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PRIVATRECHT DIE GEFAHRENTRAGUNG NACH ART. 185 OR

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- 1 -<br />

§ 1 Einleitung<br />

Mit Art. <strong>185</strong> <strong>OR</strong> wird die Gefahrentragung beim Kaufvertrag geregelt. Die Norm antwortet auf die<br />

Frage, von welcher Partei die Preisgefahr nach Gesetz zu tragen ist, wenn der Leistungsgegenstand<br />

in der Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung durch Zufall untergeht oder<br />

sich verschlechtert.<br />

Eingeleitet wird diese Hausarbeit mit der Grundregel der Gefahrentragung – Art. 119 <strong>OR</strong>. Mit der<br />

Gefahrentragung im Kaufvertrag wird danach auf den Art. <strong>185</strong> <strong>OR</strong> übergeleitet. Daran schliesst sich<br />

eine Ausführung über den allgemeinen Anwendungsbereich von Art. <strong>185</strong> <strong>OR</strong>, die einzelnen Norminhalte<br />

sowie über seine Anwendung. Abgeschlossen wird diese Arbeit mit ausgewählten Sonderbestimmungen<br />

aus Rechtsprechung und Lehre.<br />

§ 2 Problemstellung<br />

2.1 Begriff "Gefahr"<br />

Allgemein wird der Begriff "Gefahr" als Bezeichnung für ein zufälliges Ereignis verwendet, welches<br />

von keiner der beteiligten Vertragsparteien oder ihrer Hilfspersonen zu verantworten ist. 1<br />

Weiter versteht man unter dem Gefahrenbegriff das Risiko für die Kosten bei einem zufälligen<br />

Untergang oder Verschlechterung der Kaufsache im Zeitraum nach Vertragsabschluss und vor<br />

Erfüllung einstehen zu müssen. 2 Unter dem Begriff "Zufall" fallen namentlich unvorhersehbare<br />

und aussergewöhnliche Ereignisse, welche mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbrechen<br />

(sog. "höhere Gewalt). 3 Dazu gehört auch ein "von Menschenhand abhängiges Ereignis<br />

geringerer Intensität." 4 Als Beispiel ist hier der Diebstahl zu erwähnen. Im nachfolgenden Text<br />

ist, soweit nicht anders vermerkt, stets die Kaufpreisgefahr gemeint.<br />

2.2 Die Grundregel der Gefahrentragung<br />

Die allgemeine Grundregel zur Gefahrentragung im Schweizerischen Obligationenrecht findet<br />

man in Art. 119 <strong>OR</strong>. 5 Sie regelt die nachträgliche objektive von keiner Vertragspartei zu vertretende,<br />

Unmöglichkeit. "Nach dem Grundsatz von Art. 119 Abs. 2 <strong>OR</strong> verliert beim synallagmatischen<br />

Vertrag derjenige, der gestützt auf Abs. 1 von seiner Leistungspflicht befreit worden ist,<br />

seinerseits den Anspruch auf die Gegenleistung bzw. hat bereits Empfangenes zurückzuerstatten."<br />

6 Der gegenseitig voneinander abhängige Austauschcharakter des vollkommen<br />

zweiseitigen Vertrages wird in dieser Norm verdeutlicht, welche bei einer nachträglichen Un-<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

Vgl. KELLER, S. 1152.<br />

Vgl. HONSELL, S. 48; KELLER, S. 1152.<br />

Vgl. C<strong>OR</strong>TESI, S. 4 Fn. 9.<br />

C<strong>OR</strong>TESI, S. 4 Fn. 9.<br />

Vgl. KELLER, S. 1152.<br />

KOLLER/SCHWANDER, S. 413.

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