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Gemeinden entstehen - Gemeinde Bubikon online

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Grüninger Landvogtes vorgekommen sein, das<br />

«Thürli an der haubtlandstrasse» in der Platten zu<br />

beseitigen und ihr Vieh während des Weidganges<br />

zu hüten. 1789 schreibt Statthalter Lindinner ent<br />

rüstet ins Gerichtsprotokoll: «Item auf der Blatten,<br />

wo aus Befehl Hrn. Landvogts kein Thürli mehr<br />

darf gehenkt werden, weiden die Bubiker auch<br />

nicht am Strick und hüten nicht, so dass das Vieh<br />

denen zu Landsacher zu schaden geht.» Überweidendes<br />

Vieh durfte beschlagnahmt werden. Die<br />

Dorfgenossen hatten das Recht, solche Tiere im<br />

«Wirtshaus zu Bubigheim in Verwahrung und zu<br />

oberkeitlichen Händen» zu nehmen, bis sie von<br />

ihren Eigentümern mit klingender Münze ausge<br />

löst wurden. 1791 verkaufte dann die <strong>Gemeinde</strong><br />

ihr Weidgangsrecht dem Inhaber des Ritterhaus-<br />

Lehenhofes im Dörfli um 65 Gulden, was etwa<br />

dem damaligen Wert von vier Kühen entsprach.<br />

Eigentliches Weideland war aber in erster Linie<br />

die Allmend. Sie war «<strong>Gemeinde</strong>werk», d. h. ge<br />

meinsamer Besitz der Dorfgenossen. Sie be<br />

schränkte sich freilich auf die schlechtesten Bö<br />

den, die sich für Ackerbau nicht mehr eigneten:<br />

die sumpfigen Mulden des Bergli- und des Hüsliriedes<br />

und die trockenen, mageren Kuppen von<br />

Chapf und Berglihöhe. Die Allmend war das Sor<br />

genkind unserer Dorfgemeinde. Eifersüchtig<br />

wachte jeder «Hofjünger» darüber, dass sie nicht<br />

geschmälert wurde. 1700 untersagte man deshalb<br />

Neuaufbrüche im <strong>Gemeinde</strong>land. Denn es lie<br />

ferte nicht nur das Viehfutter, sondern auch das<br />

unentbehrliche Bau-, Brenn- und Zaunholz sowie<br />

die Streue. Diese wurde jeden Herbst dem Meist<br />

bietenden vergantet. 1770 verpflichtete man zu<br />

dem jeden <strong>Gemeinde</strong>genossen, jährlich zwei<br />

junge Kirsch- oder Kernobstbäume auf der All<br />

mend zu pflanzen und dieselben «fleissig zu war<br />

ten und in Ehren zu halten». Dafür hatte er wäh<br />

rend der ersten zehn Jahre Anspruch auf ihren<br />

Ertrag; nachher fielen sie der <strong>Gemeinde</strong> anheim.<br />

Die Allmendkirschen - anderes Obst war bis zum<br />

Ende des 19. Jahrhundets noch selten - durften<br />

aber erst nach Erlaubnis des Dorfmeiers gepflückt<br />

werden, und zwar nur gemeinsam. «Wer zu einer<br />

Ehemalige Zehntenbezirke<br />

rrm Dürnten (ab 1359<br />

Kloster Rüti)<br />

I j Hinwil (ab 13 00<br />

Ritterhaus <strong>Bubikon</strong>)<br />

r ■ \ <strong>Bubikon</strong> (seit 1192<br />

Ritterhaus <strong>Bubikon</strong>)<br />

"■" Heutige <strong>Gemeinde</strong><br />

grenze<br />

...:*CV^

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