Eherecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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Hegnauer/Breitschmid, <strong>Eherecht</strong> Zusammenfassung von David Vasella<br />
Geht jemand während der Ehe fremd und entsteht daraus ein Kind, so hat der andere Ehegatte<br />
zum Unterhalt (276) des ausserehelichen Kindes nicht beizutragen. Aufnahme dieses Kindes nur,<br />
wenn keine andere Lösung machbar ist.<br />
n Persönlichkeitsrecht und Ehe<br />
Zu unterscheiden sind die Wirkungen des Persönlichkeitsrechts zwischen den Gatten und zwi-<br />
schen einem Gatten und Dritten: in letzterem Verhältnis ist nämlich das „Eheband“ Teil des Per-<br />
sönlichkeitsrechts. 13<br />
Bei der Ausübung der Persönlichkeitsrechte ist Rücksicht auf die Gemeinschaft (159 I) und den<br />
anderen (159 III) zu nehmen, vgl. 167 (Berufswahl). Ein Glaubensbekenntnis z.B. entbindet nicht<br />
von der beistands- oder einer anderen eherechtlichen Pflicht 14 .<br />
Die Ehe verpflichtet nicht zur Selbstaufopferung. Das Persönlichkeitsrecht wird geschützt<br />
• Recht, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, 175 (bei Gefahr)<br />
• Ungültigerklärung der Ehe möglich, 104<br />
• Scheidung, 111 ff.<br />
• Über gewisse wichtige Entscheide bestimmt jeder Gatte allein (medizinische Eingriffe,<br />
Abtreibung, nicht aber die Verwendung von Verhütungsmitteln).<br />
Ansprüche aus Verletzung sind nach 28 bzw. 49 ZGB zu beurteilen. Es gibt aber auch so etwas<br />
wie eine Solidarität im Leiden.<br />
n Handlungsfähigkeit<br />
Im Prinzip durch die Ehe nicht berührt, 168; das Gesetzt kennt aber gewisse Einschränkungen. Es<br />
besteht Pflicht zur Rücksichtnahme bei der (an sich freien) Berufswahl und -ausübung, 167; der<br />
Zustimmung des anderen Gatten bedarf...<br />
• bei richterlicher Anordnung die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte (178)<br />
• ausserordentliche Verwaltung des Gesamtgutes, 228 I<br />
• Bürgschaften und ab- oder Vorauszahlungsverträge, OR 226b, 228, 494<br />
Der Zustimmung durch den anderen Gatten oder den Richter bedarf...<br />
• Verfügung über die eheliche Wohnung, 169 I, II<br />
• die ausserordentliche Vertretung der ehelichen Gemeinschaft, 166 (in dringenden Fällen<br />
auch ganz ohne Zustimmung)<br />
Unterhalt der Familie<br />
n Gemeinsame Verantwortung<br />
13 z.B. sind beide Gatten in ihrer Persönlichkeit verletzt, wenn ein Dritter behauptet, Vater des gemeinsamen Kindes zu sein.<br />
nicht verletzt ist ein Gatte durch Beschimpfung des anderen, wohl aber durch dessen Tötung (Anspruch auf Genugtuung<br />
nach OR 47 und 49). Geht ein Gatte fremd, so verletzt der Dritte die Persönlichkeit des betrogenen Gatten nicht (a.M.<br />
BREHM).<br />
14 Allerdings hat der andere Ehegatte auf ein Glaubensbekenntnis Rücksicht zu nehmen, 159 III, also kommt es letztlich zu<br />
einer Interessenabwägung.<br />
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