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Universität der Bundeswehr München

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18<br />

1. Zweck, Ziel und Gang <strong>der</strong> Untersuchung<br />

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 hat <strong>der</strong> deutschen Politik<br />

einen weiten verfassungsrechtlichen Rahmen für den Einsatz 1 deutscher Soldaten über<br />

die Landes- und Bündnisverteidigung hinaus eröffnet. Innerhalb eines Jahrzehnts<br />

wurden somit Auslandseinsätze („out of area“ Einsätze 2 ) zu einem wichtigen<br />

Bestandteil des Selbstverständnisses <strong>der</strong> deutschen Streitkräfte und zur Normalität für<br />

eine Vielfalt unterschiedlicher Szenarien in den Systemen kollektiver Sicherheit (VN,<br />

NATO, WEU) denen die Bundesrepublik Deutschland heute zugehörig ist. Dies stellt<br />

die <strong>Bundeswehr</strong> seit 1994 vor neue Herausfor<strong>der</strong>ungen, die mittelbar und unmittelbar<br />

aus den Einsätzen resultieren. Die <strong>Bundeswehr</strong> stellt sich zur Aufgabe, in Erfüllung<br />

ihrer Fürsorgepflicht, Leben und Gesundheit ihrer Angehörigen zu schützen und<br />

gleichzeitig <strong>der</strong> Schutz von Natur und Umwelt 3 auch bei Auslandseinsätzen auf <strong>der</strong><br />

Grundlage des deutschen Umweltrechts 4 zu beachten (Vorsorge, Verursacher- und<br />

Kooperationsprinzip 5 ). 6<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

siehe Anlage 1.<br />

Die Bezeichnung „out of area“ umschreibt mögliche militärische Einsätze, die außerhalb des NATO-<br />

Vertragsgebietes unter UN-Oberbefehl und im Rahmen <strong>der</strong> UN-Charta stattfinden können.<br />

Der Begriff „Umwelt“ ist aufgrund einer Vielzahl von europäischen Normen nicht fest definiert (vgl.<br />

hierzu Bernd Becker, Fundstellen- und Inhaltsverzeichnis, Umweltschutzrecht <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union (EU), Stand: 1. Oktober 2005, S. 26.). In dieser Arbeit liegt die Definition des<br />

Bundesministeriums <strong>der</strong> Verteidigung zugrunde. Umwelt ist hier die räumliche Umgebung in <strong>der</strong><br />

Menschen, Tiere und Pflanzen leben, mit den Grundlagen, die sie zum Leben brauchen, wie Wasser,<br />

Boden und Luft. Umweltschutz bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen, die Behörden,<br />

Unternehmen und Privatpersonen durchführen, um die Lebensgrundlagen Luft, Boden und Wasser,<br />

sowie das Leben von Mensch und Tier vor nachteiligen Verän<strong>der</strong>ungen und Verschmutzung zu<br />

schützen. Angelehnt an den Umweltbericht 1990 des BMU wird Umweltschutz für den<br />

Verteidigungsbereich in <strong>der</strong> „Grundsatzweisung für den Umweltschutz <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong>“ wie folgt<br />

definiert: „Umweltschutz bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung <strong>der</strong> natürlichen<br />

Lebensgrundlagen. Diese Maßnahmen dienen <strong>der</strong> Vermeidung schädlicher Einwirkungen auf die<br />

belebte und unbelebte Umwelt. Bei <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong> sind deshalb<br />

- bestehende Umweltschäden zu vermin<strong>der</strong>n und zu beseitigen, Schäden für<br />

Mensch und Umwelt abzuwehren,<br />

- Risiken für Menschen, Tiere und Pflanzen, Natur und Landschaft,<br />

Umweltmedien (Luft, Wasser, Boden) und Sachgüter zu minimieren,<br />

- Freiräume für die Entwicklung <strong>der</strong> künftigen Generationen sowie Freiräume für die<br />

Entwicklung von wildlebenden Arten und Landschaftsräumen zu erhalten und zu<br />

erweitern.“ (vgl. hierzu Bundesministerium <strong>der</strong> Verteidigung (Hrsg.), Grundsatzweisung<br />

für den Umweltschutz <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong>, 1998, S. 4.)<br />

siehe Anlage 2.<br />

siehe Anlage 3.<br />

Vgl. Bundesministerium <strong>der</strong> Verteidigung (BMVg), Allgemeiner Umdruck 1/100, Handbuch für<br />

Auslandseinsätze im Frieden, 26.01.2006, Nr. 1801.

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