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Die vorsorgliche Option bei angenommener Geschäftsveräußerung ...

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Verlag Dr. Otto Schmidt 12.12.2013<br />

362 Beiträge für die Beratungspraxis<br />

UStB 12/2013<br />

Mustergültige Lösungen von Praxisfällen<br />

n <strong>Die</strong> <strong>vorsorgliche</strong> <strong>Option</strong> <strong>bei</strong> <strong>angenommener</strong> <strong>Geschäftsveräußerung</strong> im Ganzen<br />

Rechtsunsicherheiten nach dem BMF-Schreiben vom 23.10.2013 und Lösungsvorschläge<br />

von RA Jochen Meyer-Burow und RA Michael Connemann*<br />

Das BMF-Schreiben vom 23.10.2013 erklärt, dass <strong>Option</strong>en<br />

zur Umsatzsteuer <strong>bei</strong> Grundstücksveräußerungen sofort<br />

wirksam werden können, wenn sie vorsorglich im<br />

Hinblick auf die Möglichkeit erklärt werden, dass die<br />

Transaktionen entgegen der Annahme der Parteien doch<br />

keine nicht steuerbare <strong>Geschäftsveräußerung</strong> im Ganzen<br />

sein sollte. Entgegen Ansichten in der Literatur spricht<br />

das BMF-Schreiben damit nach unserem Verständnis <strong>Option</strong>en<br />

zur Umsatzsteuer eine sofortige Wirkung auch<br />

dann zu, wenn diese ausdrücklich als „vorsorglich“ im<br />

Grundstückskaufvertrag bezeichnet werden. Selbst wenn<br />

die Vorsorglichkeit der <strong>Option</strong> darüber hinaus ausdrücklich<br />

mit dem Umstand begründet wird, dass erst die zukünftig<br />

zu bildende Rechtsauffassung der Finanzverwaltung<br />

zur Frage der <strong>Geschäftsveräußerung</strong> im Ganzen<br />

maßgeblich sein soll, ändert dies unseres Erachtens<br />

nichts an der sofortigen Wirksamkeit der <strong>Option</strong>. <strong>Die</strong><br />

Wirksamkeit solcher Klauseln ist rechtlich nicht erst aufschiebend<br />

bedingt auf den Zeitpunkt, in dem die Finanzverwaltung<br />

tatsächlich über die Rechtsfrage zur <strong>Geschäftsveräußerung</strong><br />

im Ganzen entschieden hat. Für <strong>vorsorgliche</strong><br />

<strong>Option</strong>en mit den genannten Formulierungen<br />

besteht bisher regelmäßig auch ein praktisches Bedürfnis.<br />

Der folgende Beitrag erläutert diese Zusammenhänge,<br />

verweist auf bestehende Rechtsunsicherheiten und erläutert<br />

angepasste Formulierungen für Vertragsklauseln, die<br />

vor dem Hintergrund des BMF-Schreibens Verwendung<br />

finden können.<br />

1. <strong>Die</strong> <strong>vorsorgliche</strong> <strong>Option</strong> <strong>bei</strong> Grundstücksveräußerungen<br />

<strong>Option</strong> als Möglichkeit zum Erhalt des Vorsteuerabzugs:<br />

<strong>Die</strong> Übertragung von Immobilien ist grundsätzlich<br />

umsatzsteuerfrei und damit ein vorsteuerabzugsschädlicher<br />

Umsatz. 1 Durch die <strong>Option</strong> 2 zur Umsatzsteuer kann<br />

sich der Veräußerer den Vorsteuerabzug erhalten und vor<br />

Vorsteuerberichtigungen bewahren. <strong>Die</strong> Parteien einer<br />

Grundstücksveräußerung gehen allerdings oft übereinstimmend<br />

davon aus, dass die Übertragung als <strong>Geschäftsveräußerung</strong><br />

im Ganzen 3 gar nicht steuerbar ist. Eine <strong>Option</strong><br />

zur Umsatzsteuer ist <strong>bei</strong> einem nicht steuerbaren Umsatz<br />

rechtlich nicht möglich. 4 Dennoch spricht der Veräußerer<br />

in dem notariellen Grundstückskaufvertrag regelmäßig<br />

eine <strong>vorsorgliche</strong> <strong>Option</strong> zur Umsatzsteuer für den<br />

Fall aus, dass der Umsatz doch als <strong>Geschäftsveräußerung</strong><br />

im Ganzen steuerbar sein sollte. <strong>Die</strong>se <strong>vorsorgliche</strong> <strong>Option</strong><br />

erfolgt, weil die Parteien kein Wahlrecht für die Behandlung<br />

als <strong>Geschäftsveräußerung</strong> haben und die<br />

Rechtslage regelmäßig nicht eindeutig ist.<br />

2. Übliche Formulierungen zur <strong>Option</strong><br />

In diesem Sinne <strong>vorsorgliche</strong> <strong>Option</strong>en wurden bisher mit<br />

unterschiedlichen Formulierungen erklärt. In typischen<br />

Klauseln wurde „hilfsweise“ oder „vorsorglich“ die <strong>Option</strong><br />

zur Umsatzsteuer „für den Fall“ erklärt, dass keine<br />

<strong>Geschäftsveräußerung</strong> im Ganzen vorliegt. Für die folgenden<br />

