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Artikel 6. Automatische Anpassung der<br />
Versicherungssummen<br />
Der Versicherungsnehmer kann in den Sonderbedingungen vereinbaren, dass für die<br />
durch den vorliegenden Versicherungsvertrag versicherten Kapitale automatisch bei Fälligkeit<br />
der jeweiligen Jahresprämie in Funktion der Erhöhung des Verbraucherpreisindexes<br />
eine entsprechende Anpassung vorgenommen wird.<br />
Die automatische Anpassung der Versicherungssummen erfolgt unter Berücksichtigung<br />
des bei Abschluss der Police in den Sonderbedingungen angegebenen Grundindexes.<br />
Die Vertragsparteien können sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten vor Abschluss<br />
des Versicherungsjahres mit einer schriftlichen Mitteilung an die Gegenpartei gegen eine<br />
automatische Anpassung aussprechen.<br />
Die Anpassung der Versicherungssummen findet keine Anwendung auf die Leistung 26.<br />
Haftpflicht, Kautionen und Verteidigung und auf alle jene, für die ausdrücklich eine Entschädigungsgrenze<br />
festgesetzt worden ist.<br />
Die Versicherungsgesellschaft verzichtet auf die Anwendung der Proportionalitätsregel,<br />
wenn die Differenz zwischen dem Wert des Versicherungsobjektes und der angegebenen<br />
Versicherungssumme nicht über 15% derselben beträgt. Die Proportionalitätsregel<br />
kommt bei Schadensfällen, deren Wert unter 1.800,00 Euro liegt, nicht zur Anwendung.<br />
Der in den vorstehenden Absätzen beschriebene Verzicht auf die Anwendung der Proportionalitätsregel<br />
gilt nicht für diejenigen außerordentlichen Risiken, für die vom Rückversicherungskonsortium<br />
Deckung geleistet wird.<br />
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