Universität der Bundeswehr München
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1. Zweck, Ziel und Gang <strong>der</strong> Untersuchung<br />
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 hat <strong>der</strong> deutschen Politik<br />
einen weiten verfassungsrechtlichen Rahmen für den Einsatz 1 deutscher Soldaten über<br />
die Landes- und Bündnisverteidigung hinaus eröffnet. Innerhalb eines Jahrzehnts<br />
wurden somit Auslandseinsätze („out of area“ Einsätze 2 ) zu einem wichtigen<br />
Bestandteil des Selbstverständnisses <strong>der</strong> deutschen Streitkräfte und zur Normalität für<br />
eine Vielfalt unterschiedlicher Szenarien in den Systemen kollektiver Sicherheit (VN,<br />
NATO, WEU) denen die Bundesrepublik Deutschland heute zugehörig ist. Dies stellt<br />
die <strong>Bundeswehr</strong> seit 1994 vor neue Herausfor<strong>der</strong>ungen, die mittelbar und unmittelbar<br />
aus den Einsätzen resultieren. Die <strong>Bundeswehr</strong> stellt sich zur Aufgabe, in Erfüllung<br />
ihrer Fürsorgepflicht, Leben und Gesundheit ihrer Angehörigen zu schützen und<br />
gleichzeitig <strong>der</strong> Schutz von Natur und Umwelt 3 auch bei Auslandseinsätzen auf <strong>der</strong><br />
Grundlage des deutschen Umweltrechts 4 zu beachten (Vorsorge, Verursacher- und<br />
Kooperationsprinzip 5 ). 6<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
siehe Anlage 1.<br />
Die Bezeichnung „out of area“ umschreibt mögliche militärische Einsätze, die außerhalb des NATO-<br />
Vertragsgebietes unter UN-Oberbefehl und im Rahmen <strong>der</strong> UN-Charta stattfinden können.<br />
Der Begriff „Umwelt“ ist aufgrund einer Vielzahl von europäischen Normen nicht fest definiert (vgl.<br />
hierzu Bernd Becker, Fundstellen- und Inhaltsverzeichnis, Umweltschutzrecht <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union (EU), Stand: 1. Oktober 2005, S. 26.). In dieser Arbeit liegt die Definition des<br />
Bundesministeriums <strong>der</strong> Verteidigung zugrunde. Umwelt ist hier die räumliche Umgebung in <strong>der</strong><br />
Menschen, Tiere und Pflanzen leben, mit den Grundlagen, die sie zum Leben brauchen, wie Wasser,<br />
Boden und Luft. Umweltschutz bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen, die Behörden,<br />
Unternehmen und Privatpersonen durchführen, um die Lebensgrundlagen Luft, Boden und Wasser,<br />
sowie das Leben von Mensch und Tier vor nachteiligen Verän<strong>der</strong>ungen und Verschmutzung zu<br />
schützen. Angelehnt an den Umweltbericht 1990 des BMU wird Umweltschutz für den<br />
Verteidigungsbereich in <strong>der</strong> „Grundsatzweisung für den Umweltschutz <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong>“ wie folgt<br />
definiert: „Umweltschutz bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung <strong>der</strong> natürlichen<br />
Lebensgrundlagen. Diese Maßnahmen dienen <strong>der</strong> Vermeidung schädlicher Einwirkungen auf die<br />
belebte und unbelebte Umwelt. Bei <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong> sind deshalb<br />
- bestehende Umweltschäden zu vermin<strong>der</strong>n und zu beseitigen, Schäden für<br />
Mensch und Umwelt abzuwehren,<br />
- Risiken für Menschen, Tiere und Pflanzen, Natur und Landschaft,<br />
Umweltmedien (Luft, Wasser, Boden) und Sachgüter zu minimieren,<br />
- Freiräume für die Entwicklung <strong>der</strong> künftigen Generationen sowie Freiräume für die<br />
Entwicklung von wildlebenden Arten und Landschaftsräumen zu erhalten und zu<br />
erweitern.“ (vgl. hierzu Bundesministerium <strong>der</strong> Verteidigung (Hrsg.), Grundsatzweisung<br />
für den Umweltschutz <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong>, 1998, S. 4.)<br />
siehe Anlage 2.<br />
siehe Anlage 3.<br />
Vgl. Bundesministerium <strong>der</strong> Verteidigung (BMVg), Allgemeiner Umdruck 1/100, Handbuch für<br />
Auslandseinsätze im Frieden, 26.01.2006, Nr. 1801.