Diskussionen ist auf zwei unterschiedliche Formulierungsansätze<br />

hinzuweisen:<br />

l Variante 1:<br />

„Vorsorglich optiert der Verkäufer zur Umsatzsteuerpflicht<br />

der Grundstücksveräußerung für den Fall,<br />

dass es sich rechtlich nicht um eine <strong>Geschäftsveräußerung</strong><br />

im Ganzen handelt.“<br />

l Variante 2:<br />

„Der Verkäufer optiert zur Umsatzsteuerpflicht der<br />

Grundstücksveräußerung für den Fall, dass das zuständige<br />

FA dem Käufer die Vorsteuer mit der Begründung<br />

versagen sollte, dass die Voraussetzung der<br />

<strong>Geschäftsveräußerung</strong> im Ganzen nicht vorgelegen<br />

haben.“<br />

Praktisches Bedürfnis für Variante 2: Zum Verständnis<br />

der Variante 2 ist anzumerken, dass für eine solche Formulierung<br />

in unserer Erfahrung häufig ein praktisches<br />

Bedürfnis besteht. <strong>Die</strong> Klausel drückt zum einen aus, dass<br />

man im Zweifel bereit ist, der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung<br />

zu folgen und demnach grundsätzlich<br />

keine Rechtsbehelfe gegen die abweichende Steuerfestsetzung<br />

einlegt. <strong>Die</strong> Umsatzsteuerzahlungen sind demgegenüber<br />

direkt auch zwischen den Parteien rückabzuwickeln.<br />

Zum anderen gibt es vor allem in größeren Transaktionen<br />

ein Bedürfnis für aus sich heraus möglichst verständliche<br />

Klauseln, die von den verschiedenen Beteiligten<br />

und ihren Beratern nicht allzu zeitraubend erläutert<br />

und nachverhandelt werden müssen. Der Verweis auf die<br />

Möglichkeit der abweichenden Festsetzung durch die Finanzverwaltung<br />

in Variante 2 macht in diesem Sinne<br />

deutlich, dass die Rechtsunsicherheiten letztlich durch die<br />

Beteiligten und deren Berater nicht beseitigt werden können,<br />

sondern dass ein nicht unerhebliches Risiko einer abweichenden<br />

Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörden<br />

gesehen wird.<br />

Eine Klausel, die demgegenüber lediglich vorsieht, dass<br />

die Rechtslage doch anders sein kann als übereinstimmend<br />

angenommen (Variante 1), wird von den Beteiligten<br />

nach unserer Erfahrung viel öfter hinterfragt und gerade<br />

von nichteuropäischen Beteiligten als auf den ersten<br />

* RA Jochen Meyer-Burow LL.M. (London), Magister der<br />

Steuerwissenschaften ist Partner im Bereich Umsatzsteuer <strong>bei</strong><br />

Baker&McKenzie, Frankfurt und RA Michael Connemann<br />

LL.M., MBA ist Director im Bereich Umsatzsteuer <strong>bei</strong> der<br />

WTS, München.<br />

1 § 4 Nr. 9 a) und § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG.<br />

2 Siehe § 9 Abs. 1 UStG.<br />

3 Siehe § 1 Abs. 1a UStG.<br />

4 So auch nun in Abschnitt 9.1. Abs. 3 S. 2 UStAE durch das<br />

BMF, Schr. v. 23.10.2013.<br />

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363<br />

Mustergültige Lösungen von Praxisfällen<br />

Blick unbefriedigend oder scheinbar widersprüchlich<br />

empfunden.<br />

3. Umstritten: <strong>Option</strong> sofort oder erst zukünftig<br />

wirksam?<br />

Umstritten ist, ob solche vorsorglich erklärten <strong>Option</strong>en<br />

sofort oder erst zukünftig wirksam werden. 5<br />

a) OFD-Verfügungen: <strong>Option</strong>en sind aufschiebend<br />

bedingt<br />

Spätere Entscheidung durch die Finanzbehörde = zukünftiger<br />

ungewisser Sachverhalt i.S.e. aufschiebenden<br />

Bedingung: Gemäß zwei OFD-Verfügungen soll es<br />

sich in solchen Fällen um aufschiebend bedingte <strong>Option</strong>serklärungen<br />

handeln, die erst <strong>bei</strong> Bedingungseintritt in<br />

der Zukunft zu dem Zeitpunkt wirksam werden, wenn die<br />

Finanzverwaltung über den Sachverhalt entscheidet. 6<br />

<strong>Die</strong>se Auffassung bezieht sich dem Wortlaut nach vornehmlich<br />

auf Klauseln der Variante 2 7 ; die Oberfinanzdirektionen<br />

werten die spätere Entscheidung durch die Finanzbehörde<br />

als einen zukünftigen ungewissen Sachverhalt<br />

im Sinne einer aufschiebenden Bedingung nach<br />

§ 158 BGB. <strong>Die</strong> OFD-Verfügungen sind allerdings nicht<br />

hinreichend deutlich formuliert und werden darüber hinaus<br />

auch so interpretiert, dass auch Klauseln der Variante<br />

1 erst zukünftig wirksam werden sollen, wenn abschließend<br />

über die Rechtslage entschieden sei. 8<br />

b) Andere Ansicht: <strong>Option</strong>en sind nicht aufschiebend<br />

bedingt<br />

Unseres Erachtens sind die <strong>bei</strong>den Varianten der <strong>Option</strong>sausübung<br />

