatten in ihrer Persönlichkeit verletzt, wenn ein Dritter behauptet, Vater des gemeinsamen Kindes zu sein.<br />

nicht verletzt ist ein Gatte durch Beschimpfung des anderen, wohl aber durch dessen Tötung (Anspruch auf Genugtuung<br />

nach OR 47 und 49). Geht ein Gatte fremd, so verletzt der Dritte die Persönlichkeit des betrogenen Gatten nicht (a.M.<br />

BREHM).<br />

14 Allerdings hat der andere Ehegatte auf ein Glaubensbekenntnis Rücksicht zu nehmen, 159 III, also kommt es letztlich zu<br />

einer Interessenabwägung.<br />

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