demgegenüber als unbedingte, sofortige<br />

5 Wenn die <strong>Option</strong> nicht sofort wirksam ist, könnte sie – zumindest<br />

nach Auffassung des BMF – nur bis zum Eintritt der formellen<br />

Bestandskraft der Jahressteuerfestsetzung nachgeholt<br />

werden (Abschnitt 9.1 Abs. 3 UStAE; BMF v. 1.10.2010 – IV<br />

D 3-S 7198/09/10002, BStBl. I 2010, 768, StEK UStG § 9<br />

Nr. 105 unter Berufung auf BFH v. 10.12.2008 – XI R 1/08,<br />

UStB 2009, 88). Formelle Bestandskraft bedeutet ‚Unanfechtbarkeit‘,<br />

d.h. dass eine Steuerfestsetzung zwar noch änderbar<br />

ist, sie jedoch nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten<br />

werden kann (vgl. AEAO vor §§ 172–177 Nr. 1.).<br />

Wenn die „bedingte“ <strong>Option</strong> erst zukünftig Wirksamkeit erlangen<br />

kann, wäre sie demnach endgültig unwirksam, wenn die<br />

Bedingung bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft nicht<br />

eintritt. <strong>Die</strong>ser Punkt ist umstritten, was hier aber nicht vertieft<br />

werden soll.<br />

6 OFD Nds. v. 14.2.2013 – S 7198 - 117 - St 173, MwStR 2013,<br />

254; vgl. auch OFD Frankfurt/M. v. 11.3.2013 – S 7198 A - 25<br />

- St 111, UR 2013, 443.<br />

7 Siehe oben unter Gliederungspunkt 2.<br />

8 So wurden sie in Gesprächen mit den Verfassern aus Reihen<br />

der Finanzverwaltung interpretiert.<br />

9 Siehe dazu ausführlich Meyer-Burow/Connemann, MwStR<br />

2013, 267 ff. unter Abschnitt 2.<br />

10 Siehe ausführlich zu diesem Gedankengang: Meyer-Burow/<br />

Connemann, MwStR 2013, 267; im Ergebnis so auch Full,<br />

DStR, 2011, 507; a.A. Schley, BB 2013, 1367, Prätzler, DB<br />

2013, 959 und DStR 2011, 507; Höink, UR 2011, 851, Meyer<br />

in BeckOK UStG, Weymüller, 2. Aufl. 2013, § 9 Rz. 53.1.<br />

11 BMF-Schreiben vom 23.10.2013 zur Ausübung einer <strong>Option</strong><br />

<strong>bei</strong> <strong>angenommener</strong> <strong>Geschäftsveräußerung</strong> im Ganzen (BMF v.<br />

23.10.2013 – IV D 3 - S 7198/12/10002 (DOK 2013/<br />

0954206)), UR 2013, 881, UStB 2013, 354 [in diesem Heft]).<br />

<strong>Option</strong> zu werten. <strong>Die</strong> Parteien erkennen mit den gewählten<br />

Formulierungen in der Umsatzsteuerklausel lediglich<br />

die Rechtsunsicherheiten an, welche regelmäßig im Hinblick<br />

auf die Voraussetzungen der <strong>Geschäftsveräußerung</strong><br />

im Ganzen bestehen. <strong>Die</strong>se Rechtsauffassung stützen wir<br />

auf eine Auslegung der Vertragserklärungen nach allgemeinen<br />

zivilrechtlichen Auslegungsgrundsätzen. Zu berücksichtigen<br />

waren da<strong>bei</strong> u.a.<br />

l die Wahrung der erkennbaren Interessen und<br />

l der tatsächliche Wille der Parteien sowie<br />

l der Grundsatz einer wirksamkeitsorientierten Auslegung.<br />

9<br />

<strong>Die</strong> vorsorglich erklärten <strong>Option</strong>en zur Umsatzsteuer entfalten<br />

deshalb von Anfang an Wirksamkeit, wenn sich herausstellt,<br />

dass es sich entgegen der Annahme der Parteien<br />

nicht um eine <strong>Geschäftsveräußerung</strong> im Ganzen<br />

handelt. Es ist insofern auch nicht relevant, dass die Feststellung<br />

der maßgeblichen Rechtslage unter Umständen<br />

erst später erfolgen kann und die Parteien häufig auf die<br />

unanfechtbare Entscheidung durch die Finanzbehörden<br />

abstellen. <strong>Die</strong> Finanzämter sind an Recht und Gesetz gebunden<br />

und haben, sofern sie mit dem Fall befasst sind,<br />

die Rechtslage zu erkennen, wie sie bereits <strong>bei</strong> Vertragsabschluss<br />

bestand. <strong>Die</strong>se Feststellung der Rechtslage sollte<br />

in diesem Kontext nicht als zukünftiges ungewisses Ereignis<br />

verstanden werden. 10<br />

4. Das BMF-Schreiben vom 23.10.2013<br />

Mittlerweile ist zu dieser Frage ein kurzes BMF-Schreiben<br />

11 ergangen mit folgendem Wortlaut, welches sich<br />

nun in Abschnitt 9.1. Abs. 3 S. 2 und 3 UStAE wiederfindet:<br />

Im Rahmen einer <strong>Geschäftsveräußerung</strong> im Ganzen kommt eine<br />

<strong>Option</strong> grundsätzlich nicht in Betracht. Gehen die Parteien jedoch<br />

im Rahmen des notariellen Kaufvertrags übereinstimmend von einer<br />

<strong>Geschäftsveräußerung</strong> im Ganzen aus und beabsichtigen sie lediglich<br />

für den Fall, dass sich ihre rechtliche Beurteilung später als<br />

unzutreffend herausstellt, eine <strong>Option</strong> zur Steuerpflicht, gilt diese<br />

vorsorglich und im Übrigen unbedingt im notariellen Kaufvertrag<br />

erklärte <strong>Option</strong> als mit Vertragsschluss wirksam.<br />

5. Reaktionen in der Literatur<br />

In der Literatur wird begrüßt, dass das BMF-Schreiben<br />

nunmehr für Klarheit gesorgt habe und ein Ende der Diskussionen<br />

her<strong>bei</strong>führen dürfte. <strong>Die</strong> Bedeutung des BMF-<br />

Schreibens wird dann allerdings nicht einheitlich verstanden:<br />

a) <strong>Die</strong> <strong>Option</strong> sollte „unbedingt“ sein/Fiktion der sofortigen<br />

<strong>Option</strong> durch BMF<br />

In einer ersten Stellungnahme wird erklärt, die <strong>Option</strong><br />

müsse als „unbedingte“ ausgeübt werden. Das BMF-<br />

Schreiben nehme zur Frage der Bedingtheit oder Unbedingtheit<br />

der <strong>vorsorgliche</strong>n <strong>Option</strong>serklärung zwar keine<br />

Stellung. Das BMF gestehe den Parteien aber jedenfalls<br />

über eine „Fiktion“ die Wirksamkeit der Erklärung im<br />

Vertragszeitpunkt zu. Welche der umstrittenen Formulierung<br />

zu einer unbedingten <strong>Option</strong>serklärung taugen kann<br />

bzw. welche Formulierungen diese Fiktion auslösen, wird<br />

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Mustergültige Lösungen von Praxisfällen<br />

nicht näher diskutiert. Zumindest die Variante 1 wird<br />

aber als sofort wirksam bezeichnet. 12<br />

b) Variante 2 ist ausgeschlossen<br />

Teilweise wird das BMF-Schreiben ausdrücklich als Bestätigung<br />

der Verfügung der OFD Niedersachsen interpretiert.<br />

Das BMF-Schreiben stelle in diesem Sinne klar,<br />

dass eine <strong>vorsorgliche</strong> <strong>Option</strong>serklärung mit Vertragsabschluss<br />

wirksam werde 13 , sofern es sich um eine unbedingte<br />

<strong>Option</strong> handele. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung<br />

dürfe deshalb nicht erst von der späteren Entscheidung<br />

der Finanzverwaltung darüber abhängig gemacht<br />

werden, dass keine nicht steuerbare <strong>Geschäftsveräußerung</strong><br />

vorliegt. 14 Nach diesem Verständnis käme zumindest<br />

die Variante 2 nicht in Frage.<br />

c) Variante 1 und Variante 2 sind ausgeschlossen/<br />

Rückwirkung der unbedingten <strong>Option</strong><br />

An anderer Stelle wird das BMF-Schreiben so interpretiert,<br />

dass die <strong>vorsorgliche</strong> <strong>Option</strong> rückwirkend Wirksamkeit<br />

erlange, wenn die Finanzverwaltung nach Eintritt der<br />

formellen Bestandskraft das Vorliegen einer <strong>Geschäftsveräußerung</strong><br />

verneint. <strong>Die</strong> <strong>Option</strong> müsse aber „unbedingt“<br />

erklärt werden, d.h. „unabhängig von der (späteren)<br />

Beurteilung eines Dritten (z.B. durch die Finanzverwaltung)“.<br />

Auch Formulierung wie „für den Fall“ und<br />

„vorsorglich“ würden (nach diesem Verständnis wohl) zu<br />

einer bedingten <strong>Option</strong> führen und seien zu vermeiden. 15<br />

Als Klausel wird deshalb vorgeschlagen, dass die Parteien<br />

gemeinsam von einer <strong>Geschäftsveräußerung</strong> ausgehen,<br />

aber gleichzeitig und unbedingt die <strong>Option</strong> erklärt<br />

wird. 16 Nach diesem Verständnis käme somit weder die<br />

Variante 1 noch die Variante 2 in Frage.<br />

6. Stellungnahme<br />

a) Bedingte <strong>Option</strong> ist zu vermeiden<br />

Erklärung einer „unbedingten“ <strong>Option</strong> empfehlenswert:<br />

<strong>Die</strong> Parteien sollten zur Sicherheit eine aufschiebende<br />

bedingte Wirksamkeit der <strong>Option</strong> zur Umsatzsteuer<br />

vermeiden. Das wird dadurch erreicht, dass die <strong>vorsorgliche</strong><br />

<strong>Option</strong> nicht unter eine Bedingung i.S.d. § 158 BGB<br />

gestellt wird, sondern als in diesem Sinne unbedingte <strong>Option</strong><br />

erklärt wird. Das BMF-Schreiben stellt diesen Umstand<br />

klar und ist insofern rein deklaratorisch.<br />

b) Unbedingte <strong>Option</strong> ist sofort wirksam/keine<br />

Rückwirkung<br />

Wenn die Veräußerung keine <strong>Geschäftsveräußerung</strong> im<br />

Ganzen darstellt, ist die unbedingte <strong>Option</strong> sofort wirksam.<br />

Denn es fehlt ja gerade an der aufschiebenden Bedingung.<br />

<strong>Die</strong>se Rechtswirkung ist unabhängig davon,<br />

wann und von wem die Rechtslage untersucht, festgestellt<br />

oder unanfechtbar wird. Wie <strong>bei</strong> schwierigen Rechtsfragen<br />

regelmäßig üblich, wird die von Anfang an maßgebliche<br />

Rechtslage lediglich erst später (verbindlich) festgestellt.<br />

<strong>Die</strong>ser rechtliche und praktische Zusammenhang ist<br />

selbstverständlich. Das BMF vermag ihn nicht zu ändern.<br />

Es besteht auch kein Grund zu der Annahme, dass so etwas<br />

beabsichtigt war. Eine spätere Verneinung der <strong>Geschäftsveräußerung</strong><br />

im Ganzen durch die Parteien, die Finanzverwaltung<br />

oder die Gerichte entfaltet deshalb keine<br />

Rückwirkung, sondern vermittelt die Erkenntnis, dass die<br />

<strong>Option</strong> nicht ins Leere ging und damit sofort <strong>bei</strong> Vertragsschluss<br />

wirksam wurde.<br />

c) Widerspruchsfreie Klauseln zu empfehlen<br />

Nicht empfehlenswert ist u.E., dass die Parteien im Vertrag<br />

ausdrücklich von einer <strong>Geschäftsveräußerung</strong> im<br />

Ganzen ausgehen und zur Sicherheit gleichzeitig dennoch<br />

eine <strong>Option</strong> aussprechen, ohne klarzustellen, dass die <strong>Option</strong><br />

nur „vorsorglich“ erfolgt. 17 Solche Formulierungen<br />

wären in sich nicht schlüssig 18 und dürften <strong>bei</strong> vielen<br />

Steuerpflichtigen und nicht zuletzt <strong>bei</strong> den Notaren – welche<br />

die Grundstückskaufverträge zu beurkunden haben –<br />

für Unklarheiten darüber sorgen, nach welcher der <strong>bei</strong>den<br />

gegensätzlichen Aussagen praktisch verfahren werden<br />

soll: Behandlung der Transaktion als <strong>Geschäftsveräußerung</strong><br />

im Ganzen oder die <strong>Option</strong> zur Steuerpflicht? Solche<br />

Formulierungen könnten auch zusätzliche Mitteilungspflichten<br />

der Parteien gegenüber den Finanzbehörden<br />

begründen, da mit Sicherheit eine der <strong>bei</strong>den ausdrücklich<br />

vertraglich vereinbarten Aussagen gegenüber<br />

den Finanzbehörden gar nicht – oder erst später – umgesetzt<br />

wird. Wir hatten zudem bereits auf weitere Gründe<br />

dafür hingewiesen, dass in der Praxis regelmäßig ein Bedürfnis<br />

für möglichst nachvollziehbare Klauseln besteht.<br />

19<br />

d) Variante 1 ist akzeptabel/Formulierungsvorschlag<br />

Keine Gefahr der Interpretation der Begriffe „vorsorglich“<br />

und „für den Fall“ als bedingte <strong>Option</strong>: Das<br />

BMF-Schreiben sieht die sofortige Wirksamkeit „<strong>vorsorgliche</strong>r“<br />

<strong>Option</strong>en vor, die nur „für den Fall“ vereinbart<br />

werden, dass die Parteien sich über die Rechtslage irren<br />

sollten. Mit dieser Formulierung wird hinreichend<br />

deutlich, dass das BMF-Schreiben Klauseln der Variante<br />

1 als sofort wirksam akzeptiert. Eine ernsthafte Gefahr<br />

dergestalt, dass Formulierungen wie „vorsorglich“ und<br />

„für den Fall“ als bedingte <strong>Option</strong>en angesehen werden<br />

sollen, ist nicht anzunehmen angesichts der Verwendung<br />

eben dieser Begriffe in dem BMF-Schreiben.<br />

Es wäre im Übrigen rechtlich auch nicht haltbar, in solche<br />

Formulierungen aufschiebende Bedingungen hinein zu<br />

interpretieren. 20 Der Wortlaut der OFD-Verfügungen war<br />

12 Wüst, MwStR 2013, 661, Fn. 13 unter Verweis auf Meyer-Burow/Connemann,<br />

MwStR 2013, 267 ff.<br />

13 Für den Fall, dass sich später herausstellt, dass es sich nicht<br />

um eine <strong>Geschäftsveräußerung</strong> im Ganzen handelt.<br />

14 Radeisen in Haufe, 25.10.2013, BMF-Kommentierung,<br />

www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/bmf-kommentierungoption-<strong>bei</strong>-geschaeftsveraeusserung_164_204566.html.<br />

15 Da sie vermutlich auf bedingte <strong>Option</strong>en hindeuten sollen.<br />

16 Zugmaier/Fietz, NWB 2013, 3746 und Zugmaier, Umsatzsteuer-Newsletter<br />

30/2013, www.kmlz.de/de/Newsletter_30_2013.<br />

17 Siehe oben Gliederungspunkt 5.c).<br />

18 So auch Wüst, MwStR 2013, 661, ähnlich Reckwardt, DBv.<br />

29.4.2013, DB0590474.<br />

19 Siehe oben Gliederungspunkt 2., letzter Absatz.<br />

20 Siehe die ausführliche Begründung in Meyer-Burow/Connemann,<br />

MwStR 2013, 267.<br />

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365<br />

Mustergültige Lösungen von Praxisfällen<br />

in dieser Hinsicht leider nicht eindeutig und hat erkennbar<br />

für Verwirrungen gesorgt. Es wird angeregt, diese Verfügungen<br />

zurückzunehmen bzw. dem Wortlaut des BMF-<br />

Schreibens anzupassen.<br />

Praktische Risiken einer anderen Auffassung einzelner<br />

Betriebsprüfer können mit Formulierungen wie etwa der<br />

Folgenden reduziert werden.<br />

Vorschlag für eine angepasste Klausel nach Variante 1:<br />

<strong>Die</strong> Parteien gehen von einer nicht steuerbaren <strong>Geschäftsveräußerung</strong><br />

im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG aus. Vorsorglich optiert<br />

der Verkäufer bereits jetzt sofort und unbedingt zur Umsatzsteuerpflicht<br />

der Grundstücksveräußerung gem. § 9 UStG für den Fall,<br />

dass es sich rechtlich nicht um eine <strong>Geschäftsveräußerung</strong> im Ganzen<br />

i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG handeln sollte.<br />

Hier<strong>bei</strong> handelt es sich um eine unbedingte <strong>Option</strong>. 21 Das<br />

BMF-Schreiben akzeptiert die sofortige Wirksamkeit vorsorglich<br />

erklärter <strong>Option</strong>en und schließt sich damit zumindest<br />

im Ergebnis dieser Auffassung an.<br />

e) Keine Fiktion<br />

Nicht ganz klar ist, ob die <strong>vorsorgliche</strong> <strong>Option</strong> nach Ansicht<br />

des BMF als unbedingte gewertet werden soll oder<br />

als bedingte, die nur ausnahmsweise trotz ihrer „Bedingtheit“<br />

sofortige Wirksamkeit entfalten soll. Das BMF-<br />

Schreiben formuliert lediglich etwas obskur, dass die <strong>vorsorgliche</strong><br />

<strong>Option</strong> „im Übrigen unbedingt“ erfolgen muss.<br />

„Im Übrigen unbedingt“ sollte sinnvoller Weise als bloßer<br />

Hinweis darauf verstanden werden, dass die <strong>Option</strong> dann<br />

nicht mehr als unbedingt gelten könnte, wenn sie eine Bedingung<br />

anderer Art enthält. <strong>Die</strong> <strong>Option</strong> wird demnach<br />

im Hinblick auf die <strong>Geschäftsveräußerung</strong> als unbedingte<br />

akzeptiert, sofern keine „übrigen“ Bedingungen vorhanden<br />

sind.<br />

Weniger überzeugend wäre für uns ein Verständnis, demzufolge<br />

das BMF-Schreiben die <strong>vorsorgliche</strong> <strong>Option</strong> für<br />

eine bedingte <strong>Option</strong> hält oder sich insofern nicht entscheiden<br />

möchte und sich deshalb für eine „Fiktion“ einer<br />

sofort wirksamen Erklärung entscheidet. 22 Das BMF-<br />

Schreiben äußert sich zur Anwendung gebundenen<br />

Rechts. Es wäre verwunderlich, wenn das BMF in dem<br />

Zusammenhang eine rechtliche Fiktion vornehmen wollte.<br />

Es liegt näher anzunehmen, dass das BMF-Schreiben<br />

stattdessen die Rechtsauffassung wiedergibt, der zufolge<br />

die <strong>vorsorgliche</strong> <strong>Option</strong> unbedingt und damit sofort wirksam<br />

ist. Unabhängig von dieser rechtlichen Bewertung ist<br />

jedenfalls unzweifelhaft, dass die <strong>vorsorgliche</strong> <strong>Option</strong> sofort<br />

wirksam sein soll.<br />

f) Rechtsunsicherheit <strong>bei</strong> Variante 2/Empfehlung für<br />

die Praxis<br />

Das BMF-Schreiben nimmt keinen ausdrücklichen Bezug<br />

auf die zeitlich vorausgegangenen OFD-Verfügungen 23<br />

und auf die Formulierungen der Variante 2 sowie die<br />

Diskussion zu diesen Formulierungen in der Literatur. 24<br />

In solchen Klauseln verweisen die Parteien auf die spätere<br />

Feststellung der Rechtslage durch die „zuständigen Finanzbehörden“.<br />

<strong>Die</strong> OFD-Verfügungen hatten Klauseln<br />

der Variante 2 ausdrücklich als aufschiebend bedingt<br />

und deshalb nicht als sofort wirksam gewertet.<br />

Unseres Erachtens spricht viel dafür, dass das BMF auch<br />

solche Formulierungen als sofort mit Vertragsschluss<br />

wirksam behandelt wissen möchte, sofern man davon<br />

ausgehen kann, dass die <strong>Option</strong> „vorsorglich und im Übrigen<br />

unbedingt“ erklärt wird. 25 Nach unserem Verständnis<br />

war es jedenfalls das Ziel des BMF, die üblichen, rein<br />

vorsorglich erklärten Klauseln als sofort wirksam zu akzeptieren.<br />

Dazu gehören in großer Anzahl auch die Klauseln<br />

der Variante 2, die wir an anderer Stelle ohnehin als<br />

unbedingte <strong>Option</strong>en ausgelegt haben. 26 Eine klare Abgrenzung<br />

zu solchen Klauseln wurde in dem BMF-<br />

Schreiben nicht vorgenommen. Anders als in den OFD-<br />

Verfügungen wurden diese Formulierungen gerade nicht<br />

aufgegriffen und als aufschiebend bedingt eingestuft. Es<br />

besteht aber die Vermutung, dass eine solche Abgrenzung<br />

in der Tat vom BMF nicht beabsichtigt war. Andererseits<br />

hat das BMF-Schreiben die Formulierungen der Variante<br />

2 jedenfalls nicht hinreichend deutlich als sofort wirksam<br />

bezeichnet. Es verbleibt insofern eine Rechtsunsicherheit.<br />

Im Folgenden geben wir ein Beispiel einer Vereinbarung,<br />

die eine Klausel vorsehen soll, welche auf Basis des<br />

BMF-Schreibens unbedingt ist und dennoch die vorgenannten<br />

Punkte anspricht:<br />

Vorschlag für eine angepasste Klausel nach Variante 2:<br />

<strong>Die</strong> Parteien gehen von einer nicht steuerbaren <strong>Geschäftsveräußerung</strong><br />

im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG aus. Vorsorglich optiert der<br />

Verkäufer bereits jetzt sofort und unbedingt zur Umsatzsteuerpflicht<br />

der Grundstücksveräußerung gem. § 9 UStG für den Fall, dass es<br />

sich rechtlich nicht um eine <strong>Geschäftsveräußerung</strong> im Ganzen i.S.d.<br />

§ 1 Abs. 1a UStG handeln sollte. Ohne vorherige Abstimmung werden<br />

die Parteien keine Rechtsmittel gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs<br />

durch das Finanzamt des Käufers einlegen, welches<br />

dieses ggf. mit der Begründung vornimmt, dass die Transaktion keine<br />

<strong>Geschäftsveräußerung</strong> im Ganzen ist.<br />

<strong>Die</strong>s war ein eher beliebiges Beispiel. Es sind viele Variationen<br />

solcher Vereinbarungen denkbar. Wir haben oben 27<br />

bereits erläutert, warum oft ein praktisches Bedürfnis für<br />

solche Klauseln nach Variante 2 bestehen kann.<br />

7. Andere Fälle der <strong>vorsorgliche</strong>n <strong>Option</strong><br />

Das Erfordernis der Verwendung von Steuerklauseln in<br />

zivilrechtlichen Verträgen zur Begegnung von Rechtsunsicherheiten<br />

besteht nicht nur im Falle der <strong>Geschäftsveräußerung</strong><br />

im Ganzen. 28 Auch <strong>bei</strong> Abgrenzungsschwierigkeiten<br />

z.B. zwischen nicht umsatzsteuerbarem „echten“<br />

Schadenersatz und umsatzsteuerrechtlichem Leistungsaustausch<br />

oder <strong>bei</strong> Unsicherheiten über das Vorliegen der<br />

Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft<br />

kann der Einsatz von Steuerklauseln mit <strong>vorsorgliche</strong>n<br />

<strong>Option</strong>en zur Umsatzsteuerpflicht sinnvoll sein. Das<br />

21 Meyer-Burow/Connemann, MwStR 2013, 267.<br />

22 So Wüst, MwStR 2013, 661.<br />

23 Siehe oben Gliederungspunkt 3.a).<br />

24 Siehe oben Gliederungspunkt 3.b).<br />

25 Letzteres ließe sich durch entsprechende Formulierungen sicherstellen,<br />

indem ausdrücklich erklärt wird, dass die <strong>Option</strong><br />

bereits jetzt und unbedingt erfolgt.<br />

26 Siehe oben Meyer-Burow/Connemann, MWStR 2013, 267.<br />

27 Siehe oben Gliederungspunkt 2, letzter Absatz.<br />

28 Siehe dazu Schneider, BB 2013, 2846.<br />

www.steuerberater-center.de<br />

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Verlag Dr. Otto Schmidt 12.12.2013<br />

366 Beiträge für die Beratungspraxis<br />

UStB 12/2013<br />

Gestaltungshinweise zur Steueroptimierung<br />

BMF-Schreiben vom 23.10.2013 behandelt ausschließlich<br />

die <strong>vorsorgliche</strong> <strong>Option</strong> <strong>bei</strong> <strong>angenommener</strong> <strong>Geschäftsveräußerung</strong><br />

im Ganzen. Nach unserer Auffassung<br />

gelten die vorgenannten Ausführungen jedoch sinngemäß<br />

auch <strong>bei</strong> anderen Sachverhalten, wenn die Parteien übereinstimmend<br />

von der Nichtsteuerbarkeit der Transaktion<br />

ausgehen und lediglich vorsorglich zur Umsatzsteuerpflicht<br />

optieren.<br />

8. Zusammenfassung<br />

Eine <strong>Option</strong> zur Umsatzsteuer ist <strong>bei</strong> einem nicht steuerbaren<br />

Umsatz rechtlich nicht möglich. Dennoch wird in<br />

notariellen Grundstückskaufverträgen häufig aufgrund<br />

bestehender Unsicherheiten über die Nichtsteuerbarkeit<br />

zur Umsatzsteuer optiert. Stellt sich die rechtliche Beurteilung<br />

der Parteien später als unzutreffend heraus, z.B.<br />

weil das zuständige FA dem Käufer die Vorsteuer mit der<br />

Begründung versagen sollte, dass die Voraussetzungen<br />

der <strong>Geschäftsveräußerung</strong> im Ganzen nicht vorgelegen<br />

haben, ist nur eine unbedingt erklärte <strong>Option</strong> zur Umsatzsteuerpflicht<br />

zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam.<br />

Formulierungen in notariellen Verträgen, wonach<br />

die Parteien übereinstimmend von einer <strong>Geschäftsveräußerung</strong><br />

im Ganzen ausgehen und lediglich für den Fall,<br />

dass sich ihre rechtliche Beurteilung später als unzutreffend<br />

herausstellt, eine <strong>Option</strong> zur Steuerpflicht vereinbaren,<br />

sind unbedingt erklärte <strong>Option</strong>en. Solche Klauseln<br />

werden auch dann nicht zu bedingten <strong>Option</strong>en, wenn die<br />

Parteien auf die spätere Feststellung der Rechtslage durch<br />

das zuständige FA abstellen; es bieten sich insoweit aber<br />

abgewandelte Klauseln an, die einen solchen direkten Zusammenhang<br />

vermeiden. Aus unserer Sicht nicht empfehlenswert<br />

sind vor diesem Hintergrund Klauseln, die von<br />

einer nicht steuerbaren <strong>Geschäftsveräußerung</strong> im Ganzen<br />

ausgehen und hierzu widersprüchlich gleichzeitig die <strong>Option</strong><br />

zur Umsatzsteuer vorsehen, ohne einen Vorsorglichkeitsvermerk<br />

aufzunehmen.<br />

Service: BMF v. 1.10.2010 – IV D 3-S 7198/09/10002, BStBl. I<br />

2010, 768, StEK UStG § 9 Nr. 105; BFH v. 10.12.2008 – XI R 1/<br />

08, UStB 2009, 88, abrufbar unter<br />

www.steuerberater-center.de<br />

Gestaltungshinweise zur Steueroptimierung<br />

n Umsatzsteuerliche Konsequenzen eigen- und fremdbewirtschafteter Kantinen<br />

Lohnsteuerliche Behandlung der an Ar<strong>bei</strong>tnehmer gewährten Mahlzeiten ab dem Kalenderjahr<br />

2014<br />

von StB, Dipl.-Finw. (FH) Marc R. Plikat*<br />

1. <strong>Die</strong> Anweisung der Verwaltung<br />

Zurzeit liegt der Entwurf der 6. Verordnung zur Änderung<br />

der Sozialversicherungsentgeltverordnung vor. Dadurch<br />

wird die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen<br />

oder verbilligten Mahlzeiten der Ar<strong>bei</strong>tnehmer ab dem<br />

Kalenderjahr 2014 geregelt. Mahlzeiten, die unentgeltlich<br />

oder verbilligt an die Ar<strong>bei</strong>tnehmer abgegeben werden,<br />

sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach<br />

der Sachversicherungsentgeltsverordnung (SvEV) zu bewerten.<br />

Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung<br />

anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit<br />

oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Der<br />

Wert für Mahlzeiten, die ab dem Kalenderjahr 2014 gewährt<br />

werden, ist einheitlich <strong>bei</strong> allen Ar<strong>bei</strong>tnehmern in<br />

allen (Bundes-) Ländern<br />

a) für ein Mittag- oder Abendessen: 3 € (2012: 2,93 €),<br />

b) für ein Frühstück: 1,63 € (2012: 1,60 €).<br />

* Der Autor Marc R. Plikat ist Leiter der Gruppe Indirect Taxes<br />

& Customs in der Corporate Function Taxes & Customs<br />

der ThyssenKrupp AG, Essen, und niedergelassener Steuerberater.<br />

In € Monatlich Täglich (Betrag/<br />

30 Tage)<br />

Freie Verpflegung 229 7,63<br />

... davon Frühstück 49 1,63<br />

... davon Mittagessen 90 3,00<br />

... davon Abendessen 90 3,00<br />

Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR verwiesen.<br />

<strong>Die</strong> Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt jährlich<br />

durch eine Änderungsverordnung, die das Bundesministerium<br />

für Ar<strong>bei</strong>t und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates<br />

erlässt. Der Entwurf zur 6. Verordnung zur Änderung<br />

der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom<br />

27.8.2013 liegt aktuell vor. Mit Änderungen ist erfahrungsgemäß<br />

nicht zu rechnen. Es kann jedoch nie völlig<br />

ausgeschlossen werden.<br />

2. Konsequenz für die Praxis<br />

Anpassung orientiert sich an der Entwicklung der<br />

Verbraucherpreise: <strong>Die</strong> Bundesregierung ist ermächtigt,<br />

den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert<br />

im Voraus für jedes Kalenderjahr festzusetzen.<br />

Bei den Sachbezügen handelt es sich um geldwerte Vor-<br />

www.steuerberater-center.de<br />

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